Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3504)
Text
Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3504)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3972
21. Wahlperiode 03.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene
Mihalic, Dr. Lena Gumnior, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3504 –
Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in
Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2024 sind 328 Frauen getötet worden. Nimmt man die versuchten
Tötungen mit hinzu, sind es 859 Fälle. Das entspricht 29,9 Prozent der 2024
polizeilich erfassten versuchten Tötungsdelikte. Unter den vollendeten Taten sind
es sogar 43,4 Prozent. Das geht aus dem Bundeslagebild
„Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024“ (Bundeslagebild 2024) hervor,
das das Bundeskriminalamt (BKA) erstellt und das Bundesministerium des
Innern am 21. November 2025 veröffentlichte (www.bka.de/SharedDocs/Downl
oads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/StraftatenGegenFrauen/
StraftatengegenFrauenBLB2023.html?nn=237578). Das Bundeslagebild
basiert auf der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). In einem eigenen Kapitel
wird das Thema Tötungsdelikte behandelt. Der Bericht offenbart, dass mehr
als die Hälfte aller Tötungsdelikte auf häusliche Gewalt zurückzuführen sind.
Die größte Tatverdächtigengruppe sind (Ex-)Partner, gefolgt von
Unbekannten, Personen mit familiärer Beziehung und befreundeten Personen
(Bundeslagebild 2024, S. 42). Dabei sind 84,9 Prozent der Tatverdächtigen männlich,
unter den Tötungsdelikten innerhalb von Partnerschaften sogar 98,1 Prozent
(Bundeslagebild 2024, S. 44).
Obwohl Tötungen von Frauen und Mädchen einen hohen Anteil an
Tötungsdelikten ausmachen, ist im Bundeslagebild nur wenig über ihre Hintergründe
bekannt. Unklar bleibt insbesondere, in wie vielen Fällen es sich bei den
Tötungsdelikten um Femizide handelt. Im Bundeslagebild 2023, was erstmalig
diesen Deliktsbereich beleuchtete, war das Kapitel zu Tötungsdelikten noch
„Femizide“ benannt worden. Hier definierte das Bundeskriminalamt den
Begriff „Femizide“ als Tötungsdelikte an Frauen, weil sie Frauen sind, das heißt
aufgrund einer von der Annahme geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit
gegen Frauen geleiteten Tatmotivation. Diese äußert sich insbesondere in einer
ablehnenden Einstellung der tatbegehenden Person zur Gleichwertigkeit und
Gleichberechtigung der Geschlechter und resultiert aus nach wie vor
bestehenden patriarchalen Denkmustern und Strukturen (Bundeslagebild 2023, S. 36).
Von dieser Definition hat das BKA im Bundeslagebild 2024 Abstand
genommen, weil die PKS keine Informationen zur Tatmotivation enthält, die eine
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eindeutige Zuordnung zur Kategorie „Femizid“ erlauben würde. Hinzu käme,
dass es bislang an einer bundesweit anerkannten eindeutigen Zuordnung
einzelner kriminalstatistisch ausweisbarer abgegrenzter Fallgruppen unter den
Begriff Femizid, beispielsweise anhand der Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung
oder des Tatkontextes, fehle (Bundeslagebild 2024, S. 41).
Die Definition von Femiziden ist Gegenstand einer kontroversen Debatte und
wird bisher – auch von verschiedenen deutschen Behörden – unterschiedlich
definiert. Die Bundesregierung definiert Femizide ebenfalls anders als das
BKA im Bundeslagebild 2023: „Der Begriff „Femizid“ bezieht sich auf die
Tötung von Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts. Je nach
Einzelfall kann der Begriff beispielsweise tödliche Fälle von Partnerschaftsgewalt,
Tötungen von Frauen und Mädchen im „Namen der Ehre“, aus Frauenhass
oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, sowie
gezielte Tötungen von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten
umfassen“ (Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung, S. 80; Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2345).
Um die Datenlage zu verbessern und den Begriff des Femizids zu
vereinheitlichen wurde unlängst unter Leitung des BKA eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
eingerichtet, an der sich Behörden aus verschiedenen Bundesländern
beteiligen. Ziel sei es dabei, den Begriff durch konkrete Indikatoren besser messbar
zu machen und eine bundeseinheitliche polizeiliche Definition zu Femiziden
zu erarbeiten. Mit den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sei
voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 2026 zu rechnen (www.spiege
l.de/politik/deutschland/gewalt-gegen-frauen-bka-plant-praezisere-definition-v
on-femiziden-a-a0634325-194b-499a-b52a-4049b1b5d29a). Bis dahin erfolge
im Bundeslagebild keine Zuordnung der in der PKS erfassten Tötungsdelikte
an Frauen zum Begriff „Femizide“ (Bundeslagebild 2024, S. 41).
Mit einer Verbesserung der Datenlage kommt die Bundesregierung ihren
Zielen nach der am 11. Dezember 2024 beschlossenen Gewaltschutzstrategie
nach. Diese sieht u. a. vor, dass das BKA eine bundeseinheitliche
Datengrundlage zur Beobachtung von geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten
Straftaten im Längs- und Querschnitt schafft und aussagekräftige Daten zur
vorbeugenden und verfolgenden Kriminalitätsbekämpfung bereitstellt. Dies
solle organisatorischen Planungen und Entscheidungen sowie
kriminologischsoziologischen Forschungen und kriminalpolitischen Maßnahmen nutzen.
Zudem empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte
(Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifischer Gewalt und Beobachterin der Umsetzung der
Istanbul-Konvention in Deutschland) dem BKA, das Merkmal der
Tatmotivation bei vorsätzlichen Tötungen von Frauen (in der PKS) zu erfassen
(Kurzfassung Monitor Gewalt gegen Frauen, S. 24).
Aus Sicht der fragestellenden Fraktion machen die Zahlen aus dem
Bundeslagebild und die kriminalstatistischen Defizite in der Koordinierung und
Erfassung den Handlungsbedarf in diesem Bereich deutlich.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im deutschen Rechtssystem ist keine allgemeingültige Definition des Begriffs
„Femizid“ vorgesehen.
In der im Dezember 2024 beschlossenen Strategie der Bundesregierung zur
Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
nach der Istanbul-Konvention 2025 bis 2030 wird der Begriff des „Femizid“
wie folgt definiert: „Der Begriff „Femizid“ bezieht sich auf die Tötung von
Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts.
Je nach Einzelfall kann der Begriff beispielsweise tödliche Fälle von
Partnerschaftsgewalt, Tötungen von Frauen und Mädchen im „Namen der Ehre“, aus
Frauenhass oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und
Geschlechtsidentität, sowie gezielte Tötungen von Frauen und Mädchen in bewaffneten
Konflikten umfassen“.
