Transparenz bei Förderungen und Amtsübernahme des Staatsministers für Kultur und Medien Dr. Wolfram Weimer (Antwort zu Drs. 21/2919)
Text
Transparenz bei Förderungen und Amtsübernahme des Staatsministers für Kultur und Medien Dr. Wolfram Weimer (Antwort zu Drs. 21/2919)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3465
21. Wahlperiode 23.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz
Frömming, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2919 –
Transparenz bei Förderungen und Amtsübernahme des Staatsministers für
Kultur und Medien Dr. Wolfram Weimer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Wochen haben unterschiedliche Berichte und öffentliche
Diskussionen Fragen zu möglichen Interessenkonflikten im Zusammenhang
mit der Ernennung des derzeitigen Kulturstaatsministers Dr. Wolfram Weimer
aufgeworfen. Diese betreffen zum einen seine langjährige unternehmerische
Tätigkeit und Beteiligung an der Weimer Media Group, zum anderen die
Transparenz der Vorgänge rund um seine Amtsübernahme im Mai 2025.
Die Weimer Media Group ist ein privatwirtschaftliches Medien- und
Veranstaltungsunternehmen mit politischem und wirtschaftlichem Einfluss, das
regelmäßig Akteure aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft in verschiedenen
Formaten zusammenführt (vgl. https://weimermedia.de/). Aufgrund dieser
Nähe zu politischen Entscheidungsträgern und Entscheidungsprozessen
besteht ein legitimes und erhebliches öffentliches Interesse an der Frage, ob und
in welchem Umfang die Bundesregierung, ihre nachgeordneten Behörden oder
staatsnahe Einrichtungen in den vergangenen Jahren finanzielle Mittel,
Förderungen oder Aufträge an dieses Unternehmensumfeld vergeben haben.
Mittelzuflüsse des Freistaats Bayern über rund 230 000 Euro sind bereits bekannt
(https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2025/die-akte-wolfram-weimer-z
wischen-interessenkonflikt-und-staatsknete/).
Ein solches Interesse der Allgemeinheit ergibt sich aus dem Grundsatz der
staatlichen Neutralität und der Pflicht zur sachgerechten und
diskriminierungsfreien Verwendung öffentlicher Mittel. Jede finanzielle Zuwendung oder
Kooperation zwischen dem Bund und einem Unternehmen, an dem ein
amtierender Staatsminister unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, bedarf daher einer
besonders sorgfältigen rechtlichen und politischen Prüfung. Selbst bei
formaler Rechtmäßigkeit kann schon der Anschein einer Begünstigung geeignet
sein, das Vertrauen in die Integrität der Bundesregierung zu beeinträchtigen.
Ebenso von Belang ist die Frage der ordnungsgemäßen Amtsübergabe und
Interessenkontrolle bei der Ernennung Dr. Wolfram Weimers. Nach Artikel 66
des Grundgesetzes (GG) sowie § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) dürfen diese kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keine entgeltliche Nebentätigkeit ausüben und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 22. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
keinem auf Erwerb gerichteten Unternehmen in leitender oder überwachender
Funktion angehören. Diese Regelungen dienen nicht allein der Vermeidung
tatsächlicher Rechtsverstöße, sondern dem Schutz des öffentlichen Vertrauens
in die Unabhängigkeit und Lauterkeit der Regierungsarbeit.
Vor diesem Hintergrund ist es von erheblichem parlamentarischen Interesse,
ob bei der Amtsübernahme sämtliche erforderlichen Compliance- und
Befangenheitsprüfungen, Offenlegungen von Beteiligungen, etwaige
Ruhendstellungen wirtschaftlicher Rechte sowie die ordnungsgemäße Übertragung von
Geschäftsführungsfunktionen erfolgt sind und ob die Bundesregierung
entsprechende Vorgänge dokumentiert und überprüft hat.
Die Kleine Anfrage zielt daher auf eine umfassende Aufklärung aller
Sachverhalte, die geeignet sind, mögliche wirtschaftliche Verflechtungen,
Förderbeziehungen oder Interessenkollisionen im Umfeld des Kulturstaatsministers
transparent zu machen und damit die Integrität der Regierungsarbeit
sicherzustellen.
