Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2023 - Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2023 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 20/12195)
Text
Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2023 - Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2023 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 20/12195)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2595
21. Wahlperiode 05.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
a) zu dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen
– Drucksache 20/12195 –
Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2023
– Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das
Haushaltsjahr 2023 –
b) zu der Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
– Drucksachen 20/14000, 21/1541 Nr. 22 –
Bemerkungen 2024 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
(einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur
Vermögensrechnung 2023)
c) zu der Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
– Drucksache 21/100 –
Bemerkungen 2024 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
– Ergänzungsband –
A. Problem
a) Das Bundesministerium der Finanzen hat gemäß Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes und § 114 Absatz 1
der Bundeshaushaltsordnung die Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2023
dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt und gebeten, eine Entscheidung über die Entlastung
der Bundesregierung herbeizuführen.
– Drucksache 20/12195 –
b) Der Bundesrechnungshof hat die vorgelegten Rechnungen sowie die Wirtschaftlichkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesregierung gemäß Artikel 114 Absatz 2 des
Grundgesetzes und § 97 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung geprüft und seine Bemerkungen 2023 dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.
– Drucksachen 20/14000, 21/1541 Nr. 22 und 21/100 –
c) Der Bundesrat hat der Bundesregierung in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 die Entlastung für das
Haushaltsjahr 2023 erteilt.
B. Lösung
Der Deutsche Bundestag erteilt der Bundesregierung gemäß Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit § 114 der Bundeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2023 die Entlastung.
Die Bundesregierung wird zugleich aufgefordert, den Feststellungen des Haushaltsausschusses Rechnung zu
tragen und unter Berücksichtigung seiner Entscheidungen Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit in die
Wege zu leiten oder fortzuführen.
Weiter wird die Erwartung ausgesprochen, dass die Bundesregierung alle Berichtspflichten fristgerecht erfüllt,
um eine zeitnahe Verwertung der Ergebnisse bei den Haushaltsberatungen zu ermöglichen.
Bundesregierung und Bundesrechnungshof werden gebeten, den Haushaltsausschuss laufend über solche
Prüfungsergebnisse zu unterrichten, die zu gesetzgeberischen Maßnahmen geführt haben oder für anstehende
Gesetzesvorhaben von Bedeutung sind.
Zustimmung zu der Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2023 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und
Die Linke.
Kenntnisnahme der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2024 zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes.
Kenntnisnahme der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2024 zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes (Ergänzungsband).
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Bundesregierung wird gemäß Artikel 114 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 114 der
Bundeshaushaltsordnung aufgrund
a) des Antrags des Bundesministeriums der Finanzen auf Drucksache 20/12195 und
b) der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2024 auf Drucksachen 20/14000, 21/1541 Nr. 22
und 21/100
die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 erteilt.
Die Entlastung umfasst auch die Rechnung der Sondervermögen des Bundes, für die kein abweichendes
Entlastungsverfahren vorgesehen ist.
2. Die Bundesregierung wird aufgefordert,
a) bei der Aufstellung und Ausführung der Bundeshaushaltspläne die Feststellungen des
Haushaltsausschusses zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zu befolgen,
b) Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Entscheidungen des
Ausschusses einzuleiten oder fortzuführen und
c) die Berichtspflichten fristgerecht zu erfüllen, damit eine zeitnahe Verwertung der Ergebnisse bei den
Haushaltsberatungen gewährleistet ist.
Berlin, 5. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Kerstin Radomski
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Kerstin Radomski
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Antrag des Bundesministeriums der Finanzen auf Drucksache 20/12195 wurde in der 10. Sitzung des
21. Deutschen Bundestages am 5. Juni 2025 dem Haushaltsausschuss überwiesen.
Die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes auf Drucksache 20/14000 hat die Präsidentin des Deutschen
Bundestages am 20. Dezember 2024 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung (Drucksache 20/14354 Nummer 3)
dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie zur Mitberatung dem Ausschuss für Inneres und
Heimat, dem Finanzausschuss, dem Wirtschaftsausschuss, dem Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft,
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Verteidigungsausschuss, dem Verkehrsausschuss sowie dem
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe überwiesen.
Die ergänzenden Bemerkungen des Bundesrechnungshofes auf Drucksache 21/100 hat die Präsidentin des
Deutschen Bundestages am 23. Mai 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung (Drucksache 21/251 Nr. 30)
dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie zur Mitberatung dem Verteidigungsausschuss sowie
dem Verkehrsausschuss überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksache 20/14000) in seiner 9.
Sitzung am 8. Oktober 2025, der Finanzausschuss in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025, der Ausschuss für
Wirtschaft und Energie in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025, der Ausschuss für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025, der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner
6. Sitzung am 8. Oktober 2025, der Verteidigungsausschuss in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025, der
Verkehrsausschuss in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 sowie der Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 zur Kenntnis genommen.
Der Verteidigungsausschuss hat die ergänzenden Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksache
21/100) in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 sowie der Verkehrsausschuss in seiner 9. Sitzung am 8.
Oktober 2025 zur Kenntnis genommen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Haushaltsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 20/12195, 20/14000 und 21/100 zur Vorberatung an
den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Antrag des
Bundesministeriums der Finanzen und die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes in seinen Sitzungen am 27. Juni 2025,
11. Juli 2025, 26. September 2025 und 10. Oktober 2025 beraten. Unter Nummer 1 des Beschlusses er mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dem Haushaltsausschuss die Entlastung der
Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2023 vorgeschlagen. Unter Nr. 2 des Beschlusses hat er dem Haushaltsausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion Die Linke vorgeschlagen, die Bundesregierung aufzufordern,
a) bei der Aufstellung und Ausführung der Bundeshaushaltspläne die Feststellungen des Haushaltsausschusses
zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zu befolgen,
b) Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Entscheidungen des
Ausschusses einzuleiten oder fortzuführen und
c) die Berichtspflichten fristgerecht zu erfüllen, damit eine zeitnahe Verwertung der Ergebnisse bei den
Haushaltsberatungen gewährleistet ist.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 21. Sitzung am 5. November 2025 unter Nummer 1 des Beschlusses mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und Die Linke beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Entlastung der Bundesregierung für das
Haushaltsjahr 2023 zu empfehlen.
Unter Nummer 2 seines Beschlusses hat er dem Deutschen Bundestag vorgeschlagen, die Bundesregierung
aufzufordern,
a) bei der Aufstellung und Ausführung der Bundeshaushaltspläne die Feststellungen des Haushaltsausschusses
zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zu befolgen,
b) Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Entscheidungen des
Ausschusses einzuleiten oder fortzuführen und
c) die Berichtspflichten fristgerecht zu erfüllen, damit eine zeitnahe Verwertung der Ergebnisse bei den
Haushaltsberatungen gewährleistet ist.
Einvernehmen herrschte über die Kenntnisnahme der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes.
Berlin, den 5. November 2025
Kerstin Radomski
Berichterstatterin
B. Besonderer Teil
Feststellungen des Haushaltsausschusses
Inhal tsübersicht
Nummer
A – Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (BT-Drucksache 20/14000)
Allgemeiner Teil
Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung des Bundes für das
Haushaltsjahr 2023
1
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Auswärtiges Amt
Seit 20 Jahren kein Gesamtüberblick zu deutschen Beitragszahlungen an internationale
Organisationen
2
Bundesministerium des Innern und für Heimat (jetzt: Bundesministerium des Innern)
BMI stellt Wirtschaftlichkeit der Asylverfahrensberatung nicht sicher 3
Fehlender Einsatz einer IT-Lösung gefährdet die Netze des Bundes 4
Bundesministerium der Finanzen
IT-Risiken gefährden die steuerliche Betriebsprüfung 5
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (jetzt: Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie)
Brexit-Anpassungsreserve: Bundesregierung lässt 52 Mio. Euro an EU-Fördermitteln verfallen 6
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bürgergeld-Dauerbezug durch Selbstständige vermeiden: BMAS muss rechtliche Grundlagen
konkretisieren
7
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung: Versicherte seit Jahren nicht über ihre Ansprüche
informiert
8
Deutsche Rentenversicherung Bund: kostspielige Aufträge für unnötige Beratungen 9
Nummer
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (jetzt: Bundesministerium für Verkehr)
Seit über 30 Jahren keine Eigentümerstrategie – Bund in Dauerkrise der DB AG ziellos 10
Task Force des Bundeseisenbahnvermögens nicht mehr notwendig – Ausgaben bis zu
18 Mio. Euro drohen
11
Noch immer fehlerhaft: BMDV fördert seit 2009 Unternehmen des Güterkraftverkehrs ohne
messbare Ziele
12
BMDV ignoriert Haushaltsrecht: 87,5 Mio. Euro für unwirtschaftliche Förderung von
Eisenbahnverkehrsunternehmen
13
Autobahn GmbH: BMDV behandelt gesetzlich vorgesehene Kontrolle als „Redaktionsversehen“ 14
Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehr gelingt es seit Jahren nicht, die Korvetten der Marine aufgabengerecht auszustatten 15
Bundeswehr gefährdet die Verfügbarkeit einsatzwichtiger IT-Services 16
Bundeswehr verharrt in Behelfslösungen, um die Verkehrssicherheit militärischer
Luftfahrzeuge aufrecht zu erhalten
17
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Auszahlungsspitzen zum Jahresende beeinträchtigen Haushaltstransparenz 18
Bundesschuld
Grüne Bundesanleihen: Bund vernachlässigt klima- und umweltschützende Wirkung der
Maßnahmen
19
Allgemeine Finanzverwaltung
Fehlendes IT-Verfahren: Erhebliche Steuerausfälle für Bund und Länder in Auslandsfällen 20
Einkommensteuer-Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer: aufwendig, fehlerträchtig,
verfehlt
21
Country-by-Country-Reporting für Fallauswahl der Betriebsprüfung nutzen – zentrale
Risikoanalyse vorschalten
22
Reform der Pflichtveranlagung überfällig 23
Nummer
B – Bemerkungen des Bundesrechnungshofes – Ergänzungsband – (BT-Drucksache 21/100)
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (jetzt: Der Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien)
Fehlende Steuerung: BKM muss schriftliches Kulturgut des Bundes besser schützen 24
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (jetzt: Bundesministerium für Verkehr)
Priorisierung falsch: BMDV riskiert Ausfall von Wasserstraßen 25
BMDV verschleppt Investitionen in Bahnhöfe 26
BMDV missachtet Haushaltsrecht: Wirtschaftlichkeit des Neubaus der B 190n nicht
nachgewiesen
27
Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehr bei 3D-Druck planlos: Millioneninvestitionen bleiben ohne Wirkung 28
Allgemeine Finanzverwaltung
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung zweiter Klasse droht 29
Förderziele zur betrieblichen Altersversorgung verfehlt – aber Ausweitung ohne Evaluierung
geplant
30
Milliardenbetrug eindämmen: Kassen-Nachschau stärken 31
Sondervermögen „Entschädigungsfonds“ auflösen: Leistungen künftig direkt aus dem
Bundeshaushalt zahlen
32
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes
Allgemeiner Teil
Bemerkung Nr. 1
Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2023
1. Der Bundesrechnungshof hat die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung des Bundes für das
Haushaltsjahr 2023 geprüft und stellte dabei keine bedeutsamen Abweichungen zwischen den in den Rechnungen
und den in den Büchern aufgeführten Beträgen fest. Gleiches gilt für die Sondervermögen. Eine nach einem
mathematisch-statistisches Verfahren zufällig ausgewählte Stichprobe ergab einen Anteil nicht
ordnungsgemäß belegter Buchungen von 1,8 Prozent.
Das Haushaltsgesetz 2023 sah Einnahmen und Ausgaben von 476,3 Mrd. Euro bei einer
Nettokreditaufnahme von 45,6 Mrd. Euro vor. Die geplante Nettokreditaufnahme hielt den nach der Schuldenregel maximal
zulässigen Wert ein. Dabei war eine Entnahme aus der Rücklage von 40,5 Mrd. Euro vorgesehen.
Mit seinem Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht über die Klage zum Zweiten
Nachtragshaushaltsgesetz 2021 entschieden. Die Übertragung der Kreditermächtigung von 60 Mrd. Euro auf
den damaligen Energie- und Klimafonds war mit Artikel 109 Absatz 3, Artikel 110 Absatz 2 Satz 1 und
Artikel 115 Absatz 2 Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Das Bundesverfassungsgericht sah in seinem
Urteil tragende Haushaltsgrundsätze, wie die der Jährlichkeit, Jährigkeit, Fälligkeit und Vorherigkeit,
verletzt. Es hat klargestellt, dass nach dem Grundsatz der Jährigkeit Kreditermächtigungen, die in den Rahmen
der zulässigen Nettokreditaufnahme für ein bestimmtes Jahr fallen und auf die zulässige Kreditaufnahme in
diesem Jahr angerechnet werden, grundsätzlich nur in eben diesem Jahr tatsächlich genutzt werden dürfen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte Auswirkungen auf andere unechte Sondervermögen,
insbesondere den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Abfederung der Folgen der Energiekrise (WSF
Energiekrise). Daher war ein Nachtragshaushalt für das Jahr 2023 notwendig. Mit dem Nachtragshaushalt 2023
sollten die Maßstäbe dieses Urteils auf den Bundeshaushalt 2023 und die damit festgestellten
Wirtschaftspläne verschiedener Sondervermögen übertragen werden. Hierbei beschränkte sich das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) unter Verweis auf ein Rechtsgutachten auf notlagenkreditfinanzierte Sondervermögen.
Zur Finanzierung der voraussichtlichen Ausgaben des WSF Energiekrise von 43,2 Mrd. Euro wurde für das
Jahr 2023 eine eigene Kreditermächtigung beschlossen. Für das Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ wurde
mit dem Nachtragshaushalt eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt von 1,6 Mrd. Euro beschlossen. Durch
diese Maßnahmen wurde der nach der Schuldenregel maximal zulässige Wert der Nettokreditaufnahme
überschritten. Das Parlament nahm hierfür die Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Notsituationen gemäß
Artikel 115 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 Grundgesetz in Anspruch.
Im Gegensatz zur Auffassung des BMF vertritt der Bundesrechnungshof die Auffassung, dass das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts über die Fälle von notlagenkreditfinanzierten Sondervermögen hinausreicht.
Kreditermächtigungen sind den einzelnen Haushaltsjahren zuzuordnen. Dabei ist für die in einem Jahr
geltende Obergrenze die tatsächliche Aufnahme der Kredite maßgeblich. Demnach sind auch die Rücklagen
des Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds (KInvF) und des Fonds „Aufbauhilfe 2013“
vom Verfassungsgerichtsurteil betroffen und sollten gestrichen werden.
Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass alle in einem Haushaltsjahr tatsächlich aufgenommenen Kredite bei
der Schuldenregel zu berücksichtigen sind, aus Sicht des Bundesrechnungshofes für alle weiteren
Gestaltungsformen. Dies betrifft im Haushalt 2023 die kreditfinanzierte Entnahme aus der nicht werthaltigen
Rücklage. Unter Anlegung dieses Maßstabs übersteigt die Kreditaufnahme des Haushalts 2023 den nach der
Schuldenregel zulässigen Rahmen deutlich. Für den Haushaltsabschluss ist das allerdings letztlich nicht
entscheidend, da der Deutsche Bundestag ohnehin die Ausnahmeregelung nach Artikel 115 Absatz 2 Sätze 6
bis 8 Grundgesetz in Anspruch genommen hat.
Der Bundeshaushalt 2023 schloss mit einer Nettokreditaufnahme von 27,2 Mrd. Euro ab. Dabei lagen die
Gesamtausgaben und die Gesamteinnahmen mit 457,7 Mrd. Euro um 3,5 Mrd. Euro unter dem Soll. Im
Ergebnis der Einnahmen ist eine kreditfinanzierte Entnahme von 37,5 Mrd. Euro aus der Rücklage enthalten.
Diese bildet gemeinsam mit der Nettokreditaufnahme und den Münzeinnahmen den Finanzierungssaldo, der
damit bei -64,9 Mrd. Euro lag. Die anhaltend hohen Finanzierungssalden sind insbesondere auf das hohe
Ausgabenniveau des Bundes zurückzuführen. Während die verschiedenen Krisen ab dem Jahr 2020 die
Einnahmeseite nur vorübergehend beeinträchtigt haben, liegen die Ausgaben weiterhin deutlich über dem
Niveau des Jahres 2019.
Die zulässige Nettokreditaufnahme wurde im Haushaltsjahr 2023 um 38,0 Mrd. Euro überschritten.
Ursächlich für diese Überschreitung war die Kreditaufnahme von 41,5 Mrd. Euro für den WSF Energiekrise. Die
Tilgungsverpflichtungen aus den Notlagenkrediten der Haushaltsjahre 2020 bis 2023 betragen 9,2 Mrd. Euro
jährlich und belasten die Bundeshaushalte ab dem Jahr 2028. Hinzu kommen ab dem Jahr 2031
Tilgungsverpflichtungen von 1,7 Mrd. Euro für den WSF Energiekrise.
Im Rahmen der Haushaltsplanung für 2024 strebt die Bundesregierung an, die Nettokreditaufnahme deutlich
einzuschränken, um finanzwirtschaftliche Spielräume für zukünftige Tilgungsverpflichtungen zu schaffen.
Erstmals seit 2019 soll im Bundeshaushalt 2024 die Kreditobergrenze der Schuldenregel eingehalten werden.
Allerdings wird der Bund in diesem Jahr voraussichtlich mehr Kredite aufnehmen als im Haushaltsplan
ausgewiesen. Ein wesentlicher Grund dafür ist die Entnahme von 10,2 Milliarden Euro aus der Rücklage, die
zwar als Einnahme verbucht wird, aber zusätzliche Kredite erfordert. Auch eine kreditfinanzierte Zuweisung
aus dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur in Höhe von 4,1 Milliarden Euro erhöht die
Nettokreditaufnahme, was laut Bundesrechnungshof nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht.
Im Haushaltsjahr 2023 gab es Einnahmeausfälle von insgesamt 3,5 Milliarden Euro, wobei 0,8 Milliarden
Euro auf die Geschäftsbereiche der Bundesministerien entfielen. Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass
Bundesministerien und nachgeordnete Behörden oftmals Forderungen nicht ordnungsgemäß buchten und
Einnahmeausfälle unzureichend meldeten. Die Übersicht zu den Einnahmeausfällen war in den letzten
Jahren fehlerhaft und auch für 2023 wurden zu niedrige Werte ausgewiesen.
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Jahres 2023 lagen bei 6,0 Milliarden Euro, was zwar unter
dem Vorjahresniveau, aber immer noch auf einem hohen Niveau im Mehrjahresvergleich war. Die
übertragbaren Mittel für 2023 betrugen 39,2 Milliarden Euro und waren damit fast doppelt so hoch wie vor der
Corona-Pandemie. Von den in das Haushaltsjahr übertragbaren flexibilisierten Mitteln von 6,3 Milliarden
Euro bildeten die Ressorts Ausgabereste von 5,3 Milliarden Euro. Diese können in den kommenden Jahren
verwendet werden. Ähnlich wie im Vorjahr lag der Anteil der nicht abgeflossenen Mittel bei fast 85 Prozent.
Die Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt 2023 betrugen 143,5 Milliarden Euro und lagen unter dem
Vorjahresniveau, aber weiterhin deutlich über dem Stand von 2019. Durch diese Verpflichtungen sind in den
kommenden Jahren Ausgaben von insgesamt 305,1 Milliarden Euro zu leisten, was eine erhebliche
Vorbelastung für zukünftige Haushalte darstellt. Ein großer Teil des Bundeshaushalts bleibt langfristig gebunden,
insbesondere durch Sozialausgaben, Personalausgaben und Zinszahlungen, die zusammen mit den
bestehenden Verpflichtungen mehr als 86 Prozent des nach der Schuldenregel rechnerisch zulässigen
Ausgabevolumens im Jahr 2024 ausmachen.
