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Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3504)

dip / drucksache 03.02.2026 · WP 21 · 21/3972 · Antwort · Original ↗

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Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3504) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3972 21. Wahlperiode 03.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Dr. Lena Gumnior, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3504 – Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2024 sind 328 Frauen getötet worden. Nimmt man die versuchten Tötungen mit hinzu, sind es 859 Fälle. Das entspricht 29,9 Prozent der 2024 polizeilich erfassten versuchten Tötungsdelikte. Unter den vollendeten Taten sind es sogar 43,4 Prozent. Das geht aus dem Bundeslagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024“ (Bundeslagebild 2024) hervor, das das Bundeskriminalamt (BKA) erstellt und das Bundesministerium des Innern am 21. November 2025 veröffentlichte (www.bka.de/SharedDocs/Downl oads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/StraftatenGegenFrauen/ StraftatengegenFrauenBLB2023.html?nn=237578). Das Bundeslagebild basiert auf der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). In einem eigenen Kapitel wird das Thema Tötungsdelikte behandelt. Der Bericht offenbart, dass mehr als die Hälfte aller Tötungsdelikte auf häusliche Gewalt zurückzuführen sind. Die größte Tatverdächtigengruppe sind (Ex-)Partner, gefolgt von Unbekannten, Personen mit familiärer Beziehung und befreundeten Personen (Bundeslagebild 2024, S. 42). Dabei sind 84,9 Prozent der Tatverdächtigen männlich, unter den Tötungsdelikten innerhalb von Partnerschaften sogar 98,1 Prozent (Bundeslagebild 2024, S. 44). Obwohl Tötungen von Frauen und Mädchen einen hohen Anteil an Tötungsdelikten ausmachen, ist im Bundeslagebild nur wenig über ihre Hintergründe bekannt. Unklar bleibt insbesondere, in wie vielen Fällen es sich bei den Tötungsdelikten um Femizide handelt. Im Bundeslagebild 2023, was erstmalig diesen Deliktsbereich beleuchtete, war das Kapitel zu Tötungsdelikten noch „Femizide“ benannt worden. Hier definierte das Bundeskriminalamt den Begriff „Femizide“ als Tötungsdelikte an Frauen, weil sie Frauen sind, das heißt aufgrund einer von der Annahme geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit gegen Frauen geleiteten Tatmotivation. Diese äußert sich insbesondere in einer ablehnenden Einstellung der tatbegehenden Person zur Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter und resultiert aus nach wie vor bestehenden patriarchalen Denkmustern und Strukturen (Bundeslagebild 2023, S. 36). Von dieser Definition hat das BKA im Bundeslagebild 2024 Abstand genommen, weil die PKS keine Informationen zur Tatmotivation enthält, die eine Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. eindeutige Zuordnung zur Kategorie „Femizid“ erlauben würde. Hinzu käme, dass es bislang an einer bundesweit anerkannten eindeutigen Zuordnung einzelner kriminalstatistisch ausweisbarer abgegrenzter Fallgruppen unter den Begriff Femizid, beispielsweise anhand der Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung oder des Tatkontextes, fehle (Bundeslagebild 2024, S. 41). Die Definition von Femiziden ist Gegenstand einer kontroversen Debatte und wird bisher – auch von verschiedenen deutschen Behörden – unterschiedlich definiert. Die Bundesregierung definiert Femizide ebenfalls anders als das BKA im Bundeslagebild 2023: „Der Begriff „Femizid“ bezieht sich auf die Tötung von Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts. Je nach Einzelfall kann der Begriff beispielsweise tödliche Fälle von Partnerschaftsgewalt, Tötungen von Frauen und Mädchen im „Namen der Ehre“, aus Frauenhass oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, sowie gezielte Tötungen von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten umfassen“ (Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung, S. 80; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2345). Um die Datenlage zu verbessern und den Begriff des Femizids zu vereinheitlichen wurde unlängst unter Leitung des BKA eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, an der sich Behörden aus verschiedenen Bundesländern beteiligen. Ziel sei es dabei, den Begriff durch konkrete Indikatoren besser messbar zu machen und eine bundeseinheitliche polizeiliche Definition zu Femiziden zu erarbeiten. Mit den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sei voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 2026 zu rechnen (www.spiege l.de/politik/deutschland/gewalt-gegen-frauen-bka-plant-praezisere-definition-v on-femiziden-a-a0634325-194b-499a-b52a-4049b1b5d29a). Bis dahin erfolge im Bundeslagebild keine Zuordnung der in der PKS erfassten Tötungsdelikte an Frauen zum Begriff „Femizide“ (Bundeslagebild 2024, S. 41). Mit einer Verbesserung der Datenlage kommt die Bundesregierung ihren Zielen nach der am 11. Dezember 2024 beschlossenen Gewaltschutzstrategie nach. Diese sieht u. a. vor, dass das BKA eine bundeseinheitliche Datengrundlage zur Beobachtung von geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten im Längs- und Querschnitt schafft und aussagekräftige Daten zur vorbeugenden und verfolgenden Kriminalitätsbekämpfung bereitstellt. Dies solle organisatorischen Planungen und Entscheidungen sowie kriminologischsoziologischen Forschungen und kriminalpolitischen Maßnahmen nutzen. Zudem empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte (Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifischer Gewalt und Beobachterin der Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland) dem BKA, das Merkmal der Tatmotivation bei vorsätzlichen Tötungen von Frauen (in der PKS) zu erfassen (Kurzfassung Monitor Gewalt gegen Frauen, S. 24). Aus Sicht der fragestellenden Fraktion machen die Zahlen aus dem Bundeslagebild und die kriminalstatistischen Defizite in der Koordinierung und Erfassung den Handlungsbedarf in diesem Bereich deutlich. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im deutschen Rechtssystem ist keine allgemeingültige Definition des Begriffs „Femizid“ vorgesehen. In der im Dezember 2024 beschlossenen Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025 bis 2030 wird der Begriff des „Femizid“ wie folgt definiert: „Der Begriff „Femizid“ bezieht sich auf die Tötung von Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts. Je nach Einzelfall kann der Begriff beispielsweise tödliche Fälle von Partnerschaftsgewalt, Tötungen von Frauen und Mädchen im „Namen der Ehre“, aus Frauenhass oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, sowie gezielte Tötungen von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten umfassen“. Da die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) keine Tatmotivation erfasst, wurde die für die statistische Erhebung im Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten Berichtsjahr 2023“ zugrunde liegende Definition weiter gefasst. Nach dieser wurden die von der Begriffsdefinition geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten umfassten Tötungsdelikte zum Nachteil von Frauen als Femizide quantitativ ausgewiesen. Die damit einhergehenden methodischen und begrifflichen Herausforderungen wurden im Lagebild ausführlich erläutert. Der Bundesregierung sind die Problematik der unterschiedlichen Definitionen und die damit verbundenen Herausforderungen bekannt. Für die polizeiliche Bearbeitung von Tötungsdelikten ist es unerheblich, welches tatauslösende Motiv dem Tötungsdelikt zugrunde liegt. Die Polizeien in Deutschland ermitteln in jedem Tötungsdelikt gleichermaßen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt. Gleichwohl wurde der Bedarf einer einheitlichen Begriffsbestimmung mit dem Ziel einer einheitlichen Erfassung solcher Taten erkannt. Daher befasst sich derzeit ein Untergremium des Arbeitskreises „Innere Sicherheit“ der Innenministerkonferenz mit der Erarbeitung einer bundesweit einheitlichen Definition des Begriffs „Femizide“. Die Beantwortung der Fragen erfolgt mit den Daten der PKS aus dem Berichtsjahr 2024. Wegen der noch fehlenden einheitlichen Definition des Begriffs „Femizide“ beziehen sich die Daten auf Tötungsdelikte zum Nachteil von Frauen. Die statistischen Angaben zu Fällen und Tatverdächtigen (TV) in der PKS sind dahingehend eingeschränkt, dass mindestens ein weibliches Opfer zu den dazu gehörenden Fällen vorliegt. Das bedeutet, dass bei Fällen mit mehr als einem Opfer nicht zwingend das weibliche Opfer getötet wurde, sondern beispielsweise ein weiteres männliches Opfer. Der Fall gilt trotzdem (für alle dabei erfassten Opfer) als vollendet, da mindestens ein Opfer getötet wurde. Diese Einschränkung gilt außerdem für alle anderen Opfereigenschaften neben dem Geschlecht. Das bedeutet, dass bei Fällen mit mehr als einem Opfer nicht zwingend ein Opfer mit den angefragten Eigenschaften (Opfer-TV-Beziehung zu Partnerschaften oder Familie) getötet wurde. Dies kann auf das andere Opfer mit anderen Eigenschaften zutreffen. Bei den Angaben zur Anzahl und zu Anteilen von Opfern wird die Häufigkeit des „Opferwerdens“ gezählt, d. h., dass eine Person, die mehrfach Opfer bei verschiedenen Fällen wurde, auch mehrfach gezählt wird. Bei den Angaben zu TV gilt zusätzlich die Einschränkung, dass es keine direkte statistische Verknüpfung zwischen den Opfer- und TV-Daten gibt. Sie stehen nur indirekt über den jeweiligen Fall in Beziehung. Das bedeutet, dass bei Fällen mit mehr als einem TV (identifiziert oder unbekannt) nicht zwingend ein TV mit bestimmten angefragten Eigenschaften ein (z. B. weibliches) Opfer getötet hat. Auch kann es sich hierbei z. B. „nur“ um einen Anstifter oder Gehilfen handeln. Bei der Beantwortung der Fragen werden wie im Bundeslagebild 2024 „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ (GgFgSt) die folgenden Tötungsdelikte betrachtet: • „Sonstiger Mord“ (Alle Morde gemäß § 211 des Strafgesetzbuches – StGB außer im Zusammenhang mit Raub- und Sexualdelikten) • „Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten“ (gemäß § 211 StGB), • „Totschlag § 212 StGB • „Minder schwerer Fall des Totschlags § 213 StGB“ • „Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB“. Mehrere