Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1859
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Änderung anderer Gesetze
(Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Ende 2023 hatten ca. 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei
ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft. Gegenüber
2017 bedeutete dies zwar einen Aufwuchs um ca. 0,5 Millionen Beschäftigte, im
Zuge des gleichzeitig erfolgten Beschäftigungsaufbaus ist die Verbreitungsquote
von zuletzt knapp 52 Prozent aber leicht rückläufig. Die betriebliche
Altersversorgung als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung muss
deshalb quantitativ und qualitativ weiter ausgebaut und gestärkt werden. Dies gilt vor
allem für Bereiche, in denen nach wie vor große Verbreitungslücken bestehen,
also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz wird der rechtliche Rahmen für eine weiterhin grundsätzlich
freiwillige betriebliche Altersversorgung zielgerichtet fortentwickelt. In den
letzten Jahren deutlich gewordene Verbreitungshindernisse werden beseitigt und
neue Anreize gesetzt, damit in möglichst vielen Unternehmen gute Betriebsrenten
selbstverständlich und zum festen Bestandteil der Altersvorsorge der
Beschäftigten werden. Schwerpunkte des Gesetzes sind dabei Verbesserungen im Arbeits-,
Finanzaufsichts- und Steuerrecht.
Im Arbeitsrecht wird u. a. das 2018 eingeführte und auf Tarifvertrag beruhende
Sozialpartnermodell weiterentwickelt. Insbesondere werden neue Möglichkeiten
eröffnet, damit auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen
und ihre Beschäftigten an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer
Betriebsrenten teilnehmen können. Außerdem wird das Arbeitsrecht im Hinblick auf eine
möglichst hohe Verbreitungswirkung punktuell modifiziert. Die Einführung von
Opting-out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene
wird erleichtert. Das Abfindungsrecht wird flexibler gestaltet. Der vorzeitige
Bezug von Betriebsrenten wird an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung angepasst. Mit diesen Maßnahmen verbunden ist eine
erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung.
Im Finanzaufsichtsrecht werden neue Impulse gesetzt, um die Attraktivität der
betrieblichen Altersversorgung zu steigern. Den Pensionskassen wird vor dem
Hintergrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen
Rentenversicherung gestattet, höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu vereinbaren.
Mit dem Ziel höherer Renditen und damit höherer Betriebsrenten bei
Pensionskassen werden die Bedeckungsvorschriften flexibilisiert; die Vermögensanlage
kann dadurch stärker auf die Endfälligkeit der Leistung ausgerichtet werden,
anstatt permanent eine Mindesthöhe einzuhalten. Für Sozialpartnermodelle werden
die Möglichkeiten zur Pufferbildung verbessert, so dass Handlungsspielräume für
offensivere Anlagestrategien geöffnet werden, ohne dass die Auszahlungen
größeren Schwankungen unterliegen.
Im Steuerrecht wird die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit
geringeren Einkommen über den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
(BAV-Förderbetrag) verbessert. Die Einkommensgrenze für Begünstigte wird
dynamisiert, indem sie an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung gekoppelt wird. Zudem wird der Förderhöchstbetrag angehoben. So
wird ein Herausfallen aus der Förderung im Zeitverlauf aufgrund von Lohn- und
Gehaltszuwächsen verhindert; Arbeitgeber erhalten Planungssicherheit für
entsprechende Betriebsrentenzusagen.
Nicht zuletzt wird mit diesem Gesetz der fortschreitenden Digitalisierung
insbesondere in Versicherungsunternehmen und beim Pensions-Sicherungs-Verein
Rechnung getragen und es werden damit zugleich alle Beteiligten von unnötiger
Bürokratie entlastet. Der Pensions-Sicherungs-Verein kann in Zukunft z. B.
Beitragsbescheide ohne Sachbearbeitung automatisch erlassen und mit
Leistungsberechtigten rechtssicher digital kommunizieren.
C. Alternativen
Ein gesetzliches Betriebsrenten-Obligatorium oder ein gesetzlich verpflichtendes
bundesweites Opting-out-System würden den Auf- und Ausbau von
Betriebsrenten zwar beschleunigen, wären aber mit einer hohen Eingriffsintensität
verbunden. Dem sind weiterhin freiwillige Lösungen vorzuziehen, insbesondere auf
tarifvertraglicher Grundlage.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die steuerlichen Verbesserungen verursachen mittelfristig erwartete
Mindereinnahmen von 155 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen 150 Millionen Euro auf
die verbesserte Förderung von Beschäftigten mit geringeren Einkommen über den
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) und 5
Millionen Euro auf die steuerliche Flankierung der Flexibilisierung des
Abfindungsrechts.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch verbesserte digitale Kommunikationswege werden Bürgerinnen und
Bürger um rd. 70 000 Stunden pro Jahr entlastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand (nur bei Pensionskassen) von 2,1
Millionen Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand von rd. 500 000 Euro. Eine
Kompensation soll u. a. durch Bürokratieabbaumaßnahmen erbracht werden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Beim Bund entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 400 000 Euro, dem
eine jährliche Entlastung von 3,4 Millionen Euro gegenübersteht.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen durch dieses Gesetz
nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Änderung anderer Gesetze
(Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Änderung anderer Gesetze
(Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1b Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „1a Absatz 1a“ wird die Angabe „oder § 20 Absatz 3“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „verwendet“ die Angabe „werden“ eingefügt.
