Folgen des Konversionsstopps für Kommunen und Dritte zum Zwecke der Zuführungen in die strategische Liegenschaftsreserve (Antwort zu Drs. 21/5593)
Text
Folgen des Konversionsstopps für Kommunen und Dritte zum Zwecke der Zuführungen in die strategische Liegenschaftsreserve (Antwort zu Drs. 21/5593)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6119
21. Wahlperiode 22.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Desiree Becker,
Sahra Mirow, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5593 –
Folgen des Konversionsstopps für Kommunen und Dritte zum Zwecke der
Zuführungen in die strategische Liegenschaftsreserve
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Infolge der Bundeswehrreformen der 1990er-Jahre setzte eine umfassende
Konversion ehemals militärisch genutzter Liegenschaften ein. Mit der
Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 wurde dieser Prozess beschleunigt, da
zahlreiche Standorte aufgegeben und für zivile Nutzungen geöffnet wurden. In
den vergangenen Jahren entwickelten viele Kommunen tragfähige Konzepte,
um diese Flächen einer zivilen Nutzung zuzuführen.
Für den Aufbau einer strategischen Liegenschaftsreserve hat das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) im Oktober 2025 einen
Konversionsstopp für militärische Liegenschaften verhängt. In der Folge wurden
zahlreiche zivile Umnutzungspläne, in die bereits erhebliche planerische, personelle
und finanzielle Ressourcen geflossen sind, ausgesetzt. Auf Nachfrage wurde
seitens des Bundesministers der Verteidigung, Boris Pistorius, betont, man
bemühe sich um einen Austausch mit den betroffenen Kommunen. Gleichzeitig
wird nicht darauf eingegangen, wie verbindlich diese Abstimmungsprozesse
ausgestaltet sind und welche konkreten Perspektiven den betroffenen Städten
und Gemeinden eröffnet werden.
Zahlreiche Länder, Städte und Gemeinden haben in den vergangenen Jahren
Konversionsprozesse vorbereitet oder bereits weit vorangetrieben. Dazu
gehörten unter anderem städtebauliche Wettbewerbe, Planungskosten im Vorgriff
auf eigentumsrechtliche Übertragungen oder in Vertrauen auf gemeinsame
Absichtserklärungen bzw. Vereinbarungen für eine künftige
eigentumsrechtliche Übertragung. Es ist anzunehmen, dass in vielen Fällen bereits personelle
und finanzielle Mittel von Kommunen, Städten und Gemeinden aufgewendet
wurden – teils unter Beteiligung privater Investorinnen und Investoren. Auch
konkrete Wohnungsbauprojekte, darunter Wohnquartiere und
Studierendenwohnheime, sind von dem Konversionsstopp betroffen.
Vor diesem Hintergrund wirft der nun verhängte pauschale oder längerfristige
Entzug von Flächen aus laufenden Konversionsprozessen erhebliche
finanzielle und strukturpolitische Fragen auf, denn kommunale Haushalte geraten
zusätzlich unter Druck. Investitionsentscheidungen für die Konversion von
militärischen Liegenschaften, die häufig auf die Beseitigung infrastruktureller
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 22. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Defizite und die Stabilisierung lokaler Versorgungsstrukturen abzielten,
drohen, ins Leere zu laufen.
Die Militarisierung auf Kosten des Sozialstaates könnte sich im Zuge der
Zuführung von Liegenschaften in eine strategische Liegenschaftsreserve somit
erneut konkret auf die bereits in vielen Fällen mangelnde infrastrukturelle
Entwicklung und die Daseinsvorsorge in den betroffenen Kommunen auswirken.