Rechtsgutverletzungen in einem Handlungskomplex werden immer zu der Handlung zusammengefasst, die mit der höchsten Strafe bedroht ist. Das hat zur Folge, dass nicht alle erfassten Opfer auch Opfer eines Tötungsdeliktes sein müssen und nicht alle TV an der Tötungshandlung beteiligt gewesen sein müssen. Die Opfer-TV-Beziehung zur Partnerschaft beinhaltet Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaften, Partner nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften und ehemalige Partnerschaften. Die Opfer-TV-Beziehung zur Familie beinhaltet Kinder (auch Pflege-, Adoptiv-, Stiefkinder), Enkel (auch Ur- und Ururenkel), Eltern (auch Pflege-, Adoptiv-, Stiefeltern), Großeltern (auch Ur- und Ururgroßeltern), Geschwister (auch Halb-, Stief-, Pflege- oder adoptierte Geschwister), Schwiegereltern, -sohn, -tochter, sonstige Angehörige (wie Schwägerschaft, Verwandte des Ehegatten/der Ehegattin) sowie Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin/Cousine, auch mit der Vorsilbe Halb-. Die Opfer-TV-Beziehung in Institutionen, Organisationen und Gruppen besteht, wenn Opfer und TV als Teil einer Institution (z. B. Schule), einer Organisation (z. B. Betrieb) oder einer Gruppe (z. B. Verein) angesehen werden können. Hierunter fallen soziale Beziehungen wie Lehrer-Schüler/Schüler-Lehrer, Arzt- Patient/Patient-Arzt, Mitarbeiter/Mitarbeiter oder Vereinsvorstand/ Vereinsmitglied. Werden die Fragen zu PKS-Daten nur teilweise beantwortet, ist das damit begründet, dass zu den offenen Teilfragen keine expliziten Daten in der PKS erfasst werden. Die PKS-Daten zum Berichtsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.  1. Welche Definition von Femizid nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer bisher? a) Wo sieht die Bundesregierung Unterschiede zu der Definition, auf die sich die Bundesregierung bislang stützt? b) Wie wirken sich die Unterschiede auf die Erhebung der Zahlen aus? Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine abschließenden Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Eine Relevanz für die Erhebung von PKS-Zahlen besteht nicht, da sich die PKS-Erfassung an den verletzten Strafnormen orientiert.  2. Sieht die Bundesregierung zur Verbesserung der Datenlage die Notwendigkeit, die Erfassung von tatauslösenden Motiven in die PKS aufzunehmen a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn nein, wie will die Bundesregierung in Zukunft Daten zu den Femiziden erheben, wenn das tatauslösende Motiv für die Zuordnung als Femizid entscheidend ist? c) Welche Indikatoren sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, den Begriff Femizid im Sinne des Arbeitsauftrages der Arbeitsgruppe besser messbar zu machen? Die Fragen 2 bis 2c werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Diese Fragen sind Gegenstand der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) „Definition“ und – sobald eine Definition vorliegt – weiterer Befassungen.  3. Welche Bundesländer, Behörden und Akteurinnen und Akteure beteiligen sich an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundeskriminalamts? a) Werden auch Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und Zivilgesellschaft an der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt bzw. hinzugezogen, wenn ja, wie, und welche? b) Wird die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche den periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem Jahr das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, bei der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt? c) Inwiefern fließen die Erkenntnisse des Forschungsprojekts „Femizide in Deutschland – Eine empirisch-kriminologische Untersuchung zur Tötung an Frauen“ der Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. in die Arbeit der Arbeitsgruppe mit ein?  6. Berücksichtigt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe internationale Standards bei der Definition des Begriffs, wie z. B. Definitionen durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO)? Die Fragen 3 bis 3c und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Bei der BLAG „Definition“ handelt es sich um eine Arbeitsgruppe der AG Kripo, die sich zum Ziel gesetzt hat, eine bundeseinheitliche, polizeiliche Definition für solche Taten zu entwickeln. An der BLAG nehmen sowohl polizeiliche als auch wissenschaftliche Vertreterinnen und Vertreter der Landeskriminalämter (LKÄ) der Freien und Hansestadt Hamburg, von Berlin, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen teil. Bei der Entwicklung der Definition werden bestehende Definitionsvorschläge berücksichtigt. Dazu gehören u. a. Vorschläge der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und senatoren der Länder (GFMK), sowie die Definition des Bundeslagebildes 2024 „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“, die auch in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft oder Fachvereinigungen wie der Deutsche Juristinnenbund entwickelt wurde. Darüber hinaus fließen internationale Definitionen, wie jene der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder der Vereinten Nationen (UN), in die Arbeit ein.  4. Wie häufig hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe bereits getroffen, und was ist der Arbeitsstand der jeweiligen Treffen? Die BLAG hat sich bislang dreimal getroffen. Das Auftakttreffen dient vor allem der Klärung administrativer und methodischer Fragen. Auf dem zweiten Treffen wurden bestehende, nationale und internationale Definitionen bewertet, Ergänzungs- bzw. Anpassungsvorschläge zur Weiterentwicklung der GFMK- Definition diskutiert und zu einem ersten Definitionsentwurf weiterentwickelt. Zudem wurden Möglichkeiten der Messung erörtert. Es folgte ein schriftlicher Austausch zur Optimierung der Definition, entsprechender Begründungen sowie der Berichtslegung, die Gegenstand des dritten Treffens waren.  5. Wann ist mit Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu rechnen? Mit Ergebnissen ist im ersten Halbjahr 2026 zu rechnen.  7. Wie viele vollendete Femizide – entsprechend der Definition der Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab es in den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)? a) Wie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner vor? b) Wie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor? Die Fragen 7 bis 7b werden zusammen beantwortet. Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Wie viele versuchte Femizide – entsprechend der Definition der Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab es in den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)? a) Wie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner vor? b) Wie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor? Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet. Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil von Männern unter den Tatverdächtigen? a) Wie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen ab 30 Jahren? b) Wie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen von 18 bis 30 Jahren? c) Wie hoch ist davon der Anteil an Minderjährigen? Die Fragen 9 bis 9b werden zusammen beantwortet. Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 10. Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil an psychisch auffälligen Tatverdächtigen? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst. 11. Wie hoch ist der Anteil an Tatverdächtigen, die während der Tat unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen standen? Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Maßgeblich für die Erfassung des Merkmals „Tatverdächtiger unter Alkoholeinfluss“ ist ein offensichtlicher oder nach den Ermittlungen wahrscheinlicher Alkoholeinfluss bei der Tatausführung. Als „Konsument harter Drogen“ gelten unabhängig vom konkreten Delikt Konsumenten von insbesondere Heroin, Kokain, Amphetamin/Methamphetamin und deren Derivate in Pulver- oder flüssiger Form sowie in Tabletten- bzw. Kapselform (einschließlich Ecstasy) und LSD. 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Betroffenen in den Fällen der Fragen 7 und 8? a) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren? b) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen fünf und 14 Jahren? c) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen einem Jahr und fünf Jahren? d) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil der Neugeborenen bis zu einem Jahr? e) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an jungen Erwachsenen zwischen 18 und 24 Jahren? f) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen zwischen 25 und 44 Jahren? g) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen zwischen 45 und 64 Jahren? h) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen über 65 Jahren? Die Fragen 12 bis 12h werden zusammen beantwortet. Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 13. Welche Staatsbürgerschaften und Aufenthaltsstatus hatten die Betroffenen (bitte differenziert nach Bundesländern angeben), und wie viele der Betroffenen hatten einen akzessorischen Aufenthaltstitel nach § 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach den §§ 3 und 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU; bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)? Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Aufenthaltsanlass wird in der PKS nicht nach den Kategorien der Frage differenziert erfasst. 14. Wie viele der Betroffenen waren von einer Wohnsitzauflage betroffen (bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)? a) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 60 des Asylgesetzes (AsylG), Frauen im laufenden Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung in kommunaler Unterbringung (bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)? b) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG, Frauen mit Aufenthaltserlaubnis und Wohnsitzauflage (bitte jeweils nach Bundesland, Aufenthaltserlaubnis und Staatsangehörigkeiten auflisten)? c) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d AufenthG, Frauen mit Duldung ohne Lebensunterhaltssicherung und Wohnortsbeschränkungen (bitte jeweils nach Bundesland, Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeiten auflisten)? Die Fragen 14 bis 14c werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst. 15. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben die Betroffenen beantragt, dass eine Wohnsitzauflage gestrichen oder verändert wird oder einen Antrag auf Umverteilung gestellt, in wie vielen Fällen wurde entsprechenden Anträgen stattgegeben, in wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge abgelehnt, und in wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht beschieden (bitte nach Verfahrensart und Bundesland auflisten, bitte jeweils Verfahrensdauer angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst. 16. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben nach Kenntnis der Bundesregierung Betroffene beantragt, dass eine Wohnsitzauflage gestrichen oder verändert wird oder einen Antrag auf Umverteilung gestellt? a) In wie vielen Fällen wurde entsprechenden Anträgen stattgegeben (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)? b) In wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge abgelehnt (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)? * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. c) In wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht über die Anträge entschieden (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)? d) Wie lange dauerten diese Verfahren ab Antragstellung an (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)? Die Fragen 16 bis 16d werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst. 17. Wie viele Fälle der Fragen 7 und 8 wurden pro Bundesland dokumentiert? Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Mit welchen Tatwaffen wurden die Fälle der Fragen 7 und 8 verübt (bitte nach Anzahl pro Tatwaffe aufgliedern)? a) In wie vielen Fällen davon handelte es sich um eine illegale Waffe? b) In wie vielen Fällen davon hatten die Tatverdächtigen eine Waffenerlaubnis? c) In wie vielen Fällen waren die Tatverdächtigen beim Mitführen einer Schusswaffe zur rechtmäßigen Dienstausübung ermächtigt? Die Fragen 18 bis 18c werden zusammen beantwortet. Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Daten zu den Fragen 18a bis 18c werden in der PKS nicht erfasst. Daten zu Messerangriffen (Messer gedroht oder angewendet) liegen erst seit dem Berichtsjahr 2024 vor. Aufgrund der Fragen 18a bis 18c wird „Tatwaffe“ als „Schusswaffe“ interpretiert. 19. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 wurde im Zusammenhang mit der Tat zugleich auch ein Sexualdelikt begangen? Es wird auf die PKS-Daten zu „Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten“ bei der Auswertung der Daten der PKS als Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. 20. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 ging dem Tötungsdelikt Gewalt in der Vorbeziehung voraus? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte gegen Frauen? a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte gegen Frauen durch ihre (Ex-)Partner? b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte gegen Frauen durch Unbekannte? c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte in innerfamiliären Beziehungen? Die Fragen 21 bis 21c werden zusammen beantwortet. Auf Basis der PKS liegen keine Informationen zu Anlässen der Tatbegehung im Sinne der Anfrage vor.  d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Tötungsdelikte durch sonstige bekannte Personen (z. B. Freunde, Bekannte, Nachbarn, Kollegen)? Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Einflussfaktoren für die Tötungsdelikte, insbesondere zu Sexismus, struktureller Benachteiligung von Frauen, psychischen Erkrankungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch und angespannter sozioökonomischer Lage? Die Beantwortung zu der Anzahl der Fälle bei denen, mindestens ein weibliches Opfer unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss stand ist anhand einer PKS- Sonderauswertung erfolgt. Die Daten sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die von Bundeskriminalamt (BKA), Bundesministerium des Innern (BMI) und Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) verantwortete Dunkelfeld-Opferbefragung zu Gewalterfahrungen – „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“, deren erste Ergebnisse im Frühjahr 2026 veröffentlicht werden sollen, verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von Gewalterfahrungen geschlechterübergreifend in Deutschland zu untersuchen. Aufgrund des Designs von LeSuBiA ist die Erhebung von Tötungsdelikten und damit auch möglicher Einflussfaktoren auf diese Taten im Rahmen dieser Studie nicht möglich. Die genannten Variablen sind bekannte Einflussfaktoren einschlägiger Studien aus dem deutschsprachigen Raum, die der Bundesregierung bekannt sind. Bei menschlichem Verhalten handelt es sich um ein komplexes Zusammenspiel vielfältigster Einflussfaktoren auf den unterschiedlichsten Ebenen. Die Herleitung (oder gar Kausalschlüsse) sind insbesondere dann herausfordernd, wenn die Begriffe abstrakter und/oder schwerer zu operationalisieren und zu messen sind. Prinzipiell kann den genannten Einflussfaktoren, welche in der Frage enthalten sind (Sexismus, struktureller Benachteiligung von Frauen, psychischen Erkrankungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch und angespannter sozio-ökonomische Lage) als mögliche Einflussfaktoren zugestimmt werden. Es sei angemerkt, dass sich diese von Fall zu Fall unterscheiden können, jedoch als allgemeine Einflussfaktoren benennen lassen. Darüber hinaus sind die ge- * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. nannten Faktoren nicht abschließend und es werden in der Wissenschaft noch weitere Faktoren diskutiert. 23. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Zahlen? a) Laut Bundeslagebild 2024 gibt es im Fünfjahresvergleich einen Rückgang um 18,2 Prozent unter den weiblichen Opfern von Tötungsdelikten (Bundeslagebild 2024, S. 42), und welche Erklärung hat die Bundesregierung hierfür? b) Zeichnet sich der Rückgang auch bei Femiziden nach der Definition der Bundesregierung ab? c) Wie bewertet die Bundesregierung die Datenlage im Zehnjahresvergleich? d) Wie bewertet die Bundesregierung das Dunkelfeld im Bereich geschlechtsspezifisch gegen Frauen verübter Tötungsdelikte – insbesondere im Bereich der versuchten Taten, und gibt es hierzu bereits Erkenntnisse aus der Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“? Die Fragen 23 bis 23d werden zusammen beantwortet. Der Rückgang der Anzahl weiblicher Opfer von Tötungsdelikten von 18,2 Prozent bezieht sich auf den Vergleich der Jahre 2020 (1 050) und 2024 (859). Bei Betrachtung des Zwischenzeitraums (die Jahre 2021 bis 2023) sowie der Vorjahre wird deutlich, dass die Anzahl weiblicher Opfer von Tötungsdelikten im Zeitverlauf schwankt und dass sich sowohl Rückgänge als auch Anstiege verzeichnen lassen. Derartige Schwankungen können beispielsweise mit einer verstärkten Sensibilisierung der Thematik in der Bevölkerung, insbesondere bei der Polizei und Sicherheitsbehörden, oder auch ausgebaute Interventions- und Präventionsmaßnahmen im Bereich Partnerschaftsgewalt, wie etwa frühzeitige Gefährdungsanalysen, Schutzmaßnahmen für Betroffene oder spezialisierte Beratungs- und Unterstützungsangebote begründet werden. Es handelt sich hierbei jedoch um vorläufige Einschätzungen ohne abschließende Erklärung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Zahlen in den kommenden Jahren weiterentwickeln. Die Bundesregierung ist sich ihrer Verantwortung zum Schutz von Frauen vor Tötungsdelikten bewusst und prüft kontinuierlich weitere Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt und insbesondere Tötungsdelikten schützen. Die Untersuchung von versuchten Tötungsdelikten im Dunkelfeld unterliegen besonderen Herausforderungen, wie beispielsweise einer sehr umfangreichen Stichprobe, da dieses Delikt im Vergleich zu anderen Gewaltformen äußerst selten auftritt. Bei einer geringen Fallzahl sind Aussagen über die Häufigkeit des Auftretens, spezifische Tätermerkmale oder Risikofaktoren nur begrenzt möglich und nicht verlässlich. Eine geringe Anzahl an Fällen lässt demnach keine Generalisierbarkeit der Ergebnisse zu. Darüber hinaus unterscheiden sich (versuchte) Tötungsdelikte wesentlich von anderen Kriminalitätsformen hinsichtlich ihrer Entdeckungswahrscheinlichkeit, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Großteil der (versuchten) Tötungsdelikte polizeilich bekannt wird. Gleichwohl verbleibt ein Dunkelfeld, etwa bei fehlklassifizierten Tötungen, z. B. insbesondere im sozialen Nahbereich. Zur Annäherung an dieses Dunkelfeld kommen daher keine repräsentativen Opferbefragungen, sondern allenfalls indirekte Methoden in Betracht, etwa die Analyse ungeklärter Todesfälle, retrospektive Fallanalysen, medizinisch-rechtswissenschaftliche Nachuntersuchungen oder Vergleiche zwischen polizeilichen, justiziellen und medizinischen Statistiken. Diese Ansätze erlauben jedoch nur begrenzte und methodisch unsichere Rückschlüsse, sodass das tatsächliche Ausmaß des Dunkelfelds bei Tötungsdelikten empirisch nur eingeschränkt bestimmbar bleibt. In der Dunkelfeld-Opferbefragung zu Gewalterfahrungen „LeSuBiA“ werden unter anderem verschiedene Formen von körperlicher Gewalt in (Ex-) Partnerschaften erhoben, die sich hinsichtlich ihrer Schwere unterscheiden. Da es sich um eine Befragung von Opfern und nicht von Tätern handelt, können Tötungsdelikte, bei denen das Opfer verstorben ist, nicht abgefragt werden. Es sind jedoch jenseits davon Angaben zu körperlichen Verletzungen, die durch die Tat verursacht wurden, sowie eine subjektive Einschätzung der empfundenen Angst und der wahrgenommenen Schwere der Gewalterfahrung möglich. Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist im Frühjahr 2026 geplant. 24. Inwiefern arbeitet die Koordinierungsstelle nach der Istanbul- Konvention im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) mit dem BKA zusammen und wirkt bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden mit? Die Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention ist für übergreifende und koordinierende Fragen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention zuständig und arbeitet im Rahmen verschiedener Prozesse mit dem BMI und dem BKA unter Berücksichtigung der jeweiligen Ressortzuständigkeiten zusammen, beispielsweise bei der Erstellung von Berichten zur Umsetzung der Istanbul- Konvention in Deutschland und der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul- Konvention 2025 bis 2030. Das BMBFSFJ unterstützt die umfassende Umsetzung der Istanbul-Konvention ressortübergreifend, auch in Bezug auf Datenanalyse und Statistiken. 