Kommunale Vorstöße zur Erprobung des legalen Cannabisverkaufs - rechtliche Einschätzung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der angekündigten zweiten Säule der Cannabislegalisierung (Antwort zu Drs. 21/1326)
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Kommunale Vorstöße zur Erprobung des legalen Cannabisverkaufs - rechtliche Einschätzung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der angekündigten zweiten Säule der Cannabislegalisierung (Antwort zu Drs. 21/1326)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1513
21. Wahlperiode 08.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1326 –
Kommunale Vorstöße zur Erprobung des legalen Cannabisverkaufs –
rechtliche Einschätzung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
angekündigten zweiten Säule der Cannabislegalisierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) und dem darin
enthaltenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) verfolgte die Bundesregierung in der
vergangenen Legislaturperiode das Ziel, eine gesundheitlich und präventiv
ausgerichtete Cannabispolitik zu etablieren. Der Gesetzgeber verfolgt dabei
eine Zwei-Säulen-Strategie, also ein gestuftes Vorgehen. Die erste Säule
wurde mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024
umgesetzt. Sie umfasst die Entkriminalisierung des Besitzes geringer Mengen
Cannabis, den nichtkommerziellen Eigenanbau durch Privatpersonen sowie
die Gründung von Anbauvereinigungen, in denen Erwachsene
gemeinschaftlich Cannabis anbauen und untereinander weitergeben dürfen.
Die zweite Säule befindet sich laut Internetauftritt des Bundesministeriums für
Gesundheit wohl derzeit in Vorbereitung und soll durch ein gesondertes
Bundesgesetz geregelt werden (www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/ca
nnabis/faq-cannabisgesetz.html). Geplant sind wissenschaftlich begleitete
Modellvorhaben in ausgewählten Kommunen, bei denen Cannabis über staatlich
lizenzierte Verkaufsstellen legal an Erwachsene abgegeben werden kann. Ziel
ist es, unter kontrollierten Bedingungen Erkenntnisse über die Auswirkungen
auf das Konsumverhalten, den Gesundheitsschutz, den Schwarzmarkt und die
öffentliche Ordnung zu gewinnen. Im Zusammenhang mit dem Anspruch
einer evidenzbasierten Umsetzung hat das damalige Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Dezember 2024 eine Verordnung
erlassen, mit der die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
zur zuständigen Behörde für Forschungsprojekte nach § 2 Absatz 4 KCanG
bestimmt wurde. Die sogenannte Konsumcannabis-Wissenschafts-
Zuständigkeitsverordnung (KCanWissZustV) regelt damit die Genehmigung und
Überwachung wissenschaftlicher Forschung mit Konsumcannabis. Diese
Verordnung, auch als „Säule 2 light“ bezeichnet (https://krautinvest.de/wie-viel-saeul
e-2-steckt-in-der-cannabis-forschungsverordnung/), bezieht sich jedoch nicht
auf die geplanten Modellvorhaben mit regulierten Verkaufsstellen, sondern
ausschließlich auf Forschungsvorhaben im Rahmen der bereits umgesetzten
ersten Säule. Für die (bundesgesetzlich geplante) zweite Säule fehlt bislang
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 5. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sowohl ein gesetzlicher Rahmen als auch eine Regelung der Zuständigkeiten
auf Bundesebene.
