Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
[Bundesrat Drucksache 424/25
05.09.25
AIS - FS - Fz - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites
Betriebsrentenstärkungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Ende 2023 hatten ca. 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem
aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft. Gegenüber 2017 bedeutete
dies zwar einen Aufwuchs um ca. 0,5 Millionen Beschäftigte, im Zuge des gleichzeitig
erfolgten Beschäftigungsaufbaus ist die Verbreitungsquote von zuletzt knapp 52 Prozent
aber leicht rückläufig. Die betriebliche Altersversorgung als sinnvolle Ergänzung der
gesetzlichen Rentenversicherung muss deshalb quantitativ und qualitativ weiter ausgebaut
und gestärkt werden. Dies gilt vor allem für Bereiche, in denen nach wie vor große
Verbreitungslücken bestehen, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit
geringen Einkommen.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz wird der rechtliche Rahmen für eine weiterhin grundsätzlich freiwillige
betriebliche Altersversorgung zielgerichtet fortentwickelt. In den letzten Jahren deutlich
gewordene Verbreitungshindernisse werden beseitigt und neue Anreize gesetzt, damit in
möglichst vielen Unternehmen gute Betriebsrenten selbstverständlich und zum festen
Bestandteil der Altersvorsorge der Beschäftigten werden. Schwerpunkte des Gesetzes
sind dabei Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.
Im Arbeitsrecht wird u. a. das 2018 eingeführte und auf Tarifvertrag beruhende
Sozialpartnermodell weiterentwickelt. Insbesondere werden neue Möglichkeiten eröffnet, damit
auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten
an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen können.
Außerdem wird das Arbeitsrecht im Hinblick auf eine möglichst hohe Verbreitungswirkung
punktuell modifiziert. Die Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen
Entgeltumwandlung auf Betriebsebene wird erleichtert. Das Abfindungsrecht wird flexibler
gestaltet. Der vorzeitige Bezug von Betriebsrenten wird an das neue Hinzuverdienstrecht in
der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Mit diesen Maßnahmen verbunden ist
eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen
Altersversorgung.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Im Finanzaufsichtsrecht werden neue Impulse gesetzt, um die Attraktivität der
betrieblichen Altersversorgung zu steigern. Den Pensionskassen wird vor dem Hintergrund des
neuen Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gestattet, höhere
Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu vereinbaren. Mit dem Ziel höherer Renditen
und damit höherer Betriebsrenten bei Pensionskassen werden die
Bedeckungsvorschriften flexibilisiert; die Vermögensanlage kann dadurch stärker auf die Endfälligkeit der
Leistung ausgerichtet werden, anstatt permanent eine Mindesthöhe einzuhalten. Für
Sozialpartnermodelle werden die Möglichkeiten zur Pufferbildung verbessert, so dass
Handlungsspielräume für offensivere Anlagestrategien geöffnet werden, ohne dass die
Auszahlungen größeren Schwankungen unterliegen.
Im Steuerrecht wird die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren
Einkommen über den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-
Förderbetrag) verbessert. Die Einkommensgrenze für Begünstigte wird dynamisiert,
indem sie an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
gekoppelt wird. Zudem wird der Förderhöchstbetrag angehoben. So wird ein Herausfallen aus
der Förderung im Zeitverlauf aufgrund von Lohn- und Gehaltszuwächsen verhindert;
Arbeitgeber erhalten Planungssicherheit für entsprechende Betriebsrentenzusagen.
Nicht zuletzt wird mit diesem Gesetz der fortschreitenden Digitalisierung insbesondere in
Versicherungsunternehmen und beim Pensions-Sicherungs-Verein Rechnung getragen
und es werden damit zugleich alle Beteiligten von unnötiger Bürokratie entlastet. Der
Pensions-Sicherungs-Verein kann in Zukunft z. B. Beitragsbescheide ohne
Sachbearbeitung automatisch erlassen und mit Leistungsberechtigten rechtssicher digital
kommunizieren.
C. Alternativen
Ein gesetzliches Betriebsrenten-Obligatorium oder ein gesetzlich verpflichtendes
bundesweites Opting-Out-System würden den Auf- und Ausbau von Betriebsrenten zwar
beschleunigen, wären aber mit einer hohen Eingriffsintensität verbunden. Dem sind
weiterhin freiwillige Lösungen vorzuziehen, insbesondere auf tarifvertraglicher Grundlage.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die steuerlichen Verbesserungen verursachen mittelfristig erwartete Mindereinnahmen
von 155 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen 150 Millionen Euro auf die verbesserte
Förderung von Beschäftigten mit geringeren Einkommen über den Förderbetrag zur
betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) und 5 Millionen Euro auf die steuerliche
Flankierung der Flexibilisierung des Abfindungsrechts.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch verbesserte digitale Kommunikationswege werden Bürgerinnen und Bürger um rd.
70 Tausend Stunden pro Jahr entlastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand (nur bei Pensionskassen) von 2,1 Millionen
Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand von rd. 500 Tausend Euro. Eine Kompensation
soll u. a. durch Bürokratieabbaumaßnahmen erbracht werden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Beim Bund entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 400 Tausend Euro, dem eine
jährliche Entlastung von 3,4 Millionen Euro gegenübersteht.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen durch dieses Gesetz nicht.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 424/25
05.09.25
AIS - FS - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites
Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
(Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er als Teil des von der
Bundesregierung beschlossenen Sofortprogramms zum 1. Januar 2026 umgesetzt werden
soll.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
(Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1b Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „1a Absatz 1a“ wird die Angabe „oder § 20 Absatz 3“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „verwendet“ die Angabe „werden“ eingefügt.
c) In Nummer 2 wird nach der Angabe „eingeräumt“ die Angabe „werden“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des
Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden
laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert,
bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag
vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung verwendet wird.“
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer
Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der
Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die
Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse
durchgeführt worden ist, als abgefunden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „als Vollrente“ gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder
§ 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit; mit Einwilligung
des Berechtigten kann die Mitteilung über ein vom Träger der Insolvenzsicherung
bereitgestelltes technisches Verfahren erfolgen.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens
der Kasse entspricht“ durch die Angabe „auf denjenigen Teil des Vermögens der
Kasse“ ersetzt.
c) Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:
„(3b) Bei versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt
Absatz 3a entsprechend, bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen von
Pensionsfonds gilt Absatz 3 entsprechend.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Beitragsbemessung“ durch die Angabe
„Beitragsbemessung; Beitragsbescheid“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Träger der Insolvenzsicherung kann seine Beitragsbescheide
vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, sofern weder ein Ermessen
noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
6. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Enthält die Auskunft des Arbeitgebers nach Satz 2 keine oder eine unrichtige
Betriebsnummer, kann der Träger der Insolvenzsicherung diese von der Bundesagentur für
Arbeit anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach
diesem Abschnitt erforderlich ist. Reichen die von dem nach § 7 Berechtigten
vorgelegten Unterlagen für die Feststellung der Leistungen nicht aus, kann der Träger der
Insolvenzsicherung die zur Feststellung der Leistungen erforderlichen Daten von den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung anfordern und verarbeiten, soweit dies
für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist.“
7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „soweit sich aus den nachfolgenden
Regelungen nichts Abweichendes ergibt;“ die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a
bis 4 gilt nicht;“ eingefügt.
8. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Sind Entgeltansprüche nicht und werden sie auch nicht üblicherweise in einem
einschlägigen Tarifvertrag geregelt, können Optionssysteme auch ohne
tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der
Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2 mindestens 20 Prozent des
umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; die Verpflichtung des
Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt.“
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 21„
Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche
Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und
Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. Eine mangelhafte Beteiligung führt
nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. Die Beteiligungspflicht nach
Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden
Sozialpartnermodell anzuschließen.“
d) Absatz 3 wird gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das
Recht,
1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder
b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue
Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen
Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,
2. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und
3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.
Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
b entsprechend.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu
einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
11. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen
Sozialpartnermodells vereinbaren.
(2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn
1. ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder
2. die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das
Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.
(3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein
Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an
dem Sozialpartnermodell vereinbaren.
(4) Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das
Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können
Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und
Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. Sie können die
Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden
Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die
durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen
gebunden.“
12. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a
Evaluierung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird bis 2030 untersuchen, ob die
Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen
Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.“
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden,
soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des
Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, und in den Fällen des
§ 3 Absatz 2a des Betriebsrentengesetzes,“.
2. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „288 Euro“ durch die Angabe „360 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2
Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3)
oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) bei
einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum nicht mehr beträgt als 3 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; diese
Arbeitslohngrenze ist bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit 1/30, bei
einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum mit 7/30 und bei einem
jährlichen Lohnzahlungszeitraum mit 12 zu vervielfältigen;“.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „960 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe „Bücher und Schriften“ durch die Angabe
„elektronischen und schriftlichen Unterlagen“ ersetzt.
3. § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:
§ 193„
Verlustrücklage
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen
Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu
bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die
Rücklage erreichen muss.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus
der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der
Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.“
4. In § 214 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Aufsicht“ durch die Angabe
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
5. § 232 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des
Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen
Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht
werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente
nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird,“.
6. In § 234 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz
1 und Absatz 2a“ ersetzt.
7. Nach § 234j Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 8 eingefügt:
„(4) Entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung des
Sicherungsvermögens zulässig, wenn
1. die Satzung eine Bestimmung enthält, die eine Unterdeckung gestattet,
2. die Unterdeckung 10 Prozent des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens
nach § 125 Absatz 2 nicht übersteigt und
3. die Pensionskasse mit einem oder mehreren Arbeitgebern oder Dritten einen
Sicherungsvermögensplan nach Absatz 5 vereinbart hat und der
Sicherungsvermögensplan von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Eine Bestimmung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur dann in die Satzung aufgenommen
werden, wenn diese eine Vorschrift enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt
werden dürfen. Die Bestimmung kann bestandswirksam in die Satzung aufgenommen
werden.
(5) Ein Plan zur Wiederherstellung der Bedeckung des Mindestumfangs des
Sicherungsvermögens und zur Sicherstellung der Solvabilität
(Sicherungsvermögensplan) muss darlegen, wie nach Eintritt einer Unterdeckung
1. die Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens innerhalb eines
angemessenen Zeitraums, der zehn Jahre nicht überschreiten darf, erreicht
werden soll und
2. sichergestellt wird, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets
eingehalten werden.
Außerdem muss der Sicherungsvermögensplan eine rechtsverbindliche Zusage der
beteiligten Arbeitgeber und Dritten enthalten, dass sie die zur Durchführung des
Sicherungsvermögensplans erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. Bei der
Erstellung des Sicherungsvermögensplans ist die besondere Situation der
Pensionskasse zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr
Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versicherten sowie gegebenenfalls die
Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt. Der
Sicherungsvermögensplan bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(6) Die Pensionskasse hat einen bestehenden Sicherungsvermögensplan
mindestens jährlich zu überprüfen. Stellt sie fest, dass seine Durchführung gefährdet sein
könnte, unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde. Nach Eintritt einer
Unterdeckung teilt die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde mit, wie hoch die Unterdeckung ist
sowie an welchen Stichtagen und in welcher Höhe Zahlungen der beteiligten
Arbeitgeber und Dritten erfolgen, und berichtet regelmäßig über den Stand der
Wiederherstellung der Bedeckung.
(7) Führt die Pensionskasse Versorgungszusagen durch, die vom
Versicherungsschutz des § 7 des Betriebsrentengesetzes erfasst sind, hat sie dem Träger der
Insolvenzsicherung einen vereinbarten Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer
Unterdeckung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(8) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere dann eine Änderung des
Sicherungsvermögensplans verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen, wenn die
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht mehr als auf Dauer gewährleistet
angesehen werden kann oder nicht länger die Annahme gerechtfertigt ist, dass die
Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.“
8. § 236 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung,
als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten zu erbringen.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem
teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden; die
Auszahlung des Kapitals kann als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung
in Raten vorgesehen werden. Pensionsfonds dürfen auch
Sterbegeldzahlungen an Dritte erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der
gewöhnlichen Bestattungskosten.“
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber
auch in der Rentenbezugszeit oder während einer Kapitalzahlung in Raten
vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Ende der Beitragszahlungen darf nicht
vorgesehen werden.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des
Betriebsrentengesetzes können Pensionsfonds lebenslange Zahlungen und Raten von
Kapitalzahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer
4 erbringen, wenn
1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung oder eine Kapitalzahlung in Raten
sowie eine Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der Raten der
Kapitalzahlung zur Auszahlung des nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des
Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals vorsieht,
3. eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf
entfallenden Zinsen und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und
4. der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers nachweist, selbst für die
Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, und die Zustimmung der
Tarifvertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichtsbehörde vorlegt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung
oder der Raten einer Kapitalzahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe
der lebenslangen Zahlung oder der Raten der Kapitalzahlung,“.
9. In § 237 Absatz 2 wird die Angabe „234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und
6, die §§ 234i und 234j Absatz 1“ durch die Angabe „234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4
sowie Absatz 5 bis 7, die §§ 234i und 234j Absatz 1 und 4 bis 8“ ersetzt.
10. In § 240 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „Trägerunternehmen; Artikel 18 der
Richtlinie 2003/41/EG ist zu beachten“ durch die Angabe „Trägerunternehmen“ ersetzt.
11. In § 242 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 234j Absatz 4 bis 8“ ersetzt.
12. In § 247 Absatz 1, § 248 Absatz 1 Satz 4, § 250 Absatz 1 Satz 1 und § 289 Absatz 2
wird jeweils die Angabe „§ 306 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 306 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
13. In § 327 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 306 Absatz 1 Nummer 3“ durch die
Angabe „§ 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
14. In § 329 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2003/41/EG“
durch die Angabe „(EU) 2016/2341“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des § 236
Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“.
b) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Kapitalzahlung in Raten“.
2. Die Überschrift des Kapitels 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 7
Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des
§ 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“.
3. In § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „nach
§ 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ durch die Angabe „nach §
261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
4. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a
Kapitalzahlung in Raten
Wird die Leistung als Kapitalzahlung in Raten erbracht, werden für die Ermittlung
der Raten die §§ 29 bis 31 entsprechend angewendet. Dabei sind in den Barwerten die
Zahlungsströme der Kapitalzahlung anzusetzen. Die Berechnung der Leistungen und
ihrer Mindesthöhen wird getrennt für die Gruppe der Empfänger einer lebenslangen
Zahlung und für die Gruppe der Empfänger von Raten einer Kapitalzahlung
durchgeführt.“
5. Nach § 32 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach § 30 in Verbindung mit
§ 31a bestimmte Mindesthöhe der Rate einer Kapitalzahlung.“
6. Nach § 35 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der zusätzlichen Deckungsrückstellung nach Absatz 3 können
Nettokapitalerträge aus der Vermögensanlage nach § 34 zugeführt werden, wenn die
Vermögensanlage der reinen Beitragszusage für die Versorgungsanwärter und
Versorgungsempfänger zusammen erfolgt und der Tarifvertrag, der der reinen Beitragszusage zugrunde
liegt, die Zuführung zur zusätzlichen Deckungsrückstellung vorsieht. Zugeführt werden
dürfen Nettokapitalerträge, die einen in Prozent der Vermögensanlage festgelegten
Schwellenwert übersteigen. Der Prozentsatz muss mindestens doppelt so hoch sein
wie der Rechnungszins, mit dem der in § 36 Absatz 1 angegebene Barwert berechnet
wird. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der erwarteten Volatilität dieses
Rechnungszinses festzulegen. Dem nach diesem Absatz finanzierten Teil der zusätzlichen
Deckungsrückstellung dürfen keine Nettokapitalerträge zugeführt werden, wenn sie
über einer angemessen festgelegten Obergrenze liegt.“
Artikel 5
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 212 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt“.