Die Mittel auf Selbstbewirtschaftungskonten des Bundes stiegen 2023 um 7 Prozent auf 5,8 Milliarden Euro,
wobei der Schwerpunkt bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und bei den
Ministerien für Bildung und Forschung sowie Verteidigung lag. Es bleibt jedoch unklar, ob die
Selbstbewirtschaftung eine effiziente Mittelverwendung fördert.
In der Vermögensrechnung des Bundes wurden 2023 erstmals Einrichtungen der mittelbaren
Bundesverwaltung als Kapitalbeteiligungen erfasst, darunter die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) mit einem
Beteiligungswert von 12,5 Milliarden Euro. Das Gesamtvermögen des Bundes stieg um 44,0 Milliarden
Euro, während die Schulden um 108,6 Milliarden Euro zunahmen. Der Bundesrechnungshof kritisiert
regelmäßig die Einrichtung von Sondervermögen. Vor allem das Vorziehen von Ausgabebewilligungen in
Sondervermögen, die keine eigenen Vermögen und Schulden aufweisen, beeinträchtigt seiner Auffassung nach
verfassungsrechtliche Grundsätze.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.
b) Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, gemeinsam mit den Ressorts die Beachtung
der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze sicherzustellen.
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bemerkung Nr. 2
Seit 20 Jahren kein Gesamtüberblick zu deutschen Beitragszahlungen an internationale Organisationen
1. Der Bund leistete nach Erhebungen des Bundesrechnungshofes im Jahr 2022 Beitragszahlungen von fast
9 Mrd. Euro an internationale Organisationen. Diesen Gesamtüberblick hat die Bundesregierung jedoch
nicht.
Bislang erfasst das Auswärtige Amt nur Beitragszahlungen an Organisationen der Vereinten Nationen. Im
Jahr 2022 betrugen diese 6,8 Mrd. Euro. Anlässlich einer Prüfung hat der Bundesrechnungshof einen
Überblick über das gesamte finanzielle Engagement des Bundes bei allen internationalen Organisationen erstellt.
Danach zahlte der Bund im Jahr 2022 insgesamt 8,7 Mrd. Euro. Somit erfasste das Auswärtige Amt
Beitragszahlungen von 1,9 Mrd. Euro nicht.
Bereits im Jahr 2004 beanstandete der Bundesrechnungshof, dass der Bundesregierung ein Gesamtüberblick
fehlt, in welcher Höhe und durch welche Beitragsarten sie internationale Organisationen fördert. Der
Bundesrechnungshof empfahl wiederholt, Beitragszahlungen an internationale Organisationen zentral zu
ermitteln und jährlich zu einer Gesamtübersicht zusammenzufassen. Diese Empfehlung hat die Bundesregierung
bisher nicht umgesetzt.
Das Auswärtige Amt nutzt zwei verschiedene Verfahren bei der Erfassung der Beitragszahlungen der
Bundesministerien an die Vereinten Nationen: Zum einen nutzt es das bereits bestehende Verfahren für das
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren). Die Bundesministerien markierten
im Jahr 2022 Beitragszahlungen von 4,4 Mrd. Euro an die Vereinten Nationen im HKR-Verfahren. Zum
anderen fragte das Auswärtige Amt für einen Bericht der Bundesregierung die Beitragszahlungen an die
Vereinten Nationen bei den Bundesministerien ab. Bei der manuellen Abfrage meldeten sie
Beitragszahlungen von 6,8 Mrd. Euro im Jahr 2022. Demnach markierten die Bundesministerien für das Jahr 2022 im HKR-
Verfahren 2,4 Mrd. Euro weniger Beitragszahlungen an die Vereinten Nationen, als sie dem Auswärtigen
Amt meldeten.
Der Bundesrechnungshof fragte im Jahr 2023 bei den Bundesministerien die Beitragszahlungen an alle
internationalen Organisationen – auch die außerhalb der Vereinten Nationen – ab. Nach den Rückmeldungen
beliefen sich diese Zahlungen für das Jahr 2022 auf 8,7 Mrd. Euro. Sie waren somit um 1,9 Mrd. Euro höher
als die manuell abgefragten Beitragszahlungen an die Vereinten Nationen.
Um die Finanz- und Haushaltsplanung auf außenpolitische Ziele auszurichten, benötigt die Bundesregierung
verlässliche und aktuelle Daten zu Beitragszahlungen an internationale Organisationen. Insbesondere
braucht sie einen Gesamtüberblick über die Beitragszahlungen, wenn sie deutsche Interessen auf
internationalen Geberkonferenzen wahrnimmt oder das Parlament informiert. Bisher hat der Bund die deutschen
Beitragszahlungen in ihrer Gesamtheit nicht erfasst. Darüber hinaus zeigen die voneinander abweichenden
Beträge, die in der Abfrage bei den Bundesministerien und im HKR-Verfahren ermittelt wurden, dass die
bisherigen Erfassungsmethoden unzuverlässig sind.
Der Bundesrechnungshof hat der Bundesregierung empfohlen, ab dem Jahr 2025 einen automatisierten
Gesamtüberblick zu allen deutschen Beitragszahlungen an internationale Organisationen zu schaffen. Sie sollte
dem Parlament regelmäßig dazu berichten.
Das Auswärtige Amt hat vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Auftrag erhalten
(Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses vom 11. November 2022, Ausschussdrucksache 20/2917), „eine
Datenbank und eine Anwendung zu entwickeln, um das gesamte internationale deutsche Projektengagement
der Bundesregierung für strategische Analysebedarfe und als interaktive Gesamtübersicht darzustellen“
(portfolio.atlas). Das Auswärtige Amt erklärte, diese Datenbank könne grundsätzlich auch Fördertypen wie
Beitragszahlungen an internationale Organisationen aufnehmen und laufend aktualisieren. Damit könne sie
dann auch Grundlage für Ad-hoc-Informationen an den Deutschen Bundestag sein. Voraussetzung sei eine
regelmäßige und verlässliche Datenlieferung aller Bundesministerien. Hierfür müsse die Datenbank jedoch
noch über ihren bisherigen Anwendungsbereich hinaus weiterentwickelt werden. Außerdem bedürfe es der
aktiven Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen, um die nötigen haushaltstechnischen Vorgaben
dauerhaft zu verankern.
Ursprünglich sollte der portfolio.atlas Mitte 2024 zur Verfügung stehen. Auf nochmalige Nachfrage des
Bundesrechnungshofes erklärte das Auswärtige Amt, dass der portfolio.atlas aus technischen Gründen bisher
nicht vollständig operativ gesetzt wurde. Bisher steht der portfolio.atlas nur dem Auswärtigen Amt zur
Verfügung. Die Applikation wird derzeit für die Inbetriebnahme auf der Plattform PLAIN 2.0 vorbereitet. Im
Juli 2025 soll der portfolio.atlas allen Ressorts zur Verfügung gestellt werden.
Der Bundesrechnungshof hält fest, dass es der Bundesregierung seit 20 Jahren nicht gelungen ist, einen
automatisierten und verlässlichen Gesamtüberblick aller Beitragszahlungen an alle internationalen
Organisationen zu erstellen. Bisherige Auswertungen berücksichtigen Beitragszahlungen in Milliardenhöhe nicht. Die
Datenbank portfolio.atlas ist momentan für einen Gesamtüberblick nicht geeignet. Eine qualitativ
verlässliche Erfassung erfordert einheitliche Definitionen, gemeinsame Datenstandards sowie eine gesicherte
Datenqualität über alle Bundesministerien hinweg. Bei der Erfassung ist die aktive Mitarbeit aller
Bundesministerien notwendig.
Der Bundesrechnungshof erwartet, dass die Bundesregierung spätestens ab dem Jahr 2026 eine verlässliche
Übersicht aller Beitragszahlungen an sämtliche internationale Organisationen vorhält. Diese muss auf
einheitlichen Definitionen basieren und alle Beitragsarten korrekt zuordnen. Das Auswärtige Amt sollte diese
Übersicht zentral führen. Zugleich sollte sie allen Bundesministerien leicht zugänglich sein und laufend
aktualisiert werden.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert die Bundesregierung auf, spätestens ab dem Jahr 2026 einen automatisierten
Gesamtüberblick über alle deutschen Zahlungen an internationale Organisationen mit korrekter Zuordnung aller
Beitragsarten vorzuhalten. Das Auswärtige Amt soll diese Übersicht zentral führen. Die Übersicht muss
allen Ressorts leicht zugänglich sein und laufend aktualisiert werden.
c) Er fordert das Auswärtige Amt auf, mit aktiver Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen ab
dem Jahr 2026 dem Parlament regelmäßig ab den Haushaltsberatungen 2027 über die deutschen
Beitragszahlungen an alle internationalen Organisationen zu berichten.
d) Der Ausschuss erwartet hierzu einen ersten Bericht des Auswärtigen Amts zum Sachstand bis zum
31. März 2026.
Bemerkung Nr. 3
BMI stellt Wirtschaftlichkeit der Asylverfahrensberatung nicht sicher
1. Der Gesetzgeber hat mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und
Asylverfahren § 12a Asylgesetz (AsylG) mit Wirkung vom Januar 2023 neu gefasst. Er löste damit die staatliche
Asylverfahrensberatung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab und führte eine
behördenunabhängige Asylverfahrensberatung ein (AVB). Die Neufassung des § 12a AsylG sieht eine
behördenunabhängige Beratung vor, die der Bund fördert. Sie soll die Effizienz von Asylverfahren durch gut
informierte Asylsuchende erhöhen und die Qualität der behördlichen Entscheidungen verbessern. Die Akzeptanz
der Asylentscheidungen soll gesteigert werden.
Das BAMF führte vor der Förderung der AVB keine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) forderte diese auch nicht ein. Stattdessen legten BMI und BAMF
bereits im Jahr 2022 fest, die AVB nach dem Vorbild der Förderung der Migrationsberatung für erwachsene
Zugewanderte zu organisieren. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ggf. weitere
zivilgesellschaftliche Akteure sollten als Träger mit Zuwendungen gefördert werden. Sie sollten die Zuwendungen
an Beratungsstellen auf Ortsebene weiterleiten, die Asylsuchende beraten. Alternativen zogen BMI und
BAMF nicht in Betracht. Sie legten außerdem keine Kriterien und Verfahren für die Erfolgskontrolle der
AVB fest. Sie können nicht belegen, ob die AVB tatsächlich zu effizienteren Asylverfahren führt und die
Qualität der behördlichen Entscheidungen höher ist.
Diese Versäumnisse entbinden nicht von der Pflicht, Erfolgskontrollen durchzuführen. Haushaltsrechtlich
sind die Voraussetzungen für Erfolgskontrollen vielmehr nachträglich zu schaffen. Der Bundesrechnungshof
hat empfohlen, die Ziele der AVB zu konkretisieren und Verfahren für Erfolgskontrollen festzulegen. Auf
dieser Grundlage sollten BMI und BAMF eine erste begleitende Erfolgskontrolle durchführen.
Das BMI hat angekündigt, das BAMF werde die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nachholen. Darüber hinaus
hat es die Kritik allerdings zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die mit der AVB verfolgten
„politischen Ziele nach den ersten Rückmeldungen der Praxis zu erfüllen scheinen.“ Ergänzend hat es auf die
Controlling-Daten des BAMF verwiesen. Zusätzlich zu den bestehenden Indikatoren wolle das BAMF nun auch
qualitative Standards für die Beratung festlegen. Auf dieser Grundlage werde das BAMF anhand eines
Monitorings auswerten, ob die Beratung diesen Qualitätsstandards entspreche. Schließlich werde das BAMF die
AVB durch sein Forschungszentrum evaluieren.
Das BMI verkennt, dass die Konkretisierung der Ziele und verbindliche Verfahren zur Erfolgskontrolle
wesentliche Voraussetzungen für alle Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der AVB sind. Fehlen diese
Voraussetzungen, kann die Wirtschaftlichkeit nicht untersucht werden. Auch anhand der angekündigten qualitativen
Beratungsstandards, des Monitorings und der Evaluation wird das BMI die Wirkung der AVB nicht belegen
können, wenn die Ziele der AVB nicht vorher konkretisiert und das Verfahren festgelegt wird.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er erwartet vom Bundesministerium des Innern,
– die Ziele der Förderung der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung nach § 12a
Asylgesetz
− erhöhte Effizienz der Asylverfahren,
− bessere Qualität und
− gesteigerte Akzeptanz der Entscheidungen sowie
− Identifikation und Berücksichtigung besonderer Bedarfe der Asylsuchenden
zu konkretisieren und Verfahren zur Erfolgskontrolle festzulegen;
– auf dieser Grundlage eine erste begleitende Erfolgskontrolle der Förderung durchzuführen.
c) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums des Innern zu den eingeleiteten und
umgesetzten Maßnahmen bis zum 31. März 2026.
Bemerkung Nr. 4
Fehlender Einsatz einer IT-Lösung gefährdet die Netze des Bundes
1. Mit den Netzen des Bundes (NdB) betreibt die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) ein eigenes Sprach- und Datennetz für die Behörden und
Einrichtungen des Bundes. Derzeit sind 106 Behörden und Einrichtungen angeschlossen. Mehr als 300.000
Beschäftigte nutzen die NdB. Sie können damit Informationen bis zum Geheimhaltungsgrad VS-NfD
übertragen. Behörden und Einrichtungen, die die NdB nutzen, müssen grundsätzlich hohe Sicherheitsanforderungen
erfüllen.
Die NdB gingen im Jahr 2019 aus mehreren staatlichen Vorgängernetzen mit zum Teil niedrigeren
Sicherheitsstandards hervor. Mehrere der in die NdB einbezogenen Behörden und Einrichtungen sahen und sehen
sich nicht in der Lage, die hohen Sicherheitsanforderungen der NdB zu erfüllen. Einige haben bei ihrer
Kommunikation auch einen geringeren Geheimhaltungsbedarf als VS-NfD. Für solche Nutzer beschloss der
Bund im Jahr 2019, eine sogenannte „NdB-Grundschutzzone/NdB-Extranet“ (Grundschutzzone) mit
geringeren Sicherheitsanforderungen einzurichten. Das damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat
(jetzt: Bundesministerium des Innern (BMI)) sicherte allen Nutzern zu, die NdB nutzen zu können, bis die
Grundschutzzone fertiggestellt ist. Sie ging im Januar 2023 in Betrieb, stieß bislang allerdings bei den
Behörden und Einrichtungen auf wenig Interesse. Viele Dienste sind in der Grundschutzzone noch nicht
verfügbar, zum Beispiel eine elektronische Aktenführung oder ein Personalverwaltungssystem. Das BMI wollte
die Grundschutzzone frühestens bis Juni 2025 um diese Dienste erweitern.
Mit Stand Juli 2025 erfüllten knapp die Hälfte der Nutzer der NdB nicht vollständig die
Sicherheitsanforderungen. Den Nutzern, die die Sicherheitsanforderungen der NdB nicht erfüllten, bot das BMI im Jahr 2019
einen sogenannten TLS-Proxy als Übergangslösung bis zum Wechsel in die Grundschutzzone an. Mit einem
TLS-Proxy kann die BDBOS den verschlüsselten Internetverkehr der NdB entschlüsseln, mit einem
Schadprogramm-Erkennungssystem analysieren und wieder verschlüsseln. Ein entsprechender Schutz ist
erforderlich, da mittlerweile über 85 Prozent des Internetverkehrs in den NdB verschlüsselt sind. Sind Behörden und
Einrichtungen nicht hinreichend geschützt, kann Schadsoftware über diesen Weg bei ihnen eindringen, sich
ausbreiten und die NdB insgesamt und deren Nutzer gefährden. Anschließend verfolgte das BMI das Ziel,
dass langfristig alle Nutzer der NdB den TLS-Proxy verwenden. Dies galt auch für Nutzer, die die
Sicherheitsanforderungen erfüllten. Damit wollte es die Sicherheit der NdB insgesamt weiter verbessern. Das BMI
beabsichtigte daher, die Kapazität und Leistungsfähigkeit des TLS-Proxy auszubauen. Die BDBOS wollte
dazu unter anderem ihre Rechenzentren erweitern. Für den TLS-Proxy gab sie bisher rund 1,1 Mio. Euro
aus.
Bereits im Oktober 2022 hatte der Bundesrechnungshof festgestellt, dass nur wenige Nutzer den TLS-Proxy
verwenden. Er empfahl, dass insbesondere diejenigen Nutzer den TLS-Proxy umgehend verwenden sollen,
die die Sicherheitsanforderungen der NdB nicht erfüllen. Die Situation hat sich seitdem nicht verbessert. Der
Bundesrechnungshof bewertet es insbesondere kritisch, dass von 52 Nutzern der NdB, die die
Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, weiterhin 45 den TLS-Proxy nicht verwenden. Diese Nutzer gefährden nicht
nur ihre eigenen Netze, sondern die NdB insgesamt und deren Nutzer. Dies wiegt umso schwerer, da das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Bedrohungslage im Cyberraum als so hoch
wie nie einschätzt.
Das BMI hat die Feststellungen des Bundesrechnungshofes zum TLS-Proxy grundsätzlich geteilt. Allerdings
lasse der technische Aufbau der NdB bisher nur eine begrenzte Anzahl Nutzer für den TLS-Proxy zu.
Zugleich hat das BMI darauf hingewiesen, dass die Nutzer, die die Sicherheitsanforderungen nicht einhalten,
die NdB unterschiedlich gefährdeten. In Einzelfällen wären bereits geringe Abweichungen mit niedrigem
Gefährdungspotenzial ausschlaggebend. Insgesamt bestehe in den NdB bereits ein hohes Maß an Sicherheit.
Dennoch wolle die BDBOS den TLS-Proxy bis Sommer 2025 erneuern und dessen Kapazitäten erweitern.
Perspektivisch sollen alle Nutzer den TLS-Proxy einsetzen. Dies würde die Sicherheit der NdB weiter
verbessern. Schließlich hat das BMI eingeräumt, dass in der Grundschutzzone viele Dienste fehlen. Es plane für
Ende 2024 ein Pilotprojekt, um künftig benötigte Dienste in der Grundschutzzone bereitzustellen. Darüber
hinaus arbeite es bereits an einer Nachfolgelösung für die NdB. Diese werde leistungsfähiger sein und viele
der heutigen Sicherheitsprobleme lösen.
Die NdB und deren Sicherheit haben eine hohe Bedeutung für den Bund. Für Nutzer, die sich nicht in der
Lage sehen, die Sicherheitsanforderungen der NdB zu erfüllen, hat das BMI die Grundschutzzone errichtet
und ihnen bis zum Wechsel dorthin den TLS-Proxy angeboten. Die meisten dieser Nutzer nutzen aber bisher
weder den TLS-Proxy, noch haben sie die NdB zugunsten der Grundschutzzone verlassen. Dem
Bundesrechnungshof ist bewusst, dass die Nutzer, die die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, die NdB
unterschiedlich gefährden. Diese stellen dennoch insgesamt eine Gefährdung für die NdB dar. Mehrere dieser
Nutzer gehören zudem zu Nutzergruppen, deren IT in der Vergangenheit erhebliche Mängel aufwies.