Die Zuweisung der Zuständigkeit an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung erfolgte (www.lto.de/recht/nachrichten/n/bmel-verordnung-wissens
chaft-forschung-konsum-cannabis), obwohl mit dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach Ansicht der Fragesteller eine
etablierte Fachbehörde mit langjähriger Erfahrung im Bereich kontrollierter
Substanzen zur Verfügung gestanden hätte. Unklar ist nach Ansicht der
Fragesteller dabei, ob die BLE über die erforderliche fachliche, medizinische und
suchtbezogene Kompetenz verfügt, um Forschungsvorhaben im Bereich
Konsumcannabis sachgerecht zu bewerten und zu begleiten. Unabhängig von der
Zielsetzung einer gesundheits- und präventionsorientierten Cannabispolitik
wirft die bisherige Umsetzung des Gesetzes in den Augen der Fragesteller
eine Reihe fachlicher, verwaltungsorganisatorischer und forschungspolitischer
Fragen auf. Insbesondere ist nach Auffassung der Fragesteller kritisch zu
hinterfragen, ob die geschaffenen Strukturen geeignet sind, die vom Gesetzgeber
formulierten gesundheitlichen und kriminalpolitischen Zielsetzungen
tatsächlich zu erreichen. Darüber hinaus bleibt aus ihrer Sicht offen, wann und unter
welchen rechtlichen Rahmenbedingungen die im Eckpunktepapier der
Bundesregierung angekündigte zweite Säule – wissenschaftlich begleitete
Modellvorhaben zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene – umgesetzt
wird. Kommunale Initiativen wie in Berlin-Neukölln oder Friedrichshain-
Kreuzberg kündigen entsprechende Projekte bereits öffentlich an (https://sanit
ygroup.com/2024/12/11/sanity-group-plant-wissenschaftliche-cannabis-model
lprojekte-mit-zwei-berliner-bezirken/), obwohl bislang weder eine
bundesrechtliche Grundlage noch klar geregelte Zuständigkeiten auf Bundesebene
bestehen.
In Berlin-Neukölln ist ein umfangreiches Pilotprojekt zur legalen Abgabe von
Cannabis an Erwachsene geplant, das ab 2025 starten soll. Ziel des Vorhabens
ist es, die Auswirkungen eines kontrollierten Verkaufs in lizenzierten
Fachgeschäften unter wissenschaftlicher Begleitung zu untersuchen. Das Projekt wird
von der Humboldt-Universität zu Berlin (www.berlin.de/ba-neukoelln/aktuelle
s/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1512316.php) betreut und in
Zusammenarbeit mit dem Unternehmen Sanity Group (https://sanitygrou
p.com/2024/12/11/sanity-group-plant-wissenschaftliche-cannabis-modellproje
kte-mit-zwei-berliner-bezirken/) umgesetzt. „Die wissenschaftliche Leitung
der Cannabis-Pilotstudie übernimmt unter anderem Prof. Dr. Dr. Christian
Ulrichs, Leiter des Fachgebiets Urbane Ökophysiologie der Pflanzen am
Albrecht Daniel Thaer-Institut für Agrar- und Gartenbauwissenschaften der
Humboldt-Universität zu Berlin. Das Verkaufsstellenkonzept des Projekts
wurde von der Sanity Group entwickelt“ (https://sanitygroup.com/wp-content/
uploads/2024/12/Pressemitteilung_Sanity-Group-plant-wissenschaftliche-Can
nabis-Modellprojekte-mit-zwei-Berliner-Bezirken_11.-Dezember-2024-
1.pdf). Geplant sind Verkaufsstellen in den Bezirken Neukölln und
Friedrichshain-Kreuzberg, die ausschließlich an registrierte, in Berlin ansässige
Teilnehmer Cannabisprodukte abgeben dürfen. Die Studie sieht eine Laufzeit von
fünf Jahren vor, mit regelmäßigen Befragungen von mindestens 2 000
Probandinnen und Probanden über zwei Jahre hinweg.
Das Projektkonzept legt besonderen Wert auf Schadensminderung durch
Beratung vor Ort, standardisierte Produktqualität, digital gestützte
Mengenbegrenzung sowie ein angebundenes Hilfesystem für Konsumprobleme. Gleichzeitig
wirft die enge Verzahnung mit einem privatwirtschaftlichen Unternehmen aus
Sicht der Fragesteller Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit und
Transparenz auf – insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine bundesgesetzliche
Grundlage für solche Modellvorhaben bislang nicht existiert. Auch bleibt
unklar, welche Bundesbehörde für die Genehmigung zuständig sein soll. Zwar
verweist das Konzept auf eine geplante Antragstellung bei der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung, doch bezieht sich deren Zuständigkeit
gemäß der Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung
ausschließlich auf Forschungsvorhaben nach § 2 Absatz 4 KCanG, nicht aber auf
den kommerziellen Vertrieb im Rahmen der sogenannten zweiten Säule der
Cannabislegalisierung, für die bislang ein gesondertes Bundesgesetz fehlt
(https://sanitygroup.com/2024/12/11/sanity-group-plant-wissenschaftliche-can
nabis-modellprojekte-mit-zwei-berliner-bezirken/).