1. Welche Zuwendungen, Förderungen oder sonstigen finanziellen
Leistungen (einschließlich projektbezogener oder institutioneller Förderungen,
Anzeigen, Sponsoring, Beauftragungen, Honorare, Beratungs- oder
Dienstleistungsverträge) haben die Bundesregierung, ihre
nachgeordneten Behörden oder bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen ggf. unmittelbar oder mittelbar in den vergangenen zehn
Jahren an
a) die Weimer Media Group GmbH,
b) deren Tochterunternehmen oder Beteiligungen sowie
c) deren Veranstaltungsformate (insbesondere „Ludwig-Erhard-Gipfel“
und „Frankfurt Finance & Future Summit“ u. a.)
vergeben oder geleistet?
2. In welcher Höhe und zu welchen konkreten Zwecken erfolgten diese
Zuwendungen oder Aufträge ggf. (bitte jeweils mit Titel, Kapitel,
Haushaltsjahr und Ressortzuordnung angeben)?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in der Antwort wiedergegebenen Angaben basieren auf in den Ressorts
verfügbaren Unterlagen und Kenntnissen, können jedoch aufgrund des
nachgefragten Umfangs trotz größtmöglicher Sorgfalt in der für die Beantwortung von
parlamentarischen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit keinen Anspruch
auf Vollständigkeit erheben.
Coronahilfen
Mit Blick auf Coronahilfen wird auf die öffentlich zugängliche
Beihilfentransparenzdatenbank verwiesen. Die Bearbeitung und Bescheidung der Anträge
obliegt den Bewilligungsstellen der Länder.
Anzeigen
Das BMAS hat Anzeigen bei Medien der Weimer Media Group GmbH in Höhe
von insgesamt 37 087,89 Euro (brutto) in den Jahren 2023 und 2024 geschaltet
(Titel 1107 – 544 06). Die Schaltungen dienten zur Bewerbung des Deutschen
Fachkräftepreises. Weitere Schaltungen des BMAS konnten nicht ermittelt
werden.
Das BMWE hat Anzeigen bei Medien der Weimer Media Group GmbH in
Höhe von 47 338 Euro (brutto) im Jahr 2024 und 63 886,34 Euro (brutto) in
den Jahren 2022 und 2023 geschaltet. Die Schaltungen dienten zur Information
zu Förderprogrammen im Bereich Industrie und Energie (verschiedene Titel).
Weitere Schaltungen von Anzeigen des BMWE vor dem Jahr 2022 konnten
nicht ermittelt werden.
Das zum Geschäftsbereich des BMBFSFJ gehörende Bundesinstitut für
Berufsbildung hat eine Anzeige bei Medien der Weimer Media Group in Höhe von
rund 29 000 Euro im Jahr 2022 geschaltet (Titel 3002 – 685 30).
Sonstige Leistungen
Darüber hinaus konnten keine bundesseitigen Förderungen oder sonstigen
finanziellen Leistungen ermittelt werden.
3. Welche Zuwendungen, Förderungen oder sonstigen finanziellen
Leistungen (einschließlich projektbezogener oder institutioneller Förderungen,
Anzeigen, Sponsoring, Beauftragungen, Honorare, Beratungs- oder
Dienstleistungsverträge) sind ggf. nach Kenntnis der Bundesregierung
von den Landesregierungen, ihren nachgeordneten Behörden oder
landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen sowie von
der EU unmittelbar oder mittelbar in den vergangenen zehn Jahren an
a) die Weimer Media Group GmbH,
b) deren Tochterunternehmen und Beteiligungen sowie
c) deren Veranstaltungsformate (insbesondere „Ludwig-Erhard-Gipfel“
und „Frankfurt Finance & Future Summit“ u. a.)
geflossen?