Dennoch nutzen auch diese den TLS-Proxy größtenteils nicht. Dies ist und bleibt riskant. Zwar hat das BMI
angekündigt, viele der heutigen Sicherheitsprobleme in der Zukunft lösen zu wollen. Es ließ aber offen, bis
wann es fehlende Dienste in der Grundschutzzone bereitstellen und die geplante Nachfolgelösung der NdB
aufbauen will. Angesichts des unklaren Zeithorizonts sollte das BMI die Sicherheit der NdB in der aktuellen
Struktur sicherstellen.
Durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 wurde ein neues Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) eingerichtet. Dieses hat unter anderem die Zuständigkeit für
die Steuerung der IT des Bundes, die IT-Konsolidierung Bund und die NdB übernommen. Es erhält ferner
einen Zustimmungsvorbehalt für alle wesentlichen IT-Ausgaben der unmittelbaren Bundesverwaltung.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung auf,
− die Ursachen für die bisher geringe Nutzung der IT-Lösung TLS-Proxy zu ermitteln und darauf
hinzuwirken, diese zu beseitigen,
− gemeinsam mit den Ressorts verbindlich festzulegen,
− welche Behörden und Einrichtungen, die die Netze des Bundes nutzen, wann den TLS-Proxy
verwenden müssen und
− dabei darauf hinzuwirken, dass insbesondere Behörden und Einrichtungen, die die
Nutzerpflichten der Netze des Bundes nicht erfüllen und gleichzeitig die Sicherheit der Netze des
Bundes erheblich gefährden, den TLS-Proxy vorrangig und schnellstmöglich einsetzen und
− darauf hinzuwirken, dass der TLS-Proxy perspektivisch von allen Behörden und Einrichtungen
genutzt wird. Hierzu könnte das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
gemeinsam mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik prüfen, die Nutzung des
TLS-Proxy verpflichtend in den Nutzerpflichten der Netze des Bundes festzuschreiben.
c) Er fordert das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung auf, gemeinsam mit der
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die
technischen Voraussetzungen und Kapazitäten zu schaffen, damit perspektivisch alle Behörden und
Einrichtungen, die die Netze des Bundes nutzen, den TLS-Proxy verwenden können.
d) Der Ausschuss fordert das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung auf, ihm bis zum
1. Juli 2026 über das Veranlasste zu berichten.
Bemerkung Nr. 5
IT-Risiken gefährden die steuerliche Betriebsprüfung
1. Seit über 20 Jahren nutzen die Finanzämter für steuerliche Betriebsprüfungen die Software „Betriebsprüfung
Außendienst Euro“ (BpA-Euro). BpA-Euro ist veraltet und erfüllt nicht mehr alle technischen und fachlichen
Anforderungen. Eine Ablösung ist frühestens für das Jahr 2027 vorgesehen. BpA-Euro ist Bestandteil des
Bund-Länder-Vorhabens KONSENS (Koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung).
KONSENS arbeitet nach dem Prinzip „Einer für Alle“. Hierbei entwickelt eines von insgesamt fünf Auftrag
nehmenden Ländern die benötigte Software.
Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass ein Betriebsrisiko vorliegt, weil BpA-Euro ohne wirksames
Notfallkonzept betrieben wird. Dies gefährdet die Arbeit von bundesweit 12.400 Beschäftigten und die
Mehrergebnisse der Betriebsprüfung von bis zu 13,2 Mrd. Euro (2023).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weiß um die Risiken für die Betriebsprüfung. Es sieht die
Verantwortung für den Betrieb von BpA-Euro jedoch ausschließlich bei den Ländern.
Das BMF hat aber im Bereich der Auftragsverwaltung darauf zu achten, dass das Steuerrecht gesetzmäßig
und zweckmäßig vollzogen wird (Bundesaufsicht). Es sollte darauf hinwirken, dass das Auftrag nehmende
Land für BpA-Euro umgehend ein tragfähiges Notfallkonzept nach den Vorgaben des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt. Nur so können Risiken beim Weiterbetrieb von BpA-Euro
minimiert und mögliche finanzielle Einbußen bei der steuerlichen Betriebsprüfung begrenzt werden.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er bittet das Bundesministerium der Finanzen, im Rahmen seiner Aufsicht auf eine Erweiterung des
Notfallkonzepts unter Beteiligung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
hinzuwirken und darüber zu berichten. Das Bundesministerium der Finanzen muss seine Bundesaufsicht
wahrnehmen und IT-Risiken in der Betriebsprüfung entgegenwirken.
c) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums der Finanzen bis zum 31. Oktober 2025
über das Veranlasste und Erreichte.
Bemerkung Nr. 6
Brexit-Anpassungsreserve: Bundesregierung lässt 52 Mio. Euro an EU-Fördermitteln verfallen
1. Im Jahr 2021 stellte die Europäische Union im Rahmen der Brexit-Anpassungsreserve (BAR) Mittel zur
Verfügung, um die negativen Auswirkungen des Brexits für die verbleibenden EU-Mitgliedstaaten
abzumildern. Für Deutschland waren ursprünglich bis zu 647 Millionen Euro eingeplant. Um eine Auszahlung aus
der BAR zu erhalten, mussten die Mitgliedstaaten bis Ende September 2024 einen Antrag bei der
Europäischen Kommission einreichen und förderfähige Maßnahmen benennen, die den Brexit-Folgen
entgegenwirken sollten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE; zuvor Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz) war für die Verwaltung und Umsetzung der BAR in Deutschland verantwortlich und trug die
Gesamtverantwortung gegenüber der EU. Es delegierte wesentliche Verwaltungsaufgaben an
zwischengeschaltete Stellen in Bund und Ländern, wie Ministerien und Behörden. Diese sollten vor allem die
Maßnahmen auswählen, für die eine Förderung beantragt werden sollte. Das BMWE überwachte diese Aufgaben vor
allem durch Besprechungen und Kontrollen am Ende des Förderzeitraums.
Im Februar 2023 ermöglichte die EU den Mitgliedstaaten, EU-Mittel aus der BAR einmalig auf das
REPowerEU-Instrument zu übertragen, das die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern und den
Übergang zu grünen Energien beschleunigen sollte. Da absehbar war, dass nicht alle BAR-Mittel im
vorgesehenen Zeitraum beantragt werden würden, übertrug die Bundesregierung 220 Millionen Euro auf RE
PowerEU, wodurch diese Mittel auch über das Ende des Förderzeitraums hinaus für Deutschland verfügbar
blieben. Damit standen noch bis zu 427 Millionen Euro für Maßnahmen aus der BAR zur Verfügung.
Nach dem Stichtag der Mittelübertragung stellte die Bundesregierung jedoch fest, dass einige der
vorgesehenen Maßnahmen nicht förderfähig waren, in einigen Fällen war dies bereits zu Beginn erkennbar. Ende
September 2024 beantragte die Bundesregierung rund 375 Millionen Euro aus der BAR. Aufgrund der
Übertragung auf REPowerEU verfallen somit 52 Millionen Euro an Fördermitteln.
Der Bundesrechnungshof kritisierte das BMWE dafür, dass es die BAR-Mittel nicht vollständig ausschöpfte
und die Umsetzung der Maßnahme unzureichend steuerte und kontrollierte. Besonders zum Zeitpunkt der
Mittelübertragung hätte das BMWE den Status der angemeldeten Maßnahmen genauer prüfen müssen, um
den Verlust von Mitteln zu verhindern. Der Verlust von 52 Millionen Euro wäre vermeidbar gewesen, wenn
das BMWE frühzeitig Maßnahmen, die nicht förderfähig waren, abgemeldet und deren Mittel auf RE
PowerEU übertragen hätte. Das BMWE wies die Kritik zurück und argumentierte, dass gemäß dem Ressortprinzip
die Ressorts selbst die Projektauswahl und -prüfung hätten durchführen müssen.
Die Einlassungen des BMWE überzeugen nicht. Der Verlust der EU-Fördermittel war vermeidbar und
belegt, dass das BMWE die Umsetzung der BAR nicht sachgerecht gesteuert und kontrolliert hat. Spätestens
zum Stichtag der Mittelübertragung hätte es sich einen belastbaren Überblick über alle angemeldeten
Maßnahmen verschaffen müssen. Zwar hat es den Stand der Nutzung der BAR-Mittel abgefragt. Es hat sich dabei
jedoch auf die Angaben der Ressorts und der Länder verlassen. Dies war nicht ausreichend. Bereits eine
oberflächliche Prüfung hätte gezeigt, dass einige Maßnahmen höchstwahrscheinlich nicht förderfähig sein
werden. Um einen Mittelverlust zu vermeiden, hätte es diese Maßnahmen für eine BAR-Förderung abmelden
und deren Mittel auf REPowerEU übertragen müssen. Der Verweis auf das Ressortprinzip trägt ebenfalls
nicht, da es das BMWE nicht von seiner Gesamtverantwortung für die Umsetzung der BAR in Deutschland
befreit.
Der Bundesrechnungshof sieht die Bundesregierung in der Verantwortung, künftig die Ausschöpfung für
Deutschland vorgesehener EU-Fördermittel sicherzustellen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf,
− in einer Erfolgskontrolle für die Umsetzung der Brexit-Anpassungsreserve insbesondere den
Ursachen für die entgangenen EU-Fördermittel nachzugehen,
− künftig bei neuen EU-Förderinstrumenten, die nicht über die bereits etablierten Strukturen
abgewickelt werden, in seinem Zuständigkeitsbereich die Voraussetzungen für einen umfassenden
Abruf der für Deutschland vorgesehenen EU-Fördermittel zu schaffen und
− hierzu die Ausschöpfung von EU-Fördermitteln fortlaufend während der gesamten Laufzeit
solcher EU-Fördermaßnahmen zu überwachen, ggf. frühzeitig nachzusteuern sowie etwaige
Übertragungsmöglichkeiten umfänglich zu nutzen.
c) Der Ausschuss erwartet, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ihn nach
Veröffentlichung des abschließenden Prüfberichts der EU-Kommission (voraussichtlich bis Ende 2025) und
Auswertung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die daraus resultierenden
Schlussfolgerungen bis spätestens 31. Dezember 2026 unterrichtet.
Bemerkung Nr. 7
Bürgergeld-Dauerbezug durch Selbstständige vermeiden: BMAS muss rechtliche Grundlagen konkretisieren
1. Selbstständige, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können, erhalten Bürgergeld, wobei die
Jobcenter sie dabei unterstützen, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Gleichzeitig sind die Selbstständigen
verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Bezug von Bürgergeld zu beenden. Wenn die
Selbstständigkeit keine realistische Perspektive bietet, den Bezug zu beenden, sollen sie eine abhängige
Beschäftigung aufnehmen. Die Jobcenter müssen dabei die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit und die
Zumutbarkeit einer abhängigen Beschäftigung prüfen, wobei das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keine
konkreten Vorgaben zu Zeitpunkt und Umfang dieser Prüfungen macht.
Im Juli 2024 bezogen insgesamt 5,5 Millionen Menschen Bürgergeld, darunter fast 65.000 Selbstständige
mit Zahlungsansprüchen von 3,9 Milliarden Euro. In einer Prüfung bei acht Jobcentern stellte der
Bundesrechnungshof Anfang 2024 fest, dass in 82 Prozent der Fälle die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit nicht
überprüft wurde und die Beratung in einigen Jobcentern unzureichend war. In mehr als einem Drittel der
geprüften Fälle erhielten Selbstständige bereits seit über fünf Jahren Bürgergeld.
Bereits 2017 hatte der Bundesrechnungshof auf Mängel bei der Betreuung von Selbstständigen hingewiesen,
woraufhin das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Maßnahmen ergriff, die jedoch nicht
den gewünschten Erfolg brachten. Es gibt zwar Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu
diesem Thema, diese sind jedoch nicht verbindlich und gelten nicht für alle Jobcenter, insbesondere nicht für
jene in kommunaler Trägerschaft, wo es teils gar keine Regelungen zum Umgang mit Selbstständigen gibt.
Der Bundesrechnungshof fordert nun, das BMAS müsse sicherstellen, dass die Jobcenter die notwendigen
Prüfungen und Beratungen systematisch durchführen. Der Bundesrechnungshof empfiehlt, die gesetzliche
Regelung im SGB II zu konkretisieren. Sie sollte insbesondere Folgendes vorsehen:
− verbindliche Prüfungen, ob die Selbstständigkeit tragfähig ist,
− Vorgaben zum Zeitpunkt der Prüfungen und ggf. ihrer Wiederholung sowie
− eine Begrenzung des Zeitraums, in dem Jobcenter bei einer nicht existenzsichernden Selbstständigkeit
im Regelfall von Vermittlungsbemühungen absehen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Der Ausschuss erwartet, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür sorgt, dass der
Umgang der Jobcenter mit Selbstständigen nachhaltig verbessert und an dem Ziel orientiert wird, den
Dauerbezug von Selbstständigen zu vermeiden.
c) Er bittet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bei der nächsten Gesetzesinitiative zur
Änderung des SGB II eine Konkretisierung der Regelungen zum vermittlerischen Umgang mit
Selbstständigen im SGB II zu prüfen. Dabei sollte es insbesondere verbindliche Prüfungen der Tragfähigkeit der
Selbstständigkeit zu klar definierten Zeitpunkten vorsehen. Es sollte sicherstellen, dass der Zeitraum
begrenzt wird, in dem Jobcenter bei einer nicht existenzsichernden Selbstständigkeit im Regelfall von
Vermittlungsaktivitäten absehen.
d) Der Ausschuss bittet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bis zum 31. Dezember 2025 über
die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten.
Bemerkung Nr. 8
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung: Versicherte seit Jahren nicht über ihre Ansprüche
informiert
1. Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) ist eine verpflichtende Ergänzung zur allgemeinen
Rentenversicherung für Beschäftigte der hüttenknappschaftlichen Industrie im Saarland. Trägerin ist die
Deutsche Rentenversicherung (DRV) Saarland. Die HZV gewährt zusätzliche Rentenleistungen bei
Altersrente, verminderter Erwerbsfähigkeit und an Hinterbliebene. Wird jedoch die erforderliche
Mindestbeitragszeit nicht erreicht, können die Versicherten eine Erstattung ihrer Pflichtbeiträge beantragen.
Nach Feststellungen des Bundesrechnungshofes haben rund 5.400 Versicherte Anspruch auf eine
Zusatzrente in geschätzter Höhe von durchschnittlich 72 Euro monatlich. Weitere 56.000 Versicherte haben die
Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und könnten einmalige Beitragserstattungen von durchschnittlich etwa 172
Euro erhalten. Dennoch wurden viele der Betroffenen von der DRV Saarland bislang nicht über ihre
Ansprüche informiert. In der Folge sind ihnen mögliche Leistungen oftmals unbekannt, sodass keine Anträge
gestellt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der DRV Saarland häufig aktuelle Adressdaten fehlen und
sie teilweise nicht weiß, ob Versicherte noch leben. Würden die Leistungen beantragt, ergäbe sich ein
jährliches Gesamtvolumen von rund 5 Millionen Euro an Zusatzrenten und etwa 10 Millionen Euro aus
Beitragserstattungen.
Bereits seit 2015 kritisiert der Bundesrechnungshof das unzureichende Vorgehen der DRV Saarland und
forderte wiederholt, die Adressdaten zu ermitteln und die Versicherten über ihre Ansprüche zu informieren.
Erst jetzt wurde zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der DRV Saarland
eine Einigung über die notwendigen rechtlichen Grundlagen erzielt. Geplant ist eine gesetzliche
Verpflichtung der DRV Saarland, um die Information der Versicherten sicherzustellen und die Erhebung der
Adressdaten zu ermöglichen. Wann diese Maßnahmen umgesetzt werden, ist jedoch noch unklar.
Der Bundesrechnungshof mahnt an, dass BMAS und DRV Saarland nicht nur rechtliche Grundlagen
schaffen, sondern auch konkrete zeitliche und organisatorische Vorgaben zur Umsetzung festlegen müssen. Da
viele der Versicherten bereits im Rentenalter sind oder kurz davorstehen, ist eine zügige Information über
ihre Ansprüche dringend erforderlich – weitere Verzögerungen sind nicht hinnehmbar.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf,
− die Deutsche Rentenversicherung Saarland gesetzlich zu verpflichten, bei der
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherte Personen über etwaige Ansprüche auf Geldleistungen aus
der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zu informieren,
− nach Inkrafttreten dieser Rechtsgrundlage über die Aufsichtsbehörde der Deutschen
Rentenversicherung Saarland darauf hinzuwirken, dass die Deutsche Rentenversicherung Saarland
schnellstmöglich Adress- und Sterbedaten der Versicherten der Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung in Erfahrung bringt und sie über bestehende Ansprüche auf Geldleistungen (Rentenleistungen
und Beitragserstattungen) informiert.
c) Der Ausschuss fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf, dem Bundesrechnungshof
bis zum 30. Juni 2026 über das Veranlasste zu berichten.
Bemerkung Nr. 9
Deutsche Rentenversicherung Bund: kostspielige Aufträge für unnötige Beratungen
1. Der Bundesrechnungshof hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), dem größten Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung, erhebliche Mängel im Umgang mit externen strategischen
Beratungsunternehmen festgestellt. Häufig fehlten ein nachgewiesener Bedarf, klar definierte Ziele sowie eine
praktische Umsetzung der Beratungsergebnisse oder ein erkennbarer Mehrwert – obwohl es sich zum Teil um
millionenschwere Aufträge handelte. Besonders kritisch bewertet wurde die wiederholte Beauftragung
derselben Beratungsfirmen über mehrere Jahre hinweg, was laut Bundesrechnungshof nicht nur wirtschaftliche
und rechtliche Risiken birgt, sondern auch den eigentlich gewünschten neutralen „Blick von außen“
untergräbt. Problematisch war zudem, dass Mitarbeitende vereinzelt bevorzugt persönlich bekannte Berater
wünschten, was der Bundesrechnungshof als besonders bedenklich einstuft.
Die zugrunde liegenden Bedarfsermittlungen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und
Leistungsbeschreibungen waren so unzureichend, dass sie gegen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit
im Verwaltungshandeln verstießen. Zwar hat das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine
aufsichtsrechtliche Begleitung angekündigt, plant jedoch keine konkreten Maßnahmen zur Abhilfe. Dadurch besteht
weiterhin die Gefahr, dass Beitrags- und Steuermittel unwirtschaftlich eingesetzt werden. Der
Bundesrechnungshof fordert daher, dass die DRV Bund künftig die rechtlichen Vorgaben bei der Vergabe von Aufträgen
einhält und den Umfang externer Beratungsleistungen auf ein angemessenes Maß reduziert.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert die Deutsche Rentenversicherung Bund auf,
− die rechtlichen Vorgaben zur Bedarfsermittlung, zur Wirtschaftlichkeit und zum Vergaberecht
einzuhalten und die vom Bundesrechnungshof aufgezeigten Mängel unverzüglich abzustellen,
− die Haushaltsansätze für strategische Beratung künftig auf ein angemessenes Niveau zu begrenzen
und dies gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den jährlichen
Haushaltsberatungen nachzuweisen.
c) Der Ausschuss fordert die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales auf, dem Bundesrechnungshof und dem Ausschuss bis zum 28. Februar 2026 über das
Veranlasste zu berichten.
Bemerkung Nr. 10
Seit über 30 Jahren keine Eigentümerstrategie – Bund in Dauerkrise der DB AG ziellos
1. Die Deutsche Bahn AG (DB AG) wurde 1994 im Rahmen der Bahnreform gegründet und ist im alleinigen
Eigentum des Bundes. Nach Artikel 87e des Grundgesetzes ist der Bund verpflichtet, beim Ausbau und
Erhalt des Schienennetzes sowie bei Verkehrsangeboten das Allgemeinwohl zu berücksichtigen. Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV (jetzt: Bundesministerium für Verkehr – BMV) führt
die Bundesbeteiligung an der DB AG.
