Schriftliche Frage 231 von Sascha Wagner (DIE LINKE): Unterstützt die Bundesregierung Forderungen des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Dr. Hendrick Streeck und des eh…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 231 von Sascha Wagner (DIE LINKE): Unterstützt die Bundesregierung Forderungen des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Dr. Hendrick Streeck und des eh…
Frage 231 (Sascha Wagner, Die Linke):
Unterstützt die Bundesregierung Forderungen des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Dr. Hendrick Streeck und des ehemaligen Bundesministers für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach, die Abgabe von sogenannten harten Drogen unter bestimmten Bedingungen nach Vorbild des „Züricher Modells“ zu legalisieren, und wenn ja, wie genau, und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung die Umsetzung (bitte die geplanten Maßnahmen einzeln auflisten)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 7. Juli 2026:
Die Bundesregierung ist sich der lokalen Herausforderungen für Städte und Kommunen in Bezug auf die Abhängigkeit von Konsumierenden von Betäubungsmitteln, insbesondere von Crack, bewusst. Sie ist jedoch nicht der Auffassung, dass die Duldung von Drogenhandel in Drogenkonsumräumen eine geeignete Maßnahme ist, um die Situation der Suchtkranken zu verbessern. Die Duldung von Drogenhandel birgt ein erhebliches Risiko für die Sicherheit und Ordnung in Drogenkonsumräumen. Der Handel mit Crack und gegebenenfalls mit anderen Betäubungsmitteln könnte unkontrolliert in die Drogenkonsumräume hineingetragen werden. Aufgrund des hohen psychischen und physischen Suchtpotentials von Crack besteht zugleich die Gefahr, dass Konsumierende, die bislang andere Substanzen konsumiert haben, über den Handel in den Drogenkonsumräumen zum Konsum von Crack verleitet werden und abhängig werden. Eine gezielte „Duldung“ der Abgabe auch von kleinen Mengen von Betäubungsmitteln unter Konsumierenden auf dem Gelände von Drogenkonsumräumen durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, wie dies in Zürich erfolgt, verstieße gegen das geltende Recht, dessen Änderung nicht beabsichtigt ist.
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