25. Inwiefern arbeitet die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche den periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem Jahr das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, mit dem BKA zusammen und wirkt bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden mit? Die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt arbeitet unabhängig. Kernaufgabe der Berichterstattungsstelle ist ein menschenrechtsbasiertes Monitoring geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland, um Umfang und Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt und den Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention bewerten zu können. Die Berichterstattungsstelle trägt dazu bei, eine breite und belastbare Datengrundlage zu geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland zu schaffen. Hierbei arbeitet sie mit allen relevanten Datenhaltern zusammen. Der Berichterstattungsstelle wurden im Jahr 2025 PKS- Daten zu Tötungs- und Sexualdelikten zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wurden fachliche Fragen zur PKS-Erfassung und Inhalten des Bundeslagebilds 2023 „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ beantwortet. Daten aus dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) wurden im Jahr 2025 zu Politisch motivierten Tötungsdelikten sowie Körperverletzungen und Sexualdelikte mit Todesfolge beauskunftet. Ergänzend wurden inhaltliche Fragen zur Systematik des KPMD-PMK beantwortet. Eine Mitwirkung bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden findet mangels polizeilicher Daten und Definition nicht statt. 26. Plant die Bundesregierung, die Finanzierung der beim Deutschen Institut für Menschenrechte angelegten Monitoringstelle für geschlechtsspezifische Gewalt gesetzlich zu verankern und so ihrer Verpflichtung aus der Istanbul-Konvention nachzukommen, und welche Maßnahmen zur Erforschung des Dunkelfelds ergreift das BKA? Derzeit wird die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt im Rahmen der Projektförderung durch das BMBFSFJ gefördert. Damit kommt die Bundesregierung ihrer Verpflichtung aus der Istanbul-Konvention nach. Zur Erforschung des Dunkelfeldes von Gewalterfahrungen werden im BKA zwei Studien durchgeführt. Im Rahmen der allgemeinen Dunkelfeldstudie „Sicherheit und Kriminalität in Deutschland“ (SKiD) erhebt das BKA seit dem Jahr 2020 im regelmäßigen Turnus die Verbreitung der Opferwerdung und das Anzeigeverhalten in verschiedenen Deliktsbereichen sowohl für Männer als auch Frauen. Es werden die Delikte Körperverletzung, verbale Gewalt online und offline, sexuelle Belästigung, Raub und Vergewaltigung allgemein, aber auch Gewaltdelikte in Partnerschaften erfasst. Darüber hinaus wird für einzelne Delikte nach der angenommenen Motivation, bzw. Vorurteilen für die Tat gefragt und erhoben, ob das Opfer vermutet, dass der Täter oder die Täterin aufgrund des Geschlechts des Opfers die Tat begangen hat. Neben der Betrachtung der geschlechtsbezogenen Motive für die Tat ermöglicht die geschlechtervergleichende Auswertung der Gewalt- und Sexualdelikte eine Analyse des Dunkelfelds aus geschlechtsspezifischer Perspektive. Zudem werden in SKiD u. a. Tatumstände und Folgen der Opferwerdung und weitere soziodemographische Merkmale erhoben, sodass weitreichende Analysen möglich sind. Die geschlechterübergreifende Dunkelfeld-Opferbefragung „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von Gewaltvorkommnissen geschlechterübergreifend in Deutschland zu untersuchen. Ferner besteht ein zentrales Ziel der Studie in der Erfüllung der Istanbul Konvention, insbesondere von Artikel 11 Absatz 2. Dort wird die Verstetigung regelmäßiger bevölkerungsbezogener Studien gefordert, um die Verbreitung und Entwicklung aller in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt zu bewerten. Das Projekt wählt einen geschlechterübergreifenden Ansatz und liefert nicht nur aktuelle Daten zu Gewalt (Inzidenzen und Prävalenzen) gegen Frauen, sondern kommt auch einem wachsenden geschlechterdifferenzierenden Erkenntnisinteresse nach, in dem auch Gewalt gegen Männer (und sofern möglich andere Gruppen) abgebildet wird. Das Erhebungsdesign ermöglicht es, Gewalterfahrungen aus geschlechterübergreifender Perspektive zu untersuchen und geschlechtsspezifische Unterschiede und Gemeinsamkeiten in Bezug auf Viktimisierung aufzudecken. Die Schwerpunkte der Studie liegen auf den Themen Partnerschaftsgewalt, sexualisierte Gewalt sowie digitale Gewalt. Somit werden auch neue Phänomenbereiche abgebildet. 27. Welche Unterstützungsmaßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Betroffenen von nicht vollendeten Tötungsdelikten nach der Tat zur Seite gestellt (bitte die getroffenen Maßnahmen, die ausführenden Behörden sowie den zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog einzeln aufführen)? Zu Einzelfällen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Im Jahr 2025 wurde das Gewalthilfegesetz als gesetzliche Grundlage für ein verlässliches und breitgefächertes Hilfesystem bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Kernelement ist ein Rechtsanspruch auf Schutz und fachliche Beratung für betroffene Frauen mit ihren Kindern, der am 1. Januar 2032 in Kraft tritt. Ab dem Jahr 2027 sind die Länder verpflichtet ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener regionaler Verteilung sicherzustellen. Folgende Unterstützungsangebote sind der Bundesregierung bekannt: Frauenhäuser bieten bundesweit Schutz vor weiteren Bedrohungen. Spezifische Fachberatungsstellen für geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt beraten betroffene Frauen, insbesondere zur kurz- oder langfristigen Bewältigung der Gewaltsituation sowie zur Überwindung und Verarbeitung der Gewalterfahrung. Darüber hinaus bestehen Beratungsangebote bei den flächendeckenden Polizeilichen Beratungsstellen der kriminalpolizeilichen Prävention. Die Opferhilfe „Weißer Ring e. V.“ bietet schnelle und direkte Hilfe für Opfer von Kriminalität. Sachkundige und anerkannte Ansprechpartner stehen bundesweit für Fragen der Opferhilfe und des Opferschutzes zur Verfügung (Nummer: 116 006; Onlineberatung: https://weisser-ring.de/hilfe-fuer-opfer/onlinebera tung). Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder erleben. Unter der Nummer 116 016 und via Online-Beratung unterstützt es Betroffene (www.hilfetelefo n.de). Das Kinder- und Jugendtelefon www.nummergegenkummer.de ist unter der Nummer 116 111 zu erreichen. Die App des Vereins „Gewaltfrei in die Zukunft e. V.“ bietet von häuslicher Gewalt betroffenen Personen einen niedrigschwelligen Zugang zu Informationen und Unterstützungsangeboten und soll als Brücke in das bestehende Hilfenetzwerk dienen (www.gewaltfrei-in-die-zuk unft.de. 28. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Betroffenen sich vor den versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten an die Behörden gewandt haben, um Hilfe zu erbitten (bitte die getroffenen Maßnahmen, die ausführenden Behörden sowie den zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog einzeln aufführen)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 29. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung interne Untersuchungen bei den entsprechenden Behörden oder parlamentarische Untersuchungsausschüsse eingesetzt, um zu klären, warum die zuständigen Behörden keinen Schutz vor versuchten oder vollendeten Femiziden geboten haben? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 30. Welche Maßnahmen leitet die Bundesregierung mit Blick auf die Erkenntnisse aus dem Lagebild ein, um Femizide zu verhindern? Die Bundesregierung hat am 19. November 2025 den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz beschlossen. Die für Hochrisikofälle vorgesehene elektronische Aufenthaltsüberwachung nach dem Zwei-Komponenten-Modell (Opfer erhält Zweitgerät) soll eine besonders wirksame Überwachung von Näherungsverboten ermöglichen, da sich bei ihrem Einsatz kein Täter der geschützten Person unbemerkt nähern kann. Nach dem Regierungsentwurf können die Aufenthaltsdaten des Täters im anschließenden Vollstreckungs- und Strafverfahren verwertet werden, was der Abschreckung der Überschreitung von Annäherungsverboten dienen wird. Sofern sich der Täter der geschützten Person dennoch nähern sollte, wäre durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung ein schnelles Eingreifen der Sicherheitsbehörden gewährleistet. Das von einer erheblichen Risikoverminderung für bedrohte Frauen ausgegangen werden kann, zeigen Erfahrungswerte aus Spanien. Dort ist seit der Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 kein Opfer, zu dessen Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung eingesetzt wurde, getötet worden, während es das Zweitgerät bei sich führte. Durch die Einführung verpflichtender sozialer Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatungen soll Familiengerichten ein weiteres Mittel zur Durchbrechung von wiederkehrender Gewalt, somit auch zur Vorbeugung von Femiziden zur Verfügung gestellt werden. Jede Form der Sensibilisierung und Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und jede Form der zielgruppenspezifischen Prävention und Intervention zu geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bildet einen Beitrag zur Prävention von Tötungen an Frauen. Solche Sensibilisierung geschieht beispielsweise durch die Öffentlichkeitsarbeit des Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen sowie durch die Arbeit der durch BMBFSFJ geförderten Vernetzungsstellen Frauenhauskoordinierung e. V. und bff e. V. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, mit welchen weiteren Maßnahmen – soweit dafür eine Zuständigkeit des Bundes besteht – die Prävention von Gewalt gegen Frauen und damit auch von Femiziden verbessert werden kann. 31. Welche Gespräche und mit wem hat die Bundesregierung oder haben ihre Behörden, insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), bereits geführt, um das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegattinnen und Ehegatten nach § 31 AufenthG zu reformieren – insbesondere durch die Reduzierung der Bestandszeiten ehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland –, und mit welchen Ergebnissen (bitte Datum, Teilnehmende, Ort und Thema auflisten)? Bereits nach geltendem Recht ist zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Bestandszeit abzusehen. Dies ist anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde (§ 31 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 1 Kleine Anfrage des Abgeordneten Marcel Emmerich u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland BT-Drucksache 21/3504 Zu 7) Anzahl der vollendeten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010 Straftat / Berichtsjahr Sonstiger Mord Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten Totschlag § 212 StGB Minder schwerer Totschlag § 213 StGB Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2015 144 6 130 1 27 2016 174 5 152 0 34 2017 175 5 143 1 29 2018 132 4 124 0 27 2019 112 3 119 0 22 2020 114 3 172 0 26 2021 112 8 152 0 26 2022 114 5 141 0 38 2023 126 2 165 1 31 2024 114 5 154 0 39 Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 2 Zu 7a) Anzahl der vollendeten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010 Straftat / Berichtsjahr Sonstiger Mord Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten Totschlag § 212 StGB Minder schwerer Totschlag § 213 StGB Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2015 57 0 73 1 4 2016 65 0 83 0 6 2017 68 2 70 0 6 2018 61 0 57 0 4 2019 51 1 58 0 6 2020 64 1 67 0 7 2021 56 0 53 0 4 2022 48 1 77 0 7 2023 60 0 85 0 9 2024 46 1 79 0 7 Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 3 Zu 7b) Anzahl der vollendeten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010 Straftat / Berichtsjahr Sonstiger Mord Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten Totschlag § 212 StGB Minder schwerer Totschlag § 213 StGB Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2015 29 0 36 0 4 2016 29 0 38 0 5 2017 33 0 37 1 4 2018 30 1 35 0 8 2019 25 0 36 0 2 2020 22 0 43 0 5 2021 27 0 49 0 3 2022 18 0 35 0 5 2023 26 0 54 1 7 2024 19 0 36 0 7 Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 4 Zu 8) Anzahl der versuchten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010 Straftat / Berichtsjahr Sonstiger Mord Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten Totschlag § 212 StGB Minder schwerer Totschlag § 213 StGB Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2015 128 4 298 1 0 2016 161 2 344 1 0 2017 170 2 307 1 0 2018 313 3 324 0 0 2019 172 1 303 0 0 2020 169 3 346 0 0 2021 161 2 281 1 0 2022 188 3 309 0 0 2023 195 3 302 0 0 2024 174 2 272 1 0 Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 5 Zu 8a) Anzahl der versuchten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft": Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010 Straftat / Berichtsjahr Sonstiger Mord Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten Totschlag § 212 StGB Minder schwerer Totschlag § 213 StGB Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2015 52 2 145 1 0 2016 63 0 145 0 0 2017 67 1 154 1 0 2018 55 1 150 0 0 2019 50 0 140 0 0 2020 66 1 159 0 0 2021 60 0 130 1 0 2022 65 0 121 0 0 2023 45 0 140 0 0 2024 57 0 117 1 0 Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 6 Zu 8b) Anzahl der versuchten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie": Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010 Straftat / Berichtsjahr Sonstiger Mord Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten Totschlag § 212 StGB Minder schwerer Totschlag § 213 StGB Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2015 18 0 53 0 0 2016 18 1 58 0 0 2017 28 0 56 0 0 2018 28 0 51 0 0 2019 26 0 45 0 0 2020 26 0 59 0 0 2021 22 0 46 0 0 2022 28 0 52 0 0 2023 26 0 59 0 0 2024 31 1 47 0 0 Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 7 Zu 9) Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel. Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 139 126 90,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 298 262 87,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 140 127 90,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 6 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 138 115 83,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 25 16 64,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 8 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 175 151 86,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 349 305 87,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 4 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 149 132 88,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 4 4 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 173 140 80,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 35 25 71,4 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 184 154 83,7 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 9 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 2 66,7 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 303 282 93,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 153 136 88,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 5 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 147 126 85,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 2 1 50,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 34 26 76,5 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 190 170 89,5 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 10 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 348 309 88,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 139 130 93,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 6 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 137 109 79,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 15 57,7 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 155 139 89,7 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 11 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 321 282 87,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 119 109 91,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 132 111 84,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 20 11 55,0 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 152 136 89,5 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 12 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 354 303 85,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 117 108 92,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 139 113 81,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 33 21 63,6 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 158 135 85,4 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 13 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 306 274 89,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 115 105 91,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 6 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 148 112 75,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 17 12 70,6 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 200 169 84,5 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 14 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 335 279 83,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 117 99 84,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 5 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 156 128 82,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 31 22 71,0 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 189 153 81,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 15 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 317 277 87,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 139 125 89,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 180 144 80,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 21 80,8 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 171 146 85,4 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 16 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 292 249 85,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 116 104 89,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 5 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 168 140 83,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 32 22 68,8 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 59 59 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 17 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 142 139 97,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 62 62 100 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 73 72 98,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 4 80,0 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 65 62 95,4 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 18 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 144 142 98,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 74 70 94,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 82 80 97,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 8 88,9 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 70 69 98,6 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 19 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 154 154 100 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 69 69 100 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 71 71 100 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 57 57 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 20 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 154 152 98,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 64 64 100 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 61 59 96,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 4 100 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 52 49 94,2 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 21 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 149 147 98,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 51 51 100 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 58 58 100 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 68 67 98,5 