Die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung verlangen vom Bund, eine
Eigentümerstrategie zu entwickeln, die messbare Wirkungsziele enthält und so eine Erfolgskontrolle ermöglicht.
Dieses wichtige Bundesinteresse spiegelt sich insbesondere im Gemeinwohlauftrag wider. Allerdings fehlt
dem Bund seit der Bahnreform eine solche Eigentümerstrategie. In der Zwischenzeit hat die DB AG ihre
Geschäftstätigkeiten auf zahlreiche bahnfremde und internationale Bereiche ausgeweitet, was unter anderem
zu einem milliardenschweren Verlust bei der inzwischen beendeten Beteiligung am britischen
Nahverkehrsanbieter Arriva führte.
Angesichts sich verschärfender Probleme bei der DB AG kündigte das BMDV im Jahr 2022 an, die
Eigentümerrolle des Bundes besser wahrnehmen zu wollen. Es hat seitdem die Entwicklung und
Abstimmung einer Eigentümerstrategie immer wieder angekündigt: Anfang des Jahres 2022 übte das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) Druck auf das BMDV aus, eine Eigentümerstrategie mit ihm abzustimmen.
BMDV und BMF verständigten sich darauf, eine Eigentümerstrategie zu entwickeln. Der
Bundesrechnungshof wies in seinem Sonderbericht zur Dauerkrise der DB AG vom März 2023 darauf hin, dass die
Eigentümerstrategie überfällig ist. Im Juni 2023 erklärte das BMDV gegenüber dem Deutschen Bundestag, dass es
eine Eigentümerstrategie erarbeite. Im Dezember 2023 legte das BMDV auf eine parlamentarische Anfrage
hin erneut dar, eine Eigentümerstrategie befinde sich in der Ressortabstimmung.
Zwar hatte das BMDV im Jahr 2023 Entwürfe für die Eigentümerstrategie erstellt. Diese waren aber nicht
mit dem BMF abgestimmt. Das BMDV verwendete vage und bereits bekannte Formulierungen, die
vielfältige Aktivitäten in bahnfremden Bereichen und dem Ausland zuließen. Offen blieb, wie der
Gemeinwohlauftrag (bzw. das wichtige Bundesinteresse) in Beteiligungszielen abgebildet werden soll. Auch hatte das
BMDV keine messbaren Wirkungsziele festgelegt.
Ungeachtet des Fehlens einer Eigentümerstrategie wurden wichtige Strukturentscheidungen getroffen,
darunter die Verschmelzung zweier Infrastrukturgesellschaften und die Gründung der DB InfraGO AG. Der
Bund bleibt bei diesen Gesellschaften nur mittelbarer Eigentümer mit begrenztem Einfluss, gewährt ihnen
jedoch zunehmend finanzielle Mittel.
Im Februar 2025 legte das BMDV eine ressortabgestimmte Eigentümer- und Auslandsstrategie vor, die sich
formal auf den Gemeinwohlauftrag fokussiert und unter anderem Klimaschutz, Digitalisierung,
Daseinsvorsorge sowie außenwirtschaftliche Interessen als Ziele nennt. Dennoch weicht diese Strategie inhaltlich kaum
von früheren Entwürfen ab und definiert weiterhin zahlreiche bahnfremde und internationale Aktivitäten als
durch das wichtige Bundesinteresse gedeckt, ohne messbare Wirkungsziele festzulegen. Eine klare
Vorstellung davon, wie viel Bahn der Bund zu welchen Kosten bereitstellen will, fehlt weiterhin.
Der Bundesrechnungshof hält daher an seinen Einschätzungen der Bemerkung fest:
− Das vom BMDV vorgelegte Dokument entspricht nicht den Anforderungen der Grundsätze an die
Eigentümerstrategie – es ist bestenfalls ein erster Schritt. Nach wie vor fehlen messbare Wirkungsziele
für die Bundesbeteiligung an der DB AG. Die verpflichtenden Erfolgskontrollen kann das BMDV so
nicht durchführen. Somit wird es immer noch nicht den Ansprüchen an die aktive Beteiligungsführung
gerecht und verstößt fortwährend gegen die Grundsätze.
− Das Dokument überzeugt auch inhaltlich nicht. Es lässt weitgehend offen, wie sich der
Gemeinwohlauftrag (bzw. das wichtige Bundesinteresse) in Beteiligungszielen für die DB AG widerspiegeln soll
(„mit Leben gefüllt werden soll“). Stattdessen öffnet das BMDV zahlreiche Hintertüren für
Geschäftsaktivitäten in bahnfremden Bereichen und im Ausland. Seine Formulierungen sind derart weit gefasst,
dass der DB AG faktisch kaum Grenzen gesetzt sind. Damit beugt das BMDV weder weiteren
Fehlentwicklungen des Konzerns vor, noch hat es die Grundlage für die dringend erforderliche Richtschnur
geschaffen, anhand derer es mit dem BMF über künftige haushaltsrechtliche Anträge der DB AG
entscheiden kann.
− Das BMDV lässt auch weiterhin offen, „wieviel Bahn“ der Bund „zu welchen Kosten“ bereitstellen
soll.
− Der Bund bleibt vor diesem Hintergrund ziel- und planlos in Bezug auf seine Beteiligung an der DB
AG. Das BMV muss endlich messbare Wirkungsziele festlegen, die auf den Gemeinwohlauftrag
abstellen und anhand derer das BMV den Beteiligungserfolg kontrollieren kann – erst dann hat der Bund
eine Eigentümerstrategie. Für seine angekündigten nächsten Schritte muss das BMV einen belastbaren
Zeitplan aufstellen.
Der Bundesminister für Verkehr hat angekündigt, am 22. September 2025 ein Eckpunktepapier zur DB AG
vorzulegen. Inwieweit dies den Anforderungen an eine Eigentümerstrategie gerecht wird, bleibt abzuwarten.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er bittet den Bundesrechnungshof, vor dem Hintergrund der neuen strategische Ausrichtung für die
Deutsche Bahn AG zum Sachstand der Eigentümerstrategie bis zum 31. März 2026 zu berichten. Der
Bundesrechnungshof möge hierbei einbeziehen, inwieweit die Eigentümerstrategie auf das
Bundesinteresse ausgerichtet ist und messbare Ziele für die Beteiligung des Bundes vorliegen.
Bemerkung Nr. 11
Task Force des Bundeseisenbahnvermögens nicht mehr notwendig – Ausgaben bis zu 18 Mio. Euro drohen
1. Das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) verwaltet und verwertet Liegenschaften, die nicht für den
Eisenbahnverkehr oder die Eisenbahninfrastruktur benötigt werden. Im November 2020 forderte das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV (jetzt: Bundesministerium für Verkehr – BMV) das BEV auf, eine
Task Force „Immobilien“ einzurichten, die durch Investitionen die Werthaltigkeit dieser Immobilien vor
einer möglichen Veräußerung stärken sollte. Hierfür wurde ein Entwicklungsfonds von 15 Millionen Euro
bereitgestellt.
Da die Aufgaben des BEV rückläufig sind, ist die Bundesregierung verpflichtet, das BEV aufzulösen und
dessen Aufgaben auf andere Einrichtungen zu übertragen. Im November 2023 beschloss der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, dass die nicht mehr bahnnotwendigen Immobilien des BEV auf die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) übertragen werden sollen. Bis zu dieser Übertragung sollen
Verkäufe nicht bahnnotwendiger Immobilien unterbleiben, Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des
Haushaltsausschusses möglich. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Übertragung wurde ebenfalls vorgesehen.
Mit diesem Beschluss entfiel die wesentliche Aufgabe der Task Force, der Verkauf nicht bahnnotwendiger
Immobilien. Das BMDV hätte daher das BEV auffordern müssen, die Task Force aufzulösen. Zwar
widersprach das BMDV zunächst der Auffassung des Bundesrechnungshofes, da das BEV trotz des Beschlusses
weiterhin gesetzlich verpflichtet sei, auch nicht bahnnotwendige Immobilien zu verwerten, und die
Auflösung der Task Force nicht Teil des Haushaltsausschuss-Beschlusses gewesen sei. Dennoch forderte das
BMDV das BEV im Oktober 2024 letztlich auf, die Task Force aufzulösen, woraufhin diese am 18.
November 2024 ihre Arbeit einstellte. Das BMDV ist damit der Aufforderung des Bundesrechnungshofes doch noch
gefolgt.
Das BEV nutzt das durch die Auflösung der Task Force freigewordene Personal nun, um den Rechtsstatus
jeder Liegenschaft (bahnnotwendig oder nicht) festzustellen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Dies dient
der Vorbereitung der Übertragung der nicht bahnnotwendigen Immobilien an die BImA und ist nicht zu
beanstanden.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er erwartet vom Bundesministerium für Verkehr, dass es die Beschlüsse des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages beachtet, auch wenn sie mehrere Jahre zurückliegen.
c) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf,
− den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 16. November 2023
zügig umzusetzen,
− insbesondere keine nicht bahnnotwendigen Immobilien aus dem Bestand des
Bundeseisenbahnvermögens bis zu deren Eingliederung in die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu veräußern,
− den vorgesehenen Fonds von 15 Mio. Euro nicht für die Entwicklung von Immobilien des
Bundeseisenbahnvermögens bereitzustellen.
d) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums für Verkehr an den Bundesrechnungshof
im Anschluss an den sogenannten „Zukunftsbericht BEV“ bis zum 31. Juli 2026.
Bemerkung Nr. 12
Noch immer fehlerhaft: BMDV fördert seit 2009 Unternehmen des Güterkraftverkehrs ohne messbare
Ziele
1. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV (jetzt: Bundesministerium für Verkehr – BMV)
fördert Unternehmen des Güterkraftverkehrs jährlich mit rund 200 Millionen Euro im Rahmen des
Programms „Umweltschutz und Sicherheit“ (ehemals De-minimis). Bereits mehrfach hatte der
Bundesrechnungshof erhebliche Mängel in diesem Förderprogramm festgestellt. So bemängelte er unter anderem
fehlende Programmziele, unzureichende Erfolgskontrollen und die Förderung von Maßnahmen, die
Unternehmen auch ohne staatliche Unterstützung durchgeführt hätten. Der Rechnungsprüfungsausschuss forderte
daraufhin im Jahr 2015, das Programm zu überarbeiten, messbare Ziele zu definieren und die Erfolgskontrolle
zu verbessern. Zudem sollten nicht förderwürdige Maßnahmen ausgeschlossen werden.
Trotz dieser klaren Vorgaben setzte das Ministerium die Beschlüsse nur teilweise um. Es konkretisierte die
Ziele des Programms nicht und konnte folglich keine begleitende Erfolgskontrolle durchführen. So blieb
etwa unklar, welchen Beitrag Kaffeemaschinen, Backöfen oder Mikrowellen in Lkw-Fahrerkabinen zur
Zielerreichung leisten sollten. Zudem wurden auch Maßnahmen gefördert, die in anderen Programmen unter
anderen Bedingungen ebenfalls unterstützt wurden.
Zwar stellte das BMV auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes Ende 2022 zwei solcher Maßnahmen ein
und passte die nationale Förderrichtlinie an die geänderte EU-De-minimis-Regelung an. Zudem kündigte es
an, künftig die Förderziele klarer zu definieren und Überschneidungen mit anderen Programmen zu prüfen.
Am 10. März 2025 veröffentlichte es schließlich die dritte Änderung der Förderrichtlinie, die ab dem 4.
August 2025 gilt.
Der Bundesrechnungshof erkennt an, dass das Ministerium einzelne problematische Fördergegenstände
gestrichen hat, etwa Backöfen. Dennoch bleibt die grundsätzliche Kritik bestehen, da es sich bei den bislang
korrigierten Maßnahmen nur um exemplarische Fälle handelte. Eine umfassende Überprüfung aller
Fördertatbestände, wie vom Bundesrechnungshof empfohlen, erfolgte nicht. So werden beispielsweise
Kaffeemaschinen und Mikrowellen weiterhin gefördert.
Zwar hat das BMV inzwischen Förderziele und Unterziele formuliert und den einzelnen Maßnahmen
zugeordnet – beispielsweise ordnet es Kaffeemaschinen dem Unterziel „Arbeitsplatzsicherheit und Komfort“ zu,
das wiederum dem Ziel „Sicherheit“ unterliegt – doch fehlt weiterhin eine nachvollziehbare Darstellung des
Wirkungszusammenhangs. Eine echte Erfolgsmessung bleibt so fraglich.
Der Bundesrechnungshof begrüßt, dass das BMV inzwischen Förderziele definiert hat. Nur so kann es den
Erfolg des Förderprogramms messen. Der Bundesrechnungshof wird prüfen, ob das BMV künftig auf dieser
Grundlage den Erfolg seiner Förderungen kontrollieren kann.
Hinsichtlich der möglichen Förderung von vergleichbaren Maßnahmen mit anderen Förderprogrammen
weist der Bundesrechnungshof darauf hin, dass es nicht nur wichtig ist, diese zu erkennen. Solche
Förderungen müssen dann auch zu gleichen Voraussetzungen bewilligt werden. Auch wenn das BMV sämtliche
Fördergegenstände aus einem anderen Förderprogramm in die Richtlinie zur Förderperiode 2025 integriert hat,
muss es künftig auf Überschneidungen mit neuen oder geänderten anderen Förderrichtlinien/
-programmen achten.
Mit Blick auf die jahrelangen Verzögerungen und die ungenügenden Korrekturen in der Vergangenheit,
sollte die Umsetzung der Zusage eng überwacht werden. Ob das BMV mit der zwischenzeitlich erfolgten
Anpassung der Förderrichtlinie nun endlich eine haushaltsrechtskonforme Förderung sicherstellt, sollte der
Bundesrechnungshof prüfen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf, den Erfolg des Förderprogramms „Umweltschutz
und Sicherheit“ (vormals De-minimis) zu kontrollieren. Ferner soll es Unternehmen des
Güterkraftverkehrs auch künftig einheitlich fördern.
c) Er erwartet einen Bericht an den Bundesrechnungshof über das Ergebnis der Erfolgskontrolle bis zum
30. September 2026.
d) Der Ausschuss erwartet, dass seine Beschlüsse künftig unverzüglich umgesetzt werden.
Hinderungsgründe sind ihm ohne weitere Aufforderung anzuzeigen.
Bemerkung Nr. 13
BMDV ignoriert Haushaltsrecht: 87,5 Mio. Euro für unwirtschaftliche Förderung von
Eisenbahnverkehrsunternehmen
1. Im Oktober 2023 legte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV (jetzt:
Bundesministerium für Verkehr – BMV) ein Förderprogramm auf, mit dem es den Eisenbahnverkehrsunternehmen des
Schienenpersonenfernverkehrs die Trassenpreise anteilig finanziert. Dafür stellte der Haushaltsgesetzgeber
dem BMV 90 Millionen Euro zur Verfügung, mit dem Ziel, den Verkehr stärker auf die Schiene zu verlagern
und so einen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Bundes zu leisten.
Allerdings versäumte es das BMV, vor Beginn der Förderung den tatsächlichen Bedarf sowie die
Wirtschaftlichkeit des Programms zu prüfen. Damit ignorierte es nicht nur haushaltsrechtliche Vorgaben, sondern auch
einen Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses und wiederholte Hinweise des Bundesrechnungshofes.
Stattdessen wurden 87,5 Millionen Euro an die Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgezahlt. Eine erst im
Nachhinein durchgeführte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bewertete das Programm als unwirtschaftlich, da
die Förderwirkung in keinem angemessenen Verhältnis zu den hohen Ausgaben stand. Der
Bundesrechnungshof sieht darin einen erheblichen Schaden für den Bund.
In der Folge forderte der Bundesrechnungshof das BMV auf, das Programm aufgrund der erwiesenen
Unwirtschaftlichkeit umgehend einzustellen und bei künftigen Fördermaßnahmen die vorgeschriebenen
Prüfungen vorab durchzuführen. Das Ministerium berief sich in seiner Stellungnahme auf den „politischen
Willen“ des Haushaltsgesetzgebers sowie auf eine Bewertung unter „fachlichen Gesichtspunkten“, äußerte sich
darüber hinaus jedoch nicht weiter. Der Bundesrechnungshof wies diese Argumentation zurück, hielt
unverändert den Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für einen eklatanten
Verstoß gegen das Haushaltsrecht. und betonte, dass die Bereitstellung von Haushaltsmitteln das
Ministerium nicht von der Pflicht entbinde, alle haushaltsrechtlichen Vorschriften einzuhalten – insbesondere die
Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Eine solche Untersuchung sei gesetzlich
vorgeschrieben und durch keine „fachliche Bewertung“ ersetzbar.
Die Kritik und Empfehlungen des Bundesrechnungshofes bleiben daher bestehen. Er sieht die Ursache des
entstandenen Schadens in der fehlenden Einsicht und einer entsprechenden Weisung der Leitungsebene des
Ministeriums. Deshalb fordert der Bundesrechnungshof, dass das BMV mögliche Schadensersatzansprüche
gegen die eigene Leitungsebene prüft und gegebenenfalls geltend macht.
Das BMV hat inzwischen zugesichert, bei künftigen Förderprogrammen die
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vor dem Programmstart oder vor wesentlichen Änderungen durchzuführen und mögliche
Schadensersatzansprüche zu prüfen. Ob und wie diese Zusagen umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf,
− die Anmerkungen und Empfehlungen des Bundesrechnungshofes zum Fördermechanismus bei der
Umsetzung der Förderung für die Jahre 2025 bis 2028 zu berücksichtigen,
− wirtschaftliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verkehrs- und Klimaziele zu entwickeln sowie
− ihm hierzu bis zum 31. August 2026 zu berichten.
c) Der Ausschuss erwartet, dass das Bundesministerium für Verkehr bei künftigen Förderprogrammen die
vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bereits vor dem Start oder der grundlegenden
Änderung eines Förderprogramms durchführt.
d) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf, Schadensersatzansprüche des Bundes gegenüber
dem auf Leitungsebene verantwortlichen Entscheidungsträger zu prüfen und ihm den abschließenden
Ergebnisbericht bis zum 31. Mai 2026 vorzulegen.
Bemerkung Nr. 14
Autobahn GmbH: BMDV behandelt gesetzlich vorgesehene Kontrolle als „Redaktionsversehen“
1. Im Jahr 2018 gründete der Bund die „Infrastrukturgesellschaft des Bundes für Autobahnen und andere
Bundesfernstraßen“ als Gesellschaft privaten Rechts. Aus der Infrastrukturgesellschaft wurde kurze Zeit später
„Die Autobahn GmbH des Bundes“ (Autobahn GmbH). Seit 1. Januar 2021 ist die Autobahn GmbH
vollumfänglich für die Verwaltung aller Bundesautobahnen sowie der Bundesstraßen in den Stadtstaaten
zuständig. Mit dem Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG) regelte der Gesetzgeber unter anderem die
Überleitung von Beschäftigten der Länder in die Autobahn GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Autobahn GmbH
ist der Bund.
Die Autobahn GmbH schloss für ihre Beschäftigten einen eigenen Haustarifvertrag. Seine
Prüfungserkenntnisse zu den Tarifvergütungen der Autobahn GmbH hat der Bundesrechnungshof dem
Haushaltsausschuss gesondert berichtet (HHA-Drs. 026 (21. WP) vom 4. Juni 2025).