Aus Sicht der Fragesteller wirft das Vorhaben gewichtige Fragen auf: Zum
einen existiert nach ihrer Rechtsauffassung für ein solches Modellprojekt
derzeit keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene, weil das
Konsumcannabisgesetz keine Regelungen zum kommerziellen Vertrieb über Verkaufsstellen
enthält und ein entsprechendes Modellgesetz – als sogenannte zweite Säule –
bislang nicht verabschiedet wurde. Zum anderen bleibt unklar, welche
Bundesbehörde künftig zuständig sein wird, um derartige Projekte
rechtsverbindlich zu genehmigen, zu koordinieren und deren wissenschaftliche Standards
zu überwachen.
Darüber hinaus erscheint den Fragestellern das vorgelegte Studiendesign nur
eingeschränkt geeignet, um objektiv belastbare Aussagen über
Konsumverhalten, Gesundheitsschutz oder gesellschaftliche Wirkungen abzuleiten. Die
vorgesehene Kombination aus einer Beobachtungsstudie unter realen
Verkaufsbedingungen, offenen Verkaufsstellen und einer regional beschränkten
Zielgruppe wirft in ihren Augen methodische Fragen hinsichtlich der Repräsentativität,
Vergleichbarkeit und Kontrollmöglichkeiten auf. Eine unabhängige
wissenschaftliche Evaluation ist nach Auffassung der Fragesteller unter diesen
Bedingungen nur schwer zu gewährleisten.
Besonders kritisch zu bewerten ist in den Augen der Fragesteller zudem die
enge Verflechtung zwischen wissenschaftlicher Begleitung und
privatwirtschaftlichen Interessen. Die Sanity Group ist zugleich Projektträger, Betreiber
der Verkaufsstellen, Produktlieferant und Finanzier. Eine unabhängige
wissenschaftliche Evaluation des geplanten Modellprojekts in Berlin-Neukölln ist
nach Meinung der Fragesteller unter diesen Rahmenbedingungen nur
eingeschränkt möglich. Dies ergibt sich insbesondere aus der strukturellen
Verflechtung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und politischer Interessen. Zum einen
übernimmt das beteiligte Unternehmen – die Sanity Group – gleich mehrere
Rollen innerhalb des Projekts: Sie tritt als Initiator, Betreiber der
Verkaufsstellen, Produktlieferant und zugleich als Mitorganisator der wissenschaftlichen
Durchführung auf. Diese Mehrfachfunktion begründet nach Lesart der
Fragesteller einen offensichtlichen Interessenkonflikt, weil wirtschaftliche
Zielsetzungen wie Markterprobung und Kundenbindung potenziell Einfluss auf die
Studienkonzeption, Dateninterpretation oder öffentliche Kommunikation
nehmen können.
Zum anderen fehlt eine klare institutionelle Trennung zwischen den Ebenen
des Verkaufs, der wissenschaftlichen Datenerhebung und der
projektbezogenen Steuerung. Wenn operative, wissenschaftliche und organisatorische
Verantwortung in einem engen Geflecht zusammenfallen, ist die Gefahr groß,
dass methodische Objektivität und unabhängige Auswertung beeinträchtigt
werden. Die Möglichkeit zu externer Kontrolle oder wissenschaftlicher
Qualitätssicherung bleibt so begrenzt.
Ebenfalls problematisch ist für die Fragesteller ein nach ihrer Ansicht
mögliches finanzielles Interesse des Bezirks Neukölln, weil laut der Erklärung von
Adele Hollmann, Business Development & Education Managerin für den
Bereich Adult-Use bei der Sanity Group, während der öffentlichen Sitzung des
Gesundheitsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von
Berlin vom 19. November 2024 5 Prozent der Verkaufserlöse aller
Cannabisprodukte für die Präventionsarbeit im Bezirk eingesetzt werden können
(Protokoll der 27. Öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 19.
