Big Tech fair besteuern - Digitalsteuer jetzt einführen
Text
Big Tech fair besteuern - Digitalsteuer jetzt einführen
Antrag
der Abgeordneten Karoline Otte, Rebecca Lenhard, Dr. Anna Lührmann,
Chantal Kopf, Andreas Audretsch, Dr. Konstantin von Notz, Katharina
Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Stefan Schmidt,
Ayse Asar, Dr. Franziska Brantner, Julian Joswig und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Big Tech fair besteuern – Digitalsteuer jetzt einführen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die großen US-Digital- und Techkonzerne wie Amazon, Apple, Alphabet, Microsoft
und Meta sind unter den profitabelsten Konzernen der Welt. In Deutschland zahlen sie
aber trotzdem nur einstellige Steuersätze. 2024 lag der Steuersatz, den Alphabet,
Apple, Meta und Microsoft effektiv zahlten, laut dem Netzwerk Steuergerechtigkeit
nur bei 3,4 % (www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/jahrbuch2025/). Durch den
Beschluss der OECD, auf Druck der Trump-Administration die USA durch eine Side-by-
Side Regelung effektiv von der globalen Mindeststeuer auszunehmen, werden die US-
Steuerausnahmen für diese Konzerne weiter zementiert. Dass die Bundesregierung
diese Änderungen nicht verhindert hat und sogar noch nationale Regelungen gegen
Gewinnverschiebungen von Deutschland ins Ausland wie die Lizenzschranke selbst
abgeschafft hat, untergräbt die Steuergerechtigkeit in Deutschland und international.
Davon profitieren maßgeblich die US-amerikanischen Tech-Milliardäre, deren
Unterstützung eine wichtige Machtbasis für Donald Trump und seine Regierung darstellt.
So verfestigt sich eine enge Verflechtung von wirtschaftlicher Marktmacht und
politischer Macht, die demokratische Institutionen schwächt, fairen Wettbewerb untergräbt
und die regelbasierte internationale Ordnung weiter aushöhlt.
Nach Schätzungen des Tax Justice Network haben die großen US-Konzerne durch
ihren Steuermissbrauch Deutschland zwischen 2016 und 2021 etwa 15 Milliarden Euro
an Steuereinnahmen gekostet. Dass Betriebe in Deutschland gleichzeitig die regulären
Steuersätze von bis zu 30 % zahlen und gar nicht die Möglichkeit einer ähnlichen
Steuervermeidung und -gestaltung haben, sorgt für einen massiven Wettbewerbsnachteil
deutscher Unternehmen.
Durch die vielfältigen Möglichkeiten zur Gewinnverschiebung bspw. über Zahlungen
für Lizenzen, Patente oder Marken an Niederlassungen des Unternehmens in Ländern
mit sehr viel niedrigeren Steuersätzen können die in Deutschland erwirtschafteten
Gewinne und damit auch die auf die Gewinne gezahlten Steuern künstlich reduziert
werden. Statt diese Entwicklungen weiter zu ignorieren, braucht es eine umfassende
Besteuerung der Umsätze großer Digitalkonzerne, damit diese Konzerne ihren gerechten
Beitrag dort zahlen, wo ihre Wertschöpfung tatsächlich generiert wird.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5287
21. Wahlperiode 14.04.2026
Die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD hat sich sogar selbst in ihrem
Koalitionsvertrag bereits die Prüfung einer „Abgabe für Online-Plattformen, die
Medieninhalte nutzen“ vorgenommen. Die antragsstellende Fraktion hat bereits mit ihrem
Antrag „Digitalabgabe für Werbeumsätze einführen – Medienvielfalt und Kulturstandort
stärken“ (BT-Drs. 21/2247) ein rasches Handeln der Bundesregierung gefordert, um
insbesondere Nachteile auszugleichen, die Kultur- und Medienschaffenden und der
Gesellschaft durch digitale Plattformen entstehen.