Da die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) keine Tatmotivation erfasst, wurde
die für die statistische Erhebung im Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen
Frauen gerichtete Straftaten Berichtsjahr 2023“ zugrunde liegende Definition
weiter gefasst. Nach dieser wurden die von der Begriffsdefinition
geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten umfassten Tötungsdelikte zum
Nachteil von Frauen als Femizide quantitativ ausgewiesen. Die damit
einhergehenden methodischen und begrifflichen Herausforderungen wurden im
Lagebild ausführlich erläutert. Der Bundesregierung sind die Problematik der
unterschiedlichen Definitionen und die damit verbundenen Herausforderungen
bekannt. Für die polizeiliche Bearbeitung von Tötungsdelikten ist es unerheblich,
welches tatauslösende Motiv dem Tötungsdelikt zugrunde liegt. Die Polizeien
in Deutschland ermitteln in jedem Tötungsdelikt gleichermaßen mit der
gebotenen Professionalität und Sorgfalt. Gleichwohl wurde der Bedarf einer
einheitlichen Begriffsbestimmung mit dem Ziel einer einheitlichen Erfassung solcher
Taten erkannt. Daher befasst sich derzeit ein Untergremium des Arbeitskreises
„Innere Sicherheit“ der Innenministerkonferenz mit der Erarbeitung einer
bundesweit einheitlichen Definition des Begriffs „Femizide“.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt mit den Daten der PKS aus dem
Berichtsjahr 2024. Wegen der noch fehlenden einheitlichen Definition des Begriffs
„Femizide“ beziehen sich die Daten auf Tötungsdelikte zum Nachteil von Frauen.
Die statistischen Angaben zu Fällen und Tatverdächtigen (TV) in der PKS sind
dahingehend eingeschränkt, dass mindestens ein weibliches Opfer zu den dazu
gehörenden Fällen vorliegt. Das bedeutet, dass bei Fällen mit mehr als einem
Opfer nicht zwingend das weibliche Opfer getötet wurde, sondern
beispielsweise ein weiteres männliches Opfer. Der Fall gilt trotzdem (für alle dabei
erfassten Opfer) als vollendet, da mindestens ein Opfer getötet wurde.
Diese Einschränkung gilt außerdem für alle anderen Opfereigenschaften neben
dem Geschlecht. Das bedeutet, dass bei Fällen mit mehr als einem Opfer nicht
zwingend ein Opfer mit den angefragten Eigenschaften (Opfer-TV-Beziehung
zu Partnerschaften oder Familie) getötet wurde. Dies kann auf das andere Opfer
mit anderen Eigenschaften zutreffen.
Bei den Angaben zur Anzahl und zu Anteilen von Opfern wird die Häufigkeit
des „Opferwerdens“ gezählt, d. h., dass eine Person, die mehrfach Opfer bei
verschiedenen Fällen wurde, auch mehrfach gezählt wird.
Bei den Angaben zu TV gilt zusätzlich die Einschränkung, dass es keine
direkte statistische Verknüpfung zwischen den Opfer- und TV-Daten gibt. Sie stehen
nur indirekt über den jeweiligen Fall in Beziehung. Das bedeutet, dass bei
Fällen mit mehr als einem TV (identifiziert oder unbekannt) nicht zwingend ein
TV mit bestimmten angefragten Eigenschaften ein (z. B. weibliches) Opfer
getötet hat. Auch kann es sich hierbei z. B. „nur“ um einen Anstifter oder
Gehilfen handeln.
Bei der Beantwortung der Fragen werden wie im Bundeslagebild 2024
„Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ (GgFgSt) die folgenden
Tötungsdelikte betrachtet:
• „Sonstiger Mord“ (Alle Morde gemäß § 211 des Strafgesetzbuches – StGB
außer im Zusammenhang mit Raub- und Sexualdelikten)
• „Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten“ (gemäß § 211 StGB),
• „Totschlag § 212 StGB
• „Minder schwerer Fall des Totschlags § 213 StGB“
• „Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB“.
Mehrere Rechtsgutverletzungen in einem Handlungskomplex werden immer zu
der Handlung zusammengefasst, die mit der höchsten Strafe bedroht ist. Das
hat zur Folge, dass nicht alle erfassten Opfer auch Opfer eines Tötungsdeliktes
sein müssen und nicht alle TV an der Tötungshandlung beteiligt gewesen sein
müssen.
Die Opfer-TV-Beziehung zur Partnerschaft beinhaltet Ehepartner, eingetragene
Lebenspartnerschaften, Partner nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften und
ehemalige Partnerschaften.
Die Opfer-TV-Beziehung zur Familie beinhaltet Kinder (auch Pflege-,
Adoptiv-, Stiefkinder), Enkel (auch Ur- und Ururenkel), Eltern (auch Pflege-,
Adoptiv-, Stiefeltern), Großeltern (auch Ur- und Ururgroßeltern), Geschwister (auch
Halb-, Stief-, Pflege- oder adoptierte Geschwister), Schwiegereltern, -sohn,
-tochter, sonstige Angehörige (wie Schwägerschaft, Verwandte des
Ehegatten/der Ehegattin) sowie Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin/Cousine,
auch mit der Vorsilbe Halb-.
Die Opfer-TV-Beziehung in Institutionen, Organisationen und Gruppen besteht,
wenn Opfer und TV als Teil einer Institution (z. B. Schule), einer Organisation
(z. B. Betrieb) oder einer Gruppe (z. B. Verein) angesehen werden können.
Hierunter fallen soziale Beziehungen wie Lehrer-Schüler/Schüler-Lehrer, Arzt-
Patient/Patient-Arzt, Mitarbeiter/Mitarbeiter oder Vereinsvorstand/
Vereinsmitglied.
Werden die Fragen zu PKS-Daten nur teilweise beantwortet, ist das damit
begründet, dass zu den offenen Teilfragen keine expliziten Daten in der PKS
erfasst werden.
Die PKS-Daten zum Berichtsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht
vor.
1. Welche Definition von Femizid nutzen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Bundesländer bisher?
a) Wo sieht die Bundesregierung Unterschiede zu der Definition, auf
die sich die Bundesregierung bislang stützt?
b) Wie wirken sich die Unterschiede auf die Erhebung der Zahlen aus?
Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine abschließenden Informationen im Sinne der
Fragestellung vor. Eine Relevanz für die Erhebung von PKS-Zahlen besteht
nicht, da sich die PKS-Erfassung an den verletzten Strafnormen orientiert.
2. Sieht die Bundesregierung zur Verbesserung der Datenlage die
Notwendigkeit, die Erfassung von tatauslösenden Motiven in die PKS
aufzunehmen
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn nein, wie will die Bundesregierung in Zukunft Daten zu den
Femiziden erheben, wenn das tatauslösende Motiv für die Zuordnung
als Femizid entscheidend ist?
c) Welche Indikatoren sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, den
Begriff Femizid im Sinne des Arbeitsauftrages der Arbeitsgruppe
besser messbar zu machen?
Die Fragen 2 bis 2c werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Diese Fragen sind Gegenstand der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
(BLAG) „Definition“ und – sobald eine Definition vorliegt – weiterer
Befassungen.
3. Welche Bundesländer, Behörden und Akteurinnen und Akteure
beteiligen sich an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des
Bundeskriminalamts?
a) Werden auch Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und
Zivilgesellschaft an der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
beteiligt bzw. hinzugezogen, wenn ja, wie, und welche?
b) Wird die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische
Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche den
periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der
Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem
Jahr das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, bei der Arbeit der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt?
c) Inwiefern fließen die Erkenntnisse des Forschungsprojekts
„Femizide in Deutschland – Eine empirisch-kriminologische Untersuchung
zur Tötung an Frauen“ der Universität Tübingen und des
Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. in die Arbeit der
Arbeitsgruppe mit ein?
6. Berücksichtigt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe internationale Standards
bei der Definition des Begriffs, wie z. B. Definitionen durch die
Weltgesundheitsorganisation (WHO)?
