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Schriftliche Frage 92 von Nicole Hess (AfD): Welche rechtlichen und fachlichen Vorgaben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen…

dip / schriftliche_frage 28.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 92 von Nicole Hess (AfD): Welche rechtlichen und fachlichen Vorgaben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen… Frage 92 (Nicole Hess, AfD): Welche rechtlichen und fachlichen Vorgaben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen bei der Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen zur Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln bei komplexen Wundverläufen (insbesondere Dekubitus bei multimorbiden oder palliativ versorgten Patienten) hinsichtlich der Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Beschwerden oder Beanstandungen wegen unzureichender Begutachtungspraxis der Medizinischen Dienste seit dem Jahr 2019? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 24. November 2025: Nach § 275 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen. Sie muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen. Die Medizinischen Dienste verfügen sowohl über ein internes Beschwerdemanagement als auch nach § 278 Absatz 3 SGB V über eine Unabhängige Ombudsperson, an die sich Versicherte vertraulich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes wenden können. Die Unabhängige Ombudsperson berichtet jährlich und bei gegebenem Anlass der Aufsichtsbehörde des Medizinischen Dienstes und veröffentlicht diesen Bericht im Internet. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.

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