Auch angesichts der noch ausstehenden Ratifizierung des aus deutscher und
europäischer Perspektive schlechten Zollabkommens zwischen der EU und den USA wäre
jetzt der richtige Zeitpunkt für Deutschland, um hier voran gehen, ein klares Zeichen
zu setzen und sich darüber hinaus für eine Digitalkonzernsteuer auf europäischer
Ebene stark zu machen. Wenn das größte Land der EU hier ein starkes Zeichen setzt,
wird es auch für andere Staaten einfacher, nachzuziehen oder einer europäischen
Lösung zuzustimmen.
Darüber hinaus muss die Lizenzschranke wiedereingeführt und konsequent auch auf
US-Konzerne angewandt werden. Die Bundesregierung hat diese erst vor wenigen
Wochen abgeschafft, da ausländische und insbesondere US-Konzerne angeblich von
der Mindeststeuer gleichermaßen erfasst werden.
Kurz danach wurden jedoch die Ausnahmen aus der globalen Mindeststeuer für US-
Konzerne deutlich erweitert. Die Bundesregierung muss ihre Fehleinschätzung nun
korrigieren, die Lizenzschranke wieder einführen und damit auch verdeutlichen, dass
Sonderregelungen für einzelne Staaten dem Ziel einer gerechten internationalen
Besteuerung widersprechen.
Zusätzlich soll sich die Bundesregierung bei den aktuell laufenden Verhandlungen zur
UN-Steuerrahmenkonvention auch auf dieser Ebene für ein gerechtes internationales
Steuersystem einsetzen, von dem alle Staaten profitieren.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf zur Einführung einer nationalen Digitalsteuer vorzulegen,
die als befristete Übergangsmaßnahme ausgestaltet ist, bis eine europäische oder
internationale Lösung zur angemessenen Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle
in Kraft tritt und deren Einführung es anderen Staaten erleichtern soll, eine
europäische oder internationale Lösung mitzutragen;
2. sich darüber hinaus weiterhin deutlich für eine einheitliche Besteuerung der
Umsätze von Digitalkonzernen auf europäischer Ebene einzusetzen, und darauf
hinzuwirken, dass eine solche Steuer baldmöglichst eingeführt und perspektivisch
als neues Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union ausgestaltet wird;
3. die Digitalsteuer als Steuer auf in Deutschland erzielte Umsätze aus klar
definierten digitalen Leistungen auszugestalten, insbesondere
a. Umsätze aus Online-Werbung,
b. Umsätze aus Online-Vermittlungs- und -Plattformleistungen, einschließlich
digitaler Marktplätze, App Stores und Vermittlungsplattformen,
c. Umsätze aus Cloud-Infrastruktur- und ausgewählten digitalen
Infrastrukturdiensten,
d. Umsätze aus dem Handel mit Nutzerdaten und anderen datenbasierten
Monetarisierungsmodellen;
4. vorzusehen, dass die Digitalsteuer nur auf Unternehmen bzw.
Unternehmensgruppen Anwendung findet,
a. deren weltweiter Jahresumsatz mindestens 750 Millionen Euro beträgt, und
b. deren in Deutschland erzielter Jahresumsatz aus den in Nummer 3 genannten
digitalen Leistungen mindestens 50 Millionen Euro beträgt,
um kleine und mittlere Unternehmen sowie junge Wachstumsunternehmen von
der Digitalsteuer auszunehmen;
5. einen Steuersatz von grundsätzlich 10 % auf die in Deutschland erzielten
steuerbaren digitalen Umsätze festzulegen;
6. die Einnahmen aus der zunächst nationalen Besteuerung von Umsätzen aus
Online-Werbung für die Förderung des Medien- und Kulturstandortes und von
Medienkompetenz vorzusehen, um Nachteile auszugleichen, die Kultur- und
Medienschaffenden und der Gesellschaft durch digitale Plattformen entstehen;
7. die Lizenzschranke wieder einzuführen und konsequent anzuwenden;
8. sich aktiv für ein ambitioniertes Ergebnis in den Verhandlungen zur UN-
Steuerrahmenkonvention einzusetzen und auch auf dieser Ebene für die effektive und
faire Besteuerung von Digitalkonzernen einzusetzen.
