Bemerkungen 2024 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes - Ergänzungsband -
Text
Bemerkungen 2024 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes - Ergänzungsband -
Deutscher Bundestag Drucksache 21/100
21. Wahlperiode 05.05.2025
Unterrichtung
durch den Bundesrechnungshof
Bemerkungen 2024 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
– Ergänzungsband –
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesrechnungshofes vom 5. Mai 2025 gemäß § 97 Absatz 1 der
Bundeshaushaltsordnung.
Inhaltsverzeichnis
Hinweis: Die Nummern 1 bis 23 der Bemerkungen 2024 sind im Hauptband enthalten, den der
Bundesrechnungshof im Dezember 2024 zugeleitet hat.
Vorbemerkung ............................................................................................................. 5
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
24 Fehlende Steuerung: BKM muss schriftliches Kulturgut des
Bundes besser schützen ................................................................................... 11
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
25 Priorisierung falsch: BMDV riskiert Ausfall von
Wasserstraßen ................................................................................................... 20
26 BMDV verschleppt Investitionen in Bahnhöfe ......................................25
27 BMDV missachtet Haushaltsrecht: Wirtschaftlichkeit des
Neubaus der B 190n nicht nachgewiesen ............................................... 32
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
28 Bundeswehr bei 3D-Druck planlos: Millioneninvestitionen
bleiben ohne Wirkung ......................................................................................37
Allgemeine Finanzverwaltung
29 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung zweiter Klasse droht .............. 42
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30 Förderziele zur betrieblichen Altersversorgung verfehlt -
aber Ausweitung ohne Evaluierung geplant ........................................ 47
31 Milliardenbetrug eindämmen: Kassen-Nachschau stärken .........52
32 Sondervermögen „Entschädigungsfonds“ auflösen:
Leistungen künftig direkt aus dem Bundeshaushalt zahlen ......... 59
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Vorbemerkung
Die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Bundes sind Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung durch den Deutschen
Bundestag. Für das Haushaltsjahr 2023 sind die Bemerkungen 2024 maßgeblich. Den
Hauptband dieser Bemerkungen hat der Bundesrechnungshof im Dezember vergangenen
Jahres vorgestellt. Der vorliegende Ergänzungsband enthält seitdem festgestellte
Prüfungsergebnisse. Er vervollständigt und aktualisiert die Bemerkungen 2024.
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes –
Grundlage für die Entscheidung über die
Entlastung der Bundesregierung
Über die Aufstellung des Haushalts entscheidet das Parlament. Die Bundesregierung
vollzieht den Haushalt. Sie hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Mittel
ordnungsgemäß bewirtschaftet sowie wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Nach Abschluss des Haushaltsjahres muss die Bundesregierung gegenüber dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat Rechenschaft ablegen. Dazu erstellt das
Bundesministerium der Finanzen eine Haushaltsrechnung und eine Vermögensrechnung. Der
Deutsche Bundestag und der Bundesrat entscheiden dann, ob sie der
Bundesregierung für das betreffende Haushaltsjahr die Entlastung erteilen.
Die Vermögensrechnung weist das Vermögen und die Schulden des Bundes zu Beginn,
die Veränderungen während und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres aus. Sie
wird jährlich fortgeschrieben. Die Haushaltsrechnung ist das Spiegelbild des
Haushaltsplans. In ihr werden die im Haushaltsjahr gebuchten Einnahmen und Ausgaben den
Ansätzen des Bundeshaushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und
der Vorgriffe gegenübergestellt.
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Abbildung
Bemerkungen unterstützen Parlament bei Haushaltskontrolle
Die Bemerkungen enthalten wesentliche Prüfungsergebnisse zum Haushaltsvollzug. Damit stellt
der Bundesrechnungshof innerhalb des Haushaltskreislaufs Informationen bereit, die das
Parlament benötigt, um die Regierung wirksam zu kontrollieren
Grafik: Bundesrechnungshof.
Mit seinen Bemerkungen bereitet der Bundesrechnungshof die Entscheidung über die
Entlastung der Bundesregierung vor. Sie beantworten vor allem folgende Fragen:
→ Stimmen die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in den
Büchern aufgeführten Beträge überein? Sind die Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß belegt?
→ In welchen bedeutsamen Fällen haben die geprüften Stellen gegen die Vorschriften
und Grundsätze für eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche und sparsame Haushalts-
und Wirtschaftsführung verstoßen?
→ Mit welchen wesentlichen Ergebnissen hat der Bundesrechnungshof die
unternehmerische Betätigung des Bundes geprüft?
→ Was empfiehlt der Bundesrechnungshof?
Der Präsident des Bundesrechnungshofes leitet die Bemerkungen der
Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu. Der Deutsche Bundestag
überweist die Bemerkungen an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
(Haushaltsausschuss). Dieser leitet sie zur Beratung an seinen Unterausschuss weiter
– den Rechnungsprüfungsausschuss.
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Der Bundesrechnungshof veröffentlicht die Bemerkungen unmittelbar nach Zuleitung
auf seiner Webseite.
Die Bemerkungen 2024 bestehen aus zwei Bänden:
→ Im Dezember 2024 hat der Bundesrechnungshof den Hauptband zugeleitet und
veröffentlicht. Dieser enthält zum einen den allgemeinen Teil der Bemerkungen, d. h. die
Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung des Bundes. Zum
anderen enthält er übergreifende und querschnittliche sowie einzelplanbezogene
Prüfungsergebnisse.
→ In dem vorliegenden Ergänzungsband berichtet der Bundesrechnungshof über weitere
Prüfungsergebnisse. Diese Möglichkeit nutzt er, um aktuelle Prüfungsergebnisse, die
erst nach Zuleitung des Hauptbandes abschließend vorlagen, noch in das anstehende
Entlastungsverfahren einzubringen
Prüfungsfeststellungen fördern
ordnungsgemäßes und wirtschaftliches
Verwaltungshandeln
Oft setzt die Verwaltung die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes bereits
während der Prüfung um. Dann haben die Feststellungen und Empfehlungen i. d. R. keine
Bedeutung für die Entlastung der Bundesregierung durch das Parlament.
Die Bemerkungen enthalten daher Prüfungsfeststellungen und daraus abgeleitete
Empfehlungen des Bundesrechnungshofes, denen die Verwaltung nicht gefolgt ist. Der
Rechnungsprüfungsausschuss berät die Bemerkungen. Die Bundesministerien müssen
ihm Rede und Antwort stehen. Der Rechnungsprüfungsausschuss bittet regelmäßig die
politische Leitung der Bundesministerien zu den Beratungen. In der weit
überwiegenden Anzahl der Fälle macht er sich die Feststellungen und Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes zu eigen. Er fordert die Bundesregierung dann per Beschluss auf, die
Empfehlungen innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen und damit ein
wirtschaftliches und ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln sicherzustellen.
Der Haushaltsausschuss bereitet die jährliche Entlastungsentscheidung vor und
berücksichtigt dabei auch die Beratungsergebnisse des Rechnungsprüfungsausschusses
zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes. Auf dieser Grundlage entscheiden
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat über die Entlastung der Bundesregierung.
Dabei fordern sie die Bundesregierung auch auf, bei der Aufstellung und Ausführung
der Bundeshaushaltspläne den Feststellungen zu den Bemerkungen des
Bundesrechnungshofes zu folgen.
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Der Bundesrechnungshof hält nach, ob die Bundesregierung die Beschlüsse des
Rechnungsprüfungsausschusses umsetzt. Auch in dieser Zeit müssen die betroffenen
Bundesministerien dem Rechnungsprüfungsausschuss weiter Rede und Antwort stehen.
Die Ergebnisse können zudem in die Haushaltsberatungen einfließen und sich so auf
die Mittelzuweisung für das nächste Haushaltsjahr auswirken.
Strukturierte Verfahren und die Beteiligung der
geprüften Stellen sichern die Qualität der
Prüfungsergebnisse
Der Bundesrechnungshof ist bei der Wahl seiner Prüfungsthemen und bei der
Gestaltung seiner Prüfungen unabhängig. Prüfungs- und Beratungsersuchen des Deutschen
Bundestages und seiner Ausschüsse berücksichtigt er jedoch regelmäßig.
Als Prüfungsmaßstäbe gibt Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz die Wirtschaftlichkeit und
die Ordnungsmäßigkeit vor. Der Bundesrechnungshof prüft daher zum einen, ob die
Verwaltung ihre Ressourcen wirtschaftlich verwendet und die Maßnahmen auch
tatsächlich zum angestrebten Ziel führen. Zum anderen achtet er darauf, ob die
Verwaltung das geltende Recht einhält.
Der Bundesrechnungshof teilt seine Feststellungen grundsätzlich der geprüften Stelle,
z. B. dem zuständigen Bundesministerium, mit und bittet sie um eine Stellungnahme.
Die geprüfte Stelle hat dann die Möglichkeit, den Sachverhalt zu erläutern oder ihr
Vorgehen zu begründen. Auf dieser Grundlage stellt der Bundesrechnungshof ein
Prüfungsergebnis abschließend fest.
Der Bundesrechnungshof kontrolliert, was die geprüften Stellen unternommen haben,
um Mängel abzustellen oder Verfahren zu verbessern. Er hält außerdem nach, ob sie
die vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat erteilten Auflagen erfüllen.
Die Arbeit des Bundesrechnungshofes folgt klaren Grundsätzen. Der
Bundesrechnungshof prüft ergebnisoffen; seine Methoden hinterfragt er fortlaufend und passt sie
erforderlichenfalls an. Politische Entscheidungen bewertet er nicht. Er kann aber
prüfen und berichten, ob die zugrunde liegenden Annahmen zutreffen und ob eine darauf
gestützte Maßnahme die beabsichtigte Wirkung erzielt.
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Bundesrechnungshof berät die Regierung und
das Parlament
Der Bundesrechnungshof berät den Deutschen Bundestag, den Bundesrat, die
Bundesregierung oder Bundesministerien auf der Grundlage seiner
Prüfungserfahrungen. Er ist zudem in vielen Fällen anzuhören oder zu beteiligen, z. B. wenn
Förderrichtlinien der Bundesministerien erlassen oder Beteiligungen des Bundes an
privatrechtlichen Unternehmen geändert werden sollen.
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den
Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten
(Berichte nach § 99 BHO). Diese Berichte veröffentlicht der Bundesrechnungshof
unverzüglich nach der Zuleitung an die Empfänger im Internet. Zur Erfüllung seines
Beratungsauftrags kann der Bundesrechnungshof aktuelle Prüfungsfeststellungen und
Empfehlungen auch in Berichten nach § 88 Absatz 2 BHO an den Deutschen
Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung zusammenfassen. Für jeden Bereich des
Bundeshaushalts verfasst der Bundesrechnungshof zudem jährlich eine Analyse über
die Einnahme- und Ausgabenstruktur jedes Einzelplans (Einzelplananalyse) mit
Hinweisen auf Risiken, die sich – kurz- und langfristig – für den Bundeshaushalt ergeben
und Vorschlägen wie diese vermieden werden können. Die Berichte nach § 88 Absatz 2
BHO, die an den Deutschen Bundestag adressiert sind, werden in den Ausschüssen
behandelt, insbesondere im Haushaltsausschuss und im
Rechnungsprüfungsausschuss.
Wenn die Ausschüsse die Berichte des Bundesrechnungshofes behandeln, entscheiden
sie auch darüber, wie die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes umgesetzt
werden sollen. Sobald die Berichte abschließend beraten worden sind, veröffentlicht
der Bundesrechnungshof sie auf seiner Internetseite, soweit dies mit dem Schutz von
Rechten Dritter, Unternehmensinteressen und dem öffentlichen Interesse vereinbar
ist.
Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in
der Verwaltung
Der Präsident des Bundesrechnungshofes ist traditionell zugleich Bundesbeauftragter
für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung. In dieser Funktion berät er auch die
Bundesregierung und das Parlament, insbesondere über die Auswirkungen von
Rechtsvorschriften auf die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns sowie zu sonstigen
übergreifenden Themen. Hierzu nutzt er die Prüfungserkenntnisse des
Bundesrechnungshofes. Die Bundesministerien sind gehalten, ihn frühzeitig zu beteiligen,
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wenn sie Gesetzesvorlagen oder Entwürfe von Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften erarbeiten.
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Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien (BKM)
(Einzelplan 04)
24 Fehlende Steuerung: BKM muss
schriftliches Kulturgut des Bundes
besser schützen
(Kapitel 0452)
Zusammenfassung
Vom Bund finanzierten Kultureinrichtungen fehlt eine Strategie zur Erhaltung und
Digitalisierung des schriftlichen Kulturguts. Auf Notfälle sind sie unzureichend vorbereitet. Die
zuständige BKM muss besser steuern, um dieses kulturelle Erbe zu erhalten.
Die BKM ist zuständig für mehr als 75 Einrichtungen, die schriftliches Kulturgut – wie Bücher
oder Archivalien – verwalten. Hierzu gehören Behörden, Archive, Bibliotheken und Museen.
Bei 46 dieser Einrichtungen bildet das schriftliche Kulturgut einen Schwerpunkt. Ihr Bestand
umfasst insgesamt mehr als 1 600 Regalkilometer. Der Bundesrechnungshof hat untersucht,
wie diese 46 Einrichtungen ihr schriftliches Kulturgut erhalten, digitalisieren und wie die
BKM ihrer Steuerungs- und Koordinierungsfunktion nachkommt.
80 % der geprüften Einrichtungen verfügten über kein Konzept zur Bestandserhaltung und
erfassten die Bestände nicht systematisch durch Inventuren. Auf Krisen und Notfälle waren
sie unzureichend vorbereitet. Zudem hatten sie ihre Bestände nur zu einem sehr geringen
Anteil digitalisiert. Bei 19 Einrichtungen lag die Digitalisierungsquote unter 5 %. Lediglich
jede dritte Einrichtung hatte ein Digitalisierungskonzept erarbeitet.
Die vom Bundesrechnungshof festgestellten Mängel sind ein Risiko für den Erhalt des
schriftlichen Kulturgutes. Der BKM waren sie bisher nicht bekannt. Sie verwies auf die
Eigenverantwortung der durch sie geförderten Einrichtungen. Wesentliche Aspekte der
Bestandserhaltung und -digitalisierung darf sie diesen jedoch nicht allein überlassen. Der
Bundesrechnungshof hält es für erforderlich, dass die BKM ihrer Aufsichts- und Steuerungsfunktion
in diesem Bereich stärker als bisher gerecht wird.
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24.1 Prüfungsfeststellungen
Zum kulturellen Erbe gehören schriftliche Werke wie Bücher, Urkunden, Manuskripte
oder Archivalien (schriftliches Kulturgut). Um schriftliches Kulturgut dauerhaft zu
erhalten, muss es fachgerecht verwaltet, gelagert und für Notfälle geschützt sein. Darüber
hinaus sind die Bestände zu digitalisieren, um den Inhalt zu sichern, den Zugang zu
erleichtern und neue Nutzungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Für das schriftliche Kulturgut und das Archiv- und Bibliothekswesen des Bundes ist die
BKM zuständig. Zu ihrem Geschäftsbereich gehören mehr als 75 regelmäßig vom Bund
finanzierte Behörden, Archive, Bibliotheken und Museen, die schriftliches Kulturgut
verwalten. Bei 46 dieser Einrichtungen bildet das schriftliche Kulturgut einen
Schwerpunkt. Auf diese hat sich der Bundesrechnungshof in seiner Prüfung konzentriert.
Das schriftliche Kulturgut der geprüften Einrichtungen umfasst mehr als 1 600
Regalkilometer und rund 223 Millionen Objekte. Davon verwalteten das Bundesarchiv, die
Stiftung Preußischer Kulturbesitz und die Deutsche Nationalbibliothek mit über 1 400
Regalkilometern den größten Teil. Insgesamt belief sich der vom Bund finanzierte Anteil
der 46 Einrichtungen im Haushaltsjahr 2024 auf ca. 850 Mio. Euro. Bei 34 Einrichtungen
betrug der Finanzierungsanteil des Bundes 50 % oder mehr.
Viele Einrichtungen ohne Strategie bei der
Bestandserhaltung
Archive, Bibliotheken und andere kulturelle Institutionen müssen ihren Bestand an
schriftlichen Originalen dauerhaft erhalten. Hierfür sind eine Strategie zur
Bestandserhaltung sowie regelmäßige Inventuren entscheidend. Im Geschäftsbereich der BKM
verfügte nur jede fünfte Einrichtung über ein Konzept zur Bestandserhaltung. Mehr als
75 % der Einrichtungen verzichteten auf regelmäßige Inventuren.
