Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2751
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Karoline Otte, Schahina Gambir,
Katharina Beck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2245 –
Steuergestaltung verhindern – Mindeststeuer stärken
A. Problem
Zu Buchstabe a
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom
15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025. Darüber hinaus hat sich
weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist
vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung
von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines
Wahlrechts oder aufgrund einer Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder
Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind. Daneben sollen als
Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften
zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht darauf aufmerksam, dass den
öffentlichen Kassen durch Steuertricks riesiger Konzerne jährlich
Milliardeneinnahmen entgehen. So würden beispielsweise durch komplexe
Unternehmenskonstrukte legale Schlupflöcher und Besteuerungsunterschiede zwischen Ländern
ausgenutzt. Die reichsten Unternehmenseigner Deutschlands zahlten durch
Steuergestaltung effektiv heute nur noch 30 Prozent statt 60 Prozent Steuern auf ihre
Einkünfte im Vergleich zu 1996.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Die Verwaltungsleitlinien der OECD vom Dezember 2023, Mai 2024 und Januar
2025 enthalten wichtige Konkretisierungen und Erleichterungen für die
betroffenen Steuerverwaltungen und Unternehmensgruppen und sind daher
rechtsverbindlich gesetzlich umzusetzen. Darüber hinaus sind diverse Begleitmaßnahmen
enthalten.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss die folgenden Änderungen am
Gesetzentwurf:
– Präzisierung der Aufgaben des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt);
– Änderung des EU-Amtshilfegesetzes;
– keine Anpassung des Kürzungsbetrags nach § 11 des Außensteuergesetzes
(AStG);
– klarstellende Regelung bei der Wegzugsbesteuerung zu substantiellen
Gewinnausschüttungen in Rückkehrerfällen;
– technische Anpassung der Anwendungsregelung in § 21 Absatz 9 AStG –
neu –;
– elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum
Datenabruf.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1865, 21/2467 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der
Deutsche Bundestag die Bunderegierung auffordern soll,
1. sich auf internationaler und auf EU-Ebene für die Globale Mindeststeuer
einzusetzen. Dabei ist das aktuell innerhalb der G7 vereinbarte Side-by-Side-
System als Zwischenziel zu verstehen und langfristig wieder eine
konsequentere Anwendung des innerhalb der G20 vereinbarten
Mindeststeuerkonzepts anzustreben;
2. an den aktuell bestehenden Regeln zur Lizenzschranke festzuhalten und
einer Aufweichung vorzubeugen und stattdessen zu prüfen, ob die Regelungen
des § 4i des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch in einem angemessenen
Verhältnis zum bürokratischen Aufwand stehen;
3. etwaige Mindereinnahmen, die durch Gesetzesvorhaben zur
Mindestbesteuerung für die Kommunen auftreten, gemäß den im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD verankerten Vereinbarungen zur
Veranlassungskonnexität vollständig zu kompensieren;
4. Transparenz auch in Steuersachen zu verbessern, z. B. durch eine verbesserte
Erfassung der Vermögensdaten von sehr reichen Individuen und ein
verbessertes Monitoring von Ungleichheit innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland sowie der EU und global;
5. die internationale Steuerkooperation und Infrastruktur zur Erfassung von
Vermögen und Austausch von Bankdaten weiter zu verbessern;
6. die Kapazitäten der Vereinten Nationen bei den Verhandlungen für eine
globale Steuerrahmenkonvention zu stärken, indem z. B. Expertinnen und
Experten der Vereinten Nationen, die diesen Prozess vorantreiben, von der
Bundesregierung mitfinanziert werden.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2245 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Eine rein untergesetzliche Umsetzung (z. B. in Form eines Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen – BMF) ist nicht zielführend und würde nicht zu
der benötigten Rechtssicherheit führen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörpeschaft
Volle Jahreswirkung*,1,2
2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt -50 -20 -20 -15 -15
Bund -11 -3 -3 -3 -3
Länder -11 -3 -3 -2 -2
Gemeinden -28 -14 -14 -10 -10
Kassenjahr1
2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt -15 -15 -10 -5 -20
Bund -3 -3 -3 . -3
Länder -3 -3 -2 . -3
Gemeinden -9 -9 -5 -5 -14
* Wirkung im Veranlagungsjahr
1) Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret bezifferbare
Steuermindereinnahmen bei Gewerbesteuer (GewSt), Körperschaftsteuer (KSt), Einkommensteuer (ESt) und
Solidaritätszuschlag (SolZ) aus Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland ergeben.
2) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der vorhergehenden Zeiträume
ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der Beteiligungsgrenze in § 13 Absatz 1 Satz 1
AStG.
Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei
den Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen
Auswirkungen bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten sind.
Am 14. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen ein korrigiertes
Tableau an den Finanzausschuss übersandt (Ausschussdrucksache 21(7)63).
Dieses ist oben dargestellt.
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden) geringfügig
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro) geringfügig
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden) -/-
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro) -/-
Aus den Änderungen der §§ 9 und 13 AStG ergibt sich eine geringfügige
Verringerung des Erfüllungsaufwands. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes
und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des
Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd.
Euro)
-1.905
davon auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in
Tsd. Euro)
-1.873
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) ./.
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler
Prozessabläufe (in Tsd. Euro)
./.
davon Sonstiges (in Tsd. Euro) ./.
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des
Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Auswirkungen
sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten.
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von
rd. 1,9 Mio. Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere
dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft
werden.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2014). Da es sich dabei im
Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro handelt, steht die Summe als
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der
Finanzen zur Verfügung.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands
durch die Annahme des Änderungsantrags Nummer 4 der Koalitionsfraktionen
(keine Anpassung des Kürzungsbetrags nach § 11 des Außensteuergesetzes):
Durch die Herausnahme der im Regierungsentwurf geplanten Änderungen beim
Kürzungsbetrag reduziert sich die ursprünglich im Regierungsentwurf
angegebene Verringerung des Erfüllungsaufwands geringfügig (Reduzierung
von 1 905 000 Euro auf 1 880 000 Euro).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd.
Euro)
-176
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) ./.
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) -176
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) ./.
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) ./.
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) ./.
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) ./.
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des
Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Auswirkungen
sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten.
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 176 000 Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere
dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft
(Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG,
Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit
Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands
durch die Annahme des Änderungsantrags Nummer 4 der Koalitionsfraktionen
(keine Anpassung des Kürzungsbetrags nach § 11 des Außensteuergesetzes):
Durch die Herausnahme der im Regierungsentwurf geplanten Änderungen beim
Kürzungsbetrag reduziert sich die ursprünglich im Regierungsentwurf
angegebene Verringerung des Erfüllungsaufwands geringfügig (Reduzierung von
176 000 Euro auf 169 000 Euro).
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keinen Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keinen weiteren Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1865, 21/2467 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/2245 abzulehnen.
Berlin, den 12. November 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Parsa Marvi
Berichterstatter
Karoline Otte
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
– Drucksachen 21/1865, 21/2467 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
des Mindeststeuergesetzes und zur
Umsetzung weiterer Maßnahmen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
des Mindeststeuergesetzes und zur
Umsetzung weiterer Maßnahmen
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Mindeststeuergesetzes Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Artikel 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 Weitere Änderung des
Außensteuergesetzes
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Artikel 7 Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel 7 u n v e r ä n d e r t
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Inkrafttreten Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Mindeststeuergesetzes Änderung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist , wird wie folgt geändert:
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist , wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 50a Nachversteuerung latenter
Steuerschulden“.
b) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer-
Berichts“.
c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute
§ 82b Gruppeninterne Übertragung von
Vermögenswerten
§ 82c Übergangsjahr“.
d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-
Harbour und weitere Bestimmungen
§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode
§ 87b Anpassungen bei Inkongruenzen“.
e) Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 93a Neubestimmung des
Übergangsjahrs“.
2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„In allen anderen Fällen hat die oberste
Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen
Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf
Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestim-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
men die obersten Muttergesellschaften den
Gruppenträger.“
3. § 7 wird wie folgt geändert: 3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(3) Anerkannte
Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk,
das
1. im nationalen Recht eines
Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
2. den GloBE-Mustervorschriften
gleichwertig ist, nach denen die
Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den
ihr zuzurechnenden Anteil an der
Ergänzungssteuer für die niedrig
besteuerten Geschäftseinheiten dieser
Unternehmensgruppe berechnet und
entrichtet,
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit
den GloBE-Mustervorschriften in
Einklang steht, und
4. keine im Zusammenhang mit diesem
Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Anerkannte
Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk,
das
„(5) Anerkannte
Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk,
das
1. im nationalen Recht eines
Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
1. u n v e r ä n d e r t
2. den GloBE-Mustervorschriften
gleichwertig ist, nach denen ein
Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden
Anteil an der Ergänzungssteuer einer
Unternehmensgruppe, welcher nicht nach
der Primärergänzungssteuerregelung
erhoben wurde, für die niedrig
besteuerten Geschäftseinheiten der
Unternehmensgruppe erhebt und
2. den GloBE-Mustervorschriften
gleichwertig ist, nach denen ein
Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden
Anteil an der Ergänzungssteuer einer
Unternehmensgruppe, welcher nicht nach
der Primärergänzungssteuerregelung
erhoben wurde, für die niedrig
besteuerten Geschäftseinheiten der
Unternehmensgruppe erhebt,
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit
den GloBE-Mustervorschriften in
Einklang steht, und
3. u n v e r ä n d e r t
4. keine im Zusammenhang mit diesem
Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe
„Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe
„Mindeststeuer-Verlusts“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der
Angabe „die“ die Angabe „oder deren
Geschäftsleitung“ eingefügt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) In Absatz 20 wird jeweils die Angabe
„Beteiligung“ durch die Angabe
„Eigenkapitalbeteiligung“ ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
f) In Absatz 21 Nummer 4 wird die Angabe
„Wettbewerbsverzerrungen“ durch die
Angabe „Vergleichbarkeitseinschränkungen“
ersetzt.
f) u n v e r ä n d e r t
g) Absatz 22 wird durch den folgenden
Absatz 22 ersetzt:
g) u n v e r ä n d e r t
„(22) Niedrig besteuerte
Geschäftseinheit ist eine
1. Geschäftseinheit, die in einem
Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder
2. staatenlose Geschäftseinheit, die in
einem Geschäftsjahr einen
Mindeststeuer-Gewinn erzielt und in diesem
Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses
Gesetzes ermittelten effektiven
Steuersatz unterliegt, der unter dem
Mindeststeuersatz liegt.“
h) Absatz 32 wird durch den folgenden
Absatz 32 ersetzt:
h) Absatz 32 wird durch den folgenden
Absatz 32 ersetzt:
„(32) Transparente Einheit ist eine
Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer
Gründung für steuerliche Zwecke
transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen
Steuerhoheitsgebiet steuerlich belegen und
unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder
Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit
wird steuerlich transparent behandelt, wenn
die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder
Verluste dieser Einheit nach dem Recht eines
Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden,
als seien sie dem Gesellschafter der Einheit
im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung
an dieser Einheit entstanden. Eine
transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als
„(32) Transparente Einheit ist eine
Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer
Gründung für steuerliche Zwecke
transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen
Steuerhoheitsgebiet steuerlich belegen und
unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder
Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit
wird steuerlich transparent behandelt, wenn
die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder
Verluste dieser Einheit nach dem Recht eines
Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden,
als seien sie dem Gesellschafter der Einheit
im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung
an dieser Einheit entstanden. Eine
transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als
1. steuertransparente Einheit, soweit 1. u n v e r ä n d e r t
a) sie und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) bei mittelbarer Beteiligung jede
dazwischengeschaltete Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats
ihrer Referenzeinheit steuerlich
transparent behandelt wird, oder
2. umgekehrt hybride Einheit, soweit 2. umgekehrt hybride Einheit, soweit
a) sie oder a) u n v e r ä n d e r t
b) bei mittelbarer Beteiligung nicht
jede dazwischengeschaltete
Einheit
b) bei mittelbarer Beteiligung sie
oder eine dazwischengeschaltete
Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats
ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich
transparent behandelt wird.
nach dem Recht des Belegenheitsstaats
ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich
transparent behandelt wird.
Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die
am nächsten in der Beteiligungskette an der
getesteten Einheit beteiligt ist und die
entweder
Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die
am nächsten in der Beteiligungskette an der
getesteten Einheit beteiligt ist und die
entweder
1. selbst keine transparente Einheit ist
oder
1. u n v e r ä n d e r t
2. wenn es keine solche Geschäftseinheit
gibt, eine transparente Einheit ist, die
selbst die oberste Muttergesellschaft
der Unternehmensgruppe ist.
2. u n v e r ä n d e r t
Eine steuertransparente Struktur liegt vor,
wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer
Geschäftseinheit über eine Kette von
steuertransparenten Einheiten gehalten wird.
Transparente Einheit und steuertransparente
Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die
nicht aufgrund des Orts ihrer
Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder
vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner
erfassten Steuer oder keiner anerkannten
nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit
Eine steuertransparente Struktur liegt vor,
wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer
Geschäftseinheit über eine Kette von
steuertransparenten Einheiten gehalten wird.
Transparente Einheit und steuertransparente
Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die
nicht aufgrund des Orts ihrer
Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder
vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner
erfassten Steuer oder keiner anerkannten
nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit
1. ihre Gesellschafter in einem
Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit
als steuerlich transparent behandelt,
1. u n v e r ä n d e r t
2. sie keine Geschäftsleitung im
Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Erträge, Aufwendungen, Gewinne
oder Verluste nicht einer Betriebsstätte
zuzurechnen sind.