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 22 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 160 160 100 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 67 67 100 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 67 67 100 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 11 9 81,8 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 65 64 98,5 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 23 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 130 130 100 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 55 55 100 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 53 53 100 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 4 100 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 66 66 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 24 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 120 117 97,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 53 50 94,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 80 78 97,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 51 50 98,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 25 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 138 138 100 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 69 68 98,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 87 85 97,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 9 100 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 63 60 95,2 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 26 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 120 119 99,2 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 49 49 100 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 82 80 97,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 17 10 58,8 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 27 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 59 41 69,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 41 32 78,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 41 26 63,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 2 33,3 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 19 14 73,7 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 28 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 64 47 73,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 32 27 84,4 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 49 27 55,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 4 44,4 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 28 19 67,9 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 29 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 57 46 80,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 41 30 73,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 39 27 69,2 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 2 1 50,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 6 66,7 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 32 25 78,1 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 30 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 53 39 73,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 33 28 84,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 37 22 59,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 12 5 41,7 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 31 27 87,1 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 31 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 48 28 58,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 28 22 78,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 43 25 58,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 0 0,0 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 32 26 81,3 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 32 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 64 51 79,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 25 19 76,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 44 23 52,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 7 5 71,4 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 25 17 68,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 33 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 52 41 78,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 30 22 73,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 59 32 54,2 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 2 50,0 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 31 19 61,3 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 34 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 59 38 64,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 20 13 65,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 42 27 64,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 3 60,0 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 34 25 73,5 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 35 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 65 48 73,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 31 25 80,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 61 32 52,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 10 7 70,0 Prozent Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 33 25 75,8 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 36 Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 53 34 64,2 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg. 010079 Sonstiger Mord 19 14 73,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 45 27 60,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 10 6 60,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 37 Zu 9a) Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 126 76 60,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 2 66,7 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 262 191 72,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 127 93 73,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 1 16,7 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 115 92 80,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 16 13 81,3 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 38 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 151 96 63,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 305 206 67,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 132 96 72,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 4 1 25,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 140 116 82,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 25 19 76,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 39 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 154 103 66,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 282 208 73,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 136 106 77,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 4 80,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 126 113 89,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 24 92,3 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 40 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 170 97 57,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 2 66,7 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 309 198 64,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 130 106 81,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 1 16,7 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 109 80 73,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 15 14 93,3 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 41 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 139 95 68,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 282 192 68,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 109 70 64,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 111 90 81,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 11 11 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 42 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 136 101 74,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 303 207 68,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 108 89 82,4 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 2 66,7 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 113 91 80,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 21 16 76,2 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 43 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 135 101 74,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 274 163 59,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 105 84 80,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 3 50,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 112 89 79,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 12 10 83,3 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 44 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 169 121 71,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 279 183 65,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 99 73 73,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 4 80,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 128 108 84,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 22 22 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 45 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 153 99 64,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 277 186 67,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 125 96 76,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 144 117 81,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 21 16 76,2 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 46 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 146 101 69,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 249 164 65,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 104 72 69,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 4 80,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 140 108 77,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 22 21 95,5 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 47 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 59 40 67,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 139 113 81,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 62 55 88,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 72 65 90,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 