Die Fragen 3 bis 3c und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Bei der BLAG „Definition“ handelt es sich um eine Arbeitsgruppe der AG
Kripo, die sich zum Ziel gesetzt hat, eine bundeseinheitliche, polizeiliche
Definition für solche Taten zu entwickeln. An der BLAG nehmen sowohl polizeiliche
als auch wissenschaftliche Vertreterinnen und Vertreter der
Landeskriminalämter (LKÄ) der Freien und Hansestadt Hamburg, von Berlin, Niedersachsen,
Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen teil. Bei der Entwicklung der
Definition werden bestehende Definitionsvorschläge berücksichtigt. Dazu
gehören u. a. Vorschläge der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und
-minister, -senatorinnen und senatoren der Länder (GFMK), sowie die
Definition des Bundeslagebildes 2024 „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen
gerichtete Straftaten“, die auch in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, der
Zivilgesellschaft oder Fachvereinigungen wie der Deutsche Juristinnenbund
entwickelt wurde. Darüber hinaus fließen internationale Definitionen, wie jene der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder der Vereinten Nationen (UN), in die
Arbeit ein.
4. Wie häufig hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe bereits getroffen,
und was ist der Arbeitsstand der jeweiligen Treffen?
Die BLAG hat sich bislang dreimal getroffen. Das Auftakttreffen dient vor
allem der Klärung administrativer und methodischer Fragen. Auf dem zweiten
Treffen wurden bestehende, nationale und internationale Definitionen bewertet,
Ergänzungs- bzw. Anpassungsvorschläge zur Weiterentwicklung der GFMK-
Definition diskutiert und zu einem ersten Definitionsentwurf weiterentwickelt.
Zudem wurden Möglichkeiten der Messung erörtert. Es folgte ein schriftlicher
Austausch zur Optimierung der Definition, entsprechender Begründungen
sowie der Berichtslegung, die Gegenstand des dritten Treffens waren.
5. Wann ist mit Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu rechnen?
Mit Ergebnissen ist im ersten Halbjahr 2026 zu rechnen.
7. Wie viele vollendete Femizide – entsprechend der Definition der
Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab
es in den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen
Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner
vor?
b) Wie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor?
Die Fragen 7 bis 7b werden zusammen beantwortet.
Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die
erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Wie viele versuchte Femizide – entsprechend der Definition der
Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab es
in den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen
Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner
vor?
b) Wie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor?
Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.
Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die
erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil von Männern
unter den Tatverdächtigen?
a) Wie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen ab 30 Jahren?
b) Wie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen von 18 bis 30 Jahren?
c) Wie hoch ist davon der Anteil an Minderjährigen?
Die Fragen 9 bis 9b werden zusammen beantwortet.
Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die
erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
10. Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil an psychisch
auffälligen Tatverdächtigen?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst.
11. Wie hoch ist der Anteil an Tatverdächtigen, die während der Tat unter
dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen standen?
Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die
erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Maßgeblich für die Erfassung des Merkmals „Tatverdächtiger unter
Alkoholeinfluss“ ist ein offensichtlicher oder nach den Ermittlungen wahrscheinlicher
Alkoholeinfluss bei der Tatausführung. Als „Konsument harter Drogen“ gelten
unabhängig vom konkreten Delikt Konsumenten von insbesondere Heroin,
Kokain, Amphetamin/Methamphetamin und deren Derivate in Pulver- oder
flüssiger Form sowie in Tabletten- bzw. Kapselform (einschließlich Ecstasy) und
LSD.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Betroffenen in den
Fällen der Fragen 7 und 8?
a) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Jugendlichen
zwischen 14 und 18 Jahren?
b) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen
fünf und 14 Jahren?
c) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen
einem Jahr und fünf Jahren?
d) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil der Neugeborenen bis
zu einem Jahr?
e) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an jungen
Erwachsenen zwischen 18 und 24 Jahren?
f) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen
zwischen 25 und 44 Jahren?
g) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen
zwischen 45 und 64 Jahren?
h) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen über
65 Jahren?
Die Fragen 12 bis 12h werden zusammen beantwortet.
Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die
erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
13. Welche Staatsbürgerschaften und Aufenthaltsstatus hatten die
Betroffenen (bitte differenziert nach Bundesländern angeben), und wie viele der
Betroffenen hatten einen akzessorischen Aufenthaltstitel nach § 27 ff.
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach den §§ 3 und 3a des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU; bitte jeweils nach Bundesland und
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die
erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Aufenthaltsanlass wird in
der PKS nicht nach den Kategorien der Frage differenziert erfasst.
14. Wie viele der Betroffenen waren von einer Wohnsitzauflage betroffen
(bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
a) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 60 des
Asylgesetzes (AsylG), Frauen im laufenden Asylverfahren mit
Aufenthaltsgestattung in kommunaler Unterbringung (bitte jeweils nach
Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
b) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 12a
AufenthG, Frauen mit Aufenthaltserlaubnis und Wohnsitzauflage
(bitte jeweils nach Bundesland, Aufenthaltserlaubnis und
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
c) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 61
Absatz 1d AufenthG, Frauen mit Duldung ohne
Lebensunterhaltssicherung und Wohnortsbeschränkungen (bitte jeweils nach Bundesland,
Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Die Fragen 14 bis 14c werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst.
15. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben die Betroffenen beantragt,
dass eine Wohnsitzauflage gestrichen oder verändert wird oder einen
Antrag auf Umverteilung gestellt, in wie vielen Fällen wurde
entsprechenden Anträgen stattgegeben, in wie vielen Fällen wurden entsprechende
Anträge abgelehnt, und in wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt
nicht beschieden (bitte nach Verfahrensart und Bundesland auflisten,
bitte jeweils Verfahrensdauer angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst.
16. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Betroffene beantragt, dass eine Wohnsitzauflage gestrichen
oder verändert wird oder einen Antrag auf Umverteilung gestellt?
a) In wie vielen Fällen wurde entsprechenden Anträgen stattgegeben
(bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland
auflisten)?
b) In wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge abgelehnt (bitte
nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) In wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht über die
Anträge entschieden (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und
Bundesland auflisten)?
d) Wie lange dauerten diese Verfahren ab Antragstellung an (bitte nach
Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?
Die Fragen 16 bis 16d werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst.
17. Wie viele Fälle der Fragen 7 und 8 wurden pro Bundesland
dokumentiert?
Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die
erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Mit welchen Tatwaffen wurden die Fälle der Fragen 7 und 8 verübt (bitte
nach Anzahl pro Tatwaffe aufgliedern)?
a) In wie vielen Fällen davon handelte es sich um eine illegale Waffe?
b) In wie vielen Fällen davon hatten die Tatverdächtigen eine
Waffenerlaubnis?
c) In wie vielen Fällen waren die Tatverdächtigen beim Mitführen einer
Schusswaffe zur rechtmäßigen Dienstausübung ermächtigt?
Die Fragen 18 bis 18c werden zusammen beantwortet.
Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die
erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Daten zu den Fragen 18a bis
18c werden in der PKS nicht erfasst. Daten zu Messerangriffen (Messer
gedroht oder angewendet) liegen erst seit dem Berichtsjahr 2024 vor. Aufgrund
der Fragen 18a bis 18c wird „Tatwaffe“ als „Schusswaffe“ interpretiert.
19. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 wurde im Zusammenhang mit
der Tat zugleich auch ein Sexualdelikt begangen?