2. § 166 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die
versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Absatz 1 und die
eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihr eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Er hat auf das
Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im
Anwendungsbereich dieser Vorschriften handelt.“
3. In § 211 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169“ durch die Angabe
„§§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169“ ersetzt.
4. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt:
§ 212„
Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt
(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und
wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder
des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1
des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während
dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung
dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten
Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen
werden.“
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Versicherungsvertragsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 4a eingefügt:
„Artikel 4a
Fortsetzung der Lebensversicherung
Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des
Versicherungsvertragsgesetzes bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 16 Absatz 3 dieses Gesetzes] in eine prämienfreie Versicherung
umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des
Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 16 Absatz 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2167), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung soll die Berechtigten spätestens im Jahr
des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten
können, wenn sie diese beantragen. Dies gilt nur, soweit ihr die dafür erforderlichen Daten
der Berechtigten vorliegen.“
Artikel 8
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung“.
2. § 7c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann bis zum
Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
Buch in Anspruch genommen werden
1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der
Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere
für Zeiten,
a) in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes
oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,
b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht,
c) für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen
kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem
Wertguthaben befristet werden kann,
2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der
Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit,
insbesondere für Zeiten,
a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente
wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder
die darüber hinaus längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats des
Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch reichen oder
b) in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
teilnimmt.“
3. Nach § 18m Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes übermittelt
die Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer an den Träger der
Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz.“
4. § 23b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einer Rente wegen Alters“ durch die Angabe
„, wegen Ablaufs des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach
dem Sechsten Buch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters
oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit“ durch die Angabe „erreicht der
Versicherte in diesem Zeitraum die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch,
tritt verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod des Versicherten“ ersetzt.
5. § 53 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und
Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung
entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung
des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung
entsprechend verfahren wird. Bei der Online-Wahl sind die Wahlbeauftragten und ihre
Stellvertreter berechtigt, die räumlichen und technischen Infrastrukturen, die von den
Versicherungsträgern oder den von diesen beauftragten Dritten für die Durchführung der
Wahl genutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Wahlbeauftragten und
ihre Stellvertreter sind befugt, Dritte mit der Überprüfung zu beauftragen.“
6. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. Sie können
auch durch elektronische Stimmabgabe wählen, wenn die Satzung des
Versicherungsträgers die Möglichkeit der Online-Wahl ergänzend vorsieht. Die Satzung
kann ferner bestimmen, für welche Gruppen eine Online-Wahl durchgeführt
werden kann. Bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl
und per Online-Wahl zählt nur die elektronisch abgegebene Stimme, die per
Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern
eingegangen und bei einer Online-Wahl die elektronischen Stimmen abgegeben sein
müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger
einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Bei Online-Wahlen sind die für Sozialversicherungswahlen geltenden
allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 unter Berücksichtigung der
technischen Besonderheiten zu wahren. Die Online-Wahl darf nur unter Verwendung von
Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-
PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils
geltenden Fassung zertifiziert sind. Bei der Vorbereitung und Durchführung der
Online-Wahl sind mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der
Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende Fassung
des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf
seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im
Bundesanzeiger bekannt. Im Übrigen gelten für die Online-Wahl die Vorschriften der
Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend, sofern nicht etwas
Abweichendes bestimmt ist.
(6) Versicherungsträger können die Online-Wahl mit anderen
Versicherungsträgern gemeinsam vorbereiten und durchführen. Hierfür bilden sie
Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches.“
7. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:
§ 56„
Wahlordnung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche
Wahlordnung.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in der Wahlordnung
insbesondere Vorschriften über
1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der
Wahlleistungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das
Verfahren der Wahlorgane,
2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der
Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
3. die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der
Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl
zugelassenen Vorschlaglisten,
4. den Zeitpunkt für die Wahlen,
5. die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur
Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die
Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der
dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre
Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen
der Wahlorgane,
6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von
Vorschlaglisten,
7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,
8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,
9. die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,
10. die Stimmabgabe,
11. die Briefwahl,
12. die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie
die Benachrichtigung der Gewählten,
12a. die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,
13. die Wahlen in besonderen Fällen,
14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft im Benehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Wahlordnung nähere
Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der
Online-Wahl, insbesondere
1. ergänzende Anforderungen an das nach § 54 Absatz 5 Satz 2 zu verwendende
Online-Wahlprodukt,
2. technische und organisatorische Anforderungen, einschließlich Maßgaben zur
Anwendung der nach § 54 Absatz 5 Satz 3 zu beachtenden Technischen Richtlinie
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.“
8. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung,
die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind. Wertguthaben aufgrund
einer vor dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vereinbarung können neben einer
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats
des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch
genommen werden.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Absatz 5 wird gestrichen.
2. Die §§ 194a bis 194d werden gestrichen.
Artikel 10
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. „ nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörende Sonderzahlungen
des Arbeitgebers,“.
Artikel 11
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 120f Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des
Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
1. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
2. die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung
gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.“
2. In § 148 Absatz 3 Satz 1 Nummer 14 wird nach der Angabe „soweit dies“ die Angabe
„für die Ermittlung und Sicherstellung der Beiträge,“ eingefügt.
3. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, einen
Leistungsanspruch überlebender Ehegatten oder Lebenspartner festzustellen und auf das
Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs hinzuweisen.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
von Sozialdaten aus Dateisystemen der Datenstelle der Rentenversicherung durch
Abruf ermöglicht, ist nur zulässig
1. gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen unter den dort genannten
Voraussetzungen,
2. gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese als
zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
3. gegenüber den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach §
2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in Zusammenhang mit einem
der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten
Prüfgegenstände stehen,
4. gegenüber den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der
Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der
Bundespolizei, den Landespolizeien, der Bundeswehr sowie den Trägern der
freien Heilfürsorge, soweit diese Krankenversichertennummern nach § 290 in
Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben, und
5. gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben
nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes
wahrnimmt.
Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf gegenüber den von
Satz 1 Nummer 1 erfassten Stellen ist eine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des
Zehnten Buches nicht erforderlich.“
4. Nach § 151b wird der folgende § 151c eingefügt:
„§ 151c
Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung
Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4
des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der
Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung
von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.“
5. § 172a wird durch den folgenden § 172a ersetzt:
„§ 172a
Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer
Versorgungseinrichtungen
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der
Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten,
wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit worden wären.“
6. § 187a Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein hierfür berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese
Auskunft liegt nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.“
7. § 187b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine
unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des
Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung als Beitrag
zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung gezahlt
werden.“
8. In § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Lebenspartners des
Verstorbenen“ die Angabe „und das Datum der letzten Eheschließung oder der letzten
Begründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 153 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
1. das Format, die Gestaltung und die Gültigkeit der Ausweise nach § 152 Absatz 5,
2. das Format, die Ausstellung, die Gestaltung und die Gültigkeit von Ausweisen für
Menschen mit Behinderungen nach dem gemeinsamen einheitlichen Muster der
Europäischen Union,
3. das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie
4. die Anerkennung der Ausweise nach Nummer 2, die von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt worden sind.“
Artikel 13
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 78a)“ gestrichen.
2. In § 75 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesversicherungsamt“ durch die Angabe
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
3. Die Anlage (zu § 78a) wird gestrichen.
4. § 101a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an die
Deutsche Post AG:
1. die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede
Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196
Absatz 2 des Sechsten Buches;
2. bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung oder der
Begründung der letzten Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von
§ 196 Absatz 2a des Sechsten Buches;
3. bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft
eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung
einer Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a
des Sechsten Buches.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „nur dazu verwendet werden,“ die
Angabe „um einen Sterbequartalsvorschuss auszuzahlen,“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 82 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird die Angabe „Regelungen und“ durch die Angabe „Regelungen,“
ersetzt.
2. In Nummer 11 wird die Angabe „zufließen.“ durch die Angabe „zufließen, und“ ersetzt.
3. Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches, nach
§ 23 Absatz 6 Nummer 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
und nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Siebten Buches, soweit diese Rente bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der
Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet.“
Artikel 15
Außerkrafttreten
Die Online-Wahl-Verordnung vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2034) tritt mit Ablauf
des [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 11 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Verkündung, jedoch nicht vor dem 1.
Juli 2026 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
(ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023
(ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung bietet, ergänzend zur ganz überwiegend
umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung, das Potenzial für hocheffiziente
Zusatzrenten. Das gilt vor allem, wenn sie in den Unternehmen auf kollektiver Basis organisiert
wird, am besten gemeinsam von den Sozialpartnern.
Ende 2023 hatten ca. 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem
aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft; dies waren ca. 450 000 mehr
als Ende 2017. In Relation zur Gesamtzahl der Ende 2023 sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten von ca. 34,9 Millionen entspricht dies einer Verbreitungsquote von 51,9 Prozent.
Es gilt also weiterhin die bereits im Rahmen des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes
von 2018 getroffene Feststellung, dass noch erhebliches Verbreitungspotenzial für die
freiwillige betriebliche Altersversorgung besteht, besonders in kleineren Unternehmen und bei
Beschäftigten mit niedrigem Einkommen (siehe Bundestags-Drucksache 18/11286, S. 31).
Es sind daher weitere Maßnahmen notwendig, um eine höhere Abdeckung der
betrieblichen Altersversorgung und ein höheres Versorgungsniveau durch zusätzliche
Altersvorsorge zu erreichen. Ein Heben dieses Potenzials ermöglicht mehr Beschäftigten, über ein
annähernd ihren Lebensstandard sicherndes Alterseinkommen zu verfügen. Dabei sind die
hohen Qualitäts- und Effizienzanforderungen an eine staatlich geförderte Zusatzrente zu
beachten.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau
einer weiterhin freiwilligen betrieblichen Altersversorgung zielgerichtet fortentwickelt. Die
betriebliche Altersversorgung ist in vielen verschiedenen Rechtsgebieten verankert.
Ausgangspunkt ist immer die arbeitsrechtliche Betriebsrentenvereinbarung bzw. -zusage. Für
die Sicherheit und Qualität von Betriebsrenten spielt das Finanzaufsichtsrecht eine
entscheidende Rolle, wenn die Betriebsrente von staatlich beaufsichtigten
Versorgungseinrichtungen wie etwa Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherern durchgeführt
wird. Nicht zuletzt ist im Hinblick auf die Verbreitung und Höhe von Betriebsrenten deren
steuerliche Förderung maßgeblich.
Änderungen im Arbeitsrecht:
– Das Sozialpartnermodell wird weiterentwickelt (§§ 21 ff. des Betriebsrentengesetzes –
BetrAVG). Mit diesem Modell ist 2018 ein neuer Weg eröffnet worden, auf
tarifvertraglicher Grundlage ertragreiche, kostengünstige und gleichzeitig sichere Betriebsrenten
zu organisieren (siehe Bundestags-Drucksache 18/11286, S. 32). In der Zwischenzeit
haben Modelle in der Energie- und der Chemiebranche sowie bei den Banken ihren
Betrieb aufgenommen, denen sich weitere Branchen und Einzelunternehmen
angeschlossen haben. Künftig können bestehende Sozialpartnermodelle für alle
Arbeitsverhältnisse geöffnet werden, die in den Zuständigkeitsbereich der mittragenden
Gewerkschaften fallen (siehe § 24-neu und ausführliche Begründung dazu). Zudem wird
Tarifvertragsparteien die Möglichkeit erleichtert, sich einem bestehenden
Sozialpartnermodell anzuschließen. Damit wird der Kreis potenzieller Teilnehmer erheblich erweitert.
Außerdem werden Hemmnisse beseitigt, die sich in der bisherigen
Genehmigungspraxis von Sozialpartnermodellen gezeigt haben, und es werden Forderungen und
Wünsche der beteiligten Sozialpartner umgesetzt. Mit dieser Weiterentwicklung und
Öffnung von Sozialpartnermodellen ist mittel- und langfristig eine erhebliche
Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung verbunden.
Insbesondere kleineren Unternehmen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, auf denkbar
einfache Art und Weise Betriebsrenten für ihre Beschäftigten zu organisieren. Im Rahmen
branchenweit organisierter Sozialpartnermodelle können Beschäftigte ihre
Betriebsrentenanwartschaften beim Arbeitgeberwechsel einfach mitnehmen bzw. in der
Versorgungseinrichtung belassen. Dieses Gesetz lässt zudem die Mitnahme des
Betriebsrentenkapitals bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Sozialpartnermodellen zu.
Im Ergebnis wird damit die Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften erheblich
verbessert.
– Die Möglichkeit von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf
Betriebsebene wird erweitert (§ 21 Absatz 2 BetrAVG). Unter der Voraussetzung, dass
sich Arbeitgeber finanziell besonders beteiligen, können solche Systeme künftig auch
ohne tarifvertragliche Grundlage etabliert werden.
– Die Abfindungsregelung wird flexibilisiert (§ 3 BetrAVG). Die Abfindungsgrenze wird
erhöht, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die
gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Für den Fall der Liquidation einer
Pensionskasse und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an die Versorgungsberechtigten
wird eine entsprechende Abfindung durch den Arbeitgeber fingiert.
– Beim Anspruch auf vorzeitigen Betriebsrentenbezug wird die Neuregelung des
Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgezeichnet (§ 6
BetrAVG). Künftig können Beschäftigte auch dann vorzeitig eine Betriebsrente mit den
entsprechenden Abschlägen in Anspruch nehmen, wenn sie eine als Teilrente
geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
Änderungen im Finanzaufsichtsrecht:
– Den Pensionskassen wird aufgrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der
gesetzlichen Rentenversicherung gestattet, höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug
zu vereinbaren. Die finanzaufsichtsrechtliche Definition der Pensionskassen wird
entsprechend geändert (§ 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG).
– Die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen werden gelockert, indem das
Sicherungsvermögen einer Pensionskasse innerhalb eines Toleranzbereichs temporär
niedriger als die Verpflichtungen (Rückstellungen)sein darf (Unterdeckung). Damit wird
Potenzial für eine flexiblere Kapitalanlage gehoben. Pensionskassen können so besser
die Möglichkeiten der Anlagevorschriften ausschöpfen (§ 234j VAG).
– Pensionsfonds können künftig auch eine Kapitalzahlung in Raten erbringen (§ 236
VAG).
– Für Sozialpartnermodelle werden die Möglichkeiten zur Pufferbildung verbessert, so
dass Handlungsspielräume für offensivere Anlagestrategien geöffnet werden, ohne
dass die Auszahlungen größeren Schwankungen unterliegen (§ 35 Pensionsfonds-
Aufsichtsverordnung).
Änderungen im Steuerrecht:
– Bei der Förderung von Beschäftigten mit geringerem Einkommen (BAV-Förderbetrag)
wird die Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert; zudem wird der Förderhöchstbetrag
angehoben (§ 100 EStG).
– Die Flexibilisierung des Abfindungsrechts wird steuerlich flankiert, um bei der
Abfindung von Anwartschaften auf Kleinbetriebsrenten mit Zahlung in die gesetzliche
Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung sicherzustellen (§ 3
Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG).