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Abbildung 24.1
Strategien zur Bestandserhaltung von Kulturgut fehlen
Eine deutliche Mehrheit der untersuchten Kultureinrichtungen hatte kein
Bestandserhaltungskonzept und vernachlässigte notwendige Inventuren ihres Bestandes.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Einrichtungen im Geschäftsbereich der BKM.
Die BKM erklärte, dass sie die Einrichtungen dazu anhalten werde, eine Strategie für
die dauerhafte Erhaltung ihres Kulturgutes zu entwickeln. Sie gehe davon aus, dass die
Einrichtungen grundsätzlich einen Überblick über die Bestände hätten und werde die
Einrichtungen auffordern, den Zustand in angemessenen Abständen zu kontrollieren.
Große Lücken im Krisen- und Notfallmanagement
Insbesondere (Natur-)Katastrophen beschädigten in der Vergangenheit Kulturgut.
Wegen des Klimawandels ist zu erwarten, dass sich solche besonderen Ereignisse häufen
werden. Zunehmend rücken auch Bedrohungen von Kulturgütern durch bewaffnete
Konflikte in den Fokus. Es ist Aufgabe der BKM sowie der durch sie geförderten
Einrichtungen, für den Schutz der Kulturgüter zu sorgen und sie gegen Krisen und Notfälle
abzusichern. Bei bewaffneten Konflikten gilt außerdem die Haager Konvention zum
Schutz von Kulturgut. Danach hat sich der Bund verpflichtet, Kulturgut gegen die
absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts abzusichern.
Grundlage jeder Notfallplanung sind eine spezifisch auf die Einrichtung zugeschnittene
Risikoanalyse und ein Notfallplan. Regelmäßige Übungen dienen ebenfalls der
Krisenvorbereitung. Daneben ergänzen freiwillige regionale Zusammenschlüsse von
Einrichtungen die effektive Notfallvorsorge. Diese sogenannten Notfallverbünde sollen die
bestehenden Ressourcen im Notfall zum Schutz des Kulturgutes zusammenschließen und
die Aufgaben gemeinsam bewältigen. Schließlich helfen Notfallmaterialien (z. B.
33
4
9
Kein
Konzept
Konzept zur
Bestandserhaltung vorhanden
46
Einrichtungen
Konzept
geplant
35
2
9
Regelmäßige
Inventur
46
Einrichtungen
Inventur
geplant
Ohne
regelmäßige
Inventur
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Schutzausrüstung oder Verpackungsmaterial) bei der Erstversorgung und der
Zwischenlagerung von geschädigtem Kulturgut.
Nur fünf der geprüften Einrichtungen hatten sich umfassend auf Notfälle vorbereitet.
Die übrigen 41 Einrichtungen nutzten die vorgesehenen Instrumente nicht oder nur
teilweise. Davon hatten 21 ihre Risiken nicht analysiert und keinen Notfallplan erstellt.
19 Einrichtungen hatten sich keinem Notfallverbund angeschlossen. Die BKM kündigte
im Juni 2024 an, dass bis Ende 2025 alle Einrichtungen über einen Notfallplan verfügen
sollen. Sie wies darauf hin, dass Notfallverbünde regional unterschiedlich ausgeprägt
seien und somit nicht allen Einrichtungen flächendeckend offenständen.
Digitalisierung der Bestände steht noch am Anfang
Die Einrichtungen hatten damit begonnen, ihre Bestände zu digitalisieren. Sechs
Einrichtungen hatten bereits mehr als die Hälfte ihres Bestands digitalisiert. Bei 19 lag die
Digitalisierungsquote noch unter 5 %. Darunter waren mit dem Bundesarchiv (1,2 %)
und der Deutschen Nationalbibliothek (0,9 %) Einrichtungen, die einen großen Bestand
verwalten.
Wegen begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen können die Einrichtungen
nicht den gesamten Bestand digitalisieren. Sie müssen priorisieren und entscheiden,
welche Kulturgüter digitalisiert werden sollen. Diese Fragen sollten die Einrichtungen
in einem Digitalisierungskonzept regeln. Von den 46 geprüften Einrichtungen hatten
nur 13 ein schriftlich niedergelegtes Konzept zur Digitalisierung.
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Abbildung 24.2
Digitalisierungskonzepte der Kultureinrichtungen fehlen
Über 70 % der 46 geprüften Einrichtungen verfügten über kein Konzept zur Digitalisierung.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Einrichtungen im Geschäftsbereich der BKM.
Der Bundesrechnungshof empfahl der BKM, Sorge dafür zu tragen, dass die
Einrichtungen die Digitalisierung ihrer Bestände soweit wie möglich beschleunigen. Die BKM
sagte zu, auf die Einrichtungen einzuwirken, dass diese ihre Ziele und
Herangehensweisen in Digitalisierungskonzepten niederlegen werden.
BKM vernachlässigte Koordinierungs- und
Steuerungsmöglichkeiten
Die BKM sieht ein erhebliches Bundesinteresse an der Erhaltung des schriftlichen
Kulturgutes. Nach eigener Auskunft leistet sie damit einen Beitrag zur Sicherung und
Bewahrung des kulturellen Gedächtnisses der Bundesrepublik Deutschland. Sie gab an,
dass ihr nicht bekannt sei,
→ welchen Gesamtumfang der Bestand in ihrem Geschäftsbereich hat und welche Teile
davon bereits digitalisiert sind,
→ ob die Einrichtungen über Konzepte zur Bestandserhaltung und Digitalisierung
verfügen und
→ welche Synergieeffekte durch eine Zusammenarbeit der Einrichtungen möglich sind.
Die BKM informierte sich über Bestandserhaltung und -digitalisierung nur
anlassbezogen und überwachte die Einhaltung der Regelungen zur Bestandserhaltung nicht. Nach
ihrer Auffassung sei dies Sache der einzelnen Einrichtungen. Sie sah wegen der
Heterogenität der Einrichtungen keine Synergieeffekte in Bezug auf übergreifende Bestands-
303
13
Ohne
Konzept
Mit
Konzept
46
Einrichtungen
Konzept zur
Digitalisierung
geplant
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erhaltungs- und Digitalisierungsstrategien. Ebenso dürfe die BKM keinen
bestimmenden Einfluss auf die Kultur nehmen.
Bund und Länder haben eine Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen
Kulturgutes (KEK) eingerichtet. Sie soll die Bestandserhaltung koordinieren und
fördern. Die KEK betreut das von der BKM aufgelegte „Sonderprogramm zur Erhaltung
des schriftlichen Kulturguts“, mit dem der Bund Maßnahmen zur Bestandserhaltung
(z. B. Reinigung, Verpackung und Schadenserfassung) fördert.
Der Bundesrechnungshof empfahl der BKM, eine Strategie für die Koordinierung der
Bestandserhaltung in ihrem Geschäftsbereich zu entwickeln und dabei auch die Rolle
der KEK zu überprüfen. Die BKM sollte einen Austausch der Einrichtungen zu
Digitalisierungsthemen initiieren und begleiten. Die BKM erwiderte, dass sie prüfen werde, wo
eine übergreifende Koordinierung Vorteile bieten könne. Inwieweit die KEK weitere
Aufgaben für den Bund übernehmen könne, sei mit den Ländern abzustimmen. Sie
werde einen Leitfaden entwickeln, der die kontinuierliche Aufsicht erleichtere und die
Voraussetzungen für einen Gesamtüberblick und weitere Maßnahmen der
Koordinierung schaffe. Einen Informationsaustausch zu Digitalisierungsthemen über die KEK
hielt die BKM nicht für sachgerecht, da dies nicht zum Auftrag der KEK gehöre.
24.2 Würdigung
Die BKM sollte unverzüglich dafür sorgen, dass alle Einrichtungen in ihrem
Geschäftsbereich ein Konzept zur Bestandserhaltung erstellen. Ihre Vermutung, wonach die
Einrichtungen grundsätzlich einen Überblick über die von ihnen verwahrten Bestände
hätten, trifft nicht zu. Allein den Einrichtungen zu überlassen, ob diese ihren Bestand
systematisch verwalten und erfassen, reicht nicht aus. Als übergreifend zuständige
Stelle für das schriftliche Kulturgut sowie für das Archiv- und Bibliothekswesen sollte
die BKM einen Austausch der Einrichtungen in ihrem Geschäftsbereich initiieren.
Die Prüfung hat gezeigt, dass viele Einrichtungen nicht oder unzureichend auf Krisen-
und Katastrophenfälle vorbereitet sind. Der Zeitplan der BKM, dass bis Ende 2025 alle
Einrichtungen jeweils einen Notfallplan erarbeitet haben, ist wenig ambitioniert. Ihr
Einwand, Notfallverbünde seien nicht flächendeckend vorhanden, greift zu kurz.
Einrichtungen, die nicht Mitglied eines Verbundes sind, steht es frei, in Eigeninitiative neue
Notfallverbünde in ihren Regionen zu gründen. Hierauf sollte die BKM dringend
hinwirken.
Bei der Digitalisierung der Bestände sollte sich die BKM nicht darauf beschränken, dass
die Einrichtungen ein Digitalisierungskonzept erstellen. Sie sollte aktiv auf eine
effiziente und wirtschaftliche Digitalisierung der Bestände hinwirken. Insbesondere kann
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sich die BKM nicht darauf zurückziehen, dass die KEK die Digitalisierung des
schriftlichen Kulturguts bislang nicht koordiniere. Stattdessen sollte sie prüfen, ob sie deren
Aufgabenbereich erweitern kann.
Die Prüfung des Bundesrechnungshofes hat gezeigt, dass das schriftliche Kulturgut im
Geschäftsbereich der BKM erheblichen Risiken ausgesetzt ist. Obwohl die BKM die
Einrichtungen in erheblichem Maße fördert, fehlt ihr der notwendige Überblick.
Wesentliche Aspekte der Bestandserhaltung und -digitalisierung darf die BKM nicht
ausschließlich den Einrichtungen überlassen. Auch ohne einen bestimmenden Einfluss auf die
Kultur zu nehmen, hat sie eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der
Haushaltsmittel sicherzustellen. Der Bundesrechnungshof hält es deshalb dringend für
erforderlich, dass die BKM ihrer Verantwortung für das schriftliche Kulturgut stärker als
bisher gerecht wird. Sie sollte die Bestandserhaltung und -digitalisierung des
schriftlichen Kulturgutes übergreifend steuern und koordinieren. Dies hätte zudem den
Vorteil, dass die BKM schneller erkennen kann, welche Synergieeffekte bei der
Zusammenarbeit der Einrichtungen denkbar sind. Mit der KEK fördert die BKM bereits eine
zentrale Koordinierungsstelle. Deren Rolle sollte sie überprüfen. Die Abstimmung mit
den Ländern sollte die BKM unverzüglich einleiten.
24.3 Stellungnahme
Die BKM hat erklärt, dass sie begonnen habe, einige Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes umzusetzen. Die Einrichtungen müssten aufgrund begrenzter Ressourcen
priorisieren. Daher seien nur sukzessive Fortschritte realistisch. Die Einrichtungen seien
stark vernetzt und es gebe bereits eine Vielzahl an Austauschmöglichkeiten, z. B. über
die KEK. Die BKM sehe deshalb keinen Bedarf, ein weiteres Austauschforum zu
etablieren. Sie werde die Einrichtungen aber zu speziellen Themen „zusammenbringen“.
Sie habe alle Einrichtungen in ihrem Geschäftsbereich, die Kulturgut bewahren,
aufgefordert, bis Ende August 2025 die vom Bundesrechnungshof genannten Instrumente
der Notfallvorsorge und -bewältigung zu etablieren. Die BKM werde bei den
Einrichtungen künftig regelmäßig den aktuellen Stand der Notfallvorsorge abfragen. Sie
unterstütze die Einrichtungen mit Handreichungen, einem Sicherheitsleitfaden und Online-
Weiterbildungen. Für den Schutz von Kulturgut nach der Haager Konvention seien die
Länder und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
zuständig. Gleichwohl sei es Aufgabe der BKM, für den Erhalt des kulturellen Erbes zu
sorgen und die Einrichtungen koordinierend bei der Absicherung in Krisen und
Notfallsituationen zu unterstützen. Die BKM stehe mit dem BBK und den Ländern in Kontakt.
Gegenüber den Ländern habe sie einen verstärkten Austausch mit dem BBK angeregt.
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Zur Digitalisierung der Bestände werde sie die Einrichtungen anhalten, effizient und
wirtschaftlich vorzugehen. Die Einrichtungen seien umfänglich vernetzt, weshalb die
BKM keine weiteren Formen des Austausches entwickeln werde.
Die BKM lehne eine übergeordnete Koordinierung und Steuerung der
Bestandserhaltung und -digitalisierung des schriftlichen Kulturgutes weiterhin ab. So bestünden
immense Unterschiede hinsichtlich der Größe der Einrichtungen und des Umfangs der
verwahrten Unterlagen. Der dezentrale Ansatz der BKM berücksichtige die Eigenheiten
der aus unterschiedlichen Sparten stammenden Einrichtungen. Zudem unterlägen nur
die wenigsten Einrichtungen ihrer Fachaufsicht. Der überwiegende Teil der
Einrichtungen werde durch Bund und Länder gemeinsam finanziert. Ihr angekündigter Leitfaden
werde dazu dienen, eine einheitliche und kontinuierliche Aufsicht der Einrichtungen zu
gewährleisten. Er könne Ausgangspunkt für einen intensiveren Gesamtüberblick und
gegebenenfalls weitere Maßnahmen der Koordinierung sein.
24.4 Abschließende Würdigung
Die BKM sollte es nicht dabei belassen, dass alle Einrichtungen über ein Konzept zur
Bestandserhaltung verfügen. Sie sollte zudem prüfen, ob sie ihren Bestand
systematisch erfassen und bestmöglich aufbewahren. Der Bundesrechnungshof bleibt dabei,
dass ein verstärkter Austausch zwischen den Einrichtungen sinnvoll ist. Er erkennt an,
dass die BKM alle Instrumente zur Krisen- und Notfallvorsorge einführen will. Jedoch
überzeugt ihr Einwand nicht, für den Kulturgutschutz nach der Haager Konvention
seien die Länder und das BBK zuständig. Als Inhaberin der Rechts- bzw. Fachaufsicht
über ihre nachgeordneten Behörden und als Zuwendungsgeberin hat sie Steuerungs-
und Kontrollmöglichkeiten, die die Länder oder das BBK nicht haben. Beim Krisen- und
Notfallmanagement sollte sie deshalb nicht nur eine Nebenrolle spielen. Die
Stellungnahme zeigt außerdem, dass die BKM auch die Digitalisierung weitgehend den
Einrichtungen allein überlassen will. Wie die BKM die Digitalisierung der Bestände soweit wie
möglich beschleunigen will, bleibt offen.
Eine angemessene Steuerung der BKM ist unabdingbar, um ihrer Verantwortung für
das schriftliche Kulturgut des Bundes nachzukommen. Ihre Stellungnahme macht aber
deutlich, dass sie sich allenfalls als unterstützende Instanz sieht. In der bisherigen
„Laissez-Faire-Haltung“ der BKM liegt aus Sicht des Bundesrechnungshofes eine
Ursache für die festgestellten Mängel. Die notwendigen Konsequenzen hat sie jedoch erst
teilweise gezogen. Auf den Vorschlag, die Rolle der KEK zu überprüfen, ist die BKM
nicht eingegangen. Der Bundesrechnungshof hält deshalb an seiner Empfehlung fest,
eine Erweiterung des Aufgabenbereichs der KEK zu prüfen.
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Insgesamt bleibt der Bundesrechnungshof dabei: Die BKM sollte die
Bestandserhaltung und -digitalisierung in ihrem Geschäftsbereich umgehend neu ausrichten und
eine übergreifende Strategie für die Bestandserhaltung und -digitalisierung sowie das
Notfallmanagement formulieren.
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
(Einzelplan 12)
25 Priorisierung falsch: BMDV riskiert
Ausfall von Wasserstraßen
Zusammenfassung
Das BMDV priorisiert seine Baumaßnahmen an den Wasserstraßen falsch. Bei knappen
Ressourcen stuft es zu viele als dringlich ein und kann nicht alle gleichzeitig erledigen. Es
riskiert, wichtige Wasserstraßen zu vernachlässigen.
In den letzten zehn Jahren investierte das BMDV rund 5 Mrd. Euro in seine Wasserstraßen.
Diese Mittel waren jedoch nicht auskömmlich. Der Zustand seiner Infrastruktur
verschlechterte sich fortwährend – siehe verschleppte Instandsetzung der Schleuse Kachlet,
zugeschüttete Schleusen in Kiel Holtenau, fehlende Ersatztore an der Schleuse Müden. Das BMDV
bewertet die Hälfte aller Baumaßnahmen als so dringlich, dass es diese unverzüglich umsetzen
müsste.