Es wird auf die PKS-Daten zu „Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten“
bei der Auswertung der Daten der PKS als Antwort zu den Fragen 7 und 8
verwiesen.
20. In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 ging dem Tötungsdelikt Gewalt
in der Vorbeziehung voraus?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der
Tötungsdelikte gegen Frauen?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der
Tötungsdelikte gegen Frauen durch ihre (Ex-)Partner?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der
Tötungsdelikte gegen Frauen durch Unbekannte?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der
Tötungsdelikte in innerfamiliären Beziehungen?
Die Fragen 21 bis 21c werden zusammen beantwortet.
Auf Basis der PKS liegen keine Informationen zu Anlässen der Tatbegehung
im Sinne der Anfrage vor.
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Tötungsdelikte
durch sonstige bekannte Personen (z. B. Freunde, Bekannte,
Nachbarn, Kollegen)?
Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die
erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Einflussfaktoren
für die Tötungsdelikte, insbesondere zu Sexismus, struktureller
Benachteiligung von Frauen, psychischen Erkrankungen, Alkohol- und
Drogenmissbrauch und angespannter sozioökonomischer Lage?
Die Beantwortung zu der Anzahl der Fälle bei denen, mindestens ein
weibliches Opfer unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss stand ist anhand einer PKS-
Sonderauswertung erfolgt. Die Daten sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die von Bundeskriminalamt (BKA), Bundesministerium des Innern (BMI) und
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) verantwortete Dunkelfeld-Opferbefragung zu Gewalterfahrungen
– „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“, deren
erste Ergebnisse im Frühjahr 2026 veröffentlicht werden sollen, verfolgt das Ziel,
das Dunkelfeld im Bereich von Gewalterfahrungen geschlechterübergreifend in
Deutschland zu untersuchen. Aufgrund des Designs von LeSuBiA ist die
Erhebung von Tötungsdelikten und damit auch möglicher Einflussfaktoren auf diese
Taten im Rahmen dieser Studie nicht möglich.
Die genannten Variablen sind bekannte Einflussfaktoren einschlägiger Studien
aus dem deutschsprachigen Raum, die der Bundesregierung bekannt sind.
Bei menschlichem Verhalten handelt es sich um ein komplexes Zusammenspiel
vielfältigster Einflussfaktoren auf den unterschiedlichsten Ebenen.
Die Herleitung (oder gar Kausalschlüsse) sind insbesondere dann
herausfordernd, wenn die Begriffe abstrakter und/oder schwerer zu operationalisieren
und zu messen sind. Prinzipiell kann den genannten Einflussfaktoren, welche in
der Frage enthalten sind (Sexismus, struktureller Benachteiligung von Frauen,
psychischen Erkrankungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch und angespannter
sozio-ökonomische Lage) als mögliche Einflussfaktoren zugestimmt werden.
Es sei angemerkt, dass sich diese von Fall zu Fall unterscheiden können, jedoch
als allgemeine Einflussfaktoren benennen lassen. Darüber hinaus sind die ge-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3972 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
nannten Faktoren nicht abschließend und es werden in der Wissenschaft noch
weitere Faktoren diskutiert.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Zahlen?
a) Laut Bundeslagebild 2024 gibt es im Fünfjahresvergleich einen
Rückgang um 18,2 Prozent unter den weiblichen Opfern von
Tötungsdelikten (Bundeslagebild 2024, S. 42), und welche Erklärung
hat die Bundesregierung hierfür?
b) Zeichnet sich der Rückgang auch bei Femiziden nach der Definition
der Bundesregierung ab?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Datenlage im
Zehnjahresvergleich?
d) Wie bewertet die Bundesregierung das Dunkelfeld im Bereich
geschlechtsspezifisch gegen Frauen verübter Tötungsdelikte –
insbesondere im Bereich der versuchten Taten, und gibt es hierzu bereits
Erkenntnisse aus der Studie „Lebenssituation, Sicherheit und
Belastung im Alltag (LeSuBiA)“?
Die Fragen 23 bis 23d werden zusammen beantwortet.
Der Rückgang der Anzahl weiblicher Opfer von Tötungsdelikten von 18,2
Prozent bezieht sich auf den Vergleich der Jahre 2020 (1 050) und 2024 (859).
Bei Betrachtung des Zwischenzeitraums (die Jahre 2021 bis 2023) sowie der
Vorjahre wird deutlich, dass die Anzahl weiblicher Opfer von Tötungsdelikten
im Zeitverlauf schwankt und dass sich sowohl Rückgänge als auch Anstiege
verzeichnen lassen.
Derartige Schwankungen können beispielsweise mit einer verstärkten
Sensibilisierung der Thematik in der Bevölkerung, insbesondere bei der Polizei und
Sicherheitsbehörden, oder auch ausgebaute Interventions- und
Präventionsmaßnahmen im Bereich Partnerschaftsgewalt, wie etwa frühzeitige
Gefährdungsanalysen, Schutzmaßnahmen für Betroffene oder spezialisierte Beratungs- und
Unterstützungsangebote begründet werden. Es handelt sich hierbei jedoch um
vorläufige Einschätzungen ohne abschließende Erklärung. Es bleibt
abzuwarten, wie sich die Zahlen in den kommenden Jahren weiterentwickeln.
Die Bundesregierung ist sich ihrer Verantwortung zum Schutz von Frauen vor
Tötungsdelikten bewusst und prüft kontinuierlich weitere Maßnahmen, die
Frauen vor Gewalt und insbesondere Tötungsdelikten schützen.
Die Untersuchung von versuchten Tötungsdelikten im Dunkelfeld unterliegen
besonderen Herausforderungen, wie beispielsweise einer sehr umfangreichen
Stichprobe, da dieses Delikt im Vergleich zu anderen Gewaltformen äußerst
selten auftritt. Bei einer geringen Fallzahl sind Aussagen über die Häufigkeit
des Auftretens, spezifische Tätermerkmale oder Risikofaktoren nur begrenzt
möglich und nicht verlässlich. Eine geringe Anzahl an Fällen lässt demnach
keine Generalisierbarkeit der Ergebnisse zu. Darüber hinaus unterscheiden sich
(versuchte) Tötungsdelikte wesentlich von anderen Kriminalitätsformen
hinsichtlich ihrer Entdeckungswahrscheinlichkeit, so dass davon ausgegangen
werden kann, dass ein Großteil der (versuchten) Tötungsdelikte polizeilich
bekannt wird. Gleichwohl verbleibt ein Dunkelfeld, etwa bei fehlklassifizierten
Tötungen, z. B. insbesondere im sozialen Nahbereich. Zur Annäherung an
dieses Dunkelfeld kommen daher keine repräsentativen Opferbefragungen,
sondern allenfalls indirekte Methoden in Betracht, etwa die Analyse ungeklärter
Todesfälle, retrospektive Fallanalysen, medizinisch-rechtswissenschaftliche
Nachuntersuchungen oder Vergleiche zwischen polizeilichen, justiziellen und
medizinischen Statistiken. Diese Ansätze erlauben jedoch nur begrenzte und
methodisch unsichere Rückschlüsse, sodass das tatsächliche Ausmaß des
Dunkelfelds bei Tötungsdelikten empirisch nur eingeschränkt bestimmbar bleibt.