Neben diesen für die betriebliche Altersversorgung zentralen Rechtsgebieten werden die
Rahmenbedingungen auch in folgenden Bereichen verbessert:
– Eine Direktversicherung kann künftig nach allen Beschäftigungszeiten, in denen kein
Entgelt bezogen worden ist, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgesetzt
werden (§ 212 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG).
– Es wird klargestellt, dass Sonderzahlungen an Pensionskassen zwecks Vermeidung
von Betriebsrentenkürzungen nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt
zuzurechnen sind (§ 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).
Und nicht zuletzt wird mit diesem Gesetz die Verwaltungspraxis des Pensions-Sicherungs-
Vereins für moderne digitale Kommunikationsmöglichkeiten weiter geöffnet (§§ 9, 10 und
11 BetrAVG). In Zukunft kann der Pensions-Sicherungs-Verein Beitragsbescheide ohne
Sachbearbeitung automatisch erlassen. Mit Leistungsberechtigten kann rechtssicher über
ein Internetportal kommuniziert werden. Der Datenabgleich mit der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit wird erleichtert und auf eine hinreichende
datenschutzrechtliche Grundlage gestellt.
Schließlich werden mit diesem Gesetz verschiedene Sozialgesetze geändert:
– Die in einem Modellprojekt bei den Krankenkassen im Jahr 2023 erprobte Möglichkeit
der Online-Wahlen soll für künftige Sozialversicherungswahlen verstetigt und
ausgeweitet werden (§§ 53, 54, 56 SGB IV). Es gibt weiterhin keine Verpflichtung zur
Durchführung von Online-Wahlen; vielmehr bleibt die Entscheidung über das Ob und das
Ausmaß der Durchführung von Online-Wahlen den einzelnen
Sozialversicherungsträgern überlassen.
– Auch im Wertguthabenrecht wird die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachgezeichnet (§ 7c des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB IV); künftig können Wertguthaben auch bei Bezug vorgezogener
Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.
– Der Datenaustausch zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den
Meldebehörden sowie dem Renten Service der Deutschen Post AG wird verbessert und
gleichgelagerte Datenabrufe werden vereinheitlicht (§§ 150, 196 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB VI, § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X).
– Es wird die gesetzliche Ermächtigung geschaffen, in der
Schwerbehindertenausweisverordnung Regelungen zum Europäischen Ausweis für Menschen mit Behinderungen
zu treffen (§ 153 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX).
– Außerdem werden Klarstellungen bzw. Präzisierungen vorgenommen (§§ 172a, 187a
SGB VI, § 82 SGB XII, § 26 HZVG) und Redaktionsversehen bereinigt (§ 75 SGB X).
III. Alternativen
Gesetzlich obligatorische Betriebsrenten oder ein bundesweit verpflichtendes Opting-Out-
System zur automatischen Entgeltumwandlung würden zu einer höheren Verbreitung der
betrieblichen Altersversorgung führen. Diese Maßnahmen stellen allerdings intensive
Eingriffe in die Freiheitsrechte der Beteiligten dar und kommen daher aktuell nicht in Betracht.
Die mit diesem Entwurf verbesserten Rahmenbedingungen stellen eine weniger
eingriffsintensive Möglichkeit dar, um die Verbreitung zu verbessern.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Arbeitsrecht und die Sozialversicherung
stützt sich auf Artikel 74 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht und
Sozialversicherung). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Versicherungsvertragsrecht folgt
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht, Recht
der Wirtschaft). Für die Änderung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen ergibt
sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft: privatrechtliches Versicherungswesen) und für die
Änderung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen (Artikel 2) aus Artikel 105 Absatz
2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem
Bund ganz oder teilweise zusteht (Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Dieses Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz enthält Rechts- und daraus resultierend auch Verwaltungsvereinfachungen.
Die Einzelheiten dazu können an entsprechender Stelle dem besonderen Begründungsteil
entnommen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieses Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Prinzipien
einer nachhaltigen Entwicklung und die Indikatoren und Ziele wurden geprüft. Danach
bestehen Bezüge zu den Prinzipien 1 „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in
allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, 4 „Nachhaltiges Wirtschaften
stärken“ und 5 „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und
verbessern“. Das Gesetz zielt darauf ab, dass in Zukunft mehr Beschäftigte, besonders auch
solche mit geringeren Einkommen, von Betriebsrenten profitieren und damit ein
auskömmliches Alterseinkommen haben. Betriebsrenten sind in der Regel kapitalgedeckt und damit
bei international diversifizierter Anlagestrategie weniger von nationalen demografischen
Entwicklungen betroffen als umlagefinanzierte Systeme, dafür aber Kapitalmarktrisiken
ausgesetzt. Die Beteiligung der Sozialpartner an der Steuerung und Durchführung der
Sozialpartnermodelle indiziert, dass bei den Anlageentscheidungen auf ökologische und
soziale Belange sowie auf Gesichtspunkte einer guten Unternehmensführung geachtet wird;
auf diese Weise werden Nachhaltigkeitsrisiken in Finanzentscheidungen berücksichtigt.
Darüber hinaus führt die mit diesem Gesetz intendierte höhere Verbreitung der
betrieblichen Altersversorgung bei Beschäftigten mit geringem Arbeitseinkommen dazu, dass
Bürgerinnen und Bürger langfristig weniger auf Grundsicherungsleistungen im Alter
angewiesen sein dürften. Dieses Gesetz unterstützt damit den Indikatorenbereich 8.2
(Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €
lfd
.
Nr
.
Maßnahme
Steuerart/
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung1 Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 3 Nr. 55c EStG
Steuerliche
Flankierung bei
Verwendung
eines
Abfindungsbetrags vom
Arbeitgeber
unmittelbar zur
Zahlung von
Beiträgen zur
gesetzlichen
Rentenversicherung ab
1.1.2026
Insg. -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5
LSt -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5
SolZ . . . . . . . . . .
Bund -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2
LSt -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2
SolZ . . . . . . . . . .
Länder -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2
LSt -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2
Gem. -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1
LSt -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1
2 § 100 EStG
Verbesserungen
beim BAV-
Förderbetrag durch
Dynamisierung
der
Einkommensgrenze mit
monatlich 3%
der jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen
Rentenversicherung (West) und
Erhöhung des
Förderbetrags
von 288 € auf
360 € ab
1.1.2027
Insg. - -150 -150 -150 -150 - -100 -130 -150 -150
GewSt - -20 -20 -20 -20 - . -10 -20 -20
ESt - -10 -10 -10 -10 - . -5 -10 -10
LSt - -110 -110 -110 -110 - -100 -110 -110 -110
KSt - -10 -10 -10 -10 - . -5 -10 -10
SolZ - . . . . - . . . .
Bund - -57 -57 -57 -57 - -43 -52 -57 -57
GewSt - -1 -1 -1 -1 - . . -1 -1
ESt - -4 -4 -4 -4 - . -2 -4 -4
LSt - -47 -47 -47 -47 - -43 -47 -47 -47
KSt - -5 -5 -5 -5 - . -3 -5 -5
SolZ - . . . . - . . . .
Länder - -56 -56 -56 -56 - -42 -51 -56 -56
GewSt - -1 -1 -1 -1 - . -1 -1 -1
ESt - -4 -4 -4 -4 - . -2 -4 -4
LSt - -46 -46 -46 -46 - -42 -46 -46 -46
KSt - -5 -5 -5 -5 - . -2 -5 -5
Gem. - -37 -37 -37 -37 - -15 -27 -37 -37
GewSt - -18 -18 -18 -18 - . -9 -18 -18
ESt - -2 -2 -2 -2 - . -1 -2 -2
LSt - -17 -17 -17 -17 - -15 -17 -17 -17
3 Finanzelle
Auswirkungen
insgesamt
Insg. -5 -155 -155 -155 -155 -5 -105 -135 -155 -155
GewSt - -20 -20 -20 -20 - . -10 -20 -20
ESt - -10 -10 -10 -10 - . -5 -10 -10
LSt -5 -115 -115 -115 -115 -5 -105 -115 -115 -115
KSt - -10 -10 -10 -10 - . -5 -10 -10
SolZ . . . . . . . . . .
Bund -2 -59 -59 -59 -59 -2 -45 -54 -59 -59
GewSt - -1 -1 -1 -1 - . . -1 -1
ESt - -4 -4 -4 -4 - . -2 -4 -4
LSt -2 -49 -49 -49 -49 -2 -45 -49 -49 -49
KSt - -5 -5 -5 -5 - . -3 -5 -5
SolZ . . . . . . . . . .
Länder -2 -58 -58 -58 -58 -2 -44 -53 -58 -58
GewSt - -1 -1 -1 -1 - . -1 -1 -1
ESt - -4 -4 -4 -4 - . -2 -4 -4
LSt -2 -48 -48 -48 -48 -2 -44 -48 -48 -48
KSt - -5 -5 -5 -5 - . -2 -5 -5
Gem. -1 -38 -38 -38 -38 -1 -16 -28 -38 -38
GewSt - -18 -18 -18 -18 - . -9 -18 -18
ESt - -2 -2 -2 -2 - . -1 -2 -2
LSt -1 -18 -18 -18 -18 -1 -16 -18 -18 -18
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen Veranlagungszeitraum von 12 Monaten.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch verbesserte digitale Kommunikationswege werden Bürgerinnen und Bürger um rd.
70 Tausend Stunden pro Jahr entlastet.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro
Fall
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1 Nummer 2; §
3 Absatz 2a BetrAVG;
Erteilung der
Zustimmung bei Abfindung
der betrieblichen
Altersversorgung in die
Rentenversicherung
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
1.2 Artikel 1 Nummer 3; §
6 BetrAVG; Entfall der
Anzeigepflicht bei
Umstellung einer als
Vollrente geleisteten
Altersrente aus der
gesetzlichen
Rentenversicherung auf eine
Teilrente
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
1.3 Artikel 1 Nummer 4; §
9 BetrAVG; mögliche
papierlose
Kommunikation des Pensions-
Sicherungs-Vereins
mit den Berechtigten
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
1.4 Artikel 1 Nummer 6; §
11 BetrAVG; mögliche
Anforderung der
Rentenbescheide von den
Trägern der
gesetzlichen
Rentenversicherung durch den
Pensions-Sicherungs-
Verein
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
1.5 Artikel 11 Nummer 3
Buchstabe a und
Nummer 8; §§ 150
Absatz 1 und 196
Absatz 2a SGB VI;
Befreiung von der
Vorlage der
Heiratsurkunde bei der
Beantragung einer Witwen-
/Witwerrente bei der
Rentenversicherung
430 000
Anträge auf
Witwen-/
Witwerrente
Minuten
-72.000
Stunden
1.6 Artikel 13 Nummer 4;
§ 101a SGB X;
Verbesserung der
Datennutzung durch den
Renten Service der
Deutschen Post AG
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
-72.000
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand (nur bei Pensionskassen) von 2,1 Millionen Euro
sowie jährlicher Erfüllungsaufwand von rd. 500 Tausend Euro.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 2
Nummer 2; § 100
EStG;
Erweiterung des
Kreises der
Anspruchsberechtigten
beim BAV-
Förderbetrag;
id-ip:
20170220123
02401
400 000
Personen
1,29 Euro = 2
Minuten / 60 *
38,60 Euro
pro Stunde
(Wirtschaftszweig:
Gesamtwirtschaft A-S
ohne O)
2.2 Artikel 3
Nummer 2; § 129
Absatz 4 VAG;
Schaffung des
Zugangs zu
elektronischen
Unterlagen für
den
Treuhänder
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
2.3 Artikel 3
Nummer 5; § 232
Absatz 1
Nummer 2
VAG;
erforderliche
Tarifanpassungen
480
Versiche
rungsbedingungen
4 438
Euro = 2
860
Minuten /
60 *
93,10
Euro pro
Stunde
(Wirtschaftszweig
„Erbringung von
Finanz-
und
Versiche
rungsdienst
leistungen“,
hohe
Qualifikation)
2 130
2.4 Artikel 3
Nummer 7; § 234j
Absatz 4 Satz
1 Nummer 3
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
VAG;
Erstellung eines
Sicherungsvermögensplans
2.5 Artikel 3
Nummer 7; §234j
Absatz 6 VAG;
Überprüfung
des
bestehenden
Sicherungsvermögensplans und
Unterrichtung
der
Aufsichtsbehörde
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.6 Artikel 13
Nummer 4; §
101a SGB X;
Verbesserte
Datennutzung
durch den
Renten
Service der
Deutschen Post
AG bei der
Prüfung eines
Sterbequartalsvorschusses an
Hinterbliebene
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
516 2 130
Davon aus
Informationspflichten (IP)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 400 Tausend Euro, dem eine jährliche
Entlastung von 3,4 Millionen Euro gegenübersteht.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 Artikel 1
Nummer 2; § 3
Absatz 2a
BetrAVG;
Entgegennahme
zusätzlicher
Abfindungsbeträge durch
die Träger der
Bund
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
Rentenversicherung
3.2 Artikel 1
Nummer 4; § 9
BetrAVG;
Möglichkeit der
papierlosen
Kommunikation für den
Pensions-
Sicherungs-
Verein
Bund
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
3.3 Artikel 1
Nummer 5; § 10
BetrAVG;
Möglichkeit
automatisierter
Beitragsbescheide des
Pensions-
Sicherungs-
Vereins
Bund
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
1
Einrichtung
224 280
Euro =
550
Personentage *
377,60
Euro pro
Personentag
(Tagessatz
gehobener
Dienst
Sozialversicherung) +
16 600
Euro
Sachkosten
3.4 Artikel 1
Nummer 6; § 11
BetrAVG;
Möglichkeit
des Pensions-
Sicherungs-
Vereins,
Rentenbescheide
von den
Rentenversicherungsträgern
anzufordern
Bund
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.5 Artikel 3
Nummer 5; § 232
Absatz 1
Nummer 2
VAG; Prüfung
von
Tarifanpassungen
Bund 480
Versiche
rungsbedingungen
403 Euro
= 598
Minuten /
60 x
40,40
Euro pro
Stunde
(gehobener
Dienst)
3.6 Artikel 3
Nummer 7; § 234j
Absatz 5 VAG;
Genehmigung
eines
Sicherungsver-
mögensplans
Bund
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.7 Artikel 3
Nummer 7; § 234j
Absatz 6 VAG;
Prüfung von
Bund
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
anlassbezogenen
Mitteilungen der
Pensions-kasse
3.8 Artikel 11
Nummer 3
Buchstabe a
und Nummer
8; §§ 150
Absatz 1 und 196
Absatz 2a
SGB VI;
Weiterleitung des
von den
Meldebehörden
übermittelten
Datums der
letzten
Eheschließung an
die
Rentenversicherungsträger
Bund 430 000
Anträge auf
Witwen-
/
Witwerrente
8,02
Euro = 10
Minuten /
60 x
48,10
Euro pro
Stunde
(Lohnkostensatz
Durchschnitt
Sozialversicherung)
-3 400
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
3.9 Artikel 11
Nummer 3
Buchstabe b;
§ 150 Absatz
5 SGB VI;
Entfall des
Genehmigungserfordernisses
Bund
geringfügige
Entlastung
(geringe
Fallzahl
Summe (in
Tsd. Euro)
-3 400 413
davon Bund -3 400 413
davon Land
(inklusive
Kommunen)
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die demografischen Auswirkungen dieses Gesetzes wurden geprüft. Das Gesetz bezweckt
eine höhere und nachhaltige Verbreitung der kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung. Der Aufbau einer zusätzlichen, möglichst effizient organisierten kapitalgedeckten
Altersversorgung in Ergänzung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente trägt dazu bei,
dass die Alterssicherung trotz der demografischen Entwicklung insgesamt zukunftssicherer
wird.