Berlin, den 14. April 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Die globalen Steuermindereinahmen durch aggressive Steuergestaltung – etwa durch Gewinnverschiebungen in
Niedrigsteuerländer – betrugen laut Tax Justice Network zwischen 2016 und 2021 1,7 Billionen US-Dollar
(https://taxjustice.net/reports/the-state-of-tax-justice-2025/). Multinationale US-Unternehmen sind dabei für fast
ein Drittel bzw. 500 Mrd. US-Dollar dieser globalen Steuermindereinnahmen durch Steuermissbrauch
verantwortlich. Insbesondere die „Big Tech“-Konzerne können durch ihre Geschäftsmodelle, die zu einem großen Teil
auf IP-Gütern beruhen, Gewinne leicht zwischen Ländern verschieben. Nach Verabschiedung des Tax Cuts and
Jobs Acts (TCJA) 2018 durch die damalige erste Trump-Administration können US-Konzerne ihre Gewinne in
den USA deutlich niedriger besteuern als vorher. Laut einer Untersuchung des ifo-Instituts nutzen sie diese neuen
steuerlichen Anreize auch aggressiv zur Gewinnoptimierung (www.ifo.de/DocDL/EconPol-PolicyBrief_78.pdf).
Der TCJA hat eindeutig dazu geführt, dass US-Konzerne ihre Gewinne aus dem Ausland in die USA verschieben
und somit die Steuermindereinnahmen durch diese Gestaltungen zunehmend außerhalb der USA anfallen
(https://taxjustice.net/reports/the-state-of-tax-justice-2025/). Mit der sogenannten Lizenzschranke in § 4j EStG
hatte Deutschland bis vor Kurzem eine Regelung auf nationaler Ebene zur Verhinderung von schädlichen
Gewinnverschiebungen ins Ausland. Erst durch die Antworten auf schriftliche Fragen der Abgeordneten Karoline
Otte (BT-Drs. 21/2486) erklärte das BMF öffentlich und nachvollziehbar für die Abgeordneten, dass die
Lizenzschranke – entgegen der in den bis dato öffentlichen BMF-Schreiben geäußerten Auffassung – keine Anwendung
auf die US-Steuerregelungen findet. Dass die Lizenzschranke Ende 2025 mit Verweis auf die Geltung der globale
Mindeststeuer durch die Bundesregierung und die Fraktionen von Union und SPD abgeschafft wurde, obwohl
bereits absehbar war, dass die USA von diesen Regelungen ausgenommen werden wird, ist vollkommen
unverständlich.
Da die Verschiebung von Gewinnen, die auf Wertschöpfung in Deutschland basieren, offensichtlich kurzfristig
nicht verhindert werden kann, sollte eine Besteuerung der Umsätze, die hier vor Ort generiert werden, als
Alternative umgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage sollte dabei so ausgestaltet werden, dass möglichst viele der
Geschäftsfelder der marktbeherrschenden Digitalkonzerne abgedeckt werden.
Laut Berechnungen des Netzwerk Steuergerechtigkeit, die auf aktuellen Geschäftsberichten großer US-
Digitalkonzerne beruhen, sind sowohl Gewinn als auch Umsatzrendite dieser Unternehmen in den letzten Jahren
kontinuierlich gestiegen und lagen 2025 bei rund 40 % (www.bundestag.de/resource/blob/1118452/05-u-06-Tax.pdf).