4 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 48 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 62 47 75,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 142 114 80,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 70 63 90,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 80 72 90,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 8 6 75,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 49 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 69 57 82,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 154 127 82,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 69 61 88,4 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 71 67 94,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 5 83,3 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 50 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 57 42 73,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 152 119 78,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 64 59 92,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 59 49 83,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 4 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 51 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 49 41 83,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 147 122 83,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 51 42 82,4 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 58 46 79,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 52 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 67 58 86,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 160 129 80,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 67 62 92,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 67 57 85,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 6 66,7 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 53 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 64 57 89,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 130 98 75,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 55 51 92,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 53 50 94,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 3 75,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 54 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 66 58 87,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 117 91 77,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 50 44 88,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 78 70 89,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 55 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 50 42 84,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 138 112 81,2 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 68 59 86,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 85 76 89,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 8 88,9 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 56 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 60 52 86,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 119 93 78,2 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 49 46 93,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 80 74 92,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 57 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 10 6 60,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 41 27 65,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 32 20 62,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 26 18 69,2 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 1 50,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 58 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 14 8 57,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 47 26 55,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 27 17 63,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 27 19 70,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 3 75,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 59 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 19 12 63,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 46 29 63,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 30 20 66,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 27 22 81,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 5 83,3 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 60 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 25 17 68,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 39 25 64,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 28 22 78,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 22 17 77,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 5 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 61 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 27 16 59,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 28 17 60,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 22 13 59,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 25 23 92,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 62 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 26 18 69,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 51 31 60,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 19 13 68,4 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 23 17 73,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 4 80,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 63 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 17 12 70,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 41 24 58,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 22 15 68,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 32 21 65,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 2 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 64 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 19 13 68,4 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 38 28 73,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 13 9 69,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 27 22 81,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 3 3 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 65 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 25 18 72,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 48 24 50,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 25 15 60,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 32 23 71,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 7 5 71,4 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 66 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 25 19 76,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 34 23 67,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (30 und älter) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 14 9 64,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 27 21 77,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 67 Zu 9b) Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 126 46 36,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 262 62 23,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 127 29 22,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 5 83,3 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 115 19 16,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 16 3 18,8 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 68 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 151 50 33,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 305 87 28,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 132 36 27,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 4 2 50,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 140 23 16,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 25 5 20,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 69 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 154 41 26,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 282 67 23,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 136 27 19,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 126 12 9,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 2 7,7 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 70 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 170 61 35,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 1 33,3 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 309 103 33,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 130 22 16,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 5 83,3 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 109 27 24,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 15 1 6,7 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 71 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 139 41 29,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 282 78 27,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 109 37 33,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 111 21 18,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 11 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 72 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 136 29 21,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 303 85 28,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 108 18 16,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 1 33,3 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 113 22 19,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 21 5 23,8 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 73 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 135 30 22,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 274 96 35,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 105 21 20,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 2 33,3 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 112 19 17,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 12 2 16,7 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 74 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 169 41 24,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 279 86 30,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 99 21 21,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 1 20,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 128 20 15,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 22 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 