Schriftliche Frage 85 von Thomas Fetsch (AfD): Hat die Bundesregierung bereits geprüft, ob nach ihrer Auffassung und angesichts der Zulassungsbindung eines Rechtsanwalts beziehungsweise A…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 85 von Thomas Fetsch (AfD): Hat die Bundesregierung bereits geprüft, ob nach ihrer Auffassung und angesichts der Zulassungsbindung eines Rechtsanwalts beziehungsweise A…
Frage 85 (Thomas Fetsch, AfD):
Hat die Bundesregierung bereits geprüft, ob nach ihrer Auffassung und angesichts der Zulassungsbindung eines Rechtsanwalts beziehungsweise Anwaltsnotars an jeweils ein Oberlandesgericht und die dort ansässigen Berufskammern etwas dafür oder dagegen spräche, wenn Anwaltsnotare zukünftig innerhalb des gesamten OLG-Gebietes oder wenigstens jeweils auch in den direkt an seinen Sitzamtsgerichtsbezirk angrenzenden Amtsgerichtsbezirken vollumfänglich notariell tätig sein können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und würde das den Notarberuf nicht attraktiver und zugleich zukunfstfester machen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 7. Mai 2026:
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass, das bewährte Amtsbereichsprinzip des § 10a der Bundesnotarordnung (BnotO) zu ändern. Dieses begrenzt die Tätigkeit des Notars bewusst auf den Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat, um die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit und gleichbleibende Leistungsfähigkeit der einzelnen Notarstellen zu gewährleisten. Eine Erweiterung der notariellen Amtsbefugnis über den Amtsbereich hinaus auf den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG) ließe sich damit nicht vereinbaren, da die räumliche Begrenzung der Urkundstätigkeit eine notwendige Folge der nach § 4 Absatz 1 BNotO am örtlichen Bedürfnis orientierten Verteilung der Notarstellen ist. Letztere würde funktionslos werden, wenn ein Notar, der in einem kleinen Ort wegen des dort bestehenden Bedürfnisses bestellt worden ist, das Schwergewicht seiner Tätigkeit in die benachbarte große Stadt verlegen könnte oder wenn umgekehrt die Nachbarnotare die Errichtung einer Notarstelle durch ständiges Eindringen in deren Bereich hinfällig machen könnten (vergleiche Eschwey in BeckOK, BNotO, 13. Edition, § 10a BNotO, Randnummer 2). Gerade die Attraktivität kleinerer Notarstellen würde dadurch noch weiter sinken.
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