In der Dunkelfeld-Opferbefragung zu Gewalterfahrungen „LeSuBiA“ werden
unter anderem verschiedene Formen von körperlicher Gewalt in (Ex-)
Partnerschaften erhoben, die sich hinsichtlich ihrer Schwere unterscheiden. Da es sich
um eine Befragung von Opfern und nicht von Tätern handelt, können
Tötungsdelikte, bei denen das Opfer verstorben ist, nicht abgefragt werden. Es sind
jedoch jenseits davon Angaben zu körperlichen Verletzungen, die durch die Tat
verursacht wurden, sowie eine subjektive Einschätzung der empfundenen
Angst und der wahrgenommenen Schwere der Gewalterfahrung möglich. Die
Veröffentlichung der Ergebnisse ist im Frühjahr 2026 geplant.
24. Inwiefern arbeitet die Koordinierungsstelle nach der Istanbul-
Konvention im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMBFSFJ) mit dem BKA zusammen und wirkt bei der Analyse
von Daten des BKA zu Femiziden mit?
Die Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention ist für übergreifende
und koordinierende Fragen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention zuständig
und arbeitet im Rahmen verschiedener Prozesse mit dem BMI und dem BKA
unter Berücksichtigung der jeweiligen Ressortzuständigkeiten zusammen,
beispielsweise bei der Erstellung von Berichten zur Umsetzung der Istanbul-
Konvention in Deutschland und der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-
Konvention 2025 bis 2030. Das BMBFSFJ unterstützt die umfassende Umsetzung
der Istanbul-Konvention ressortübergreifend, auch in Bezug auf Datenanalyse
und Statistiken.
25. Inwiefern arbeitet die unabhängige Berichterstattungsstelle
geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche
den periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung
der Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem
Jahr das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, mit dem BKA
zusammen und wirkt bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden mit?
Die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt arbeitet unabhängig.
Kernaufgabe der Berichterstattungsstelle ist ein menschenrechtsbasiertes
Monitoring geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland, um Umfang und
Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt und den Stand der Umsetzung der
Istanbul-Konvention bewerten zu können. Die Berichterstattungsstelle trägt dazu
bei, eine breite und belastbare Datengrundlage zu geschlechtsspezifischer
Gewalt in Deutschland zu schaffen. Hierbei arbeitet sie mit allen relevanten
Datenhaltern zusammen. Der Berichterstattungsstelle wurden im Jahr 2025 PKS-
Daten zu Tötungs- und Sexualdelikten zur Verfügung gestellt. Des Weiteren
wurden fachliche Fragen zur PKS-Erfassung und Inhalten des Bundeslagebilds
2023 „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ beantwortet.
Daten aus dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte
Kriminalität (KPMD-PMK) wurden im Jahr 2025 zu Politisch motivierten
Tötungsdelikten sowie Körperverletzungen und Sexualdelikte mit Todesfolge
beauskunftet. Ergänzend wurden inhaltliche Fragen zur Systematik des KPMD-PMK
beantwortet. Eine Mitwirkung bei der Analyse von Daten des BKA zu
Femiziden findet mangels polizeilicher Daten und Definition nicht statt.
26. Plant die Bundesregierung, die Finanzierung der beim Deutschen Institut
für Menschenrechte angelegten Monitoringstelle für
geschlechtsspezifische Gewalt gesetzlich zu verankern und so ihrer Verpflichtung aus der
Istanbul-Konvention nachzukommen, und welche Maßnahmen zur
Erforschung des Dunkelfelds ergreift das BKA?
Derzeit wird die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische
Gewalt im Rahmen der Projektförderung durch das BMBFSFJ gefördert. Damit
kommt die Bundesregierung ihrer Verpflichtung aus der Istanbul-Konvention
nach.
Zur Erforschung des Dunkelfeldes von Gewalterfahrungen werden im BKA
zwei Studien durchgeführt. Im Rahmen der allgemeinen Dunkelfeldstudie
„Sicherheit und Kriminalität in Deutschland“ (SKiD) erhebt das BKA seit dem
Jahr 2020 im regelmäßigen Turnus die Verbreitung der Opferwerdung und das
Anzeigeverhalten in verschiedenen Deliktsbereichen sowohl für Männer als
auch Frauen. Es werden die Delikte Körperverletzung, verbale Gewalt online
und offline, sexuelle Belästigung, Raub und Vergewaltigung allgemein, aber
auch Gewaltdelikte in Partnerschaften erfasst.
Darüber hinaus wird für einzelne Delikte nach der angenommenen Motivation,
bzw. Vorurteilen für die Tat gefragt und erhoben, ob das Opfer vermutet, dass
der Täter oder die Täterin aufgrund des Geschlechts des Opfers die Tat
begangen hat. Neben der Betrachtung der geschlechtsbezogenen Motive für die Tat
ermöglicht die geschlechtervergleichende Auswertung der Gewalt- und
Sexualdelikte eine Analyse des Dunkelfelds aus geschlechtsspezifischer Perspektive.
Zudem werden in SKiD u. a. Tatumstände und Folgen der Opferwerdung und
weitere soziodemographische Merkmale erhoben, sodass weitreichende
Analysen möglich sind.
Die geschlechterübergreifende Dunkelfeld-Opferbefragung „Lebenssituation,
Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ verfolgt das Ziel, das
Dunkelfeld im Bereich von Gewaltvorkommnissen geschlechterübergreifend in
Deutschland zu untersuchen. Ferner besteht ein zentrales Ziel der Studie in der
Erfüllung der Istanbul Konvention, insbesondere von Artikel 11 Absatz 2. Dort
wird die Verstetigung regelmäßiger bevölkerungsbezogener Studien gefordert,
um die Verbreitung und Entwicklung aller in den Geltungsbereich der
Konvention fallenden Formen von Gewalt zu bewerten. Das Projekt wählt einen
geschlechterübergreifenden Ansatz und liefert nicht nur aktuelle Daten zu Gewalt
(Inzidenzen und Prävalenzen) gegen Frauen, sondern kommt auch einem
wachsenden geschlechterdifferenzierenden Erkenntnisinteresse nach, in dem auch
Gewalt gegen Männer (und sofern möglich andere Gruppen) abgebildet wird.
Das Erhebungsdesign ermöglicht es, Gewalterfahrungen aus
geschlechterübergreifender Perspektive zu untersuchen und geschlechtsspezifische Unterschiede
und Gemeinsamkeiten in Bezug auf Viktimisierung aufzudecken. Die
Schwerpunkte der Studie liegen auf den Themen Partnerschaftsgewalt, sexualisierte
Gewalt sowie digitale Gewalt. Somit werden auch neue Phänomenbereiche
abgebildet.
27. Welche Unterstützungsmaßnahmen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Betroffenen von nicht vollendeten Tötungsdelikten nach der
Tat zur Seite gestellt (bitte die getroffenen Maßnahmen, die
ausführenden Behörden sowie den zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog
einzeln aufführen)?
Zu Einzelfällen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Im Jahr 2025 wurde das Gewalthilfegesetz als gesetzliche Grundlage für ein
verlässliches und breitgefächertes Hilfesystem bei häuslicher und
geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen vom Deutschen Bundestag verabschiedet.
Kernelement ist ein Rechtsanspruch auf Schutz und fachliche Beratung für
betroffene Frauen mit ihren Kindern, der am 1. Januar 2032 in Kraft tritt. Ab dem
Jahr 2027 sind die Länder verpflichtet ein Netz an ausreichenden,
niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und
Beratungsangeboten in angemessener regionaler Verteilung sicherzustellen.