3. u n v e r ä n d e r t
Eine Einheit, die keine transparente Einheit
ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im
Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mit-
Eine Einheit, die keine transparente Einheit
ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im
Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mit-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
telbaren Gesellschafters als steuerlich
transparent behandelt wird.“
telbaren Gesellschafters als steuerlich
transparent behandelt wird.“
i) Nach Absatz 33 werden die folgenden
Absätze 33a und 33b eingefügt:
i) u n v e r ä n d e r t
„(33a) Eine
Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die
1. Vermögenswerte oder Risiken aus
Vermögenswerten für Anleger, die keine
Geschäftseinheiten der
Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert,
dass eine oder mehrere Tranchen von
Vermögenswerten rechtlich getrennt
sind, und
2. dazu dient, das Insolvenzrisiko der
Verbriefungszweckeinheit für die Anleger
zu begrenzen, indem bestimmte
Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder
einer anderen
Verbriefungszweckeinheit der Verbriefungsvereinbarung
durch vertragliche Vereinbarungen
daran gehindert werden, Ansprüche
gegenüber der Verbriefungszweckeinheit
zu erheben.
(33b) Verbriefungszweckeinheit
ist eine Einheit, die an einer
Verbriefungsvereinbarung beteiligt ist und die
1. ausschließlich Tätigkeiten zur
Durchführung einer oder mehrerer
Verbriefungsvereinbarungen ausübt,
2. ihren Gläubigern oder den Gläubigern
einer anderen
Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an ihren
Vermögenswerten gewährt und
3. alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte
erhaltenen finanziellen Mittel jährlich
oder häufiger an ihre Gläubiger oder die
Gläubiger einer anderen
Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon
ausgenommen sind finanzielle Mittel, die
gemäß Verbriefungsvereinbarung
einzubehalten sind, um
a) einen festgelegten Gewinn zu
erzielen, der an die Gesellschafter
oder Berechtigen der
Verbriefungszweckeinheit oder hiermit
vergleichbare Personen
ausgeschüttet werden soll,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Rückstellungen für künftige
Zahlungsverpflichtungen in
angemessener Höhe zu unterlegen oder
c) die Kreditwürdigkeit der
Verbriefungszweckeinheit in
angemessener Weise zu verbessern oder
aufrechtzuerhalten.
Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes
keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der
in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannte
Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im
Verhältnis zum Umsatz der Einheit
unwesentlich ist.“
4. In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die
Angabe „Unternehmensgruppe ist.“ durch die
Angabe „Unternehmensgruppe.“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„Rechnungslegungsstandstandards“ durch die
Angabe „Rechnungslegungstandards“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
6. § 18 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 14 wird durch die folgende
Nummer 14 ersetzt:
„14. vermehrt oder vermindert um
Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64
bis 67 und 69 bis 74).“
b) Nummer 15 wird gestrichen.
7. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Unternehmensgruppe“ durch die Angabe
„Unternehmensgruppe,“ ersetzt.
7. u n v e r ä n d e r t
8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anerkannte steuerliche Zulagen sind
Steuergutschriften, soweit die jeweilige
Steuergutschrift so ausgestaltet ist, dass sie
innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der Zulage auf die Steuer angerechnet oder
ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht
vom Bestehen einer Steuerschuld abhängt.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „, aber ganz oder
teilweise auszahlbar sind“ gestrichen.
9. § 28 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Frist“
durch die Angabe „Frist,“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Marktfähige und übertragbare
steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften,
die im gewährenden
Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld
genutzt werden können.“
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„sind“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt
und die Angabe „nach diesem
Geschäftsjahr,“ durch die Angabe „nach
diesem Geschäftsjahr“ ersetzt.
cc) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe
„Steuerhoheitsgebiet“ durch die
Angabe „Steuerhoheitsgebiets“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe
„Kontrollbeteiligung“ durch die Angabe
„Kontrollbeteiligung,“ ersetzt.
10. In § 29 Absatz 2 wird jeweils die Angabe
„Gesamtbetrag,“ durch die Angabe „Gesamtbetrag“
ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
11. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen“
durch die Angabe „stehen,“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
12. In § 42 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„berücksichtig“ durch die Angabe „berücksichtigt“
ersetzt.
12. u n v e r ä n d e r t
13. In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe
„Mindeststeuer-Verlusts“ ersetzt.
13. u n v e r ä n d e r t
14. § 45 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
14. u n v e r ä n d e r t
„(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses
Gesetzes sind
1. Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen
einer anerkannten
Primärergänzungssteuerregelung, einer anerkannten
Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten
nationalen Ergänzungssteuerregelung
erhoben werden,
2. Steuern der Geschäftseinheit, die
Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr
vorhergehen; sofern die Geschäftseinheit in den
Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr
bereits einer anerkannten nationalen Ergän-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die
Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in
dem die anerkannte nationale
Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet,
3. unzulässige erstattungsfähige
Anrechnungssteuern oder
4. Steuern einer Versicherungseinheit, die den
nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden
Erträgen entsprechen.“
15. § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt: 15. u n v e r ä n d e r t
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein
Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust
und beläuft sich der Gesamtbetrag der
angepassten erfassten Steuern für dieses
Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und auf weniger als der
Betrag der erwarteten angepassten erfassten
Steuern, so entsteht für die Geschäftseinheiten in
diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher
Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der Differenz
zwischen den beiden Beträgen.“
16. In § 48 Nummer 1 wird die Angabe
„Mindesteuer-Gewinns“ durch die Angabe
„Mindeststeuer-Gewinns“ ersetzt.
16. u n v e r ä n d e r t
17. § 49 wird wie folgt geändert: 17. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach
der Angabe „hybriden Einheiten“ die
Angabe „und umgekehrt hybriden
Einheiten“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. Der im Jahresabschluss einer
steuertransparenten Einheit
enthaltene Betrag der erfassten
Steuern auf den Mindeststeuer-
Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust
und ein ihr nach Nummer 3
zugerechneter Betrag, der nach § 43
Absatz 2 Nummer 2 einem
gruppenzugehörigen Gesellschafter
zugerechnet wird, werden diesem
zugerechnet.“
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe
„hybriden“ die Angabe „oder
umgekehrt hybriden“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
dd) Nach Nummer 5 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Auf Antrag der berichtspflichtigen
Geschäftseinheit sind sämtliche latenten
Steuern bezogen auf ein
Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1
Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und
bleiben bei der Ermittlung der
angepassten erfassten Steuern
unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77
Absatz 2.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird vor der
Angabe „zu entrichtenden“ die Angabe
„auf diese passiven Einkünfte“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42
Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 42
Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
18. § 50 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe
„entspricht“ die Angabe „vorbehaltlich des
Absatzes 1a“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2
und 3 aufgeführten Anpassungen
vorzunehmen sowie folgende Positionen
ausgeschlossen:
1. latente Steuern in Bezug auf
Posten, die nach den Vorschriften des
Teils 3 bei der Ermittlung des
Mindeststeuer-Gewinns oder
Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen
sind oder ausgenommen werden;
2. latente Steuern in Bezug auf
unzulässige Abgrenzungen im Sinne
des Absatzes 4 und nicht geltend
gemachte Abgrenzungen im Sinne
des Absatzes 5 für das laufende
Geschäftsjahr;
3. Auswirkungen von Ansatz- und
Bewertungsanpassungen auf einen
latenten Steueranspruch;
entsprechendes gilt auch für die
Verrechnung latenter Steueransprüche mit
latenten Steuerschulden sowie den
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Verzicht auf den Ansatz eines sich
insgesamt ergebenden latenten
Steueranspruchs;
4. neu bemessene latente Steuern
aufgrund einer Änderung des
geltenden inländischen Steuersatzes;
5. latente Steuern im Zusammenhang
mit der Entstehung und Nutzung
von Steuergutschriften, es sei
denn, es handelt sich um einen
qualifizierten gebietsfremden
Steueranrechnungsbetrag. Ein
qualifizierter gebietsfremder
Steueranrechnungsbetrag einer
Geschäftseinheit im Sinne dieser
Vorschrift liegt vor,
a) wenn nach dem Recht des
Belegenheitsstaats der
Geschäftseinheit vorgesehen ist,
dass
aa) aus dem
Belegenheitsstaat stammende
Verluste zunächst mit
gebietsfremden Gewinnen
verrechnet werden
müssen, bevor eine
Anrechnung gebietsfremder
Steuern erfolgen kann
und
bb) ungenutzte
gebietsfremde
Steueranrechnungsbeträge in
nachfolgenden
Besteuerungszeiträumen auf
Steuern des
Belegenheitsstaats in Bezug auf
aus dem
Belegenheitsstaat stammende
Gewinne angerechnet
werden können,
b) soweit die Geschäftseinheit
einen aus dem
Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit
einem gebietsfremden
Gewinn verrechnet hat und
c) soweit der gebietsfremde
Steueranrechnungsbetrag auf
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
diesem gebietsfremden
Gewinn beruht.
Als qualifizierter gebietsfremder
Steueranrechnungsbetrag ist,
vorbehaltlich der weiteren in diesem
Paragraphen geregelten
Ausschlüsse und Anpassungen,
höchstens der kleinere der beiden
folgenden Beträge anzusetzen:
a) Betrag der bezogen auf den
gebietsfremden Gewinn
gezahlten gebietsfremden
Steuern,
b) verrechneter Verlust
multipliziert mit dem Steuersatz,
der für Berechnung der
gebietsfremden Steuer
maßgebend ist.
Gebietsfremde Gewinne der
Geschäftseinheit im Sinne dieser
Vorschrift sind Einkünfte
aufgrund einer
Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung
gebietsfremder Betriebsstätten,
hybrider Einheiten oder
umgekehrt hybrider Einheiten;
6. latente Steuern in Bezug auf eine
gemischte
Hinzurechnungsbesteuerung und
7. latente Steuern, für die die
berichtspflichtige Geschäftseinheit
einen Antrag nach § 49 Absatz 1
Satz 2 stellt.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Latente Steuern einer
Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des
nach diesem Gesetz im Rahmen der
Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen
Vermögenswert oder eine Schuld zugelassenen
Buchwerts berücksichtigt werden
(Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der
Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder
einer Schuld von dem der Ermittlung des
Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder
Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde
gelegten Buchwerts ab, sind die latenten
Steuern auf der Grundlage des Mindest-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
steuer-Buchwerts neu zu berechnen und die
im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder
Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag
angefallenen latenten Steuern dementsprechend
anzupassen. Bei der Neuberechnung nach Satz 2
sind die für die Bilanzierung latenter Steuern
einschlägigen Bilanzierungsmethoden des
für die Ermittlung des Mindeststeuer-
Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-
Jahresfehlbetrags einschlägigen
Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend, wenn ein im
Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-
Jahresfehlbetrag ausgewiesener Aufwand
oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz
im Rahmen der Mindeststeuer-
Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder
Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren
ist.“
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50a“
ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die
folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet
jede Veränderung des latenten
Steueraufwands oder -ertrags, die
1. mit einer Ungewissheit bezüglich der
steuerlichen Behandlung oder
2. mit Ausschüttungen einer
Geschäftseinheit
zusammenhängt.
(5) Auf Antrag der berichtspflichtigen
Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen
latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der angepassten latenten
Steuern für das betreffende Geschäftsjahr
außer Ansatz (nicht geltend gemachte
Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist zulässig
für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit
von
1. einzelnen oder zusammengefassten
latenter Steuerschulden, sofern jede
dieser Steuerschulden voraussichtlich
nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1
genannten Zeitraums vollständig
wieder aufgelöst werden, oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. sämtlichen latenten Steuerschulden
einer Nachversteuerungsgruppe nach
§ 50a Absatz 2.
Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1
gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach
Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2.“
19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt: 19. u n v e r ä n d e r t
„§ 50a
Nachversteuerung latenter Steuerschulden
(1) Eine latente Steuerschuld, die nach § 50
Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7
von der Nachversteuerung ausgenommen noch
bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres
(laufendes Geschäftsjahr) des dem der Berücksichtigung
folgenden Geschäftsjahres (getestetes
Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden ist, ist nach den
folgenden Bestimmungen nachzuversteuern
(Nachversteuerungsbetrag): Der
Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke
der Nachversteuerung als Minderung der
erfassten Steuern des getestesten Geschäftsjahres zu
behandeln und der effektive Steuersatz sowie der
Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres
sind nach § 57 zu ermitteln. Der
Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres
entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit
dem die latente Steuerschuld in den Gesamtbetrag
nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr
einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht
bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres
wieder aufgelöst worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine
Geschäftseinheit für die Ermittlung des
Nachversteuerungsbetrags sämtliche latente
Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände
oder Schulden betreffen, die im selben Sachkonto
erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine
Geschäftseinheit kann mehrere
Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen
(Nachversteuerungsgruppe II), wenn
1. die Sachkonten gemäß dem im
Konzernabschluss verwendeten Kontenplan demselben
Bilanzposten zuzuordnen sind, der für die
Ermittlung des Mindeststeuer-
Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-
Jahresfehlbetrags zu Grunde zu legen ist,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem
latenten Steueranspruch führen kann und
3. die latenten Steuerschulden nicht folgende
Vermögensgegenstände oder Schulden
betreffen:
a) nicht abnutzbare immaterielle
Vermögenswerte, einschließlich eines
Geschäfts- oder Firmenwerts,
b) abnutzbare immaterielle
Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von
mehr als fünf Jahren,
c) Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen.
Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die
nach den Vorschriften des dritten Teils bei der
Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder
Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder
ausgenommen werden, dürfen nicht nach den
Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden. Auf
zusammengefasste latente Steuerschulden ist
Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn
ausschließlich latente Steuerschulden
zusammengefasst werden, die nach Absatz 7 von der
Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente
Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den
Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem
Zusammenhang zuzuordnen (latente Steuerschulden aus
Vor-Übergangsjahren).