November 2024, S. 3). Eine solche Mitfinanzierung mag formal als Beitrag zur
Präventionsarbeit deklariert sein, wirft in den Augen der Fragesteller jedoch
erhebliche Bedenken hinsichtlich der Neutralität und wissenschaftlichen
Unabhängigkeit der kommunalen Beteiligten auf. Es besteht die naheliegende
Gefahr, dass eine monetär gebundene Kommune kaum bereit sein wird, Kritik
am Projekt oder negative Erkenntnisse offen zu kommunizieren, wenn sie
gleichzeitig gegebenenfalls mittelbar von dessen wirtschaftlichem Erfolg
profitiert.
Zudem bleibt für die Fragesteller fraglich, ob zentrale gesundheitspolitische
Ziele wie die Förderung von Safer-Use-Verhalten, die Sicherstellung
schadstofffreier Produkte sowie eine tatsächliche Reduzierung des problematischen
Konsums in der derzeitigen Konstruktion realistisch erreichbar sind. Die
gleichzeitige Rolle eines gewinnorientierten Anbieters als Aufklärer,
Produktvertreiber und Studienakteur konterkariert das Ziel, gesundheitliche Risiken
objektiv zu analysieren und ein verantwortungsvolles Konsumverhalten zu
fördern. Stattdessen droht die wissenschaftliche Glaubwürdigkeit durch
strukturelle Interessenkonflikte geschwächt zu werden.
Die Durchführung wissenschaftlich begleiteter Modellprojekte zur
kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene – wie sie im Rahmen der
sogenannten zweiten Säule der Legalisierung vorgesehen sind – wirft zudem erhebliche
unionsrechtliche und völkerrechtliche Fragen auf. Eine Ausarbeitung des
Fachbereichs Europa des Deutschen Bundestages (PE 6 – 3000 – 039/22;
www.bundestag.de/resource/blob/914898/941521a34eacc736c9357ab64acd8b
d8/PE-6-039-22-pdf.pdf) weist ausdrücklich darauf hin, dass sowohl der
Rahmenbeschluss 2004/757/JI als auch das Schengener
Durchführungsübereinkommen die Mitgliedstaaten verpflichten, den unerlaubten Handel mit
Betäubungsmitteln, einschließlich Cannabis, strafrechtlich zu verfolgen. Demnach
sind insbesondere der Verkauf, das Feilhalten und die Abgabe von Cannabis
ohne entsprechende Berechtigung als strafbare Handlungen einzustufen. Auch
das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961),
auf das sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet haben, steht einer
nichtmedizinischen Abgabe grundsätzlich entgegen.
Es erscheint den Fragestellern insgesamt fraglich, ob die beabsichtigten
Modellvorhaben bzw. Pilotprojekte in ihrer derzeit angestrebten Form
unionsrechtlich zulässig und völkerrechtlich abgesichert umgesetzt werden können.
Das angekündigte Modell- bzw. Pilotprojekt in Berlin-Neukölln illustriert
somit nach Auffassung der Fragesteller exemplarisch die bestehende
Regelungslücke und unterstreicht den politischen Handlungsbedarf auf Bundesebene.
Ohne rechtssicheren Rahmen, klare Zuständigkeiten und bundeseinheitliche
Qualitätsstandards droht eine Zersplitterung der Cannabispolitik, bei der
kommunale Vorstöße die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes faktisch
unterlaufen.
1. Welche konkreten Vorarbeiten hat die Bundesregierung zur Schaffung
eines Gesetzes zur Umsetzung der sogenannten zweiten Säule
(kontrollierte Modellvorhaben zur Abgabe von Cannabis an Erwachsene, vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) unternommen, und wann ist mit dem
Entwurf eines entsprechenden Gesetzes zu rechnen?
2. Will die Bundesregierung verhindern, dass einzelne Kommunen durch
Vorgriffe auf ein noch nicht bestehendes Gesetz faktisch eine
eigenständige Cannabispolitik etablieren, die der gesetzgeberischen Zuständigkeit
des Bundes entgegensteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
wenn ja, wie?
