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Schriftliche Frage 26 von Stephan Brandner (AfD): Welche Gründe gibt es dafür, dass in der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 21/2141 die Op…

dip / schriftliche_frage 31.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 26 von Stephan Brandner (AfD): Welche Gründe gibt es dafür, dass in der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 21/2141 die Op… Frage 26 (Stephan Brandner, AfD): Welche Gründe gibt es dafür, dass in der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 21/2141 die Opfer des Terroranschlags vom 19. Dezember 2016 in die Statistik des Jahres 2018 einfließen, und weshalb kann die Bundesregierung an dieser Stelle laut Fußnote 1 nicht zwischen vollendeten und nicht vollendeten Fällen unterscheiden? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 29. Oktober 2025: Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist eine sogenannte Ausgangsstatistik. Das bedeutet, dass in ihr die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten, einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche und der vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte, abgebildet werden und eine statistische Erfassung erst bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Ausschlaggebend für die Erfassung ist somit das Berichtsjahr, in dem der entsprechende Datensatz durch die zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt wurde. Die Tatzeit bzw. der Tatzeitraum kann daher vom jeweiligen Berichtsjahr abweichen. Im vorliegenden Fall wurde der entsprechende Datensatz vom Landeskriminalamt Berlin im Berichtsjahr 2018 an das BKA übermittelt, der Fall mithin für das Berichtsjahr 2018 in der PKS erfasst. Weitere Informationen zur Erfassung in der PKS können den „Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik“ entnommen werden: www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Polizei licheKriminalstatistik/2024/Interpretation/02_Rili/Richtlinien.html. In Bezug auf die Teilfrage weshalb „nicht zwischen vollendeten und nicht vollendeten Fällen“ unterschieden wird, teilt die Bundesregierung Folgendes mit: Eine Unterscheidung zwischen vollendeten und nicht vollendeten Fällen ist in der Bundes-PKS möglich. Der entsprechende Fall war ein vollendeter Mord. Mit diesem vollendeten Mordfall sind alle Opfer verknüpft, die in Verbindung mit dem Handlungskomplex zum Opfer der Straftat wurden. Es handelt sich demnach bei der Unterscheidung von „vollendet“ und „nicht vollendet = versucht“ um ein Fallmerkmal im Sinne des Strafgesetzbuches und nicht um ein individuelles Opfermerkmal im Sinne von „getötet“ oder „nicht getötet“. Gemäß 4.4.1 der o. g. Richtlinien für die Führung der PKS gilt: „Jede im Rahmen eines Ermittlungsvorganges bekannt gewordene rechtswidrige Handlung (Straftat) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Betroffenen als 1 Fall zu erfassen“. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass bei einem Fall mit mehreren Opfern nicht alle Personen Opfer der ausgewiesenen Straftat sein müssen, da nur diejenige Straftat in einem Handlungskomplex erfasst wird, die mit der höchsten Strafandrohung bewährt ist.

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