c) In Nummer 2 wird nach der Angabe „eingeräumt“ die Angabe „werden“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn
der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der
vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom
Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet
wird.“
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199
Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den
Versorgungsberechtigten gilt die Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der
Pensionskasse durchgeführt worden ist, als abgefunden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „als Vollrente“ gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden
Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit; mit Einwilligung des Berechtigten kann die Mitteilung
über ein vom Träger der Insolvenzsicherung bereitgestelltes technisches Verfahren erfolgen.“
Anlage 1
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse
entspricht“ durch die Angabe „auf denjenigen Teil des Vermögens der Kasse“ ersetzt.
c) Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:
„(3b) Bei versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3a entsprechend,
bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3 entsprechend.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Beitragsbemessung“ durch die Angabe „Beitragsbemessung;
Beitragsbescheid“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Träger der Insolvenzsicherung kann seine Beitragsbescheide vollständig durch
automatische Einrichtungen erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
6. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Enthält die Auskunft des Arbeitgebers nach Satz 2 keine oder eine unrichtige Betriebsnummer, kann der
Träger der Insolvenzsicherung diese von der Bundesagentur für Arbeit anfordern und verarbeiten, soweit
dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist. Reichen die von dem nach § 7
Berechtigten vorgelegten Unterlagen für die Feststellung der Leistungen nicht aus, kann der Träger der
Insolvenzsicherung die zur Feststellung der Leistungen erforderlichen Daten von den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem
Abschnitt erforderlich ist.“
7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts
Abweichendes ergibt;“ die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 gilt nicht;“ eingefügt.
8. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Sind Entgeltansprüche nicht und werden sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen
Tarifvertrag geregelt, können Optionssysteme auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2
mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; die Verpflichtung des
Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt.“
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 21„
Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer
betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines
Sozialpartnermodells beteiligen. Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen
Beitragszusage. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem
bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen.“
d) Absatz 3 wird gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,
1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder
b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue
Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu
übertragen,
2. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und
3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.
Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entsprechend.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den
Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
11. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells
vereinbaren.
(2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vereinbaren, wenn
1. ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder
2. die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis
tarifzuständig ist.
(3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell
abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.
(4) Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell
tragenden Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im
Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen
beteiligen. Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden
Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende
Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden.“
12. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a
Evaluierung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der
betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen
erkennbar gestiegen ist.“
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das
Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden
Altersvorsorgevertrages geleistet wird, und in den Fällen des § 3 Absatz 2a des Betriebsrentengesetzes,“.
2. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „288 Euro“ durch die Angabe „360 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der
pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte
Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum nicht mehr beträgt als
3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; diese
Arbeitslohngrenze ist bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit 1/30, bei einem wöchentlichen
Lohnzahlungszeitraum mit 7/30 und bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum mit 12 zu
vervielfältigen;“.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „960 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“
ersetzt.
2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe „Bücher und Schriften“ durch die Angabe „elektronischen und
schriftlichen Unterlagen“ ersetzt.
3. § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:
§ 193„
Verlustrücklage
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem
Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich
zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage
beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“
4. In § 214 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Aufsicht“ durch die Angabe „Aufsichtsbehörde“
ersetzt.
5. § 232 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der
Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt,
wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann
erbracht werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente nach § 42
Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird,“.
6. In § 234 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a“
ersetzt.
7. Nach § 234j Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 8 eingefügt:
„(4) Entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens
zulässig, wenn
1. die Satzung eine Bestimmung enthält, die eine Unterdeckung gestattet,
2. die Unterdeckung 10 Prozent des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 nicht
übersteigt und
3. die Pensionskasse mit einem oder mehreren Arbeitgebern oder Dritten einen Sicherungsvermögensplan
nach Absatz 5 vereinbart hat und der Sicherungsvermögensplan von der Aufsichtsbehörde genehmigt
ist.
Eine Bestimmung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur dann in die Satzung aufgenommen werden, wenn diese
eine Vorschrift enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Die Bestimmung kann
bestandswirksam in die Satzung aufgenommen werden.