(3) Für zusammengefasste latente
Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als
Nachversteuerungsbetrag nach Absatz 1 die
positive Nachversteuerungsjahresdifferenz
anzusetzen. Eine negative
Nachversteuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der
angepassten latenten Steuern nach § 50 Absatz 2
Nummer 2 zu behandeln. Die
Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der
Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und
des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die
Nachversteuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der
Saldo der Erhöhungen und Minderungen der
zusammengefassten latenten Steuerschulden seit
ihrer erstmaligen Erfassung in der
Nachversteuerungsgruppe (Nachversteuerungssaldo) abzüglich
des maximal gerechtfertigten Betrags. Der
maximal gerechtfertigte Betrag ist die Differenz
zwischen den Erhöhungen und Minderungen der
latenten Steuerschulden des aktuellen
Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäfts-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
jahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ
werden. Soweit einer Nachversteuerungsgruppe
latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren
zuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des
Nachversteuerungssaldos und der jährlichen
Minderungen bis zur Höhe dieser latenten
Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer
Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende Betrag
latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren
verringert sich um in den vorangegangenen
Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge
latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren
sowie in den Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2
um Minderungen der latenten Steuerschulden
einer Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig
latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren
zuzuordnen sind. Abweichend von Satz 5 kann als
maximal gerechtfertigter Betrag die Summe der
Erhöhungen der latenten Steuerschulden des
aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier
vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden
(Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die
Summenmethode ist bei einer
Nachversteuerungsgruppe II nur zulässig, wenn die
Geschäftseinheit nachweist, dass
1. die in der Nachversteuerungsgruppe II
zusammengefassten latenten Steuerschulden
einen ähnlichen Umkehrtrend haben oder
2. die in der Nachversteuerungsgruppe II
zusammengefassten latenten Steuerschulden
keinen ähnlichen Umkehrtrend haben oder
ihr Umkehrtrend sich über einen Zeitraum
von mehr als fünf Jahren erstreckt und es
entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 1
zu einer angemessenen Nachversteuerung
dieser latenten Steuerschulden kommt.
Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die
latenten Steuerschulden in höchstens einem
Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden.
Bei Anwendung der Summenmethode bleiben
abweichend von Satz 7 Minderungen bei der
Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe
der in der Nachversteuerungsgruppe
zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-
Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8 gilt
entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach
diesem Absatz für zusammengefasste latente
Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen
Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht
nach § 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese
den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zu-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zuordnen und als latente Steuerschulden aus Vor-
Übergangsjahren zu behandeln.
(4) Die Ermittlung eines
Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten
Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe
unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand
objektiver Umstände darlegen kann, dass die latenten
Steuerschulden bis zum Ende des fünften
Geschäftsjahres des dem der Berücksichtigung
folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst
sein werden. Im Fall des Satzes 1 können latente
Steueransprüche in diese
Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. Ist aufgrund einer
wesentlichen Änderung der objektiven Umstände
nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten
Steuerschulden im Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst
sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr,
in dem diese Änderung eingetreten ist. Absatz 3
Satz 12 gilt entsprechend.
(5) Werden latente Steuerschulden von der
Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von
den vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach
Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist
der Betrag der Nachversteuerungsattribute der
bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln
und sachgerecht auf die einzelnen latenten
Steuerschulden oder die neu gebildeten
Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die
Nachversteuerungsattribute sind:
1. die Nachversteuerungsdifferenz des
aktuellen Geschäftsjahres,
2. der Nachversteuerungssaldo,
3. der Betrag der noch nicht umgekehrten
latenten Steuerschulden aus Vor-
Übergangsjahren sowie diesen gleichstehende latente
Steuerschulden und
4. die Erhöhungen des
Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor
der Anwendung des Satzes 1.
(6) Latente Steuerschulden der
Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50 Absatz 1
nur berücksichtigt werden, wenn die
Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 4 nachweist.
Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu
berücksichtigen und kann die Veranlagung für
den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen
sind, nicht mehr geändert werden, sind die erfass-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ten Steuern entsprechend § 52 nachträglich
anzupassen. Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend.
(7) Von der Nachversteuerung nach den
vorherstehenden Absätzen sind latente
Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien
ausgenommen:
1. Abschreibungen auf materielle
Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an diesen
einschließlich Abschreibungen auf
Forderungen eines Leasinggebers für überlassene
materielle Vermögenswerte,
2. Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer
ähnlichen Regelung für die Nutzung von
unbeweglichem Vermögen oder natürlichen
Ressourcen, die mit erheblichen
Investitionen in materielle Vermögenswerte
verbunden sind,
3. Forschungs- und
Entwicklungsaufwendungen,
4. Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen,
5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter
Nettogewinne, sofern nicht die
Realisationsmethode nach § 35 anzuwenden ist,
6. Nettowechselkursgewinne,
7. Versicherungsrückstellungen und
abgegrenzte
Versicherungsvertragsabschlusskosten,
8. Gewinne aus dem Verkauf von
Sachvermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet
wie die Geschäftseinheit belegen ist und die
in Sachvermögen in diesem
Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und
9. zusätzliche Beträge, die sich aus
Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in
Bezug auf die in den Nummern 1 bis 8
genannten Posten ergeben.“
20. In § 51 Absatz 2 wird die Angabe
„Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns“ durch die
Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-
Gesamtgewinn“ ersetzt.
20. u n v e r ä n d e r t
21. § 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
21. u n v e r ä n d e r t
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein
Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn
und beläuft sich rechnerisch der Gesamtbetrag der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
angepassten erfassten Steuern für dieses
Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null
(Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten
erfassten Steuern mit null anzusetzen. Im Fall des
Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3
und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es nicht;
der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null
und dem Negativbetrag.“
22. Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
22. u n v e r ä n d e r t
„Dies gilt nicht, wenn es sich bei der
Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt.“
23. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4,
§ 52 Absatz 1, 2, 4“ durch die Angabe „die
§§ 50a, 52 Absatz 1, 2, 4“ ersetzt.
23. u n v e r ä n d e r t
24. § 60 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„staatliche“ durch die Angabe „staatlichen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „würde“
durch die Angabe „würden“ ersetzt.
25. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Nummer 2 Satz 1 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Satz 1 ist auch bei Veränderungen der
Unternehmensgruppe vor dem Übergangsjahr
zu berücksichtigen; § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.“
b) Nummer 6 wird durch die folgende
Nummer 6 ersetzt:
„Passive latente Steuern der beitretenden
oder austretenden Geschäftseinheit, die
zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung der
latenten Steuern einbezogen wurden, sind für
Zwecke des § 50a von der veräußernden
Unternehmensgruppe als ausgeglichen und von
der erwerbenden Unternehmensgruppe als
im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu
behandeln; abweichend von § 50a ist in
diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als
Minderung der erfassten Steuern des
laufenden Geschäftsjahres zu behandeln.“
26. § 66 wird wie folgt geändert: 26. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
„(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei
der Übertragung oder dem Erwerb von
Vermögenswerten und Schulden im Rahmen
einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei
der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns
oder Mindeststeuer-Verlusts
1. der übertragenden Geschäftseinheit das
Ergebnis aus der Übertragung der
Vermögenswerte und Schulden außer
Ansatz bleibt,
2. der übernehmenden Geschäftseinheit
a) die Buchwerte der
Vermögenswerte und Schulden der
übertragenden Geschäftseinheit zum
Zeitpunkt der Übertragung zugrunde
gelegt werden
(Buchwertfortführung) und
b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe
des Unterschieds zwischen dem
Buchwert der Anteile an der
übertragenden Geschäftseinheit und
den Buchwerten im Sinne des
Buchstabens a außer Ansatz bleibt
(Übernahmegewinn oder
Übernahmeverlust).
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem
Anteil der übernehmenden Geschäftseinheit
an der übertragenden Geschäftseinheit
entspricht und ein Gewinn aus der Veräußerung
des Anteils an der übertragenden
Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre.“
„(3) Abweichend von den Absätzen 1
und 2 gilt bei Übertragung von
Vermögenswerten und Schulden im Rahmen
einer Mindeststeuer-Reorganisation, die zu
nicht begünstigten Gewinnen oder
Verlusten bei der übertragenden
Geschäftseinheit führt, dass bei der Berechnung des
Mindeststeuer-Gewinns oder
Mindeststeuer-Verlusts
1. der übertragenden Geschäftseinheit
ein nicht begünstigter Gewinn oder
Verlust aus der Übertragung der
Vermögenswerte und Schulden
berücksichtigt wird,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. der übernehmenden
Geschäftseinheit
a) die Buchwerte der
Vermögenswerte und Schulden der
übertragenden Geschäftseinheit zum
Zeitpunkt der Übertragung
zugrunde gelegt werden, wobei die
Buchwerte nach den lokalen
Steuervorschriften für die
übernehmende Geschäftseinheit
angepasst werden, um die nicht
begünstigten Gewinne oder
Verluste entsprechend abzubilden
und
b) ein Gewinn oder Verlust in
Höhe des Unterschieds zwischen
dem Buchwert der Anteile an
der übertragenden
Geschäftseinheit und den Buchwerten im
Sinne des Buchstabens a außer
Ansatz bleibt
(Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht
für einen Übernahmegewinn, soweit
dieser dem Anteil der übernehmenden
Geschäftseinheit an der übertragenden
Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn
aus der Veräußerung des Anteils an der
übertragenden Geschäftseinheit nicht
nach § 21 ausgenommen wäre.“
b) In Absatz 5 wird in der Angabe vor
Nummer 1 die Angabe „oder ein ähnlicher
Geschäftsvorfall“ durch die Angabe „im
Rahmen eines Zusammenschlusses, einer
Spaltung, einer Liquidation oder eines ähnlichen
Geschäftsvorfalls“ ersetzt und wird die
Angabe „oder dem“ gestrichen.
b) u n v e r ä n d e r t
27. § 67 wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Teilen 3 bis 7
sowie den §§ 84 bis 87“ durch die Angabe
„Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den
§§ 84 bis 87b und 89“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die
Umsatzgrenze erfüllt“ durch die
Angabe „der Mindestbesteuerung nach den
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
GloBE-Mustervorschriften unterliegt“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die
Angabe „ausgenommener“ durch die
Angabe „ausgenommene“ ersetzt.
28. § 75 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„Unternehmensgruppe,“ durch die Angabe
„Unternehmensgruppe“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist oder eine
wirksame völkerrechtliche
Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr
einen automatischen Austausch von
Mindeststeuer-Berichten durch den
jeweiligen Belegenheitsstaat mit der
zuständigen Behörde der Bundesrepublik
Deutschland vorsieht.“
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 enden
nicht vor dem 30. Juni 2026.“
d) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben
im Sinne des § 76 für ein anderes
Steuerhoheitsgebiet, übermittelt das
Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde
dieses Steuerhoheitsgebiets Angaben nach
dem in einer Rechtsverordnung nach § 99
Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz,
wenn die Bundesrepublik Deutschland und
dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund
Artikel 8ae Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU
oder einer innerstaatlich anwendbaren
völkerrechtlichen Vereinbarung zum
gegenseitigen automatischen Austausch von
Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen
ihren zuständigen Behörden verpflichtet
sind. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt
spätestens mit Ablauf des dritten Monats
nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1
oder 2. Für nach Ablauf der Frist nach
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 erhaltene
Mindeststeuer-Berichte erfolgt die Übermittlung spä-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
testens drei Monate nach deren Erhalt.
Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die
Übermittlung nach Satz 1 für das
Geschäftsjahr, für das erstmals für die
Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu
erstellen ist, spätestens sechs Monate nach Ablauf
der Frist nach Absatz 3 Satz 2 zu erfolgen,
frühestens jedoch am 1. Dezember 2026. Die
Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter
Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/16/EU genannten
elektronischen Standardformats. Das
Bundeszentralamt für Steuern nimmt die Mindeststeuer-
Berichte entgegen, die ihm von der
zuständigen Behörde eines anderen
Steuerhoheitsgebiets übermittelt worden sind. Das
Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die
Mindeststeuer-Berichte zur Durchführung des
Besteuerungsverfahrens an die zuständige
Landesfinanzbehörde.“
29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt: 29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt:
„§ 75a „§ 75a
Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts
(1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern
Grund zu der Annahme, dass ein von einer
obersten Muttergesellschaft oder einer als
erklärungspflichtig benannten Einheit, die im
Steuerhoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines Drittstaats belegen ist,
nach Artikel 8ae der Richtlinie 2011/16/EU oder
nach einer wirksamen völkerrechtlichen
Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-Bericht
offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die
berichtigt werden müssen, so unterrichtet es
unverzüglich die zuständige Behörde des anderen
Mitgliedstaats oder des Drittstaats. Wenn das
Bundeszentralamt für Steuern nach einer
Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen
Steuerhoheitsgebiet den dort genannten Mindeststeuer-
Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die
betreffende oberste Muttergesellschaft oder die
berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich
auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht
einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt den berichtigten Mindeststeuer-
Bericht unverzüglich allen zuständigen Behörden,
mit denen solche Informationen gemäß der
Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich an-
(1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern
Grund zu der Annahme, dass ein von einer
obersten Muttergesellschaft oder einer als
berichtspflichtig benannten Geschäftseinheit, die im
Steuerhoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines Drittstaats
belegen ist, nach Artikel 8ae der Richtlinie
2011/16/EU oder nach einer wirksamen
völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter
Mindeststeuer-Bericht offensichtlich fehlerhafte
Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so
unterrichtet es unverzüglich die zuständige
Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des
Drittstaats. Wenn das Bundeszentralamt für Steuern
nach einer Berichtigungsunterrichtung aus einem
anderen Steuerhoheitsgebiet den dort genannten
Mindeststeuer-Bericht für fehlerhaft hält, fordert
es die betreffende oberste Muttergesellschaft oder
die berichtspflichtige Geschäftseinheit
unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht
einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt den berichtigten Mindeststeuer-
Bericht unverzüglich allen zuständigen Behörden,
mit denen solche Informationen gemäß der
Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich an-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
wendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum
gegenseitigen automatischen Austausch von
Informationen zu Mindeststeuer-Berichten
zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen
sind.
wendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum
gegenseitigen automatischen Austausch von
Informationen zu Mindeststeuer-Berichten
zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen
sind.
