Schriftliche Frage 143 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung, um ihrem in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1839 beschrie…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 143 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung, um ihrem in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1839 beschrie…
Frage 143 (Ates Gürpinar, Die Linke):
Plant die Bundesregierung, um ihrem in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1839 beschriebenen Ansatz einer auf vier Säulen basierenden und Schadensreduzierung einschließenden Sucht- und Drogenpolitik nachzukommen, ein Gesetz, das die Länder verpflichtet, schadensreduzierende Angebote wie Konsumräume und Drug-Checking-Stellen verpflichtend einzurichten, und wenn nein, warum nicht?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 3. Dezember 2025:
In § 10b des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind bereits die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Modellvorhaben zum Drug-Checking durch die Länder geregelt. Die Landesregierungen werden verpflichtend ermächtigt, mittels einer Rechtsverordnung die weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zum Betrieb von Einrichtungen zur Untersuchung von Betäubungsmitteln sowie das Erlaubnisverfahren zu regeln. Durch diese Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung von Modellvorhaben dieser Art zum Schutz von Gesundheit und Leben der Konsumierenden in allen Ländern geschaffen werden und eine zeitnahe Umsetzung erfolgen kann. Mehrere Länder haben bereits entsprechende Rechtsverordnungen erlassen. In mehreren Ländern sind zudem Planungen zum Erlass einer Rechtsverordnung anhängig. § 10a BtMG bestimmt die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums und ermächtigt die Landesregierungen zudem, per Verordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis und insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung der Räume bedarfsgerecht zu konkretisieren. Diese Aufgabe liegt sinnvollerweise in Zuständigkeit und Verantwortung der Länder, da nur auf diese Weise die regionalen und lokalen Gegebenheiten hinreichend berücksichtigt werden können. Eine weiterführende gesetzliche Regelung ist daher nicht vorgesehen.
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