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger geprüft. Danach ergeben sich keine
Anhaltspunkte, dass mit den Regelungen ungleichwertige Lebensverhältnisse hergestellt
werden.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht. Frauen
und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. Laut dem Alterssicherungsbericht (2024)
verfügen je 52 Prozent der Männer und Frauen über eine aktive
Betriebsrentenanwartschaft.
Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen von dem Gesetz
nicht spezifisch betroffen.
VII. Exekutiver Fußabdruck
Dem Gesetzentwurf ist ein Fachdialog mit Interessenvertretern der betrieblichen
Altersversorgung einschließlich Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite vorausgegangen. Die
Ergebnisse sind mit in den Gesetzentwurf eingeflossen. Durch den Fachdialog wurde der
Gesetzentwurf im Sinne des exekutiven Fußabdrucks nicht in zentralen Fragen geändert.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung dieses Gesetzes ist nicht vorgesehen; die Maßnahmen des Gesetzes sollen
langfristig wirken.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird bis 2030 untersuchen, ob die
Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von
Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist (siehe §30a BetrAVG).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 1b Absatz 5 Satz 1)
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass auch für den Arbeitgeberzuschuss im Rahmen
eines Optionssystems nach § 20 Absatz 3 die Regelungen des § 1b Absatz 5 gelten, also
z. B. entsprechende Betriebsrentenanwartschaften sofort unverfallbar sind.
Zu Buchstabe b und Buchstabe c
Redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2
(§ 3)
Zu Buchstabe a
(Absatz 2a)
Eine Abfindung und die damit verbundene vorzeitige Verwertung einer Betriebsrente
widersprechen grundsätzlich deren Versorgungszweck. Allerdings sollen Arbeitgeber mit der
Verwaltung von Betriebsrenten nicht so stark belastet werden, dass die Attraktivität von
Betriebsrentenzusagen schwindet. Der neue Absatz führt diese beiden Aspekte insofern
zusammen, als die bisherige Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften unter den
Bedingungen erweitert wird, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Abfindung
übereinstimmend wollen und die angesparten Mittel zweckgebunden zum Aufbau einer zusätzlichen
Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden (siehe auch
§§ 187b-neu, 76a Absatz 2 SGB VI). Im Ergebnis werden sowohl Arbeitgeber als auch
Vorsorgende von Bürokratie entlastet.
Zu Buchstabe b
(Absatz 7)
Der neue Absatz 7 fingiert die Abfindung von Betriebsrentenanwartschaften in laufenden
und beendeten Arbeitsverhältnissen sowie von Betriebsrenten für den Fall, dass sich eine
Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, über die
die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, mit Genehmigung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht auflöst. Eine solche Auflösung kommt in der Regel bei
Pensionskassen, die noch Beiträge erhalten, versicherungsaufsichtsrechtlich nicht in
Betracht. Sie lässt sich in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht vermeiden, wenn etwa eine
Übertragung auf eine andere Pensionskasse nicht in Betracht kommt und die Bilanzsumme
der Pensionskasse eine wirtschaftlich sinnvolle Mindestsumme unterschreitet oder die
Pensionskasse nur noch wenige Mitglieder hat. Den Berechtigten wird mindestens das
gebildete Kapital ausgezahlt. Mit der Abfindung erlischt die Zusage des Arbeitgebers in dem
Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt worden ist.
Zu Nummer 3
(§ 6)
Zu Buchstabe a
Die Regelung zum vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente, die mit entsprechenden
Abschlägen versehen werden kann, wird mit Blick auf die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in
der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend angepasst. Seit Anfang 2023 wird beim
Bezug einer vorgezogenen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich
erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr auf die Altersrente angerechnet, und zwar
unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird. Ziel dieser Neuregelung ist es,
angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels den Rentenbezug zu flexibilisieren und damit
für Ältere einen Anreiz zu setzen, länger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Mit
der Änderung des § 6 wird in diesem Sinne ein weiterer Anreiz gesetzt, indem eine
Betriebsrente unabhängig davon bezogen werden kann, ob eine Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung als Voll- oder Teilrente bezogen wird.
Die in der Praxis häufig genutzte Möglichkeit, als Leistungsvoraussetzung für den Bezug
der Betriebsrente unter Versorgungsgesichtspunkten das Ausscheiden des Beschäftigten
beim Arbeitgeber oder aus dem Erwerbsleben vorzusehen, bleibt von der Neuregelung
unberührt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilbetriebsrente ist mit der Neuregelung nicht
verbunden. Versorgungsregelungen, zum Beispiel in Tarifverträgen, die bei Bezug einer
Altersrente als Teilrente anteilige Leistungen vorsehen, sind weiterhin möglich.
Zu Buchstabe b
Als Folgeänderung zu Buchstabe a können die Sätze 2 und 3 gestrichen werden.
Zu Nummer 4
(§ 9)
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird dem zunehmenden Bedürfnis nach einer digitalen
Kommunikation zwischen Pensions-Sicherungs-Verein und Leistungsberechtigten Rechnung
getragen. Mit Einwilligung des Leistungsberechtigten kann die Mitteilung künftig über ein
vom Pensions-Sicherungs-Verein vorgegebenes technisches Verfahren erfolgen, etwa ein
Online-Portal oder eine App. Diese freiwilligen Kommunikationswege können auch für die
sonstige Korrespondenz zwischen Pensions-Sicherungs-Verein und
Leistungsberechtigtem genutzt werden.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung in Absatz 3 wird klargestellt, dass die Übertragung des anteiligen
Vermögens durch die Unterstützungskasse auf den Pensions-Sicherungs-Verein nicht
ausschließlich durch Zahlung eines Geldbetrages erfolgt, sondern auch Rechte zu übertragen
sind. Dazu zählen z.B. die Rechte als Versicherungsnehmer, wenn eine
Gruppenunterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der Versorgungsberechtigten
abgeschlossen hat.
Zu Buchstabe c
Bei Insolvenz eines Arbeitgebers, der die betriebliche Altersversorgung über einen
Pensionsfonds mit einem nicht versicherungsförmigen Pensionsplan durchführt, erfolgt die
Vermögensübertragung auf den Pensions-Sicherungs-Verein künftig nicht mehr durch
gebundenen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde, sondern kraft Gesetzes. Hierdurch wird allen
Beteiligten Aufwand für ein entsprechendes Verwaltungsverfahren erspart. Der Absatz wird
im Übrigen sprachlich verständlicher gefasst.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zum neuen Absatz 5.
Zu Buchstabe b
(§ 10 Absatz 5)
Der neue Absatz 5 eröffnet dem Pensions-Sicherungs-Verein unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit, Beitragsbescheide ohne Sachbearbeitung automatisch zu erlassen
(siehe auch entsprechende Vorschriften in § 35a VwVfG und § 31a SGB X). Dies dient der
Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung; einfach strukturierte Verfahren ohne
Entscheidungsspielraum für den Pensions-Sicherungs-Verein können künftig mit
geringerem Aufwand schnell erledigt werden.
Zu Nummer 6
(§ 11 Absatz 1)
Der neue Absatz 1 Satz 3 schafft die gesetzliche Grundlage, damit der Pensions-
Sicherungs-Verein unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebsnummer eines Arbeitgebers
von der Bundesagentur für Arbeit anfordern und verarbeiten kann. Der Pensions-
Sicherungs-Verein benötigt die Betriebsnummer, um die Arbeitgeber zu identifizieren und deren
Beiträge korrekt zuzuordnen. In Fällen, in denen ein Arbeitgeber keine oder eine falsche
Betriebsnummer mitgeteilt hat, ist der Pensions-Sicherungs-Verein deshalb auf eine
Übermittlung der korrekten Betriebsnummer durch die Bundesagentur für Arbeit angewiesen.
Nur so kann der Pensions-Sicherungs-Verein den ihm übertragenen gesetzlichen Auftrag
korrekt und effizient erfüllen. Die entsprechende Übermittlungslegitimation für die
Bundesagentur für Arbeit wird in § 18m Absatz 1a SGB IV normiert (siehe dort).
Der neue Satz 4 schafft die gesetzliche Grundlage, damit der Pensions-Sicherungs-Verein
die zur Feststellung der Leistungen erforderlichen Daten der Versorgungsberechtigten bei
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung anfordern und verarbeiten kann. Der
Pensions-Sicherungs-Verein benötigt die Rentenunterlagen, um Leistungen feststellen zu
können. In der Praxis werden die Rentenunterlagen von den Berechtigten häufig
unvollständig übersandt. Mit der Neuregelung wird zum einen der Verwaltungs- und
Kostenaufwand beim Pensions-Sicherungs-Verein reduziert. Zum anderen werden die potenziellen
Versorgungsempfänger entlastet, die ansonsten die noch fehlenden Daten dem Pensions-
Sicherungs-Verein selbst übermitteln müssten. Die entsprechende
Übermittlungslegitimation für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird in § 151d SGB VI normiert
(siehe dort).
Zu Nummer 7
(§ 18 Absatz 1)
Die Abfindungsregelungen in § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 BetrAVG finden keine
Anwendung auf die Pflichtversicherungssysteme der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Einrichtungen. Da bei den meisten Zusatzversorgungseinrichtungen kein bzw. nur für einen Teil
der unverfallbaren Anwartschaft Kapital vorhanden ist, müsste der Abfindungsbetrag
ansonsten zusätzlich aus Umlagen finanziert werden, die für die Finanzierung der laufenden
Rentenleistungen vorgesehen sind. Die Abfindung von Kleinbetrags-Betriebsrenten bleibt
weiterhin zulässig.
Zu Nummer 8
(§ 20 Absatz 3)
Der neue Absatz 3 trägt dem Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung Rechnung. Zu diesem Zweck ermöglicht er die Vereinbarung von
Optionssystemen nach Absatz 2 durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in Bereichen, in denen
Entgeltansprüche nicht von den Tarifvertragsparteien geregelt sind und auch nicht
üblicherweise geregelt werden. Die Regelung gibt Betriebs- und Personalräten damit unter
Beachtung der Tarifautonomie, wie sie in § 77 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
geschützt wird, die Möglichkeit, Optionssysteme in Bereichen einzuführen, in denen räumlich,
fachlich, betrieblich und persönlich einschlägige Tarifverträge weder bestehen noch üblich
sind. Ob die betreffende Angelegenheit üblicherweise tariflich geregelt wird, beurteilt sich
nach der einschlägigen Tarifpraxis (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März 2005,
Az. 1 ABR 64/03 und Urteil vom 26. August 2008, Az. 1 AZR 354/07). Mit der Neuregelung
soll der Auf- und Ausbau von Optionssystemen auch für Betriebe in tariflosen Bereichen
beschleunigt werden. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers und seine obligatorische
finanzielle Beteiligung, die über die Verpflichtung nach § 1a Absatz 1a hinausgeht, indizieren,
dass solche Systeme möglichst effizient organisiert werden. Der Arbeitgeberzuschuss
unterliegt den Regelungen nach § 1b Absatz 5 (siehe dort). Der zweite Halbsatz stellt klar,
dass der Arbeitgeber, wenn er die Einführung eines solchen Systems unterstützt, nicht
verpflichtet ist, für die im Rahmen des Optionssystems umgewandelten Beiträge zusätzlich
einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Absatz 1a zu zahlen.
Zu Nummer 9
(§ 21)
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Der in der Praxis und der Fachliteratur mittlerweile übliche Begriff „Sozialpartnermodell“ für
tarifvertragliche Betriebsrentensysteme auf der Grundlage der reinen Beitragszusage wird
durch die Definition in Absatz 1 in das Betriebsrentengesetz übernommen; gesetzliche
Regelungen werden damit künftig einfacher und verständlicher.
Zu Buchstabe c
Absatz 2 Satz 1 entspricht § 21 Absatz 1 a. F.
In der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei einer fehlerhaften
Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung von Sozialpartnermodellen die
reine Beitragszusage unwirksam sein könnte mit der Folge, dass die Einstandspflicht des
Arbeitgebers wiederaufleben würde. Die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit schadet
der Implementierung von Sozialpartnermodellen. Der neue Absatz 2 Satz 2 stellt deshalb
klar, dass eine fehlerhafte Beteiligung der Sozialpartner bei der Durchführung und
Steuerung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage hat.
Bereits nach geltendem Recht können sich ganze Branchen durch Branchentarifvertrag
oder auch einzelne Unternehmen durch Haustarifvertrag bestehenden
Sozialpartnermodellen anschließen. Solche „Anschluss-Tarifverträge“ können zum Beispiel vorsehen, dass die
Regelungen des Ausgangstarifvertrags vollständig übernommen werden. Möglich ist aber
auch, dass nur die Organisations- und Durchführungsstrukturen eines bestehenden
Sozialpartnermodells mit genutzt und darüber hinaus eigenständige Regelungen getroffen
werden, etwa zur Höhe des möglichen Arbeitgeberbeitrags. Der neue Absatz 2 Satz 3 stellt
sicher, dass sich die Tarifvertragsparteien eines solchen Anschluss-Tarifvertrags nicht
mehr zwingend an der Steuerung und Durchführung des Sozialpartnermodells, dem sie
sich anschließen wollen, beteiligen müssen. Den Tarifvertragsparteien wird damit
erleichtert, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Nutzung
branchenfremder Sozialpartnermodelle zu eröffnen.
Auf den bisherigen Absatz 2 kann verzichtet und somit das Gesetz gestrafft werden, weil
die dort an die Tarifvertragsparteien gerichteten Soll-Vorgaben und Prüfpflichten in der
tariflichen Praxis ohnehin beachtet werden; der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist auch
für die Tarifvertragsparteien verbindlich.
Zu Buchstabe d
Absatz 3 kann gestrichen werden, weil die Öffnung von Sozialpartnermodellen für Dritte
nunmehr in § 24 umfassend neu geregelt wird.
Zu Buchstabe e
Folgeänderung zu Buchstabe d (Streichung von Absatz 3).
Zu Nummer 10
(§ 22)
Zu Buchstabe a
Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Teilnahme Dritter an
Sozialpartnermodellen in § 24. Danach sind Konstellationen denkbar, wonach die
Versorgungseinrichtung wechselt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein einschlägiges
Sozialpartnermodell neu gegründet wird, zuvor aber bereits an einem anderen
Sozialpartnermodell teilgenommen wurde. In diesen Fällen können Beschäftigte künftig auch im noch
bestehenden Arbeitsverhältnis ihre Betriebsrentenanwartschaften bündeln. Zusammen mit
der Öffnung bestehender Sozialpartnermodelle für Dritte (siehe § 24) führt dies dazu, dass
das Problem mangelnder Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften weiter entschärft
wird.
Zu Buchstabe b
Die Regelung eröffnet der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit, Anwartschaften in
einem von den Tarifparteien festzulegenden Umfang abzufinden. Wie bereits derzeit bei
tariflichen Abfindungsregelungen außerhalb von Sozialpartnermodellen (nach § 19 Absatz 1
ist § 3 tarifoffen), können damit die Tarifvertragsparteien auch im Rahmen von
Sozialpartnermodellen die gesetzlichen Abfindungsgrenzen flexibel gestalten.