(2) Wurde das Bundeszentralamt für
Steuern von einer Geschäftseinheit oder mehreren
Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass der
Mindeststeuer-Bericht für diese
Geschäftseinheiten von der obersten Muttergesellschaft oder der
berichtspflichtigen Geschäftseinheit, die in einem
anderen Steuerhoheitsgebiet belegen ist,
einzureichen war, und wurden die im Mindeststeuer-
Bericht enthaltenen Deutschland betreffenden
Informationen nicht innerhalb der in § 75 Absatz 3
genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet es
die zuständige Behörde des anderen
Steuerhoheitsgebiets unverzüglich darüber, dass die
Informationen nicht bei ihr eingegangen sind. Wird das
Bundeszentralamt für Steuern von einer Behörde
in einem anderen Steuerhoheitsgebiet darüber
unterrichtet, dass Informationen nicht bei ihr
eingegangen sind, ermittelt es unverzüglich den Grund
für die ausgebliebene Übermittlung des
betreffenden Mindeststeuer-Berichts und teilt der
zuständigen Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets
diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der
Mitteilung mit, sofern möglich mit Angabe eines
voraussichtlichen Datums für die Übermittlung
des Mindeststeuer-Berichts. Dieses Datum soll
höchstens drei Monate nach Eingang der
Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegen.“
(2) u n v e r ä n d e r t
30. In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und“ durch
die Angabe „und 3 sowie“ ersetzt.
30. u n v e r ä n d e r t
31. § 77 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50
Absatz 7“ durch die Angabe „§ 50
Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41
Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2
kommt nicht zur Anwendung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 40 Absatz 1“ die Angabe „, § 49 Absatz 1
Satz 2, § 50 Absatz 5 Satz 3“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
32. In § 79 Absatz 2 wird die Angabe „Mindesteuer-
Gewinn“ durch die Angabe „Mindeststeuer-
Gewinn“ ersetzt.
32. u n v e r ä n d e r t
33. § 80 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur
Erstellung eines länderbezogenen Berichts
verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde
zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie
verpflichtet gewesen wären, einen
länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „über“ durch
die Angabe „jeweils mehr als“ ersetzt.
34. § 81 wird wie folgt geändert: 34. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „oder“
gestrichen.
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden
Nummern 5 bis 7 eingefügt:
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden
Nummern 5 bis 7 eingefügt:
„5. in dem jeweiligen
Steuerhoheitsgebiet
Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 in Verbindung
mit § 90 vergleichbaren
Steuerpflicht unterliegen,
„5. u n v e r ä n d e r t
6. in dem jeweiligen
Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern
sowie der aus deren Umkehrung
resultierende latente
Steueraufwand, der
6. in dem jeweiligen
Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern
sowie der aus deren Umkehrung
resultierende latente
Steueraufwand, der
a) im Zusammenhang mit einer
staatlichen Maßnahme im
Sinne des § 82a Absatz 4
steht, die nach dem 30.
November 2021 beschlossen
oder erweitert worden ist,
a) im Zusammenhang mit
einer staatlichen Maßnahme
im Sinne des § 82a Absatz 3
steht, die nach dem 30.
November 2021 beschlossen
oder erweitert worden ist,
b) im Zusammenhang mit
einem Wahlrecht einer
Geschäftseinheit steht, das
rückwirkend die steuerliche
Behandlung eines Vorgangs
für ein
Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits
eine Steuerfestsetzung
erfolgt oder eine
Steuererkläb) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
rung eingereicht worden ist,
sofern das Wahlrecht nach
dem 30. November 2021
ausgeübt oder geändert
worden ist, oder
c) auf Unterschieden zwischen
der steuerlichen und
handelsrechtlichen Bewertung
beruht, wenn diese
Unterschiede auf einem
Körperschaftsteuerregime im Sinne
des § 82a Absatzes 2 Satz 2
beruhen, dass nach dem
30. November 2021
verabschiedet worden ist,
c) u n v e r ä n d e r t
bei der Berechnung des
effektiven Steuersatzes oder der
vereinfacht erfassten Steuern zu
berücksichtigen ist, weil in dem
jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit
den §§ 82a und 87 Absatz 3
vergleichbare Regelung Anwendung
findet,
bei der Berechnung des
effektiven Steuersatzes oder der
vereinfacht erfassten Steuern zu
berücksichtigen ist, weil in dem
jeweiligen Steuerhoheitsgebiet
keine mit den §§ 82a und 87
Absatz 3 vergleichbare Regelung
Anwendung findet,
7. in dem jeweiligen
Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu
einer mit § 1 in Verbindung mit
§ 90 vergleichbaren Steuerpflicht
besteht, die nicht unwiderruflich
ausgeübt worden ist.“
7. u n v e r ä n d e r t
b) In Satz 4 Nummer 5 wird die Angabe
„Nummer 5“ durch die Angabe „Nummern 5 bis 7“
ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: 35. u n v e r ä n d e r t
„§ 82
Steuerattribute des Übergangsjahres
(1) Bei der Bestimmung des effektiven
Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein
Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und
den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven
und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen,
die am Ende des Geschäftsjahres, das dem
Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen im
Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in
dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder
ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im
Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist statt-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
dessen auf den Jahresabschluss abzustellen.
Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen
zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden. Ist
der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende
Steuersatz niedriger, findet dieser Steuersatz
Anwendung.
(2) Aktive latente Steuern, die zu einem
unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst
wurden, können zum Mindeststeuersatz
berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige
nachweisen kann, dass der betreffende latente
Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust
zuzuschreiben ist.
(3) Aktive latente Steuern, die zu einem
über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz
erfasst wurden und die Nutzung von
Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des
Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im
Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu
berücksichtigen. Bei einer späteren
Steuersatzänderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige
Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag
entsprechend anzupassen.
(4) Für Zwecke der Anwendung der
Absätze 1 bis 3
1. gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie
§ 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64
Absatz 2 Nummer 2 entsprechend und
2. bleiben latente Steuern in Bezug auf eine
gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im
Übergangsjahr und in den darauf folgenden
Jahren unberücksichtigt.“
36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und
82c eingefügt:
36. u n v e r ä n d e r t
„§ 82a
Ausgeschlossene Steuerattribute
(1) Aktive latente Steuern, die sich aus
Positionen ergeben, die
1. von der Berechnung des Mindeststeuer-
Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach
dem dritten Teil ausgenommen wären,
2. mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen
Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
diesen keine tatsächlichen Aufwendungen
gegenüberstehen,
3. in keinem Zusammenhang mit einer
steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang
zu einer Steuervorauszahlung stehen,
insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit
einer Aufstockung von steuerlichen
Buchwerten stehen, denen kein
korrespondierender Einbezug in die steuerlichen
Bemessungsgrundlage gegenübersteht,
4. im Zusammenhang mit einer steuerlichen
Zulage stehen, die auf einer staatlichen
Maßnahme beruht oder
5. mit einem steuerlichen Verlust im
Zusammenhang stehen, der aus einem
Geschäftsjahr stammt, das bezogen auf das
Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines
Staates mehr als fünf Geschäftsjahre
zurückliegt, auch wenn der steuerliche Verlust den
Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt,
sind von der Berechnung nach § 82
ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese
latenten Steueransprüche durch einen
Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November
2021 stattfindet. Satz 1 Nummer 5 gilt nur für
Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach
dem 30. November 2021 in Kraft getreten sind.
Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die
nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden
Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50
Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente
Steuern, die auf Unterschieden zwischen der
steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund
eines Körperschaftsteuerregimes im Sinne des
Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven
latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen
Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82
ausgeschlossen.
(2) Aktive latente Steuern und, im Fall von
Nummer 3, passive latente Steuern, die
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen
Maßnahme stehen, die vor dem 19.
November 2024 beschlossen oder erweitert worden
ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht
einer Geschäftseinheit stehen, das
rückwirkend die steuerliche Behandlung eines
Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt
oder eine Steuererklärung eingereicht
worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19.
November 2024 ausgeübt oder geändert
worden ist, oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen
und handelsrechtlichen Bewertung beruhen,
wenn diese Unterschiede auf einem
Körperschaftsteuerregime im Sinne des Absatzes 1
Satz 3 beruhen, das vor dem 19. November
2024 verabschiedet worden ist,
sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der
Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal
in Höhe des Verschonungsbetrags nach Absatz 5
vom Ausschluss ausgenommen.
(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede
Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung,
Beihilfe oder ähnliche Handlung eines Staates
sowie deren nachträgliche Änderung, die einer
Geschäftseinheit einen selektiven Steuervorteil
gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die
staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. Eine
staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor,
wenn die Gewährung des selektiven
Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.
(4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen,
des
1. Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle
Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 und
vor dem 1. Januar 2026 beginnen sowie vor
dem 1. Juli 2027 enden,
2. Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 2024 und vor
dem 1. Januar 2027 beginnen sowie vor dem
1. Juli 2028 enden.
(5) Der Verschonungsbetrag beträgt
20 Prozent der aktiven oder passiven latenten
Steuer, bei ihrer erstmaligen Bilanzierung. Bei der
Berechnung des Verschonungsbetrags ist der
Mindeststeuersatz zugrunde zu legen. Ist der in
dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende
Steuersatz niedriger, ist dieser zugrunde zu legen.
Der Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht
übersteigen, der bei Zugrundelegung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18.
November 2024 gegolten hätte. Insbesondere bleiben
Änderungen in den rechtlichen
Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungs-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
legungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die
nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu
einer Erhöhung der aktiven latenten Steuern
führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags
unberücksichtigt. Auf den Verschonungsbetrag
werden bis maximal auf null aktive latente
Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87 Absatz 4
Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren
Umkehrung resultierende latente Steueraufwand
angerechnet.
§ 82b
Gruppeninterne Übertragung von
Vermögenswerten
(1) Bei Übertragungen von
Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen
Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe,
die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn
eines Übergangsjahres stattgefunden haben, sind
die übernommenen Vermögenswerte mit den
Buchwerten anzusetzen, den die übertragende
Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung
angesetzt hatte. Die aktiven und passiven latenten
Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln,
dabei sind die aktiven und passiven latenten
Steuern, die aus der Übertragung resultieren, außer
Acht zu lassen.
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen
Geschäftseinheit kann die übernehmende
Geschäftseinheit einen latenten Steueranspruch ermitteln
und berücksichtigen, der den erfassten Steuern
entspricht, die die übertragende Geschäftseinheit
auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. Der
latente Steueranspruch darf die positive Differenz
zwischen dem steuerlichen Buchwert des
Vermögenswerts bei der übernehmenden
Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1
multipliziert mit dem Mindeststeuersatz
(Kappungsbetrag) nicht übersteigen. Für die
Ermittlung der auf den Übertragungsgewinn gezahlten
erfassten Steuern nach Satz 1 ist § 49
entsprechend anzuwenden. Als gezahlte erfasste Steuern
gelten auch aktive latente Steuern der
übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82, 82a
hätten berücksichtigt werden können, wäre der
Übertragungsgewinn bei der übertragenden
Geschäftseinheit nicht in die steuerliche
Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der nach den Sätzen 1
bis 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich im Jahr
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
der Bildung nicht auf die angepassten erfassten
Steuern der übernehmenden Geschäftseinheit aus
und ist entsprechend der Wertentwicklung der
Buchwerte fortzuschreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der
berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht
anzuwenden, wenn die übernehmende
Geschäftseinheit für die jeweiligen Vermögenswerte einen
latenten Steueranspruch in Höhe des
Kappungsbetrags nach Absatz 2 berücksichtigen könnte.
(4) Als Übertragung von
Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten derselben
Unternehmensgruppe gelten auch Geschäftsvorfälle,
die für Zwecke der Rechnungslegung oder
Besteuerung mit einer Übertragung von
Vermögenswerten vergleichbar sind. Dies ist unter anderem
der Fall, wenn aufgrund des Geschäftsvorfalls für
einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen
oder zu erhöhen ist; insbesondere bei
Finanzierungsleasing. Dabei ist allein der Ansatz oder die
Erhöhung des Buchwerts für steuerliche Zwecke
ausreichend. Unbeachtlich ist, ob ein
Geschäftsvorfall zwischen verschiedenen
Geschäftseinheiten oder nur innerhalb derselben Geschäftseinheit
erfolgt. Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben
Geschäftseinheit liegt insbesondere bei der
Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der
Umstellung auf Bilanzierung zum Zeitwert vor.