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis von indirekten Förderungen oder
finanziellen Zuwendungen über zwischengeschaltete staatlich geförderte
Institutionen (z. B. Wirtschaftsverbände, Stiftungen, Agenturen,
öffentlich-rechtliche Unternehmen), die in den letzten zehn Jahren an die
Weimer Media Group oder ihre Formate geflossen sind, und wenn ja, welche
(bitte nach Jahr, Zuwendungsgeber, Summe und mit kurzer Beschreibung
des Zuwendungszwecks aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zuwendungen, Förderungen oder sonstige finanzielle Leistungen durch die
Landesregierungen liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung.
Das gleiche gilt für die Aktivitäten von Wirtschaftsverbänden und sonstigen
Einrichtungen außerhalb der Bundesverwaltung.
5. Wurden Vertreter der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre
zu Veranstaltungen der Weimer Media Group eingeladen oder
akkreditiert, und wenn ja, wer hat teilgenommen, in welcher Funktion, und auf
wessen Veranlassung?
Mitglieder der Bundesregierung nehmen regelmäßig an wirtschaftspolitischen
Veranstaltungen verschiedener Medienhäuser teil.
Am Frankfurt Finance & Future Summit 2025 haben die Bundesministerin
Dorothee Bär und die Parlamentarische Staatssekretärin Gitta Connemann
teilgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 21/1136 verwiesen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer etwaigen
finanziellen oder organisatorischen Zusammenarbeit mit der Weimer
Media Group mit den Grundsätzen der staatlichen Neutralität, der
wirtschaftlichen Trennung von Amt und Privatinteresse sowie den
Verhaltensregeln für Mitglieder der Bundesregierung?
Es gibt keine gezielte finanzielle oder organisatorische Zusammenarbeit mit der
Weimer Media Group GmbH.
Gemäß Artikel 66 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 5 des BMinG dürfen
Mitglieder der Bundesregierung oder Parlamentarische Staatsekretäre neben
ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, Gewerbe oder Beruf ausüben und auch
nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören.
Hingegen werden Mitglieder der Bundesregierung bzw. Parlamentarische
Staatssekretäre, die ein eigenes Unternehmen betreiben, nicht zu dessen
Geschäftsaufgabe gezwungen; es reicht aus, dass das Unternehmen durch eine
Vertretung (z. B. Ehefrau) geführt wird, da nicht beabsichtigt ist, die
wirtschaftliche Existenz der Regierungsmitglieder zu vernichten. Verboten ist ihnen
lediglich die berufliche Tätigkeit während ihrer Zugehörigkeit zur Regierung.
Entsprechend kann ein Regierungsmitglied oder Parlamentarischer
Staatsekretär Eigentümer, Inhaber, Gesellschafter oder Anteilseigner eines Unternehmens
bleiben, er ist nicht zur Veräußerung seiner Aktien bzw. Kapitalanteile
gezwungen. Der Staatsminister Dr. Wolfram Weimer hat vor seiner Ernennung durch
den Bundeskanzler am 6. Mai 2025 seiner Ehefrau und Mitinhaberin die
Leitungsaufgaben in ihrem Familienunternehmen, der Weimer Media Group,
übergeben.
7. Zu welchem konkreten Zeitpunkt erfolgte die Amtsübernahme und
Vereidigung des Kulturstaatsministers Dr. Wolfram Weimer?
Am 6. Mai 2025 wurde Dr. Wolfram Weimer von Bundeskanzler Friedrich
Merz zum Staatsminister und Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien ernannt und nahm seine Amtsgeschäfte auf.
8. Zu welchem konkreten Zeitpunkt hat Dr. Wolfram Weimer seine
Funktionen in der Weimer Media Group (Geschäftsführung, Herausgeber-,
Verleger- oder Beiratstätigkeit) niedergelegt, und wann wurden die
entsprechenden Änderungen im Handelsregister vollzogen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3228 verwiesen.
9. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin
Gesellschaftsanteile oder wirtschaftliche Beteiligungen Dr. Wolfram Weimers an der
Weimer Media Group oder deren verbundenen Unternehmen, und wenn
ja, in welcher Höhe, und unter welcher verwaltungs- oder
treuhänderischen Regelung werden diese Anteile derzeit gehalten oder verwaltet?