Folgende Unterstützungsangebote sind der Bundesregierung bekannt:
Frauenhäuser bieten bundesweit Schutz vor weiteren Bedrohungen.
Spezifische Fachberatungsstellen für geschlechtsspezifische und häusliche
Gewalt beraten betroffene Frauen, insbesondere zur kurz- oder langfristigen
Bewältigung der Gewaltsituation sowie zur Überwindung und Verarbeitung der
Gewalterfahrung. Darüber hinaus bestehen Beratungsangebote bei den
flächendeckenden Polizeilichen Beratungsstellen der kriminalpolizeilichen Prävention.
Die Opferhilfe „Weißer Ring e. V.“ bietet schnelle und direkte Hilfe für Opfer
von Kriminalität. Sachkundige und anerkannte Ansprechpartner stehen
bundesweit für Fragen der Opferhilfe und des Opferschutzes zur Verfügung (Nummer:
116 006; Onlineberatung: https://weisser-ring.de/hilfe-fuer-opfer/onlinebera
tung). Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein bundesweites
Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder erleben. Unter der Nummer
116 016 und via Online-Beratung unterstützt es Betroffene (www.hilfetelefo
n.de). Das Kinder- und Jugendtelefon www.nummergegenkummer.de ist unter
der Nummer 116 111 zu erreichen. Die App des Vereins „Gewaltfrei in die
Zukunft e. V.“ bietet von häuslicher Gewalt betroffenen Personen einen
niedrigschwelligen Zugang zu Informationen und Unterstützungsangeboten und soll
als Brücke in das bestehende Hilfenetzwerk dienen (www.gewaltfrei-in-die-zuk
unft.de.
28. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Betroffenen sich vor
den versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten an die Behörden
gewandt haben, um Hilfe zu erbitten (bitte die getroffenen Maßnahmen, die
ausführenden Behörden sowie den zur Verfügung stehenden
Maßnahmenkatalog einzeln aufführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
29. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung interne
Untersuchungen bei den entsprechenden Behörden oder parlamentarische
Untersuchungsausschüsse eingesetzt, um zu klären, warum die
zuständigen Behörden keinen Schutz vor versuchten oder vollendeten Femiziden
geboten haben?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
30. Welche Maßnahmen leitet die Bundesregierung mit Blick auf die
Erkenntnisse aus dem Lagebild ein, um Femizide zu verhindern?
Die Bundesregierung hat am 19. November 2025 den Gesetzentwurf zur
Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im
Gewaltschutzgesetz beschlossen.
Die für Hochrisikofälle vorgesehene elektronische Aufenthaltsüberwachung
nach dem Zwei-Komponenten-Modell (Opfer erhält Zweitgerät) soll eine
besonders wirksame Überwachung von Näherungsverboten ermöglichen, da sich
bei ihrem Einsatz kein Täter der geschützten Person unbemerkt nähern kann.
Nach dem Regierungsentwurf können die Aufenthaltsdaten des Täters im
anschließenden Vollstreckungs- und Strafverfahren verwertet werden, was der
Abschreckung der Überschreitung von Annäherungsverboten dienen wird.
Sofern sich der Täter der geschützten Person dennoch nähern sollte, wäre durch
die elektronische Aufenthaltsüberwachung ein schnelles Eingreifen der
Sicherheitsbehörden gewährleistet. Das von einer erheblichen Risikoverminderung
für bedrohte Frauen ausgegangen werden kann, zeigen Erfahrungswerte aus
Spanien. Dort ist seit der Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 kein Opfer, zu dessen Schutz die elektronische
Aufenthaltsüberwachung eingesetzt wurde, getötet worden, während es das Zweitgerät
bei sich führte. Durch die Einführung verpflichtender sozialer Trainingskurse
und Gewaltpräventionsberatungen soll Familiengerichten ein weiteres Mittel
zur Durchbrechung von wiederkehrender Gewalt, somit auch zur Vorbeugung
von Femiziden zur Verfügung gestellt werden.
Jede Form der Sensibilisierung und Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und
jede Form der zielgruppenspezifischen Prävention und Intervention zu
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bildet einen Beitrag zur Prävention
von Tötungen an Frauen. Solche Sensibilisierung geschieht beispielsweise
durch die Öffentlichkeitsarbeit des Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen sowie
durch die Arbeit der durch BMBFSFJ geförderten Vernetzungsstellen
Frauenhauskoordinierung e. V. und bff e. V. Die Bundesregierung prüft fortlaufend,
mit welchen weiteren Maßnahmen – soweit dafür eine Zuständigkeit des
Bundes besteht – die Prävention von Gewalt gegen Frauen und damit auch von
Femiziden verbessert werden kann.
31. Welche Gespräche und mit wem hat die Bundesregierung oder haben
ihre Behörden, insbesondere das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), bereits geführt, um das eigenständige Aufenthaltsrecht von
Ehegattinnen und Ehegatten nach § 31 AufenthG zu reformieren –
insbesondere durch die Reduzierung der Bestandszeiten ehelicher
Lebensgemeinschaften in Deutschland –, und mit welchen Ergebnissen (bitte
Datum, Teilnehmende, Ort und Thema auflisten)?