3. Welche Bundesbehörde ist für die Annahme, Prüfung und Genehmigung
von Anträgen auf Durchführung wissenschaftlich begleiteter
Modellvorhaben zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zuständig
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn eine solche Behörde noch nicht bestimmt wurde, welche
Bundesoberbehörde wird die Bundesregierung mit dieser Aufgabe
betrauen, und bis wann ist mit einer entsprechenden Festlegung zu
rechnen?
b) Welche Rolle wird ggf. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zugedacht, das bislang für Forschungsvorhaben mit
Cannabis zuständig war (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
4. Plant die Bundesregierung die Einführung eines einheitlichen
Genehmigungs- und Vergabeverfahrens zur Auswahl und Zulassung von
Projektpartnern und Verkaufsstellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
5. Welche Koordinierungsmechanismen sind auf Bundesebene vorgesehen,
um eine einheitliche und vergleichbare Durchführung der Modell- bzw.
Pilotprojektvorhaben in verschiedenen Bundesländern sicherzustellen?
6. Wie viele Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an
Erwachsene sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Planung,
beantragt oder bereits genehmigt (bitte nach Bundesland und
Trägerinstitution aufschlüsseln)?
7. Welche konkreten Kriterien definiert die Bundesregierung für eine
erfolgreiche oder gescheiterte Evaluation eines Modellvorhabens (z. B.
hinsichtlich Konsumverhalten, Schwarzmarktverdrängung,
Jugendschutz)?
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Modellprojekte
mit europarechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf das
Schengener Durchführungsübereinkommen und den EU-
Rahmenbeschluss Drogenbekämpfung?
9. Hat sich die Bundesregierung juristischen Rat zu der Frage eingeholt,
wie lange Modellvorhaben bzw. Pilotprojekte maximal durchgeführt
werden dürfen, ohne dass ein dauerhaft rechtswidriger Zustand entsteht,
und wenn ja, was besagt eine entsprechende Einschätzung?
10. Plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass bei der Durchführung
der Modellvorhaben wirtschaftliche Interessen klar von
wissenschaftlicher Forschung getrennt bleiben, und wenn ja, wie?
11. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine öffentliche Ausschreibung
für die Durchführung solcher Modellprojekte (vgl. Vorfragen)
erforderlich, wenn private Akteure beteiligt sind?
12. Stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der Vergabe und
Durchführung keine wirtschaftlichen Interessen die Zielsetzung der
Modellprojekte – etwa in Bezug auf Prävention, Schadensminderung oder
Konsumkontrolle – unterlaufen, und wenn ja, wie stellt sie dies sicher?
13. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Gespräche oder
Abstimmungen mit Projektpartnern wie der Sanity Group, der Humboldt-
Universität zu Berlin oder dem Berliner Senat stattgefunden, und wenn
ja, welche sind dies?
14. Hat sich die Bundesregierung oder eine nachgeordnete Behörde eine
Auffassung zu der in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Beteiligung des
Bezirksamts Neukölln an den Verkaufserlösen des in der Vorbemerkung
der Fragesteller beschriebenen Cannabismodellprojekts in
Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln der Sanity Group GmbH (5 Prozent für
Präventionsarbeit), insbesondere im Hinblick auf die Neutralität und
Unabhängigkeit der kommunalen Mitwirkung, gebildet, wenn ja, wie lautet
diese, und wenn nein, ist eine solche Meinungsbildung im Rahmen
etwaiger Genehmigungsverfahren noch zu erwarten?
Die Fragen 1 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine ergebnisoffene
Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis im Herbst 2025 vor.
Eine Umsetzung der sogenannten zweiten Säule sieht der Koalitionsvertrag
nicht vor.
Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion Die Linke „Ein Jahr Anbauvereinigungen und Cannabisgesetz“ auf
Bundestagsdrucksache 21/1093 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Perspektiven
nach der Entkriminalisierung von Cannabis – Ausblick unter der neuen
Koalition aus CDU, CSU und SPD“ auf Bundestagsdrucksache 21/1125 verwiesen.
Soweit es um Forschungsvorhaben gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des
Konsumcannabisgesetzes geht, liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
mittlerweile 60 Anträge für wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Abgabe
von Cannabis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes, davon
34 sogenannte Modellprojekte, vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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