Das BMDV kann mit der derzeitigen finanziellen und personellen Ausstattung nicht alles
bauen, was es als dringlich bewertet. Denn allein dafür bräuchte es mindestens 6,4 Mrd.
Euro für die nächsten Jahre – deutlich mehr als es im vergleichbaren Zeitraum zuvor
investieren konnte. Folglich muss es neu priorisieren und das Wichtigste zuerst bauen. Das
Verkehrsaufkommen kann als Anhalt dienen. Das BMDV sollte auch benennen, auf welche
Baumaßnahmen es notfalls z. B. an Schleusen und Wehren verzichten könnte. Anderenfalls
entscheidet der Zufall, auf welchen Wasserstraßen das BMDV den Schiffsverkehr
einschränken muss.
25.1 Prüfungsfeststellungen
Fehlende Ressourcen verschlechtern den Zustand der
Wasserstraßen
Schon im Jahr 2016 beschrieb das BMDV eine ungünstige Altersstruktur der Anlagen an
den Bundeswasserstraßen. In einem Zeitraum von zehn Jahren (2014 bis 2023)
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investierte es insgesamt 5 Mrd. Euro in den Ersatz und Ausbau der Wasserstraßen.
Diese Haushaltsmittel reichten jedoch nicht aus, marode Anlagen zu ersetzen und
gleichzeitig die Wasserstraßen auszubauen. Ohnehin fehlte es an Fachpersonal.
Notwendige Baumaßnahmen schob das BMDV auf, z. B. die Instandsetzung der Schleuse
Kachlet (vgl. Bemerkung 2023, Bundestagsdrucksache 20/9700 Nummer 13). Der
Zustand der Wasserstraßen verschlechterte sich weiter. Auch im Jahr 2024 genügten die
Ressourcen nicht für den Ersatz und Ausbau. Das BMDV hat erkannt, dass
insbesondere Haushaltsmittel und Fachpersonal nach wie vor fehlen. Im Jahr 2023 schätzte es,
dass es mindestens 10,6 Mrd. Euro für anstehende Ersatz- und Ausbaumaßnahmen
benötigt.
Fast die Hälfte der Baumaßnahmen höchst priorisiert
Das BMDV ordnete die seinerzeit ermittelten 865 Ersatz- und Ausbaumaßnahmen vier
Prioritätsstufen zu. Die höchste Priorität sieht es zum einen für laufende Ersatz- und
Ausbaumaßnahmen, unabhängig vom Zustand der Anlagen, vor. Zum anderen vergibt
es für sicherheitsrelevante Ersatzmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen diese
Priorität. Als sicherheitsrelevant bewertet es Ersatzmaßnahmen an Anlagen in einem
schlechten Zustand. Innerhalb der höchsten Priorität reiht es nicht weiter. Hier
behandelt es z. B. Lahn, Eider oder Werra genauso wie die verkehrsreichste
Binnenwasserstraße, den Rhein.
Das BMDV ordnete 418 von 865 – also fast die Hälfte – seiner Ersatz- und
Ausbaumaßnahmen der höchsten Priorität zu. Das BMDV schätzt, dass es in den nächsten Jahren
hierfür mindestens 6,4 Mrd. Euro benötigt. Allerdings hat es noch nicht für alle die
Ausgaben geschätzt. Zudem ordnet es laufend weitere Baumaßnahmen der höchsten
Priorität zu: Einerseits muss es zunehmend Ersatzmaßnahmen aufgrund des schlechten
Zustandes der Anlagen hochstufen. Andererseits beginnt das BMDV auch
Ausbaumaßnahmen – wie z. B. den Bau zweiter Schleusenkammern an der Mosel zwischen Trier
und Koblenz – und nicht sicherheitsrelevante Ersatzmaßnahmen.
25.2 Würdigung
Die Priorisierung des BMDV ist nicht geeignet, um die Wasserstraßen als
Verkehrsträger zu erhalten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 20 –
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BMDV unterschätzt notwendige Ausgaben
Das BMDV bräuchte deutlich über 6,4 Mrd. Euro, um alle höchst priorisierten
Baumaßnahmen in den nächsten Jahren umzusetzen, denn es hat noch nicht alle beziffert.
Zudem wird es weitere Baumaßnahmen der höchsten Priorität zuordnen müssen, da sich
der Zustand der Wasserstraßen weiter verschlechtert. Aktuell verschärft das BMDV das
Problem zusätzlich, indem es auch an Anlagen zu bauen beginnt, die nicht
sicherheitsrelevant sind. Diese Baumaßnahmen stuft es anschließend als höchst priorisiert ein.
BMDV riskiert Ausfall von Wasserstraßen
Um alle höchst priorisierten Baumaßnahmen umsetzen zu können, bräuchte das BMDV
deutlich mehr Ressourcen. Es kann jedoch nicht abschätzen, ob es künftig ausreichend
Fachpersonal und Geld erhält. Damit riskiert es, auch sicherheitsrelevante
Baumaßnahmen aufgrund fehlender Ressourcen zu unterlassen. Da das BMDV bei den höchst
priorisierten Baumaßnahmen nicht mehr nach der Bedeutung der Wasserstraßen
unterscheidet, überlässt es dem Zufall, auf welchen die Schifffahrt beeinträchtigt werden
könnte.
BMDV muss anders priorisieren
Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, nicht nur die sicherheitsrelevanten
Baumaßnahmen zu identifizieren, sondern dabei auch die Bedeutung der Wasserstraßen
stärker zu berücksichtigen. Ein Kriterium könnte z. B. das Verkehrsaufkommen sein. So
kann das BMDV verzichtbare Baumaßnahmen z. B. an Schleusen oder Wehren
identifizieren. Es sollte mit seinen begrenzten Ressourcen vornehmlich dort bauen, wo die
Sicherheit wichtiger Wasserstraßen gefährdet ist. An anderen, weniger wichtigen
Wasserstraßen, muss es – wenn möglich und nötig – den Bau zurückstellen oder aufgeben.
Das BMDV muss auch prüfen, ob es laufende Planungen stoppt und begonnene
Baumaßnahmen abbricht.
25.3 Stellungnahme
Das BMDV hat erklärt, dass seine Priorisierung auch bei knappen Ressourcen geeignet
sei.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 21 –
23
BMDV bestätigt fehlende Ressourcen
Dass die in den vergangenen Jahren verfügbaren Ressourcen nicht ausreichten, um die
Wasserstraßen dauerhaft zu erhalten, hat das BMDV bestätigt. Ohne ausreichende
Ressourcen verschlechtere sich der Zustand der Wasserstraßen weiter. Ihm sei auch
bewusst, dass es künftig mehr in den Erhalt seiner Wasserstraßen investieren müsse.
Deshalb bemühe sich das BMDV einerseits um mehr Haushaltsmittel für die
Wasserstraßen. Andererseits fokussiere es sich darauf, die Baumaßnahmen zum Erhalt der
Wasserstraßen vorzubereiten. Das BMDV sei jedoch von den Einnahmen des Bundes
und der Haushaltsgesetzgebung abhängig.
BMDV berücksichtige das Verkehrsaufkommen auf den
Wasserstraßen
Das BMDV hat weiter erklärt, dass die ihm nachgeordneten Behörden
sicherheitsrelevante Baumaßnahmen an den Wasserstraßen vornehmen. Nicht sperrbare Anlagen
(z. B. Wehre) in einem kritischen Zustand würden am höchsten priorisiert. Bei
sperrbaren Anlagen (z. B. Schleusen) hingegen berücksichtige das BMDV entgegen der
Darstellung des Bundesrechnungshofes sehr wohl das Verkehrsaufkommen der jeweiligen
Wasserstraße.
BMDV hält an Priorisierung fest
Das BMDV lehnt es ab, sicherheitsrelevante Baumaßnahmen an wichtigen
Wasserstraßen zu priorisieren und an anderen Wasserstraßen, wenn nötig, zurückzustellen.
Ferner weist es auf die Eigentümerverantwortung des Bundes für alle seine
Wasserstraßen hin. Das BMDV dürfe sicherheitsrelevante Baumaßnahmen an nicht sperrbaren
Anlagen nicht anders priorisieren. Insofern könne es lediglich geplante und begonnene
Baumaßnahmen abbrechen, wenn dies Ausbaumaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen
an sperrbaren Anlagen sind. Dies führe jedoch zu wirtschaftlichen Schäden und sei
daher sein letzter Ausweg.
25.4 Abschließende Würdigung
BMDV muss realistisch planen
Der Zustand der Wasserstraßen verschlechtert sich weiter. Das BMDV sagt selbst, die
Ressourcen zum Erhalt der Wasserstraßen seien nicht auskömmlich. Aus dieser
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 22 –
24
Erkenntnis zieht es aber falsche Schlüsse. Nach wie vor priorisiert es nicht ausreichend.
Mit 418 Baumaßnahmen bleiben zu viele Baumaßnahmen in der höchsten Priorität.
Knappe Mittel sind ein Grund dafür, differenziert zu priorisieren, nicht dagegen. Dabei
muss das BMDV auch in Kauf nehmen, dass es nicht alles bauen kann.
BMDV muss auch in der höchsten Priorität reihen
Das BMDV kann sich nicht darauf berufen, nachgeordnete Behörden würden die
Baumaßnahmen vornehmen. Es bleibt letztverantwortlich. Ebenfalls irreführend ist die
Behauptung, dass es das Verkehrsaufkommen bei Baumaßnahmen an sperrbaren
Anlagen berücksichtige. Dies trifft zwar auf nachrangige, weil weniger dringliche,
Baumaßnahmen zu. Der Bundesrechnungshof hat jedoch nur die höchste Priorität
betrachtet. Baumaßnahmen der höchsten Priorität reiht das BMDV gerade nicht nach dem
Verkehrsaufkommen. Zudem zählt es auch alle laufenden Baumaßnahmen zur
höchsten Priorität. Dabei unterscheidet es nicht, ob die laufende Baumaßnahme
sicherheitsrelevant, dringlich oder an einer wichtigen Wasserstraße ist. In Summe sind es zu viele
Baumaßnahmen der höchsten Priorität. Das BMDV kann nicht alle gleichzeitig
umsetzen, deshalb muss es in seiner höchsten Priorität reihen.
BMDV muss sich auf sicherheitsrelevante
Baumaßnahmen an den wichtigsten Wasserstraßen konzentrieren
Dem Bundesrechnungshof ist die Eigentümerverantwortung des Bundes für die
Wasserstraßen bekannt. Das BMDV verkennt jedoch die Empfehlung des
Bundesrechnungshofes. Der Bundesrechnungshof hat nicht pauschal empfohlen,
sicherheitsrelevante Baumaßnahmen zurück zu stellen.
Insofern empfiehlt der Bundesrechnungshof weiterhin: Das BMDV muss sich auf die
sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen konzentrieren und dabei auch die Bedeutung
der Wasserstraße stärker berücksichtigen. Es sollte also seine begrenzten Mittel
vornehmlich für sicherheitsrelevante Baumaßnahmen an den wichtigen Wasserstraßen
einsetzen. Bei anderen, weniger wichtigen Wasserstraßen, muss es – wenn möglich
und nötig – den Bau zurückstellen oder aufgeben. Dabei muss das BMDV auch prüfen,
ob es laufende Planungen stoppt und begonnene Baumaßnahmen abbricht. Die
erwarteten wirtschaftlichen Folgen hat es selbstverständlich zu berücksichtigen.
Will das BMDV die Wasserstraßen als wichtigen Verkehrsträger erhalten, muss es so
weit wie möglich verhindern, dass sie ausfallen. Deshalb muss es neu priorisieren, um
zumindest an den verkehrsreichsten Wasserstraßen den Schiffsverkehr zu sichern.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 23 –
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
(Einzelplan 12)
26 BMDV verschleppt Investitionen in
Bahnhöfe
(Kapitel 1202 Titel 891 09)
Zusammenfassung
Das BMDV will in Bahnhöfe investieren, um diese attraktiver zu gestalten und die
Barrierefreiheit zu steigern. Seinem Zeitplan hinkt es hinterher – insbesondere aufgrund
unzureichender Steuerung.
Im Jahr 2019 legte das BMDV eine Förderinitiative für Bahnhöfe im Schienennetz des Bundes
auf. Zuständig für diese Bahnhöfe ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn, die
DB InfraGO AG (vormals DB Station&Service AG). Mit der Förderinitiative sollen Bahnhöfe
attraktiver und deren Barrierefreiheit verbessert werden. Dazu vereinbarten das BMDV und die
DB InfraGO AG bis Ende 2022 drei Bahnhofsprogramme, bei denen es vor allem
Investitionen fördert. Die Programme umfassen sowohl Planung als auch Umsetzung von
Bauvorhaben. Das BMDV will z. B. niedrige Bahnsteige erhöhen, Zugänge und Aufzüge neu bauen
oder Dächer erneuern. Hierfür stellte es bis Ende 2026 rund 600 Mio. Euro bereit. Bis Ende
2023 nahm die DB InfraGO AG davon lediglich 84 Mio. Euro in Anspruch. Dabei hätte sie laut
Zeitplan Bauvorhaben für 326 Mio. Euro umsetzen sollen. Dies zeigt, die
Bahnhofsprogramme stocken. Eine Ursache ist, dass das BMDV unzureichend steuert.
Das BMDV muss die verschleppte Umsetzung der Bahnhofsprogramme aufarbeiten und
endlich aktiver steuern. Es muss von der DB InfraGO AG die ordnungsgemäße, wirtschaftliche
und zügige Umsetzung konsequent einfordern. Künftige Programme muss es von Anfang an
besser vorbereiten. Ansonsten leiden Attraktivität und Barrierefreiheit der Bahnhöfe.
26.1 Prüfungsfeststellungen
Im Jahr 2019 legte das BMDV eine Förderinitiative auf, um an Bahnhöfen im
Schienennetz des Bundes die Attraktivität zu steigern sowie die Barrierefreiheit zu verbessern.
Zuständig für die Bahnhöfe ist die DB InfraGO AG (vormals DB Station&Service AG), ein
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 24 –
26
Tochterunternehmen der Deutschen Bahn. In den Bundeshaushaltsplänen der Jahre
von 2019 bis 2023 waren für die gesamte Förderinitiative 751 Mio. Euro veranschlagt.
Bis Ende des Jahres 2022 vereinbarten das BMDV und die DB InfraGO AG drei
Bahnhofsprogramme, bei denen es vor allem Investitionen fördert. Die Programme
umfassen sowohl Planung als auch Umsetzung von Bauvorhaben. Dabei schlossen die
Beteiligten für jedes Bahnhofsprogramm eine Finanzierungsvereinbarung. Darin legten sie
fest, dass das BMDV Bundesmittel bereitstellt und die DB InfraGO AG die damit
geförderten Bauvorhaben innerhalb der Laufzeit umsetzt. Alle Vorhaben sollten spätestens
im Jahr 2026 abgeschlossen sein.
Mit den drei Bahnhofsprogrammen wollte das BMDV an insgesamt 193 Bahnhöfen
Um-, Neu- oder Ausbauten umsetzen und z. B. niedrige Bahnsteige erhöhen, Zugänge
und Aufzüge neu bauen, Fassaden instand setzen oder Dächer erneuern. Dafür
bewilligte es für die Jahre 2019 bis 2026 Bundesmittel von 599,4 Mio. Euro. Hiervon nahm
die DB InfraGO AG bis Ende 2023 lediglich 84 Mio. Euro (14 %) in Anspruch. Gemäß den
Finanzierungsvereinbarungen sollte sie in diesem Zeitraum Bauvorhaben für 326 Mio.
Euro (54 %) umsetzen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 25 –
27
Abbildung 26.1
Investive Bahnhofsprogramme des BMDV stocken
Bis Ende des Jahres 2023 hätte die DB InfraGO AG Bauvorhaben für 326 Mio. Euro umsetzen
sollen. Stattdessen stocken die Vorhaben und sie rief nur 84 Mio. Euro ab. In der Folge stehen noch
Bauvorhaben für 515,4 Mio. Euro aus. Diese müsste die DB InfraGO AG bis Ende 2026 umsetzen.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: BMDV; Eisenbahn-Bundesamt.
Entgegen den Erwartungen der DB InfraGO AG waren bei den Bauvorhaben der
Bahnhofsprogramme die Bauleistungen teilweise nicht förderfähig. Bei einem insgesamt
9,9 Mio. Euro teuren Bauvorhaben sank dadurch der Finanzierungsanteil des Bundes
ganz erheblich:
→ Die DB InfraGO AG hatte Bundesmittel von 6,1 Mio. Euro beantragt.
→ Das vom BMDV damit beauftragte Eisenbahn-Bundesamt bewilligte nach der
zuwendungsrechtlichen Prüfung Bundesmittel von nur 2,3 Mio. Euro.