Daneben ließ der Gesetzgeber oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe auch sogenannte
außertarifliche Arbeitsverhältnisse zu, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Autobahn GmbH
erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Verkehr – BMV (damals:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV) zustimmt. Die Zustimmung des BMV bedarf der Einwilligung
des Bundesministeriums des Innern (BMI). Die Einwilligung wiederum ist im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu erteilen. Der Gesetzgeber gibt dies in § 5 Absatz 2 Satz 4 FernstrÜG
vor. Der Zustimmungsvorbehalt gilt für die sonstige Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen
entsprechend.
Die Autobahn GmbH schloss bis Ende 2023 mehr als 100 außertarifliche Verträge.
Der Bundesrechnungshof hat beispielhaft 21 Arbeitsverhältnisse von Führungskräften der Zentrale der
Autobahn GmbH untersucht. Er hat festgestellt, dass das BMDV diese vorher nicht geprüft hatte. Damit
handelte es rechtswidrig und erkannte Mängel nicht.
Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass das BMI dem BMDV im Jahr 2019 zu den außertariflichen
Verträgen mitgeteilt hatte, der Einwilligungsvorbehalt sei „obsolet“. Als der Gesetzgeber der Autobahn
GmbH „Tarifautonomie übertragen“ habe, hätte er auch darauf verzichten müssen, das BMI an den
außertariflichen Maßnahmen zu beteiligen. Dass dies nicht geschehen sei, sei als „Redaktionsversehen“ zu werten.
In der Folge behandelte das BMDV den gesamten Zustimmungsvorbehalt als „Redaktionsversehen“. Die
Bundesministerien verzichteten damit auf ein wichtiges, gesetzlich vorgesehenes Kontrollinstrument.
Erst nach einer Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes im Jahr 2023 korrigierten die
Bundesministerien ihre Auffassung zum Zustimmungsvorbehalt. Das BMDV räumte gegenüber dem
Bundesrechnungshof ein, dass sich ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers nicht mit ausreichender Sicherheit annehmen
lasse. Der Gesetzgeber habe das FernstrÜG wiederholt überarbeitet, den Zustimmungsvorbehalt jedoch nicht
geändert. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser die Vorschrift in ihrer bestehenden Form habe erhalten
wollen. Alle drei Bundesministerien sagten zu, das Gesetz nun anzuwenden. Im Jahr 2024 stimmten BMDV,
BMI und BMF ein Verfahren ab, nach dem ihnen die außertariflichen Verträge der Autobahn GmbH
nunmehr vorab vorzulegen sind.
Seine Erkenntnisse über Art und Auswirkungen der Mängel bei außertariflichen Arbeitsverhältnissen der
Autobahn GmbH hat der Bundesrechnungshof gesondert in einem Bericht an das BMDV vom 12. März 2025
zusammengefasst. Dabei hat er aufgezeigt, welche Auswirkungen der Verzicht auf den
Zustimmungsvorbehalt hatte. Er stellte fest, dass nicht nur außertarifliche Arbeitsverhältnisse aus der Anfangszeit der Autobahn
GmbH Mängel aufwiesen. Er fand auch erhebliche Mängel bei außertariflichen Arbeitsverhältnissen aus den
Jahren 2021 bis 2023. So schrieb die Autobahn GmbH zum Beispiel Führungspositionen nicht immer
öffentlich aus und besetzte sie aus „Netzwerken“. Bei Auswahlentscheidungen räumte sie wichtigen
Grundsätzen wie dem der „Bestenauslese“ keine Priorität ein. Auch dokumentierte sie diese nicht und missachtete
Vorlagepflichten beim Aufsichtsrat. Unabhängig davon erfüllten manche Führungskräfte die Erwartungen
der Geschäftsführung nicht. Zwei Führungskräfte stellte sie zum Beispiel über Monate von der Erbringung
ihrer Arbeitsleistung frei, um Schaden von der Autobahn GmbH abzuwenden. Während der Freistellung
erhielten sie Gehalt, ohne zur Gegenleistung verpflichtet zu sein.
Auch über sechs Jahre nach Errichtung der Autobahn GmbH war dem Konzept für außertariflich beschäftigte
Fach- und Führungskräfte (AT-Konzept) nicht zu entnehmen, welche Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse
und Verantwortung der jeweiligen Führungsebene zuzuordnen sind.
Nach Ansicht des Bundesrechnungshofes hätten die zahlreichen Mängel beim Abschluss von
außertariflichen Verträgen durch die Autobahn GmbH erheblich reduziert werden können, hätte das BMDV unter
Einbeziehung von BMI und BMF den Zustimmungsvorbehalt des FernstrÜG angewandt. Er hat die
Autobahn GmbH aufgefordert, Schadenersatzansprüche zu prüfen.
Erst im Jahr 2025 hat eine Unternehmensberatung eine „Bewertung und Gestaltung eines außertariflichen
Vergütungsmanagements bei der Autobahn GmbH“ vorgenommen. Einem hierzu entwickelten
„Überführungskonzept“ zu einem neuen AT-Konzept lässt sich entnehmen, dass die Funktionen von 24 der
insgesamt 116 außertariflich Beschäftigten künftig keine außertariflichen Funktionen mehr darstellen werden. 13
weitere Personen liegen danach bereits oberhalb der jeweiligen empfohlenen Vergütungsbänder. Da
allerdings Bestandsschutz zu beachten sei, bestehe keine einseitige Anpassungsmöglichkeit seitens der Autobahn
GmbH. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag bleibe in seiner bestehenden Form gültig. Nach Ansicht des
Bundesrechnungshofes bedeutet das, dass 37 Personen voraussichtlich auch weiterhin eine (nicht oder nicht in
dieser Höhe erforderliche) außertarifliche Vergütung erhalten werden.
In seiner Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf des Bundesrechnungshofes an das BMDV hatte das BMDV
Ende 2024 mitgeteilt, das mit dem BMI und dem BMF abgestimmte Verfahren dauere je Einzelfall
mindestens vier Wochen. Es bestehe das Risiko, dass Bewerbende in dieser Zeit ihre Bewerbung zurückzögen. Der
Aufwand, neben dem BMDV zwei weitere Bundesministerien zu beteiligen, sei angesichts der wenigen
außertariflichen Verträge gemessen an der Gesamtbelegschaft unverhältnismäßig. Nach Ansicht des BMDV
genüge eine Überwachung der Geschäftsführung durch die Organe der Gesellschaft. Dies sei das BMDV als
Vertretung des Gesellschafters Bund und der Aufsichtsrat der Autobahn GmbH. Das BMDV strebe daher in
Abstimmung mit BMI, BMF und der Autobahn GmbH die Änderung der gesetzlichen Vorschrift an und
bereite diese aktuell vor.
Der Bundesrechnungshof hat dieser Auffassung widersprochen. Gerade weil es sich um besonders
herausgehobene Führungspositionen handelt und die individuellen Gehälter im außertariflichen Bereich hoch sind,
hält er eine Einwilligung des BMI unter Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF für geboten. Da es
sich nur um wenige Fälle handelt – das BMDV ging von zwölf Fällen im Jahr aus – hält der
Bundesrechnungshof darüber hinaus den organisatorischen Aufwand für die Bundesministerien für nicht übermäßig
hoch. Die Aufarbeitung von Sachverhalten und die Prüfung von Schadenersatzansprüchen im Nachgang
binden dagegen unvergleichlich höhere Ressourcen, meist auch noch mit ungewissen Erfolgsaussichten.
Trotz der Feststellungen des Bundesrechnungshofes und seines Abratens von der Streichung des
Zustimmungsvorbehalts, hat das BMV der Bundesregierung am 11. Juli 2025 den Entwurf eines ersten Gesetzes
zur Änderung des FernstrÜG zugeleitet, mit der Bitte, die Beschlussfassung des Kabinetts herbeizuführen.
Dieser Bitte hat das Kabinett entsprochen. Der Gesetzesentwurf zielt auf die Streichung des
Zustimmungsvorbehaltes ab. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung hat bereits in seiner
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMV empfohlen, die geplante Änderung des FernstrÜG
grundlegend zu überdenken. Diese Bedenken hat der Gesetzesentwurf unberücksichtigt gelassen. Der
Bundesrechnungshof rät weiterhin von einer Streichung des Zustimmungsvorbehaltes ab. Er hält den
Zustimmungsvorbehalt als präventives Kontrollinstrument für unabdingbar.
Der Bundesrechnungshof hat dem Haushaltausschuss seine Erkenntnisse und Empfehlungen aufgrund der
geplanten Änderung des FernstrÜG gesondert mitgeteilt (HHA-Drs. 1750 (21. WP) vom 18.
September 2025).
Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes setzt die Streichung des gesetzlichen Zustimmungsvorbehaltes
zwingend voraus, dass das BMV zuvor den Umgang mit außertariflichen Arbeitsverhältnissen umfassend
aufklärt und evaluiert. Bevor sich das Parlament mit dem vom BMV vorgelegten Gesetzentwurf befasst,
sollten diese Erkenntnisse vorliegen. Angesichts der zahlreichen Mängel im Umgang mit außertariflichen
Arbeitsverhältnissen, hält der Bundesrechnungshof den Zustimmungsvorbehalt unter Beteiligung von BMI
und BMF nach aktueller Erkenntnislage für unabdingbar.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf, unabhängig davon, ob das Parlament das erste
Gesetz zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes verabschieden wird, den Umgang der
Autobahn GmbH des Bundes mit außertariflichen Arbeitsverhältnissen umfassend zu evaluieren und dabei
die Versäumnisse der Vergangenheit vollständig aufzuarbeiten. Der Bericht sollte auch den Umgang
der Autobahn GmbH mit der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen berücksichtigen.
c) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums für Verkehr inkl. des
Evaluierungsberichts bis zum 30. Juni 2026.
Bemerkung Nr. 15
Bundeswehr gelingt es seit Jahren nicht, die Korvetten der Marine aufgabengerecht auszustatten
1. Die Bundeswehr hat in den Jahren 2008 und 2013 fünf Korvetten Klasse 130 (K 130) in Dienst gestellt. Um
ihre Aufgaben erfüllen zu können, benötigen die K 130 die Fähigkeit, Objekte unterschiedlicher Größe und
Beweglichkeit im Wasser und an der Küste zu entdecken und zu identifizieren. Die K 130 sollten daher von
Beginn an mit Drohnen ausgestattet werden. Ohne Hubschrauber oder Drohne ist es den K 130 nicht
möglich, See- und Küstenziele außerhalb der Reichweite des Radars zu entdecken. Hubschrauber der Deutschen
Marine können wegen des zu kleinen Hangars der K 130 nicht gewartet und daher nicht für längere Zeit an
Bord betrieben werden. Sie können die Korvetten daher in Einsätzen nicht bei der Aufklärung unterstützen.
Aufklärung ist aber nötig, auch um zum Beispiel die Seezielflugkörper der K 130 einsetzen zu können.
Nach mehreren gescheiterten Beschaffungsprojekten für Drohnen ist rund die Hälfte der für die K 130
vorgesehenen 30-jährigen Nutzungsdauer verstrichen, ohne dass sie über diese wesentliche Fähigkeit verfügen.
Auch für weitere fünf K 130, die in Kürze geliefert werden sollen, fehlen Drohnen. Die Bundeswehr muss
die Korvetten daher schnellstmöglich mit Drohnen ausstatten, insbesondere um für gefährliche Einsätze
gewappnet zu sein.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, schnellstmöglich marktverfügbare,
einsatztaugliche Drohnen für die Korvetten Klasse 130 zur Verfügung zu stellen.
c) Für Entwicklungs- und Rüstungsvorhaben für die Marine fordert der Ausschuss,
− bei nicht ausreichenden Projektfortschritten frühzeitig Konsequenzen zu ziehen,
− bei der geplanten Einrüstung von Systemen auf Schiffen oder Booten der Marine, für die
Entwicklungs- oder Integrationsrisiken erwartet werden, Alternativen vorzusehen, damit die Schiffe bzw.
Boote in der Nutzungsphase über alle benötigten Fähigkeiten verfügen.
d) Der Ausschuss fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, ihm bis zum 31. Dezember 2026
zu berichten über
− den Stand der Ausstattung mit Drohnen bei allen Losen der Korvetten Klasse 130,
− die Abwicklung der Verträge zu den abgebrochenen Drohnen-Projekten (VorMUAS, AImEG)
einschließlich der finanziellen Auswirkungen.
Bemerkung Nr. 16
Bundeswehr gefährdet die Verfügbarkeit einsatzwichtiger IT-Services
1. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) stellt über ein Rechenzentrum des
Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (GeoInfoDBw) in Euskirchen IT-Services sowie GeoInfo-Daten für alle Bereiche der
Bundeswehr bereit.
Die Bundeswehr betreibt das Rechenzentrum für diese einsatzwichtigen IT-Services zwar redundant, aber
nur an einem Standort und somit nicht georedundant. Dadurch ist nicht sichergestellt, dass es bei
Cyberangriffen, Sabotageakten und Naturkatastrophen die Daten für militärische Zwecke verlässlich bereitstellen
kann. Um die Hard- und Software des Rechenzentrums zu ertüchtigen, plante es für die Jahre 2021 bis 2030
rund 60 Mio. Euro ein.
Eine leistungsfähige IT-Infrastruktur ist Voraussetzung, um militärische Fähigkeiten zu digitalisieren und
die Informationsüberlegenheit nutzen zu können. Die IT-Infrastruktur umfasst den Betrieb von
Rechenzentren. Entgegen seinen Vorgaben hält das BMVg die IT-Services nicht in ausreichender Entfernung an einem
weiteren Standort – und damit nicht georedundant – vor. Das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) empfiehlt für den georedundanten Betrieb eine Mindestentfernung von 100 km. Aus Sicht des
BMVg handelt es sich hier jedoch nicht um ein Rechenzentrum, sondern lediglich um eine „IT-Ausstattung“.
Diese Bewertung widerspricht der Definition des BSI für ein Rechenzentrum. Das BMVg wird der
Bedrohungslage nicht gerecht, wenn es das Rechenzentrum nicht georedundant betreibt.
Das BMVg sagte lediglich zu, schrittweise ab dem Jahr 2026 einen georedundanten Betrieb aufbauen zu
wollen. Das Projekt Rechenzentrumsverbund im Geschäftsbereich des BMVg soll hierbei eine Rolle spielen.
Die Beauftragung der BWI GmbH zur Realisierung und des Betriebs des Rechenzentrumsverbunds hat der
Haushaltsausschuss in seiner 98. Sitzung am 18. Dezember 2024 gebilligt (HHA-Drs. 7345). Das BMVg
blieb bisher jedoch schuldig, konkrete Meilensteine oder eine Bauplanung für den georedundanten Betrieb
des Rechenzentrums vorzulegen. Es riskiert weiterhin, wichtige IT-Services im Einsatzfall nicht nutzen zu
können.
Das BMVg bestätigte, dass die Architektur der „IT-Ausstattung“ so ausgelegt sei, dass die Systemanteile
georedundant betrieben werden können. Die Georedundanz will es über eine Leistungsergänzung des HER-
KULES Folgeprojektes umsetzen. Hierbei will es die im Eigenbetrieb des GeoInfoDBw befindlichen IT-
Services sowie GeoInfo-Daten und -Produkte soweit möglich zur BWI GmbH migrieren.
Das BMVg will das „ArchivSys Mil-Geo“ ab dem Jahr 2026 durch die Migration von IT-Services in die
Betriebsverantwortung der BWI GmbH signifikant abschmelzen. Nach Abschluss der Leistungsergänzung
im Jahr 2028 will es bewerten, ob die verbleibenden Reste dann noch eine Georedundanz erfordern und wie
diese umzusetzen ist. Vor diesem Zeitpunkt sei dem BMVg eine belastbare Darstellung der Planung nicht
möglich. Das BMVg werde jedoch jederzeit zu dem aktuellen Sachstand sowie zur Grobplanung berichten
können.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, das Rechenzentrum für die einsatzwichtigen
IT-Services des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr schnellstmöglich georedundant zu betreiben
und die Migration des Rechenzentrumsbetriebes zur BWI GmbH zu diesem Zweck vorrangig
sicherzustellen.
c) Der Ausschuss erwartet zum Stand der Migration sowie den verwendeten Haushaltsmitteln für das
bundeswehreigene Rechenzentrum in Euskirchen und zu den Leistungen der Rechenzentren der BWI
GmbH einen Zwischenbericht bis zum 31. Dezember 2026.
Bemerkung Nr. 17
Bundeswehr verharrt in Behelfslösungen, um die Verkehrssicherheit militärischer Luftfahrzeuge aufrecht
zu erhalten
1. EU-Mitgliedstaaten wollen mit europäischen Standards ihre Zusammenarbeit in der militärischen Luftfahrt
erleichtern. Die europäischen Standards erfordern unter anderem, dass Teilstreitkräfte, die Luftfahrzeuge
betreiben, eine Managementorganisation zum Aufrechterhalten der Verkehrssicherheit (Continuing
Airworthiness Management Organisation, im Folgenden CAMO) für ihre militärischen Luftfahrzeuge aufbauen
oder beauftragen müssen.
Der Bundesrechnungshof hat den schleppenden Aufbau der CAMO beanstandet. Mit der Auslieferung neuer
Luftfahrzeuge, die nach europäischen Standards betrieben werden sollen, wird sie zunehmend dringlich.
Ansonsten sind weiterhin ineffiziente Behelfslösungen für das Aufrechterhalten der Verkehrssicherheit
militärischer Luftfahrzeuge nötig. Dies erschwert die Zusammenarbeit mit der Industrie und europäischen
Partnern. Eine zentrale Managementorganisation würde auch mit weniger Aufwand als bislang zu einer besseren
Einsatzbereitschaft der Luftfahrzeuge beitragen.
Das Bundesministerium der Verteidigung sollte mit mehr Nachdruck eine uneingeschränkt arbeitsfähige
CAMO nach den europäischen Standards umsetzen. Es sollte anhand eines verbindlichen Arbeits- und
Zeitplans alle militärischen Luftfahrzeuge zügig in die CAMO überführen, nach europäischen Standards
betreiben und damit die ineffizienten Behelfslösungen schnellstmöglich abbauen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf,
− schnellstmöglich eine uneingeschränkt arbeitsfähige Continuing Airworthiness Management
Organisation umzusetzen,
− anhand eines verbindlichen Arbeits- und Zeitplans alle militärischen Luftfahrzeuge zügig in die
Continuing Airworthiness Management Organisation zu überführen und nach europäischen
Standards zu betreiben und damit die Behelfslösungen abzubauen.
c) Der Ausschuss erwartet dazu einen Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung bis zum 31.
Dezember 2025.
Bemerkung Nr. 18
Auszahlungsspitzen zum Jahresende beeinträchtigen Haushaltstransparenz
1. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat für Vorhaben der
Entwicklungszusammenarbeit für das Jahr 2024 Ausgaben von 11,2 Mrd. Euro in seinem Haushalt
veranschlagt. Seine Vorhaben führt es nicht selbst durch. Es reicht seine Mittel weiter an Partner, zum Beispiel an
zivilgesellschaftliche, kommunale und privatwirtschaftliche Organisationen als Zuwendungen, an
internationale Organisationen als Beiträge und an Durchführungsorganisationen als Aufträge. Die Partner führen ihre
Projekte häufig mit Letztempfängern im Ausland durch. Dabei gehen sie zum Teil in Vorkasse.
Der Bundesrechnungshof hat die Auszahlungen des BMZ an seine Partner in den Jahren 2016 bis 2022
geprüft. Den Schwerpunkt bildeten dabei folgende Titel, aus denen die Partner Mittel erhalten:
− Krisenbewältigung und Wiederaufbau, Infrastruktur (Kapitel 2301 Titel 687 06, KWI)
− Bilaterale Technische Zusammenarbeit (Kapitel 2301 Titel 896 03)
− Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit (Kapitel 2301 Titelgruppe 01)
− Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben privater deutscher Träger (Kapitel 2302 Titel 687 76)
Das BMZ verausgabte in den geprüften Jahren die für diese Titel vorgesehenen Mittel nahezu vollständig.