Dies zeigt auch den Widerspruch in der Verabschiedung der Änderungen im
Baugesetzbuch (BauGB) durch den sogenannten Bauturbo, mit dem die
Bundesregierung das Ziel erklärte, durch beschleunigte Planungs- und
Genehmigungsverfahren die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum insgesamt
voranzubringen, auf. Die Verabschiedung des Bauturbos führte zu einer faktischen
Entmachtung der Kommunen, die nun in der Prüfung zur Überführung in die
strategische Liegenschaftsreserve deutlich wird. Auch wenn das
Bundesministerium der Verteidigung und die Bundeswehr betonen, Gespräche mit
Kommunen zu führen, insbesondere dort, wo ein hohes Konversionsinteresse
besteht, bleibt festzuhalten, dass die Entscheidungsbefugnis des Bundes im Zuge
der jüngsten gesetzlichen Änderungen gestärkt wurde.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Informationsinteresse
hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Konversionsstopps, der konkreten
Auswahlkriterien für betroffene Liegenschaften, der Verfahrenspraxis sowie
der Abstimmung mit Ländern und Kommunen und möglichen
Entschädigungen. Es bedarf abschließend einer transparenten Darstellung der
Auswirkungen auf bereits laufende oder weit fortgeschrittene Konversionsvorhaben.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Der
Einschätzung, dass der sogenannte „Ba-Turbo“ (§ 246e des Baugesetzbuches – BauGB)
eine faktische Entmachtung der Kommunen darstelle, wird entschieden
widersprochen. Der „Bau-Turbo“ gestattet zwar weitreichende Abweichungen vom
Planungsrecht, insbesondere von Bauleitplänen. Hierzu bedarf es jedoch der
gemeindlichen Zustimmung. Die Zustimmung wird nach § 36a Absatz 1 Satz 2
BauGB erteilt, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von
der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
1. Wie hoch wird der Bedarf an benötigten Liegenschaften von der
Bundeswehr beziffert, und wie wird dieser Bedarf ermittelt?
2. Wie werden der Umfang und der Bedarf der Zuführung zur
Liegenschaftsreserve für Liegenschaften, die sich in Konversionsprozessen
befinden, ermittelt, und wie wird der Konversionsstopp begründet?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Durch den notwendigen Aufwuchs der Streitkräfte entstehen Bedarfe an
Liegenschaften, die in den kommenden Jahren konkret bestimmt und gedeckt
werden müssen. Die Ermittlung der künftigen Bedarfe, die u. a. aus den
personellen, materiellen und infrastrukturellen Erfordernissen resultieren, ist noch nicht
abgeschlossen. Die Strategische Liegenschaftsreserve dient als Optionserhalt
für den Aufwuchs der Streitkräfte.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort
auf Bundestagsdrucksache 21/2953 verwiesen.
3. An welchen Stellen bemüht sich die Bundeswehr um den Erwerb von
weiteren Liegenschaften abseits der Liegenschaften, die für eine
Zuführung in die strategische Liegenschaftsreserve infrage kommen?
Die Bundeswehr bemüht sich ausschließlich dann um bundesfremde
Liegenschaften, wenn ein konkreter militärischer Bedarf an spezifischen Flächen
vorliegt und gleichzeitig keine Liegenschaft im Bundesvermögen als geeignet in
Betracht kommt.
4. Plant die Bundeswehr, bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von
Flächen auf Immobilienfonds oder andere Dritte zurückzugreifen, und
welche eigentumsrechtlichen Konstruktionen, Pacht- bzw. Mietmodelle
oder Flächenübertragungen werden hierfür in welchem Umfang zur
Anwendung kommen oder in Betracht gezogen?
Die Bundeswehr bedient sich der BImA als zentralem Immobiliendienstleister
des Bundes.
5. Wie verläuft das Verfahren zur Prüfung, ob eine Liegenschaft der
strategischen Liegenschaftsreserve überführt werden kann?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 21/2953 verwiesen.
a) Welche Rechtskonstrukte greifen in der Anwendung des
Konversionsstopps und der Zuführung von Liegenschaften in die
Liegenschaftsreserve?
