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Schriftliche Frage 21 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Entspricht nach Auffassung der Bundesregierung das neue US-FDDEI-Regime als Nachfolgeregime des FDII-Regimes den Anforderungen der Organisat…

dip / schriftliche_frage 31.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 21 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Entspricht nach Auffassung der Bundesregierung das neue US-FDDEI-Regime als Nachfolgeregime des FDII-Regimes den Anforderungen der Organisat… Frage 21 (Karoline Otte, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Entspricht nach Auffassung der Bundesregierung das neue US-FDDEI-Regime als Nachfolgeregime des FDII-Regimes den Anforderungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) an Nexus-konforme Präferenzregelungen, und falls nein, greifen nach Ansicht der Bundesregierung entsprechend der Regelungen der nationalen Lizenzschranke (§ 4j des Einkommensteuergesetzes)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 30. Oktober 2025: Mit dem am 4. Juli 2025 im Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika verabschiedeten One Big Beautiful Bill Act wurde unter anderem die bisherige Regelung zu foreign-derived intangible income (FDII) in foreign-derived deduction-eligible income (FDDEI) umbenannt. Darüber hinaus wurden Anpassungen an der Berechnung der Bemessungsgrundlage vorgenommen, die ab dem 1. Januar 2026 zu einem effektiven Steuersatz von 13,9986 Prozent führen. Eine abschließende Prüfung der FDII-Regelung sowie der Anpassung im Rahmen des FDDEI-Regimes durch das zuständige OECD-Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) im Hinblick auf die Anforderungen des sogenannten Modified Nexus Approach gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5 des OECD/G20-Projekts „Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ („Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“) ist bislang nicht erfolgt. Die bisherige FDII-Regelung ist im Rahmen des § 4j des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Präferenzregelung anzusehen. Da mit der Umbenennung in FDDEI keine grundlegenden strukturellen Änderungen verbunden sind, die zu einer abweichenden steuerlichen Bewertung führen würden, besteht derzeit kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Eine Prüfung nach § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG ist daher nicht erforderlich.

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