Deswegen verfolgte die DB InfraGO AG das Vorhaben nicht weiter. Auch auf andere
Bauvorhaben verzichtete sie, weil der Finanzierungsanteil des Bundes geringer als
erwartet war.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 26 –
28
Das BMDV erklärte, die Bahnhofsprogramme seien teilweise sehr kurzfristig aus dem
politischen Raum initiiert worden. Die DB InfraGO AG bereite die Bahnhofsprogramme
und die betroffenen Bauvorhaben vor und beantrage den Abschluss der
Finanzierungsvereinbarungen. Aufgrund der Kurzfristigkeit sei kein ausreichender Vorrat an
Planungen bzw. baureifen Vorhaben vorhanden gewesen. Auch habe das BMDV beim
Abschluss der Finanzierungsvereinbarungen die Planungsstände der aufgenommenen
Bauvorhaben nicht genau gekannt. Das BMDV informiere sich über den Stand der
Bahnhofsprogramme, indem es deren Mittelabfluss beobachte. Darüber hinaus könne
es sich wegen Personalmangels nicht in die Begleitung der Bauvorhaben einbringen.
Auf die verzögerte Umsetzung der Bahnhofsprogramme durch die DB InfraGO AG
habe das BMDV inzwischen reagiert. Um weitere Verzögerungen durch fehlende
Anträge und fehlenden Mittelabruf zu vermeiden, habe es im Jahr 2022 eine neue
Finanzierungsvereinbarung über 9,7 Mio. Euro mit der DB InfraGO AG abgeschlossen. Damit
könne die DB InfraGO AG für zusätzliche weitere Vorhaben der
Attraktivitätssteigerungen an Bahnhöfen die Planung vorfinanzieren. Mit einer zusätzlich vorgesehenen
Finanzierungsvereinbarung über 418,3 Mio. Euro werde es zu gegebener Zeit die
Umsetzung dieser geplanten Vorhaben finanzieren.
Ungeachtet dessen schloss das BMDV Ende des Jahres 2023 mit der DB InfraGO AG für
zwei weitere Bahnhofsprogramme Finanzierungsvereinbarungen ab. Es stellte hierfür
Bundesmittel von 147 Mio. Euro bis Ende des Jahres 2025 bereit.
26.2 Würdigung
Das BMDV ist haushaltsrechtlich verpflichtet zu prüfen, ob Fördervorhaben umsetzbar
sind. Ebenso muss es die Umsetzung von Finanzierungsvereinbarungen begleitend
überwachen. Auch hat es den Erfolg von Förderprogrammen sowohl begleitend als
auch abschließend zu kontrollieren. Das BMDV hat diese Aufgaben bei der
Förderinitiative bisher nicht umgesetzt und hat unzureichend gesteuert. Dadurch hat es
mitverursacht, dass die investiven Bahnhofsprogramme stocken: Die tatsächlich erreichten
Ergebnisse blieben weit hinter den Vereinbarungen zurück. Das BMDV kann so die Ziele
seiner Förderinitiative nicht erreichen.
Der Bundesrechnungshof hält die aktuelle Planung der Bahnhofsprogramme für
unrealistisch. Das BMDV hat sie mangelhaft vorbereitet und ihre Umsetzung weder
angemessen überwacht noch den Erfolg begleitend kontrolliert. Besonders deutlich wird die
mangelhafte Vorbereitung daran, dass die von der DB InfraGO AG erwartete
Förderfähigkeit der Bauleistungen den Prüfungsergebnissen des Eisenbahn-Bundesamtes
zufolge weitgehend fehlte. Zudem reicht es für die Überwachung der
Bahnhofsprogramme bei Weitem nicht aus, dass sich das BMDV lediglich über den Mittelabfluss
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 27 –
29
informiert. Denn Probleme und Risiken kann es so nicht früh genug erkennen, um
rechtzeitig gegensteuern zu können.
Auch hat sich gezeigt: Allein durch den Abschluss der Finanzierungsvereinbarungen
mit der DB InfraGO AG konnte das BMDV nicht sicherstellen, ob bzw. wann die DB
InfraGO AG die von ihr ausgewählten Bauvorhaben umsetzt. Das liegt auch daran, dass
das BMDV die Finanzierungsvereinbarungen gegenüber der DB InfraGO AG nicht
verpflichtend genug ausgestaltet hat: Es hatte keine unmittelbaren Folgen, dass die DB
InfraGO AG vereinbarte Vorhaben nicht weiter umsetzte.
Die Probleme bei der Vorbereitung und Umsetzung der Bahnhofsprogramme sind
nach wie vor ungelöst. Dennoch schließt das BMDV mit der DB InfraGO AG fortlaufend
weitere Finanzierungsvereinbarungen für zusätzliche Bauvorhaben ab. Das ist jedoch
angesichts der bisher ungelösten Probleme nicht zielführend.
Die Nachlässigkeit des BMDV hat erhebliche Nachteile verursacht: Indem das BMDV die
Bahnhofsprogramme verschleppt hat, standen Haushaltsmittel für andere dringende
Bundesaufgaben nicht zur Verfügung. Menschen, die auf Barrierefreiheit angewiesen
sind, können den Schienenverkehr über weitere Jahre nur eingeschränkt nutzen.
Verzögerte Bauvorhaben verteuern sich regelmäßig.
Der Bundesrechnungshof erwartet daher, dass das BMDV die Bahnhofsprogramme
endlich aktiver steuert. Es muss die zugrunde liegenden Probleme analysieren und
aufarbeiten. Darauf basierend muss es das Förderkonzept aktualisieren. Von der DB
InfraGO AG muss es die ordnungsgemäße, wirtschaftliche und zügige Umsetzung
bestehender Finanzierungsvereinbarungen konsequent einfordern. Erst anschließend sollte
das BMDV weitere Finanzierungsvereinbarungen abschließen.
Künftige Finanzierungsvereinbarungen für Bahnhofsprogramme muss das BMDV
besser vorbereiten. Es hat für den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen den
Planungsstand der Bauvorhaben vorzugeben. Weiter muss es vor dem Vertragsschluss
mit der DB InfraGO AG die Finanzierung genau klären, die Zeiten für Planung und
Umsetzung plausibilisieren und auskömmliche Planungs- und Umsetzungszeiten
vorsehen. Es muss verbindliche Meilensteine festlegen und zuwendungsrechtlich
sicherstellen, dass diese auch eingehalten werden.
26.3 Stellungnahme
Das BMDV hat dargelegt, es sei bei der Vorbereitung der Bahnhofsprogramme
politischen Vorgaben mit unterschiedlichen Zielrichtungen gefolgt. Wie Haushaltsmittel für
die Förderinitiative veranschlagt werden, basiere auf voneinander unabhängigen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 28 –
30
Faktoren: Das Parlament habe jährlich Haushaltsmittel bereitgestellt. Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) habe Auflagen zu den Vorbindungsquoten [Höchstgrenzen
bei Verpflichtung zu Zahlungen in nachfolgenden Haushaltsjahren] gemacht.
Außerdem seien auch die Handlungsmöglichkeiten der DB InfraGO AG zu berücksichtigen.
Treffen diese Faktoren aufeinander, könnten bei der Veranschlagung suboptimale
Beträge für die Förderinitiative entstehen. Weitere (externe) Einflüsse, wie z. B. der Ausfall
von zugesagten Finanzierungsbeiträgen der Länder und Verzögerungen bei
Bauvorhaben, habe das BMDV vorab nicht bewerten können. Dies habe zu einem
unzureichenden Mittelabfluss sowie einer zeitlich und inhaltlich unzureichenden Umsetzung der
Förderinitiative geführt.
Ferner hat das BMDV erklärt, es bewerte die Ursachen jeder Verzögerung. Auf dieser
Grundlage entscheide es auch, ob es (bestehende) Finanzierungsvereinbarungen
ändere. Auf die DB InfraGO AG könne das BMDV nur beschränkt einwirken. Außerdem
werde es auch bei einem zeitlichen Verzug der Förderinitiative die angestrebten Ziele
einer Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Barrierefreiheit von Bahnhöfen
erreichen. Ein Bedarf hierfür existiere zu jeder Zeit, flächendeckend und ohne
Verfallsdatum.
Abschließend hat das BMDV mitgeteilt, keine separaten Bahnhofsprogramme mehr
auflegen zu wollen. Es beabsichtige stattdessen, die Förderinitiative in das
Gesamtsystem einer künftigen Leistungsvereinbarung InfraGO (LV InfraGO) zu integrieren. Dies
soll gegenüber der DB InfraGO AG eine inhaltliche Verbindlichkeit (u. a. Meilensteine)
herstellen und sicherstellen, dass die DB InfraGO AG die Vorhaben auch umsetzt. Ein
gesamthafter Ansatz könne perspektivisch mit dem sogenannten InfraPlan erarbeitet
werden. Mit dem InfraPlan will das BMDV seine Steuerung der Infrastruktur stärken. Er
bündelt die Ziele und Strategien des Bundes und übersetzt sie in ein konkretes
Arbeitsprogramm für die DB InfraGO AG. Einen Zeitpunkt dafür hat das BMDV nicht genannt.
Das BMDV hat zugesagt, die konstruktiven Vorschläge des Bundesrechnungshofes zu
berücksichtigen.
26.4 Abschließende Würdigung
Das BMDV hat die zeitlich und inhaltlich unzureichende Umsetzung der Förderinitiative
eingeräumt. Der Verweis auf die externen Faktoren und Einflüsse überzeugt jedoch
nicht. Denn es bleibt die originäre Aufgabe des BMDV, suboptimale Veranschlagungen
und Mittelabflüsse zu erkennen und Hemmnisse bei der Umsetzung der
Förderinitiative zu vermeiden. Dazu gehört auch, noch vor Abschluss von
Finanzierungsvereinbarungen die Möglichkeiten des Handelns der DB InfraGO AG und weitere Risiken
realistisch zu bewerten und hierauf zu reagieren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 29 –
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Der vom BMDV angeführte Einwand, die Ursachen für die Verzögerung der
Förderinitiative bewertet zu haben, überzeugt ebenfalls nicht. Denn im Ergebnis hat es die
Defizite bei der Umsetzung der Förderinitiative nicht ausgeräumt. Vielmehr hält es trotz der
Verzögerungen der Bahnhofsprogramme die Ziele der Förderinitiative für nicht
gefährdet. Der Bundesrechnungshof teilt diese Einschätzung nicht. Ziele müssen immer auch
anspruchsvoll sein. Zudem muss für ein Ziel ein konkreter Zeitpunkt festgelegt sein.
Diese Aspekte hat das BMDV bislang nicht ausreichend beachtet.
Der Bundesrechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass das BMDV die
Bahnhofsprogramme künftig in die LV InfraGO integrieren will. Das BMDV darf allerdings die
erforderlichen Verbesserungen nicht bis zum Abschluss einer LV InfraGO aufschieben. Bis
wann es diese mit der DB InfraGO AG ausgehandelt haben will, hat es bisher
offengelassen.
Der Bundesrechnungshof hält seine Kritik und seine Empfehlungen vollumfänglich
aufrecht. Das BMDV darf seine Bahnhofsprogramme nicht weiter auf die lange Bank
schieben. Ansonsten leiden Attraktivität und Barrierefreiheit der Bahnhöfe.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 30 –
32
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
(Einzelplan 12)
27 BMDV missachtet Haushaltsrecht:
Wirtschaftlichkeit des Neubaus der
B 190n nicht nachgewiesen
(Kapitel 1201 Titel 741 22)
Zusammenfassung
Das BMDV will den Nordosten Deutschlands besser an das Fernstraßennetz anbinden. Für
eine 70 km lange Ost-West-Achse hat es nicht nachgewiesen, ob ein teilweiser Neubau
tatsächlich wirtschaftlich ist.
Der bis zum Jahr 2030 geltende Bundesverkehrswegeplan (BVWP 2030) sieht den Bau zweier
Bundesautobahnen vor, die zwischen Hamburg und Wolfsburg bzw. Schwerin und
Magdeburg verlaufen sollen. Er sieht außerdem vor, die beiden Autobahnen mit einer Bundesstraße
als Querspange zu verbinden.
Für die Querspange kam sowohl ein teilweiser Neubau der B 190n als auch der Ausbau der
bestehenden Bundesstraße B 71 in Betracht. Als Vorzugsvariante entschied sich das BMDV
für den Neubau. Der Wirtschaftlichkeitsvergleich mit dem alternativen Ausbau der B 71 war
jedoch methodisch falsch, unzureichend und daher nicht belastbar. Außerdem sind die
geschätzten Kosten der Querspange von 256 auf 328 Mio. Euro im Jahr 2022 gestiegen. Die
Tendenz ist weiter steigend. Der Bundesrechnungshof hat daher das BMDV aufgefordert,
einen erneuten Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen, bevor es die Planung fortsetzt.
Das BMDV lehnte dies ab. Seine Planung und seine Entscheidung seien nicht zu
beanstanden. Der Bundesrechnungshof hält jedoch eine erneute Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
anhand der anerkannten Methodik des BVWP für zwingend notwendig. Das BMDV hat
methodisch korrekt und auf Basis belastbarer Daten nachzuweisen, dass der vorgesehene Neubau
tatsächlich gegenüber dem alternativen Ausbau der B 71 wirtschaftlich ist.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 31 –
33
27.1 Prüfungsfeststellungen
Der aktuelle BVWP 2030 aus dem Jahr 2016 sieht den Bau zweier Bundesautobahnen
und einer Bundesstraße als Gesamtprojekt vor. Mit ihnen will das BMDV den
Nordosten Deutschlands besser an das Fernstraßennetz anbinden. In nord-südlicher Richtung
sollen die Bundesautobahn A 39 Wolfsburg mit Hamburg und die A 14 Magdeburg mit
Schwerin verbinden. Zwischen den beiden Autobahnen soll eine Ost-West-Achse
gebaut werden (Querspange). Der Bundesrechnungshof hat den geplanten Neubau der
Querspange geprüft. Die ursprünglich geschätzten Kosten stiegen von 256 auf
328 Mio. Euro im Jahr 2022. Seitdem stiegen die Baupreise im Straßenbau um weitere
23 % an.
Das BMDV ermittelte im Jahr 2022 für die Querspange ein Nutzen-Kosten-Verhältnis
(NKV) nach der BVWP-Methode von 1,8. Nach dieser für BVWP-Projekte vorgegebenen
Methode werden alle Nutzen (z. B. Fahrzeitverkürzung) den Kosten gegenübergestellt.
Überwiegen die Nutzen, so ist das Projekt grundsätzlich wirtschaftlich. Die Methode
basiert auf umfangreichen und aufwendigen Berechnungen. Sie ist auch verpflichtend,
wenn sich in Betracht kommende Varianten in ihrem Nutzen für die Allgemeinheit nicht
nur unwesentlich voneinander unterscheiden. Dann ist die Variante wirtschaftlich, die
das höhere NKV aufweist.
Die Querspange unterteilt sich nach aktueller Planung in zwei Abschnitte (siehe
Abbildung 27.1). Von der A 14 bis östlich von Salzwedel ist ein Ausbau der bestehenden
B 190 mit Ortsumfahrungen vorgesehen. Weiter in Richtung Westen soll die B 190 bis
zur A 39 bei Bad Bodenteich neu gebaut werden (Neubau B 190n). Ergänzt wird die
Querspange durch einen weiteren Neubauabschnitt in Richtung Westen, der die
B 190n bis zur B 4 verlängert.
Den Neubau B 190n verglich das BMDV im Jahr 2010 mit einem Ausbau der bereits
bestehenden B 71. Diese schließt von Salzwedel kommend 14 km nördlich von Bad
Bodenteich an die A 39 an. Dabei bezog das BMDV die Verlängerung der B 190n über die
A 39 bis zur B 4 in die Betrachtung ein. Den Ausbau der B 71 betrachtete es lediglich bis
zur Anschlussstelle an die A 39, obwohl hier eine Fortführung bis zur B 4 bereits
besteht. Die Varianten – Neubau oder Ausbau – dienen gleichermaßen der Zielsetzung,
eine Ost-West-Achse zu schaffen, wirken sich verkehrlich im Detail aber unterschiedlich
aus.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 32 –
34
Abbildung 27.1
Neubau oder Ausbau: BMDV muss Wirtschaftlichkeit
nachweisen
Das BMDV kann die Querspange als Neubau der B 190n oder als Ausbau der B 71 umsetzen.
Beides wirkt sich unterschiedlich auf den Verkehr aus. Das BMDV muss deswegen nach der
BVWP-Methode prüfen, welche Variante wirtschaftlich ist.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Projektinformationssystem (PRINS) zum BVWP 2030; BMDV.