75 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 153 46 30,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 277 73 26,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 125 27 21,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 144 26 18,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 21 4 19,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 76 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 146 36 24,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 249 74 29,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 104 23 22,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 1 20,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 140 27 19,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 22 1 4,5 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 77 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 59 17 28,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 139 26 18,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 62 6 9,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 72 7 9,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 78 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 62 15 24,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 142 27 19,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 70 7 10,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 80 8 10,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 8 2 25,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 79 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 69 11 15,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 154 27 17,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 69 8 11,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 71 4 5,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 1 16,7 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 80 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 57 13 22,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 152 33 21,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 64 4 6,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 59 10 16,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 81 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 49 8 16,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 147 22 15,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 51 9 17,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 58 12 20,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 82 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 67 9 13,4 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 160 30 18,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 67 5 7,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 67 10 14,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 3 33,3 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 83 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 64 7 10,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 130 31 23,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 55 4 7,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 53 3 5,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 1 25,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 84 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 66 7 10,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 117 26 22,2 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 50 3 6,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 78 8 10,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 85 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 50 7 14,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 138 25 18,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 68 9 13,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 85 9 10,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 1 11,1 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 86 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 60 8 13,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 119 25 21,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 49 3 6,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 80 6 7,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 87 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 10 3 30,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 41 12 29,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 32 9 28,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 26 7 26,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 1 50,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 88 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 14 3 21,4 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 47 18 38,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 27 10 37,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 27 8 29,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 1 25,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 89 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 19 6 31,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 46 14 30,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 30 8 26,7 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 27 4 14,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 1 16,7 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 90 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 25 6 24,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 39 12 30,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 28 5 17,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 22 4 18,2 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 91 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 27 9 33,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 28 10 35,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 22 9 40,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 25 2 8,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 92 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 26 6 23,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 51 16 31,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 19 5 26,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 23 6 26,1 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 1 20,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 93 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 17 4 23,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 41 17 41,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 22 7 31,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 32 10 31,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 94 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 19 5 26,3 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 38 9 23,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 13 4 30,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 27 5 18,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 3 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 95 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 25 7 28,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 48 23 47,9 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 25 10 40,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 32 8 25,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 7 2 28,6 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 96 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 25 5 20,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 34 7 20,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (18<30) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 14 4 28,6 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 - 020010 Totschlag § 212 StGB 27 5 18,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 97 Zu 9c) Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 126 4 3,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 1 33,3 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 262 9 3,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 127 5 3,9 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 115 4 3,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 16 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 98 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 151 5 3,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 33,3 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 305 12 3,4 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 132 0 0,0 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 4 1 25,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 140 1 0,7 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 25 1 4,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 99 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 154 10 6,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 282 7 2,5 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 136 3 2,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 1 20,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 126 1 0,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 100 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 170 12 7,1 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 309 8 2,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 130 2 1,5 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 109 2 1,8 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 15 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 101 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 139 3 2,2 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 282 12 4,3 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 109 2 1,8 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 111 0 0,0 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 11 0 0,0 Prozent Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504 102 Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020 Schlüssel Straftat TV m TV Alter (unter 18) Anteil TV Alter an TV m 010079 Sonstiger Mord 136 6 4,4 Prozent 012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent 020010 Totschlag § 212 StGB 303 11 3,6 Prozent 020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 - 221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 - Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem w

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