Schriftliche Frage 91 von Nicole Hess (AfD): Welche rechtlichen und fachlichen Vorgaben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 91 von Nicole Hess (AfD): Welche rechtlichen und fachlichen Vorgaben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen…
Frage 91 (Nicole Hess, AfD):
Welche rechtlichen und fachlichen Vorgaben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen bei der Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen zur Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln bei komplexen Wundverläufen (insbesondere Dekubitus bei multimorbiden oder palliativ versorgten Patienten), hinsichtlich der persönlichen Untersuchung des Versicherten und der Einbeziehung der behandelnden Vertragsärzte und der ambulanten Pflegekräfte?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 24. November 2025:
Für die Medizinischen Dienste gelten neben den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben der §§ 75 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie der §§ 53c und 53d des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei der Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen zur Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln der Begutachtungsleitfaden Hilfsmittel des Medizinischen Dienstes Bund, das Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Medizinische Dienst hat nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V bei der Begutachtung, ob das Hilfsmittel erforderlich ist, mit den orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten. Er hat den Versicherten zu beraten. Die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes hat jeweils zu prüfen, ob eine Begutachtung nach Aktenlage möglich oder ob eine digitale bzw. persönliche Befunderhebung notwendig ist.
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