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Schriftliche Frage 9 von Sascha Wagner (DIE LINKE): Wie bewertet die Bundesregierung Äußerungen des Kulturstaatsministers Dr. Wolfram Weimer in der Öffentlichkeit und in Medien, die sich pausc…

dip / schriftliche_frage 07.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.

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Schriftliche Frage 9 von Sascha Wagner (DIE LINKE): Wie bewertet die Bundesregierung Äußerungen des Kulturstaatsministers Dr. Wolfram Weimer in der Öffentlichkeit und in Medien, die sich pausc… Frage 9 (Sascha Wagner, Die Linke): Wie bewertet die Bundesregierung Äußerungen des Kulturstaatsministers Dr. Wolfram Weimer in der Öffentlichkeit und in Medien, die sich pauschal gegen die Partei Die Linke richten, vor dem Hintergrund dessen, dass die Äußerungsbefugnis einzelner Bundes- und Staatsminister auf ihre Ressortzuständigkeit zu begrenzen ist, die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung sachgerechte, objektive und neutrale Informationen enthalten muss und einseitig parteiübergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien durch die Bundesregierung unterlassen werden sollen, auch mit Blick auf die Rechtsprechung, die die Neutralitätspflicht der Staatsorgane indirekt aus dem Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitet und vorsieht, dass Staatsorgane im Vergleich zu Parteien im politischen Meinungskampf neutral bleiben müssen? Antwort des Staatsministers Dr. Wolfram Weimer vom 6. November 2025: Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung nicht näher bezeichneter Einzeläußerungen vor. Allgemein gilt, dass Regierungsmitglieder aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG) und das damit verbundene Neutralitätsgebot im Parteienwettbewerb zu beachten haben. Dieses schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht aus, dass auch Regierungsmitglieder außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teilnehmen dürfen, solange sie dabei nicht auf die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise zurückgreifen (vgl. Urt. v. 9. Juni 2020, Az.: 2 BvE 1/19 = NJW 2020, 2096).

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