Die betroffenen Liegenschaften des Moratoriums befinden sich im Eigentum
des Bundes. Im Übrigen greift das Landbeschaffungsgesetz.
b) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Verhandlungsposition
von Gemeinden bei der Prüfung von Liegenschaften, die im Rahmen
der strategischen Liegenschaftsreserve überprüft werden, durch den
vorherig eingeführten Bauturbo verändert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
c) Welche verfahrensrechtlichen Anwendungen, die durch sogenannten
Bauturbo geschaffen wurden, könnten in der Überführung in die
Liegenschaftsreserve Anwendung finden?
Der „Bau-Turbo“ nach § 246e BauGB dient nicht der Überführung in die
Strategische Liegenschaftsreserve, sondern der Schaffung von Wohnraum.
d) Wie erfolgt die Abstimmung mit Ländern, Kommunen und
Gemeinden im Prüfungsprozess zu einer Überführung in die strategische
Liegenschaftsreserve?
Die Länder und Kommunen werden bei den sogenannten Standortdialogen vor
einer Überführung in die Strategische Liegenschaftsreserve eingebunden. Im
Zuge dessen werden die Länder und Kommunen über den Fortschritt der
laufenden Prüfungen unterrichtet.
e) Anhand welcher Faktoren wird im Prüfverfahren über die Eignung zur
Zuführung von Liegenschaften in die strategische
Liegenschaftsreserve entschieden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 21/2953 verwiesen.
6. Führt die Bundeswehr mit allen betroffenen Ländern, Städten und
Gemeinden Gespräche hinsichtlich der vom Konversionsstopp betroffenen
Liegenschaften durch, und wenn nein, wie erlangt die Bundeswehr
Kenntnis darüber, ob ein dringendes Konversionsinteresse seitens der
jeweilig betroffenen Länder, Städten oder Gemeinden besteht?
Die Bundeswehr wird mit allen vom Moratorium betroffenen Ländern und
Kommunen Gespräche führen, sofern die Liegenschaften nicht bereits
frühzeitig wegen fehlenden konkreten Bedarfs zur Konversion freigegeben werden.
a) Mit welchen Ländern, Städten und Gemeinden werden derzeit
Gespräche im Zuge der Überprüfung von Liegenschaften für die strategische
Liegenschaftsreserve der Bundeswehr geführt?
Gegenwärtig werden mit den Ländern und Kommunen Gespräche geführt, bei
denen ein dringendes Konversionsinteresse besteht.
b) In welchen Fällen wurden Kompromisse zwischen Ländern, Städten
oder Gemeinden und der Bundeswehr vereinbart (bitte nach Co-
Nutzung, Aufteilung einer Liegenschaft, Flächentausch oder temporär
befristeter Nutzung von Bundeswehr bzw. Dritten aufschlüsseln)?
Bislang konnten mit den Kommunen Mönchengladbach und Ellwangen die
dortigen Moratoriumsliegenschaften einvernehmlich aufgeteilt werden.
c) In welchen Fällen konnten zwischen der Bundeswehr und Ländern,
Städten oder Gemeinden bisher keine einvernehmlichen Lösungen
gefunden werden?
Bislang in keinem Fall.
d) Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben Länder, Städte und
Gemeinden gegenüber der Überführung von Liegenschaften in die
strategische Liegenschaftsreserve der Bundeswehr, wenn zuvor ein
Konversionsinteresse angemeldet wurde?
Liegenschaften, die in die strategische Liegenschaftsreserve überführt werden,
sind nach dem Landbeschaffungsgesetz zu bezeichnen. Das
Landbeschaffungsgesetz sieht ein Anhörungsverfahren vor, in dem über die Landesregierung
auch die Kommunen ihre Einwände geltend machen können.
Die Bezeichnung wird gegenüber den Kommunen als Verwaltungsakt
angesehen und daher mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Also auch nach Bekanntgabe der Bezeichnung haben die Kommunen noch
einmal Gelegenheit innerhalb eines Monats, Einwände gegen die geplante
Landbeschaffung geltend zu machen.
Darüber hinaus können Länder und Kommunen in gemeinsamen Gesprächen
Widersprüche kommunizieren.
e) Wie viele Liegenschaften wurden bisher nach der Prüfung in die
strategische Liegenschaftsreserve überführt oder wurden wieder
freigegeben, und wenn noch keine Liegenschaften überführt worden sind,
wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen, und ist davon
auszugehen, dass ein Großteil der Flächen nach der Prüfung in die strategische
Liegenschaftsreserve überführt werden wird?
