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Folgen des Konversionsstopps für Kommunen und Dritte zum Zwecke der Zuführungen in die strategische Liegenschaftsreserve (Antwort zu Drs. 21/5593)

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · 21/6119 · Antwort · Original ↗

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Folgen des Konversionsstopps für Kommunen und Dritte zum Zwecke der Zuführungen in die strategische Liegenschaftsreserve (Antwort zu Drs. 21/5593) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6119 21. Wahlperiode 22.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Desiree Becker, Sahra Mirow, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5593 – Folgen des Konversionsstopps für Kommunen und Dritte zum Zwecke der Zuführungen in die strategische Liegenschaftsreserve V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Infolge der Bundeswehrreformen der 1990er-Jahre setzte eine umfassende Konversion ehemals militärisch genutzter Liegenschaften ein. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 wurde dieser Prozess beschleunigt, da zahlreiche Standorte aufgegeben und für zivile Nutzungen geöffnet wurden. In den vergangenen Jahren entwickelten viele Kommunen tragfähige Konzepte, um diese Flächen einer zivilen Nutzung zuzuführen. Für den Aufbau einer strategischen Liegenschaftsreserve hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) im Oktober 2025 einen Konversionsstopp für militärische Liegenschaften verhängt. In der Folge wurden zahlreiche zivile Umnutzungspläne, in die bereits erhebliche planerische, personelle und finanzielle Ressourcen geflossen sind, ausgesetzt. Auf Nachfrage wurde seitens des Bundesministers der Verteidigung, Boris Pistorius, betont, man bemühe sich um einen Austausch mit den betroffenen Kommunen. Gleichzeitig wird nicht darauf eingegangen, wie verbindlich diese Abstimmungsprozesse ausgestaltet sind und welche konkreten Perspektiven den betroffenen Städten und Gemeinden eröffnet werden. Zahlreiche Länder, Städte und Gemeinden haben in den vergangenen Jahren Konversionsprozesse vorbereitet oder bereits weit vorangetrieben. Dazu gehörten unter anderem städtebauliche Wettbewerbe, Planungskosten im Vorgriff auf eigentumsrechtliche Übertragungen oder in Vertrauen auf gemeinsame Absichtserklärungen bzw. Vereinbarungen für eine künftige eigentumsrechtliche Übertragung. Es ist anzunehmen, dass in vielen Fällen bereits personelle und finanzielle Mittel von Kommunen, Städten und Gemeinden aufgewendet wurden – teils unter Beteiligung privater Investorinnen und Investoren. Auch konkrete Wohnungsbauprojekte, darunter Wohnquartiere und Studierendenwohnheime, sind von dem Konversionsstopp betroffen. Vor diesem Hintergrund wirft der nun verhängte pauschale oder längerfristige Entzug von Flächen aus laufenden Konversionsprozessen erhebliche finanzielle und strukturpolitische Fragen auf, denn kommunale Haushalte geraten zusätzlich unter Druck. Investitionsentscheidungen für die Konversion von militärischen Liegenschaften, die häufig auf die Beseitigung infrastruktureller Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Defizite und die Stabilisierung lokaler Versorgungsstrukturen abzielten, drohen, ins Leere zu laufen. Die Militarisierung auf Kosten des Sozialstaates könnte sich im Zuge der Zuführung von Liegenschaften in eine strategische Liegenschaftsreserve somit erneut konkret auf die bereits in vielen Fällen mangelnde infrastrukturelle Entwicklung und die Daseinsvorsorge in den betroffenen Kommunen auswirken. Dies zeigt auch den Widerspruch in der Verabschiedung der Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) durch den sogenannten Bauturbo, mit dem die Bundesregierung das Ziel erklärte, durch beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum insgesamt voranzubringen, auf. Die Verabschiedung des Bauturbos führte zu einer faktischen Entmachtung der Kommunen, die nun in der Prüfung zur Überführung in die strategische Liegenschaftsreserve deutlich wird. Auch wenn das Bundesministerium der Verteidigung und die Bundeswehr betonen, Gespräche mit Kommunen zu führen, insbesondere dort, wo ein hohes Konversionsinteresse besteht, bleibt festzuhalten, dass die Entscheidungsbefugnis des Bundes im Zuge der jüngsten gesetzlichen Änderungen gestärkt wurde. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Informationsinteresse hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Konversionsstopps, der konkreten Auswahlkriterien für betroffene Liegenschaften, der Verfahrenspraxis sowie der Abstimmung mit Ländern und Kommunen und möglichen Entschädigungen. Es bedarf abschließend einer transparenten Darstellung der Auswirkungen auf bereits laufende oder weit fortgeschrittene Konversionsvorhaben. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Der Einschätzung, dass der sogenannte „Ba-Turbo“ (§ 246e des Baugesetzbuches – BauGB) eine faktische Entmachtung der Kommunen darstelle, wird entschieden widersprochen. Der „Bau-Turbo“ gestattet zwar weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht, insbesondere von Bauleitplänen. Hierzu bedarf es jedoch der gemeindlichen Zustimmung. Die Zustimmung wird nach § 36a Absatz 1 Satz 2 BauGB erteilt, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.  1. Wie hoch wird der Bedarf an benötigten Liegenschaften von der Bundeswehr beziffert, und wie wird dieser Bedarf ermittelt?  2. Wie werden der Umfang und der Bedarf der Zuführung zur Liegenschaftsreserve für Liegenschaften, die sich in Konversionsprozessen befinden, ermittelt, und wie wird der Konversionsstopp begründet? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Durch den notwendigen Aufwuchs der Streitkräfte entstehen Bedarfe an Liegenschaften, die in den kommenden Jahren konkret bestimmt und gedeckt werden müssen. Die Ermittlung der künftigen Bedarfe, die u. a. aus den personellen, materiellen und infrastrukturellen Erfordernissen resultieren, ist noch nicht abgeschlossen. Die Strategische Liegenschaftsreserve dient als Optionserhalt für den Aufwuchs der Streitkräfte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/2953 verwiesen.  3. An welchen Stellen bemüht sich die Bundeswehr um den Erwerb von weiteren Liegenschaften abseits der Liegenschaften, die für eine Zuführung in die strategische Liegenschaftsreserve infrage kommen? Die Bundeswehr bemüht sich ausschließlich dann um bundesfremde Liegenschaften, wenn ein konkreter militärischer Bedarf an spezifischen Flächen vorliegt und gleichzeitig keine Liegenschaft im Bundesvermögen als geeignet in Betracht kommt.  4. Plant die Bundeswehr, bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Flächen auf Immobilienfonds oder andere Dritte zurückzugreifen, und welche eigentumsrechtlichen Konstruktionen, Pacht- bzw. Mietmodelle oder Flächenübertragungen werden hierfür in welchem Umfang zur Anwendung kommen oder in Betracht gezogen? Die Bundeswehr bedient sich der BImA als zentralem Immobiliendienstleister des Bundes.  5. Wie verläuft das Verfahren zur Prüfung, ob eine Liegenschaft der strategischen Liegenschaftsreserve überführt werden kann? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/2953 verwiesen. a) Welche Rechtskonstrukte greifen in der Anwendung des Konversionsstopps und der Zuführung von Liegenschaften in die Liegenschaftsreserve? Die betroffenen Liegenschaften des Moratoriums befinden sich im Eigentum des Bundes. Im Übrigen greift das Landbeschaffungsgesetz. b) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Verhandlungsposition von Gemeinden bei der Prüfung von Liegenschaften, die im Rahmen der strategischen Liegenschaftsreserve überprüft werden, durch den vorherig eingeführten Bauturbo verändert? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. c) Welche verfahrensrechtlichen Anwendungen, die durch sogenannten Bauturbo geschaffen wurden, könnten in der Überführung in die Liegenschaftsreserve Anwendung finden? Der „Bau-Turbo“ nach § 246e BauGB dient nicht der Überführung in die Strategische Liegenschaftsreserve, sondern der Schaffung von Wohnraum. d) Wie erfolgt die Abstimmung mit Ländern, Kommunen und Gemeinden im Prüfungsprozess zu einer Überführung in die strategische Liegenschaftsreserve? Die Länder und Kommunen werden bei den sogenannten Standortdialogen vor einer Überführung in die Strategische Liegenschaftsreserve eingebunden. Im Zuge dessen werden die Länder und Kommunen über den Fortschritt der laufenden Prüfungen unterrichtet. e) Anhand welcher Faktoren wird im Prüfverfahren über die Eignung zur Zuführung von Liegenschaften in die strategische Liegenschaftsreserve entschieden? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/2953 verwiesen.  