Zu Nummer 11
(§ 24)
Ziel der Neuregelung ist es, dass künftig möglichst viele Arbeitgeber und Beschäftigte
Sozialpartnermodelle nutzen können. Der Auf- und Ausbau dieser neuen Form effizienter,
sicherer und bürokratiearmer Betriebsrenten soll beschleunigt werden, Betriebsrenten sollen
insgesamt eine höhere Verbreitung finden.
Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 24. Danach können
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen über ein
Sozialpartnermodell auch für Arbeitsverhältnisse vereinbaren, für die die Rechtsnormen
des Tarifvertrags mangels Mitgliedschaft in der abschließenden Gewerkschaft oder der
Arbeitgebervereinigung nicht normativ gelten. „Einschlägige“ tarifliche Regelung bedeutet,
dass Dritte sich nur auf einen räumlich, zeitlich, betrieblich-fachlich und persönlich
maßgeblichen Tarifvertrag beziehen können, der bei gegebener Tarifbindung ohnehin zwischen
den Arbeitsvertragsparteien gelten würde. Die Regelung ist also darauf zugeschnitten, dass
Tarifverträge über ein Sozialpartnermodell innerhalb des dort definierten
Anwendungsbereichs auch auf nichttarifgebundene Arbeitsvertragsparteien Anwendung finden können.
Absatz 2 ermöglicht darüber hinaus künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine
Teilnahme weiterer Beschäftigter.
Absatz 2 Nummer 1 stellt klar, dass ein „nicht-einschlägiges“ Sozialpartnermodell von den
Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommen werden kann, wenn ein für dieses
Arbeitsverhältnis einschlägiger Branchen- oder Haustarifvertrag dies ausdrücklich eröffnet.
Nach Absatz 2 Nummer 2 kann in einem Arbeitsvertrag ein nicht-einschlägiger Tarifvertrag
über ein Sozialpartnermodell auch dann in Bezug genommen werden, wenn das
Arbeitsverhältnis in den Organisationsbereich einer Gewerkschaft fällt, die das
Sozialpartnermodell trägt. Der Organisationsbereich bzw. das Organisationsgebiet ist in den Satzungen der
Gewerkschaften detailliert festgelegt. Damit stehen z. B. die Sozialpartnermodelle, die die
Gewerkschaft ver.di im Energiebereich und bei den Banken abgeschlossen hat,
grundsätzlich auch anderen Branchen offen, für die ver.di satzungsgemäß zuständig ist, also etwa
dem Handel, Versicherungen oder der IT-Branche. Das Sozialpartnermodell in der Chemie
kann grundsätzlich z. B. auch von Arbeitgebern und Beschäftigten in der Papier- und
Keramikindustrie, in der Wasserwirtschaft oder von Ver- und Entsorgungsbetrieben genutzt
werden. Eine missbräuchliche Erweiterung des gewerkschaftlichen Zuständigkeitsbereichs
allein zum Zweck einer möglichst weiten Öffnung eines Sozialpartnermodells wird bereits
durch die Anforderungen der Rechtsprechung an die Tariffähigkeit einer
Arbeitnehmervereinigung wirksam begrenzt. Nach Absatz 2 Nummer 2 ist nur die vollumfängliche
Anwendung der tariflichen Regelungen über das Sozialpartnermodell möglich. Das betrifft
insbesondere auch die Höhe des Arbeitgeberbeitrags, soweit der Tarifvertrag hierzu verbindliche
Regelungen enthält.
Absatz 3 ist eine Sonderregelung für Arbeitnehmer, die bei einer ein Sozialpartnermodell
abschließenden Tarifvertragspartei inklusive deren rechtlich selbständigen regionalen
Untergliederungen beschäftigt sind, aber nicht in den Organisationsbereich der
abschließenden Gewerkschaft fallen. Sie erhalten die Möglichkeit, an einem Sozialpartnermodell ihres
Arbeitgebers teilzunehmen.
Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen immer der
Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien bedarf. Getragen
wird ein Sozialpartnermodell von denjenigen Sozialpartnern, die sich an dessen Steuerung
und Durchführung beteiligen; Sozialpartner, die nach § 21 Absatz 2 auf eine Beteiligung
verzichten, tragen das Sozialpartnermodell also nicht mit. Die Zustimmung ist formfrei. Sie
muss also nicht für jedes Arbeitsverhältnis individuell erteilt werden, sondern kann etwa im
Tarifvertrag oder außerhalb des Tarifvertrags nach abstrakten Merkmalen in allgemeiner
Form erfolgen; sie kann auch an spezifische Gremien, etwa einen Sozialpartnerbeirat,
delegiert werden. Über das Zustimmungserfordernis sind mögliche Überschneidungs- und
Übergangsprobleme praktisch lösbar. Gewerkschaften, die Vertragspartner verschiedener
Sozialpartnermodelle sind, können auf diesem Weg (mit-)steuern, welche
Sozialpartnermodelle in ihrem Organisationsbereich von wem genutzt werden können sollen. Werden neue
Sozialpartnermodelle im Organisationsbereich einer Gewerkschaft gegründet, kann
entschieden werden, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine Teilnahme an „alten“
Sozialpartnermodellen weiterhin möglich sein soll. Bei einem Wechsel des Versorgungsträgers
haben Beschäftigte im Übrigen das Recht, das Kapital auf die neue Versorgungseinrichtung
zu übertragen (§ 22 Absatz 3-neu). Die durchführende Versorgungseinrichtung unterliegt
zwar keinem Kontrahierungszwang, wird dem Votum der Tarifvertragsparteien aber
regelmäßig entsprechen.
Absatz 4 Satz 2 stellt klar, dass die das Sozialpartnermodell tragenden
Tarifvertragsparteien Dritte, die das Sozialpartnermodell mit nutzen, an dessen Kosten in angemessenem
Umfang beteiligen können. Ein entsprechender Aufwandsersatz ist auf sehr verschiedene
Weise umsetzbar. So kann seitens der Sozialpartner ein Zusatzbeitrag für
Nichtverbandsangehörige festgelegt werden, der an die jeweiligen Sozialpartner fließt. Möglich ist auch,
dass der Zusatzbeitrag in einen zur Absicherung der reinen Beitragszusage gebildeten
Puffer fließt und ggf. hinsichtlich seiner Verwendung zwischen Gewerkschafts- und Nicht-
Gewerkschaftsmitgliedern unterschieden wird. Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass auch im
Hinblick auf die in die Beiträge und Leistungen einkalkulierte Kostenbeteiligung für die
Nutzung des Sozialpartnermodells zwischen Tarif- und Nichttarifzugehörigkeit differenziert
werden kann. Die Versorgungseinrichtung ist dabei an die Entscheidung der
Tarifvertragsparteien dem Grunde und der Höhe nach gebunden, d. h. sie muss die Kostenbeteiligung
in die Kalkulation der Beiträge und Leistungen übernehmen. Sofern dabei die
Tarifvertragsparteien höhere Kosten für nichttarifgebundene Nutzer ansetzen, ist dies dadurch bedingt,
dass die tarifgebundenen Nutzer bereits über ihre Verbands- und Gewerkschaftsbeiträge
einen Teil der Kosten des Sozialpartnermodells tragen. Unabhängig von der Frage eines
Kostenbeitrags kann den Interessen der Gewerkschaftsmitglieder auch über
tarifvertragliche Differenzierungsklauseln Rechnung getragen werden.
Zu Nummer 12
Ziel des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist es, die Verbreitungsquote der
betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen. Ende 2023 hatten knapp 52 Prozent der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine
Betriebsrentenanwartschaft. Das Bundesarbeitsministerium wird bis 2030 untersuchen, ob diese Zahl
auch in Folge der in § 24 vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar
gestiegen ist.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b)
Entsprechend § 3 Absatz 2a BetrAVG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes können
Abfindungen von Kleinanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer
zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt
werden. Die aus diesen Zahlungen des Arbeitgebers erwachsenden Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung führen zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 22
Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (sog. Kohortenbesteuerung).
Mit einer Erweiterung in § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG wird die Regelung des
Betriebsrentengesetzes mit einer Steuerfreistellung zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung
steuerlich flankiert. So wird sichergestellt, dass nicht sowohl die Abfindung nach § 22
Nummer 5 EStG als auch die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert werden.
§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG ist in Bezug auf den Abfindungsbetrag nur
einschlägig, soweit beim Arbeitnehmer überhaupt Einkünfte nach dem
Einkommensteuergesetz vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abfindung auf nach § 3
Nummer 63 EStG steuerfreien Beiträgen beruht. Beruht die Abfindung hingegen auf Beiträgen,
die aus dem versteuerten Einkommen geleistet wurden (sog. Eigenbeiträge aus dem
Nettoentgelt), und erfolgte auch keine Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG, ist § 3
Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG hingegen nicht einschlägig. Für entsprechende
Abfindungszahlungen, die zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
verwendet werden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG geltend machen. Dies gilt auch für Zahlungen
des Arbeitgebers im abgekürzten Zahlungsweg. Die spätere Besteuerung der auf dem
Abfindungsbetrag beruhenden Leistungen im Rahmen der sog. Kohortenbesteuerung kann
danach nicht zu einer Doppelbesteuerung führen.
§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG in der geänderten Fassung tritt zeitgleich mit
der Änderung in § 3 BetrAVG am Tag nach der Verkündung dieses Änderungsgesetzes in
Kraft (siehe Artikel 16 Absatz 1).
Zu Nummer 2
(§ 100)
Zu Buchstabe a
(Absatz 2 Satz 1)
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 speziell für Beschäftigte mit
geringem Einkommen eine neue steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells
eingeführt, der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag). Der BAV-
Förderbetrag betrug unter den weiteren Voraussetzungen des § 100 EStG im Kalenderjahr
mindestens 72 Euro (30 Prozent von 240 Euro) und höchstens 144 Euro (30 Prozent von
480 Euro). Mit dem Grundrentengesetz wurde der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2020
von maximal 144 Euro auf maximal 288 Euro angehoben.
Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen
Altersversorgung wird der BAV-Förderbetrag mit diesem Änderungsgesetz mit Wirkung ab 2027
von maximal 288 Euro auf maximal 360 Euro angehoben. Damit werden zusätzliche
Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1 200 Euro gefördert.
Zum Inkrafttreten siehe Artikel 16 Absatz 4.
Zu Buchstabe b
(Absatz 3 Nummer 3)
Der BAV-Förderbetrag kann seit 2020 nur in Anspruch genommen werden, wenn der
monatliche Bruttoarbeitslohn nicht mehr als 2 575 Euro beträgt (von 2018 bis 2019 nicht mehr
als 2 200 Euro).
Regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen führen dazu, dass Arbeitnehmer aus dem
Kreis der Begünstigten herauswachsen. Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität
der vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte mit
geringem Einkommen weiter zu erhöhen, wird die monatliche Einkommensgrenze dynamisch
auf 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung festgelegt. Eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung wird im Steuerrecht bereits bei anderen Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung praktiziert (z. B. § 3 Nummer 56 und 63 EStG).
Die Einkommensgrenze entspricht aktuell monatlich 2 898 Euro und stellt somit eine leichte
Erhöhung im Vergleich zu der aktuell gültigen festen Einkommensgrenze von monatlich 2
575 Euro dar.
Zum Inkrafttreten siehe Artikel 16 Absatz 4.
Zu Buchstabe c
(Absatz 6 Satz 1)
Arbeitgeberbeiträge, die mit dem BAV-Förderbetrag gefördert werden, sind steuerfrei nach
§ 100 Absatz 6 EStG. Hier wird auf einen festen Betrag verwiesen (derzeit 960 Euro). Dieser
Betrag wird redaktionell an den neuen Maximalbetrag (1 200 Euro) angepasst.
Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
Redaktionelle Berichtigung. Die Vorschrift soll inhaltlich unverändert dem § 66 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 6 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechen.
Zu Nummer 2
(§ 129 Absatz 4)
Um der fortschreitenden Digitalisierung in Versicherungsunternehmen und auf dem
Finanzmarkt Rechnung zu tragen, wird in der Vorschrift künftig auf elektronische und schriftliche
Unterlagen abgestellt statt auf Bücher und Schriften. Damit wird klargestellt, dass der
Treuhänder für das Sicherungsvermögen jederzeit sämtliche digitalen und schriftlichen
Unterlagen des Versicherungsunternehmens einsehen kann, soweit sich diese auf das
Sicherungsvermögen beziehen. Dies ist beispielsweise erforderlich bei elektronischen
Wertpapieren, die grundsätzlich dem Sicherungsvermögen zugeführt werden können.
Zu Nummer 3
(§ 193)
Der neue § 193 Absatz 2 greift ein Bedürfnis aus der Praxis auf. Er ermöglicht es
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, einen Teil der Verlustrücklage zugunsten der Mitglieder
oder Versicherten zu verwenden, wenn die zu verteilenden Mittel mit großer Sicherheit nicht
mehr zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten oder zur Sicherstellung der
langfristigen Risikotragfähigkeit benötigt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Verlustrücklage
nach einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Mitglieder in einem erheblichen
Missverhältnis zur Höhe der Verpflichtungen und des Vermögens steht.
Statt zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes kann eine Entnahme aus der
Verlustrücklage auch zugunsten der Mitglieder oder Versicherten erfolgen. Die Entnahme setzt
eine Satzungsregelung voraus, nach der die oberste Vertretung die Entnahme beschließen
muss und der Beschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde ist die Wahrung der Belange der Versicherten,
insbesondere die langfristige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen. Die Aufsichtsbehörde prüft daher
nicht nur, ob ein Missverhältnis von Verlustrücklage und Verpflichtungen bzw. Vermögen
besteht, sondern insbesondere auch, wie sich eine Entnahme auf die Risikotragfähigkeit
des Versicherungsvereins unter Berücksichtigung der Finanz- und Ertragslage und der
konkreten Kapitalanalagen auswirkt und ob auch nach der Entnahme der Eigenmittel die
Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind.
Zu Nummer 4
(§ 214 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3)
Redaktionelle Berichtigung.
Zu Nummer 5
(§ 232 Absatz 1 Nummer 2)
Mit der Änderung wird den Weiterentwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Rechnung getragen, die auf mehr Flexibilität beim Übergang in den Ruhestand gerichtet
sind. Am 1. Januar 2023 sind in der gesetzlichen Rentenversicherung die
Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer vorgezogenen Rente wegen Alters weggefallen (Artikel 7
Nummer 4 des Gesetzes vom 20.12.2022, BGBl. I S. 2759). Bezieher einer vorgezogenen
Altersrente können nun beliebig hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die
gesetzliche Rente kommt. Vor diesem Hintergrund werden die zulässigen Leistungsfälle
von Pensionskassen erweitert. Die Leistung bei teilweisem Wegfall des
Erwerbseinkommens unterliegt künftig keinen aufsichtsrechtlichen Einschränkungen mehr. Die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen können damit beispielsweise vorsehen, dass die
Pensionskasse eine Leistung in Höhe des weggefallenen Teils des Einkommens zahlt.