Bislang wurden vier Moratoriumsliegenschaften zur Konversion freigegeben.
Bislang wurde noch keine Liegenschaft in die strategische Liegenschaftsreserve
überführt.
Die Liegenschaften werden sukzessive und abhängig von Einzelfallprüfungen
in die strategische Liegenschaftsreserve überführt. Das Ergebnis dieser
Prüfungen lässt sich nicht vorwegnehmen. Da hierbei stets die betroffenen
Stakeholder einbezogen werden, lässt sich eine konkrete Zeitlinie nicht benennen.
Aufgrund laufender Prüfungen und Gespräche ist mit schrittweise weiteren
Freigaben oder Überführungen in die strategische Liegenschaftsreserve zu rechnen.
f) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass im Rahmen der
Überprüfung von Liegenschaften der Dialog mit Ländern, Städten und
Gemeinden gesucht wird, während zugleich infolge der
Verabschiedung des sogenannten Bauturbos die Einfluss- und
Mitwirkungsmöglichkeiten der Kommunen und Zivilgesellschaft eingeschränkt
wurden?
Ziel der Bundesregierung ist es, sowohl den Aufwuchs der Streitkräfte zu
ermöglichen als auch bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
7. In wie vielen der derzeit zur Prüfung vorgesehenen Liegenschaften war
im Rahmen der bisherigen Konversionsplanungen die Schaffung von
Wohnraum vorgesehen (bitte nach Art des geplanten Wohnraums –
insbesondere frei finanzierter Wohnraum, sozial geförderter Wohnraum,
Studierendenwohnheime u. a. – sowie nach der jeweils vorgesehenen
Anzahl an Wohneinheiten aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung nimmt zu Fragen außerhalb ihres Verantwortungsbereichs
grundsätzlich keine Stellung.
a) Wird ein Ausgleich an Flächen, die im Rahmen der Konversion für
den Bau von Sozialwohnungen vorgesehen waren und nun
möglicherweise wegfallen, angestrebt, und wenn ja, wie wird die Bereitstellung
von diesen sichergestellt?
Die Bundesregierung ist bestrebt, konsensuale Lösungen mit den betroffenen
Kommunen zu finden. Ein denkbarer und bereits mehrfach beschrittener
Lösungsansatz ist, Bundesflächen unter größtmöglicher Berücksichtigung der
Interessen aller Beteiligten aufzuteilen.
b) Wie ist es nach Einschätzung der Bundesregierung vereinbar, dass bei
der Einführung des sogenannten Bauturbos u. a. mit der Schaffung von
bezahlbarem Wohnraum argumentiert wurde, während nun Tausende
geplante Wohnungen aufgrund des Konversionsstopps wegfallen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6f verwiesen. Im Übrigen ist der auf einen
größtmöglichen Ausgleich der Interessen ausgerichtete Moratoriumsprozess
noch nicht abgeschlossen.
8. Werden im Rahmen der Zuführung an die strategische
Liegenschaftsreserve auch Liegenschaften geprüft, die für Kompensationsmaßnahmen
von Eingriffen in Natur und Landschaft nach den Vorschriften der EU,
des Bundes oder der Länder vorgesehen waren, und wie sollen in diesen
Fällen die Kompensationen nun geleistet werden (bitte Anzahl der Fälle
nach Bundesländern, soweit bislang bekannt, auflisten), wer ist in diesem
Fall für die Prüfung alternativer Kompensationsmaßnahmen zuständig,
und wer trägt hierfür die Kosten, bzw. in welchem Umfang (Fläche,
Kosten) müssen private Liegenschaften hierfür angekauft werden?
Grundsätzlich werden Nutzungs- und Entwicklungspotentiale der
Liegenschaften, welche vor dem Moratorium erarbeitet wurden, einzelfallbezogen im
Prüfprozess berücksichtigt.