6. Führt die Bundeswehr mit allen betroffenen Ländern, Städten und Gemeinden Gespräche hinsichtlich der vom Konversionsstopp betroffenen Liegenschaften durch, und wenn nein, wie erlangt die Bundeswehr Kenntnis darüber, ob ein dringendes Konversionsinteresse seitens der jeweilig betroffenen Länder, Städten oder Gemeinden besteht? Die Bundeswehr wird mit allen vom Moratorium betroffenen Ländern und Kommunen Gespräche führen, sofern die Liegenschaften nicht bereits frühzeitig wegen fehlenden konkreten Bedarfs zur Konversion freigegeben werden. a) Mit welchen Ländern, Städten und Gemeinden werden derzeit Gespräche im Zuge der Überprüfung von Liegenschaften für die strategische Liegenschaftsreserve der Bundeswehr geführt? Gegenwärtig werden mit den Ländern und Kommunen Gespräche geführt, bei denen ein dringendes Konversionsinteresse besteht. b) In welchen Fällen wurden Kompromisse zwischen Ländern, Städten oder Gemeinden und der Bundeswehr vereinbart (bitte nach Co- Nutzung, Aufteilung einer Liegenschaft, Flächentausch oder temporär befristeter Nutzung von Bundeswehr bzw. Dritten aufschlüsseln)? Bislang konnten mit den Kommunen Mönchengladbach und Ellwangen die dortigen Moratoriumsliegenschaften einvernehmlich aufgeteilt werden. c) In welchen Fällen konnten zwischen der Bundeswehr und Ländern, Städten oder Gemeinden bisher keine einvernehmlichen Lösungen gefunden werden? Bislang in keinem Fall. d) Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben Länder, Städte und Gemeinden gegenüber der Überführung von Liegenschaften in die strategische Liegenschaftsreserve der Bundeswehr, wenn zuvor ein Konversionsinteresse angemeldet wurde? Liegenschaften, die in die strategische Liegenschaftsreserve überführt werden, sind nach dem Landbeschaffungsgesetz zu bezeichnen. Das Landbeschaffungsgesetz sieht ein Anhörungsverfahren vor, in dem über die Landesregierung auch die Kommunen ihre Einwände geltend machen können. Die Bezeichnung wird gegenüber den Kommunen als Verwaltungsakt angesehen und daher mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Also auch nach Bekanntgabe der Bezeichnung haben die Kommunen noch einmal Gelegenheit innerhalb eines Monats, Einwände gegen die geplante Landbeschaffung geltend zu machen. Darüber hinaus können Länder und Kommunen in gemeinsamen Gesprächen Widersprüche kommunizieren. e) Wie viele Liegenschaften wurden bisher nach der Prüfung in die strategische Liegenschaftsreserve überführt oder wurden wieder freigegeben, und wenn noch keine Liegenschaften überführt worden sind, wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen, und ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Flächen nach der Prüfung in die strategische Liegenschaftsreserve überführt werden wird? Bislang wurden vier Moratoriumsliegenschaften zur Konversion freigegeben. Bislang wurde noch keine Liegenschaft in die strategische Liegenschaftsreserve überführt. Die Liegenschaften werden sukzessive und abhängig von Einzelfallprüfungen in die strategische Liegenschaftsreserve überführt. Das Ergebnis dieser Prüfungen lässt sich nicht vorwegnehmen. Da hierbei stets die betroffenen Stakeholder einbezogen werden, lässt sich eine konkrete Zeitlinie nicht benennen. Aufgrund laufender Prüfungen und Gespräche ist mit schrittweise weiteren Freigaben oder Überführungen in die strategische Liegenschaftsreserve zu rechnen. f) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung von Liegenschaften der Dialog mit Ländern, Städten und Gemeinden gesucht wird, während zugleich infolge der Verabschiedung des sogenannten Bauturbos die Einfluss- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Kommunen und Zivilgesellschaft eingeschränkt wurden? Ziel der Bundesregierung ist es, sowohl den Aufwuchs der Streitkräfte zu ermöglichen als auch bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.  7. In wie vielen der derzeit zur Prüfung vorgesehenen Liegenschaften war im Rahmen der bisherigen Konversionsplanungen die Schaffung von Wohnraum vorgesehen (bitte nach Art des geplanten Wohnraums – insbesondere frei finanzierter Wohnraum, sozial geförderter Wohnraum, Studierendenwohnheime u. a. – sowie nach der jeweils vorgesehenen Anzahl an Wohneinheiten aufschlüsseln)? Die Bundesregierung nimmt zu Fragen außerhalb ihres Verantwortungsbereichs grundsätzlich keine Stellung. a) Wird ein Ausgleich an Flächen, die im Rahmen der Konversion für den Bau von Sozialwohnungen vorgesehen waren und nun möglicherweise wegfallen, angestrebt, und wenn ja, wie wird die Bereitstellung von diesen sichergestellt? Die Bundesregierung ist bestrebt, konsensuale Lösungen mit den betroffenen Kommunen zu finden. Ein denkbarer und bereits mehrfach beschrittener Lösungsansatz ist, Bundesflächen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten aufzuteilen. b) Wie ist es nach Einschätzung der Bundesregierung vereinbar, dass bei der Einführung des sogenannten Bauturbos u. a. mit der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum argumentiert wurde, während nun Tausende geplante Wohnungen aufgrund des Konversionsstopps wegfallen? Es wird auf die Antwort zu Frage 6f verwiesen. Im Übrigen ist der auf einen größtmöglichen Ausgleich der Interessen ausgerichtete Moratoriumsprozess noch nicht abgeschlossen.  