Die Umsatzrendite gibt an, wie viel vom Umsatz als Gewinn übrigbleibt; im Durchschnitt also etwa 40 Cent
Gewinn pro 1 Euro Umsatz. Würde man, wie hier vorgeschlagen, die Umsätze dieser Digitalkonzerne mit 10 %
besteuern, träfe dies effektiv den Gewinn deutlich stärker. Wenn 40 % des Umsatzes Gewinn sind, entsprechen
10% Umsatzsteuer rechnerisch etwa 25 % des Gewinns (10 %/40 %). Ein Ansatz über den Umsatz wird zudem
gewählt, weil Umsätze deutlich schwerer international zu verschieben oder künstlich kleinzurechnen sind als
Gewinne, die durch konzerninterne Verrechnungspreise, Lizenzgebühren oder Gewinnverlagerungen beeinflusst
werden können. Bezieht man die heute effektiv gezahlten Steuern von rund 3,4 % auf die tatsächlichen Gewinne
dieser Konzerne in Deutschland mit ein, ergibt sich insgesamt eine Belastung, die ungefähr den effektiven
Unternehmenssteuersätzen in Deutschland entspricht (28,6 % laut Mannheim Tax Index 2025: www.zew.de/
mannheim-tax-index
Neben der Perspektive der Steuergerechtigkeit führen darüber hinaus die Monopole im Onlinewerbemarkt von
Onlineplattformen wie Googles Mutterkonzern Alphabet und Meta unter anderem dazu, dass ein erheblicher Teil
der Werbeerlöse bei den Digitalunternehmen verbleibt und bei den Medienunternehmen fehlt – mit teils
gravierenden Folgen für ihre wirtschaftliche Existenz und die Vielfalt von Nachrichtenangeboten Zurückgehende
Erlöse aus Werbung gefährden die Versorgung mit professionell erstelltem Journalismus und damit die Grundlage
für die politische Meinungsbildung. Denn eine pluralistische und freie Medienlandschaft ist zentral für eine
funktionierende Demokratie. Zudem verwenden Digitalkonzerne die Produkte von Kultur- und Medienschaffenden
in den allermeisten Fällen ohne adäquate Entlohnung, um zum Teil eigene kommerziellen Konkurrenzprodukte
auf den Markt zu bringen. Dabei sind Kultur- und Medieninhalte entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolgt
von Onlineplattformen.
Frankreich, Italien, Spanien und Österreich sind EU-Staaten, die bereits nationale Regelungen zur Besteuerung
von digitalen Dienstleistungen beschlossen haben. Diese Regelungen unterscheiden sich in
Bemessungsgrundlagen und Steuersätzen, sind sich aber in ihrer zentralen Stoßrichtung, die Umsätzen der großen Digitalkonzerne
in den Blick zu nehmen, einig.
Der Beschluss der OECD für ein sogenanntes Side-by-Side Agreement, dass den USA eine Sonderstellung
einräumt, kündigt den Anspruch auf, dass die globale Mindeststeuer für alle Staaten gelten soll. Kurzfristig scheinen
nationale Fallback-Regelungen unumgänglich.
Mittelfristig ist jedoch eine Besteuerung von Digitalkonzernen auf EU-Ebene die fairste und wirksamste Lösung,
insbesondere eine Ausgestaltung als Eigenmittel der Europäischen Union. Schließlich erzielen Digitalkonzerne
ihre Umsätze grenzüberschreitend im europäischen Binnenmarkt und eine europäische Besteuerung trägt dieser
Realität Rechnung. Eine europäische Lösung verhindert gleichzeitig Steuervermeidung innerhalb der EU, stärkt
die fiskalische Handlungsfähigkeit der Union und entlastet über sinkende BNE-Eigenmittel zum EU-Haushalt
die Haushalte der EU-Mitgliedstaaten, welche die zentralen Voraussetzungen für die Wertschöpfung der
Konzerne bereitstellen. Angesichts wachsender gemeinsamer Aufgaben ist eine solche Steuer zugleich ein
notwendiger Schritt hin zu größerer europäischer Souveränität und ein selbstbewusstes Signal, dass Europa seine
wirtschaftlichen Interessen auch gegenüber globalen Konzernen und Drittstaaten geschlossen vertritt. Deshalb sollten
nationale Regelungen mit einer späteren Zusammenführung einer europäischen Regelung zwingend kompatibel
sein.
Ein ambitioniertes Ergebnis bei den Verhandlungen zu einer UN-Steuerrahmenkonvention kann diesen Rahmen
sogar noch erweitern und global zu mehr Steuergerechtigkeit und weniger schädlicher Steuergestaltung durch
Gewinnverschiebung führen. Hierdurch würde Deutschland neben seiner Verantwortung für eine größere
europäische Souveränität auch seiner Rolle bei der Schaffung globaler Steuergerechtigkeit Rechnung tragen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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