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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2751 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2751 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Karoline Otte, Schahina Gambir, Katharina Beck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2245 – Steuergestaltung verhindern – Mindeststeuer stärken A. Problem Zu Buchstabe a Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund einer Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind. Daneben sollen als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden. Zu Buchstabe b Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht darauf aufmerksam, dass den öffentlichen Kassen durch Steuertricks riesiger Konzerne jährlich Milliardeneinnahmen entgehen. So würden beispielsweise durch komplexe Unternehmenskonstrukte legale Schlupflöcher und Besteuerungsunterschiede zwischen Ländern ausgenutzt. Die reichsten Unternehmenseigner Deutschlands zahlten durch Steuergestaltung effektiv heute nur noch 30 Prozent statt 60 Prozent Steuern auf ihre Einkünfte im Vergleich zu 1996. B. Lösung Zu Buchstabe a Die Verwaltungsleitlinien der OECD vom Dezember 2023, Mai 2024 und Januar 2025 enthalten wichtige Konkretisierungen und Erleichterungen für die betroffenen Steuerverwaltungen und Unternehmensgruppen und sind daher rechtsverbindlich gesetzlich umzusetzen. Darüber hinaus sind diverse Begleitmaßnahmen enthalten. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss die folgenden Änderungen am Gesetzentwurf: – Präzisierung der Aufgaben des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt); – Änderung des EU-Amtshilfegesetzes; – keine Anpassung des Kürzungsbetrags nach § 11 des Außensteuergesetzes (AStG); – klarstellende Regelung bei der Wegzugsbesteuerung zu substantiellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrerfällen; – technische Anpassung der Anwendungsregelung in § 21 Absatz 9 AStG – neu –; – elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1865, 21/2467 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bunderegierung auffordern soll, 1. sich auf internationaler und auf EU-Ebene für die Globale Mindeststeuer einzusetzen. Dabei ist das aktuell innerhalb der G7 vereinbarte Side-by-Side- System als Zwischenziel zu verstehen und langfristig wieder eine konsequentere Anwendung des innerhalb der G20 vereinbarten Mindeststeuerkonzepts anzustreben; 2. an den aktuell bestehenden Regeln zur Lizenzschranke festzuhalten und einer Aufweichung vorzubeugen und stattdessen zu prüfen, ob die Regelungen des § 4i des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch in einem angemessenen Verhältnis zum bürokratischen Aufwand stehen; 3. etwaige Mindereinnahmen, die durch Gesetzesvorhaben zur Mindestbesteuerung für die Kommunen auftreten, gemäß den im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verankerten Vereinbarungen zur Veranlassungskonnexität vollständig zu kompensieren; 4. Transparenz auch in Steuersachen zu verbessern, z. B. durch eine verbesserte Erfassung der Vermögensdaten von sehr reichen Individuen und ein verbessertes Monitoring von Ungleichheit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU und global; 5. die internationale Steuerkooperation und Infrastruktur zur Erfassung von Vermögen und Austausch von Bankdaten weiter zu verbessern; 6. die Kapazitäten der Vereinten Nationen bei den Verhandlungen für eine globale Steuerrahmenkonvention zu stärken, indem z. B. Expertinnen und Experten der Vereinten Nationen, die diesen Prozess vorantreiben, von der Bundesregierung mitfinanziert werden. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2245 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Zu Buchstabe a Eine rein untergesetzliche Umsetzung (z. B. in Form eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – BMF) ist nicht zielführend und würde nicht zu der benötigten Rechtssicherheit führen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörpeschaft Volle Jahreswirkung*,1,2 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt -50 -20 -20 -15 -15 Bund -11 -3 -3 -3 -3 Länder -11 -3 -3 -2 -2 Gemeinden -28 -14 -14 -10 -10 Kassenjahr1 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt -15 -15 -10 -5 -20 Bund -3 -3 -3 . -3 Länder -3 -3 -2 . -3 Gemeinden -9 -9 -5 -5 -14 * Wirkung im Veranlagungsjahr 1) Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret bezifferbare Steuermindereinnahmen bei Gewerbesteuer (GewSt), Körperschaftsteuer (KSt), Einkommensteuer (ESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) aus Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland ergeben. 2) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der vorhergehenden Zeiträume ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der Beteiligungsgrenze in § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG. Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei den Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen Auswirkungen bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten sind. Am 14. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen ein korrigiertes Tableau an den Finanzausschuss übersandt (Ausschussdrucksache 21(7)63). Dieses ist oben dargestellt. Zu Buchstabe b Der Antrag diskutiert keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden) geringfügig Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro) geringfügig Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden) -/- Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro) -/- Aus den Änderungen der §§ 9 und 13 AStG ergibt sich eine geringfügige Verringerung des Erfüllungsaufwands. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1.905 davon auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) -1.873 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) ./. davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro) ./. davon Sonstiges (in Tsd. Euro) ./. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 1,9 Mio. Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft werden. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2014). Da es sich dabei im Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands durch die Annahme des Änderungsantrags Nummer 4 der Koalitionsfraktionen (keine Anpassung des Kürzungsbetrags nach § 11 des Außensteuergesetzes): Durch die Herausnahme der im Regierungsentwurf geplanten Änderungen beim Kürzungsbetrag reduziert sich die ursprünglich im Regierungsentwurf angegebene Verringerung des Erfüllungsaufwands geringfügig (Reduzierung von 1 905 000 Euro auf 1 880 000 Euro). E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -176 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) ./. davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) -176 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) ./. davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) ./. davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) ./. davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) ./. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 176 000 Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft (Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG, Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands durch die Annahme des Änderungsantrags Nummer 4 der Koalitionsfraktionen (keine Anpassung des Kürzungsbetrags nach § 11 des Außensteuergesetzes): Durch die Herausnahme der im Regierungsentwurf geplanten Änderungen beim Kürzungsbetrag reduziert sich die ursprünglich im Regierungsentwurf angegebene Verringerung des Erfüllungsaufwands geringfügig (Reduzierung von 176 000 Euro auf 169 000 Euro). Zu Buchstabe b Der Antrag diskutiert keinen Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zu Buchstabe b Der Antrag diskutiert keinen weiteren Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1865, 21/2467 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 21/2245 abzulehnen. Berlin, den 12. November 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke amtierender Vorsitzender Parsa Marvi Berichterstatter Karoline Otte Berichterstatterin Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen – Drucksachen 21/1865, 21/2467 – mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Änderung des Mindeststeuergesetzes Artikel 1 u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 2 u n v e r ä n d e r t Artikel 3 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Artikel 3 u n v e r ä n d e r t Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 4 u n v e r ä n d e r t Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t Artikel 6 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes Artikel 6 u n v e r ä n d e r t Artikel 7 Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel 7 u n v e r ä n d e r t Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung Artikel 8 Inkrafttreten Artikel 10 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Mindeststeuergesetzes Änderung des Mindeststeuergesetzes Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist , wird wie folgt geändert: Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist , wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden“. b) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer- Berichts“. c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute § 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten § 82c Übergangsjahr“. d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe- Harbour und weitere Bestimmungen § 87a Anwendung der Erwerbsmethode § 87b Anpassungen bei Inkongruenzen“. e) Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs“. 2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestim- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses men die obersten Muttergesellschaften den Gruppenträger.“ 3. § 7 wird wie folgt geändert: 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das 1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist, 2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, 3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und 4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das „(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das 1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist, 1. u n v e r ä n d e r t 2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhebt und 2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhebt, 3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und 3. u n v e r ä n d e r t 4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“ 4. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses c) In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Verlusts“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t d) In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der Angabe „die“ die Angabe „oder deren Geschäftsleitung“ eingefügt. d) u n v e r ä n d e r t e) In Absatz 20 wird jeweils die Angabe „Beteiligung“ durch die Angabe „Eigenkapitalbeteiligung“ ersetzt. e) u n v e r ä n d e r t f) In Absatz 21 Nummer 4 wird die Angabe „Wettbewerbsverzerrungen“ durch die Angabe „Vergleichbarkeitseinschränkungen“ ersetzt. f) u n v e r ä n d e r t g) Absatz 22 wird durch den folgenden Absatz 22 ersetzt: g) u n v e r ä n d e r t „(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine 1. Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder 2. staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.“ h) Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt: h) Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt: „(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als „(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als 1. steuertransparente Einheit, soweit 1. u n v e r ä n d e r t a) sie und Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses b) bei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheit nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich transparent behandelt wird, oder 2. umgekehrt hybride Einheit, soweit 2. umgekehrt hybride Einheit, soweit a) sie oder a) u n v e r ä n d e r t b) bei mittelbarer Beteiligung nicht jede dazwischengeschaltete Einheit b) bei mittelbarer Beteiligung sie oder eine dazwischengeschaltete Einheit nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt wird. nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt wird. Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder 1. selbst keine transparente Einheit ist oder 1. u n v e r ä n d e r t 2. wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist. 2. u n v e r ä n d e r t Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit über eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und steuertransparente Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit über eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und steuertransparente Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit 1. ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit als steuerlich transparent behandelt, 1. u n v e r ä n d e r t 2. sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und 2. u n v e r ä n d e r t 3. die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind. 3. u n v e r ä n d e r t Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mit- Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mit- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses telbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.“ telbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.“ i) Nach Absatz 33 werden die folgenden Absätze 33a und 33b eingefügt: i) u n v e r ä n d e r t „(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die 1. Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und 2. dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder einer anderen Verbriefungszweckeinheit der Verbriefungsvereinbarung durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckeinheit zu erheben. (33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung beteiligt ist und die 1. ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt, 2. ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt und 3. alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um a) einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses b) Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu unterlegen oder c) die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten. Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.“ 4. In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe ist.“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe.“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 5. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Rechnungslegungsstandstandards“ durch die Angabe „Rechnungslegungstandards“ ersetzt. 5. u n v e r ä n d e r t 6. § 18 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: „14. vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis 74).“ b) Nummer 15 wird gestrichen. 7. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe,“ ersetzt. 7. u n v e r ä n d e r t 8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, soweit die jeweilige Steuergutschrift so ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom Bestehen einer Steuerschuld abhängt.“ b) In Satz 3 wird die Angabe „, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind“ gestrichen. 9. § 28 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Frist“ durch die Angabe „Frist,“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die im gewährenden Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können.“ bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „sind“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt und die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr,“ durch die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr“ ersetzt. cc) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Steuerhoheitsgebiet“ durch die Angabe „Steuerhoheitsgebiets“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Kontrollbeteiligung“ durch die Angabe „Kontrollbeteiligung,“ ersetzt. 10. In § 29 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Gesamtbetrag,“ durch die Angabe „Gesamtbetrag“ ersetzt. 10. u n v e r ä n d e r t 11. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen“ durch die Angabe „stehen,“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 12. In § 42 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „berücksichtig“ durch die Angabe „berücksichtigt“ ersetzt. 12. u n v e r ä n d e r t 13. In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Verlusts“ ersetzt. 13. u n v e r ä n d e r t 14. § 45 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 14. u n v e r ä n d e r t „(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung erhoben werden, 2. Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen; sofern die Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr bereits einer anerkannten nationalen Ergän- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses zungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet, 3. unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oder 4. Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen.“ 15. § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt: 15. u n v e r ä n d e r t „Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen.“ 16. In § 48 Nummer 1 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinns“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinns“ ersetzt. 16. u n v e r ä n d e r t 17. § 49 wird wie folgt geändert: 17. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „hybriden Einheiten“ die Angabe „und umgekehrt hybriden Einheiten“ eingefügt. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern auf den Mindeststeuer- Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach Nummer 3 zugerechneter Betrag, der nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet wird, werden diesem zugerechnet.“ cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „hybriden“ die Angabe „oder umgekehrt hybriden“ eingefügt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses dd) Nach Nummer 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2.“ b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „zu entrichtenden“ die Angabe „auf diese passiven Einkünfte“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t 18. § 50 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entspricht“ die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“ eingefügt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie folgende Positionen ausgeschlossen: 1. latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils 3 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden; 2. latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 4 und nicht geltend gemachte Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr; 3. Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch; entsprechendes gilt auch für die Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenten Steuerschulden sowie den Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Verzicht auf den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten Steueranspruchs; 4. neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes; 5. latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag. Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, a) wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass aa) aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann und bb) ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können, b) soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat und c) soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses diesem gebietsfremden Gewinn beruht. Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge anzusetzen: a) Betrag der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern, b) verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist. Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten; 6. latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung und 7. latente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49 Absatz 1 Satz 2 stellt.“ b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld zugelassenen Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten Steuern auf der Grundlage des Mindest- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses steuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend anzupassen. Bei der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern einschlägigen Bilanzierungsmethoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer- Jahresüberschusses oder Mindeststeuer- Jahresfehlbetrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer- Jahresfehlbetrag ausgewiesener Aufwand oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer- Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.“ c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50a“ ersetzt. d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: „(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -ertrags, die 1. mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung oder 2. mit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit zusammenhängt. (5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit von 1. einzelnen oder zusammengefassten latenter Steuerschulden, sofern jede dieser Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1 genannten Zeitraums vollständig wieder aufgelöst werden, oder Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. sämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach § 50a Absatz 2. Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2.“ 19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt: 19. u n v e r ä n d e r t „§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden (1) Eine latente Steuerschuld, die nach § 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7 von der Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr) des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der Nachversteuerung als Minderung der erfassten Steuern des getestesten Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln. Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die im selben Sachkonto erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine Geschäftseinheit kann mehrere Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn 1. die Sachkonten gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan demselben Bilanzposten zuzuordnen sind, der für die Ermittlung des Mindeststeuer- Jahresüberschusses oder Mindeststeuer- Jahresfehlbetrags zu Grunde zu legen ist, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen kann und 3. die latenten Steuerschulden nicht folgende Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen: a) nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts, b) abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren, c) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten Teils bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden, dürfen nicht nach den Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden. Auf zusammengefasste latente Steuerschulden ist Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren). (3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als Nachversteuerungsbetrag nach Absatz 1 die positive Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen. Eine negative Nachversteuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln. Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Nachversteuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe (Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags. Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäfts- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses jahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ werden. Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den vorangegangenen Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. Abweichend von Satz 5 kann als maximal gerechtfertigter Betrag die Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden (Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die Summenmethode ist bei einer Nachversteuerungsgruppe II nur zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass 1. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen Umkehrtrend haben oder 2. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden keinen ähnlichen Umkehrtrend haben oder ihr Umkehrtrend sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt und es entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 1 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser latenten Steuerschulden kommt. Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens einem Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden. Bei Anwendung der Summenmethode bleiben abweichend von Satz 7 Minderungen bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor- Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8 gilt entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für zusammengefasste latente Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht nach § 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zu- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses zuordnen und als latente Steuerschulden aus Vor- Übergangsjahren zu behandeln. (4) Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen kann, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. Im Fall des Satzes 1 können latente Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden im Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem diese Änderung eingetreten ist. Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend. (5) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die Nachversteuerungsattribute sind: 1. die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres, 2. der Nachversteuerungssaldo, 3. der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor- Übergangsjahren sowie diesen gleichstehende latente Steuerschulden und 4. die Erhöhungen des Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des Satzes 1. (6) Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50 Absatz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 4 nachweist. Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden, sind die erfass- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses ten Steuern entsprechend § 52 nachträglich anzupassen. Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend. (7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien ausgenommen: 1. Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an diesen einschließlich Abschreibungen auf Forderungen eines Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte, 2. Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen Regelung für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden sind, 3. Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, 4. Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen, 5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 35 anzuwenden ist, 6. Nettowechselkursgewinne, 7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten, 8. Gewinne aus dem Verkauf von Sachvermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit belegen ist und die in Sachvermögen in diesem Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und 9. zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die in den Nummern 1 bis 8 genannten Posten ergeben.“ 20. In § 51 Absatz 2 wird die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns“ durch die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer- Gesamtgewinn“ ersetzt. 20. u n v e r ä n d e r t 21. § 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 21. u n v e r ä n d e r t „Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und beläuft sich rechnerisch der Gesamtbetrag der Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null (Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen. Im Fall des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es nicht; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem Negativbetrag.“ 22. Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 22. u n v e r ä n d e r t „Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt.“ 23. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4“ durch die Angabe „die §§ 50a, 52 Absatz 1, 2, 4“ ersetzt. 23. u n v e r ä n d e r t 24. § 60 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „staatliche“ durch die Angabe „staatlichen“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „würde“ durch die Angabe „würden“ ersetzt. 25. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t a) Nach Nummer 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 1 ist auch bei Veränderungen der Unternehmensgruppe vor dem Übergangsjahr zu berücksichtigen; § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind für Zwecke des § 50a von der veräußernden Unternehmensgruppe als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe als im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50a ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu behandeln.“ 26. § 66 wird wie folgt geändert: 26. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses „(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts 1. der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden außer Ansatz bleibt, 2. der übernehmenden Geschäftseinheit a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (Buchwertfortführung) und b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust). Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre.“ „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, die zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten bei der übertragenden Geschäftseinheit führt, dass bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts 1. der übertragenden Geschäftseinheit ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt wird, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. der übernehmenden Geschäftseinheit a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden, wobei die Buchwerte nach den lokalen Steuervorschriften für die übernehmende Geschäftseinheit angepasst werden, um die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste entsprechend abzubilden und b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust). Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre.“ b) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall“ durch die Angabe „im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Liquidation oder eines ähnlichen Geschäftsvorfalls“ ersetzt und wird die Angabe „oder dem“ gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t 27. § 67 wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87“ durch die Angabe „Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Umsatzgrenze erfüllt“ durch die Angabe „der Mindestbesteuerung nach den Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses GloBE-Mustervorschriften unterliegt“ ersetzt. bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „ausgenommener“ durch die Angabe „ausgenommene“ ersetzt. 28. § 75 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmensgruppe,“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland vorsieht.“ c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 enden nicht vor dem 30. Juni 2026.“ d) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes Steuerhoheitsgebiet, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets Angaben nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund Artikel 8ae Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden verpflichtet sind. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt spätestens mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder 2. Für nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 erhaltene Mindeststeuer-Berichte erfolgt die Übermittlung spä- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses testens drei Monate nach deren Erhalt. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Übermittlung nach Satz 1 für das Geschäftsjahr, für das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 zu erfolgen, frühestens jedoch am 1. Dezember 2026. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU genannten elektronischen Standardformats. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die Mindeststeuer- Berichte entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Steuerhoheitsgebiets übermittelt worden sind. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Mindeststeuer-Berichte zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde.“ 29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt: 29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt: „§ 75a „§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts (1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme, dass ein von einer obersten Muttergesellschaft oder einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, die im Steuerhoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats belegen ist, nach Artikel 8ae der Richtlinie 2011/16/EU oder nach einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-Bericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet es unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaats. Wenn das Bundeszentralamt für Steuern nach einer Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet den dort genannten Mindeststeuer- Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die betreffende oberste Muttergesellschaft oder die berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den berichtigten Mindeststeuer- Bericht unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich an- (1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme, dass ein von einer obersten Muttergesellschaft oder einer als berichtspflichtig benannten Geschäftseinheit, die im Steuerhoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats belegen ist, nach Artikel 8ae der Richtlinie 2011/16/EU oder nach einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-Bericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet es unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaats. Wenn das Bundeszentralamt für Steuern nach einer Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet den dort genannten Mindeststeuer-Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die betreffende oberste Muttergesellschaft oder die berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den berichtigten Mindeststeuer- Bericht unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich an- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses wendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen sind. wendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen sind. (2) Wurde das Bundeszentralamt für Steuern von einer Geschäftseinheit oder mehreren Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass der Mindeststeuer-Bericht für diese Geschäftseinheiten von der obersten Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegen ist, einzureichen war, und wurden die im Mindeststeuer- Bericht enthaltenen Deutschland betreffenden Informationen nicht innerhalb der in § 75 Absatz 3 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet es die zuständige Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind. Wird das Bundeszentralamt für Steuern von einer Behörde in einem anderen Steuerhoheitsgebiet darüber unterrichtet, dass Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ermittelt es unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung des betreffenden Mindeststeuer-Berichts und teilt der zuständigen Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit, sofern möglich mit Angabe eines voraussichtlichen Datums für die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts. Dieses Datum soll höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegen.“ (2) u n v e r ä n d e r t 30. In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „und 3 sowie“ ersetzt. 30. u n v e r ä n d e r t 31. § 77 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2 kommt nicht zur Anwendung.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 40 Absatz 1“ die Angabe „, § 49 Absatz 1 Satz 2, § 50 Absatz 5 Satz 3“ eingefügt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 32. In § 79 Absatz 2 wird die Angabe „Mindesteuer- Gewinn“ durch die Angabe „Mindeststeuer- Gewinn“ ersetzt. 32. u n v e r ä n d e r t 33. § 80 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „über“ durch die Angabe „jeweils mehr als“ ersetzt. 34. § 81 wird wie folgt geändert: 34. § 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „oder“ gestrichen. aa) u n v e r ä n d e r t bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt: bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt: „5. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen, „5. u n v e r ä n d e r t 6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der 6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 4 steht, die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist, a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 3 steht, die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist, b) im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererkläb) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses rung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder c) auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruht, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des § 82a Absatzes 2 Satz 2 beruhen, dass nach dem 30. November 2021 verabschiedet worden ist, c) u n v e r ä n d e r t bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87 Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet, bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87 Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet, 7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich ausgeübt worden ist.“ 7. u n v e r ä n d e r t b) In Satz 4 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummern 5 bis 7“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: 35. u n v e r ä n d e r t „§ 82 Steuerattribute des Übergangsjahres (1) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist statt- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses dessen auf den Jahresabschluss abzustellen. Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden. Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet dieser Steuersatz Anwendung. (2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist. (3) Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen. (4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3 1. gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend und 2. bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im Übergangsjahr und in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt.“ 36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt: 36. u n v e r ä n d e r t „§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute (1) Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die 1. von der Berechnung des Mindeststeuer- Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach dem dritten Teil ausgenommen wären, 2. mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses diesen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen, 3. in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit einer Aufstockung von steuerlichen Buchwerten stehen, denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen Bemessungsgrundlage gegenübersteht, 4. im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage stehen, die auf einer staatlichen Maßnahme beruht oder 5. mit einem steuerlichen Verlust im Zusammenhang stehen, der aus einem Geschäftsjahr stammt, das bezogen auf das Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Staates mehr als fünf Geschäftsjahre zurückliegt, auch wenn der steuerliche Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt, sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Satz 1 Nummer 5 gilt nur für Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente Steuern, die auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines Körperschaftsteuerregimes im Sinne des Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. (2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente Steuern, die 1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme stehen, die vor dem 19. November 2024 beschlossen oder erweitert worden ist, 2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit stehen, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19. November 2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder 3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beruhen, das vor dem 19. November 2024 verabschiedet worden ist, sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal in Höhe des Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss ausgenommen. (3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder ähnliche Handlung eines Staates sowie deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt. (4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen, des 1. Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden, 2. Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden. (5) Der Verschonungsbetrag beträgt 20 Prozent der aktiven oder passiven latenten Steuer, bei ihrer erstmaligen Bilanzierung. Bei der Berechnung des Verschonungsbetrags ist der Mindeststeuersatz zugrunde zu legen. Ist der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, ist dieser zugrunde zu legen. Der Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gegolten hätte. Insbesondere bleiben Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungs- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses legungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung der aktiven latenten Steuern führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags unberücksichtigt. Auf den Verschonungsbetrag werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87 Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand angerechnet. § 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten (1) Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattgefunden haben, sind die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die übertragende Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. Die aktiven und passiven latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und passiven latenten Steuern, die aus der Übertragung resultieren, außer Acht zu lassen. (2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende Geschäftseinheit einen latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der den erfassten Steuern entspricht, die die übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. Der latente Steueranspruch darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem Mindeststeuersatz (Kappungsbetrag) nicht übersteigen. Für die Ermittlung der auf den Übertragungsgewinn gezahlten erfassten Steuern nach Satz 1 ist § 49 entsprechend anzuwenden. Als gezahlte erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82, 82a hätten berücksichtigt werden können, wäre der Übertragungsgewinn bei der übertragenden Geschäftseinheit nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich im Jahr Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der übernehmenden Geschäftseinheit aus und ist entsprechend der Wertentwicklung der Buchwerte fortzuschreiben. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht anzuwenden, wenn die übernehmende Geschäftseinheit für die jeweiligen Vermögenswerte einen latenten Steueranspruch in Höhe des Kappungsbetrags nach Absatz 2 berücksichtigen könnte. (4) Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe gelten auch Geschäftsvorfälle, die für Zwecke der Rechnungslegung oder Besteuerung mit einer Übertragung von Vermögenswerten vergleichbar sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn aufgrund des Geschäftsvorfalls für einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen oder zu erhöhen ist; insbesondere bei Finanzierungsleasing. Dabei ist allein der Ansatz oder die Erhöhung des Buchwerts für steuerliche Zwecke ausreichend. Unbeachtlich ist, ob ein Geschäftsvorfall zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder nur innerhalb derselben Geschäftseinheit erfolgt. Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben Geschäftseinheit liegt insbesondere bei der Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der Umstellung auf Bilanzierung zum Zeitwert vor. § 82c Übergangsjahr Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.“ 37. § 84 wird wie folgt geändert: 37. § 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Übergangszeit), für ein“ die Angabe „getestetes“ eingefügt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ausweist“ durch die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten ausweist (CbCR- Wesentlichkeitsgrenze-Test)“ ersetzt und wird nach der Angabe „Euro Gewinn oder“ die Angabe „einen“ eingefügt. cc) In Nummer 2 werden vor der Angabe „einem“ die Angabe „mit ihren Geschäftseinheiten“ und nach der Angabe „Übergangssteuersatz entspricht“ die Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz- Test)“ eingefügt und wird die Angabe „§ 87 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 8“ ersetzt. dd) In Nummer 3 werden vor der Angabe „einen Gewinn“ die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten“ und nach der Angabe „Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist“ die Angabe „(CbCR-Routinegewinn- Test)“ eingefügt. ee) Nach Nummer 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen Vermögenswerte für Zwecke des CbCR- Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben und Rechnungslegungsdaten dieser Geschäftseinheit mit denen des Stammhauses oder, sofern das Stammhaus eine steuertransparente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen.“ „(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen Vermögenswerte für Zwecke des CbCR- Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben und Rechnungslegungsdaten der Betriebsstätte mit denen des Stammhauses oder, sofern das Stammhaus eine steuertransparente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 38. § 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 38. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Vorschriften zum CbCR-Safe- Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-Venture- Tochtergesellschaften (§ 67) entsprechend. Hierfür sind jedes Joint Venture und dessen Joint- Venture-Tochtergesellschaften als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. Sofern sie in demselben Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie als vom getesteten Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet zu behandeln. Anstelle von im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Informationen, ist auf die in den qualifizierten Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen.“ 39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt: 39. u n v e r ä n d e r t „§ 86 Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen: 1. staatenlose Geschäftseinheiten, 2. Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird, 3. Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde. Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt: 40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt: „§ 87 „§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen (1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche Anpassungen unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tests hätte. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von Rechnungslegungsdaten erstellt wurde. Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind (2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von Rechnungslegungsdaten erstellt wurde. Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind 1. die Berichtspakete; Berichtspakete sind die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten, wenn sie den in § 138a der Abgabenordnung enthaltenen Anforderungen für die länderbezogene Berichterstattung entsprechen; 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37) aufgestellt wurden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; 2. u n v e r ä n d e r t 3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Be- 3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummer 2 erstellt wurden, die Unter- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses richts der Unternehmensgruppe verwendet wird; lagen, die auch für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe zugelassen und verwendet worden sind; 4. im Fall einer Betriebsstätte, für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummern 1 bis 3 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen und verwendet worden sind. 4. u n v e r ä n d e r t Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass 1. für alle Geschäftseinheiten eines getesteten Steuerhoheitsgebiets einheitlich nur die Rechnungslegungsdaten nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden. In den in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Fällen dürfen davon abweichend die anderen dort zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden; 1. für die in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Geschäftseinheiten dürfen davon abweichend die anderen nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden; 2. von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern oder ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Verlust nicht auch beim Stammhaus berücksichtigt werden; die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend anzupassen; 2. u n v e r ä n d e r t 3. die dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours unverändert übernommen werden, es sei denn, dieses Gesetz erfordert eine Anpassung. 