Den weit überwiegenden Teil dieser Mittel verwendete es für Aufträge an Durchführungsorganisationen. Für
das Jahr 2024 sah der Haushalt des BMZ aus den vier geprüften Titeln Ausgaben von 5,1 Mrd. Euro vor.
Das BMZ zahlte die Mittel überwiegend im November und Dezember (im Weiteren: Jahresende) an die
Partner aus. Im folgenden Jahr forderten die Partner ihre Mittel vor allem in der zweiten Jahreshälfte an. Den
größten Teil erhielten sie erneut zum Jahresende. Dadurch entstanden jährlich wiederkehrende
Auszahlungsspitzen zum Jahresende bei gleichzeitig geringen Auszahlungen in der ersten Jahreshälfte. Für die vier
untersuchten Titel (Jahre 2016 bis 2022)
− stiegen die Auszahlungen zum Jahresende von 1,07 Mrd. auf 3,1 Mrd. Euro (+190 Prozent);
− stiegen die jährlichen Gesamtauszahlungen von 3,5 Mrd. auf 5,7 Mrd. Euro (+61 Prozent);
− stieg der Anteil der Auszahlungen zum Jahresende an den jährlichen Gesamtauszahlungen von 30
Prozent auf 54 Prozent;
− sank der korrespondierende Anteil der Auszahlungen in der ersten Jahreshälfte von 48 Prozent auf
21 Prozent.
Dabei zahlte das BMZ außer im Jahr 2016 stets mehr Mittel zum Jahresende aus als im gesamten ersten
Halbjahr. Für den KWI-Titel lag der höchste Auszahlungsanteil zum Jahresende in einem Jahr bei 79
Prozent; der niedrigste Anteil für das erste Halbjahr bei 10 Prozent.
Im September 2024 fragten die Berichterstatterinnen und Berichterstatter zum Einzelplan 23 das BMZ im
Aufstellungsverfahren für den Bundeshaushalt 2025 nach der geringen Mittelabflussquote bei mehreren
Haushaltstiteln des BMZ, unter anderem dem KWI-Titel. Diese betrug im Krisenjahr 2024 zum 29. August
beim KWI-Titel 18 Prozent. Das BMZ benannte dafür keine Gründe, versicherte jedoch, die Mittel bis zum
Jahresende vollständig zu verausgaben.
Der Bundesrechnungshof hält die Auszahlungsspitzen zum Jahresende in der grundsätzlich auf ein
ganzjähriges Engagement ausgerichteten Entwicklungszusammenarbeit für nicht plausibel. Durch die
Vorauszahlungen an die Partner ist intransparent, wie viele Mittel tatsächlich in einem Jahr für die
Entwicklungszusammenarbeit eingesetzt werden. Dies schränkt auch die Budgethoheit des Parlaments ein.
Das BMZ hat die Darstellung des Bundesrechnungshofes zurückgewiesen. Ursache für die hohen
Auszahlungen am Jahresende seien seine „etablierten Entscheidungssysteme“. Diese würden einen umfangreichen
Prozess von der Mittelbereitstellung bis hin zu den Aufträgen oder Zuwendungsbescheiden an die Partner
umfassen. Das Auszahlungsverhalten widerspräche nicht der Projektarbeit, sondern würde den Bedarfen vor
Ort folgen. Zudem hat das BMZ widersprochen, dass die Bedarfe der Partner im ersten Halbjahr nahezu
gedeckt seien. Auszahlungen an seine Durchführungsorganisationen leiste es grundsätzlich nicht als
Vorkasse, sondern erst nach erbrachten Leistungen.
Den Bundesrechnungshof überzeugt dies nicht:
− Die „etablierten Entscheidungssysteme“ des BMZ können allenfalls höhere Auszahlungen zum
Jahresende für das erste Projektjahr erklären. Ab dem zweiten Projektjahr stehen den Partnern die Mittel aber
bereits ab Jahresanfang zur Verfügung.
− Der Auffassung des BMZ, die Bedarfe der Partner im ersten Halbjahr eines Jahres seien nicht
überwiegend durch Mittel aus dem Vorjahr gedeckt, stehen die Auszahlungsdaten entgegen. So sank der Anteil
der Auszahlungen in der ersten Jahreshälfte bei gestiegenen Gesamtausgaben von 48 Prozent auf
21 Prozent um mehr als die Hälfte (siehe oben).
− Das BMZ zahlt den Durchführungsorganisationen die Mittel grundsätzlich erst, wenn sie Zahlungen
leisten. Allerdings gehen diese dabei regelmäßig gegenüber den Letztempfängern in Vorkasse. Die
zugrundeliegenden Verfahren ermöglichen dabei auch längere Verwendungsfristen. Dadurch geht das
BMZ über die Durchführungsorganisation gerade doch in Vorkasse.
Der Bundesrechnungshof fordert, dass das BMZ die Auszahlungsspitzen zum Jahresende abbaut. Es sollte
sicherstellen, dass die Partner und die Letztempfänger die in einem Jahr ausgezahlten Mittel vornehmlich
für Leistungen im selben Jahr verwenden. Für die Entwicklungszusammenarbeit im Folgejahr sind Mittel
des Folgejahres zu nutzen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.
b) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verstärkt das Monitoring
der Mittelverausgabung und ergreift in Absprache mit dem Bundesrechnungshof mit einem
angemessenen Aufwand geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, die Auszahlungsspitzen künftig zu reduzieren.
c) Der Ausschuss fordert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
auf, ihm bis zum 15. April 2027 über Erkenntnisse aus dem unter Punkt 2 b) genannten Stand der
Umsetzung zu berichten.
Bemerkung Nr. 19
Grüne Bundesanleihen: Bund vernachlässigt klima- und umweltschützende Wirkung der Maßnahmen
1. Der Bund begibt seit dem Jahr 2020 grüne Bundesanleihen. Mit Stand Dezember 2024 hat er bereits grüne
Anleihen mit einem Gesamtvolumen von über 70 Mrd. Euro begeben. Der Bund möchte hiermit
insbesondere den Markt für grüne Anlageinstrumente weiterentwickeln. Das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) ist für die Emission grüner Anleihen zuständig.
Der Bund möchte den grünen Bundesanleihen Ausgaben zuordnen, welche die Umwelt-, Klima- und
Nachhaltigkeitsziele Deutschlands unterstützen. Abgesehen davon entsprechen grüne Bundesanleihen
konventionellen Bundesanleihen. Grüne Bundesanleihen haben aber eine geringere Rendite. Das heißt: Für die
Aussicht, dass der Bund grüne Ausgaben finanziert, verzichten Anleger auf Zinseinnahmen. Dadurch spart der
Bund Zinsausgaben.
Der Bundesrechnungshof hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
− Die Bundesregierung hat keine konkreten Bedingungen für die Auswahl der zugeordneten Ausgaben.
Sie verlangt lediglich, dass die Ausgaben die Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsziele Deutschlands
unterstützen. Insbesondere gibt es keine Grenz- oder Schwellenwerte, die erfüllt sein müssen, um die
Ausgaben als grün anrechnen zu können – etwa hinsichtlich der Einsparungen von
Treibhausgasemissionen. Damit kann die Bundesregierung ihren grünen Anleihen auch Ausgaben zuordnen, die keine
messbare grüne Wirkung haben.
− In Wirkungsberichten möchte die Bundesregierung die grüne Wirkung der zugeordneten Ausgaben
belegen. Sie nutzt dafür wahlweise Input-, Output-, Aktivitäts- oder Wirkungsindikatoren. Nur
Wirkungsindikatoren können eine grüne Wirkung jedoch unmittelbar belegen. Bei allen anderen Indikatoren sind
hierfür zusätzliche Annahmen erforderlich. Insgesamt kann die Bundesregierung nur für 29 Prozent der
zugeordneten Ausgaben die Wirkung anhand von Wirkungsindikatoren darlegen.
− Die Bundesregierung ordnet den grünen Bundesanleihen teilweise sämtliche Ausgaben eines
Haushaltstitels zu. Aber nicht alle Einzelmaßnahmen innerhalb eines Haushaltstitels haben eine nachweisbar
grüne Wirkung. Damit könnte die Bundesregierung den grünen Anleihen auch Ausgaben für
unwirksame Einzelmaßnahmen zuordnen.
Der Bundesrechnungshof hat kritisiert, dass die Bundesregierung auf diese Weise den grünen Anleihen
Ausgaben zuordnen könnte, die keine grüne Wirkung haben oder deren grüne Wirkung sie nicht belegen kann.
Damit könnte das Emissionsvolumen grüner Anleihen die tatsächlichen grünen Ausgaben übersteigen.
Realität und Erwartungen der Anleger hinsichtlich der Wirksamkeit der Ausgaben könnten auseinanderfallen.
Dies könnte das Ziel der Bundesregierung, den Markt für grüne Anleihen weiterzuentwickeln, gefährden.
Das BMF sollte klare und messbare Kriterien für die Auswahl grüner Ausgaben entwickeln und anwenden
und deren grüne Wirkung grundsätzlich anhand von Wirkungsindikatoren messen. Statt ganze
Ausgabenkategorien als grün anzurechnen, sollte das BMF die Auswahl – soweit möglich – auf Ebene der
Einzelmaßnahmen vornehmen. Ziel muss sein, dass der Bund den grünen Bundesanleihen lediglich nachweislich grüne
Ausgaben zuordnet.
Das BMF hat der Bewertung des Bundesrechnungshofes widersprochen. Der Bundesrechnungshof fordere
ausschließlich durch Wirkungsindikatoren belegte grüne Wirkungen. Das BMF bezweifele, dass dies dem
Marktstandard entspreche. Der Bund werbe auch nicht damit, dass seine grünen Anleihen eine Wirkung
garantierten, sondern berichte stattdessen transparent über die grünen Ausgaben und etwaige
Einschränkungen. Das BMF gehe zudem nicht davon aus, dass es ein zu hohes Volumen grüner Ausgaben ausweise. Denn
durch eine sorgfältige Auswahl der Ausgaben und umsichtige Sicherheitsabschläge unterschreite das
Emissionsvolumen grüner Bundesanleihen die grünen Ausgaben im Bundeshaushalt deutlich. Anleger seien trotz
zunehmendem Wettbewerb auf dem Markt für grüne Anleihen bereit, beim Kauf grüner Bundesanleihen auf
Erträge zu verzichten. Dies bestätige den Ansatz der Bundesregierung. Im Übrigen habe die Bundesregierung
begonnen, ihren Ansatz zu überarbeiten und an aktuelle Marktstandards anzupassen. Hierbei wolle sie die
Hinweise des Bundesrechnungshofes berücksichtigen. Die grünen Bundesanleihen müssten aber absetzbar
und wirtschaftlich bleiben.
Das BMF bestätigt mit seiner Stellungnahme, dass die Bundesregierung auch Ausgaben als grün anrechnet,
die nicht nachweislich grün sind. Fraglich ist, wie die Bundesregierung so die tatsächlich grünen Ausgaben
bestimmen will. Denn nach ihrer Definition müssen Ausgaben lediglich auf eine grüne Wirkung abzielen.
Ob Ausgaben aber wirklich grün sind, hängt nicht von der Zielsetzung, sondern von der Zielerreichung ab.
Die Zielerreichung kann die Bundesregierung aber nur selten messen. Daher könnte sie das
Emissionsvolumen grüner Anleihen zu hoch ansetzen. Offenbar sieht auch die Bundesregierung dieses Risiko. Andernfalls
würde sie nicht mit Sicherheitsabschlägen arbeiten. Der Bundesrechnungshof erkennt an, dass die
Bundesregierung diese Einschränkungen transparent darstellt und ihren Ansatz an aktuelle Marktstandards anpassen
will. Will sie den Markt für grüne Anleihen weiterentwickeln, reicht es jedoch nicht aus, den aktuellen
Marktstandard nachzuzeichnen. Stattdessen müsste sie höhere Standards setzen und den Markt mit ihren
grünen Anleihen hiervon überzeugen. Natürlich müssen die grünen Bundesanleihen dabei wirtschaftlich und
absetzbar bleiben. Dies darf aber nicht auf Kosten der Wirksamkeit gehen. Denn Zweifel an der Wirksamkeit
könnten den Zinsvorteil der grünen Bundesanleihen reduzieren. Der Bundesrechnungshof bleibt daher bei
seiner Empfehlung, dass die Bundesregierung nur Ausgaben anrechnen sollte, deren grüne Wirkung sie
belegen kann.
Der Bund begibt die grünen Bundesanleihen auf der Basis der Green Bond Principles (GBP) der International
Capital Markets Association (ICMA). Die GBP enthalten unverbindliche Empfehlungen für die Emittenten
grüner Anleihen. Diese Empfehlungen umfassen auch die abstrakte Beschreibung möglicher grüner Projekte.
Die GBP gehen davon aus, dass diese beispielhaft aufgeführten grünen Projekte vom Anleihemarkt
anerkannt werden. Die ICMA hat bei der Aktualisierung der GBP im Juni 2025 eine ergänzende Erläuterung zur
Liste möglicher grüner Projekte aufgenommen. Demzufolge seien „Green Enabling Projects“ Projekte, die
notwendig seien, um ein von den GBP empfohlenes grünes Projekt zu entwickeln oder umzusetzen. Diese
“Green Enabling Projects” sollen einen klaren Umweltnutzen und keine negativen Auswirkungen auf die
Umwelt oder die Gesellschaft haben.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, die Weiterentwicklung der Anlageklasse „Green
Bonds“ aktiv mitzugestalten, indem es
− die Bundesfinanzagentur prüfen lässt, ob neben der bestehenden Use of proceed-Anleihe auch eine
Impact-Anleihe auf dem Markt wirtschaftlich sinnvoll platziert werden könnte,
− wie in den „Green Bond Principles (GBP)“ der ICMA festgelegt, die Umweltvorteile der den
grünen Bundesanleihen zugeordneten Ausgaben zusammen mit den zuständigen Ressorts bewertet
und, soweit möglich, quantifiziert und basierend auf dem „Harmonised Framework for Impact
Reporting“ der ICMA, qualitative Wirkungsindikatoren und – sofern möglich – quantitative
Wirkungskennzahlen in der Kommunikation der erzielten Wirkung von zugeordneten Ausgaben
verwendet.
c) Der Ausschuss erwartet, dass das Bundesministerium der Finanzen ihn – unter Beteiligung des nach § 3
Bundesschuldenwesengesetz für alle Fragen des Bundesschuldenwesens und damit auch für Grüne
Wertpapiere zuständigen Bundesfinanzierungsgremiums – zum 30. Juni 2027 über den Stand der
ergriffenen Maßnahmen in dieser Angelegenheit unterrichtet.
Bemerkung Nr. 20
Fehlendes IT-Verfahren: Erhebliche Steuerausfälle für Bund und Länder in Auslandsfällen
1. Erzielen im Ausland Ansässige in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte (zum Beispiel Mieteinnahmen,
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf inländischer Grundstücke oder Altersrenten), können sie damit
steuerpflichtig sein. Sie müssen diese Sachverhalte bei den Finanzämtern anzeigen und Steuererklärungen
innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeben. Sie kamen jedoch wiederholt ihren steuerlichen Pflichten nicht nach:
Viele gaben Steuererklärungen verspätet oder gar nicht ab, sodass die Finanzämter die
Besteuerungsgrundlagen schätzen mussten. In Schätzungsfällen beglichen sie die festgesetzten Steuern häufig nicht.
Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland waren für die Finanzämter aufwendig und nur selten erfolgreich.
Das Finanzamt kann bei Auslandsfällen einen Steuerabzug nach § 50a Absatz 7 Einkommensteuergesetz
(EStG) anordnen. Dieser Steuerabzug ist eine Form der Erhebung von Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer auf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Er sichert den deutschen Steueranspruch und verhindert,
dass Steuerrückstände entstehen oder anwachsen. Das Finanzamt ordnet dazu den Steuerabzug gegenüber
dem inländischen Schuldner der Vergütung an. Dieser hat von der Zahlung Steuern in angeordneter Höhe
einzubehalten, den Betrag beim Finanzamt anzumelden und ihn für Rechnung des im Ausland ansässigen
Vergütungsgläubigers abzuführen.
Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass die Finanzämter die Möglichkeit des Steuerabzugs nach § 50a
Absatz 7 EStG nur selten nutzten. Das Verfahren besteht aus vielen Arbeitsschritten und ist deshalb
fehleranfällig und für die Bediensteten sehr zeitaufwändig. Auch erschweren Medienbrüche bei der
Steueranmeldung und die Überwachung des Eingangs der Anmeldung und der Zahlung den Vollzug der Vorschrift. Eine
maschinelle Unterstützung gibt es nicht. Soweit die Finanzämter den Steuerabzug nutzten, führte dies zu
erheblichen Steuereinnahmen. Allein in einem für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften zuständigen
Finanzamt beliefen sich die Einnahmen in den Jahren 2015 bis 2018 auf 36 Mio. Euro. Diese
Steuereinnahmen resultierten nur aus einer der Anwendungsmöglichkeiten, nämlich aus steuerpflichtigen Gewinnen aus
Grundstücksveräußerungen.
Obwohl die Grundlagen für ein maschinelles Verfahren bereits im Jahr 2013 geschaffen wurden, steht das
Verfahren bis heute den Finanzämtern nicht zur Verfügung. Die konzeptionelle Entwicklung wurde im Jahr
2022 nach Fertigstellung von 80 Prozent unterbrochen. Der geplante Fertigstellungstermin (ursprünglich
Oktober 2017; zuletzt März 2020) ist längst überschritten. Es ist nicht absehbar, wann es nutzbar ist.
Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes ist das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Absatz 7 EStG ein
geeignetes Verfahren, um den deutschen Steueranspruch zu sichern und steuerpflichtige Vorgänge
gleichmäßig zu besteuern. Das Verfahren ist aber nur dann effizient und effektiv, wenn es technisch unterstützt
wird. Dadurch reduzieren sich der Zeitaufwand und das Fehlerpotenzial des derzeitigen manuellen
Verfahrens. Dies dürfte die Akzeptanz des Verfahrens bei den Finanzämtern steigern. Die seit mehr als zehn Jahren
in der Entwicklung befindliche IT-Unterstützung muss deshalb dringend vorangebracht und den
Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erklärt, dass die Verfahrensentwicklung unterbrochen
wurde, weil andere Vorhaben wichtiger gewesen seien. Zudem seien einige fachliche Anforderungen nicht
geklärt und technische Vorarbeiten nicht abgeschlossen gewesen. Diese Gründe bestünden nach wie vor.
Gleichwohl wolle es sich für die Aufnahme des Verfahrens in den Vorhabenplan von KONSENS
(koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung) für das Jahr 2025 einsetzen. So könnten zumindest
die unterbrochenen konzeptionellen Arbeiten abgeschlossen werden.
Der Bundesrechnungshof begrüßt die Bereitschaft des BMF, den eingetretenen Stillstand aufzulösen. Er
erwartet aber, dass es seine Möglichkeiten ausschöpft, um die Arbeiten nun ohne weiteren Verzug
voranzubringen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, seine Möglichkeiten auszuschöpfen, um die
maschinelle Unterstützung des Anordnungsverfahrens aktiv voranzubringen.
c) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums der Finanzen über das Veranlasste bis
zum 31. Mai 2027.