8. Werden im Rahmen der Zuführung an die strategische Liegenschaftsreserve auch Liegenschaften geprüft, die für Kompensationsmaßnahmen von Eingriffen in Natur und Landschaft nach den Vorschriften der EU, des Bundes oder der Länder vorgesehen waren, und wie sollen in diesen Fällen die Kompensationen nun geleistet werden (bitte Anzahl der Fälle nach Bundesländern, soweit bislang bekannt, auflisten), wer ist in diesem Fall für die Prüfung alternativer Kompensationsmaßnahmen zuständig, und wer trägt hierfür die Kosten, bzw. in welchem Umfang (Fläche, Kosten) müssen private Liegenschaften hierfür angekauft werden? Grundsätzlich werden Nutzungs- und Entwicklungspotentiale der Liegenschaften, welche vor dem Moratorium erarbeitet wurden, einzelfallbezogen im Prüfprozess berücksichtigt. Die Betroffenheit der Flächen vom Moratorium und eine ggf. angedachte oder bereits geplante Kompensationsmaßnahme müssen nicht im Widerspruch stehen.  9. Werden im Zuge der Zuführung der Liegenschaften in die strategische Liegenschaftsreserve Eingriffe in bereits laufende oder weit fortgeschrittene bauplanungsrechtliche Verfahren erfolgen, die der Wirkung nach einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkommen könnten, und sind in diesem Falle Entschädigungen vorgesehen? 10. Wie wird mit einer faktischen Entwertung von bereits getätigten Aufwendungen – etwa für städtebauliche Wettbewerbe, Planungskosten im Vorgriff auf eigentumsrechtliche Übertragungen oder in Vertrauen auf gemeinsame Absichtserklärungen bzw. Vereinbarungen für eine künftige eigentumsrechtliche Übertragung – für die angedachten Konversionsprozesse von Ländern, Städten und Gemeinden verfahren, und in welchem Umfang werden diese hierfür sowie für entgangene künftige Einnahmen entschädigt? 11. Wie wird mit einer faktischen Entwertung von bereits getätigten Aufwendungen – etwa für städtebauliche Wettbewerbe, Planungskosten im Vorgriff auf eigentumsrechtliche Übertragungen oder in Vertrauen auf gemeinsame Absichtserklärungen bzw. Vereinbarungen für eine künftige eigentumsrechtliche Übertragung – für die angedachten Konversionsprozesse durch Dritte, wie privaten Investorinnen und Investoren, umgegangen, und in welchem Umfang werden diese hierfür sowie für entgangene künftige Einnahmen entschädigt? Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Den Kommunen steht es grundsätzlich frei, ob und wie sie ihr Planungsrecht ausüben. Hierbei handelt es sich indes nicht um ein Eigentumsrecht. Soweit sich wegen der Bedarfe der Bundeswehr städtebauliche Überlegungen und planerische Anstrengungen der Städte und Gemeinden im Rahmen der Konversion einzelner Areale nun vorerst nicht mehr realisieren lassen, gibt es für Entschädigungsleistungen aufgrund enteignungsgleicher Eingriffe keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. 12. Von welchen „strukturpolitischen Chancen für Gemeinden“ (www.bmv g.de/de/presse/moratorium-konversion-liegenschaften-6035758 zuletzt aufgerufen am 18. März2026) mit denen der Staatssekretär Nils Hilmer auf der Webseite des BMVg zitiert wird, wird durch den Ausbau der strategischen Liegenschaftsreserve ausgegangen (bitte konkret, unter Berücksichtigung auch der künftigen Entwicklung der finanziellen Lage der Gemeinden, benennen)? 13. Wie bewertet die Bundesregierung, die von ihr benannten „strukturpolitischen Chancen“ (www.bmvg.de/de/presse/moratorium-konversion-liege nschaften-6035758 zuletzt aufgerufen am 18. März 2026) für Gemeinden im Lichte der Schuldenbremse sowie der haushalts- und sparpolitischen Vorgaben der vergangenen Jahre, die die finanziellen Handlungsspielräume vieler Kommunen erheblich eingeschränkt haben (bitte konkret darlegen, wie diese Chancen unter den bestehenden fiskalischen Rahmenbedingungen realistisch genutzt werden sollen)? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Zu den strukturpolitischen Chancen für Gemeinden zählen insbesondere für strukturschwache Regionen beispielsweise die Stärkung der lokalen Wirtschaftskraft und damit Verbesserung der Steuereinnahmen von Kommunen, mögliche Bevölkerungs- und Beschäftigungszuwächse und damit wachsende Nachfrage, Erhalt von Infrastrukturen der Daseinsvorsorge und damit Erhöhung der Attraktivität einer Gemeinde. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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