3. u n v e r ä n d e r t (3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten Rechnungslegungsinformationen der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht erfassten Steuern, ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. Als nicht erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der (4) u n v e r ä n d e r t 1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme nach § 82a Absatz 3 stehen, die Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist, 2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder 3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese Unterschiede auf einem nach dem 30. November 2021 verabschiedeten Körperschaftsteuerregime nach § 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen. Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären, wäre das Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht übersteigen. (5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen Euro für das getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch nach den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind. (7) u n v e r ä n d e r t (8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet wird wie folgt berechnet: (8) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Vereinfachte erfasste Steuern Gewinn oder Verlust vor Steuern (9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024 beginnen, 15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent. (9) u n v e r ä n d e r t (10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit sind, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. Bei einer obersten Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Gesellschafter.“ (10) u n v e r ä n d e r t 41. Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b eingefügt: 41. u n v e r ä n d e r t „§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode (1) Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen Berichtspaketen und Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die die Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz vorhergehender Erwerbe berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung der Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode im Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind. (2) Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR- Routinegewinn-Test Wertminderungen eines Geschäftsoder Firmenwerts, welcher auf einem Beteili- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses gungserwerb nach dem 30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn die zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der latenten Steuerschuld oder den Ansatz oder die Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts enthalten. § 87b Anpassungen bei Inkongruenzen (1) Aufwendungen und Verluste sowie Ertragsteueraufwendungen dürfen im Fall von Inkongruenzen weder beim Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt werden. Die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend anzupassen. Eine Inkongruenz liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe zu Folgendem führt: 1. zum Abzug von Aufwendungen ohne eine entsprechende Erhöhung von Erträgen oder des Gewinns, 2. zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur doppelten Verlustnutzung oder 3. zur doppelten Berücksichtigung von Steuern. (2) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 liegt vor, soweit die unmittelbare oder mittelbare Vergabe von Kapital im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten führt und sich im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit die Erträge oder der Gewinn nicht entsprechend erhöhen und auch nicht zu erwarten ist, dass sich über die Laufzeit der Vereinbarung eine entsprechende Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Nicht als Inkongruenz gilt, wenn sich die Aufwendungen oder der Verlust ausschließlich auf zusätzliches Kernkapital nach § 31 Satz 1 bezieht. Eine Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte liegt nicht vor, soweit der Betrag, der die steuerlichen Einkünfte erhöht, durch steuerliche Attribute, insbesondere Verlustvorträge, ausgeglichen wird, die ohne die Vereinbarung nicht hätten genutzt wer- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses den können, oder die Vereinbarung in dem getesteten Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zu steuerwirksamen Aufwendungen oder einem Verlust führt, ohne dass sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 4) auswirkt. (3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, soweit Aufwendungen oder ein Verlust im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit 1. auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit als Aufwendungen oder Verluste ausgewiesen sind oder 2. im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet führen. Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit nach § 7 Absatz 32 bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie auch im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters ausgewiesen sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und die Aufwendungen und die Erträge auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit enthalten sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und diese Erträge bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden, die die Aufwendungen steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach Satz 1 muss bei allen bis auf einer der Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der Inkongruenz betroffenen Geschäftseinheiten in demselben getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind. (4) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 liegt vor, soweit mehr als eine Geschäftseinheit denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte sind in den ent- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses sprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten enthalten. Keine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 stellt es dar, wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) keine Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet würde. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für Vereinbarungen, die nach dem 15. Dezember 2022 abgeschlossen, geändert oder übertragen wurden oder werden. Dies gilt auch, wenn sich nach dem 15. Dezember 2022 die Erfüllung der sich aus einer Vereinbarung ergebenden Rechte oder Pflichten einschließlich der Zahlungsmodalitäten oder die bilanzielle Behandlung in Bezug auf die Vereinbarung wesentlich geändert hat oder ändert. Geschäftseinheiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind sowohl inländische als auch ausländische Geschäftseinheiten, Betriebsstätten, Joint Ventures und Joint-Venture- Tochtergesellschaften.“ 42. § 88 wird wie folgt geändert: 42. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „effektive Steuersatz“ die Angabe „für in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten“ eingefügt. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Unternehmensgruppe getrennt zu erfolgen.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine Geschäftseinheit für Einkommen von Einheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält, erfolgt die Zurechnung der entsprechenden Steuern an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet den Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2 anhand des effektiven Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn die Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder in wel- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses chem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt die Berechnung für alle dort belegenen Einheiten auf Basis des aggregierten Gewinns und der Steuern in den Jahresabschlüssen dieser Einheiten für die der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Geschäftseinheit.“ c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der effektive Steuersatz abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt: 1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz (§ 87 Absatz 6) zugrunde zu legen. 2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1 Satz 1 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, ist der effektive Steuersatz wie folgt zu berechnen: (Summe der Steuern + zu zahlende Ergänzungssteuer) Summe des Mindeststeuer-Gewinns Hierbei sind die Werte für die anerkannte nationale Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen. 3. Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss nach § 7 Absatz 21 zu verwenden.“ 43. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „folgenden Geschäftsjahren“ durch die Angabe „folgenden Geschäftsjahre“ ersetzt. 43. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 44. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt: 44. u n v e r ä n d e r t „§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr das Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.“ 45. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 wird die Angabe „Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben“ durch die Angabe „Der Gruppenträger hat“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „amtliche“ durch die Angabe „amtlich“ ersetzt. c) Satz 6 wird gestrichen. 46. In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 6“ ersetzt. 46. u n v e r ä n d e r t 47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den“ durch die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen“ ersetzt. 47. u n v e r ä n d e r t 48. § 99 wird wie folgt geändert: 48. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete, 1. die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben, 2. die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 3. die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und 4. in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.“ 49. Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 49. u n v e r ä n d e r t „(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“ Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 wird wie folgt geändert: § 5 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5h wird durch die folgende Nummer 5h ersetzt: a) Nummer 5h wird durch die folgende Nummer 5h ersetzt: „5h. die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung und Auswertung der Meldungen nach § 3 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes sowie die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung, Übermittlung und Auswertung von Informationen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes;“. „5h. die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung und Auswertung der Meldungen nach § 3 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes sowie die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung, Übermittlung und Auswertung von Informationen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes sowie die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und die Berichtigungsaufforderung an die obersten Muttergesellschaften bzw. die berichtspflichtigen Geschäftseinheiten nach § 75a des Mindeststeuergesetzes;“. b) In Nummer 48 wird die Angabe „Abgabenordnung.“ durch die Angabe „Abgabenordnung;“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses c) Nach Nummer 48 wird die folgende Nummer 49 eingefügt: c) u n v e r ä n d e r t „49. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes.“ 2. Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24, 28 bis 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 45, 46, 46b, 48 und 49.