Die Betroffenheit der Flächen vom Moratorium und eine ggf. angedachte oder
bereits geplante Kompensationsmaßnahme müssen nicht im Widerspruch
stehen.
9. Werden im Zuge der Zuführung der Liegenschaften in die strategische
Liegenschaftsreserve Eingriffe in bereits laufende oder weit
fortgeschrittene bauplanungsrechtliche Verfahren erfolgen, die der Wirkung nach
einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkommen könnten, und sind in
diesem Falle Entschädigungen vorgesehen?
10. Wie wird mit einer faktischen Entwertung von bereits getätigten
Aufwendungen – etwa für städtebauliche Wettbewerbe, Planungskosten im
Vorgriff auf eigentumsrechtliche Übertragungen oder in Vertrauen auf
gemeinsame Absichtserklärungen bzw. Vereinbarungen für eine künftige
eigentumsrechtliche Übertragung – für die angedachten
Konversionsprozesse von Ländern, Städten und Gemeinden verfahren, und in welchem
Umfang werden diese hierfür sowie für entgangene künftige Einnahmen
entschädigt?
11. Wie wird mit einer faktischen Entwertung von bereits getätigten
Aufwendungen – etwa für städtebauliche Wettbewerbe, Planungskosten im
Vorgriff auf eigentumsrechtliche Übertragungen oder in Vertrauen auf
gemeinsame Absichtserklärungen bzw. Vereinbarungen für eine künftige
eigentumsrechtliche Übertragung – für die angedachten
Konversionsprozesse durch Dritte, wie privaten Investorinnen und Investoren,
umgegangen, und in welchem Umfang werden diese hierfür sowie für entgangene
künftige Einnahmen entschädigt?
Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Den Kommunen steht es grundsätzlich frei, ob und wie sie ihr Planungsrecht
ausüben. Hierbei handelt es sich indes nicht um ein Eigentumsrecht. Soweit
sich wegen der Bedarfe der Bundeswehr städtebauliche Überlegungen und
planerische Anstrengungen der Städte und Gemeinden im Rahmen der Konversion
einzelner Areale nun vorerst nicht mehr realisieren lassen, gibt es für
Entschädigungsleistungen aufgrund enteignungsgleicher Eingriffe keinen rechtlichen
Anknüpfungspunkt.
12. Von welchen „strukturpolitischen Chancen für Gemeinden“ (www.bmv
g.de/de/presse/moratorium-konversion-liegenschaften-6035758 zuletzt
aufgerufen am 18. März2026) mit denen der Staatssekretär Nils Hilmer
auf der Webseite des BMVg zitiert wird, wird durch den Ausbau der
strategischen Liegenschaftsreserve ausgegangen (bitte konkret, unter
Berücksichtigung auch der künftigen Entwicklung der finanziellen Lage der
Gemeinden, benennen)?
13. Wie bewertet die Bundesregierung, die von ihr benannten
„strukturpolitischen Chancen“ (www.bmvg.de/de/presse/moratorium-konversion-liege
nschaften-6035758 zuletzt aufgerufen am 18. März 2026) für Gemeinden
im Lichte der Schuldenbremse sowie der haushalts- und sparpolitischen
Vorgaben der vergangenen Jahre, die die finanziellen
Handlungsspielräume vieler Kommunen erheblich eingeschränkt haben (bitte konkret
darlegen, wie diese Chancen unter den bestehenden fiskalischen
Rahmenbedingungen realistisch genutzt werden sollen)?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den strukturpolitischen Chancen für Gemeinden zählen insbesondere für
strukturschwache Regionen beispielsweise die Stärkung der lokalen
Wirtschaftskraft und damit Verbesserung der Steuereinnahmen von Kommunen,
mögliche Bevölkerungs- und Beschäftigungszuwächse und damit wachsende
Nachfrage, Erhalt von Infrastrukturen der Daseinsvorsorge und damit
Erhöhung der Attraktivität einer Gemeinde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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