Der vom BMDV durchgeführte Variantenvergleich unterschied zwischen umwelt- und
baufachlichen Kriterien. Umweltfachlich bewertete das BMDV, wie verträglich die
Varianten mit den berührten Schutzgebieten sowie den Schutzgütern Mensch, Landschaft
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 33 –
35
usw. sind. Baufachlich berücksichtigte es u. a. Streckenlänge, Konflikte mit
Gewerbeanlagen, umwegige oder direkte Streckenführung, Lärmimmissionen sowie Kosten der
Varianten.
Die Vor- und Nachteile der Varianten berechnete das BMDV nicht nach der BVWP-
Methode, sondern nutzte sein eigenes technisches Regelwerk. Wie darin vorgegeben,
bewertete es die beiden Varianten verbal und anhand eines Systems aus Rängen und
Rangpunkten. Für die verschiedenen Kriterien vergab es jeweils „Rang 1“ für besser
und „Rang 2“ für schlechter geeignet. Es unterschied dabei nicht zwischen monetären
und nicht monetären Kriterien, wie etwa den Kosten der Varianten und den
umweltfachlichen Beeinträchtigungen. Auch gewichtete das BMDV die Kriterien nicht. In seiner
Gesamtbewertung schnitt der Neubau besser ab. Das BMDV entschied sich daher
gegen den Ausbau und für den Neubau.
27.2 Würdigung
Das BMDV hat versäumt, für den Variantenvergleich zur Querspange zwischen dem
Neubau B 190n und dem Ausbau der B 71 eine konsistente und methodisch korrekte
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen. Zum einen sind die beiden Varianten
wegen des berücksichtigten zweiten Neubauabschnittes, der die B 190n bis zur B 4
verlängert, nicht vergleichbar. Vor allem weist die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zum
Variantenvergleich aber gravierende methodische Mängel auf, schon weil sie monetäre
und nicht monetäre Kriterien vermischt. Das Vorgehen entspricht damit nicht
ansatzweise der BVWP-Methode. Diese wäre hier aber anzuwenden gewesen, da sich die
möglichen Varianten in ihrem Nutzen maßgeblich unterscheiden. Die untersuchten
Varianten schließen in 14 km Entfernung voneinander an die A 39 an. Dadurch ergeben
sich sowohl unterschiedliche Verkehrsströme als auch -belastungen. Die Varianten
können sich daher sowohl in den Kosten für den Bund als auch im Nutzen für die
Allgemeinheit deutlich unterscheiden. Das BMDV hätte für beide Varianten das NKV nach
der BVWP-Methode ermitteln müssen.
Der Bundesrechnungshof hat das BMDV aufgefordert, umgehend eine
ordnungsgemäße Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen. Es sollte die Varianten nach der
BVWP-Methode vergleichen, bevor die jetzige Planung zum Neubau der B 190n weiter
vorangetrieben wird. Dabei sollte es aktuelle Daten und Prognosen verwenden. Auch
sollte das BMDV die mögliche Weiterführung der Querspange bis zur B 4 für beide
Varianten einbeziehen oder in beiden Fällen darauf verzichten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 34 –
36
27.3 Stellungnahme
Das BMDV hat die Kritik des Bundesrechnungshofes zurückgewiesen. Sein gültiges
technisches Regelwerk sei beachtet und die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach
den jeweils aktuellen methodischen Vorgaben durchgeführt worden. Es sehe keinen
Grund, einen erneuten Variantenvergleich zu veranlassen. Die bisherige Planung sei
nicht in Frage zu stellen.
27.4 Abschließende Würdigung
Das Vorbringen des BMDV entbehrt jeglicher Substanz. Der nach seinem Regelwerk
durchgeführte Variantenvergleich ist nicht geeignet, die Wirtschaftlichkeit des Neubaus
gegenüber dem Ausbau nachzuweisen. Denn die im Regelwerk enthaltenen Vorgaben
sind methodisch nicht korrekt und die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen deswegen
nicht belastbar. Die beiden Varianten der Querspange unterscheiden sich in ihrem
Nutzen für die Allgemeinheit, sodass gemäß der BHO ein gesamtwirtschaftliches Verfahren
zu verwenden ist. Demnach hätte das BMDV für den Variantenvergleich die BVWP-
Methode anwenden müssen.
Die aufgezeigten Mängel sind dem BMDV durchaus bekannt. Der Bundesrechnungshof
fordert aktuell in einem anderen Bemerkungsverfahren, dass das BMDV sein
technisches Regelwerk BHO-konform anpasst (vgl. Bemerkungen 2020,
Bundestagsdrucksache 19/28690 Nummer 26). Das BMDV muss aber auch bis dahin sicherstellen, dass alle
seine Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen belastbar sind und den Vorgaben der BHO
entsprechen.
Der Bundesrechnungshof hält daher an seiner Kritik fest. Die vorliegende und
mangelhafte Untersuchung des BMDV verstößt gegen zentrale haushaltsrechtliche
Grundsätze. Diese bestanden bereits zum Zeitpunkt des Variantenvergleiches im Jahr 2010.
Die Wirtschaftlichkeit der aktuell geplanten Variante ist im Vergleich zu dem Ausbau
der B 71 nicht belegt. Der aktuellen Planung fehlt somit die haushaltsrechtliche
Legitimation. Bevor das BMDV seine Planungen zum Neubau der B 190n fortsetzt, muss es
deswegen beide Varianten mit der BVWP-Methode neu berechnen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 35 –
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Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
(Einzelplan 14)
28 Bundeswehr bei 3D-Druck planlos:
Millioneninvestitionen bleiben ohne
Wirkung
(Kapitel 1405 Titel 554 10)
Zusammenfassung
Die Bundeswehr investiert Millionen Euro in 3D-Drucker, ohne die notwendigen
Konstruktionsdaten und Fertigungsrechte zu erwerben. Sie lässt so die Chance ungenutzt, ihre
Einsatzbereitschaft zu erhöhen.
Der 3D-Druck ermöglicht, Ersatzteile an unterschiedlichen Orten durch unterschiedliche
Dienstleister herzustellen. Die Bundeswehr will damit ihre materielle Einsatzbereitschaft
verbessern und die Lieferketten für ihre Ersatzteile robuster und krisensicher machen. Sie
erwartet, dass weniger Lagerfläche und weniger Transporte benötigt werden, um die
Streitkräfte zu versorgen. Das BMVg gab der Bundeswehr vor, Ersatzteile nur ausnahmsweise
selbst zu drucken. In erster Linie soll sie die Industrie mit dem 3D-Druck beauftragen. Dieses
Ziel verfehlt die Bundeswehr. Sie fokussiert sich darauf, selber zu drucken.
Ihre Waffensysteme und Geräte nutzt die Bundeswehr oft über Jahrzehnte. Deshalb muss sie
ihre Versorgung mit Ersatzteilen schon beim Kauf berücksichtigen. In ihren
Beschaffungsverträgen spielt der 3D-Druck bislang keine Rolle. Unabhängig davon, ob die Bundeswehr selbst
druckt oder die Industrie damit beauftragt, benötigt sie Konstruktionsdaten und
Fertigungsrechte. Die Bundeswehr hält nur für zehn Ersatzteile die 3D-Druck-Konstruktionsdaten in
einer zentralen Datenbank bereit. Sie beschaffte dennoch für 3,4 Mio. Euro 3D-Drucker, die sie
nun kaum nutzen kann. Die Investition ist daher – abgesehen von Einzelfällen z. B. auf
Schiffen – bisher weitgehend wirkungslos. Dennoch plant die Bundeswehr, weitere 3D-Drucker für
15 Mio. Euro zu kaufen.
Die Bundeswehr sollte den 3D-Druck in ihren Beschaffungsverträgen berücksichtigen und
– wo sinnvoll – Konstruktionsdaten und Fertigungsrechte erwerben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 36 –
38
28.1 Prüfungsfeststellungen
Vorteile des 3D-Drucks für die Bundeswehr
Die Bundeswehr untersuchte seit dem Jahr 2016 mehrfach, wie sich der 3D-Druck auf
ihre materielle Einsatzbereitschaft auswirkt. Er erfordert keine speziellen
Produktionsstätten der Hersteller. Ersatzteile können an unterschiedlichen Orten durch
unterschiedliche Dienstleister bedarfsgerecht hergestellt werden. Dies könnte auch die
häufig schlechte Ersatzteilversorgung bei älteren Waffensystemen der Bundeswehr
verbessern. Die Bundeswehr stellte fest, dass der 3D-Druck ihre Lieferketten sinnvoll
ergänzen kann. Er kann ein wichtiger Baustein für eine einsatztaugliche Logistik sein.
Die Bundeswehr rechnet zudem für die Versorgung der Truppe mit geringeren
Lagerkapazitäten und weniger Transporten.
Unzureichende ministerielle Vorgaben
Das BMVg entschied im Jahr 2021, den 3D-Druck für die Bundeswehr zu nutzen. Es gab
vor, dass die Bundeswehr in erster Linie die Industrie mit dem 3D-Druck beauftragen
soll. Nur ausnahmsweise soll sie selbst Ersatzteile mit 3D-Druck herstellen. Das BMVg
gab keine messbaren Ziele vor, die es mit dieser Technik erreichen will. Ebenso wenig
erarbeitete es einen Arbeits- und Zeitplan oder grenzte Verantwortungsbereiche für
die Einführung des 3D-Drucks ab.
Fehlende Zusammenarbeit mit der Industrie
Die Bundeswehr nutzt ihre Waffensysteme und Geräte oft über Jahrzehnte. Eine
ausreichende Einsatzbereitschaft erfordert eine dauerhaft verlässliche Ersatzteilversorgung.
Diese muss die Bundeswehr deshalb schon beim Kauf berücksichtigen und dem
Hersteller Vorgaben dazu machen. Untersuchungen der Bundeswehr zeigten, dass es
sinnvoll wäre, wenn hauptsächlich die Industrie (z. B. Hersteller und Dienstleister) den 3D-
Druck für die Bundeswehr nutzt. Zudem sollte der 3D-Druck bereits bei der
Beschaffung mitbetrachtet werden. Nur dann könne die Bundeswehr das Potenzial des 3D-
Drucks ausschöpfen.
Die Bundeswehr bewirtschaftet über drei Millionen unterschiedliche Ersatzteile. Nicht
alle davon können mittels 3D-Druck hergestellt werden. Die technischen und
wirtschaftlichen Möglichkeiten zum Drucken sind jeweils zu prüfen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 37 –
39
Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass die Bundeswehr den 3D-Druck beim
Kauf von Waffensystemen und Geräten bisher nicht wirkungsvoll einbezieht. Die
Vorgaben dazu sind unzureichend. Sie hat nicht untersucht, ob und welche
Konstruktionsdaten sie benötigt. Außerdem hat sie bislang nicht betrachtet, wann deren Kauf
wirtschaftlich sinnvoll ist. Auch hat sie keine Fertigungsrechte für Ersatzteile erworben. Die
Bundeswehr vereinbart in ihren Beschaffungsverträgen keine Leistungen zum 3D-
Druck.
Wirkungslose Investitionen in Millionenhöhe
Im Juli 2024 hatte die Bundeswehr nur die Konstruktionsdaten für zehn Ersatzteile
zentral in einer Datenbank gespeichert. Sie hatte 178 weitere Datensätze, die sie sofort
in die Datenbank aufnehmen könnte. Wie viele Konstruktionsdatensätze mittlerweile
insgesamt in der Bundeswehr vorhanden sind, wusste sie nicht. Bislang hat sie die
Datenbank nicht proaktiv befüllt.
Obwohl die Bundeswehr weder in größerem Umfang Konstruktionsdaten noch
entsprechende Fertigungsrechte besitzt, investiert sie in eigene 3D-Drucker. Sie kaufte in
den vergangenen drei Jahren 33 Drucker für insgesamt 3,4 Mio. Euro. Weitere 15 Mio.
Euro will sie bis zum Jahr 2028 dafür ausgeben. Der Betrieb der Drucker soll jährlich
zusätzlich 1,1 Mio. Euro kosten. Im Ergebnis konnte die Bundeswehr mit ihren eigenen
Fähigkeiten – nicht zuletzt wegen fehlender Konstruktionsdaten – nur wenige
Ersatzteile selbst herstellen. Sie konnte z. B. auf Schiffen bereits einzelne Ersatzteile drucken
und damit den Austausch von ganzen Baugruppen vermeiden. Ihre Logistik hat sie
dadurch nur marginal entlastet. Die Zahl der gefertigten Ersatzteile ist im Vergleich
zum täglichen Bedarf der Bundeswehr bislang unbedeutend. Die materielle
Einsatzbereitschaft konnte die Bundeswehr noch nicht messbar steigern.
28.2 Würdigung
Die Bundeswehr kann nur dann mit dem 3D-Druck ihre Einsatzbereitschaft steigern,
wenn sie ihn koordiniert und zielgerichtet einführt. Voraussetzung hierfür sind
eindeutige ministerielle Vorgaben. Diese fehlen der Bundeswehr. Das BMVg hat es versäumt,
messbare Ziele vorzugeben, die es mit dieser Technik erreichen will. Ebenso hat es
keine Verantwortungsbereiche für die Einführung des 3D-Drucks abgegrenzt. Es fehlt
auch ein verlässlicher Arbeits- und Zeitplan.
Um das Potenzial des 3D-Drucks zu nutzen, braucht die Bundeswehr
Konstruktionsdaten und Fertigungsrechte in entsprechend großem Umfang. Diese benötigt sie
unabhängig davon, ob sie selbst druckt oder die Industrie mit dem 3D-Druck beauftragt. Die
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 38 –
40
Bundeswehr hat jedoch versäumt zu untersuchen, welche rechtlichen und technischen
Voraussetzungen für den 3D-Druck notwendig sind. Bis heute kann sie deshalb nicht in
größerem Umfang auf Konstruktionsdaten und ggf. Fertigungsrechte zugreifen. Aus
Sicht des Bundesrechnungshofes wäre dies aber nötig, um das Potenzial des 3D-
Drucks für eine widerstandsfähige und agile Logistik zu erschließen und die materielle
Einsatzbereitschaft zu verbessern. Stattdessen hat die Bundeswehr lediglich in eigene
3D-Drucker investiert und damit den falschen Schwerpunkt gesetzt. Ohne
Konstruktionsdaten und Fertigungsrechte konnte sie weder die eigene Logistik nennenswert
entlasten noch die Einsatzbereitschaft ihrer Waffensysteme und Geräte messbar erhöhen.
Die Millioneninvestitionen in die eigenen Drucker bleiben wirkungslos und sind somit
unwirtschaftlich.
28.3 Stellungnahme
Der 3D-Druck sei für das Logistiksystem der Bundeswehr eine neue Technologie mit
„disruptiven“ Eigenschaften. Seine Einführung sei komplex und erfordere hohe
Anfangsinvestitionen sowie „längere Zeitlinien“. Seit November 2021 führe die
Bundeswehr den 3D-Druck im Rahmen eines langfristigen Projektes ein. Dieses befinde sich
noch in der Pilotphase.
Messbare und nachhaltige Auswirkungen auf das Gesamtsystem Bundeswehr treten
aus Sicht des BMVg nicht kurzfristig ein. Das BMVg erwarte diese erst nach Abschluss
der Einführung im Jahr 2030. Aus Sicht des BMVg sei jetzt kein geeigneter Zeitpunkt,
um den Erfolg und die Wirtschaftlichkeit des Projektes zu evaluieren.
Langfristig wolle die Bundeswehr Lieferketten für Ersatzteile robuster und krisensicher
aufstellen. Sie solle sich so z. B. verlässlich mit nicht marktverfügbaren Ersatzteilen
versorgen können. Die Bundeswehr habe eine entsprechende Anzahl an Druckern kaufen
müssen, um eine Anfangsbefähigung im 3D-Druck zu erreichen.