Leistungen sind darüber hinaus auch möglich, wenn die versicherte Person zwar weiterhin voll
erwerbstätig ist, aber eine als Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht. Neben der Erweiterung dieser vorzeitigen Leistungsfälle wird den
Pensionskassen ausdrücklich gestattet zu vereinbaren, auch ab dem Bezug einer als
Vollrente geleisteten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die volle Leistung
zu erbringen. Über die Umsetzung der erweiterten Optionen in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen entscheiden die Pensionskassen. Dabei spielen steuer- und
arbeitsrechtliche Anforderungen eine wichtige Rolle.
Zu Nummer 6
(§ 234 Absatz 1)
Mit Blick auf den Proportionalitätsgrundsatz und das eingeschränkte Geschäftsmodell von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wird darauf verzichtet, die Vorgaben zur
Qualifikation von Personen i. S. d. § 48 Absatz 2 Satz 1 auf Pensionskassen zu erstrecken.
Dies gilt nach § 237 Absatz 1 Satz 1 dann auch für Pensionsfonds.
Zu Nummer 7
(§ 234j)
Die neuen Absätze 4 bis 8 des § 234j setzen für Pensionskassen den Rahmen, in dem sie
die bilanziellen Verpflichtungen vorübergehend nicht mit den Anlagen des
Sicherungsvermögens nach Buchwerten bedecken müssen. Es geht dabei um Unterdeckungen, die durch
einen (außerplanmäßigen) Rückgang der Buchwerte der Anlagen bedingt sind. Die
Anwendung der Neuregelung schafft zusätzliche Spielräume für Anlagen mit höheren Renditen,
so dass die Versorgungsberechtigten Aussicht auf höhere Leistungen erhalten und die
Leistungsfähigkeit der Pensionskasse insgesamt gestärkt wird.
Das Prinzip der jederzeitigen Bedeckung der Verpflichtungen durch Vermögenswerte ist in
§ 127 Absatz 1 Satz 1 verankert und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
europarechtlich vorgegeben, vgl. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2016/2341 eine vorübergehende Unterdeckung zulassen; im Einklang mit der Richtlinie
können sie dabei den Besonderheiten ihrer nationalen betrieblichen
Altersversorgungssysteme Rechnung tragen. Deutschland hat diese Option bereits für Pensionsfonds
aufgegriffen (§ 239 Absatz 3 und 4). Dadurch wird dem Pensionsfonds größere Freiheit in der
Vermögensanlage eingeräumt und somit das Ziel unterstützt, das mit der Einführung des
Pensionsfonds im Jahr 2002 verfolgt wurde (vgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 44). Die
vorübergehende Unterdeckung betrifft dabei die Verpflichtungen aus einem Pensionsplan und das
zugehörige Sicherungsvermögen. Hinsichtlich der Kapitalanlage und Bedeckung
berücksichtigt der Pensionsfonds die Festlegungen des Pensionsplans und ggf. ergänzende
Maßgaben der Arbeitgeber, die am Pensionsplan teilnehmen. Im Rahmen des
Risikomanagements tariert er dann Kapitalanlage und Bedeckung entsprechend aus. Kommt es in einem
Pensionsplan zur Unterdeckung, können die betroffenen Arbeitgeber und der
Pensionsfonds einen Plan zur Wiederherstellung der Bedeckung (Bedeckungsplan) vereinbaren, der
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
Die Option des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 soll jetzt für
Pensionskassen ausgeübt werden. Dabei muss den Besonderheiten der deutschen Pensionskassen
und den strukturellen Unterschieden zu Pensionsfonds Rechnung getragen werden.
Pensionskassen haben in der Regel ein einziges Sicherungsvermögen für alle
Versicherungsverhältnisse. Eine Unterdeckung erfasst die Pensionskasse daher als Ganzes, nicht ein
einzelnes Produkt. Damit sind grundsätzlich alle Arbeitgeber, die betriebliche
Altersversorgung über die Pensionskasse durchführen, und ihre Versorgungsberechtigten betroffen.
Zum Schutz der Versicherten sind daher besondere Anforderungen an eine
vorübergehende Unterdeckung zu stellen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass trotz der
Unterdeckung der Pensionskasse als Ganzes die Kapitalanforderungen durchgehend
eingehalten werden.
Auch bei Nutzung der Unterdeckungsmöglichkeit bleibt die Pensionskasse verpflichtet,
schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen
zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des
Mindestumfangs des Sicherungsvermögens entspricht (§ 125 Absatz 1 Satz 1).
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Pensionskasse entgegen § 127
Absatz 1 Satz 1 vorübergehend unterdeckt sein darf.
Nach Satz 1 Nummer 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung nur möglich, wenn die
Satzung eine Bestimmung enthält, die eine Unterdeckung gestattet. Nach Satz 2 kann diese
Bestimmung nur dann in der Satzung enthalten sein, wenn diese auch eine
Sanierungsklausel bereithält, d. h. eine Vorschrift, die die Herabsetzung der Leistungen ermöglicht. Die
Sanierungsklausel wird hier primär für den Ausnahmefall benötigt, dass nach Absatz 5 Satz
2 zugesagte finanzielle Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden und eine etwaige
Finanzierungslücke nicht anderweitig geschlossen werden kann. Durch die Sanierungsklausel
kann die Pensionskasse dann ihre Tätigkeit fortsetzen und die Versicherungsverhältnisse
bedienen. Satz 3 ermöglicht es einer Pensionskasse, die Bestimmung nach Satz 1 Nummer
1 bestandswirksam in die Satzung aufzunehmen.
Satz 1 Nummer 2 begrenzt die Unterdeckung auf 10 Prozent des aufsichtsrechtlich
geforderten Mindestumfangs des Sicherungsvermögens. Eine darüberhinausgehende
Unterdeckung ist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu beseitigen. Nach Satz 1 Nummer
3 ist die Unterdeckung im Übrigen nur zulässig, wenn die Pensionskasse mit einem oder
mehreren Arbeitgebern, die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse
durchführen, oder mit Dritten einen Sicherungsvermögensplan vereinbart hat und dieser
genehmigt ist. Der Sicherungsvermögensplan muss demnach bereits vor Eintritt der
Unterdeckung vereinbart und nach Absatz 5 Satz 4 von der Aufsichtsbehörde genehmigt sein. Die
Pensionskasse kann dann im Risikomanagement und in der Steuerung der Kapitalanlage
den Sicherungsvermögensplan berücksichtigen, insbesondere auch mit Blick auf
Stresstests. Damit kann sie Potenzial für mehr Flexibilität in der Kapitalanlage heben.
Für ein Sicherungsvermögen darf in einem Zeitpunkt höchstens ein
Sicherungsvermögensplan in Kraft sein. Jede Änderung des Sicherungsvermögensplans bedarf der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Arbeitgeber oder
Dritte einem bestehenden Sicherungsvermögensplan beitreten wollen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt die inhaltlichen Anforderungen an einen Sicherungsvermögensplan auf.
Nach Satz 1 Nummer 1 beschreibt der Plan das Vorgehen zur Wiederherstellung der
Bedeckung. Spätestens nach zehn Jahren muss die Bedeckung wieder erreicht sein. Das ist
realistisch, weil erfahrungsgemäß nach einem Einbruch am Kapitalmarkt innerhalb von
maximal 10 Jahren eine Erholung eintritt. Außerdem stellt der Plan gemäß Satz 1 Nummer 2
die Maßnahmen dar, die getroffen werden, damit durchgehend die Solvabilitäts- und die
Mindestkapitalanforderung eingehalten sind. Auf diese Weise soll der Fall abgewendet
werden, dass die Pensionskasse während einer Unterdeckungsphase, die jederzeit eintreten
kann, zusätzlichen Finanzierungsrisiken ausgesetzt ist.
Bestandteil des Sicherungsvermögensplans ist nach Satz 2 eine rechtsverbindliche Zusage
der beteiligten Arbeitgeber bzw. Dritten, die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die
zur Durchführung des Sicherungsvermögensplans erforderlich sind. Die beteiligten
Arbeitgeber bzw. Dritten haben demnach nach Eintritt einer Unterdeckung Zahlungen an die
Pensionskasse zu leisten, deren Zeitpunkte und Höhen sich unter Berücksichtigung des
Umfangs der Unterdeckung aus dem Sicherungsvermögensplan ergeben. Der
Sicherungsvermögensplan muss vorsehen, dass die Zahlungen regelmäßig – mindestens jährlich –
erfolgen und nicht planmäßig steigen dürfen, bei einer Verschlechterung der Bedeckung aber
die Höhe der Zahlungen nach oben angepasst werden muss.
Die Zusage des Arbeitgebers kann sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach
begrenzt sein. Die Pensionskasse muss dies insbesondere in ihrer Kapitalanlagestrategie
und in ihrem Risikotragfähigkeitskonzept berücksichtigen.
Die rechtsverbindliche Zusage der beteiligten Arbeitgeber bzw. Dritten ermöglicht die
Aktivierung einer Forderung, mit der die Bilanz der Pensionskasse trotz der Unterdeckung
ausgeglichen werden kann.
Satz 3 nennt wichtige Aspekte, die bei der Aufstellung eines Sicherungsvermögensplans
zu beachten sind. Nach Satz 4 bedarf der Sicherungsvermögensplan der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde.
Die im Rahmen eines Sicherungsvermögensplans eingezahlten Mittel sind rückzahlbar und
können daher als Darlehen ausgestaltet sein. Darlehen im Rahmen eines
Sicherungsvermögensplans haben immer unmittelbaren Bezug zum Versicherungsgeschäft und sind
daher nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zulässig. Die Rückzahlung kann nur mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde erfolgen. Ein Sicherungsvermögensplan kann auch über einen weiteren
Gründungsstock nach § 178 Absatz 5 umgesetzt werden. Da in diesem Fall künftige
Einzahlungen nach einem Plan erfolgen, können die ausstehenden Gründungsstockmittel
nicht als Eigenmittel angesetzt werden. Die Anerkennung als Eigenmittel im Wege des
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a ist aus diesem Grund ausgeschlossen.
Zu Absatz 6
Während der Laufzeit eines Sicherungsvermögensplans kann es zu Entwicklungen
kommen, die sich auf seine Durchführung wesentlich auswirken können, z. B. eine
Konzernumstrukturierung beim Arbeitgeber oder ein außerplanmäßiger hoher Abschreibungsbedarf.
Nach Satz 1 muss die Pensionskasse daher den Sicherungsvermögensplan mindestens
jährlich überprüfen. Auch unterjährig hat die Pensionskasse bei Entwicklungen, die sich
wesentlich auswirken können, Überprüfungen des Sicherungsvermögensplans
vorzunehmen. Ergibt eine Prüfung, dass seine Durchführung gefährdet sein könnte, unterrichtet die
Pensionskasse unverzüglich die Aufsichtsbehörde. Diese Pflichten bestehen während der
gesamten Laufzeit des Sicherungsvermögensplans. Soweit die Pensionskasse bei der
Überprüfung auf die Mitwirkung der beteiligten Arbeitgeber und Dritten angewiesen ist,
sollten die Einzelheiten dieser Mitwirkung bereits bei der Aufstellung des
Sicherungsvermögensplans abgesprochen und vereinbart werden.
Die zusätzlichen Pflichten des Satzes 3 greifen, wenn der Unterdeckungsfall eingetreten
ist. Die Pensionskasse hat der Aufsichtsbehörde die Höhe der Unterdeckung und die aus
dem Sicherungsvermögensplan abgeleiteten Zahlungsraten mitzuteilen. Außerdem hat sie
regelmäßig über den Stand der Wiederherstellung der Bedeckung zu berichten.
Zu Absatz 7
Der Pensions-Sicherungs-Verein ist Träger der Insolvenzsicherung. Er sichert
Betriebsrentenzusagen gegen die Insolvenz des Arbeitgebers. Dies gilt seit dem 1. Januar 2022
grundsätzlich auch für den Durchführungsweg Pensionskasse. Der Insolvenzschutz durch den
Pensions-Sicherungs-Verein greift subsidiär, wenn die Pensionskasse die zugesagte
Betriebsrente nicht mehr erbringt.
Insoweit sollte der Pensions-Sicherungs-Verein einen vereinbarten
Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer Unterdeckung zur Kenntnis erhalten. Dies entspricht prinzipiell der
Praxis bei Pensionsfonds. Eine Information an den Pensions-Sicherungs-Verein erübrigt
sich, wenn Betriebsrentenzusagen durchgeführt werden über eine Pensionskasse, die von
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (letzter Teilsatz) oder von § 18 Absatz 1 des
Betriebsrentengesetzes erfasst ist, und damit nicht dem Pensions-Sicherungs-Verein zugeordnet sind.
Zu Absatz 8
Zur Wahrung der Belange der Versicherten kann die Aufsichtsbehörde die Änderung eines
Sicherungsvermögensplans verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen. Absatz 8
nennt exemplarisch zwei wichtige Fälle, in denen diese Maßnahmen geprüft werden sollten.
Zu Nummer 8
(§ 236)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Änderung wird auch gesetzlich klargestellt, dass Pensionsfonds Kapital nicht nur
in einem Betrag, sondern auch in Raten auszahlen dürfen. Pensionsfonds werden damit
insoweit wie Pensionskassen behandelt, die ebenfalls die Kapitalzahlung in Raten anbieten
können.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 macht deutlich, dass im Rahmen eines Kapitalwahlrechts
die Auszahlung des Kapitals in Raten zulässig ist, so dass der Pensionsfonds den
Versorgungsberechtigten das Recht einräumen kann, die Leistung als lebenslange Zahlung oder
als Kapitalzahlung in Raten in Anspruch zu nehmen. Eine Kapitalzahlung in Raten soll als
Kapitalisierung erkennbar sein. Für die Auszahlung über einen langen Zeitraum steht die
lebenslange Zahlung zur Verfügung.
Analog zu Pensionskassen (vgl. § 232 Absatz 1) sollen Pensionsfonds ein Sterbegeld
allgemein an Dritte zahlen dürfen. Die bisherige Beschränkung auf Hinterbliebene entfällt.
Zu Buchstabe b
Folgeanpassungen zu der in den Absatz 1 aufgenommenen Kapitalzahlung in Raten.
Zu Buchstabe c
Auch für die spezielle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 3 wird
die Möglichkeit geschaffen, dass Leistungen als Kapitalzahlung in Raten erbracht werden.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zur Aufnahme der Kapitalzahlung in Raten im Absatz 3.
Zu Nummer 9
(§ 237 Absatz 2)
Die Aufzählung der Vorschriften, die auf Pensionsfonds nicht anwendbar sind, wird
aktualisiert. Aufgrund ihres Geschäftsmodells eignet sich § 234 Absatz 7 nicht für Pensionsfonds.
Für Pensionsfonds gelten die speziellen Unterdeckungsvorschriften des § 239 Absatz 3 und
4 anstelle des neuen § 234j Absatz 4 bis 8.
Zu Nummer 10
(§ 240 Satz 1 Nummer 8)
Der Verweis auf die Richtlinie 2003/41/EG ist nicht mehr aktuell und wird gestrichen. Ein
Verweis auf die neue Richtlinie (EU) 2016/2341 ist nicht erforderlich, weil Deutschland als
Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet ist, europäische Richtlinien vollständig
umzusetzen.
Zu Nummer 11
(§ 242 Absatz 1 Satz 5)
Durch die Änderung wird für grenzüberschreitend betriebene Altersversorgungssysteme
eine vorübergehende Unterdeckung nach § 234j Absatz 4 bis 8 ausgeschlossen. Dies
entspricht der Vorgabe des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341.
