Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)
Teil von Protokoll der 76. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass Anwaltsnotare und hauptberufliche Notare derzeit im statistischen Mittel mit etwa 65 Lebensjahren aus dem Amt scheiden (bitte Amtsaufgabealter, analog der Antwort der Bundesregierung – Bundestagsdrucksache 21/5337 – auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD, nach Bundesländern ausweisen), und hat die Bundesregierung vor diesem Hintergrund anstelle der im Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (Bundestagsdrucksache 21/5441) vorgesehenen Antragsstufenregelung (vergleiche Artikel 1, §§ 48b und 48c der Bundesnotarordnung des Entwurfs) andere möglichen Altersgrenzenregelungen (etwa starre Altersgrenze, gar keine Altersgrenze oder die Altersgrenze nach dem Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins e. V., vergleiche DAV-Stellungnahme Nr. 69/2025) geprüft, und zu welchem Ergebnis kam sie dabei?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe:
Der Bundesregierung liegen keine konkreten, nach Ländern aufgeschlüsselten statistischen Daten zum durchschnittlichen Alter vor, in dem Anwaltsnotare und hauptberufliche Notare ihr Amt niederlegen, da die Bestellung und Entlassung der Notare den Ländern obliegt.
Die Bundesregierung hat vor der Erstellung des Regierungsentwurfs die bestehenden Alternativen zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eingehend geprüft:
Eine pauschale Erhöhung der Altersgrenze hätte zur Folge, dass jüngere Rechtsanwälte deutlich länger auf eine Bestellung zum Anwaltsnotar warten müssten, selbst dann, wenn kein Bewerbermangel vorliegt.
Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer Leistungsfähigkeitsprüfung erschiene im Hinblick auf den hohen mit einer solchen Prüfung verbundenen administrativen Aufwand sowie die mit ihr verbundenen rechtlichen Unsicherheiten nicht sinnvoll. Medizinisch belastbare Gutachten zur kognitiven Leistungsfähigkeit wären außerordentlich schwierig zu erstellen. Hinzu kommt, dass im höheren Alter vermehrt auch abrupte Einbrüche möglich sind.
Die Einführung regionaler Altersgrenzen würde das Problem in schwach besetzten Regionen eher verschärfen.
Der Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins e. V. verfolgt ebenso wie der Regierungsentwurf das Antragsprinzip mit einer stückweisen Verlängerung; wegen der Unterschiede im Detail verweise ich auf meine Antwort zur Ihrer vorangegangenen Frage 57 (Bundestagsdrucksache 21/5662).
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