Bemerkung Nr. 21
Einkommensteuer-Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer: aufwendig, fehlerträchtig, verfehlt
1. Erbschaft- und Einkommensteuer werden nebeneinander erhoben. Die Bemessungsgrundlage für beide
Steuern kann sich teilweise überschneiden. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn das geerbte Vermögen
stille Reserven enthält und der Erbe dieses Vermögen veräußert. Stille Reserven sind die positive Differenz
zwischen dem aktuellen Wert eines Vermögensgegenstandes und seinem Bilanz- bzw. Anschaffungswert.
Sie unterliegen zum Zeitpunkt des Erbanfalls (Zugang beim Erben) der Erbschaftsteuer und bei ihrer
Realisierung (Veräußerung) der Einkommensteuer. Dies beruht auf Entscheidungen des Gesetzgebers zu den
entsprechenden Tatbeständen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Daher ist diese Überschneidung (sog. Doppelbelastung) grundsätzlich systemgerecht.
Um besondere Härten durch diese Doppelbelastung zu vermeiden, führte der Gesetzgeber die
Steuerermäßigung nach § 35b EStG ein: Auf Antrag wird die Einkommensteuer um einen bestimmten Prozentsatz
ermäßigt, wenn eine Vorbelastung mit Erbschaftsteuer besteht. Der Ermäßigungssatz ist für jeden Steuerfall
individuell zu ermitteln.
Der Bundesrechnungshof hat die Steuerermäßigung nach § 35b EStG für die Jahre 2015 bis 2020 geprüft
und festgestellt: Eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer kommt in der Praxis selten vor
und ist in den wenigen Fällen zumeist gering. Die Ermäßigung der Einkommensteuer zu ermitteln ist
komplex, der Verwaltungsaufwand erheblich und die gewährte Ermäßigung meist fehlerhaft berechnet. So lag
die Fehlerquote bei den vom Bundesrechnungshof geprüften Fällen bei 90 Prozent. Dies bedeutet, die
Finanzämter gewährten jährlich Steuerminderungen von 7,4 Mio. Euro zu Unrecht. Der Bundesrechnungshof
hat daher empfohlen, die Steuerermäßigung nach § 35b EStG abzuschaffen. Dieser Ansicht schlossen sich
die Länder mehrheitlich fachlich an.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) will die Steuerermäßigung trotzdem fortführen. Es befürchtet,
ihre Aufhebung könne von den Betroffenen als Steuererhöhung wahrgenommen werden. Es geht davon aus,
dass die Zahl der betroffenen Fälle in Zukunft zunehmen wird, und will bei den Ländern darauf hinwirken,
die Fehlerquote bei der Bearbeitung zu verringern.
Die Haltung des BMF, die Steuerermäßigung fortzuführen, lässt außer Acht, dass sich die gesetzgeberische
Grundlage für die Steuerermäßigung, besondere Härten zu vermeiden, in der Praxis nicht bestätigt hat – mit
der Folge nicht zu rechtfertigender Begünstigungen. Sollte sich die Annahme des BMF einer zunehmenden
Anzahl der Begünstigten bestätigen, würde sich der ungerechtfertigte Steuerausfall pro Jahr erhöhen. Eine
mangelhafte und verfehlte Steuerermäßigung mit der Begründung fortzuführen, ihre Abschaffung könnte als
Steuererhöhung wahrgenommen werden, überzeugt den Bundesrechnungshof nicht. Das BMF sollte
baldmöglichst die für die Abschaffung der Steuerermäßigung erforderlichen Schritte einleiten.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, sich fachlich für die Abschaffung der
Steuerermäßigung des § 35b EStG in den politischen Gremien einzusetzen und das Thema im Rahmen der
Gespräche zum Bürokratieabbau mit den Bundesländern zu platzieren.
c) Der Ausschuss bittet das Bundesministerium der Finanzen, ihm bis zum 31. Dezember 2026 über das
Veranlasste zu berichten.
Bemerkung Nr. 22
Country-by-Country-Reporting für Fallauswahl der Betriebsprüfung nutzen – zentrale Risikoanalyse
vorschalten
1. Deutschland tauscht mit anderen Staaten Steuerdaten aus, um grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen
und Gewinnverkürzungen durch große multinationale Unternehmen frühzeitig zu erkennen (Country-by-
Country-Reporting). Dazu sind diese Unternehmen seit dem Jahr 2016 verpflichtet, jährlich einen
länderbezogenen Bericht an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Ein solcher Bericht enthält für jedes
Steuerhoheitsgebiet zusammengefasste Daten wie zum Beispiel die Umsatzerlöse, den Gewinn vor Steuern, die
Ertragsteuern und die Beschäftigtenzahlen. Zudem enthält er eine Aufzählung aller Konzernunternehmen mit
Zuordnung zum jeweiligen Steuerhoheitsgebiet und den ausgeübten Geschäftstätigkeiten.
Zuständig für den Austausch ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Vor der Weiterleitung von
Berichten aus dem Ausland an die zuständigen Landesfinanzbehörden nimmt das BZSt eine eingeschränkte
inhaltliche Kontrolle vor. Für eine weitergehende Auswertung der Berichte hat es ein Auswertungstool
entwickelt und den Ländern zur Verfügung gestellt (sog. „CbCR-Tool“). Das CbCR-Tool erbringt eine erste
Einschätzung bezüglich eines Konzerns hinsichtlich möglicher Steuerausfallrisiken. Dazu werden
Kennzahlen des einzelnen Staates und des Konzerns vergleichend dargestellt. Größere Abweichungen sind ein
Hinweis auf ein erhöhtes steuerliches Risiko und geben Anhaltspunkte, in welchen Teilbereichen intensiver
geprüft werden sollte. Die Länder nutzen die Berichte jedoch nicht, um Unternehmen für künftige
Betriebsprüfungen zu ermitteln.
Der Bundesrechnungshof hat dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) empfohlen, die
Betriebsprüfungsstellen der Länder dafür zu sensibilisieren, die länderbezogenen Berichte bei der Aufstellung ihrer
Prüfungspläne heranzuziehen. Er hat es als sinnvoll angesehen, dem ohnehin mit dem Datenaustausch befassten
BZSt eine erste Risikoeinschätzung als Aufgabe zu übertragen.
Das BMF hält eine Unterstützung der Länder durch den Bund für unnötig. Sie hätten selbst ausreichende
Fachkompetenz, um eine Risikoeinstufung vorzunehmen.
Der Bundesrechnungshof verweist auf seine Feststellungen: Die Länder nutzen die Berichte tatsächlich nicht
entsprechend. Der Bundesrechnungshof sieht das BMF in der Pflicht, die Datennutzung für eine
risikoorientierte Fallauswahl der Betriebsprüfungen aktiv voranzubringen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er unterstützt das Anliegen, das Country-by-Country-Reporting für eine risikoorientierte Fallauswahl
bei der Betriebsprüfung zu nutzen.
c) Er bittet das Bundesministerium der Finanzen, mit den Ländern Möglichkeiten zu erörtern, um die
Umsetzung dieses Anliegens zu gewährleisten.
d) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums der Finanzen über das Veranlasste bis
zum 31. Oktober 2026.
Bemerkung Nr. 23
Reform der Pflichtveranlagung überfällig
1. Mit dem Lohnsteuerabzug ist das Besteuerungsverfahren beim Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit grundsätzlich abgeschlossen. Abweichungen der einbehaltenen Steuerbeträge von der endgültigen
Einkommensteuer können im Nachhinein mit einer Veranlagung ausgeglichen werden. In gesetzlich
bestimmten Fällen muss das Finanzamt von Amts wegen eine solche Veranlagung durchführen
(Pflichtveranlagung, § 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Dann ist der Beschäftigte verpflichtet, eine Steuererklärung
abzugeben. Der Gesetzgeber hat die Tatbestände der Pflichtveranlagung stetig erweitert. Erfasst sind etwa
Fälle, in denen der Beschäftigte neben dem Lohn auch mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen (zum
Beispiel Kurzarbeitergeld oder Elterngeld) oder an Einkünften bezogen hat, die nicht dem Lohnsteuerabzug
zu unterwerfen waren (zum Beispiel Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte). Die Vielzahl von
Anwendungsfällen hat dazu geführt, dass die Pflichtveranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Regel
geworden ist. Der Aufwand für die Finanzämter ist erheblich. Beschäftigte erhalten häufig auch dann „von
Amts wegen“ eine Steuererstattung, wenn sie keine Steuererklärung abgeben.
Bund und Länder sind sich seit dem Jahr 2020 darüber einig, dass die Regelungen zur Pflichtveranlagung
überarbeitet werden müssen und hierfür zu evaluieren sind. Das Ziel ist, auf Tatbestände zu verzichten, die
zu keinen oder nur geringen steuerlichen Mehrergebnissen führen und somit aus verwaltungsökonomischen
Gründen keine Pflichtveranlagung auslösen sollten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) will eine
Reform jedoch bis in das Jahr 2030 hinausschieben, weil kein aktuelles elektronisches Verfahren in der Lage
sei, die für die Evaluierung erforderlichen Daten „auf Knopfdruck zu liefern“.
Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes muss das BMF die überfällige Evaluierung auf einer
bestmöglichen Datengrundlage nun umgehend voranbringen und so die Grundlage für eine Reform schaffen. Dies
gilt erst recht vor dem Hintergrund bereits aktuell geführter Reformdiskussionen. Denn Entscheidungen über
Bestand oder Anpassung von Pflichtveranlagungstatbeständen ohne hinreichende und belastbare
Evaluierung geschehen „im Blindflug“.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er hält es für erstrebenswert, dass das Parlament zeitnah über Vorschläge für eine Reform der
Pflichtveranlagung entscheiden kann.
c) Zwischen Bund und Ländern werden gegenwärtig verschiedene Reformen zum Abbau von Bürokratie
diskutiert, wie zum Beispiel Amtsveranlagung oder weitere Typisierung und Pauschalierung von
Abzugsbeträgen. Im Zusammenhang mit diesen Reformüberlegungen bittet der Ausschuss das
Bundesministerium der Finanzen, auch auf Grundlage der aktuell übermittelten Daten die Möglichkeiten zu
prüfen, ob und inwieweit die Pflichtveranlagungstatbestände verschlankt oder gänzlich abgeschafft werden
können.
d) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums der Finanzen über das Veranlasste bis
zum 31. Dezember 2026.
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bemerkung Nr. 24 – Ergänzungsband
Fehlende Steuerung: BKM muss schriftliches Kulturgut des Bundes besser schützen
1. Zum kulturellen Erbe gehören schriftliche Werke wie Bücher, Urkunden, Manuskripte oder Archivalien
(schriftliches Kulturgut). Um schriftliches Kulturgut dauerhaft zu erhalten, muss es fachgerecht verwaltet,
gelagert und für Notfälle geschützt sein. Darüber hinaus sind die Bestände zu digitalisieren, um den Inhalt
zu sichern und neue Nutzungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Für das schriftliche Kulturgut und das Archiv- und Bibliothekswesen des Bundes ist der Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zuständig. Zu seinem Geschäftsbereich gehören mehr als
75 regelmäßig vom Bund finanzierte Behörden, Archive, Bibliotheken und Museen, die schriftliches
Kulturgut verwalten. Bei 46 dieser Einrichtungen bildet das schriftliche Kulturgut einen Schwerpunkt. Der
Bundesrechnungshof hat geprüft, wie diese Einrichtungen ihr schriftliches Kulturgut erhalten, digitalisieren und
wie der BKM seiner Steuerungs- und Koordinierungsfunktion nachkommt.
Das schriftliche Kulturgut der geprüften Einrichtungen umfasst mehr als 1.600 Regalkilometer und 223
Millionen Objekte. Davon verwalteten das Bundesarchiv, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und die
Deutsche Nationalbibliothek mit über 1.400 Regalkilometern den größten Teil. Insgesamt belief sich der vom
Bund finanzierte Anteil der 46 Einrichtungen im Haushaltsjahr 2024 auf ca. 850 Mio. Euro. Bei 34
Einrichtungen betrug der Finanzierungsanteil des Bundes 50 Prozent oder mehr.
Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen waren:
− 80 Prozent der geprüften Einrichtungen verfügten über kein Konzept zur Bestandserhaltung und
erfassten die Bestände nicht systematisch durch Inventuren.
− Auf Krisen und Notfälle waren die Einrichtungen unzureichend vorbereitet. Nur fünf der geprüften
Einrichtungen hatten sich umfassend auf Notfälle vorbereitet. Die übrigen Einrichtungen nutzten
gängige Instrumente der Notfallvorsorge (zum Beispiel Risikoanalyse, Notfallplan, Mitgliedschaft in
Notfallverbünden) nicht oder nur teilweise.
− Bei 19 Einrichtungen lag die Digitalisierungsquote unter 5 Prozent. Lediglich jede dritte Einrichtung
hatte ein Digitalisierungskonzept erarbeitet.
Der BKM gab bei der Prüfung an, dass ihm nicht bekannt sei,
− welchen Gesamtumfang der Bestand in seinem Geschäftsbereich hat und welche Teile davon bereits
digitalisiert sind,
− ob die Einrichtungen über Konzepte zur Bestandserhaltung und Digitalisierung verfügen und
− welche Synergieeffekte durch eine Zusammenarbeit der Einrichtungen möglich sind.
Bund und Länder haben eine Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes (KEK)
eingerichtet. Sie soll die Bestandserhaltung koordinieren und fördern. Die KEK betreut das von dem BKM
aufgelegte „Sonderprogramm zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts“, mit dem der Bund Maßnahmen
zur Bestandserhaltung (zum Beispiel Reinigung, Verpackung und Schadenserfassung) fördert.
Die Prüfung des Bundesrechnungshofes hat gezeigt, dass das schriftliche Kulturgut im Geschäftsbereich des
BKM erheblichen Risiken ausgesetzt ist. Obwohl der BKM die Einrichtungen fördert, fehlt ihm der
notwendige Überblick. Wesentliche Aspekte der Bestandserhaltung und -digitalisierung darf der BKM nicht
ausschließlich den Einrichtungen überlassen. Der Bundesrechnungshof empfahl dem BKM deshalb, die
Bestandserhaltung und -digitalisierung des schriftlichen Kulturgutes übergreifend zu steuern und zu
koordinieren und auch die Rolle der KEK zu überprüfen. Der BKM sollte einen Austausch der Einrichtungen zu
Digitalisierungsthemen initiieren und begleiten.
Der BKM hat in seiner Stellungnahme zur Bemerkung erklärt, dass er begonnen habe, einige Empfehlungen
des Bundesrechnungshofes umzusetzen. Die Einrichtungen seien stark vernetzt und es gebe bereits eine
Vielzahl an Austauschmöglichkeiten, zum Beispiel über die KEK. Der BKM sehe deshalb keinen Bedarf, ein
weiteres Austauschforum zu etablieren. Er habe alle Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich, die
Kulturgut bewahren, aufgefordert, bis Ende August 2025 Instrumente der Notfallvorsorge und -bewältigung zu
etablieren. Zur Digitalisierung der Bestände werde er die Einrichtungen anhalten, effizient und wirtschaftlich
vorzugehen. Der BKM lehnte eine übergeordnete Koordinierung und Steuerung der Bestanderhaltung und
-digitalisierung des schriftlichen Kulturgutes weiterhin ab. So bestünden immense Unterschiede hinsichtlich
der Größe der Einrichtungen und des Umfangs der verwahrten Unterlagen. Der dezentrale Ansatz des BKM
berücksichtige die Eigenheiten der aus unterschiedlichen Sparten stammenden Einrichtungen. Zudem
unterlägen nur die wenigsten Einrichtungen seiner Fachaufsicht. Der überwiegende Teil der Einrichtungen werde
durch Bund und Länder gemeinsam finanziert.
Der BKM sollte die Bestandserhaltung und -digitalisierung in seinem Geschäftsbereich umgehend neu
ausrichten und eine übergreifende Strategie für die Bestandserhaltung und -digitalisierung entwickeln. Er sollte
dazu prüfen, ob die Einrichtungen ihren Bestand systematisch erfassen und bestmöglich aufbewahren. Der
Bundesrechnungshof bleibt dabei, dass ein verstärkter Austausch zwischen den Einrichtungen sinnvoll ist.
Der BKM sollte Sorge dafür tragen, dass die Einrichtungen Instrumente zur Krisen- und Notfallvorsorge
zügig etablieren. Die Stellungnahme des BKM zeigt, dass er die Digitalisierung der Bestände weitgehend
den Einrichtungen allein überlassen will. Wie der BKM die Digitalisierung soweit wie möglich
beschleunigen will, bleibt offen. Auf den Vorschlag, die Rolle der KEK zu überprüfen, ist der BKM nicht eingegangen.
Der Bundesrechnungshof hält deshalb an seiner Empfehlung fest, eine Erweiterung des Aufgabenbereichs
der KEK zu prüfen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien auf, – wie angekündigt und
teilweise bereits eingeleitet – Sorge dafür zu tragen, dass alle Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich
− ihren Bestand systematisch erfassen und bestmöglich aufbewahren,
− Instrumente zur Krisen- und Notfallvorsorge (zum Beispiel Risikoanalyse, Notfallplan,
Mitgliedschaft in einem Notfallverbund) etablieren und
− auf eine effiziente und wirtschaftliche Digitalisierung der Bestände hinwirken.
c) Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien soll die Bestandserhaltung und -
digitalisierung des schriftlichen Kulturgutes unter Anerkennung der Selbstständigkeit der Einrichtungen
stärker als bisher übergreifend steuern und koordinieren.
d) Die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
sollten ihm dazu jährlich zum Stand der Bestandserhaltung und -digitalisierung berichten. Hierin sollten
sie auch auf das Notfallmanagement eingehen. Um einen systematischen Überblick zu erhalten, wird
der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien ein digitales Erfassungstool für die
Einrichtungen bis Ende des Jahres 2025 bereitstellen.
e) Sobald die Rückmeldungen der Einrichtungen im Rahmen des jährlichen Berichtswesens vorliegen,
sollte der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Rolle der von ihm geförderten
Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts bei der Neuausrichtung der
Bestandserhaltung und -digitalisierung überprüfen. Die hierzu notwendige Abstimmung mit den Ländern
sollte er unverzüglich einleiten.
f) Der Ausschuss fordert den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien auf, ihm bis zum
31. Oktober 2025 einen Bericht über das Notfallmanagement aller Einrichtungen in seinem
Geschäftsbereich vorzulegen.
g) Der Ausschuss fordert den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien auf, ihm bis
spätestens zum 30. Juni 2026, wenn möglich früher, einen Bericht über die vollständigen
Bestandserhaltungs- und Digitalisierungskonzepte der betreffenden Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich
vorzulegen.
Bemerkung Nr. 25 – Ergänzungsband
Priorisierung falsch: BMDV riskiert Ausfall von Wasserstraßen
1. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV (jetzt: Bundesministerium für Verkehr – BMV),
muss besser priorisieren, wenn es an Wasserstraßen baut.
Das BMV war in der Vergangenheit nicht in der Lage, den Zustand der Wasserstraßen zu erhalten. Hierzu
fehlten ihm die personellen und finanziellen Ressourcen. Viele Bauwerke an den Wasserstraßen sind alt und
weisen einen schlechten baulichen Zustand auf. Das BMV versuchte, diese Bauwerke zu identifizieren, um
seine Ressourcen entsprechend zu priorisieren. Dies gelang ihm jedoch nicht.
Es fehlten sowohl intern Fachpersonal und Haushaltsmittel als auch extern Planungs- und Baukapazitäten.