Zu Nummer 12
(§ 247 Absatz 1, § 248 Absatz 1 Satz 4, § 250 Absatz 1 Satz 1, § 289 Absatz 2 und § 327
Absatz 1 Satz 3)
Redaktionelle Berichtigung.
Zu Nummer 13
(§ 329 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1)
Aktualisierung von Verweisen.
Zu Nummer 14
(§ 329 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1)
Aktualisierung von Verweisen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung)
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b
(Inhaltsübersicht)
Folgeanpassungen zu den Änderungen im Regelungsteil.
Zu Nummer 2
Folgeanpassung zur Aufnahme der Kapitalzahlung in Raten in den § 236 Absatz 3 VAG.
Zu Nummer 3
Nach der aufsichtlichen Verwaltungspraxis können geschlossene AIF, die für das
Sicherungsvermögen geeignet sind, Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften
erwerben. Da die Pensionsfondsaufsichtsverordnung dies formal nicht zulässt, wird der Verweis
auf § 261 Absatz 1 Nummer 4 Kapitalanlagegesetzbuch ergänzt.
Zu Nummer 4
(§ 31a)
Bei der Kapitalzahlung in Raten nach § 236 Absatz 3 VAG n. F. wird die Höhe der Rate wie
eine lebenslange Zahlung bestimmt. In den für die Berechnung erforderlichen Barwerten
sind dabei die Zahlungsströme für die lebenslangen Zahlungen durch die Zahlungsströme
für die Kapitalzahlung in Raten zu ersetzen. Bei den Zahlungsströmen für Ratenzahlungen
steht von vornherein fest, dass zu den Zahlungsterminen tatsächlich eine Zahlung erfolgen
wird (d. h. keine Berücksichtigung von Biometrie). Dagegen wird eine lebenslange Zahlung
nicht erbracht, wenn der Versorgungsempfänger am Zahlungstermin nicht mehr lebt.
Die Rate einer Kapitalzahlung und die lebenslangen Zahlungen werden getrennt berechnet,
d. h. die Gruppe der Empfänger von Zahlungsraten und ihr Vermögen wird in sich
geschlossen behandelt, und entsprechend wird mit der lebenslangen Zahlung verfahren. Das gilt
insbesondere auch für die Bestimmung der Mindesthöhe der Zahlungsrate bzw. der
lebenslangen Zahlung. Durch die Trennung ist sichergestellt, dass die Höhe der individuellen
Zahlungsrate nicht durch lebenslange Zahlungen anderer Versorgungsempfänger verzerrt ist
und umgekehrt.
Zu Nummer 5
(§ 32 Absatz 5)
Die Anforderungen der Vorschrift sind entsprechend auf die Kapitalzahlung in Raten und
die Mindesthöhe der Raten anzuwenden.
Zu Nummer 6
(§ 35 Absatz 4)
Mit dem neuen § 35 Absatz 4 werden die Gestaltungsmöglichkeiten zur Umsetzung von
reinen Beitragszusagen ausgebaut, so dass das Potenzial der neuen Betriebsrente auf
tarifvertraglicher Basis weiter gesteigert wird. Eine reine Beitragszusage kommt durch
Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
zustande.
Bei der reinen Beitragszusage wird durch den Verzicht auf Mindestleistungen eine flexiblere
Kapitalanlage ermöglicht, so dass die Chancen des Kapitalmarkts besser genutzt werden
können. Die Versorgungsempfänger erhalten lebenslange Zahlungen, deren Höhe von der
Entwicklung des Vermögens abhängt und damit während des Leistungsbezugs steigen
oder sinken kann. Um Schwankungen der Zahlungshöhe zu begrenzen, besteht nach dem
geltenden § 35 Absatz 3 die Möglichkeit, aus Zusatzbeiträgen des Arbeitsgebers nach § 23
Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes eine zusätzliche Deckungsrückstellung als Puffer
aufzubauen und bei Bedarf zu verwenden, um eine Senkung der Zahlungen abzumildern oder
abzuwenden. Die zusätzliche Deckungsrückstellung ermöglicht mehr Freiheit in der
Kapitalanlage, ihre Dotierung setzt den Freiräumen aber auch Grenzen.
Um noch weitgehender die Kapitalanlage flexibilisieren zu können, werden zusätzliche
Finanzierungsmittel für die Pufferbildung erschlossen. Nach dem neuen § 35 Absatz 4 kann
die zusätzliche Deckungsrückstellung über Zusatzbeiträge hinaus mit Ertragsspitzen der
Kapitalanlage gefüllt werden. Beispielsweise würde bei einer Überrendite von 0,1
Prozentpunkten ein Betrag von 0,1 Prozent des Kapitalanlagevolumens der zusätzlichen
Deckungsrückstellung zugeführt. Die Dotierung der zusätzlichen Deckungsrückstellung erhält
damit ein Element, dass proportional zum Kapitalanlagevolumen ist. Damit werden nicht
nur weitere Freiräume in der Kapitalanlage geschaffen, sondern auch der Wiederaufbau
der Rückstellung erleichtert, nachdem sie zur Stabilisierung der Zahlungen an die
Versorgungsberechtigten in Anspruch genommen worden ist.
Zu den einzelnen Bestandteilen der Vorschrift:
Satz 1 stellt klar, dass von der neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, wenn
nach Absatz 3 eine zusätzliche Deckungsrückstellung aus Zusatzbeiträgen des
Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes gebildet wird. Diese zusätzliche
Deckungsrückstellung ist den Versorgungsberechtigten insgesamt zugeordnet. Kapitalerträge
der Versorgungsberechtigten sollen der Rückstellung daher nur dann zugeführt werden
können, wenn die Vermögensanlage für die Versorgungsanwärter und
Versorgungsempfänger, die an der reinen Beitragszusage teilnehmen, zusammen erfolgt, d. h., es gibt keine
Trennung von Sicherungsvermögen (bei Pensionsfonds) bzw. Anlagestöcken (bei
Pensionskassen und anderen Lebensversicherern) nach Versorgungsanwärtern und
Versorgungsempfängern. Außerdem muss der Tarifvertrag vorsehen, dass der zusätzlichen
Deckungsrückstellung Nettokapitalerträge aus der Vermögensanlage nach § 34 zugeführt
werden können. Es handelt sich um Nettokapitalerträge aus der Anlage von Beiträgen, die
zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden.
Diese Nettokapitalerträge können bislang nicht der zusätzlichen Deckungsrückstellung
zugeführt werden. Mit den Nettokapitalerträgen ist der Saldo von Erträgen aus und
Aufwendungen für Kapitalanlagen gemeint. Während im Tarifvertrag vereinbart sein muss, dass
der neue § 35 Absatz 4 genutzt wird, kann die praktische Anwendung flexibler gehandhabt
werden und Gegenstand der Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Durchführung und
Steuerung der reinen Beitragszusage sein.
Der Großteil der Nettokapitalerträge soll unmittelbar den Versorgungsberechtigten
zugutekommen. Die Zuführung zur zusätzlichen Deckungsrückstellung ist auf Ertragsspitzen bzw.
Überrenditen beschränkt. Satz 2 bestimmt daher, dass ein Schwellenwert für die
Nettokapitalerträge festzulegen ist: Bis zur Höhe des Schwellenwertes werden die
Nettokapitalerträge den Versorgungsberechtigten zugeordnet, darüberhinausgehende
Nettokapitalerträge werden der zusätzlichen Deckungsrückstellung zugeführt. Der Schwellenwert ist in
Prozent der Vermögensanlage (mittlerer Kapitalanlagebestand eines Jahres) festzulegen.
Die Sätze 3 und 4 enthalten Mindestanforderungen an die Festlegung des
Schwellenwertes. Nach Satz 3 muss der Prozentsatz mindestens doppelt so hoch sein wie der
Rechnungszins, mit dem der in § 36 Absatz 1 definierte Barwert berechnet wird. Mit diesem
Rechnungszins wird grundsätzlich auch die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
bestimmt, wenn ein Versorgungsanwärter in den Leistungsbezug übertritt (§ 37 Absatz 1,
Abweichung nach Absatz 2 möglich). Er hat die Kapitalerträge künftiger Vermögenswerte
angemessen zu berücksichtigten (§ 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 3).
Unter der Annahme, dass die Kapitalanlagen keine negative Verzinsung erzielen, ist der
doppelte Rechnungszins ein naheliegendes Maß für Ertragsspitzen bzw. Überrenditen.
Nach Satz 4 ist der Schwellenwert außerdem in Abhängigkeit von der Volatilität des
Rechnungszinses festzulegen. Dadurch werden Faktoren wie z. B. die Anlagestrategie genauer
berücksichtigt, die eine Anpassung des Schwellwertes auch dann erforderlich machen
können, wenn der Rechnungszins unverändert bleibt.
Nach Satz 5 dürfen der nach Absatz 4 aufgebauten zusätzlichen Deckungsrückstellung
keine Kapitalerträge mehr zugeführt werden, wenn sie eine angemessen gewählte
Obergrenze überschreitet. Diese Obergrenze wird wie der Schwellenwert für die Zuführung von
Kapitalerträgen im Rahmen der Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Durchführung
und Steuerung der reinen Beitragszusage festgelegt. Auf die Vorgabe einer maximal
zulässigen Obergrenze wird verzichtet, weil für die Zuführungen bereits eine quantitative
Begrenzung gilt.
In Bezug auf die Nutzung des neuen § 34 Absatz 4 sind gesonderte Berichtspflichten der
durchführenden Einrichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich. Die
durchführende Einrichtung meldet die Informationen, die die BaFin für Aufsichtszwecke benötigt,
nach den bestehenden Berichtspflichten zur reinen Beitragszusage (§§ 39, 40, 42 Absatz
1 Nummer 1 und 2).
Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Folgeanpassungen zu den Änderungen im Regelungsteil.
Zu Nummer 2
(§ 166 Absatz 4)
Satz 1 führt den bisherigen § 166 Absatz 4 VVG lediglich mit einer Berichtigung aus
grammatikalischen Gründen fort. Fällt die Kündigung der Lebensversicherung durch den
Versicherer in eine Beschäftigungszeit ohne Entgelt, kann die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer nach Beendigung dieser Zeit die Fortsetzung der Versicherung zu den vor der
Umwandlung vereinbarten Bedingungen verlangen (§ 212 VVG-E). Nach dem neuen Satz 2
muss der Versicherer auf dieses Fortsetzungsrecht unabhängig davon hinweisen, ob die
Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu dieser Zeit Entgelt erhält oder nicht, weil ihm
dieser Umstand nicht bekannt sein muss. Die Hinweispflicht findet keine Anwendung, wenn
die Lebensversicherung von § 212 VVG-E nicht erfasst wird.
Zu Nummer 3
(§ 211 Absatz 1 VVG-E)
§ 211 Absatz 1 VVG gestattet es, dass in Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen von den §§ 37, 38, 165,
166, 168 und 169 VVG getroffen werden, wenn Versicherungen bei Pensionskassen im
Sinn des § 233 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) oder bei einem
Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinn des VAG anerkannt ist, oder
Lebens- und Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen in Rede stehen.
Da § 212 VVG in § 211 Absatz 1 VVG nicht genannt wird, ist diese Norm auch bei solchen
Versicherungen unabdingbar.
Mit § 166 Absatz 4 Satz 2 VVG-E wird eine besondere Hinweispflicht für
Lebensversicherungen im Anwendungsbereich des § 212 VVG geschaffen. Die Änderung des § 211
Absatz 1 VVG-E schließt folgerichtig auch die Vereinbarung von abweichenden
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezüglich des § 166 Absatz 4 Satz 2 VVG-
E aus. Für Lebensversicherer wird dieser Ausschluss bereits durch § 171 Satz 1 VVG
sichergestellt.
Zu Nummer 4
(§ 212 VVG-E)
Um einen möglichst lückenlosen Aufbau der Betriebsrente zu erreichen, kann eine
Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des
Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, künftig nach § 212 Absatz 1 Satz 1 VVG-E nicht nur nach der
Rückkehr aus der Elternzeit zu den alten Bedingungen fortgesetzt werden, sondern in allen
Fällen, in denen ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis für eine Zeit ohne Entgelt
fortbesteht und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies nach Beendigung dieser Zeit
verlangt, also zum Beispiel auch nach einem Sabbatical oder nach einer längeren
Erkrankung. Anstelle des bisherigen abstrakten Verweises auf § 1a Absatz 4 des
Betriebsrentengesetzes wird in der Vorschrift aus Klarstellungsgründen jetzt explizit ausformuliert, dass
die Vorschrift Lebensversicherungen zum Gegenstand hat, die zur Durchführung einer
Entgeltumwandlung abgeschlossen wurden.
Dass § 212 VVG in seiner bisherigen Fassung als halbzwingende Vorschrift anzusehen ist,
also nur zum Vorteil der versicherten Person hiervon abgewichen werden kann, wurde
bislang lediglich durch Auslegung der Vorschrift anhand ihres Schutzzwecks angenommen.
§ 212 Absatz 2 VVG-E stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass von Absatz 1 nicht zum
Nachteil der versicherten Person abgewichen werden kann.
Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum
Versicherungsvertragsgesetz)
(Artikel 4a)
Um einen möglichst lückenlosen Aufbau auch bereits bestehender Betriebsrenten zu
erreichen, findet § 212 Absatz 1 VVG-E grundsätzlich auch auf Lebensversicherungsverträge
Anwendung, die vor Inkrafttreten von § 212 VVG-E abgeschlossen worden sind. Das
Fortsetzungsrecht nach § 212 Absatz 1 VVG-E soll aber nur auf Umwandlungen in prämienfreie
Versicherungen anwendbar sein, die ab Inkrafttreten von § 212 Absatz 1 VVG-E und damit
unter Geltung der neuen Rechtslage eintreten. Für Lebensversicherungen im
Anwendungsbereich von § 212 VVG-E, bei denen die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
bereits vor dem Tag des Inkrafttretens des § 212 Absatz 1 VVG-E eingetreten ist, gilt
hingegen weiterhin § 212 VVG in seiner bisherigen Fassung. Ist in den
Versicherungsbedingungen zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nichts anderes vereinbart,
kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in diesem Fall eine Fortsetzung zu den vor
der Umwandlung vereinbarten Bedingungen nach Maßgabe von § 212 VVG in seiner
bisherigen Fassung weiterhin nur dann verlangen, wenn die Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung aufgrund von Elternzeit erfolgt ist.
Eine Umwandlung vor Inkrafttreten des neuen § 212 Absatz 1 VVG erfolgt aufgrund eines
Verzichts der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Fortsetzung der Versicherung
mit eigenen Beiträgen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes unter der für
Versicherer, Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern als versicherten Personen bislang geltenden Rechtslage. Danach ist in anderen
Fällen der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als der Umwandlung aufgrund
Elternzeit eine Rückumwandlung als neuer Vertragsschluss anzusehen, so dass geänderte
Konditionen, auch aufgrund gegebenenfalls erforderlicher neuer Gesundheitsprüfung,
vereinbart werden können. Auf die durch Umwandlung vor Inkrafttreten des neuen § 212 VVG-
E bereits abgeschlossenen Sachverhalte bei Bestandslebensversicherungen soll § 212
VVG-E daher keine Anwendung finden. Das Recht der Versicherer, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern dennoch eine Fortsetzung zu den bisher vereinbarten Konditionen zu
ermöglichen, bleibt davon unberührt.