Erfolge seien trotz des Pilotcharakters bereits jetzt sichtbar. Marine, Streitkräftebasis
und Luftwaffe hätten bereits einzelne Ersatzteile aus Kunststoff gedruckt. Der
logistische Prozess für die Beauftragung des 3D-Drucks für Ersatzteile in der Bundeswehr sei
etabliert. Im nächsten Schritt sei zusätzlich der Druck mit metallischen Werkstoffen
geplant. Dazu seien die angesprochenen Folgeinvestitionen notwendig. Ab dem Jahr 2030
sei die Technik abschließend in die Bundeswehr eingeführt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 39 –
41
28.4 Abschließende Würdigung
Der Bundesrechnungshof sieht für die Bundeswehr ein erhebliches Potenzial im 3D-
Druck. Sie könnte damit ihre materielle Einsatzbereitschaft bedeutend verbessern. Die
Stellungnahme zeigt, dass sich das BMVg weiterhin auf den 3D-Druck durch die
Bundeswehr fokussiert. Damit setzt es noch immer den falschen Schwerpunkt. Es verkennt,
dass die Bundeswehr auch ihre eigenen 3D-Drucker nur dann wirtschaftlich nutzen
kann, wenn sie über ausreichende Konstruktionsdaten und die dazugehörigen
Fertigungsrechte verfügt. Diese fehlen ihr immer noch. Sie muss die Industrie einbinden
und darauf hinwirken, dass diese Teile identifiziert, die mittels 3D-Druck hergestellt
werden können. Die Bundeswehr kann dann im Einzelfall prüfen, inwieweit es
wirtschaftlich sinnvoll ist, die Daten und Rechte zu erwerben. Ihre bisherigen Vorgaben
dazu sind wirkungslos. Die Bundeswehr fokussiert sich noch zu sehr auf technische
Aspekte und vernachlässigt die sinnvolle Einbindung in den logistischen Kontext. Den 3D-
Druck hat die Bundeswehr noch in keinen einzigen Beschaffungsvertrag
aufgenommen. Das BMVg zeigt nicht auf, wie es dies verbessern will.
Das Ziel, den 3D-Druck bis zum Jahr 2030 vollumfänglich zu nutzen und die eigene
Logistik zu verbessern, kann das BMVg so nicht erreichen. Es lässt das Potenzial des 3D-
Drucks ungenutzt und handelt unwirtschaftlich. Das BMVg sollte unverzüglich darauf
hinwirken, dass die Bundeswehr Forderungen zum 3D-Druck in ihre
Beschaffungsverträge aufnimmt. Dazu muss es Vorgaben machen und dafür sorgen, dass die
Bundeswehr diese umsetzt.
Gerade bei bedeutenden Vorhaben mit vielen Beteiligten ist es wichtig, den Erfolg
begleitend zu kontrollieren. Nur so kann das BMVg Versäumnisse (hier: z. B. fehlende
Konstruktionsdaten und Fertigungsrechte) frühzeitig erkennen und gegensteuern. Der
Bundesrechnungshof weist daher die Einschätzung des BMVg zurück, man könne
Erfolg und Wirtschaftlichkeit des Projektes jetzt noch nicht evaluieren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 40 –
42
Allgemeine Finanzverwaltung
(Einzelplan 60)
29 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
zweiter Klasse droht
(Kapitel 6001 Titel 01501)
Zusammenfassung
Deutschland droht in der Europäischen Union den Anschluss bei der Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetrugs zu verlieren.
Umsatzsteuerbetrug verursacht jährlich Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Ohne zeitgemäße
Kontrollen drohen weitere Steuerausfälle. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
beabsichtigt deshalb, ein nationales Meldesystem für inländische Umsätze zwischen
Unternehmern einzuführen. Ziel ist es, Umsatzsteuerbetrug einzudämmen. Das nationale
Meldesystem soll zeitgleich mit einem europäischen Meldesystem in Betrieb gehen. Die Entwicklung
des Meldesystems ist ein komplexes Vorhaben. Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes
sieht der Bundesrechnungshof die Gefahr des Scheiterns. Bislang hat das BMF insbesondere
die notwendigen Gesetzesänderungen nicht auf den Weg gebracht. Gleichwohl teilt es die
Befürchtungen des Bundesrechnungshofes nicht.
Andere Mitgliedstaaten setzen bereits erfolgreich Meldesysteme ein oder entwickeln sie
derzeit. Deutschland darf in der Europäischen Union den Anschluss bei der Bekämpfung von
Umsatzsteuerbetrug nicht verlieren. Sonst droht die Gefahr, dass sich Umsatzsteuerbetrug
aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland verlagert.
29.1 Prüfungsfeststellungen
Europäisches Meldesystem
Im Dezember 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur
Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie „VAT in the Digital Age - ViDA
(Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter)“. Aus ViDA ergeben sich verpflichtende Vorgaben für alle
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 41 –
43
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bestandteil ist ein europäisches Meldesystem,
das am 1. Juli 2030 in Betrieb gehen soll. Unternehmer müssen darin künftig jeden
einzelnen grenzüberschreitenden Umsatz an einen anderen Unternehmer binnen weniger
Tage den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln. Diese können dann sofort
prüfen, ob der Unternehmer die grenzüberschreitende Leistung ordnungsgemäß
versteuerte. Dadurch soll Umsatzsteuerbetrug eingeschränkt werden. Im November 2024
nahm der Europäische Rat für Wirtschaft und Finanzen den ViDA-Vorschlag an.
Nationales Meldesystem
Der Gesetzgeber führte mit dem Wachstumschancengesetz ab dem Jahr 2025
schrittweise die elektronische Rechnung (eRechnung) ein. Dies bedeutet, dass Unternehmer
ihre Rechnungen an andere Unternehmer im Inland in einem standardisierten
elektronischen Format ausstellen und übermitteln müssen. Die eRechnung bildet die
Grundlage für ein nationales Meldesystem. Sobald dieses eingerichtet ist, sollen
Unternehmer ihre eRechnungen über spezielle Plattformen versenden und empfangen. Diese
extrahieren die steuerrelevanten Daten aus den eRechnungen (Meldedaten) und leiten
sie an die Finanzbehörden weiter. Das nationale Meldesystem soll eine Schnittstelle
zum europäischen Meldesystem enthalten und zeitgleich mit diesem in Betrieb gehen.
Instrument zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs
Bislang müssen Unternehmer lediglich die Summe ihrer inländischen Umsätze
monatlich, vierteljährlich oder jährlich gegenüber dem Finanzamt erklären. Die
Geschäftsbeziehungen, die den Umsätzen zugrunde liegen, sind den Finanzämtern dabei
unbekannt. In dem nationalen Meldesystem sollen den Finanzbehörden die Daten jedes
einzelnen Umsatzes vorliegen. So können sie bereits mit Übermittlung der e
Rechnungen erkennen, zwischen welchen Unternehmern Geschäftsbeziehungen bestehen.
Dadurch lassen sich auch Lieferbeziehungen mit betrügerischen Absichten einfacher
und schneller identifizieren. Im Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug erhalten die
Finanzbehörden dadurch, im Vergleich zu heute, einen deutlichen zeitlichen Vorteil. Zudem
sind Abgleiche mit den Daten der Steuererklärungen möglich. Ungerechtfertigte
Vorsteuererstattungen ließen sich damit verhindern.
Komplexes IT-Vorhaben
Das BMF entwickelt gemeinsam mit den Finanzbehörden der Länder das nationale
Meldesystem. Das Vorhaben ist komplex: Zum einen, weil verschiedene Behörden auf
Ebene des Bundes und der Länder zusammenarbeiten müssen. Zum anderen, weil es
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 42 –
44
eines neuen IT-Systems bedarf, das Meldedaten aus jährlich bis zu 3 Milliarden e
Rechnungen verarbeiten können muss. Eine konkrete Zeitplanung mit Meilensteinen legte
das BMF bislang nicht fest. Darüber hinaus sind noch grundlegende Fragen ungeklärt.
Dies betrifft beispielsweise die Aufgabenverteilung sowie die Ausgestaltung des
Datenaustauschs zwischen den Bundes- und Landesfinanzbehörden. Innerhalb des BMF ist
das Vorhaben bislang nicht in Projektstrukturen organisiert. Das BMF beabsichtigt,
gemeinsam mit den Finanzbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2026 ein
Feinkonzept für das nationale Meldesystem zu erarbeiten.
Schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit
Das nationale Meldesystem ist nicht das erste große Steuer-IT-Vorhaben des Bundes.
Im Jahr 2006 strebte das BMF beispielsweise die dringend gebotene Modernisierung
des „VAT Information Exchange System“ (VIES) an. Dieses liefert den Finanzbehörden
bisher wichtige Informationen zum Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der
Europäischen Union. Der Bundesrechnungshof unterrichtete das Parlament bereits
frühzeitig über Probleme bei der Modernisierung von VIES. So musste die zeitliche
Planung mehrfach korrigiert werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages setzte sich daraufhin wiederholt mit dem
Thema auseinander. Nachdem sich die Modernisierungsarbeiten immer wieder
verzögert hatten, scheiterte das Vorhaben im Jahr 2022 endgültig. Die Kosten beliefen sich
auf einen zweistelligen Millionenbetrag.
Keine parlamentarische Beteiligung
Die Einführung einer Meldepflicht für eRechnungsdaten ist eine weitreichende
Neuerung im Umsatzsteuerrecht. Die Umsetzung erfordert ausreichend Zeit und
Planungssicherheit für die Unternehmer. Zudem ist die Einführung des nationalen Meldesystems
mit einer Vielzahl an Gesetzesänderungen verbunden. Es obliegt dem Parlament zu
entscheiden, ob ein nationales Meldesystem entwickelt werden soll und welche
steuerrelevanten Daten dieses enthalten muss. Hierfür gibt es innerhalb des BMF bislang
keine Entwürfe. Dementsprechend ist unklar, zu welchem Zeitpunkt eine
parlamentarische Entscheidung ansteht. Das BMF forderte von seinem nachgeordneten
Geschäftsbereich eine Kostenschätzung an. Danach können je nach Ausgestaltung des
Meldesystems Kosten in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages für den Bund entstehen.
Das BMF sah die Kostenschätzung als nicht belastbar an. Folglich fehlt es an einer
realistischen Kostenschätzung, auf deren Basis das BMF die notwendigen Haushaltsmittel
anmelden und erhalten kann.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 43 –
45
29.2 Würdigung
Der Bundesrechnungshof befürchtet, dass das nationale Meldesystem nicht zum
1. Juli 2030 in Betrieb gehen kann. Der einzige feststehende Meilenstein ist das
Feinkonzept zum 31. Dezember 2026. Unklar ist, welche Zwischenziele Bund und Länder bis
dahin und in den dann noch verbleibenden dreieinhalb Jahren erreichen wollen. In
Anbetracht der Größe und Komplexität des Vorhabens ist eine straffere und verbindliche
Zeitplanung dringend erforderlich. Auf dieser Grundlage kann das BMF den Fortschritt
fortlaufend überwachen und bei Verzögerungen gegensteuern. Geeignete
Projektstrukturen können dazu beitragen, ein derart komplexes Vorhaben wie das
Meldesystem erfolgreich umzusetzen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit muss
allen Beteiligten klar sein, dass allein die technische Umsetzung mehrere Jahre in
Anspruch nehmen wird. Das BMF muss daher gemeinsam mit den Finanzbehörden der
Länder die grundlegenden Fragen zum nationalen Meldesystem alsbald klären und die
weiteren Meilensteine festlegen. Auch die bislang fehlende Beteiligung des Parlaments
sieht der Bundesrechnungshof angesichts der Größe und Bedeutung des Vorhabens
kritisch.
29.3 Stellungnahme
Das BMF weist darauf hin, dass es frühzeitig mit den Planungen für das nationale
Meldesystem begonnen habe. Mit der Einigung zu ViDA seien nun im November 2024 auch
die Rahmenbedingungen in der Europäischen Union festgelegt worden. Das BMF
werde die Konzeptionierung des nationalen Meldesystems mit hoher Priorität
vorantreiben und dabei auch die noch offenen Fragestellungen klären. Zwischenzeitlich sei
dazu ein externer Beratungsauftrag vergeben worden. Ziel sei es, die
Umsetzungsarbeiten mit den Ländern in einer projektähnlichen agilen Struktur zu unterstützen.
Insgesamt teilt das BMF die Befürchtungen des Bundesrechnungshofes nicht. Es geht
davon aus, dass das nationale Meldesystem fristgerecht zum 1. Juli 2030 in Betrieb gehen
kann.
29.4 Abschließende Würdigung
Nach wie vor hat das BMF keine verbindliche Zeitplanung mit Meilensteinen erarbeitet.
Ohne diese kann es nicht überblicken, ob eine Fertigstellung im Jahr 2030
gewährleistet werden kann. Insofern hält der Bundesrechnungshof seine Kritik aufrecht. Er
erwartet, dass das BMF ausarbeitet, zu welchem Zeitpunkt welche Arbeiten abgeschlossen
sein müssen, um das nationale Meldesystem rechtzeitig in Betrieb zu nehmen. Der
beabsichtigte Aufbau von projektähnlichen Strukturen kann bestenfalls ein erster Schritt
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 44 –
46
hierzu sein. Es ist wichtig, die Projektorganisation derart zu gestalten, dass sie für das
Vorhaben mit seinen verschiedenen Beteiligten geeignet ist. Das BMF sollte seine
Erfahrungen aus der gescheiterten Modernisierung von VIES berücksichtigen. Ein
Scheitern bei der Einführung des nationalen Meldesystems oder dessen verspätete
Einführung ist unbedingt zu verhindern. Das BMF muss daher so bald wie möglich die
notwendigen Gesetzesänderungen auf den Weg bringen und bei den Meilensteinen
einplanen. Zusätzlich muss es die Finanzierung sicherstellen, damit sich die technische
Umsetzung des Vorhabens nicht verzögert.
Das nationale Meldesystem kann zur Digitalisierung und zum Bürokratieabbau
beitragen. Wenn Meldedaten der Finanzverwaltung in digitaler Form vorliegen, können
Steuererklärungen vermehrt vollmaschinell geprüft und Rückfragen an Unternehmer
reduziert werden. Dies kann das Besteuerungsverfahren beschleunigen und sowohl
Unternehmer als auch Verwaltung entlasten. Um zu vermeiden, dass Unternehmer ihre
IT-Systeme mehrfach anpassen müssen, sollte das BMF unbedingt an der zeitgleichen
Inbetriebnahme von europäischem und nationalem Meldesystem zum 1. Juli 2030
festhalten.
Andere Mitgliedstaaten setzen bereits erfolgreich nationale Meldesysteme ein oder
entwickeln sie derzeit. Es ist wichtig, dass Deutschland bei der Bekämpfung von
Umsatzsteuerbetrug im digitalen Zeitalter nicht den Anschluss in der Europäischen Union
verliert. Ohne eine zeitgemäße Kontrolle sind Geschäfte mit Umsatzsteuerbetrug
schwerer zu entdecken. Es droht aufgrund des geringeren Entdeckungsrisikos dann die
Gefahr, dass auch solche Geschäfte aus anderen Mitgliedstaaten stärker nach
Deutschland verlagert werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 45 –
47
Allgemeine Finanzverwaltung
(Einzelplan 60)
30 Förderziele zur betrieblichen
Altersversorgung verfehlt - aber
Ausweitung ohne Evaluierung geplant
Zusammenfassung
Geringverdiener profitieren nicht wie erwartet von dem Förderbetrag für betriebliche
Altersversorgung (BAV-Förderbetrag). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) will die
Förderung dennoch ohne die fällige Evaluierung ausweiten.
Zahlen Arbeitgeber für geringverdienende Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten
Arbeitslohn Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung, unterstützt der Staat dies mit dem
BAV-Förderbetrag. Er soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei
Geringverdienern erhöhen. Den Staat kostet die Förderung jährlich 200 Mio. Euro.
Die Förderung hat nicht bewirkt, dass sich die Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung bei Geringverdienern erhöht hat. Vielmals entstanden Mitnahmeeffekte, da
Arbeitgeber bereits durch Tarifverträge verpflichtet waren, BAV-Verträge abzuschließen. Die
Förderung verfehlt ihr Ziel. Der Bundesrechnungshof hat daher empfohlen, den BAV-Förderbetrag
abzuschaffen und zu prüfen, wie die damit verfolgten Ziele besser erreicht werden können.
Das BMF hat dem Bundesrechnungshof widersprochen. Es will die gesetzlich vorgesehene
Evaluierung des BAV-Förderbetrags auf Jahre verschieben und vorher die Förderung
hinsichtlich ihrer Höhe und der begünstigten Arbeitnehmer ausweiten. Zusätzliche
Steuermindereinnahmen von 150 Mio. Euro pro Jahr wären die Folge.
Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass das BMF die grundsätzliche Kritik an dieser
Förderung ignoriert und die Förderung ohne die fällige Evaluierung sogar noch ausweiten will.
Er fordert, Überlegungen zur Anpassung des BAV-Förderbetrags auf eine tragfähige
Grundlage zu stellen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 46 –
48
30.1 Prüfungsfeststellungen
Nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber, die zusätzlich zum
Arbeitslohn Beiträge für ihre geringverdienenden Arbeitnehmer zugunsten einer
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlen, seit dem Jahr 2018 einen
Förderbetrag erhalten. Der BAV-Förderbetrag soll die Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichem Einkommen
erhöhen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers profitieren Arbeitnehmer, denen die
finanziellen Mittel fehlen, um eine substanzielle betriebliche Altersversorgung
aufzubauen. Als Geringverdiener gelten Arbeitnehmer, deren Monatseinkommen 2 575 Euro
nicht überschreitet. Der BAV-Förderbetrag beträgt bis zu 288 Euro je Person und Jahr.
