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Betriebliche Altersversorgung stärken - Freiwillige Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erleichtern

dip / drucksache 11.06.2026 · WP 21 · 21/6468 · Antrag · Original ↗

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Betriebliche Altersversorgung stärken - Freiwillige Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erleichtern Antrag der Abgeordneten Sarah Vollath, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Betriebliche Altersversorgung stärken – Freiwillige Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erleichtern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Neben einer Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), unter anderem durch eine Anhebung und Stabilisierung des Rentenniveaus, kann eine betriebliche Altersversorgung (bAV) dazu beitragen, den individuell erreichten Lebensstandard sozialversicherungspflichtig Beschäftigter im Alter zu erhalten. Damit die bAV jedoch zu einer belastbaren Säule des deutschen Alterssicherungssystems wird, muss sie flächendeckend in allen Wirtschaftszweigen, Betriebsgrößen und Einkommensgruppen verbreitet sein. Aktuell erfüllt die betriebliche Altersversorgung diese Voraussetzung nicht. So verfügen beispielsweise nur etwa 25 Prozent der Beschäftigten in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten über eine betriebliche Altersversorgung, während dies bei drei Viertel der Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten der Fall ist (BMAS 2024, Verbreitung der Altersvorsorge 2023). Zudem stagniert die Verbreitungsquote bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten seit Jahren bei ca. 50 Prozent (BMAS 2024, Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2023). Um das erstrebenswerte Ziel einer flächendeckenden Verbreitung der bAV zu erreichen, wurden Maßnahmen ergriffen, die zum einen unzureichend waren und zum anderen die Sozialversicherungssysteme geschädigt haben. So hat die Sozialabgabenfreiheit der für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile seit ihrer Einführung zu Mindereinnahmen in Milliardenhöhe in den Sozialversicherungen geführt. Die Bundesregierung bezifferte die Mindereinnahmen der Sozialversicherungen allein im Jahr 2023 auf ca. 3 Milliarden Euro (BT-Drucksache 21/4115, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 140 der Abgeordneten Sarah Vollath). Ein solcher Ausbau der bAV auf Kosten der Sozialversicherungen ist nicht tragbar. Auch die Ermöglichung und Ausweitung von reinen Beitragszusagen durch das erste bzw. zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz sind kritisch zu betrachten. Mit dieser Zusageart steigen die Risiken für die Arbeitnehmer:innen, während viele Arbeitgeberpflichten entfallen. Falls das mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgte Deutscher Bundestag Drucksache 21/6468 21. Wahlperiode 11.06.2026 Ziel, die betriebliche Altersversorgung weiter zu verbreiten, zu einer größeren Inanspruchnahme der Entgeltumwandlung führen sollte, werden auch die oben beschriebenen Mindereinnahmen für die Sozialversicherungen weiter wachsen. Aus den oben genannten Gründen bedarf es weiterhin ursachenadäquater Lösungen, um den Verbreitungsgrad der bAV zu erhöhen. Die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung im Rahmen der bAV zu entrichten, würde eine solche Lösung darstellen. Die GRV bietet Renditen zwischen ca. 3 Prozent und 4 Prozent, auch für jüngere Geburtsjahrgänge (siehe Domingues Semeano et al. 2025, IMK Policy Brief Nr. 203). Sie bietet zudem eine Absicherung gegen Erwerbsminderung und Tod sowie eine transparente und vergleichsweise leicht verständliche Leistungsberechnung. Daher wäre eine begrenzte Öffnung der GRV für zusätzliche Beiträge für viele Pflichtversicherte eine attraktive Lösung. Zudem würde sie das Problem der Portabilität von Anwartschaften bei einem Jobwechsel adressieren. Diese Lösung würde ebenfalls viele Hemmnisse der Arbeitgeber:innen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, gegenüber der Einführung der bAV, wie die Angst vor dem Verwaltungsaufwand und Haftungsrisiken sowie fehlende bAV-Kenntnisse im Betrieb, adressieren (siehe BMAS 2014, Machbarkeitsstudie für eine empirische Analyse von Hemmnissen für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Unternehmen). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der 1. eine bürokratiearme Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung in Höhe von jährlich maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für alle in der Rentenversicherung Versicherungspflichtigen schafft; 2. die freiwillige Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß Nummer 1 als betriebliche Altersversorgung anerkennt und dabei dafür Sorge trägt, dass die Arbeitgeber:innen sich angemessen hieran beteiligen und ferner die Haftungspflichten der Arbeitgeber:innen auf die korrekte Abführung der Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt; 3. die Sozialabgabenfreiheit der für die betriebliche Altersversorgung verwendeten Entgeltbestandteile bei einer Entgeltumwandlung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beendet und stattdessen eine einkommensabhängige staatliche Förderung in Form von Zulagen für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen bei Entgeltumwandlung einführt; 4. die Möglichkeit, bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gemäß § 187a SGB VI Beiträge zum Ausgleich der Abschläge zu zahlen, im Gegenzug zur Einführung der Möglichkeiten nach Nummer 1, schrittweise abschafft; 5. mögliche Beitragssatzsenkungen, die sich aus freiwilligen Beitragszahlungen gemäß Nummer 1 ergeben, ausschließt, beispielsweise durch eine Anhebung der Höchstnachhaltigkeitsrücklage in § 158 SGB VI. Berlin, den 9. Juni 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Zu den Nummern 1 und 4: Aktuell dürfen versicherungspflichtige Personen in der Rentenversicherung nur in sehr eingeschränktem Rahmen zusätzliche Beiträge in die GRV einzahlen. Hinzu kommt, dass der Hauptanwendungsfall, bei dem zusätzliche Beiträge gezahlt werden, die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn gemäß § 187a SGB VI, mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können dagegen durch Anwendung von § 7 SGB VI jährlich freiwillige Beiträge bis zu einer Höhe, die sich allein aus der Multiplikation des Beitragssatzes mit der Beitragsbemessungsgrenze ergibt, einzahlen. Die Einführung einer bürokratiearmen Möglichkeit zur begrenzten freiwilligen Beitragszahlung für alle Versicherungspflichtigen reduziert deren Benachteiligung gegenüber freiwillig versicherten Personen. Gleichzeitig wird den Versicherungspflichtigen so eine günstige und renditereiche Alternative für die zusätzliche Altersvorsorge geboten, ohne dass signifikante Risiken für die Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen (siehe dazu Domingues Semeano und Logeay 2025, Deutsche Rentenversicherung 4/2025). Mit der Einführung einer bürokratiearmen Möglichkeit für freiwillige Beitragszahlungen in die GRV, entfällt die Notwendigkeit für freiwillige Beitragszahlungen gemäß § 187a SGB VI. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand der Rentenversicherungsträger. Zu Nummer 2: Die GRV ist renditestark, günstig und bietet zusätzlich Schutz gegen Erwerbsminderung und Tod ohne individuelle Risikoprüfung. Zusätzlich sind die Berechnung der erworbenen Anwartschaften und deren Wert bei Zahlung von Beiträgen transparent und vergleichsweise leicht verständlich. Aufgrund dieser Eigenschaften können Beitragszahlungen in die GRV insbesondere für gering- und durchschnittlich verdienende Personen in kleinen und mittleren Unternehmen eine attraktive Form der betrieblichen Altersversorgung darstellen. Diese Lösung könnte die Probleme mit der Portabilität von bAV-Anwartschaften, insbesondere für Beschäftigte mit häufigem Jobwechsel, reduzieren. Gleichzeitig adressiert sie viele Probleme der Arbeitgeber:innen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, bei der Einführung einer bAV, wie beispielsweise einen hohen Verwaltungsaufwand, mangelnde bAV-Kenntnisse und Haftungsrisiken. Zu Nummer 3: Der Ausbau der betrieblichen Altersversorgung darf nicht zulasten der Sozialversicherungssysteme erfolgen. Daher sollte die Sozialabgabenfreiheit der bei einer Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile in einem ersten Schritt in den Sozialversicherungssystemen beendet werden, in denen dies nicht zu einer doppelten Verbeitragung des Einkommens über Erwerbsphase und Ruhestand insgesamt betrachtet, führt. Zu Nummer 5: Vorhersehbare positive finanzielle Auswirkungen von freiwilligen Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sollten nicht für eine kurzfristige Absenkung, sondern für eine längere Stabilisierung des Beitragssatzes verwendet werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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