Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4838)
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Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4838)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6582
21. Wahlperiode 19.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin E. Renner, Ronald Gläser, Matthias
Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und
der Fraktion der AfD
Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH
(Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4838)
Dem Informationsrecht der Fragesteller im Zusammenhang mit der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/4843 zur Prüfung einer vermeintlichen Interessenkollision in Bezug auf die
Weimer Neureuth GmbH und die Weimer Redaktion GmbH wurde nach
Auffassung der Fragesteller nicht in angemessener Weise entsprochen. Zum
Bedauern der Fragesteller wurde der Bitte nach erneuerter Prüfung der Antwort der
Bundesregierung und angemessener Beantwortung durch den zuständigen
Staatsminister ebenfalls nicht entsprochen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) misst dem parlamentarischen
Informationsinteresse „ein besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die
Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der
Regierung geht“ (vgl. Leitsatz BVerfG, 110, 199). In seinem Beschluss vom
1. Juli 2009 (Aktenzeichen 2 BvE 5/06) stellt das Bundesverfassungsgericht
zudem Folgendes fest:
„Will die Regierung die erbetenen Auskünfte verweigern, muss sie die Gründe
hierfür darlegen. Da das Parlament nur anhand einer angemessenen
Begründung beurteilen kann, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert, muss es
die zugrunde liegenden Abwägungen auf ihre Plausibilität überprüfen können.
Zudem können ggf. die erbetenen Auskünfte in einer solchen Art und Weise
erteilt werden, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung
berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigt“
(Randnummer 132).
Diesem Maßstab entsprechend kommt die Bundesregierung in Vertretung des
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Dr. Wolfram
Weimer, seiner Antwort- und Begründungspflicht aus Sicht der Fragesteller
nicht in ausreichendem Maße nach. Sie geht in den zusammenfassenden o. g.
Antworten zu den Fragen 1 bis 9 auf Bundestagsdrucksache 21/4843 u. a.
weder auf den Zeitpunkt der Prüfung durch den Personalbereich des BKM noch
auf deren Inhalt in Bezug auf die Weimer Redaktion GmbH ein, obwohl diese
Prüfung im Zusammenhang mit dem Verhaltens- und Tätigkeitsverbot des
Artikels 66 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 5 des Bundesministergesetzes
(BMinG) steht. Mithin zielen die Fragen – anders als die o. g. Antwort
suggeriert – auf den Verantwortungsbereich der Bundesregierung ab.
Die nachweislich den Fragestellern vorliegende Registerauskunft des
Amtsgerichts München (HRB 308611) war Staatsminister Dr. Wolfram Weimer mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach vom 6. Juni 2003 bis zum
16. Januar 2026 Geschäftsführer der Weimer Redaktion GmbH bzw. der
Weimer Neureuth GmbH (die Umfirmierung erfolgte am 13. Januar 2026), deren
Tätigkeit sich nicht auf den Zweck des Haltens und Verwaltens eigenen
Vermögens beschränkte. Bis zum 16. Januar 2026 lautete der Unternehmenszweck der
Weimer Neureuth GmbH: „Für von Dritten herausgegebene Publikationsorgane
(zum Beispiel Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Zeitschriften, Magazine)
sowie für Hörfunk- und Fernsehsendungen die verantwortliche und leitende
redaktionelle Arbeit zu leisten.“
Staatsminister Dr. Wolfram Weimer war demnach vom Zeitpunkt seines
Amtsantritts am 6. Mai 2025 bis zum 16. Januar 2026 Geschäftsführer eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens, obwohl dies sowohl § 5 Absatz 1 BMinG als
auch Artikel 66 GG untersagen. Vor diesem Hintergrund kann das in der o. g.
Antwort der Bundesregierung geschilderte Prüfungsergebnis des
Personalbereichs der BKM, wonach „keine Beanstandung“ vorliege, nach Auffassung der
Fragesteller nicht frei von Rechtsfehlern oder Tatsachenlücken sein.
Die Aufarbeitung dieses möglichen Missstands liegt – wie oben zitiert – im
Informationsinteresse des Parlaments und damit seiner Mitglieder. Der
unsubstantiierte Hinweis in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/4843, dass sich das parlamentarische
Kontrollrecht nicht auf Gegenstände erstrecke, die keinen Bezug zum
Verantwortungsbereich der Bundesregierung hätten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht
überzeugend.
Um ein mögliches Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu
vermeiden, geben die Fragesteller der Bundesregierung die Möglichkeit zur
Korrektur bzw. Ergänzung der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1
bis 9 auf Bundestagsdrucksache 21/4843 bzw. alternativ diese angemessen und
nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Antworten nicht in dem
gewünschten Umfang erteilt werden können.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
1. Zu welchem genauen Zeitpunkt fand die Prüfung des Personalbereichs des
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
hinsichtlich etwaiger Aspekte einer möglichen Interessenkollision der bisherigen
Geschäftstätigkeit von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer statt?
2. Kann die Bundesregierung nach ihrem Kenntnisstand bestätigen, dass die
Weimer Redaktion GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Neureuth GmbH
ist, und wann hat Dr. Wolfram Weimer diese Information dem
Personalbereich des BKM mitgeteilt?
3. War die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der
Bundesregierung als Teil der Weimer Media Group Gegenstand der Prüfung möglicher
Interessenkollisionen?
a) Wenn ja, in welcher Weise wurde diese Gesellschaft geprüft, und mit
welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde diese Gesellschaft nicht in die
Prüfung einbezogen?
4. Bestand die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der
Bundesregierung seit dem Amtsantritt von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer
fort, war sie in diesem Zeitraum unternehmerisch tätig, und war Dr.
Wolfram Weimer alleiniger Geschäftsführer?
5. Lag nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund einer etwaigen
unternehmerischen Tätigkeit über die Weimer Redaktion GmbH ein Verstoß
gegen § 5 des Bundesministergesetzes vor?
a) Wenn ja, aus welchen Gründen wurde diese Geschäftstätigkeit im
Rahmen der zuvor erwähnten Prüfung nicht festgestellt?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
6. Unter der Voraussetzung, dass die Weimer Neureuth GmbH rechtsidentisch
mit der Weimer Redaktion GmbH ist, welche Kenntnis hat die
Bundesregierung darüber, ob diese Gesellschaft weiterhin Teil der Weimer Media
Group ist?
7. Wurde die nachträgliche Änderung des Unternehmenszwecks der Weimer
Neureuth GmbH im Handelsregister der Bundesregierung zur Kenntnis
gebracht, und wenn ja, wann?
8. Welche Rolle spielte der behauptete Notarfehler (vgl. www.merkur.de/lokal
es/region-tegernsee/tegernsee-ort29547/verwirrung-um-weimers-neureuth-g
mbh-94129814.html) bei der Bewertung durch die Bundesregierung, und
wurde hierzu eine eigenständige rechtliche Würdigung vorgenommen?
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weitere Gesellschaften der
Weimer Media Group im Eigentum oder unter maßgeblichem Einfluss von
Staatsminister Dr. Wolfram Weimer stehen oder standen, und wenn ja,
welche?
Berlin, den 16. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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