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Schriftliche Frage 82 von Dr. Christina Baum (AfD): Warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Sonderbericht von Margarethe Sudhof, der von der Bundesregierung selbst in Auftrag gegeben…

dip / schriftliche_frage 27.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 82 von Dr. Christina Baum (AfD): Warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Sonderbericht von Margarethe Sudhof, der von der Bundesregierung selbst in Auftrag gegeben… Frage 82 (Dr. Christina Baum, AfD): Warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Sonderbericht von Margarethe Sudhof, der von der Bundesregierung selbst in Auftrag gegeben wurde, dem Parlament und der Bevölkerung nicht zur Verfügung gestellt? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 26. Juni 2025: Die gutachterlichen Aufzeichnungen der Sachverständigen Beraterin Dr. Margarethe Sudhof sind als Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz („VSA“) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) eingestuft. Von den Informationen dürfen daher gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 VSA nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihnen Kenntnis haben müssen. Nach § 4 Absatz 2 SÜG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA ist eine Information als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Zu den geschützten Interessen zählen in erster Linie öffentliche Interessen, wie die innere und äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen, die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter. Die Einstufung als Verschlusssache „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- BRAUCH“ erfolgte insbesondere zum Schutz der in dem Bericht dargelegten Prozessstrategie des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Auf die Durchführung laufender Gerichtsverfahren könnte ein Bekanntwerden dieser Strategien in der Öffentlichkeit nachteilige Auswirkungen für die Bundesrepublik Deutschland haben. Durch die Kenntniserlangung der Prozessstrategie des BMG könnte die Gegenseite eine bessere Ausgangsposition in den laufenden Gerichtsverfahren erlangen. Um den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu schützen, soll keine Prozesspartei Informationen erhalten, die ihr prozessrechtlich nicht zugänglich sind, um z. B. für einen geplanten Zivilprozess ihre Klage schlüssig zu machen, die andernfalls ggf. aus Beweis(last)gründen abgewiesen werden könnte. Die Erfolgsaussichten der Bundesrepublik Deutschland in laufenden Gerichtsverfahren würden durch die Offenlegung von Prozessstrategien somit ggf. verringert, so dass dies nachteilig für die Bundesrepublik Deutschland sein kann. Weiter werden durch die Einstufung sowie Schwärzungen die Persönlichkeitsrechte Dritter sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffener Unternehmen geschützt.

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