§ 82c
Übergangsjahr
Übergangsjahr ist, bezogen auf ein
Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die
Unternehmensgruppe in diesem
Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil
dieses Gesetzes oder einer damit ähnlichen
ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften
der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht. Sofern
die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis
87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen
Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich
das Übergangsjahr entsprechend.“
37. § 84 wird wie folgt geändert: 37. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach
der Angabe „(Übergangszeit), für ein“
die Angabe „getestetes“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bb) In Nummer 1 wird die Angabe
„ausweist“ durch die Angabe „für ihre
Geschäftseinheiten ausweist (CbCR-
Wesentlichkeitsgrenze-Test)“ ersetzt und
wird nach der Angabe „Euro Gewinn
oder“ die Angabe „einen“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden vor der Angabe
„einem“ die Angabe „mit ihren
Geschäftseinheiten“ und nach der Angabe
„Übergangssteuersatz entspricht“ die
Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz-
Test)“ eingefügt und wird die Angabe
„§ 87 Nummer 6“ durch die Angabe
„§ 87 Absatz 8“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden vor der Angabe
„einen Gewinn“ die Angabe „für ihre
Geschäftseinheiten“ und nach der
Angabe „Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist“ die
Angabe „(CbCR-Routinegewinn-
Test)“ eingefügt.
ee) Nach Nummer 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur
Erstellung eines länderbezogenen
Berichts verpflichtet sind, haben die
Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet
hätten, wenn sie verpflichtet gewesen
wären, einen länderbezogenen Bericht
zu erstellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Ist eine Geschäftseinheit für
Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses
Gesetzes in unterschiedlichen
Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte,
Lohnkosten und materiellen
Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-
Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten
unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine
Geschäftseinheit für Zwecke des
länderbezogenen Berichts über eine Betriebsstätte, jedoch
nach diesem Gesetz nicht, so sind für den
CbCR-Safe-Harbour die Angaben und
Rechnungslegungsdaten dieser Geschäftseinheit
mit denen des Stammhauses oder, sofern das
Stammhaus eine steuertransparente Einheit
ist, mit denen des gruppenzugehörigen
Gesellschafters zusammenzufassen.“
„(2) Ist eine Geschäftseinheit für
Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses
Gesetzes in unterschiedlichen
Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte,
Lohnkosten und materiellen
Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-
Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten
unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine
Geschäftseinheit für Zwecke des
länderbezogenen Berichts über eine Betriebsstätte, jedoch
nach diesem Gesetz nicht, so sind für den
CbCR-Safe-Harbour die Angaben und
Rechnungslegungsdaten der Betriebsstätte mit
denen des Stammhauses oder, sofern das
Stammhaus eine steuertransparente Einheit
ist, mit denen des gruppenzugehörigen
Gesellschafters zusammenzufassen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
38. § 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
38. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Vorschriften zum CbCR-Safe-
Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-Venture-
Tochtergesellschaften (§ 67) entsprechend.
Hierfür sind jedes Joint Venture und dessen Joint-
Venture-Tochtergesellschaften als Geschäftseinheiten
einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu
behandeln. Sofern sie in demselben
Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der
Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie als vom getesteten
Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe
eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet zu
behandeln. Anstelle von im länderbezogenen
Bericht ausgewiesenen Informationen, ist auf die in
den qualifizierten
Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen.“
39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt: 39. u n v e r ä n d e r t
„§ 86
Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten,
Unternehmensgruppen oder
Steuerhoheitsgebieten
Die folgenden Geschäftseinheiten,
Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind
von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour
ausgeschlossen:
1. staatenlose Geschäftseinheiten,
2. Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die
kein gemeinsamer qualifizierter
länderbezogener Bericht abgegeben wird,
3. Steuerhoheitsgebiete, in denen
Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen
Ausschüttungssystem unterliegen und für die
ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.
Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die
Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine
transparente Einheit auch dann als staatenlose
Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft
ist.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt: 40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
„§ 87 „§ 87
Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und
weitere Bestimmungen
Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und
weitere Bestimmungen
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist,
gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und
87b die in den nachstehenden Absätzen
definierten Begriffsbestimmungen. Sofern die
Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein
getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder
nach diesem Gesetz erforderliche Anpassungen
unterblieben sind, scheidet die Anwendung des
§ 84 für das jeweilige getestete
Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die
Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 genannten Tests hätte.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a
der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf
der Grundlage von qualifizierten
Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung
von Rechnungslegungsdaten erstellt wurde.
Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind
(2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a
der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf
der Grundlage von qualifizierten
Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung
von Rechnungslegungsdaten erstellt wurde.
Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind
1. die Berichtspakete; Berichtspakete sind die
für Konsolidierungszwecke an
konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln
angeglichenen Rechnungslegungsdaten der
Geschäftseinheiten, wenn sie den in § 138a
der Abgabenordnung enthaltenen
Anforderungen für die länderbezogene
Berichterstattung entsprechen;
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten,
sofern diese nach einem anerkannten
Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder
einem zugelassenen
Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37) aufgestellt wurden und
die in diesen Abschlüssen enthaltenen
Informationen auf der Grundlage dieses
Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden
und verlässlich sind;
2. u n v e r ä n d e r t
3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus
Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit
nicht in den Konzernabschluss der
Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2), der Jahresabschluss, der
für die Erstellung des länderbezogenen Be-
3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus
Gründen der Größe oder Wesentlichkeit
nicht in den Konzernabschluss der
Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2), für die keine
qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne
der Nummer 2 erstellt wurden, die Unter-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
richts der Unternehmensgruppe verwendet
wird;
lagen, die auch für die Erstellung des
länderbezogenen Berichts der
Unternehmensgruppe zugelassen und verwendet worden
sind;
4. im Fall einer Betriebsstätte, für die keine
qualifizierten Rechnungslegungsdaten im
Sinne der Nummern 1 bis 3 erstellt wurden,
die Unterlagen, die auch für die Erstellung
eines länderbezogenen Berichts zugelassen
und verwendet worden sind.
4. u n v e r ä n d e r t
Die konsistente Verwendung von
Rechnungslegungsdaten erfordert, dass
Die konsistente Verwendung von
Rechnungslegungsdaten erfordert, dass
1. für alle Geschäftseinheiten eines getesteten
Steuerhoheitsgebiets einheitlich nur die
Rechnungslegungsdaten nach Satz 2
Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden. In
den in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten
Fällen dürfen davon abweichend die anderen
dort zugelassenen Rechnungslegungsdaten
verwendet werden;
1. für die in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten
Geschäftseinheiten dürfen davon
abweichend die anderen nach Satz 2 Nummer 2
bis 4 zugelassenen Rechnungslegungsdaten
verwendet werden;
2. von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern
oder ein von der Betriebsstätte
ausgewiesener Verlust nicht auch beim Stammhaus
berücksichtigt werden; die qualifizierten
Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend
anzupassen;
2. u n v e r ä n d e r t
3. die dem länderbezogenen Bericht zugrunde
gelegten Rechnungslegungsdaten für
Zwecke des CbCR-Safe-Harbours unverändert
übernommen werden, es sei denn, dieses
Gesetz erfordert eine Anpassung.
3. u n v e r ä n d e r t
(3) Die Umsatzerlöse entsprechen der
Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen
Erträgen, wie sie im qualifizierten länderbezogenen
Bericht ausgewiesen sind.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die vereinfacht erfassten Steuern
entsprechen dem in den qualifizierten
Rechnungslegungsinformationen der Unternehmensgruppe
ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach
Bereinigung aller nicht erfassten Steuern,
ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und
ungewissen Steuerpositionen. Als nicht erfasste
Steuern gelten auch aktive latente Steuern sowie
der aus deren Umkehrung resultierende latente
Steueraufwand, der
(4) u n v e r ä n d e r t
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen
Maßnahme nach § 82a Absatz 3 stehen, die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nach dem 30. November 2021 beschlossen
oder erweitert worden ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht
einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend
die steuerliche Behandlung eines Vorgangs
für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den
bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder
eine Steuererklärung eingereicht worden ist,
sofern das Wahlrecht nach dem 30.
November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist,
oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen
und handelsrechtlichen Bewertung beruhen,
wenn diese Unterschiede auf einem nach
dem 30. November 2021 verabschiedeten
Körperschaftsteuerregime nach § 82a
Absatz 2 Satz 2 beruhen.
Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern
gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären,
wäre das Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und
soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des
§ 82a Absatz 5 nicht übersteigen.
(5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern
ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im
qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen
ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust
aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
nach Absatz 6 sowie um inkongruente
Dividenden nach Absatz 7.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Ein nicht realisierter Nettoverlust aus
einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist
die Summe aller Verluste, verringert um etwaige
Gewinne, die auf einer Änderung des
beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen
nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt
nur, wenn der Verlust 50 Millionen Euro für das
getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Inkongruente Dividenden sind Erträge,
die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des
länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder
Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen
wurden, jedoch nach den dem länderbezogenen
Bericht zugrunde liegenden
Rechnungslegungsdaten der leistenden Geschäftseinheit nicht als
Dividende einzustufen sind.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Der vereinfacht berechnete effektive
Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet
wird wie folgt berechnet:
(8) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Vereinfachte erfasste Steuern
Gewinn oder Verlust vor Steuern
(9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die
Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024
beginnen, 15 Prozent, für die im Jahr 2025
beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen
17 Prozent.
(9) u n v e r ä n d e r t
(10) Qualifizierte Gesellschafter einer
obersten Muttergesellschaft, die eine transparente
Einheit sind, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. Bei
einer obersten Muttergesellschaft, die einem
Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte
Gesellschaft die in § 70 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Gesellschafter.“
(10) u n v e r ä n d e r t
41. Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b
eingefügt:
41. u n v e r ä n d e r t
„§ 87a
Anwendung der Erwerbsmethode
(1) Auswirkungen aus der Anpassung des
Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden,
die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei
einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses resultieren,
dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten
Rechnungslegungsdaten nicht berücksichtigt
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022
beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte
nur auf der Grundlage von solchen
Berichtspaketen und Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt
hat, die die Auswirkungen der Erwerbsmethode
beim Ansatz vorhergehender Erwerbe
berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist ein späterer
Wechsel zur Einbeziehung der Auswirkungen aus
der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig,
wenn die Geschäftseinheiten aufgrund einer
späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen
Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode
im Berichtspaket oder Jahresabschluss
verpflichtet sind.
(2) Bei einer Berücksichtigung nach
Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-
Routinegewinn-Test Wertminderungen eines
Geschäftsoder Firmenwerts, welcher auf einem Beteili-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
gungserwerb nach dem 30. November 2021
beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach
§ 87 Absatz 5 wieder hinzuzurechnen. Satz 1 gilt
für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test
entsprechend, wenn die zugrunde liegenden
Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der
latenten Steuerschuld oder den Ansatz oder die
Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der
Wertminderung eines Geschäfts- oder
Firmenwerts enthalten.
§ 87b
Anpassungen bei Inkongruenzen
(1) Aufwendungen und Verluste sowie
Ertragsteueraufwendungen dürfen im Fall von
Inkongruenzen weder beim Gewinn oder Verlust
vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den
vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4)
berücksichtigt werden. Die qualifizierten
Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend anzupassen.
Eine Inkongruenz liegt vor, wenn eine
Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer
Unternehmensgruppe zu Folgendem führt:
1. zum Abzug von Aufwendungen ohne eine
entsprechende Erhöhung von Erträgen oder
des Gewinns,
2. zum doppelten Abzug von Aufwendungen
oder zur doppelten Verlustnutzung oder
3. zur doppelten Berücksichtigung von
Steuern.
(2) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 liegt vor, soweit die unmittelbare oder
mittelbare Vergabe von Kapital im
Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen
oder Verlusten führt und sich im Jahresabschluss
einer anderen Geschäftseinheit die Erträge oder
der Gewinn nicht entsprechend erhöhen und auch
nicht zu erwarten ist, dass sich über die Laufzeit
der Vereinbarung eine entsprechende Erhöhung
der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Nicht als
Inkongruenz gilt, wenn sich die Aufwendungen
oder der Verlust ausschließlich auf zusätzliches
Kernkapital nach § 31 Satz 1 bezieht. Eine
Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte liegt nicht
vor, soweit der Betrag, der die steuerlichen
Einkünfte erhöht, durch steuerliche Attribute,
insbesondere Verlustvorträge, ausgeglichen wird, die
ohne die Vereinbarung nicht hätten genutzt wer-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
den können, oder die Vereinbarung in dem
getesteten Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die
steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zu
steuerwirksamen Aufwendungen oder einem Verlust führt,
ohne dass sich der Betrag auf den Gewinn oder
Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 4) auswirkt.
(3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 liegt vor, soweit Aufwendungen oder
ein Verlust im Jahresabschluss einer
Geschäftseinheit
1. auch im Jahresabschluss einer anderen
Geschäftseinheit als Aufwendungen oder
Verluste ausgewiesen sind oder
2. im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu
Aufwendungen oder Verlusten bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte
einer anderen Geschäftseinheit in einem
anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet führen.
Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss
einer steuertransparenten Einheit nach § 7
Absatz 32 bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie
auch im Jahresabschluss eines
gruppenzugehörigen Gesellschafters ausgewiesen sind. Eine
Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor,
soweit die Aufwendungen im Jahresabschluss
einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet
werden und die Aufwendungen und die Erträge auch
im Jahresabschluss einer anderen
Geschäftseinheit enthalten sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1
Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die
Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer
Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden
und diese Erträge bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Einkünfte der Geschäftseinheit in
einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet
berücksichtigt werden, die die Aufwendungen
steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach
Satz 1 muss bei allen bis auf einer der
Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der
Inkongruenz betroffenen Geschäftseinheiten in
demselben getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen
sind.