Er wird den Arbeitgebern durch Verrechnung mit der von ihnen abzuführenden
Lohnsteuer gewährt. Im Jahr 2023 haben die Arbeitgeber 200 Mio. Euro Lohnsteuer als BAV-
Förderbetrag einbehalten.
Geringe Nutzungsquote
Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass der BAV-Förderbetrag bundesweit nur von
knapp 5 % aller Arbeitgeber genutzt wird. Größter Nutzer ist der öffentliche Dienst. Im
privaten Niedriglohnsektor wird die Regelung hingegen nur selten angewandt. Seit
Einführung des BAV-Förderbetrags steigerte sich die Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung kaum. Die über den BAV-Förderbetrag erreichten Arbeitnehmer stellten
mit einer Million nur knapp 14 % aller Geringverdiener in Deutschland dar.
Vielmals Mitnahmeeffekte
§ 100 EStG bewirkt großenteils Mitnahmeeffekte. Denn die Mehrzahl der nutzenden
Arbeitgeber war bereits tarifvertraglich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine
betriebliche Altersversorgung anzubieten. Auch wurde der BAV-Förderbetrag für Erhöhungen
bei Verträgen in Anspruch genommen, die bei seiner Einführung im Jahr 2018 bereits
bestanden. In all diesen Fällen wird die staatliche Förderung gezahlt, ohne dass sich die
Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung erhöht.
Großteil der Förderung bleibt ungeprüft
Die Arbeitgeber machen den BAV-Förderbetrag mit der Lohnsteuer-Anmeldung
gegenüber dem Finanzamt geltend. Von den Finanzämtern wird der BAV-Förderbetrag jedoch
kaum geprüft. Ihnen stehen hierfür nur wenige mit den Lohnsteuer-Anmeldungen
gelieferte Informationen zur Verfügung. In aller Regel ist nur eine überschlägige,
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 47 –
49
stichprobenartige Kontrolle möglich. Auch ist die Bearbeitung der Sachverhalte
bundesweit nicht einheitlich. Die teils komplexen Tatbestandsmerkmale machen die
Regelung schwer prüfbar und in der Praxis auch für die Arbeitgeber fehleranfällig. Häufig
treten Zweifelsfragen bei der Rechtsanwendung auf. Die Finanzämter prüften
insbesondere selten, ob überhaupt begünstigte BAV-Verträge für die einzelnen
Arbeitnehmer vorlagen. Der Großteil des BAV-Förderbetrags blieb folglich ungeprüft.
Grundsätzliche Kritik des Bundesrechnungshofes
Der Bundesrechnungshof hat aufgrund seiner Feststellungen die Auffassung vertreten,
dass der BAV-Förderbetrag deutlich das gesetzgeberische Ziel verfehlt, die Verbreitung
der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichem
Einkommen zu erhöhen. Der BAV-Förderbetrag wurde weit überwiegend nur dann
genutzt, wenn Arbeitgeber ohnehin verpflichtet waren, eine betriebliche
Altersversorgung anzubieten. Gerade im privaten Niedriglohnsektor erhöhte er die Verbreitung der
betrieblichen Altersversorgung nicht. Der Bundesrechnungshof hat bezweifelt, dass die
Förderziele durch eine schlichte Anpassung des § 100 EStG besser zu erreichen wären.
Hierdurch würde sich der Aufwand für alle Beteiligten weiter erhöhen. Der
Bundesrechnungshof hat daher empfohlen, § 100 EStG abzuschaffen und zu prüfen, wie die
damit verfolgten Ziele besser erreicht werden können. Hierbei wäre auch zu prüfen, ob
eine direkte Förderung der betrieblichen Altersversorgung geringverdienender
Arbeitnehmer wirkungsvoller wäre.
Widerspruch des BMF
Das BMF hat der Bewertung des Bundesrechnungshofes widersprochen. Ziel des
Gesetzgebers sei es gewesen, ein verwaltungsarmes System zur Förderung der
betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Dazu gehöre, die Finanzämter vor einer Antragsflut
zu schützen und von umfangreichen Sachverhaltsaufklärungen zu verschonen. Die
Administration des Förderbetrags über die Lohnsteuer-Anmeldung sei äußerst einfach.
Auch sei zu berücksichtigen, dass der BAV-Förderbetrag Anreize schaffen solle,
Zusagen der betrieblichen Altersversorgung in Tarifverträge aufzunehmen. Aus Sicht des
BMF eignet sich der BAV-Förderbetrag, um die Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung bei Geringverdienern zu erhöhen. Er sei nicht gänzlich in Frage zu stellen.
Gegebenenfalls sei er punktuell anzupassen.
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50
Fortgang der Sache: Keine Evaluierung, aber Ausweitung
Für den BAV-Förderbetrag hatte der Gesetzgeber eine Evaluierung vorgesehen. Das
BMF sollte dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 über dessen
Entwicklung berichten.
Das BMF hat die Evaluierung nicht durchgeführt und will sie um mehrere Jahre
verschieben. Als Hauptgrund hat es angeführt, dass eine Evaluierung nur Sinn ergebe,
wenn die zu evaluierende Förderung für längere Zeit unverändert bestehe. Diese
Voraussetzung sei nicht gegeben, da eine Ausweitung geplant sei.
Das BMF arbeitete gleichzeitig daran, eine Dynamisierung der Einkommensgrenze des
§ 100 EStG einzuführen und den Förderhöchstbetrag von 288 Euro auf 360 Euro zu
erhöhen. Das jährliche Volumen einer solchen Ausweitung beliefe sich auf 150 Mio. Euro.
30.2 Würdigung
Die Feststellungen des Bundesrechnungshofes belegen: Der BAV-Förderbetrag erreicht
nicht das gesetzgeberische Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei
Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichem Einkommen zu erhöhen. Das BMF will die
gesetzlich vorgesehene Evaluierung des BAV-Förderbetrags aber auf Jahre
verschieben. Damit entzieht es sich selbst die Grundlage für sachgerechte Überlegungen zu
einer Anpassung der Förderung. Gleichzeitig bereitet es eine Ausweitung der Förderung
vor. Hierfür fehlt aber ohne die Evaluierung die Datengrundlage. Die Ausweitung steht
auch nicht im Einklang mit den Feststellungen des Bundesrechnungshofes. So kann
das Vorgehen des BMF zu weiteren nicht gerechtfertigten Mindereinnahmen führen.
Auch begründet es die Gefahr, dass sich ein verfehlter Förderansatz weiter verfestigt.
Durch die Überlegungen des BMF zur Ausweitung der Förderung soll sich dessen
ungeachtet die Konzeption der Norm nicht ändern. Die geplanten Anpassungen schaffen
keine neuen Anreize. Mit einer steigenden Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung bei Geringverdienern wäre wiederum nicht zu rechnen.
Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass das BMF die grundsätzliche Kritik an
der Förderung ignoriert, die Evaluierung hinausschiebt und die Förderung sogar noch
ausweiten will. Er hält es für geboten, vom Gesetzgeber vorgesehene Evaluierungen
durchzuführen und dabei auch die Kritik und die Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes zu berücksichtigen. Überlegungen zur Anpassung des BAV-Förderbetrags sollten
auf einer dementsprechenden Grundlage stehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 49 –
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30.3 Stellungnahme
Das BMF hat an seiner Auffassung festgehalten. Es hat ergänzend darauf verwiesen,
dass es dem Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen
Bundestages im Juni 2024 einen Zwischenbericht zur Evaluierung des BAV-Förderbetrags
übersandt habe. Dieser enthalte für mögliche politische Entscheidungen wichtige
Informationen und fachliche Einschätzungen.
30.4 Abschließende Würdigung
Der Bundesrechnungshof sieht seine grundsätzliche Kritik nicht ausgeräumt. Der vom
BMF angeführte Zwischenbericht stellt keine Evaluierung dar. Im Gegenteil bringt er
deutlich zum Ausdruck, dass das BMF mit der Ausweitung des BAV-Förderbetrags auf
einen „weiteren Schub“ bei der Inanspruchnahme setzt und eine vorherige Evaluierung
vermeiden will, da sie ein „falsches Bild abgeben“ könnte.
Die Position des Bundesrechnungshofes ist unverändert: Ohne eine Evaluierung fehlt
die Grundlage für sachlich fundierte Überlegungen zur Anpassung der Förderung. Der
Bundesrechnungshof bekräftigt seine Empfehlung, weitere Überlegungen zur Zukunft
des BAV-Förderbetrags nur aufgrund einer aussagekräftigen Evaluierung anzustellen.
Dabei ist zu prüfen, ob § 100 EStG besser abgeschafft und die damit verfolgten Ziele
auf einem anderen Weg erreicht werden können. Denkbar wäre etwa eine direkte
Förderung der BAV geringverdienender Arbeitnehmer. Das BMF muss dafür Sorge tragen,
dass mehrere Hundert Millionen Euro Steuern jährlich zielgerichtet eingesetzt werden.
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Allgemeine Finanzverwaltung
(Einzelplan 60)
31 Milliardenbetrug eindämmen:
Kassen-Nachschau stärken
(Kapitel 60 Titel 01201, 01401, 01501, 04402, 04404)
Zusammenfassung
Kassen-Nachschauen finden viel zu selten statt. Bei Betrugsquoten in bargeldintensiven
Branchen von bis zu 80 % gehen jährlich Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe
verloren.
Seit dem Jahr 2018 dürfen die Finanzverwaltungen die ordnungsmäßige Aufzeichnung von
Kasseneinnahmen und -ausgaben unangekündigt in Betriebs- oder Geschäftsräumen prüfen
(Kassen-Nachschau). Ziel ist es dabei, der Steuerhinterziehung in bargeldintensiven
Branchen wirksam entgegenzutreten. Tatsächlich ist die Anzahl der Kassen-Nachschauen
bundesweit viel zu gering, um dieses Ziel zu erreichen. Zudem ist deren Ausgestaltung zu
unterschiedlich, um eine gleichmäßige und regelgerechte Besteuerung zu gewährleisten.
Der Bundesrechnungshof hatte dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) empfohlen, mit
den obersten Finanzbehörden der Länder Ziele für den Vollzug der Kassen-Nachschau zu
vereinbaren und die Grundlagen für eine einheitliche Ausgestaltung zu schaffen. Dies ist ihm
nicht gelungen. Bemühungen hierzu hat das BMF nun auf unbestimmte Zeit verschoben.
Aus Gründen der Steuergerechtigkeit und wegen der milliardenhohen Einnahmenausfälle ist
der eingetretene Stillstand nicht hinnehmbar. Der Bundesrechnungshof fordert,
unverzüglich die Wirksamkeit der Kassen-Nachschau zu stärken und die Besteuerung in der
Bargeldbranche zu verbessern.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 51 –
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31.1 Prüfungsfeststellungen
Milliardenhoher Steuerbetrug bei Bargeldgeschäften
Mängel bei der Besteuerung bargeldintensiver Betriebe sind seit langem bekannt.
Sowohl der Bundesrechnungshof als auch der Bundesfinanzhof wiesen darauf hin. Die
Betrugsquoten in bargeldintensiven Branchen liegen bei bis zu 80 %. Das finanzielle
Ausmaß ist beachtlich: So gingen einzelne Finanzministerien und Landesregierungen
schon vor Jahren von bis zu jährlich 10 Mrd. Euro hinterzogenen Steuern aus. Andere
Quellen beziffern unter Berücksichtigung von Sozialabgaben, Umsatz- und
Lohnsteuern den Schaden durch nicht erfasste Bareinnahmen auf jährlich bis zu 70 Mrd. Euro.
Kontrolle durch Kassen-Nachschau
Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sichern, schuf der Gesetzgeber mit dem
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
(Kassengesetz) das Kontrollinstrument der Kassen-Nachschau. Finanzverwaltungen dürfen seit
dem Jahr 2018 die ordnungsmäßige Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und -
ausgaben unangekündigt in Betriebs- oder Geschäftsräumen prüfen. Um eine
generalpräventive Wirkung zu erzielen, sollen jährlich 2,4 % aller Betriebe einer Kassen-Nachschau
unterliegen. Bei einem im Jahr 2018 steuerlich erfassten Bestand von bundesweit
7,8 Millionen Betrieben beträfe dies rund 190 000 Betriebe.
Kassen-Nachschauen zu zögerlich und bundesweit
unterschiedlich
Die Zahl der Kassen-Nachschauen entwickelte sich in den Ländern höchst
unterschiedlich:
→ So führten die einzelnen Länder im Zeitraum von 2018 bis 2023 jährlich zwischen 0 und
rund 3 700 Kassen-Nachschauen durch.
→ Letztmals im Jahr 2021 machte ein Land von dem Instrument keinen Gebrauch.
→ Im Jahr 2022 führten zwei Länder weniger als 40 Kassen-Nachschauen durch, in
weiteren sechs Ländern lag die Anzahl unter 500 Kassen-Nachschauen.
Das Ziel, 2,4 % aller Betriebe einer Kassen-Nachschau zu unterziehen, erreichten die
Länder in den Jahren 2018 bis 2023 jeweils nicht annähernd. Im Bundesdurchschnitt
wurde die Maßgabe stets um mehr als 90 % verfehlt: Die Zielerreichung lag zwischen
nur 3 und 8 % und bedeutete somit eine Anzahl von maximal rund 15 000
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 52 –
54
Nachschauen bundesweit. Dabei unterschieden sich die Länder erheblich (vgl.
Abbildung 31.1 zur Zielerreichung im Jahr 2023).
Auch innerhalb einzelner Länder bestanden erhebliche Unterschiede im Vollzug der
Kassen-Nachschau. Teilweise war es den Finanzämtern freigestellt, auf das Instrument
der Kassen-Nachschau zu verzichten. Außerdem vertraten die Länder eine große
Bandbreite von möglichen Ausgestaltungen der Kassen-Nachschau. So behielten sich
manche Länder vor, zunächst nur eine sogenannte „Basis-Nachschau“ oder „Kassen-
Nachschau light“ durchzuführen. Diese Ansätze umfassten regelmäßig allein die
grundsätzliche Sachverhaltsermittlung vor Ort und deren Dokumentation. Die
Überprüfung ausgegebener Belege sowie einen Datenzugriff samt Analyse sahen diese
Formen der Kassen-Nachschau nicht vor. Eine weitergehende „Tiefen-Nachschau“
machten diese Länder von der Umsetzung weiterer Maßnahmen des Kassengesetzes
abhängig.
Der Bundesrechnungshof stellte ferner fest, dass die Länder mit Kassen-Nachschauen
überwiegend elektronische Kassen, PC-Kassen oder App-Kassen überprüften. Die
ebenfalls als Kassen zu klassifizierenden Warenabgabe-, Dienstleistungs- und
Geldspielautomaten kontrollierten sie hingegen kaum oder gar nicht. Dies galt gleichermaßen für
Waagen mit Kassenfunktion sowie Taxameter und Wegstreckenzähler.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 53 –
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Abbildung 31.1
Ziel bei Kassen-Nachschauen nicht erreicht
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Nachschauquote wurde im Jahr 2023 deutlich verfehlt. Die
Zielerreichung in den einzelnen Ländern bezogen auf den jeweils eigenen Betriebsbestand
unterschied sich erheblich. Im Bundesdurchschnitt lag die Zielerreichung bei 8 % – und damit einer
Anzahl von rund 15 000 Nachschauen bundesweit.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: BMF.
Zielvereinbarungen auf unbestimmte Zeit verschoben
Im Jahr 2024 versuchte das BMF erfolglos, die Voraussetzungen für Zielvereinbarungen
ab dem Jahr 2025 zu schaffen. Dazu einigte es sich mit den Ländern im Grundsatz auf
eine alternative Nachschauquote. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hatte zuvor mit
überwiegender Mehrheit die Aussagekraft dieser Kennzahl und die Verfügbarkeit der
erforderlichen Daten bestätigt. Sie soll sich anstelle der Zahl aller Betriebe allein auf die
der „Bargeldbranche“ angehörigen Betriebe beziehen.
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In der Folge gelang es dem BMF jedoch nicht, die obersten Finanzbehörden der Länder
zu einer einheitlichen Definition der „Bargeldbranche“ zu veranlassen. Es beabsichtigt
nun, zunächst eine Evaluation des Kassengesetzes im Jahr 2025 abzuwarten, bevor es
seine Bemühungen zur Verbesserung des Vollzugs der Kassen-Nachschau wieder
aufnimmt. Zielvereinbarungen über die Kassen-Nachschau sind damit auf unbestimmte
Zeit verschoben.