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14b“ durch die Angabe „9 bis 14c“ ersetzt. a) Nach Absatz 14b wird der folgende Absatz 14c eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „(14c) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach § 75 Absatz 1 des Mindeststeuergesetzes gemeldeten Informationen zu Mindeststeuer-Berichten steuerpflichtiger Geschäftseinheiten, die Angaben für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union enthalten, an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“ b) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14c“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t 2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a und 14c“ ersetzt. 2. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 14c ist ab dem 1. Januar 2026 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Geschäftsjähre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden.“ Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4j durch die folgenden Angabe ersetzt: „§ 4j (weggefallen)“. 2. § 4j wird gestrichen. 3. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4j,“ gestrichen. 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 8c Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 4j ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“ b) Nach Absatz 16b Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 5 Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: 1. entfällt a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „steuerpflichtig ist.“ durch die Angabe „steuerpflichtig ist; der Kürzungsbetrag erhöht sich um den Betrag des Bezugs, der nach § 8b Absatz 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf.“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ausgeschüttet würde.“ durch die Angabe „ausgeschüttet würde; Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“ ersetzt. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gewinne des Steuerpflichtigen aus der Veräußerung von Anteilen an der ausländischen Gesellschaft oder an einer Gesellschaft, die an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie aus deren Auflösung oder aus der Herabsetzung ihres Kapitals. Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Kürzungsbetrag um den Betrag des Gewinns erhöht, der nach § 8b Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf; dies gilt für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.“ c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Bei einer Organgesellschaft im Sinne von § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. § 13 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sind einem unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nach § 7 Absatz 3 und 4 Satz 1 nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft, in dem diese Einkünfte nach dieser Vorschrift erzielt hat, mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder mindestens 10 Prozent der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen und bestehen die Einkünfte der Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt sind.“ bb) Satz 4 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte aus einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse stattfindet.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden. Abweichend von Satz 1 gilt das Folgende: 1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 sind nicht mehr zu berücksichtigen. 2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 3. § 6 Absatz 3 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steueranspruch auch nicht entfällt, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt. Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August 2023 erfolgen.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) § 11 Absatz 2, 4 und 6 in der am … [ einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden. § 13 Absatz 1 und 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“ „(8) § 13 Absatz 1 und 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“ Artikel 6 Artikel 6 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes Weitere Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.“ 2. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, be- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses tragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.“ 3. § 18 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „des § 180 Abs. 3“ durch die Angabe „des § 180 Absatz 3 und des § 183“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „so“ gestrichen. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Läßt“ durch die Angabe „Lässt“ und die Angabe „befaßt“ durch die Angabe „befasst“ ersetzt und wird die Angabe „so“ gestrichen. cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Soweit in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 mittelbare Beteiligungen für die Steuerpflicht unbeachtlich sind, sind diese auch für die Ermittlung der Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 unbeachtlich.“ 4. § 21 wird wie folgt geändert: 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Veranlagungszeitraum“ die Angabe „und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum“ eingefügt. a) u n v e r ä n d e r t b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: „(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. § 18 Absatz 1 und 2 in der am … [ einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden „(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte beziehungsweise Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. § 18 Absatz 1 Satz 4 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] gelten- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“ den Fassung ist für Verwaltungsakte, die nach dem … [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen werden, anzuwenden. § 18 Absatz 2 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem … [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen werden und die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften betreffen, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“ Artikel 7 Artikel 7 Änderung des Investmentsteuergesetzes u n v e r ä n d e r t Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung“. 2. Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 einzubeziehen.“ 3. Die Überschrift von § 43 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung“. 4. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt: „(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] beginnen.“ Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 97 § 28 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen worden sind.“ Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: Nach § 122 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 8 Artikel 10 Inkrafttreten Inkrafttreten Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. (1) Die Artikel 1 bis 4, 6 und 9 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte u n v e r ä n d e r t 1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert worden ist 2. Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union Bericht der Abgeordneten Parsa Marvi und Karoline Otte A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1865 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist nach § 96 GO-BT beteiligt. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2467 wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 24 am 6. November 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2245 in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und dem Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf setzt insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen, die Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour um. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind. Folgende Begleitmaßnahmen außerhalb des Mindeststeuergesetzes sollen – unter Berücksichtigung der Änderungsanträge des Finanzausschusses – zur Vermeidung von Steuerbürokratie und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung umgesetzt werden: – Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG): Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke geht zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einher. – Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG): Durch die Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG) wird der von der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU vorgegebene Spielraum stärker genutzt und Compliance-Aufwand abgebaut. – Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG): In besteuerungspraktischer Hinsicht führt die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von Kleinstbeteiligungen regelmäßig zu erheblichen administrativen Schwierigkeiten sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch bei den betroffenen Steuerpflichtigen. Die Einführung einer Beteiligungsgrenze vermindert den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen deutlich, stellt aber gleichzeitig sicher, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Die Änderung soll rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen) gelten. – Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG): Diese Rechtsänderung dient der Gleichstellung mit der Direktanlage, der administrativen Vereinfachung und der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds. Beherrscht ein Anleger eine ausländische Zwischengesellschaft über den Spezial-Investmentfonds, kommt es bei dem Anleger zu einem unmittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem mittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge, die dem Anleger über den Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Dies führt im Ergebnis zu einer doppelten Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine zweifache Steuerbelastung entsteht, sind Minderungs- und Kürzungsbeträge nach § 10 Absatz 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. Zukünftig fällt der administrative Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung weg. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bunderegierung auffordern soll, 1. sich auf internationaler und auf EU-Ebene für die Globale Mindeststeuer einzusetzen. Dabei ist das aktuell innerhalb der G7 vereinbarte Side-by-Side-System als Zwischenziel zu verstehen und langfristig wieder eine konsequentere Anwendung des innerhalb der G20 vereinbarten Mindeststeuerkonzepts anzustreben; 2. an den aktuell bestehenden Regeln zur Lizenzschranke festzuhalten und einer Aufweichung vorzubeugen und stattdessen zu prüfen, ob die Regelungen des § 4i EStG noch in einem angemessenen Verhältnis zum bürokratischen Aufwand stehen; 3. etwaige Mindereinnahmen, die durch Gesetzesvorhaben zur Mindestbesteuerung für die Kommunen auftreten, gemäß den im Koalitionsvertrag verankerten Vereinbarungen zur Veranlassungskonnexität vollständig zu kompensieren; 4. Transparenz auch in Steuersachen zu verbessern, z. B. durch eine verbesserte Erfassung der Vermögensdaten von sehr reichen Individuen und ein verbessertes Monitoring von Ungleichheit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU und global; 5. die internationale Steuerkooperation und Infrastruktur zur Erfassung von Vermögen und Austausch von Bankdaten weiter zu verbessern; 6. die Kapazitäten der Vereinten Nationen bei den Verhandlungen für eine globale Steuerrahmenkonvention zu stärken, indem z. B. Expertinnen und Experten der Vereinten Nationen, die diesen Prozess vorantreiben, von der Bundesregierung mitfinanziert werden. III. Öffentliche Anhörung Der Finanzausschuss hat in seiner 10. Sitzung am 3. November 2025 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Altenburg, Dr. Nadia – Bluebird Legal & Tax (Vorschlag: CDU/CSU) 2. Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) (Vorschlag: CDU/CSU) 3. Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V. (Vorschlag: SPD) 4. Kaeser, Prof. Dr. Christian – Chair des Tax Committee, Business at OECD (Vorschlag: CDU/CSU) 5. Meinzer, Dr. Markus – Tax Justice Network (Vorschlag: Die Linke) 6. Netzwerk Steuergerechtigkeit (Vorschlag: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) 7. Nolte, Dirk – Ernst &Young Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft (Vorschlag: CDU/CSU) Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 17. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Zu Buchstabe b Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 23. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 17. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat den Antrag in seiner 9. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1865, 21/2467 in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 3. November 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 fortgesetzt und in seiner 14. Sitzung am 12. November 2025 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zu Buchstabe b Nach Durchführung der Anhörung am 3. November 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags in seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 fortgesetzt und in seiner 14. Sitzung am 12. November 2025 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2245. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass mit dem Mindeststeuer-Anpassungsgesetz und den dazugehörigen Begleitmaßnahmen ein wichtiger Schritt unternommen werde. Dies sei ein bedeutsames Signal für die Bereitschaft Deutschlands, sich weiterhin aktiv an dem zentralen OECD-Projekt zu beteiligen und die globale Mindeststeuer zu unterstützen. Ziel sei es, Gewinne multinationaler Unternehmen weltweit mit mindestens 15 Prozent zu besteuern und so Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu verhindern. Zugleich führten die vorgesehenen Begleitmaßnahmen zu Erleichterungen in der praktischen Anwendung und verbesserten die Handhabbarkeit für betroffene Unternehmen. Man wisse, dass bislang nur ein Teil der OECD-Mitgliedstaaten mit der Umsetzung des Projekts begonnen habe. Es sei daher von Bedeutung, dass es durch Dialog und internationale Abstimmung gelungen sei, die USA über den sogenannten Side-by-Side-Ansatz in das Projekt einzubinden. Die Antwort der Koalition auf die bestehenden Herausforderungen bestehe nicht darin, das gesamte Vorhaben in Frage zu stellen oder auszusetzen – wie es von einzelnen Ländern im Bundesrat gefordert worden sei –, sondern darin, konsequent am eingeschlagenen Weg festzuhalten und den multilateralen Abstimmungsprozess weiter voranzutreiben, damit sich das Projekt innerhalb der OECD ausweiten könne. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens habe man zudem geprüft, ob die in den vergangenen Jahren eingeführten Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung weiterhin erforderlich seien. Der Empfehlung des Bundesrates, § 4i EStG abzuschaffen, sei man nicht gefolgt. Zwar sei dieser teilweise durch § 4k EStG ersetzt worden, jedoch bestehe ein begrenzter Anwendungsbereich fort, der insbesondere auf nahestehende Personen Bezug nehme und daher nicht vollständig durch § 4k EStG abgedeckt werde. Aus diesem Grund habe man von einer Abschaffung abgesehen. In anderen Punkten sei man den Empfehlungen des Bundesrates gefolgt, was sich in den insgesamt sieben Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen widerspiegele. Hervorzuheben seien insbesondere die Änderungsanträge Nr. 4 und 5: Ersterer betreffe Kürzungsbeträge nach § 11 AStG und die Behandlung pauschal nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Organschaftsfällen. Hier solle zunächst das Ergebnis einer laufenden Bund-Länder- Arbeitsgruppe abgewartet werden, bevor weitere Änderungen erfolgten. Der Änderungsantrag Nr. 5 beziehe sich auf die Wegzugsbesteuerung bei substanziellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrerfällen; die bisherige Rechtsanwendung gemäß BMF-Schreiben solle nun gesetzlich verankert werden. Die übrigen Änderungsanträge seien redaktioneller Natur. Schließlich habe man sich in der Koalition auf die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) verständigt. In diesem Zusammenhang gaben die Koalitionsfraktionen folgende Erklärung zu Protokoll: „In der öffentlichen Anhörung wurde von einzelnen Sachverständigen die Sorge geäußert, die Abschaffung der Lizenzschranke könnte unerwünschte und mit erheblichen Steuermindereinnahmen verbundene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Um die Sorgen um etwaige Steuerumgehungsmöglichkeiten, trotz des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Lizenzschranke, auszuräumen, bitten die Koalitionsfraktionen das Bundesministerium der Finanzen, die Abschaffung der Lizenzschranke bis Ende 2028 zu evaluieren, um die Risiken und fiskalischen Effekte der Abschaffung zu untersuchen und möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu identifizieren.“ Die Fraktion der AfD lehnte den Gesetzentwurf trotz der nachträglich vorgenommenen Änderungen insgesamt ab. Die Anhörung habe ihrer Auffassung nach deutlich gemacht, dass der Gesetzentwurf sein Ziel verfehle, da er nicht zu mehr Gerechtigkeit führe. Die deutschen Unternehmen würden im internationalen Wettbewerb weiterhin benachteiligt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, die Ausführungen der Koalitionsfraktionen machten deutlich, in welcher schwierigen Lage sich das Projekt der Mindeststeuer derzeit befinde, wie schützenswert der Ansatz der OECD sei und dass man sich hierfür auch als Parlament weiterhin einsetzen müsse. Vor diesem Hintergrund könne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Abschaffung der Lizenzschranke nicht nachvollziehen. Man sehe am Beispiel der USA, dass die bislang vorgesehenen Übergangszeiträume voraussichtlich nicht ausreichten. Zudem habe man in der Anhörung erfahren, dass große US-Konzerne allein im Zeitraum von 2016 bis 2021 die Zahlung von Steuern in Höhe von insgesamt 14 Milliarden Euro aufgrund von Steuergestaltungen vermieden hätten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Koalition hätten die maßgebliche nationale Regelung, die solche Gewinnverschiebungen erschweren solle, über Jahre hinweg ohne nachvollziehbare Begründung nicht angewendet und wollten sie nun abschaffen. Der vorliegende Gesetzentwurf zeige, dass die Regierungskoalition nicht zum Handeln bereit sei. Im Gesetzentwurf werde behauptet, dass die Lizenzschranke aufgrund der globalen Mindeststeuer auf OECD-Ebene nicht mehr benötigt werde. Es sei unverständlich, dass erst auf Nachfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deutlich geworden sei, dass das BMF die Regelung über Jahre hinweg auf einen wesentlichen Teil der betroffenen Unternehmen nicht angewandt habe. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bleibe unverständlich, warum nach der Entscheidung des BMF und der Länder, die sich gegen die Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur Lizenzschranke gerichtet habe, über ein Jahr hinweg kein anderslautendes Schreiben veröffentlicht worden sei. In der Anhörung sei deutlich geworden, dass zumindest die Beratungspraxis weiterhin davon habe ausgehen müssen, die US-Regelung FDII falle unter die Lizenzschranke. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen. Dennoch bleibe für sie unklar, warum die Koalition trotz der im Ausschuss gewonnenen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Anwendungsfällen und Steuereinnahmen an der Abschaffung der Lizenzschranke festhalte. Die Fraktion lehnte den Gesetzentwurf insgesamt ab und warb weiterhin um Unterstützung für den eigenen Antrag sowie für den Erhalt der Lizenzschranke. Die Fraktion Die Linke begrüßte die Anpassung des Mindeststeuergesetzes an den internationalen Standard, da damit Lücken bei der Verhinderung aggressiver Steuervermeidung geschlossen würden. Die Abschaffung der Lizenzschranke halte man jedoch für verfrüht. So hätten die USA ursprünglich beabsichtigt, ihre nicht mit den internationalen Vorgaben kompatiblen Regelungen zu Einnahmen aus immateriellen Gütern abzuschaffen, diese seien jedoch unter der Trump-Administration noch nachteiliger ausgestaltet worden. Zudem versuchten auch andere Staaten, etwa die Schweiz beziehungsweise einzelne ihrer Kantone, den internationalen Konsens zu umgehen. Insgesamt sei die Umsetzung der globalen Mindeststeuer weiterhin nicht gesichert, solange insbesondere die volle Beteiligung der USA ausstehe. In der Anhörung hätten drei Sachverständige eindringlich vor der Abschaffung der Lizenzschranke gewarnt. Insbesondere der Vertreter der Deutschen Steuer-Gewerkschaft e. V. habe betont, dass die Lizenzschranke eine Schutzwirkung entfaltet habe, die mit ihrer Abschaffung entfalle. Der Vertreter des Netzwerks Steuergerechtigkeit habe zudem darauf hingewiesen, dass die Hinzurechnungsbesteuerung durch die Mindeststeuer nicht überflüssig werde, da Private-Equity-Unternehmen mit einem Umsatz unter 750 Millionen Euro von der Regelung gar nicht betroffen seien. Zusammenfassend hielt die Fraktion Die Linke die Verbesserungen am Mindeststeuergesetz für positiv, betrachtete jedoch die Abschaffung der Lizenzschranke als Fehler. Diese erfolge offensichtlich aus politischen Gründen, um den USA entgegenzukommen. Damit werde nicht nur die bestehende US-Gesetzgebung akzeptiert, sondern auch anderen Staaten wie der Schweiz signalisiert, dass vergleichbare Regelungen geduldet würden. Da die Mindeststeuer hierfür keine Lösung biete, enthielt sich die Fraktion Die Linke insgesamt beim Gesetzentwurf. Die Fraktion Die Linke unterstützte den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Deutschland solle bei der internationalen Koordinierung von Mindeststeuern eine Führungsrolle übernehmen und die Verhandlungen auf UN-Ebene aktiv unterstützen. Wünschenswert sei zudem die Einführung eines Vermögensregisters auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie ein entsprechender Datenaustausch. Wie auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehe man die Aufhebung der Lizenzschranke kritisch. Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1865, 21/2467 sind aus der Zusammenfassung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten sieben Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)74 ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag 1 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Redaktionelle Anpassungen) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Aufgaben des BZSt) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 3 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Änderung des EU-Amtshilfegesetzes) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 4 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Keine Anpassung des Kürzungsbetrags nach § 11 Außensteuergesetz) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR Ablehnung: - Enthaltung: AfD, Die Linke Änderungsantrag 5 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Klarstellende Regelung bei der Wegzugsbesteuerung zu substantiellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrerfällen) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 6 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Technische Anpassung der Anwendungsregelung in § 21 Absatz 9 AStG – neu –) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 7 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf, Umsetzung BRat) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD B. Besonderer Teil Zur Inhaltsübersicht Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Einfügung der neuen Artikel 8 und 9. Zu Artikel 1 (Änderung des Mindeststeuergesetzes) Zu Nummer 3 Buchstabe b § 7 Absatz 5 Nummer 2 Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung. Zu Nummer 3 Buchstabe h § 7 Absatz 32 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung. Zu Nummer 17 Buchstabe b – neu – § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung, dass nur die Steuern auf die passiven Erträge des gruppenzugehörigen Gesellschafters von der Regelung betroffen sind. Zu Nummer 26 Buchstabe b § 66 Absatz 3 – neu – Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die die Neufassung des § 66 Absatz 2 MinStG nachvollzieht. Zu Nummer 29 § 75a Absatz 1 Satz 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Definition im Mindeststeuergesetz (§ 7 Absatz 7 MinStG). Zu Nummer 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 81 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 Buchstabe a Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers. Die Definition der staatlichen Maßnahme befindet sich in § 82a Absatz 3 MinStG. Zu Nummer 37 Buchstabe b § 84 Absatz 2 Satz 2 Es handelt sich um eine sprachliche Präzisierung. Zu Nummer 40 § 87 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Mit der Neufassung werden die OECD-Vorgaben für den CbCR-Safe-Harbour nunmehr vollumfänglich umgesetzt. Danach sind für die Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MinStG alle für das CbCR zugelassenen Datenquellen zulässig, sofern keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten nach § 87 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 MinStG erstellt wurden. § 87 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Die Neufassung stellt klar, dass nicht in den dort genannten Fällen, sondern für die dort genannten Geschäftseinheiten andere Rechnungslegungsdaten verwendet werden dürfen. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MinStG, für die qualifizierten Rechnungslegungsdaten nach § 87 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 MinStG erstellt wurden, ergibt sich hieraus aber kein Wahlrecht. Für diese sind nur die in § 87 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 MinStG genannten Rechnungslegungsdaten zugelassen. Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes) Zu Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h Die Einfügung des § 75a MinStG erfolgt, um die Aufgaben des Bundeszentralamt für Steuern ordnungsgemäß darzustellen und zu definieren. Zu Artikel 3 (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a – neu – § 7 Absatz 8 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aus der Einfügung des neuen § 7 Absatz 14c EUAHiG resultiert. Eine Anhörung soll, wie in den übrigen Verfahren des automatischen Informationsaustausches, auch in Fällen des § 7 Absatz 14c EUAHiG, also beim automatischen Austausch der nach § 75 Absatz 1 MinStG gemeldeten Informationen zu Mindeststeuerberichten nicht erfolgen. Zu den Buchstaben b und c Wegen der Einfügung des neuen Buchstabens a werden die bisherigen Buchstaben a und b inhaltlich unverändert die neuen Buchstaben b und c. Zu Nummer 3 – neu – § 21 Absatz 8 – neu – Es wird eine Anwendungsregelung eingefügt, die klarstellt, dass das neu durchzuführende Verfahren des automatischen Informationsaustausches zu Mindeststeuer-Berichten erstmalig ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden ist. Die auszutauschenden Informationen beziehen sich auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. Zu Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes) Zu Nummer 1 – gestrichen – § 11 Absatz 2 – neu – Mit dem Kürzungsbetrag für Bezüge aus Zwischengesellschaften nach § 11 AStG wird die Doppelbesteuerung aufgrund der zuvor erfolgten Erfassung der passiven Einkünfte in Form des Hinzurechnungsbetrags vermieden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung sollte in Organschafts- und Nicht-Organschaftsfällen eine praxisgerechte und administrativ möglichst einfache Behandlung der Bezüge aus Zwischengesellschaften bei der Hinzurechnungsbesteuerung erreicht werden. Um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, war geplant, bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages künftig auch die pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG und § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG generell zu berücksichtigen. Damit wäre eine einheitliche Anwendung in allen Organschaftsfällen erreicht worden. Die Empfehlung des Bundesrates zielt dagegen darauf ab, eine für die Praxis praktikable Lösung für die Anwendung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen im Rahmen einer Bund-/Länder-Arbeitsgruppe zu finden. Dabei soll aber an der Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG und an § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG (Ansatz von pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben von 5 Prozent des jeweiligen Bezugs bzw. des jeweiligen Gewinns) im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung festgehalten werden. Die ursprünglich angedachte Regelung wird aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Mindeststeueranpassungsgesetz herausgenommen, damit die Problematik erneut mit den Ländern erörtert und mögliche sowohl aus außensteuerlicher als auch aus körperschaftsteuerlicher Sicht mit Blick auf die zu erwartenden Fallzahlen und den Bedarf für eine gesetzliche Regelung erneut geprüft werden können. Zu den neuen Nummern 1 und 2 Durch die Streichung der Nummer 1 des Regierungsentwurfs werden die bisherigen Nummern 2 und 3 die Nummern 1 und 2. Zur neuen Nummer 2 Zu Buchstabe a – neu – § 21 Absatz 3 Im Rahmen des Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde die Regelung, nach der sogenannte substantielle Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) oder eine sogenannte substantielle Einlagenrückgewähr zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und zum Widerruf der Stundung führen, auf Altfälle (Wegzüge vor dem 1. Januar 2022) ausgeweitet. Diese Regelung für Altfälle gilt für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August 2023 erfolgen und soll auch im Rahmen der Rückkehrerregelung nach § 6 Absatz 3 AStG gelten. Durch die Regelung in § 21 Absatz 3 AStG soll dementsprechend klargestellt werden, dass die Wegzugssteuer auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach erfolgten substantiellen Gewinnausschüttungen oder erfolgter substantieller Einlagenrückgewähr nach Deutschland zurückkehren und somit zur Rechtssicherheit beitragen. Hierdurch wird eine planwidrige Regelungslücke, die von der Finanzverwaltung durch Auslegung praeter legem geschlossen worden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 22. April 2025, BStBl I S. 1007), im Gesetzeswortlaut adressiert. Die weiteren Änderungen des § 21 Absatz 3 Satz 2 AStG sind redaktioneller Natur. Zu Buchstabe b – neu – § 21 Absatz 8 Satz 1 – gestrichen – Durch den Entfall der Änderung zu § 11 AStG erübrigt sich die diesbezügliche Anwendungsregelung. § 21 Absatz 8 Satz 1 AStG in der Fassung des Regierungsentwurfs ist daher zu streichen. Es verbleibt eine Anwendungsvorschrift zum geänderten § 13 AStG; der bisherige § 21 Absatz 8 Satz 2 des Regierungsentwurfs wird zu Satz 1. Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Außensteuergesetzes) Zu Nummer 4 Buchstabe b § 21 Absatz 9 In Satz 1 erfolgt eine technische Anpassung der Anwendungsregelung. Die Änderung der Freigrenze in § 9 AStG gilt für sämtliche Zwischeneinkünfte, während die Änderung in § 13 AStG auf solche mit Kapitalanlagecharakter begrenzt ist. Diese Differenzierung kommt in der geänderten Anwendungsregelung des § 21 Absatz 9 Satz 1 AStG nun klar zum Ausdruck. Satz 2 des neuen Absatzes 9 AStG in der Fassung des Regierungsentwurfs sieht bisher nur eine Anwendung der Änderungen in § 18 AStG für den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) nach dem ATAD- Umsetzungsgesetz vor, also für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Die Änderung in § 18 Absatz 1 Satz 4 AStG betreffend den Ausschluss der entsprechenden Anwendbarkeit von § 183 AO bei der Bekanntgabe von HZB-Feststellungsbescheiden hat jedoch gleichermaßen Bedeutung für die HZB vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz. Mit der Änderung wird der Anwendungsausschluss des § 183 AO auf alle HZB-Feststellungsbescheide ausgeweitet, die nach dem Tag der Verkündung des Mindeststeueranpassungsgesetzes erlassen werden. Damit wird auch für den Anwendungsbereich der HZB vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz in Fällen einheitlicher Feststellungen (§ 18 Absatz 1 Satz 3 AStG) und insbesondere einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft rechtssicher geregelt, wie eine erleichterte Bekanntgabe mit Wirkung gegenüber den Feststellungsbeteiligten zu erfolgen hat. Der neue Satz 3 stellt eine redaktionelle Folgeanpassung zur Änderung von Satz 2 dar. Die Änderung in § 18 Absatz 2 AStG betrifft ausschließlich die HZB nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz. Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) Artikel 97 § 28 Absatz 2 § 122a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 323, (AO n. F.) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. § 122a AO n. F. ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen werden (vgl. Artikel 97 § 28 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO – in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 323). Nach § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. „soll“ die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 87a Absatz 8 AO insbesondere dann erfolgen, wenn dem Steuerbescheid eine nach § 87a Absatz 6 AO elektronisch übermittelte Steuererklärung zugrunde liegt. Eine aktive Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nicht mehr erforderlich, der Beteiligte kann aber nach § 122a Absatz 2 AO n. F. der Bekanntgabe durch Bereitstellung vom Datenabruf widersprechen. In konsequenter Ergänzung zu der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Regelung des § 122a AO soll – auf Empfehlung des Bundesrates zu diesem Gesetzentwurf – für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten eine praxistaugliche Änderung des § 122 Absatz 7 AO aufgenommen werden. Zudem soll durch die Neufassung des Artikels 97 § 28 Absatz 2 EGAO bestimmt werden, dass § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. erstmalig auf Verwaltungsakte Anwendung findet, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden. Hierdurch soll allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich mit angemessener Vorlaufzeit auf die Änderung der dann allgemein üblichen Bekanntgabeform (elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf statt postalischer Bekanntgabe) einzustellen. § 122a Absatz 1 Satz 1 AO n. F. („kann“) stellt – unverändert – sicher, dass Bescheide, bei denen der Steuerpflichtige bereits vor dem 1. Januar 2026 in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hatte, auch weiterhin elektronisch bekanntgegeben werden können. Eine postalische Bekanntgabe bleibt in den übrigen Fällen möglich (fehlende Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe oder Antrag auf postalische Bekanntgabe). Eine gesonderte Ermessensausübung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. § 122a Absatz 2 AO n. F. gilt ebenfalls weiterhin, weshalb Steuerpflichtige nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2026 eine postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausdrücklich beantragen müssen, um bei elektronischer Übermittlung einer Steuererklärung eine elektronische Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 87a Absatz 8 AO zu verhindern. Die bisherige Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe unter der Geltung des § 122a AO in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung ist insoweit nicht ausreichend, weil sie keinen Widerspruch im Sinne des § 122a Absatz 2 Satz 1 AO n. F. darstellt. Indem die Anwendung des § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. auf den 1. Januar 2027 festgelegt wird, werden die Zeitpunkte entkoppelt, ab denen eine postalische Bekanntgabe beantragt werden kann und ab denen die Finanzverwaltung nach § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. zur elektronischen Bekanntgabe angehalten ist. Damit wird die Transformation zu einer digitalisierten Verwaltung nutzerfreundlich begleitet und kommuniziert. Der Verweis auf Artikel 97 § 8 Absatz 4 Satz 4 EGAO in Artikel 97 § 28 Absatz 2 Satz 2 EGAO n. F. wird gestrichen. Die Möglichkeit, von der intendierten Ermessensregelung in § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. („soll“) aus technischen oder organisatorischen Gründen abzuweichen, ist bereits in der Ermessensregelung angelegt. Eine gesonderte Rechtsverordnungsermächtigung ist insoweit nicht erforderlich. Zu Artikel 9 – neu – (Änderung der Abgabenordnung) § 122 Absatz 7 Satz 2 – neu – Am 1. Januar 2026 tritt § 122a AO in der gem. Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Kraft. Demnach soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (elektronische Bekanntgabe) erfolgen, sofern der Beteiligte oder der von ihm Bevollmächtigte nicht widerspricht und eine elektronisch abgegebene Steuererklärung zugrunde liegt. Eine aktive Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nicht mehr erforderlich. In konsequenter Ergänzung zu dieser ab dem 1. Januar 2026 geltenden Regelung des § 122a AO ist für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten eine Änderung des § 122 Absatz 7 AO erforderlich. Die Änderung ist notwendig, da für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Da

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