(4) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 liegt vor, soweit mehr als eine
Geschäftseinheit denselben Ertragsteueraufwand bei
der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44)
oder der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87
Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, auch die der
Steuer unterliegenden Einkünfte sind in den ent-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
sprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten
enthalten. Keine Inkongruenz nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 stellt es dar, wenn diese nur
deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der
vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) keine
Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich
ist, der bei der Ermittlung des
Gesamtsteueraufwands (§ 44) der ersten Geschäftseinheit einer
anderen Geschäftseinheit zugerechnet würde.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten für
Vereinbarungen, die nach dem 15. Dezember
2022 abgeschlossen, geändert oder übertragen
wurden oder werden. Dies gilt auch, wenn sich
nach dem 15. Dezember 2022 die Erfüllung der
sich aus einer Vereinbarung ergebenden Rechte
oder Pflichten einschließlich der
Zahlungsmodalitäten oder die bilanzielle Behandlung in Bezug
auf die Vereinbarung wesentlich geändert hat oder
ändert. Geschäftseinheiten im Sinne der
vorstehenden Absätze sind sowohl inländische als auch
ausländische Geschäftseinheiten, Betriebsstätten,
Joint Ventures und Joint-Venture-
Tochtergesellschaften.“
42. § 88 wird wie folgt geändert: 42. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe
„effektive Steuersatz“ die Angabe „für in
einem Steuerhoheitsgebiet belegene
Einheiten“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Berechnung hat dabei für jedes
Steuerhoheitsgebiet und jede
Unternehmensgruppe getrennt zu erfolgen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Findet die gemischte
Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine
Geschäftseinheit für Einkommen von
Einheiten, an denen sie eine unmittelbare oder
mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält, erfolgt
die Zurechnung der entsprechenden Steuern
an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet
den Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2
anhand des effektiven Steuersatzes nach
Absatz 4. Wenn die Einheit in einem
Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53
Absatz 1 keine Anwendung findet oder in wel-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
chem sie keine Berechnung nach Absatz 4
durchführt, erfolgt die Berechnung für alle
dort belegenen Einheiten auf Basis des
aggregierten Gewinns und der Steuern in den
Jahresabschlüssen dieser Einheiten für die
der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung
unterliegende Geschäftseinheit.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine
Unternehmensgruppe keine Anwendung,
berechnet sich der effektive Steuersatz
abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt:
1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die
Übergangsregelungen nach den §§ 84
bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in
Anspruch, hat die Unternehmensgruppe
den vereinfacht berechneten effektiven
Steuersatz (§ 87 Absatz 6) zugrunde zu
legen.
2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die
Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1
Satz 1 für ein Steuerhoheitsgebiet in
Anspruch, ist der effektive Steuersatz
wie folgt zu berechnen:
(Summe der Steuern + zu zahlende Ergänzungssteuer)
Summe des Mindeststeuer-Gewinns
Hierbei sind die Werte für die
anerkannte nationale
Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen.
3. Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet
hat die Unternehmensgruppe den
vereinfacht berechneten effektiven
Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen
und anstelle des Gewinns oder Verlusts
vor Steuern nach § 87 Absatz 4 den
Gewinn oder Verlust vor Steuern aus
einem Konzernabschluss nach § 7
Absatz 21 zu verwenden.“
43. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „folgenden
Geschäftsjahren“ durch die Angabe „folgenden
Geschäftsjahre“ ersetzt.
43. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
44. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt: 44. u n v e r ä n d e r t
„§ 93a
Neubestimmung des Übergangsjahrs
Abweichend von § 82c ist für Zwecke der
nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr
das Geschäftsjahr, in dem eine
Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals
einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses
Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen
Vorschrift unterliegt, die der Richtlinie (EU)
2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der
nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.“
45. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe „Die nach § 1
Steuerpflichtigen haben“ durch die Angabe
„Der Gruppenträger hat“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „amtliche“ durch
die Angabe „amtlich“ ersetzt.
c) Satz 6 wird gestrichen.
46. In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87
Nummer 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 6“ ersetzt.
46. u n v e r ä n d e r t
47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in
Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und
§ 76 den“ durch die Angabe „, auch in
Verbindung mit Satz 3, einen“ ersetzt.
47. u n v e r ä n d e r t
48. § 99 wird wie folgt geändert: 48. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52“
durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Zur Sicherstellung einer
einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen mit
Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,
1. die eine anerkannte nationale
Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt
haben,
2. die eine anerkannte
Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3)
eingeführt haben,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. die eine anerkannte
Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5)
eingeführt haben und
4. in welchem die Voraussetzungen des
§ 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.“
49. Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
49. u n v e r ä n d e r t
„(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2024 beginnen.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert: § 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5h wird durch die folgende
Nummer 5h ersetzt:
a) Nummer 5h wird durch die folgende
Nummer 5h ersetzt:
„5h. die Entgegennahme, Ermittlung,
Weiterleitung und Auswertung der
Meldungen nach § 3 Absatz 4 des
Mindeststeuergesetzes sowie die
Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung,
Übermittlung und Auswertung von
Informationen nach § 75 des
Mindeststeuergesetzes;“.
„5h. die Entgegennahme, Ermittlung,
Weiterleitung und Auswertung der
Meldungen nach § 3 Absatz 4 des
Mindeststeuergesetzes sowie die
Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung,
Übermittlung und Auswertung von
Informationen nach § 75 des
Mindeststeuergesetzes sowie die
Kommunikation mit den zuständigen
Behörden und die
Berichtigungsaufforderung an die obersten
Muttergesellschaften bzw. die berichtspflichtigen
Geschäftseinheiten nach § 75a des
Mindeststeuergesetzes;“.
b) In Nummer 48 wird die Angabe
„Abgabenordnung.“ durch die Angabe
„Abgabenordnung;“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Nach Nummer 48 wird die folgende
Nummer 49 eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„49. die Durchführung von
Bußgeldverfahren nach § 98 des
Mindeststeuergesetzes.“
2. Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19,
22 bis 24, 28 bis 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 45,
46, 46b, 48 und 49.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14b“
durch die Angabe „9 bis 14c“ ersetzt.
a) Nach Absatz 14b wird der folgende
Absatz 14c eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(14c) Das zentrale
Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen
Austauschs die ihm nach § 75 Absatz 1 des
Mindeststeuergesetzes gemeldeten
Informationen zu Mindeststeuer-Berichten
steuerpflichtiger Geschäftseinheiten, die Angaben
für einen Mitgliedstaat der Europäischen
Union enthalten, an die zuständigen
Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union.“
b) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a“
durch die Angabe „14c“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
wird die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a“
durch die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a
und 14c“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
„(8) Die automatische Übermittlung von
Informationen nach § 7 Absatz 14c ist ab dem
1. Januar 2026 vorzunehmen und erstmals auf
Informationen der Geschäftsjähre, die nach
dem 30. Dezember 2023 beginnen,
anzuwenden.“
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4j
durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 4j (weggefallen)“.
2. § 4j wird gestrichen.
3. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4j,“
gestrichen.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8c Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
„§ 4j ist letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 16b Satz 4 wird der folgende
Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom … (BGBl. … I
Nr. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert: 1. entfällt
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
„steuerpflichtig ist.“ durch die Angabe
„steuerpflichtig ist; der Kürzungsbetrag
erhöht sich um den Betrag des Bezugs,
der nach § 8b Absatz 5 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden
darf.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe
„ausgeschüttet würde.“ durch die Angabe
„ausgeschüttet würde; Satz 1 zweiter Halbsatz
gilt entsprechend.“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für
Gewinne des Steuerpflichtigen aus der
Veräußerung von Anteilen an der ausländischen
Gesellschaft oder an einer Gesellschaft, die
an der ausländischen Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie aus
deren Auflösung oder aus der Herabsetzung
ihres Kapitals. Absatz 2 Satz 1 gilt mit der
Maßgabe, dass sich der Kürzungsbetrag um
den Betrag des Gewinns erhöht, der nach §
8b Absatz 3 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden darf; dies gilt für die Anwendung
des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
„(6) Bei einer Organgesellschaft im
Sinne von § 14 oder § 17 des
Körperschaftsteuergesetzes sind die Absätze 1 bis 4
entsprechend anzuwenden.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. § 13 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Sind einem unbeschränkt
Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit
ihm nach § 7 Absatz 3 und 4 Satz 1
nahestehenden Personen am Ende des
Wirtschaftsjahres der ausländischen
Gesellschaft, in dem diese Einkünfte
nach dieser Vorschrift erzielt hat,
mindestens 10 Prozent der Stimmrechte
oder mindestens 10 Prozent der Anteile
am Nennkapital unmittelbar oder
mittelbar zuzurechnen und bestehen die
Einkünfte der Gesellschaft aus
Einkünften mit Kapitalanlagecharakter, die
einer niedrigen Besteuerung
unterliegen (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte
bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen
entsprechend seiner unmittelbaren und
mittelbaren Beteiligung am
Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig,
wenn die Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt
sind.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Zu den Einkünften mit
Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte
aus einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des
REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I
S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, es
sei denn, dass mit der Hauptgattung der
Aktien der ausländischen Gesellschaft ein
wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer
Börse in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des
EWR-Abkommens oder an einer in einem
anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse
stattfindet.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wurde ein Tatbestand des § 6
Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021
geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022
verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni
2021 geltenden Fassung für die
Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember
2021 hinaus anzuwenden. Abweichend
von Satz 1 gilt das Folgende:
1. Minderungen des
Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in
der am 30. Juni 2021 geltenden
Fassung auf Veräußerungen nach dem
24. März 2021 sind nicht mehr zu
berücksichtigen.
2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5
in einer bis zum 30. Juni 2021
geltenden Fassung sind auch zu
widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen
erfolgen oder eine
Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren
gemeiner Wert insgesamt mehr als ein
Viertel des gemeinen Werts des
Anteils zum Zeitpunkt der
Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des
Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1
und 2 in der am 30. Juni 2021
geltenden Fassung ist entsprechend
anzuwenden.
3. § 6 Absatz 3 in einer bis zum 30. Juni
2021 geltenden Fassung ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der
Steueranspruch auch nicht entfällt,
soweit Gewinnausschüttungen
erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr
erfolgt und soweit deren gemeiner
Wert insgesamt mehr als ein Viertel
des gemeinen Werts des Anteils zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des
Tatbestands im Sinne des Satzes 1
beträgt.
Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nur für
Gewinnausschüttungen oder eine
Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August
2023 erfolgen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
„(8) § 11 Absatz 2, 4 und 6 in der am … [
einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals für den Veranlagungs- und
Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden. § 13 Absatz 1 und 3
in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die
Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für
den Erhebungszeitraum, für den
Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der
Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.
Dezember 2021 beginnt.“
„(8) § 13 Absatz 1 und 3 in der am …
[einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung ist erstmals anzuwenden für die
Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum und für die
Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den
Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden
sind, das nach dem 31. Dezember 2021
beginnt.“
Artikel 6 Artikel 6
Weitere Änderung des Außensteuergesetzes Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t
„§ 9
Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind
Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres
im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine
ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer
Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr
als ein Drittel der gesamten Einkünfte der
ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer
Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu
lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht
übersteigen.“
2. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte
mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als ein
Drittel der gesamten Einkünfte, für die die
ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, be-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tragen und die bei einer Zwischengesellschaft
hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge
insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „des
§ 180 Abs. 3“ durch die Angabe „des § 180
Absatz 3 und des § 183“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „so“
gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Läßt“ durch
die Angabe „Lässt“ und die Angabe
„befaßt“ durch die Angabe „befasst“
ersetzt und wird die Angabe „so“
gestrichen.
cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Soweit in den Fällen des § 7 Absatz 1
Satz 2 mittelbare Beteiligungen für die
Steuerpflicht unbeachtlich sind, sind
diese auch für die Ermittlung der
Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2
unbeachtlich.“
4. § 21 wird wie folgt geändert: 4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird nach der Angabe
„Veranlagungszeitraum“ die Angabe „und für die
Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum“
eingefügt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9
eingefügt:
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9
eingefügt:
„(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in
der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung sind erstmals
anzuwenden für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für
die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in
einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden
sind, das nach dem 31. Dezember 2025
beginnt. § 18 Absatz 1 und 2 in der am … [
einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden
„(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in
der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung sind erstmals
anzuwenden für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für
die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte
beziehungsweise Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in
einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden
sind, das nach dem 31. Dezember 2025
beginnt. § 18 Absatz 1 Satz 4 in der am …
[einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] gelten-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum und für die
Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen
sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte
entstanden sind, das nach dem 31. Dezember
2021 beginnt.“
den Fassung ist für Verwaltungsakte, die
nach dem … [einsetzen: Tag der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
erlassen werden, anzuwenden. § 18
Absatz 2 in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist für
Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem …
[einsetzen: Tag der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen
werden und die Hinzurechnung von
Zwischeneinkünften betreffen, die in einem
Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
Artikel 7 Artikel 7
Änderung des Investmentsteuergesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43
durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von
Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung“.
2. Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des
Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der
Einkünfte nach Satz 1 einzubeziehen.“
3. Die Überschrift von § 43 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Teilfreistellung“.
4. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11
eingefügt:
„(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 7 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals
anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem …
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] beginnen.“
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 97 § 28 Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar
2026 geltenden Fassung sind erstmals auf
Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2025 erlassen worden sind. Abweichend von Satz 1
ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in
der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmalig
auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2026 erlassen worden sind.“
Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 24) wird wie folgt geändert:
Nach § 122 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder
Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht
es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum
Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus,
wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum
Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und
dieser Beteiligte nach § 122a Absatz 1 Satz 3
informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten
einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 8 Artikel 10
Inkrafttreten Inkrafttreten
Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt
mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
(1) Die Artikel 1 bis 4, 6 und 9 dieses Gesetzes
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2021 in Kraft.
(3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte u n v e r ä n d e r t
1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der
Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom
14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert
worden ist
2. Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember
2022 zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große
inländische Gruppen in der Union
Bericht der Abgeordneten Parsa Marvi und Karoline Otte
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1865 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober
2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur
Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist nach § 96 GO-BT beteiligt.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2467 wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 24
am 6. November 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und
dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2245 in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Energie und dem Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Mitberatung
überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf setzt insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen, die Zulässigkeit
der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten
Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour um. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im
Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung
von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung
im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.