Die Beteiligungsverhältnisse sind öffentlich bekannt.
10. Wurden im Zuge der Ernennung Dr. Wolfram Weimers die nach
Artikel 66 GG und § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder der Bundesregierung erforderlichen Compliance- und
Befangenheitsprüfungen durchgeführt, wenn ja, durch welche Stellen, und mit
welchem Ergebnis?
Mit Ernennung von Dr. Wolfram Weimer zum Staatsminister hat der
Personalbereich des BKM etwaige Aspekte einer möglichen Interessenskollision
geprüft.
Die Prüfung hat keine Beanstandung ergeben. Für die Zukunft wurde
festgelegt, dass bei einem etwaigen verwaltungs- oder privatwirtschaftlichen Handeln
des BKM als Behörde gegenüber der Weimer Media Group GmbH bzw.
gegenüber deren Geschäftsführung nicht Staatsminister Dr. Wolfram Weimer,
sondern der Leitende Beamte, Dr. Schmidt-Werthern, die Behörde in eigener
Zuständigkeit umfassend vertreten wird.
11. Liegt eine Dokumentation dieser Prüfungen (vgl. Frage 10; Vermerke,
Stellungnahmen, Rechtsgutachten oder ministerielle Bewertungen) vor,
und wenn ja, wird die Bundesregierung diese dem Deutschen Bundestag
zur Verfügung stellen?
Ja.
Eine Übersendung von Unterlagen ist nicht vorgesehen.
12. Wurden seit Amtsantritt Dr. Wolfram Weimers interne Richtlinien oder
Auflagen im Hinblick auf Kontakte, Auftritte oder die Zusammenarbeit
mit der Weimer Media Group erlassen, und wenn ja, welche?
Nein.
Hierfür gab es keine Veranlassung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen.
13. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Dr. Wolfram Weimer nach seinem
Amtsantritt an Veranstaltungen der Weimer Media Group teilgenommen
hat oder dort als Redner, Gast oder Ehrengast aufgetreten ist?
a) Wenn ja, wann, und in welcher Funktion?
b) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung solche Teilnahmen unter
den Gesichtspunkten der Neutralitäts- und Integritätspflicht nach § 6
BMinG?
Die Fragen 13 bis 13b wegen wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Staatsminister Dr. Wolfram Weimer hat nach seinem Amtsantritt an keiner
Veranstaltung der Weimer Media Group GmbH teilgenommen.
14. Ergreift die Bundesregierung ggf. Maßnahmen, um zu verhindern, dass
durch die bloße Anwesenheit oder öffentliche Nennung des
Kulturstaatsministers bei Veranstaltungen der Weimer Media Group der Eindruck
einer privilegierten Nähe oder einer indirekten Begünstigung entsteht,
und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Im Übrigen besteht weder die
Möglichkeit, Anwesenden die Nennung des Namens des Staatsministers zu
untersagen, noch der Bedarf.
15. Bestehen innerhalb der Bundesregierung Verfahren, um bei künftigen
Ernennungen sicherzustellen, dass wirtschaftliche Beteiligungen oder
familiäre Interessenlagen von Mitgliedern der Bundesregierung vor
Amtsantritt geprüft und ggf. ruhendgestellt oder treuhänderisch verwaltet
werden, und wenn ja, welche?
Ja.
Jedes Bundesministerium verfügt über Vorgehensweisen zur Prüfung etwaiger
Interessenskonflikte durch die Aufnahme der Amtsgeschäfte einer
Bundesministerin oder eines Bundesministers, die den durch Artikel 66 GG, § 5
BminG bzw. § 7 ParlStG normierten Rechtsrahmen erfüllen.
16. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, die bestehenden
Regelungen zu Interessenkonflikten und Nebentätigkeiten von
Regierungsmitgliedern zu überprüfen oder zu präzisieren, um vergleichbare Fälle
künftig transparenter zu handhaben?
Nach Ansicht der Bundesregierung haben sich die bestehenden Regelungen im
Sinne der Fragestellung bewährt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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