Das BMV ordnete – gemessen an diesen Ressourcen – zu viele Baumaßnahmen der höchsten Priorität zu.
Zudem begann es auch nachrangige Baumaßnahmen und stufte diese deswegen anschließend in die höchste
Priorität ein. Damit verschärfte das BMV sein Problem selbst weiter. Dieses Problem wird nur ein
weitsichtiges Verwaltungshandeln lösen: Das BMV muss so priorisieren, dass es stets das Wichtigste zuerst baut.
Selbst wenn über das Jahr 2025 hinaus mehr Geld zur Verfügung stünde, darf es nicht davon ausgehen, nun
mehr Wasserstraßen erhalten zu können. Weder Planungs- noch Baukapazitäten wachsen sprunghaft an und
sind kurzfristig verfügbar. Zudem wird der Bereich Wasserstraßenbau mit den übrigen Verkehrsträgern um
die knappen Planungs- und Bauressourcen konkurrieren müssen. Das bedeutet: Das BMV muss die
Wasserstraßen für die Zukunft ertüchtigen, die es auf jeden Fall erhalten will. Bei seiner neuen Priorisierung darf
das BMV auch nicht davor zurückschrecken, eine bereits begonnene Baumaßnahme abzubrechen, wenn dies
wirtschaftlich ist. Das oberste Ziel muss es sein, die – etwa aufgrund des Verkehrsaufkommens –
bedeutenden Wasserstraßen langfristig zu erhalten.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.
b) Er hält es für erforderlich, dass das Bundesministerium für Verkehr bis zum 1. August 2026 einen
aktualisierten Bericht vorlegt, der die Ergebnisse der Beratungen zum Bundeshaushalt 2026 im Hinblick
auf die Finanzierung und Priorisierung von Bauprojekten der Wasserstraßen einbezieht.
Bemerkung Nr. 26 – Ergänzungsband
BMDV verschleppt Investitionen in Bahnhöfe
1. Im Jahr 2019 legte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV (jetzt: Bundesministerium
für Verkehr – BMV) eine Förderinitiative für Bahnhöfe im Schienennetz des Bundes auf, um Bahnhöfe
attraktiv und barrierefrei zu gestalten. Dazu vereinbarte das BMV mit der für die Bahnhöfe zuständigen DB
Infra-GO AG bis Ende 2022 drei Bahnhofsprogramme, bei denen es vor allem Investitionen fördert. Das
BMV will zum Beispiel niedrige Bahnsteige erhöhen, Zugänge und Aufzüge neu bauen oder Dächer
erneuern. Hierfür stellte es bis Ende 2026 etwa 600 Mio. Euro bereit.
Bis Ende 2023 nahm die DB InfraGO AG davon lediglich 84 Mio. Euro in Anspruch. Dabei hätte sie laut
Zeitplan Bauvorhaben für 326 Mio. Euro umsetzen sollen. Entgegen den Erwartungen der DB InfraGO AG
waren bei den Bauvorhaben der Bahnhofsprogramme die Bauleistungen teilweise nicht förderfähig, sodass
sie diese nicht weiterverfolgte.
Das BMV erklärte, die Bahnhofsprogramme seien teilweise sehr kurzfristig aus dem politischen Raum
initiiert worden. Auch habe es die Planungsstände der Bauvorhaben nicht genau gekannt. Darüber hinaus könne
es sich über die Beobachtung des Mittelabflusses hinaus wegen Personalmangels nicht in die Begleitung der
Bauvorhaben einbringen. Auf die verzögerte Umsetzung der Bahnhofsprogramme durch die DB InfraGO
AG habe das BMV inzwischen reagiert und in den Jahren 2022 und 2023 drei neue
Finanzierungsvereinbarungen mit der DB InfraGO AG abgeschlossen.
Der Bundesrechnungshof hat das BMV aufgefordert, die verschleppte Umsetzung der Bahnhofsprogramme
aufzuarbeiten und endlich aktiver zu steuern. Es muss von der DB InfraGO AG die ordnungsgemäße,
wirtschaftliche und zügige Umsetzung konsequent einfordern, bevor es neue Finanzierungsvereinbarungen
abschließt. Künftige Programme muss es von Anfang an besser vorbereiten.
Das BMV hat in seiner Stellungnahme dargelegt, wie die Haushaltsmittel der Förderinitiative veranschlagt
werden. Das Parlament stelle jährlich Haushaltsmittel bereit und das Bundesministerium der Finanzen mache
Auflagen zu den Vorbindungsquoten (Höchstgrenzen bei Verpflichtung zu Zahlungen in nachfolgenden
Haushaltsjahren). Treffen diese Faktoren aufeinander, könnten bei der Veranschlagung suboptimale Beträge
für die Förderinitiative entstehen. Daneben habe es externe Einflüsse wie zum Beispiel den Ausfall von
zugesagten Finanzierungsbeiträgen der Länder und Verzögerungen bei Bauvorhaben vorab nicht bewerten
können. Dies habe zu einem unzureichenden Mittelabfluss sowie einer zeitlich und inhaltlich unzureichenden
Umsetzung der Förderinitiative geführt. Auch könne es auf die DB InfraGO AG nur beschränkt einwirken.
Das BMV werde auch bei zeitlichem Verzug der Förderinitiative die angestrebten Ziele einer
Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Barrierefreiheit von Bahnhöfen erreichen. Ein Bedarf hierfür existiere zu
jeder Zeit, flächendeckend und ohne Verfallsdatum.
Abschließend hat das BMV mitgeteilt, die Förderinitiative in das Gesamtsystem einer künftigen
Leistungsvereinbarung InfraGO (LV InfraGO) integrieren zu wollen. Dies solle gegenüber der DB InfraGO AG eine
inhaltliche Verbindlichkeit (unter anderem Meilensteine) herstellen und sicherstellen, dass die DB InfraGO
AG die Vorhaben auch umsetzt. Ein gesamthafter Ansatz könne perspektivisch mit dem sogenannten Infra-
Plan erarbeitet werden. Mit dem InfraPlan will das BMV seine Steuerung der Infrastruktur stärken. Er soll
die Ziele und Strategien des Bundes bündeln und sie in ein konkretes Arbeitsprogramm für die DB InfraGO
AG übersetzen. Einen Zeitpunkt dafür hat das BMV nicht genannt.
Der Bundesrechnungshof stellt zusammenfassend fest, dass das BMV die zeitlich und inhaltlich
unzureichende Umsetzung der Förderinitiative eingeräumt hat. Der Verweis auf die externen Faktoren und Einflüsse
überzeugt jedoch nicht. Denn es bleibt die originäre Aufgabe des BMV, suboptimale Veranschlagungen und
Mittelabflüsse zu analysieren und Hemmnisse bei der Umsetzung der Förderinitiative zu vermeiden.
Darüber hinaus hält das BMV trotz der Verzögerungen der Bahnhofsprogramme die Ziele der
Förderinitiative für nicht gefährdet. Der Bundesrechnungshof teilt diese Einschätzung nicht. Ziele müssen immer
realistisch und anspruchsvoll sein. Zudem muss für ein Ziel ein konkreter Zeitpunkt festgelegt sein. Diese Aspekte
hat das BMV bislang nicht ausreichend beachtet.
Der Bundesrechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass das BMV die Bahnhofsprogramme künftig in die LV
InfraGO integrieren will. Das BMV darf allerdings die erforderlichen Verbesserungen nicht bis zu deren
bislang unbestimmten Abschluss aufschieben.
Der Bundesrechnungshof hält seine Kritik und seine Empfehlungen vollumfänglich aufrecht. Das BMV darf
seine Bahnhofsprogramme nicht weiter auf die lange Bank schieben. Ansonsten leiden Attraktivität und
Barrierefreiheit der Bahnhöfe.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er erwartet, dass das Bundesministerium für Verkehr umgehend auf eine ordnungsgemäße,
wirtschaftliche und zügige Umsetzung der bestehenden Bahnhofsprogramme hinwirkt. Es muss dabei das
Haushaltsrecht und das Zuwendungsrecht eingehalten werden.
Defizite bei der Umsetzung der bestehenden Bahnhofsprogramme muss das Bundesministerium für
Verkehr grundlegend aufarbeiten. Vom Vertragspartner DB InfraGO AG muss es die Einhaltung
bestehender Finanzierungsvereinbarungen einfordern.
c) Das Bundesministerium für Verkehr hat beim Abschluss künftiger Finanzierungsvereinbarungen die
Bahnhöfe einschließen, Vorkehrungen zu treffen, die die bisherigen Fehlentwicklungen ausschließen.
d) Der Ausschuss erwartet hierzu einen Bericht des Bundesministeriums für Verkehr bis zum 31.
August 2026.
Bemerkung Nr. 27 – Ergänzungsband
BMDV missachtet Haushaltsrecht: Wirtschaftlichkeit des Neubaus der B 190n nicht nachgewiesen
1. Bundesfernstraßen dürfen nur neu-, um- und ausgebaut werden, wenn dies verkehrlich notwendig und
wirtschaftlich ist. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV (jetzt: Bundesministerium für
Verkehr – BMV) hat nicht nachgewiesen, ob der teilweise Neubau einer Bundesstraße tatsächlich
wirtschaftlich ist.
Das BMV will den Nordosten Deutschlands besser an das Fernstraßennetz anbinden. Der bis zum Jahr 2030
geltende Bundesverkehrswegeplan (BVWP 2030) sieht hierfür den Bau zweier Bundesautobahnen zwischen
Hamburg und Wolfsburg (A 39) bzw. Schwerin und Magdeburg (A 14) vor. Ebenfalls sieht er vor, die
Autobahnen mit einer Bundesstraße (B) als Querspange zu verbinden. Zur Umsetzung dieser Planung standen
dem BMDV zum Schluss im Wesentlichen zwei Alternativen zur Verfügung.
Das BMDV entschied sich für den teilweisen Neubau der B 190n und gegen den alternativen Ausbau der
B 71. Der von ihm hierzu auf Basis seines internen Regelwerks geführte Wirtschaftlichkeitsvergleich war
jedoch methodisch falsch, unzureichend und folglich nicht belastbar. Das lag nicht nur daran, dass das
BMDV monetäre und nicht monetäre Kriterien nicht differenziert betrachtete. Die Varianten unterschieden
sich vor allem maßgeblich in ihrem Nutzen für die Allgemeinheit. Das BMDV hätte daher die Methode des
BVWP (BVWP-Methode) anwenden und für beide Varianten deren gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
sowie das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) ermitteln müssen.
Der Bundesrechnungshof hat das BMDV daher aufgefordert, einen erneuten Wirtschaftlichkeitsvergleich
durchzuführen, bevor es die Planung zum Neubau der B 190n fortsetzt. Für die inzwischen auf 328 Mio.
Euro geschätzte Querspange sollte es dabei aktuelle Daten und Prognosen verwenden.
Das BMDV lehnte dies ab. Seine Planung und seine Entscheidung seien nicht zu beanstanden. Sein gültiges
technisches Regelwerk sei beachtet und die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach den methodischen
Vorgaben durchgeführt worden.
Der Bundesrechnungshof hält an seiner Kritik fest. Die im Regelwerk des BMV enthaltenen Vorgaben zu
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind methodisch nicht korrekt und nicht BHO-konform. Die aufgezeigten
Mängel sind ihm spätestens seit dem Jahr 2020 bekannt (vgl. Bemerkungen 2020, Bundestagsdrucksache
19/28690 Nummer 26). Die vorliegende Untersuchung verstößt gegen zentrale haushaltsrechtliche
Grundsätze, die bereits damals bestanden. Die Wirtschaftlichkeit des aktuell geplanten Neubaus der B 190n ist im
Vergleich zum Ausbau der B 71 nicht belegt. Der aktuellen Planung fehlt somit die haushaltsrechtliche
Legitimation. Bevor das BMV die Planung fortsetzt, muss es daher beide Varianten BHO-konform nach der
BVWP-Methode neu berechnen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf, bei Variantenbetrachtungen im Straßenbau künftig
die in Frage kommenden Varianten nach einer einheitlichen Bewertungsmethodik gemäß den Vorgaben
der Bundeshaushaltsordnung zu untersuchen.
c) Das Bundesministerium für Verkehr wird aufgefordert, dem Bundesrechnungshof über das Veranlasste
bis zum 30. September 2026 zu berichten.
Bemerkung Nr. 28 – Ergänzungsband
Bundeswehr bei 3D-Druck planlos: Millioneninvestitionen bleiben ohne Wirkung
1. Der 3D-Druck ermöglicht, Ersatzteile an unterschiedlichen Orten durch unterschiedliche Dienstleister
herzustellen. Die Bundeswehr sieht darin erhebliches Potenzial, ihre materielle Einsatzbereitschaft zu
verbessern und die Lieferketten für ihre Ersatzteile robuster und krisensicher zu machen. Sie erwartet, dass weniger
Lagerfläche und weniger Transporte benötigt werden, um die Streitkräfte zu versorgen.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) entschied im Jahr 2021, den 3D-Druck für die
Bundeswehr zu nutzen. Messbare Ziele, die die Bundeswehr mit dieser Technik erreichen soll, gab es nicht vor.
Ebenso wenig erarbeitete es einen Arbeits- und Zeitplan oder grenzte Verantwortungsbereiche für die
Einführung des 3D-Drucks ab. Das BMVg gab der Bundeswehr vor, in erster Linie die Industrie mit 3D-Druck
zu beauftragen. Dieses Ziel verfehlt die Bundeswehr. Sie fokussiert sich darauf, selbst zu drucken.
Unabhängig davon, ob die Bundeswehr selbst druckt oder die Industrie damit beauftragt, sind
Konstruktionsdaten und Fertigungsrechte nötig. Diese fehlen der Bundeswehr fast gänzlich. Im Juli 2024 hielt sie nur für
zehn Ersatzteile die 3D-Druck-Konstruktionsdaten in einer zentralen Datenbank bereit. Ohne
Konstruktionsdaten und Fertigungsrechte kann sie weder die eigene Logistik nennenswert entlasten, noch die
Einsatzbereitschaft ihrer Waffensysteme und Geräte messbar erhöhen.
Die Versorgung mit Ersatzteilen muss die Bundeswehr schon beim Kauf berücksichtigen. In ihren
Beschaffungsverträgen spielt der 3D-Druck bislang aber keine Rolle. Die Bundeswehr schafft damit keinen Anreiz
für die Hersteller von vornherein zu prüfen, ob ein Ersatzteil auch mittels 3D-Druck hergestellt werden kann.
In der Folge gibt es keine 3D-Druck-Konstruktionsdaten, die sie erwerben könnte. Die Bundeswehr kaufte
dennoch für 3,4 Mio. Euro 3D-Drucker, die sie nun kaum nutzen kann. Die Investition ist daher – abgesehen
von Einzelfällen – bisher weitgehend wirkungslos. Dennoch plant die Bundeswehr, weitere 3D-Drucker für
15 Mio. Euro zu kaufen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, der Bundeswehr unverzüglich
− Ziele vorzugeben, wie diese den 3D-Druck koordiniert einführen soll,
− Verantwortungsbereiche abzugrenzen,
− einen Arbeits- und Zeitplan für die Einführung des 3D-Drucks zu erstellen und
− den Erfolg (begleitend) zu kontrollieren.
c) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, dafür zu sorgen, dass die Bundeswehr die
bereits getätigten Investitionen sinnvoll nutzt. Dazu muss es darauf hinwirken, dass sie – soweit
wirtschaftlich – Forderungen zum 3D-Druck in ihre Beschaffungsverträge aufnimmt, um auf
Konstruktionsdaten und ggf. Fertigungsrechte im größeren Umfang zugreifen und gewerblichen 3D-Druck nutzen
zu können.
d) Der Ausschuss erwartet hierzu einen Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung bis zum 30. Juni
2026.
Bemerkung Nr. 29 – Ergänzungsband
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung zweiter Klasse droht
1. Unternehmer in Deutschland sind ab dem Jahr 2025 schrittweise dazu verpflichtet, ihre Rechnungen an
andere Unternehmer im Inland in einem festgelegten elektronischen Format zu erstellen. Diese sogenannten
eRechnungen sollen im Geschäftsverkehr die bisherigen Rechnungen in Papierform weitestgehend ersetzen.
Auf Unionsebene beschloss der Europäische Rat für Wirtschaft und Finanzen, im Jahr 2030 für die bessere
staatliche Kontrolle der Umsätze ein europäisches Meldesystem einzuführen. Dieses soll bei
grenzüberschreitenden Umsätzen die Daten aus eRechnungen extrahieren und an die Finanzbehörden melden. Parallel
dazu beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF), für inländische Umsätze zwischen
Unternehmern (B2B) ein nationales Meldesystem einzurichten. Dieses soll zeitgleich mit dem europäischen
Meldesystem zum 1. Juli 2030 in Betrieb gehen.
Das Zusammenspiel von europäischem und nationalem Meldesystem soll vorrangig zu einer möglichst
lückenlosen Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs führen. Ziel ist, dass die Finanzbehörden bereits mit
Übermittlung einer eRechnung erkennen können, zwischen welchen Unternehmern Geschäftsbeziehungen
bestehen und welche Umsätze im Einzelfall stattfinden. Bislang ist dies kaum möglich, da Unternehmer lediglich
die Summe ihrer Umsätze monatlich, vierteljährlich oder jährlich gegenüber dem Finanzamt erklären
müssen. Angaben zum Geschäftspartner fehlen bei inländischen Umsätzen ganz. Mit dem nationalen
Meldesystem sollen die Finanzbehörden in Zukunft jeden einzelnen Umsatz im B2B-Bereich nahezu in Echtzeit
nachvollziehen können. Dadurch sind sie in der Lage, auffällige Lieferbeziehungen einfacher und schneller zu
identifizieren. Im Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug erhalten die Finanzbehörden dadurch einen deutlichen
Vorteil gegenüber dem Status quo.
Die Entwicklung des nationalen Meldesystems ist komplex und mit einer Vielzahl an Gesetzesänderungen
sowie hohen Kosten verbunden. Allein die technische Umsetzung wird aufgrund der Größe und Komplexität
des Vorhabens mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Trotzdem ist es innerhalb des BMF nicht in
Projektstrukturen organisiert. Eine Zeitplanung mit einzelnen Meilensteinen legte das BMF bislang nicht fest.
Zudem fehlt es an einer belastbaren Kostenschätzung.
Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes und Erfahrungen mit anderen großen Steuer-IT-Vorhaben des
BMF sieht der Bundesrechnungshof die Gefahr, dass die Einführung des nationalen Meldesystems scheitert.
Er erwartet, dass das BMF für die Inbetriebnahme des nationalen Meldesystems zum 1. Juli 2030 realistische
Meilensteine festlegt und die notwendigen Gesetzesänderungen zeitnah auf den Weg bringt. Zudem sollte
das BMF die Kosten des Vorhabens belastbar ermitteln und dessen Finanzierung sicherstellen. Nur dann ist
gewährleistet, dass sich die technische Umsetzung nicht verzögert. Nach Ansicht des Bundesrechnungshofes
tragen geeignete Projektstrukturen dazu bei, ein derart komplexes Vorhaben wie das Meldesystem
erfolgreich umzusetzen.
Das BMF wies darauf hin, dass es frühzeitig mit den Planungen für das nationale Meldesystem begonnen
habe. Es werde die Konzeptionierung mit hoher Priorität vorantreiben. Die Befürchtungen des
Bundesrechnungshofes teilt das BMF nicht. Es geht davon aus, das nationale Meldesystem fristgerecht zum 1. Juli 2030
in Betrieb nehmen zu können.
Der Bundesrechnungshof hält an seiner Kritik fest. Noch immer hat das BMF keine verbindl
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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