Folgende Begleitmaßnahmen außerhalb des Mindeststeuergesetzes sollen – unter Berücksichtigung der
Änderungsanträge des Finanzausschusses – zur Vermeidung von Steuerbürokratie und zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung umgesetzt werden:
– Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG): Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden
mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale
Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke geht zudem eine Verringerung des
Compliance-Aufwands für Unternehmen einher.
– Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG):
Durch die Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und
13 AStG) wird der von der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU vorgegebene Spielraum stärker genutzt
und Compliance-Aufwand abgebaut.
– Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG): In besteuerungspraktischer Hinsicht führt die Anwendung der
Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von Kleinstbeteiligungen regelmäßig zu erheblichen administrativen Schwierigkeiten
sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch bei den betroffenen Steuerpflichtigen. Die Einführung einer
Beteiligungsgrenze vermindert den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare
Beteiligungen deutlich, stellt aber gleichzeitig sicher, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der
Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Die Änderung soll rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw.
Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen) gelten.
– Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37
InvStG): Diese Rechtsänderung dient der Gleichstellung mit der Direktanlage, der administrativen
Vereinfachung und der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds.
Beherrscht ein Anleger eine ausländische Zwischengesellschaft über den Spezial-Investmentfonds, kommt
es bei dem Anleger zu einem unmittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem
mittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge, die dem
Anleger über den Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Dies führt im Ergebnis zu einer doppelten
Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine zweifache Steuerbelastung entsteht, sind
Minderungs- und Kürzungsbeträge nach § 10 Absatz 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. Zukünftig fällt der
administrative Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung weg.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bunderegierung auffordern soll,
1. sich auf internationaler und auf EU-Ebene für die Globale Mindeststeuer einzusetzen. Dabei ist das aktuell
innerhalb der G7 vereinbarte Side-by-Side-System als Zwischenziel zu verstehen und langfristig wieder eine
konsequentere Anwendung des innerhalb der G20 vereinbarten Mindeststeuerkonzepts anzustreben;
2. an den aktuell bestehenden Regeln zur Lizenzschranke festzuhalten und einer Aufweichung vorzubeugen
und stattdessen zu prüfen, ob die Regelungen des § 4i EStG noch in einem angemessenen Verhältnis zum
bürokratischen Aufwand stehen;
3. etwaige Mindereinnahmen, die durch Gesetzesvorhaben zur Mindestbesteuerung für die Kommunen
auftreten, gemäß den im Koalitionsvertrag verankerten Vereinbarungen zur Veranlassungskonnexität vollständig
zu kompensieren;
4. Transparenz auch in Steuersachen zu verbessern, z. B. durch eine verbesserte Erfassung der Vermögensdaten
von sehr reichen Individuen und ein verbessertes Monitoring von Ungleichheit innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland sowie der EU und global;
5. die internationale Steuerkooperation und Infrastruktur zur Erfassung von Vermögen und Austausch von
Bankdaten weiter zu verbessern;
6. die Kapazitäten der Vereinten Nationen bei den Verhandlungen für eine globale Steuerrahmenkonvention zu
stärken, indem z. B. Expertinnen und Experten der Vereinten Nationen, die diesen Prozess vorantreiben, von
der Bundesregierung mitfinanziert werden.
III. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuss hat in seiner 10. Sitzung am 3. November 2025 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme:
1. Altenburg, Dr. Nadia – Bluebird Legal & Tax (Vorschlag: CDU/CSU)
2. Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) (Vorschlag: CDU/CSU)
3. Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V. (Vorschlag: SPD)
4. Kaeser, Prof. Dr. Christian – Chair des Tax Committee, Business at OECD (Vorschlag: CDU/CSU)
5. Meinzer, Dr. Markus – Tax Justice Network (Vorschlag: Die Linke)
6. Netzwerk Steuergerechtigkeit (Vorschlag: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
7. Nolte, Dirk – Ernst &Young Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft (Vorschlag: CDU/CSU)
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 17. Sitzung am 12. November 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Zu Buchstabe b
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 23. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 17. Sitzung am 12. November 2025 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat den Antrag in seiner 9. Sitzung am
12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1865, 21/2467 in seiner 6. Sitzung am 8.
Oktober 2025 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung
der Anhörung am 3. November 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 12.
Sitzung am 5. November 2025 fortgesetzt und in seiner 14. Sitzung am 12. November 2025 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Zu Buchstabe b
Nach Durchführung der Anhörung am 3. November 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags in
seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 fortgesetzt und in seiner 14. Sitzung am 12. November 2025
abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache
21/2245.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass mit dem Mindeststeuer-Anpassungsgesetz
und den dazugehörigen Begleitmaßnahmen ein wichtiger Schritt unternommen werde. Dies sei ein bedeutsames
Signal für die Bereitschaft Deutschlands, sich weiterhin aktiv an dem zentralen OECD-Projekt zu beteiligen und
die globale Mindeststeuer zu unterstützen. Ziel sei es, Gewinne multinationaler Unternehmen weltweit mit
mindestens 15 Prozent zu besteuern und so Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu verhindern. Zugleich
führten die vorgesehenen Begleitmaßnahmen zu Erleichterungen in der praktischen Anwendung und verbesserten
die Handhabbarkeit für betroffene Unternehmen.
Man wisse, dass bislang nur ein Teil der OECD-Mitgliedstaaten mit der Umsetzung des Projekts begonnen habe.
Es sei daher von Bedeutung, dass es durch Dialog und internationale Abstimmung gelungen sei, die USA über
den sogenannten Side-by-Side-Ansatz in das Projekt einzubinden. Die Antwort der Koalition auf die bestehenden
Herausforderungen bestehe nicht darin, das gesamte Vorhaben in Frage zu stellen oder auszusetzen – wie es von
einzelnen Ländern im Bundesrat gefordert worden sei –, sondern darin, konsequent am eingeschlagenen Weg
festzuhalten und den multilateralen Abstimmungsprozess weiter voranzutreiben, damit sich das Projekt innerhalb
der OECD ausweiten könne.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens habe man zudem geprüft, ob die in den vergangenen Jahren
eingeführten Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung weiterhin erforderlich seien. Der Empfehlung des Bundesrates, § 4i
EStG abzuschaffen, sei man nicht gefolgt. Zwar sei dieser teilweise durch § 4k EStG ersetzt worden, jedoch
bestehe ein begrenzter Anwendungsbereich fort, der insbesondere auf nahestehende Personen Bezug nehme und
daher nicht vollständig durch § 4k EStG abgedeckt werde. Aus diesem Grund habe man von einer Abschaffung
abgesehen.
In anderen Punkten sei man den Empfehlungen des Bundesrates gefolgt, was sich in den insgesamt sieben
Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen widerspiegele. Hervorzuheben seien insbesondere die Änderungsanträge
Nr. 4 und 5: Ersterer betreffe Kürzungsbeträge nach § 11 AStG und die Behandlung pauschal nicht abziehbarer
Betriebsausgaben in Organschaftsfällen. Hier solle zunächst das Ergebnis einer laufenden Bund-Länder-
Arbeitsgruppe abgewartet werden, bevor weitere Änderungen erfolgten. Der Änderungsantrag Nr. 5 beziehe sich auf die
Wegzugsbesteuerung bei substanziellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrerfällen; die bisherige
Rechtsanwendung gemäß BMF-Schreiben solle nun gesetzlich verankert werden. Die übrigen Änderungsanträge seien
redaktioneller Natur.
Schließlich habe man sich in der Koalition auf die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) verständigt. In
diesem Zusammenhang gaben die Koalitionsfraktionen folgende Erklärung zu Protokoll: „In der öffentlichen
Anhörung wurde von einzelnen Sachverständigen die Sorge geäußert, die Abschaffung der Lizenzschranke könnte
unerwünschte und mit erheblichen Steuermindereinnahmen verbundene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Um
die Sorgen um etwaige Steuerumgehungsmöglichkeiten, trotz des eingeschränkten Anwendungsbereichs der
Lizenzschranke, auszuräumen, bitten die Koalitionsfraktionen das Bundesministerium der Finanzen, die
Abschaffung der Lizenzschranke bis Ende 2028 zu evaluieren, um die Risiken und fiskalischen Effekte der Abschaffung
zu untersuchen und möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu identifizieren.“
Die Fraktion der AfD lehnte den Gesetzentwurf trotz der nachträglich vorgenommenen Änderungen insgesamt
ab. Die Anhörung habe ihrer Auffassung nach deutlich gemacht, dass der Gesetzentwurf sein Ziel verfehle, da er
nicht zu mehr Gerechtigkeit führe. Die deutschen Unternehmen würden im internationalen Wettbewerb weiterhin
benachteiligt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, die Ausführungen der Koalitionsfraktionen machten
deutlich, in welcher schwierigen Lage sich das Projekt der Mindeststeuer derzeit befinde, wie schützenswert der
Ansatz der OECD sei und dass man sich hierfür auch als Parlament weiterhin einsetzen müsse. Vor diesem
Hintergrund könne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Abschaffung der Lizenzschranke nicht
nachvollziehen. Man sehe am Beispiel der USA, dass die bislang vorgesehenen Übergangszeiträume voraussichtlich nicht
ausreichten. Zudem habe man in der Anhörung erfahren, dass große US-Konzerne allein im Zeitraum von 2016
bis 2021 die Zahlung von Steuern in Höhe von insgesamt 14 Milliarden Euro aufgrund von Steuergestaltungen
vermieden hätten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Koalition hätten die maßgebliche
nationale Regelung, die solche Gewinnverschiebungen erschweren solle, über Jahre hinweg ohne nachvollziehbare
Begründung nicht angewendet und wollten sie nun abschaffen.
Der vorliegende Gesetzentwurf zeige, dass die Regierungskoalition nicht zum Handeln bereit sei. Im
Gesetzentwurf werde behauptet, dass die Lizenzschranke aufgrund der globalen Mindeststeuer auf OECD-Ebene nicht mehr
benötigt werde. Es sei unverständlich, dass erst auf Nachfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
deutlich geworden sei, dass das BMF die Regelung über Jahre hinweg auf einen wesentlichen Teil der betroffenen
Unternehmen nicht angewandt habe.
Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bleibe unverständlich, warum nach der Entscheidung des BMF
und der Länder, die sich gegen die Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur Lizenzschranke gerichtet habe,
über ein Jahr hinweg kein anderslautendes Schreiben veröffentlicht worden sei. In der Anhörung sei deutlich
geworden, dass zumindest die Beratungspraxis weiterhin davon habe ausgehen müssen, die US-Regelung FDII
falle unter die Lizenzschranke.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen. Dennoch
bleibe für sie unklar, warum die Koalition trotz der im Ausschuss gewonnenen Erkenntnisse zu den tatsächlichen
Anwendungsfällen und Steuereinnahmen an der Abschaffung der Lizenzschranke festhalte. Die Fraktion lehnte
den Gesetzentwurf insgesamt ab und warb weiterhin um Unterstützung für den eigenen Antrag sowie für den
Erhalt der Lizenzschranke.
Die Fraktion Die Linke begrüßte die Anpassung des Mindeststeuergesetzes an den internationalen Standard, da
damit Lücken bei der Verhinderung aggressiver Steuervermeidung geschlossen würden. Die Abschaffung der
Lizenzschranke halte man jedoch für verfrüht. So hätten die USA ursprünglich beabsichtigt, ihre nicht mit den
internationalen Vorgaben kompatiblen Regelungen zu Einnahmen aus immateriellen Gütern abzuschaffen, diese
seien jedoch unter der Trump-Administration noch nachteiliger ausgestaltet worden. Zudem versuchten auch
andere Staaten, etwa die Schweiz beziehungsweise einzelne ihrer Kantone, den internationalen Konsens zu
umgehen. Insgesamt sei die Umsetzung der globalen Mindeststeuer weiterhin nicht gesichert, solange insbesondere die
volle Beteiligung der USA ausstehe.
In der Anhörung hätten drei Sachverständige eindringlich vor der Abschaffung der Lizenzschranke gewarnt.
Insbesondere der Vertreter der Deutschen Steuer-Gewerkschaft e. V. habe betont, dass die Lizenzschranke eine
Schutzwirkung entfaltet habe, die mit ihrer Abschaffung entfalle. Der Vertreter des Netzwerks Steuergerechtigkeit
habe zudem darauf hingewiesen, dass die Hinzurechnungsbesteuerung durch die Mindeststeuer nicht überflüssig
werde, da Private-Equity-Unternehmen mit einem Umsatz unter 750 Millionen Euro von der Regelung gar nicht
betroffen seien.
Zusammenfassend hielt die Fraktion Die Linke die Verbesserungen am Mindeststeuergesetz für positiv,
betrachtete jedoch die Abschaffung der Lizenzschranke als Fehler. Diese erfolge offensichtlich aus politischen Gründen,
um den USA entgegenzukommen. Damit werde nicht nur die bestehende US-Gesetzgebung akzeptiert, sondern
auch anderen Staaten wie der Schweiz signalisiert, dass vergleichbare Regelungen geduldet würden. Da die
Mindeststeuer hierfür keine Lösung biete, enthielt sich die Fraktion Die Linke insgesamt beim Gesetzentwurf.
Die Fraktion Die Linke unterstützte den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Deutschland solle bei
der internationalen Koordinierung von Mindeststeuern eine Führungsrolle übernehmen und die Verhandlungen
auf UN-Ebene aktiv unterstützen. Wünschenswert sei zudem die Einführung eines Vermögensregisters auf
nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie ein entsprechender Datenaustausch. Wie auch die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehe man die Aufhebung der Lizenzschranke kritisch.
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1865, 21/2467 sind aus
der Zusammenfassung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der
Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
brachten sieben Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)74 ein.
Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag 1 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Redaktionelle Anpassungen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Aufgaben des BZSt)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 3 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Änderung des EU-Amtshilfegesetzes)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 4 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Keine Anpassung des Kürzungsbetrags nach
§ 11 Außensteuergesetz)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD, Die Linke
Änderungsantrag 5 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Klarstellende Regelung bei der
Wegzugsbesteuerung zu substantiellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrerfällen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 6 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Technische Anpassung der
Anwendungsregelung in § 21 Absatz 9 AStG – neu –)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 7 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Elektronische Bekanntgabe von
Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf, Umsetzung BRat)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
B. Besonderer Teil
Zur Inhaltsübersicht
Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Einfügung der neuen Artikel 8 und 9.
Zu Artikel 1 (Änderung des Mindeststeuergesetzes)
Zu Nummer 3 Buchstabe b
§ 7 Absatz 5 Nummer 2
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.
Zu Nummer 3 Buchstabe h
§ 7 Absatz 32 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.
Zu Nummer 17 Buchstabe b – neu –
§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung, dass nur die Steuern auf die passiven Erträge des
gruppenzugehörigen Gesellschafters von der Regelung betroffen sind.
Zu Nummer 26 Buchstabe b
§ 66 Absatz 3 – neu –
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die die Neufassung des § 66 Absatz 2 MinStG nachvollzieht.
Zu Nummer 29
§ 75a Absatz 1 Satz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Definition im Mindeststeuergesetz (§ 7 Absatz 7
MinStG).
Zu Nummer 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
§ 81 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 Buchstabe a
Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers. Die Definition der staatlichen Maßnahme befindet sich in
§ 82a Absatz 3 MinStG.
Zu Nummer 37 Buchstabe b
§ 84 Absatz 2 Satz 2
Es handelt sich um eine sprachliche Präzisierung.
Zu Nummer 40
§ 87 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
Mit der Neufassung werden die OECD-Vorgaben für den CbCR-Safe-Harbour nunmehr vollumfänglich
umgesetzt. Danach sind für die Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MinStG alle für das
CbCR zugelassenen Datenquellen zulässig, sofern keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten nach § 87
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 MinStG erstellt wurden.
§ 87 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1
Die Neufassung stellt klar, dass nicht in den dort genannten Fällen, sondern für die dort genannten
Geschäftseinheiten andere Rechnungslegungsdaten verwendet werden dürfen. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MinStG, für die qualifizierten Rechnungslegungsdaten nach § 87 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 MinStG erstellt wurden, ergibt sich hieraus aber kein Wahlrecht. Für diese sind nur die in § 87 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 MinStG genannten Rechnungslegungsdaten zugelassen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)
Zu Nummer 1 Buchstabe a
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h
Die Einfügung des § 75a MinStG erfolgt, um die Aufgaben des Bundeszentralamt für Steuern ordnungsgemäß
darzustellen und zu definieren.
Zu Artikel 3 (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a – neu –
§ 7 Absatz 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aus der Einfügung des neuen § 7 Absatz 14c EUAHiG
resultiert. Eine Anhörung soll, wie in den übrigen Verfahren des automatischen Informationsaustausches, auch in
Fällen des § 7 Absatz 14c EUAHiG, also beim automatischen Austausch der nach § 75 Absatz 1 MinStG
gemeldeten Informationen zu Mindeststeuerberichten nicht erfolgen.
Zu den Buchstaben b und c
Wegen der Einfügung des neuen Buchstabens a werden die bisherigen Buchstaben a und b inhaltlich unverändert
die neuen Buchstaben b und c.
Zu Nummer 3 – neu –
§ 21 Absatz 8 – neu –
Es wird eine Anwendungsregelung eingefügt, die klarstellt, dass das neu durchzuführende Verfahren des
automatischen Informationsaustausches zu Mindeststeuer-Berichten erstmalig ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden ist.
Die auszutauschenden Informationen beziehen sich auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023
beginnen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 – gestrichen –
§ 11 Absatz 2 – neu –
Mit dem Kürzungsbetrag für Bezüge aus Zwischengesellschaften nach § 11 AStG wird die Doppelbesteuerung
aufgrund der zuvor erfolgten Erfassung der passiven Einkünfte in Form des Hinzurechnungsbetrags vermieden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung sollte in Organschafts- und Nicht-Organschaftsfällen eine
praxisgerechte und administrativ möglichst einfache Behandlung der Bezüge aus Zwischengesellschaften bei der
Hinzurechnungsbesteuerung erreicht werden. Um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, war geplant, bei
der Ermittlung des Kürzungsbetrages künftig auch die pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b
Absatz 3 Satz 1 KStG und § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG generell zu berücksichtigen. Damit wäre eine einheitliche
Anwendung in allen Organschaftsfällen erreicht worden.
Die Empfehlung des Bundesrates zielt dagegen darauf ab, eine für die Praxis praktikable Lösung für die
Anwendung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen im Rahmen einer Bund-/Länder-Arbeitsgruppe zu finden. Dabei
soll aber an der Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG und an § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG (Ansatz von
pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben von 5 Prozent des jeweiligen Bezugs bzw. des jeweiligen Gewinns)
im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung festgehalten werden.
Die ursprünglich angedachte Regelung wird aus dem Gesetzgebungsverfahren zum
Mindeststeueranpassungsgesetz herausgenommen, damit die Problematik erneut mit den Ländern erörtert und mögliche sowohl aus
außensteuerlicher als auch aus körperschaftsteuerlicher Sicht mit Blick auf die zu erwartenden Fallzahlen und den
Bedarf für eine gesetzliche Regelung erneut geprüft werden können.
Zu den neuen Nummern 1 und 2
Durch die Streichung der Nummer 1 des Regierungsentwurfs werden die bisherigen Nummern 2 und 3 die
Nummern 1 und 2.
Zur neuen Nummer 2
Zu Buchstabe a – neu –
§ 21 Absatz 3
Im Rahmen des Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde die Regelung, nach der sogenannte
substantielle Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) oder eine sogenannte
substantielle Einlagenrückgewähr zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und zum Widerruf der
Stundung führen, auf Altfälle (Wegzüge vor dem 1. Januar 2022) ausgeweitet. Diese Regelung für Altfälle gilt
für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August 2023 erfolgen und soll auch
im Rahmen der Rückkehrerregelung nach § 6 Absatz 3 AStG gelten.
Durch die Regelung in § 21 Absatz 3 AStG soll dementsprechend klargestellt werden, dass die Wegzugssteuer
auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach erfolgten substantiellen Gewinnausschüttungen oder
erfolgter substantieller Einlagenrückgewähr nach Deutschland zurückkehren und somit zur Rechtssicherheit beitragen.
Hierdurch wird eine planwidrige Regelungslücke, die von der Finanzverwaltung durch Auslegung praeter legem
geschlossen worden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 22. April 2025, BStBl I S. 1007), im Gesetzeswortlaut
adressiert.
Die weiteren Änderungen des § 21 Absatz 3 Satz 2 AStG sind redaktioneller Natur.
Zu Buchstabe b – neu –
§ 21 Absatz 8 Satz 1 – gestrichen –
Durch den Entfall der Änderung zu § 11 AStG erübrigt sich die diesbezügliche Anwendungsregelung. § 21
Absatz 8 Satz 1 AStG in der Fassung des Regierungsentwurfs ist daher zu streichen. Es verbleibt eine
Anwendungsvorschrift zum geänderten § 13 AStG; der bisherige § 21 Absatz 8 Satz 2 des Regierungsentwurfs wird zu Satz 1.
Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer 4 Buchstabe b
§ 21 Absatz 9
In Satz 1 erfolgt eine technische Anpassung der Anwendungsregelung. Die Änderung der Freigrenze in § 9 AStG
gilt für sämtliche Zwischeneinkünfte, während die Änderung in § 13 AStG auf solche mit Kapitalanlagecharakter
begrenzt ist. Diese Differenzierung kommt in der geänderten Anwendungsregelung des § 21 Absatz 9 Satz 1 AStG
nun klar zum Ausdruck.
Satz 2 des neuen Absatzes 9 AStG in der Fassung des Regierungsentwurfs sieht bisher nur eine Anwendung der
Änderungen in § 18 AStG für den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) nach dem ATAD-
Umsetzungsgesetz vor, also für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2021
beginnen. Die Änderung in § 18 Absatz 1 Satz 4 AStG betreffend den Ausschluss der entsprechenden
Anwendbarkeit von § 183 AO bei der Bekanntgabe von HZB-Feststellungsbescheiden hat jedoch gleichermaßen
Bedeutung für die HZB vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz.
Mit der Änderung wird der Anwendungsausschluss des § 183 AO auf alle HZB-Feststellungsbescheide
ausgeweitet, die nach dem Tag der Verkündung des Mindeststeueranpassungsgesetzes erlassen werden. Damit wird
auch für den Anwendungsbereich der HZB vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz in Fällen einheitlicher
Feststellungen (§ 18 Absatz 1 Satz 3 AStG) und insbesondere einer mittelbaren Beteiligung über eine
Personengesellschaft rechtssicher geregelt, wie eine erleichterte Bekanntgabe mit Wirkung gegenüber den
Feststellungsbeteiligten zu erfolgen hat.
Der neue Satz 3 stellt eine redaktionelle Folgeanpassung zur Änderung von Satz 2 dar. Die Änderung in § 18
Absatz 2 AStG betrifft ausschließlich die HZB nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz.
Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Artikel 97 § 28 Absatz 2
§ 122a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 323, (AO
n. F.) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. § 122a AO n. F. ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2025 erlassen werden (vgl. Artikel 97 § 28 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung – EGAO – in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 323).
Nach § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. „soll“ die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum
Datenabruf nach § 87a Absatz 8 AO insbesondere dann erfolgen, wenn dem Steuerbescheid eine nach § 87a
Absatz 6 AO elektronisch übermittelte Steuererklärung zugrunde liegt. Eine aktive Einwilligung in die
elektronische Bekanntgabe ist nicht mehr erforderlich, der Beteiligte kann aber nach § 122a Absatz 2 AO n. F. der
Bekanntgabe durch Bereitstellung vom Datenabruf widersprechen.
In konsequenter Ergänzung zu der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Regelung des § 122a AO soll – auf
Empfehlung des Bundesrates zu diesem Gesetzentwurf – für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten an
Ehegatten eine praxistaugliche Änderung des § 122 Absatz 7 AO aufgenommen werden. Zudem soll durch die
Neufassung des Artikels 97 § 28 Absatz 2 EGAO bestimmt werden, dass § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F.
erstmalig auf Verwaltungsakte Anwendung findet, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden. Hierdurch soll
allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich mit angemessener Vorlaufzeit auf die Änderung der dann
allgemein üblichen Bekanntgabeform (elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf statt postalischer
Bekanntgabe) einzustellen.
§ 122a Absatz 1 Satz 1 AO n. F. („kann“) stellt – unverändert – sicher, dass Bescheide, bei denen der
Steuerpflichtige bereits vor dem 1. Januar 2026 in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hatte, auch weiterhin
elektronisch bekanntgegeben werden können. Eine postalische Bekanntgabe bleibt in den übrigen Fällen möglich
(fehlende Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe oder Antrag auf postalische Bekanntgabe). Eine
gesonderte Ermessensausübung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
§ 122a Absatz 2 AO n. F. gilt ebenfalls weiterhin, weshalb Steuerpflichtige nach der neuen Rechtslage ab dem
1. Januar 2026 eine postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausdrücklich beantragen müssen, um bei
elektronischer Übermittlung einer Steuererklärung eine elektronische Bekanntgabe durch Bereitstellung zum
Datenabruf nach § 87a Absatz 8 AO zu verhindern. Die bisherige Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe
unter der Geltung des § 122a AO in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung ist insoweit nicht ausreichend,
weil sie keinen Widerspruch im Sinne des § 122a Absatz 2 Satz 1 AO n. F. darstellt.
Indem die Anwendung des § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. auf den 1. Januar 2027 festgelegt wird, werden die
Zeitpunkte entkoppelt, ab denen eine postalische Bekanntgabe beantragt werden kann und ab denen die
Finanzverwaltung nach § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. zur elektronischen Bekanntgabe angehalten ist. Damit wird die
Transformation zu einer digitalisierten Verwaltung nutzerfreundlich begleitet und kommuniziert.
Der Verweis auf Artikel 97 § 8 Absatz 4 Satz 4 EGAO in Artikel 97 § 28 Absatz 2 Satz 2 EGAO n. F. wird
gestrichen. Die Möglichkeit, von der intendierten Ermessensregelung in § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. („soll“)
aus technischen oder organisatorischen Gründen abzuweichen, ist bereits in der Ermessensregelung angelegt. Eine
gesonderte Rechtsverordnungsermächtigung ist insoweit nicht erforderlich.
Zu Artikel 9 – neu – (Änderung der Abgabenordnung)
§ 122 Absatz 7 Satz 2 – neu –
Am 1. Januar 2026 tritt § 122a AO in der gem. Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Kraft. Demnach soll die
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (elektronische Bekanntgabe) erfolgen,
sofern der Beteiligte oder der von ihm Bevollmächtigte nicht widerspricht und eine elektronisch abgegebene
Steuererklärung zugrunde liegt. Eine aktive Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nicht mehr erforderlich.
In konsequenter Ergänzung zu dieser ab dem 1. Januar 2026 geltenden Regelung des § 122a AO ist für die
elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten eine Änderung des § 122 Absatz 7 AO erforderlich.
Die Änderung ist notwendig, da für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Da
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Finanzausschuss
- authored ← Karoline Otte (Berichterstattung)
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Steuergestaltung verhindern - Mindeststeuer stärken (Beschlussempfehlung und Bericht)