31.2 Würdigung
Gefährdung des gleichmäßigen Steuervollzugs besteht
fort
Die Kassen-Nachschau soll das Entdeckungsrisiko der unehrlichen Steuerpflichtigen
erhöhen und damit generalpräventiv wirken. Eine Nachschauquote von 2,4 % der
Betriebe kann dies nicht gewährleisten. Denn bei dieser Quote erscheint eine Kassen-
Nachschau statistisch nur alle 42 Jahre wahrscheinlich. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass deutsche Unternehmen in ihrer Gesamtheit bis zu ihrer Beendigung, z. B. durch
Insolvenz, acht bis zehn Jahre bestehen. Im bargeldintensiven Gastgewerbe lag die
Überlebenswahrscheinlichkeit der Unternehmen, die im Jahr 2015 gegründet wurden,
nach fünf Jahren bei durchschnittlich 32 %. Angesichts dieser Sachverhalte ist die
wahrscheinliche Frist bis zu einer Kassen-Nachschau zu lang.
Nur eine deutliche Sichtbarkeit des Kontrollinstruments Kassen-Nachschau kann eine
Verhaltensänderung der unehrlichen Steuerpflichtigen hin zu mehr Steuerehrlichkeit
erreichen. Hierzu gehört, dass die Anzahl der Kassen-Nachschauen bundesweit
deutlich steigen muss. Das Entdeckungsrisiko muss dabei in allen Ländern und jeweils
landesweit vergleichbar sein. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf die eingesetzten
Kassen und kassenähnlichen Systeme. Diesen Anforderungen wurde der tatsächliche
Vollzug der Kassen-Nachschau bislang nicht gerecht.
Durch Zielvereinbarungen die Kassen-Nachschau stärken
Die unterschiedlichen Ausprägungen von Art und Umfang der durchgeführten Kassen-
Nachschauen gefährden den einheitlichen und gleichmäßigen Vollzug. Der
Bundesrechnungshof empfahl deshalb dem BMF, auf eine bundeseinheitliche Ausgestaltung
der Kassen-Nachschau hinzuwirken. Hierzu ist die Vereinbarung von Vollzugszielen ein
erster Schritt. Ergänzend ist eine einheitliche Auslegung der Regelung und Ziele der
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Kassen-Nachschau geeignet, den Vollzug und die Wirksamkeit zu stärken und zu
verbessern.
Angesichts der unverändert fortbestehenden Gefährdung des gleichmäßigen
Steuervollzugs bei Bargeldgeschäften sollte das BMF ohne weitere Verzögerung tätig werden.
Richtungsweisend müssen dabei die vom Gesetzgeber formulierten Ziele einer
hinreichenden Entdeckungswahrscheinlichkeit sowie Generalprävention sein. Bis zu einer
Einigung über eine andere Maßgröße sollte die Zahl der Betriebe als Grundlage für
Zielvereinbarungen dienen.
31.3 Stellungnahme
Das BMF bekräftigt, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung habe höchste Priorität.
Positiv sei zu berichten, dass die Zahl der Kassen-Nachschauen in den letzten Jahren
stark gestiegen sei. Die niedrige Anzahl von Kassen-Nachschauen in den Jahren 2020
und 2021 sei auf die pandemische Lage zurückzuführen. Zum Ende des Jahres 2023 sei
eine Nichtbeanstandungsregelung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
ausgelaufen. Es sei davon auszugehen, dass die Zahl der Kassen-Nachschauen in diesem
Bereich ab dem Jahr 2024 zunehme. Erhebungen zur Evaluation zeigten, dass bei etwa
15 % der durchgeführten Kassen-Nachschauen offene Ladenkassen geprüft würden.
Nach der Evaluierung des Kassengesetzes im Jahr 2025 plane das BMF, eine Definition
für die Bargeldbranche mit den Ländern zu erörtern. Zielvereinbarungen seien damit
ab dem Jahr 2027 zumindest denkbar.
31.4 Abschließende Würdigung
Der Bundesrechnungshof begrüßt die hohe Bedeutung, die das BMF der Bekämpfung
von Steuerhinterziehung in der Bargeldbranche beimisst. Sie gebietet eine
generalpräventiv wirkende Anzahl von Kassen-Nachschauen sowie deren bundesweit
einheitlichen und gleichmäßigen Vollzug. Diese Voraussetzungen sind bislang nicht erfüllt. Die
vage Aussicht, dass Vollzugsvereinbarungen ab dem Jahr 2027 zumindest denkbar
sind, ändert hieran absehbar nichts. Auch erscheint es nicht zwingend, dass die Länder
nach der Evaluation eine Definition der „Bargeldbranche“ anstreben. Knapp neun Jahre
nach Erlass des Kassengesetzes gilt es nunmehr, endlich den Vollzug in der
Bargeldbranche zu verbessern und die Wirksamkeit der Kassen-Nachschau zu verstärken.
Jährliche Steuerausfälle in zweistelliger Milliardenhöhe durch nicht erfasste Einnahmen
oder manipulierte Kassensysteme sind nicht länger hinnehmbar.
Der Bundesrechnungshof sieht sich in seinen Forderungen bestärkt: Das BMF muss die
Vereinbarung von Vollzugszielen zur Kassen-Nachschau mit den Ländern nun
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schnellstens voranbringen. Dabei sollte es auch Kassen-Nachschauen für
kassenähnliche Systeme (z. B. Waagen, Automaten, Wegstreckenzähler) und offene Ladenkassen in
ausreichender Zahl vorsehen. Ebenso wenig aufschieben darf das BMF konkrete
Maßnahmen, um ein bundeseinheitliches Verständnis beim Einsatz des Kontrollinstruments
der Kassen-Nachschau zu erreichen.
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Allgemeine Finanzverwaltung
(Einzelplan 60)
32 Sondervermögen „Entschädigungsfonds“
auflösen: Leistungen künftig direkt aus
dem Bundeshaushalt zahlen
(Kapitel 6003 Anlage 1)
Zusammenfassung
Das Sondervermögen „Entschädigungsfonds“ hat sich überholt. Die Gründe für seine
Errichtung rechtfertigen seine Fortführung nicht mehr. Noch offene Entschädigungsleistungen
sollten fortan unmittelbar aus dem Bundeshaushalt finanziert werden.
Der Entschädigungsfonds wurde im Jahr 1991 als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Über ihn werden Entschädigungen für Vermögensverluste finanziert, die auf dem Gebiet der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den Zeiten des Nationalsozialismus und
der sozialistischen Wirtschaftsordnung entstanden.
Seit dem Jahr 2008 finanziert sich der Entschädigungsfonds überwiegend nicht mehr aus
eigenen Einnahmen, sondern aus Zuschüssen des Bundeshaushaltes. Die Verfahren zur
Regelung offener Vermögensfragen sind nahezu abgeschlossen. Die Fortführung des
Entschädigungsfonds ist daher nicht länger gerechtfertigt. Restliche Entschädigungsleistungen sollte
der Bund in Zukunft unmittelbar aus dem Bundeshaushalt zahlen.
32.1 Prüfungsfeststellungen
Aus dem Entschädigungsfonds finanziert der Bund Entschädigungsleistungen für
Enteignungen auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
in den Zeiten des Nationalsozialismus und der sozialistischen Wirtschaftsordnung.
Der Entschädigungsfonds wurde Mitte des Jahres 1991 als nicht rechtsfähiges
Sondervermögen des Bundes errichtet. Er sollte außerhalb des Bundeshaushaltes geführt
werden, da die Entschädigungsleistungen ursprünglich nicht aus allgemeinen
Haushaltsmitteln und somit zulasten der Allgemeinheit der Steuerzahler aufgebracht
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 58 –
60
werden sollten. Vielmehr sollten hierzu vor allem Erlöse der Treuhandanstalt, Erlöse
aus Veräußerungen eines Teils des Finanzvermögens der ehemaligen DDR sowie die
Erhebung einer Vermögensabgabe auf einen Teil des enteigneten Vermögens in
Betracht kommen. Allerdings verzichtete der Gesetzgeber auf die Erhebung einer solchen
Vermögensabgabe und sah stattdessen Zuführungen aus dem Bundeshaushalt vor. Ab
dem Jahr 2008 wurden in der Folge die jährlichen Finanzierungsdefizite des
Entschädigungsfonds aus dem Bundeshaushalt ausgeglichen: Diese Zahlungen beliefen sich bis
zum Ende des Jahres 2023 auf insgesamt 1,5 Mrd. Euro.
Die Abwicklung der Regelung offener Vermögensfragen befindet sich nun in ihrer
Schlussphase. Das jährliche Haushaltsvolumen des Entschädigungsfonds verringerte
sich von rund 400 Mio. Euro in den Jahren 2004 bis 2007 auf unter 12 Mio. Euro im
Jahr 2023. Der Zuführungsbetrag aus dem Bundeshaushalt belief sich im Jahr 2008 auf
über 170 Mio. Euro; im Jahr 2022 lag er bei knapp 5 Mio. Euro.
BMF stellt Sondervermögen auf den Prüfstand - den
Entschädigungsfonds aber nicht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gestand Mitte des Jahres 2023 bei der
Aufstellung des Bundeshaushaltes 2024 erstmals zu, dass die Fortführung von
Sondervermögen stets einer besonderen Begründung und Rechtfertigung bedarf. Vor diesem
Hintergrund werde es die Auflösung von Sondervermögen künftig regelmäßig im
Zusammenhang mit der jeweiligen Aufstellung des Bundeshaushaltes prüfen.
Als Ergebnis seiner erstmaligen Prüfung löste das BMF folgende Sondervermögen auf:
→ Das Sondervermögen „Fonds nach § 5 Mauergrundstücksgesetz“.
• Es begründete die Auflösung damit, dass die Aufgaben des Mauerfonds
weitestgehend erfüllt seien. Die Abwicklung noch offener Leistungen sollten über den
Bundeshaushalt erfolgen.
→ Das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“.
• Dessen Auflösung begründete es damit, dass die Ausgaben des Sondervermögens
dessen eigene Einnahmen regelmäßig überstiegen. Den notwendigen
Finanzausgleich könne das BMF aus dem Bundeshaushalt leisten.
Bei seinen jährlichen Rechnungsprüfungen des Entschädigungsfonds hatte der
Bundesrechnungshof bereits Mitte der 2010er-Jahre festgestellt, dass die seinerzeitigen
Gründe für die Errichtung eines Sondervermögens schon damals nicht mehr vorlagen.
Er hatte deshalb dem BMF empfohlen, den Entschädigungsfonds aufzulösen und
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 59 –
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weitere Entschädigungen aus dem Bundeshaushalt zu leisten. Seit diesem Zeitpunkt
veränderte sich die Situation beim Entschädigungsfonds nicht grundlegend. Der
Bundesrechnungshof empfahl dem BMF deshalb Mitte November 2023 erneut, den
Entschädigungsfonds aufzulösen und die Leistungen direkt aus dem Bundeshaushalt zu
erbringen. Das BMF lehnte dies ab.
32.2 Würdigung
Sondervermögen stellen eine Ausnahme von Haushaltsgrundsätzen zum Schutz des
parlamentarischen Budgetrechts dar. Der Grundsatz der Vollständigkeit und Einheit
des Haushalts gebietet es, Sondervermögen zu vermeiden. Soweit sie nicht mehr
erforderlich sind, sind sie aufzulösen.
Da die Verfahren zur Regelung offener Vermögensfragen nahezu abgeschlossen sind,
ist die Fortführung des Entschädigungsfonds nicht mehr länger gerechtfertigt. Um
seine Leistungen – auch solche, die noch nicht abschließend festgestellt wurden – zu
erfüllen, bedarf es des Entschädigungsfonds nicht mehr. Er wurde zudem bereits in
den zurückliegenden Jahren überwiegend aus dem Bundeshaushalt finanziert.
Hinsichtlich der Gründe für seine Auflösung sieht der Bundessrechnungshof Parallelen
zu den beiden Sondervermögen, deren Auflösung das BMF selbst Ende des Jahres 2023
für angebracht hielt: Bei dem einen sind die Aufgaben weitestgehend erfüllt, bei dem
anderen waren die eigenen Einnahmen nicht auskömmlich, um dessen Ausgaben zu
decken.
Der Entschädigungsfonds sollte daher ebenfalls jetzt aufgelöst werden. Künftig
erforderliche Zahlungen sollten direkt aus dem Bundeshaushalt geleistet werden.
32.3 Stellungnahme
Das BMF hat in seiner Stellungnahme hervorgehoben, dass es den
Entschädigungsfonds mindestens noch bis Ende des Jahrzehnts in der jetzigen Form beibehalten wolle.
Zum einen bedinge die Auflösung des Sondervermögens einen erheblichen
verwaltungsmäßigen Aufwand. Die Auszahlungsverfahren seien neu zu regeln und Gesetze
zu ändern. Einer Auflösung stehe – auch hinsichtlich der Transparenz – kein
erkennbarer Vorteil gegenüber.
Zum anderen hat das BMF betont, durch eine Auflösung könne das Vertrauen in die
staatliche Wiedergutmachungspolitik geschwächt werden. In der Außenwirkung könne
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 60 –
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der Eindruck entstehen, dass Individualansprüche auf Entschädigung beschnitten
werden würden. Zwar hat das BMF eingeräumt, dass der Entschädigungsfonds das
verfassungsrechtliche Budgetprinzip der Haushaltseinheit durchbreche. Die Ausgestaltung
des Entschädigungsfonds als Sondervermögen entspreche aber der Bedeutung der
Wiedergutmachung am besten.
Zu den Gründen für die Auflösung der Sondervermögen „Fonds nach § 5
Mauergrundstücksgesetz“ und „Digitale Infrastruktur“ hat das BMF argumentiert, dass diese nicht
auf den Entschädigungsfonds zuträfen. Das Sondervermögen „Fonds nach § 5
Mauergrundstücksgesetz“ sei als befristete Maßnahme gedacht gewesen. Da ein Großteil der
Ansprüche der ehemaligen Eigentümer von Grundstücken abgewickelt war, sei sein
Fortbestand nicht mehr notwendig. Im Gegensatz dazu sei der Entschädigungsfonds
noch mindestens bis zum Ende des Jahrzehnts erforderlich, um Ansprüche aus
unerledigten Verfahren zu erfüllen. Beim Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ seien die
Mittel nur schleppend abgerufen worden. Dessen Auflösung und die dann mögliche
Finanzierung der Maßnahmen direkt über den Bundeshaushalt erlaube eine bessere
Haushaltskontrolle.
32.4 Abschließende Würdigung
Der Bundesrechnungshof teilt die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente des
BMF nicht.
Er hält den Verwaltungsaufwand für vertretbar, der mit der Auflösung des
Entschädigungsfonds verbunden ist. Dieser entsteht u. a. durch die Änderung verschiedener
Gesetze. Da der Entschädigungsfonds aber ohnehin irgendwann formal aufzulösen ist,
würde dieser Verwaltungsaufwand immer – nur eben später – anfallen.
Die Individualansprüche auf Entschädigung werden durch eine Auflösung des
Entschädigungsfonds in keiner Weise beeinträchtigt. Die zugrundeliegenden Gesetze bleiben
unverändert in Kraft. Mit einer Auflösung des Entschädigungsfonds werden auch keine
Forderungen oder Rechte untergehen. Statt aus dem Entschädigungsfonds würden die
Leistungen künftig direkt aus dem Bundeshaushalt gezahlt. Der Bundeshaushalt war in
der Vergangenheit ohnehin der Garant dafür, dass der Entschädigungsfonds seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllen konnte.
Die Argumente des BMF entkräften nicht den Vergleich mit den bereits aufgelösten
Sondervermögen. Im Gegenteil: Der Entschädigungsfonds wie auch das
Sondervermögen „Fonds nach § 5 Mauergrundstücksgesetz“ waren und sind nicht auf Dauer
eingerichtet worden. Das Argument einer „besseren Haushaltskontrolle“ nach der Auflösung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100– 61 –
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des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ unterstützt die Forderung des
Bundesrechnungshofes, den Entschädigungsfonds aufzulösen.
Der Bundesrechnungshof fordert daher das BMF auf, zeitnah – am besten bereits mit
der Vorlage des Entwurfes des Bundeshaushaltes 2026 – das Gesetzgebungsverfahren
einzuleiten, um den Entschädigungsfonds aufzulösen. Er erwartet überdies, dass das
BMF bei der jährlichen Aufstellung des Haushalts weiterhin prüft, ob die dann noch
existierenden Sondervermögen des Bundes gerechtfertigt sind.
Bonn, den 5. Mai 2025
Als Vorsitzender des Großen Senats, der diese Bemerkungen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes über den Bundesrechnungshof beschlossen hat,
Kay Scheller
Präsident des Bundesrechnungshofes
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/100 – 62 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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