Bereits nach geltendem Recht ist zur Vermeidung einer besonderen Härte von
der Bestandszeit abzusehen. Dies ist anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer
häuslicher Gewalt wurde (§ 31 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
1
Kleine Anfrage des Abgeordneten Marcel Emmerich u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland
BT-Drucksache 21/3504
Zu 7)
Anzahl der vollendeten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer
Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010
Straftat /
Berichtsjahr Sonstiger Mord
Mord im Zusammenhang
mit Sexualdelikten
Totschlag § 212
StGB
Minder schwerer
Totschlag § 213
StGB
Körperverletzung mit
Todesfolge § 227 StGB
2015 144 6 130 1 27
2016 174 5 152 0 34
2017 175 5 143 1 29
2018 132 4 124 0 27
2019 112 3 119 0 22
2020 114 3 172 0 26
2021 112 8 152 0 26
2022 114 5 141 0 38
2023 126 2 165 1 31
2024 114 5 154 0 39
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
2
Zu 7a)
Anzahl der vollendeten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft"
Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010
Straftat /
Berichtsjahr Sonstiger Mord
Mord im Zusammenhang
mit Sexualdelikten
Totschlag § 212
StGB
Minder schwerer
Totschlag § 213 StGB
Körperverletzung mit
Todesfolge § 227 StGB
2015 57 0 73 1 4
2016 65 0 83 0 6
2017 68 2 70 0 6
2018 61 0 57 0 4
2019 51 1 58 0 6
2020 64 1 67 0 7
2021 56 0 53 0 4
2022 48 1 77 0 7
2023 60 0 85 0 9
2024 46 1 79 0 7
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
3
Zu 7b)
Anzahl der vollendeten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie"
Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010
Straftat /
Berichtsjahr Sonstiger Mord
Mord im Zusammenhang
mit Sexualdelikten
Totschlag § 212
StGB
Minder schwerer
Totschlag § 213 StGB
Körperverletzung mit
Todesfolge § 227 StGB
2015 29 0 36 0 4
2016 29 0 38 0 5
2017 33 0 37 1 4
2018 30 1 35 0 8
2019 25 0 36 0 2
2020 22 0 43 0 5
2021 27 0 49 0 3
2022 18 0 35 0 5
2023 26 0 54 1 7
2024 19 0 36 0 7
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
4
Zu 8)
Anzahl der versuchten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer
Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010
Straftat /
Berichtsjahr Sonstiger Mord
Mord im Zusammenhang
mit Sexualdelikten
Totschlag § 212
StGB
Minder schwerer
Totschlag § 213 StGB
Körperverletzung mit
Todesfolge § 227 StGB
2015 128 4 298 1 0
2016 161 2 344 1 0
2017 170 2 307 1 0
2018 313 3 324 0 0
2019 172 1 303 0 0
2020 169 3 346 0 0
2021 161 2 281 1 0
2022 188 3 309 0 0
2023 195 3 302 0 0
2024 174 2 272 1 0
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
5
Zu 8a)
Anzahl der versuchten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft":
Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010
Straftat /
Berichtsjahr Sonstiger Mord
Mord im Zusammenhang
mit Sexualdelikten
Totschlag § 212
StGB
Minder schwerer
Totschlag § 213 StGB
Körperverletzung mit
Todesfolge § 227 StGB
2015 52 2 145 1 0
2016 63 0 145 0 0
2017 67 1 154 1 0
2018 55 1 150 0 0
2019 50 0 140 0 0
2020 66 1 159 0 0
2021 60 0 130 1 0
2022 65 0 121 0 0
2023 45 0 140 0 0
2024 57 0 117 1 0
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
6
Zu 8b)
Anzahl der versuchten Fälle mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie":
Schlüssel 010079 012000 020010 020020 221010
Straftat /
Berichtsjahr Sonstiger Mord
Mord im Zusammenhang
mit Sexualdelikten
Totschlag § 212
StGB
Minder schwerer
Totschlag § 213 StGB
Körperverletzung mit
Todesfolge § 227 StGB
2015 18 0 53 0 0
2016 18 1 58 0 0
2017 28 0 56 0 0
2018 28 0 51 0 0
2019 26 0 45 0 0
2020 26 0 59 0 0
2021 22 0 46 0 0
2022 28 0 52 0 0
2023 26 0 59 0 0
2024 31 1 47 0 0
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
7
Zu 9)
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel. Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m an TV
insg.
010079 Sonstiger Mord 139 126 90,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 298 262 87,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV insg. TV m Anteil TV m an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 140 127 90,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 6 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 138 115 83,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 25 16 64,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
8
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m an TV
insg.
010079 Sonstiger Mord 175 151 86,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 349 305 87,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 4 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m an TV
insg.
010079 Sonstiger Mord 149 132 88,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 4 4 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 173 140 80,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 35 25 71,4 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 184 154 83,7 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
9
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 2 66,7 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 303 282 93,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 153 136 88,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 5 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 147 126 85,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 2 1 50,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 34 26 76,5 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 190 170 89,5 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
10
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 348 309 88,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 139 130 93,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 6 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 137 109 79,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 15 57,7 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 155 139 89,7 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
11
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 321 282 87,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 119 109 91,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 132 111 84,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 20 11 55,0 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 152 136 89,5 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
12
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 354 303 85,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 117 108 92,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 139 113 81,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 33 21 63,6 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 158 135 85,4 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
13
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 306 274 89,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 115 105 91,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 6 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 148 112 75,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 17 12 70,6 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 200 169 84,5 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
14
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 335 279 83,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 117 99 84,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 5 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 156 128 82,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 31 22 71,0 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 189 153 81,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
15
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 317 277 87,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 139 125 89,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 180 144 80,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 21 80,8 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 171 146 85,4 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
16
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 292 249 85,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 116 104 89,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 5 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 168 140 83,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 32 22 68,8 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 59 59 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
17
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 142 139 97,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 62 62 100 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 73 72 98,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 4 80,0 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 65 62 95,4 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
18
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 144 142 98,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 74 70 94,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 82 80 97,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 8 88,9 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 70 69 98,6 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
19
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 154 154 100 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 69 69 100 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 71 71 100 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 57 57 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
20
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 154 152 98,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 64 64 100 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 61 59 96,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 4 100 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 52 49 94,2 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
21
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 149 147 98,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 51 51 100 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 58 58 100 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 68 67 98,5 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
22
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 160 160 100 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 67 67 100 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 67 67 100 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 11 9 81,8 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 65 64 98,5 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
23
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 130 130 100 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 55 55 100 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 53 53 100 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 4 100 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 66 66 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
24
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 120 117 97,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 53 50 94,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 80 78 97,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 51 50 98,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
25
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 138 138 100 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 69 68 98,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 87 85 97,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 9 100 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 63 60 95,2 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
26
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 120 119 99,2 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 49 49 100 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 82 80 97,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 17 10 58,8 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
27
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 59 41 69,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 41 32 78,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 41 26 63,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 2 33,3 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 19 14 73,7 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
28
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 64 47 73,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 32 27 84,4 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 49 27 55,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 4 44,4 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 28 19 67,9 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
29
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 57 46 80,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 41 30 73,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 39 27 69,2 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 2 1 50,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 6 66,7 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 32 25 78,1 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
30
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 53 39 73,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 33 28 84,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 37 22 59,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 12 5 41,7 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 31 27 87,1 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
31
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 48 28 58,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 28 22 78,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 43 25 58,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 0 0,0 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 32 26 81,3 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
32
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 64 51 79,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 25 19 76,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 44 23 52,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 7 5 71,4 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 25 17 68,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
33
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 52 41 78,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 30 22 73,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 59 32 54,2 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 2 50,0 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 31 19 61,3 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
34
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 59 38 64,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 20 13 65,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 42 27 64,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 3 60,0 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 34 25 73,5 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
35
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 65 48 73,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 31 25 80,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 61 32 52,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 10 7 70,0 Prozent
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 33 25 75,8 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
36
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 53 34 64,2 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der
Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV insg. TV m
Anteil TV m
an TV insg.