Zu Artikel 7 (Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes)
(§ 26 Absatz 1)
Mit der Kodifizierung der Hinweispflicht wird die Datenübermittlung von den
Rentenversicherungsträgern an die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gemäß § 69 Absatz 1
Nummer 1 Alternative 3 i. V. m. § 69 Absatz 2 Nummer 2 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch auf eine datenschutzrechtlich sichere Grundlage gestellt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Folgeanpassung zur Ergänzung der Bezeichnung des § 56 in Nummer 7 um „;
Verordnungsermächtigung“.
Zu Nummer 2
(§ 7c Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a)
In § 7c Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1 sowie Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
a) ergänzt.
Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 („bis zum Ablauf des Kalendermonats
des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch“) ist eine Klärung des
zeitlichen Anwendungsbereichs für die Inanspruchnahme von Wertguthaben verbunden.
Wertguthaben können längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden.
Mit der Ergänzung in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a („oder darüber hinaus längstens bis
zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem
Sechsten Buch“) wird erstmals die Möglichkeit geschaffen, ein Wertguthaben auch bei
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze
nach dem Sechsten Buch zu entsparen. Ein Anspruch auf ein Entsparen über diesen
Zeitpunkt hinaus ist mit dieser Änderung nicht verbunden. Diese Änderung zeichnet die
Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Recht der
Wertguthaben nach. Seit Anfang 2023 wird beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente
nach dem Sechsten Buch zugleich erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr angerechnet,
unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird. Ziel dieser Neuregelung bei
dem Hinzuverdienst ist es, angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels den
Rentenbezug zu flexibilisieren und damit für Ältere einen Anreiz zu setzen, länger dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Diesem Ziel liefe zuwider, wenn bei Inanspruchnahme einer
vorgezogenen Altersrente angesparte Wertguthaben sozialversicherungsrechtlich
aufzulösen wären, so dass die während der Ansparphase des Wertguthabens zunächst
gestundeten Sozialversicherungsbeiträge auf das in das Wertguthaben eingebrachte Arbeitsentgelt
zu zahlen sind (§ 23b Absatz 2).
Für Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz gilt die
Neuregelung nicht. Der mit dem Rentenbezug erfolgte Eintritt in den (Teil-)Ruhestand steht
dem Sinn und Zweck der Altersteilzeit und der Förderung u. a. durch den steuer- und
beitragsfreien Aufstockungsbetrag sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des
Arbeitgebers entgegen.
Im Übrigen ist der Absatz unverändert.
Zu Nummer 3
(§ 18m Absatz 1a)
Die Ergänzung ermöglicht die Übermittlung der Betriebsnummer von der Bundesagentur
für Arbeit an den Pensions-Sicherungs-Verein. Siehe dazu auch die
Komplementärvorschrift und deren Begründung in § 11 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes
(Artikel 1 Nummer 6).
Zu Nummer 4
(§ 23b)
Zu Buchstabe a
(§ 23b Absatz 2 Satz 4)
Die Änderung in § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a (Artikel 8 Nummer 2) wird
nachvollzogen. Auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragene Wertguthaben sollen
bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch entspart werden können. Von der Deutschen
Rentenversicherung Bund verwaltete Wertguthaben sollen unabhängig vom vorherigen Bezug
einer Altersrente erst nach dem Ende des Kalendermonats des Erreichens der
Regelaltersgrenze aufgelöst, also die während der Ansparphase des Wertguthabens zunächst
gestundeten Sozialversicherungsbeiträge auf das in das Wertguthaben eingebrachte
Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Zu Buchstabe b
(§ 23b Absatz 3)
Die Änderung in § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a (Artikel 8 Nummer 2) wird
nachvollzogen. Im Übrigen Bereinigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Nummer 5
(§ 53 Absatz 4)
Der neue Satz 2 regelt, dass die Befugnis der Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter zur
Überprüfung der Wahlräume bei der Online-Wahl (§ 54 Absatz 1) in geeigneter Weise auch
auf die hierfür notwendigen räumlichen und technischen Infrastrukturen erweitert wird. Da
eine solche Prüfung erhöhte Fachkenntnisse im IT-Bereich erfordert, wird den
Verantwortlichen gemäß Satz 3 die Möglichkeit eingeräumt, externen Sachverstand hinzuzuziehen.
Im Übrigen ist der Absatz unverändert.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
(§ 54 Absatz 1)
Der neue Satz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bei Sozialversicherungswahlen
dauerhaft eine Wahl durch elektronische Stimmabgabe (Online-Wahl) möglich ist.
Die Versicherungsträger können den Wahlberechtigten in ihrer Satzung die Möglichkeit
eröffnen, die Wahl ergänzend als Online-Wahl durchzuführen. Die Möglichkeit zur Online-
Wahl kann nur als zusätzliche, ergänzende Option neben der bestehenden Möglichkeit zur
brieflichen Stimmabgabe eröffnet werden. Zudem kann die Satzung gemäß Satz 3
bestimmen, für welche Gruppen (§ 47 SGB IV) dies gelten soll.
Damit entscheidet die Selbstverwaltung der Versicherungsträger über die Option der
Online-Wahl. Eine entsprechende Satzungsregelung über die Durchführung einer Online-Wahl
sollte so rechtzeitig in Kraft treten, dass eine angemessene Vorbereitungszeit für den
Wahlausschuss verbleibt.
Wahlberechtigte dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben. Wird eine Stimme brieflich und
elektronisch abgegeben, zählt gemäß Satz 4 nur die elektronisch abgegebene Stimme; die
brieflich abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig. Dieser Grundsatz ist
gesetzlich zu bestimmen, weil das zu beachtende Schutzprofil (§ 54 Absatz 5 Satz 2-neu,
siehe Nummer 5 Buchstabe c) nicht regelt, welche abgegebene Stimme bei hybriden
Wahlen Vorrang gegenüber einer auf anderem Wege abgegebenen Stimme hat.
Im Übrigen ist der Absatz unverändert.
Zu Buchstabe b
(§ 54 Absatz 3)
Gemäß der Ergänzung soll der vom Bundeswahlbeauftragten zu bestimmende Wahltag
auch für die Online-Wahlen gelten.
Zu Buchstabe c
(§ 54 Absatz 5 und 6)
Absatz 5
Absatz 5 ordnet die grundsätzliche Geltung der allgemeinen Wahlgrundsätze des § 45
Absatz 2 auch bei Online-Wahlen an und macht Vorgaben zu technischen und
organisatorischen Bedingungen, die bei der Durchführung der Online-Wahl eingehalten werden
müssen, um die Beachtung der allgemeinen Wahlgrundsätze abzusichern und die notwendigen
Sicherheitsstandards zu gewährleisten.
Durch die Anforderungen an das Online-Wahlprodukt und an die Durchführung der Wahl
wird die auch bei Online-Wahlen notwendige Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze
sichergestellt. Eine zentrale Rolle kommen dabei dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 und der
Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) zu. Während das Schutzprofil Sicherheitsanforderungen an das Online-
Wahlprodukt beinhaltet, macht die Technische Richtlinie Vorgaben zur Vorbereitung, Durchführung,
Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl sowie zu der Umgebung, in der die Online-
Wahl stattfindet.
Satz 1 stellt klar, dass auch im Rahmen der Online-Sozialversicherungswahl die
allgemeinen Wahlgrundsätze zu beachten sind. Dabei sind die technischen Besonderheiten zu
berücksichtigen.
Eine Online-Wahl darf nach Satz 2 nur mit einem zertifizierten Online-Wahlprodukt
durchgeführt werden, das dem Schutzstandard des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 in der jeweils
geltenden Fassung entspricht. Durch die verbindlich vorgeschriebene Nutzung eines nach
BSI-CC-PP-0121 zertifizierten Online-Wahlprodukts wird den allgemeinen
Wahlgrundsätzen gerade vor dem Hintergrund der technischen Besonderheiten einer Online-Wahl
besonders Rechnung getragen. Die Verpflichtung, die Online-Wahl nur auf Grundlage eines
nach BSI-CC-PP-0121 zertifizierten Online-Wahlprodukts durchzuführen, gewährleistet
außerdem einen einheitlichen Sicherheitsstandard und trägt zur Aufdeckung und Behebung
von Programmierfehlern bei. Eine Zertifizierung durch das BSI oder eine von diesem
zertifizierte Prüfstelle trägt zudem zum Vertrauen der Wählenden und der Versicherungsträger
in den ordnungsgemäßen Ablauf der Online-Wahl bei. Schließlich erlangen die das Online-
Wahlprodukt anwendenden Wahlausschüsse Sicherheit, dass das eingesetzte Online-
Wahlprodukt für den Einsatz im Rahmen der Online-Sozialversicherungswahl geeignet ist.
Die Zertifizierung ist gemäß BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) eine
gesetzliche Aufgabe des BSI.
Nach Satz 3 sind die Anforderungen an die Umsetzung einer Online-Wahl gemäß der
Technischen Richtlinie TR-03169 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der
Schutzbedarf für Online-Sozialversicherungswahlen muss mindestens „hoch“ im Sinne der TR-03169
sein. Ein solcher Schutzbedarf besteht mit Blick auf den potenziellen Schaden, der bei
einem Angriff auf Sozialversicherungswahlen eintreten kann.
Satz 4 regelt das Verfahren zur Veröffentlichung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und
der Technischen Richtlinie TR-03169, das dem üblichen Verfahren zur Bekanntmachung
von Technischen Richtlinien durch das BSI entspricht. Die Technische Richtlinie TR-03169
und das Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 werden danach in der jeweils geltenden Fassung
auf der Internetseite des BSI veröffentlicht und durch einen Verweis auf diese Internetseite
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Hiermit wird gewährleistet, dass die
Fachöffentlichkeit und alle Interessierten auf die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinie TR-
03169 und des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 zugreifen können.
Satz 5 bestimmt, dass die gesetzlichen Regelungen zu Sozialversicherungswahlen sowie
die Vorschriften der Wahlordnung für die Wahlen in der Sozialversicherung (SVWO) für die
Durchführung von Online-Wahlen grundsätzlich entsprechend gelten, soweit nicht etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Absatz 6
Beim Modellprojekt im Jahr 2023 war zum Zwecke einer einheitlichen Vorbereitung der
Online-Wahl die Zusammenarbeit der Krankenkassen in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94
Absatz 1a des Zehnten Buches verbindlich vorgegeben.
Für künftige Sozialversicherungswahlen soll es Versicherungsträgern, die sich für Online-
Wahlen entscheiden, freistehen, sich ebenfalls zu Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz
1a des Zehnten Buches zusammenzuschließen. So können Erfahrungen aus dem
Modellprojekt in den Prozess eingebracht und Ressourcen gemeinsam genutzt werden.
Zu Nummer 7
(§ 56)
Zur Bezeichnung:
Die Bezeichnung des § 56 wird um das Wort „Verordnungsermächtigung“ ergänzt.
Zu Absatz 1 und 2:
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des neuen Absatzes 3:
Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1, der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und dessen
Satzbeginn wird redaktionell angepasst.
Zu Absatz 3:
Der neue Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in der
Wahlordnung für die Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem BSI auch nähere
Bestimmungen für die verschiedenen Phasen der Online-Wahl zu treffen. Der Katalog ist nicht
abschließend.
Nach Nummer 1 können in der Wahlordnung ergänzende Anforderungen an das nach § 54
Absatz 5 Satz 2 zu verwendende Online-Wahlprodukt geregelt werden. Die Annahmen, die
in dem Schutzprofil getroffen wurden, auf dessen Grundlage das Online-Wahlprodukt zu
zertifizieren ist, sind bei der Ausgestaltung der Verfahrensregelungen der Wahlordnung zur
Online-Wahl in Bezug auf die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahl zu
beachten. Das Schutzprofil regelt jedoch zum Beispiel nicht, ob eine Korrektur der
elektronisch abgegebenen Stimme (sogenanntes Re-Voting) bei der Wahl zugelassen wird, so
dass dies in der Wahlordnung zu regeln ist.
Nach Nummer 2 können die technischen und organisatorischen Anforderungen an die
Online-Wahl, wie beispielsweise auch Anforderungen an die Barrierefreiheit, einschließlich
Maßgaben zur Anwendung der nach § 54 Absatz 5 Satz 3 in der jeweils geltenden Fassung
zu beachtenden Technischen Richtlinie TR-03169 des BSI in der Wahlordnung konkretisiert
werden.
Im Übrigen ist § 56 unverändert.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
(§ 116 Absatz 2)
Der neu angefügte Satz 2 regelt, dass auch Wertguthaben, die vor dem 1. Januar 2009
vereinbart worden sind, bei Inanspruchnahme einer Altersrente als Voll- oder Teilrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens
der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch entspart werden können sollen.
Im Übrigen ist der Absatz unverändert.
Zu Buchstabe b
(§ 116 Absatz 3)
Streichung einer Übergangsregelung, die wegen Zeitablaufs keine Relevanz mehr hat.
Zu Artikel 9 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
(§ 4 Absatz 5)
Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung von Regelungen, die einen vergangenen
Zeitraum betreffen und keine Anwendung mehr finden.
Zu Nummer 2
(§§ 194a bis 194d)
Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wurde den Krankenkassen durch Einfügung
der §§ 194a bis 194d im Rahmen eines Modellprojektes bei den Sozialversicherungswahlen
im Jahr 2023 neben der herkömmlichen Stimmabgabe per Briefwahl die Möglichkeit
eröffnet, die Wahlen der Vertreter der Versicherten auch als Online-Wahl durchzuführen.
Mit dem Abschluss der Sozialversicherungswahlen 2023 und deren Evaluation sind § 194a
(Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen), § 194b
(Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl), § 194c (Verordnungsermächtigung)
und § 194d (Evaluierung) durch Zeitablauf erledigt und können gestrichen werden.
Die Regelungen zu Online-Wahlen finden sich nunmehr im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
und gelten für alle Zweige der Sozialversicherung, in denen Sozialversicherungswahlen
stattfinden.
Zu Artikel 10 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung)
(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass Sonderzahlungen von Arbeitgebern unabhängig
davon, ob es sich dabei um eine umlagefinanzierte oder um eine kapitalgedeckte
Altersversorgung handelt, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Damit wird der nach § 17
Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch gebotene Gleichklang mit dem Steuerrecht
hergestellt. Die Klarstellung entspricht zudem dem Grundgedanken des § 234 Absatz 7
Versicherungsaufsichtsgesetz.
Zu Artikel 11 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
(§ 120f Absatz 2)
Die Änderung stellt sicher, dass auch über den 30. Juni 2024 hinaus die in der
Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die
übrigen Entgeltpunkte nicht als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des
Versorgungsausgleichsgesetzes gelten.
Die entsprechende Regelung wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Grundrente für
langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit
unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen
(Grundrentengesetz) zum 1. Januar 2021 eingeführt. Hierbei blieb allerdings unberücksichtigt,
dass § 120f Absatz 2 SGB VI bereits mit dem Gesetz über den Abschluss der
Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 zum 1. Juli 2024 neu
gefasst wurde. Die Änderung korrigiert dieses Versehen und stellt die zutreffende Rechtslage
zum 1. Juli 2024 wieder her.
Zu Nummer 2
(§ 148 Absatz 3 Satz 1 Nummer 14)
Die Ermächtigung zur Übermittlung von Sozialdaten an gemeinsame Einrichtungen, die
durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz in §
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) (Gesetzentwurf)