Schriftliche Frage 160 von Sarah Vollath (DIE LINKE): Wie viele Betriebe bieten nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Beschäftigten derzeit eine freiwillige zusätzliche betriebliche Altersvers…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 160 von Sarah Vollath (DIE LINKE): Wie viele Betriebe bieten nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Beschäftigten derzeit eine freiwillige zusätzliche betriebliche Altersvers…
Frage 160 (Sarah Vollath, Die Linke):
Wie viele Betriebe bieten nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Beschäftigten derzeit eine freiwillige zusätzliche betriebliche Altersversorgung an (bitte als absolute Zahl und in Relation zur Gesamtzahl aller Betriebe), und in wie vielen Fällen liegt der Arbeitgeberanteil bei mindestens 50 Prozent?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 6. Oktober 2025:
Auf Grundlage der Arbeitgeberbefragung zur betrieblichen Altersversorgung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für den Alterssicherungsbericht der Bundesregierung 2024 durchgeführt wurde, hatten Ende 2023 hochgerechnet rund 916.000 von insgesamt 2.118.000 in die Erhebung einbezogenen Betriebsstätten in Deutschland für alle oder Teile ihrer sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung (BAV) eingerichtet. Das entspricht 43 Prozent aller berücksichtigten Betriebe. Die Frage, in wie vielen Fällen der Arbeitgeberanteil bei mindestens 50 Prozent liegt, lässt sich in dieser Abgrenzung aus den vorliegenden Daten nicht beantworten. Auch weil der Arbeitgeberanteil aufgrund freiwilliger Eigenbeiträge innerhalb eines Betriebes unterschiedlich ausfallen kann. Im BMAS Forschungsbericht: „Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2023“ (Nr. 651) finden sich ab S. 88 ff. Informationen zu den Finanzierungsformen der BAV. In die Arbeitgeberbefragung der BAV 2023 waren Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus den meisten Wirtschaftszweigen einbezogen. Ausgenommen waren lediglich die öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung (WZ 2008 – Abschnitt O) sowie exterritoriale Organisationen und Körperschaften (WZ 2008 – Abschnitt U). Der Abschnitt O wurde ausgeschlossen, da durch die Versicherungspflicht über die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine fast vollständige BAV-Abdeckung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten angenommen werden kann. Betriebsstätten sind definiert als wirtschaftsfachliche und lokale Einheiten, sie müssen nicht rechtlich selbstständig sein, Unternehmen können aus mehreren Betriebsstätten bestehen.
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