010079 Sonstiger Mord 19 14 73,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 45 27 60,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 10 6 60,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
37
Zu 9a)
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 126 76 60,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 2 66,7 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 262 191 72,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 127 93 73,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 1 16,7 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 115 92 80,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 16 13 81,3 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
38
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 151 96 63,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 305 206 67,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 132 96 72,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 4 1 25,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 140 116 82,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 25 19 76,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
39
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 154 103 66,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 282 208 73,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 136 106 77,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 4 80,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 126 113 89,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 24 92,3 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
40
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 170 97 57,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 2 66,7 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 309 198 64,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 130 106 81,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 1 16,7 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 109 80 73,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 15 14 93,3 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
41
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 139 95 68,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 282 192 68,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 109 70 64,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 111 90 81,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 11 11 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
42
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 136 101 74,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 303 207 68,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 108 89 82,4 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 2 66,7 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 113 91 80,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 21 16 76,2 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
43
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 135 101 74,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 274 163 59,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 105 84 80,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 3 50,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 112 89 79,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 12 10 83,3 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
44
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 169 121 71,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 279 183 65,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 99 73 73,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 4 80,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 128 108 84,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 22 22 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
45
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 153 99 64,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 277 186 67,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 125 96 76,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 144 117 81,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 21 16 76,2 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
46
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 146 101 69,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 249 164 65,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 104 72 69,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 4 80,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 140 108 77,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 22 21 95,5 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
47
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 59 40 67,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 139 113 81,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 62 55 88,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 72 65 90,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 4 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
48
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 62 47 75,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 142 114 80,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 70 63 90,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 80 72 90,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 8 6 75,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
49
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 69 57 82,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 154 127 82,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 69 61 88,4 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 2 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 71 67 94,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 5 83,3 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
50
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 57 42 73,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 152 119 78,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 64 59 92,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 59 49 83,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 4 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
51
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 49 41 83,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 147 122 83,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 51 42 82,4 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 58 46 79,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
52
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 67 58 86,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 160 129 80,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 67 62 92,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 67 57 85,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 6 66,7 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
53
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 64 57 89,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 130 98 75,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 55 51 92,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 53 50 94,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 3 75,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
54
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 66 58 87,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 117 91 77,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 50 44 88,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 78 70 89,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
55
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 50 42 84,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 138 112 81,2 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 68 59 86,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 85 76 89,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 8 88,9 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
56
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 60 52 86,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 119 93 78,2 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 49 46 93,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 80 74 92,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
57
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 10 6 60,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 41 27 65,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 32 20 62,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 26 18 69,2 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 1 50,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
58
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 14 8 57,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 47 26 55,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 27 17 63,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 27 19 70,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 3 75,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
59
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 19 12 63,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 46 29 63,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 30 20 66,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 27 22 81,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 1 100 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 5 83,3 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
60
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 25 17 68,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 39 25 64,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 28 22 78,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 22 17 77,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 5 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
61
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 27 16 59,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 28 17 60,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 22 13 59,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 25 23 92,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
62
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 26 18 69,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 51 31 60,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 19 13 68,4 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 23 17 73,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 4 80,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
63
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 17 12 70,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 41 24 58,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 22 15 68,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 32 21 65,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 2 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
64
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 19 13 68,4 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 38 28 73,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 13 9 69,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 27 22 81,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 3 3 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
65
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 25 18 72,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 48 24 50,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 25 15 60,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 32 23 71,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 7 5 71,4 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
66
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 25 19 76,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 34 23 67,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter (30
und älter)
Anteil TV Alter an
TV m
010079 Sonstiger Mord 14 9 64,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 27 21 77,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 6 100 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
67
Zu 9b)
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 126 46 36,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 262 62 23,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 127 29 22,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 5 83,3 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 115 19 16,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 16 3 18,8 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
68
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 151 50 33,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 305 87 28,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 132 36 27,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 4 2 50,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 140 23 16,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 25 5 20,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
69
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 154 41 26,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 282 67 23,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 136 27 19,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 126 12 9,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 2 7,7 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
70
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 170 61 35,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 1 33,3 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 309 103 33,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 130 22 16,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 5 83,3 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 109 27 24,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 15 1 6,7 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
71
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 139 41 29,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 282 78 27,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 109 37 33,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 111 21 18,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 11 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
72
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 136 29 21,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 303 85 28,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 108 18 16,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 1 33,3 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 113 22 19,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 21 5 23,8 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
73
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 135 30 22,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 274 96 35,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 105 21 20,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 2 33,3 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 112 19 17,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 12 2 16,7 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
74
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 169 41 24,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 3 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 279 86 30,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 99 21 21,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 1 20,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 128 20 15,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 22 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
75
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 153 46 30,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 277 73 26,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 125 27 21,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 144 26 18,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 21 4 19,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
76
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 146 36 24,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 1 50,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 249 74 29,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 104 23 22,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 1 20,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 140 27 19,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 22 1 4,5 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
77
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 59 17 28,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 139 26 18,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 62 6 9,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 72 7 9,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
78
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 62 15 24,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 142 27 19,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 70 7 10,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 80 8 10,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 8 2 25,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
79
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 69 11 15,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 154 27 17,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 69 8 11,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 71 4 5,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 1 16,7 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
80
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 57 13 22,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 152 33 21,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 64 4 6,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 59 10 16,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
81
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 49 8 16,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 147 22 15,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 51 9 17,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 58 12 20,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
82
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 67 9 13,4 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 160 30 18,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 67 5 7,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 67 10 14,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 3 33,3 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
83
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 64 7 10,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 130 31 23,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 55 4 7,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 53 3 5,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 1 25,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
84
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 66 7 10,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 117 26 22,2 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 50 3 6,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 78 8 10,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
85
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 50 7 14,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 138 25 18,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 68 9 13,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 85 9 10,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 9 1 11,1 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
86
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu versuchten Fällen
im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 60 8 13,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 119 25 21,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Partnerschaft" zu vollendeten Fällen
im Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 49 3 6,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 80 6 7,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
87
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 10 3 30,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 41 12 29,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 32 9 28,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 26 7 26,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 1 50,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
88
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 14 3 21,4 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 47 18 38,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 27 10 37,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 27 8 29,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 4 1 25,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
89
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 19 6 31,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 46 14 30,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 30 8 26,7 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 27 4 14,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 1 16,7 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
90
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 25 6 24,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 39 12 30,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 28 5 17,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 1 100 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 22 4 18,2 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
91
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 27 9 33,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 28 10 35,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 22 9 40,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 25 2 8,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
92
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 26 6 23,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 51 16 31,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 19 5 26,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 23 6 26,1 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 5 1 20,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
93
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 17 4 23,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 41 17 41,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2021
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 22 7 31,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 32 10 31,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 2 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
94
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 19 5 26,3 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 38 9 23,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2022
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 13 4 30,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 27 5 18,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 3 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
95
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 25 7 28,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 48 23 47,9 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2023
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 25 10 40,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 32 8 25,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 7 2 28,6 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
96
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu versuchten Fällen im
Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 25 5 20,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 34 7 20,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer mit der Opfer-TV-Beziehung "Familie" zu vollendeten Fällen im
Berichtsjahr 2024
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(18<30)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 14 4 28,6 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 0 0 -
020010 Totschlag § 212 StGB 27 5 18,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 6 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
97
Zu 9c)
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 126 4 3,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 1 33,3 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 262 9 3,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2015
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 127 5 3,9 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 115 4 3,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 16 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
98
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 151 5 3,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 33,3 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 305 12 3,4 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2016
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 132 0 0,0 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 4 1 25,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 140 1 0,7 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 25 1 4,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
99
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 154 10 6,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 282 7 2,5 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2017
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 136 3 2,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 5 1 20,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 126 1 0,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 1 0 0,0 Prozent
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 26 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
100
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 170 12 7,1 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 3 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 309 8 2,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2018
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 130 2 1,5 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 6 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 109 2 1,8 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 15 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
101
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 139 3 2,2 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 1 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 282 12 4,3 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu vollendeten Fällen im Berichtsjahr 2019
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 109 2 1,8 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 111 0 0,0 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 11 0 0,0 Prozent
Anlage – Tabellenanhang BT-Drs.: 21/3504
102
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem weiblichen Opfer zu versuchten Fällen im Berichtsjahr 2020
Schlüssel Straftat TV m
TV Alter
(unter 18)
Anteil TV Alter
an TV m
010079 Sonstiger Mord 136 6 4,4 Prozent
012000 Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten 2 0 0,0 Prozent
020010 Totschlag § 212 StGB 303 11 3,6 Prozent
020020 Minder schwerer Totschlag § 213 StGB 0 0 -
221010 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 0 0 -
Anzahl / Anteil der männlichen TV mit mindestens einem w
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