(5) Ein Plan zur Wiederherstellung der Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens
und zur Sicherstellung der Solvabilität (Sicherungsvermögensplan) muss darlegen, wie nach Eintritt einer
Unterdeckung
1. die Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens innerhalb eines angemessenen
Zeitraums, der zehn Jahre nicht überschreiten darf, erreicht werden soll und
2. sichergestellt wird, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.
Außerdem muss der Sicherungsvermögensplan eine rechtsverbindliche Zusage der beteiligten Arbeitgeber
und Dritten enthalten, dass sie die zur Durchführung des Sicherungsvermögensplans erforderlichen
finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. Bei der Erstellung des Sicherungsvermögensplans ist die besondere
Situation der Pensionskasse zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr
Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versicherten sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es
sich um ein neu geschaffenes System handelt. Der Sicherungsvermögensplan bedarf der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde.
(6) Die Pensionskasse hat einen bestehenden Sicherungsvermögensplan mindestens jährlich zu
überprüfen. Stellt sie fest, dass seine Durchführung gefährdet sein könnte, unterrichtet sie unverzüglich die
Aufsichtsbehörde. Nach Eintritt einer Unterdeckung teilt die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde mit, wie hoch
die Unterdeckung ist sowie an welchen Stichtagen und in welcher Höhe Zahlungen der beteiligten
Arbeitgeber und Dritten erfolgen, und berichtet regelmäßig über den Stand der Wiederherstellung der Bedeckung.
(7) Führt die Pensionskasse Versorgungszusagen durch, die vom Versicherungsschutz des § 7 des
Betriebsrentengesetzes erfasst sind, hat sie dem Träger der Insolvenzsicherung einen vereinbarten
Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer Unterdeckung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(8) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere dann eine Änderung des Sicherungsvermögensplans
verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen, wenn die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse
nicht mehr als auf Dauer gewährleistet angesehen werden kann oder nicht länger die Annahme gerechtfertigt
ist, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.“
8. § 236 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung, als
Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten zu erbringen.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder
vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden; die Auszahlung des Kapitals kann als
Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten vorgesehen werden. Pensionsfonds dürfen auch
Sterbegeldzahlungen an Dritte erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der
gewöhnlichen Bestattungskosten.“
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit oder während
einer Kapitalzahlung in Raten vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Ende der Beitragszahlungen
darf nicht vorgesehen werden.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können
Pensionsfonds lebenslange Zahlungen und Raten von Kapitalzahlungen als Altersversorgungsleistungen
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn
1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung oder eine Kapitalzahlung in Raten sowie eine
Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der Raten der Kapitalzahlung zur Auszahlung des nach § 1
Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals
vorsieht,
3. eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf entfallenden Zinsen
und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und
4. der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers nachweist, selbst für die Erbringung der
Mindesthöhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarifvertragsparteien nach Nummer 1 der
Aufsichtsbehörde vorlegt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung oder der Raten einer
Kapitalzahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der
Raten der Kapitalzahlung,“.
9. In § 237 Absatz 2 wird die Angabe „234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6, die §§ 234i und
234j Absatz 1“ durch die Angabe „234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 bis 7, die §§ 234i und 234j
Absatz 1 und 4 bis 8“ ersetzt.
10. In § 240 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „Trägerunternehmen; Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG ist
zu beachten“ durch die Angabe „Trägerunternehmen“ ersetzt.
11. In § 242 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „§ 232
Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 234j Absatz 4 bis 8“ ersetzt.
12. In § 247 Absatz 1, § 248 Absatz 1 Satz 4, § 250 Absatz 1 Satz 1 und § 289 Absatz 2 wird jeweils die Angabe
„§ 306 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
13. In § 327 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 306 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 306 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
14. In § 329 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2003/41/EG“ durch die Angabe
„(EU) 2016/2341“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des § 236 Absatz 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“.
b) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Kapitalzahlung in Raten“.
2. Die Überschrift des Kapitels 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 7
Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des § 236 Absatz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“.
3. In § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „nach § 261 Absatz 1
Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ durch die Angabe „nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
4. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a
Kapitalzahlung in Raten
Wird die Leistung als Kapitalzahlung in Raten erbracht, werden für die Ermittlung der Raten die §§ 29
bis 31 entsprechend angewendet. Dabei sind in den Barwerten die Zahlungsströme der Kapitalzahlung
anzusetzen. Die Berechnung der Leistungen und ihrer Mindesthöhen wird getrennt für die Gruppe der
Empfänger einer lebenslangen Zahlung und für die Gruppe der Empfänger von Raten einer Kapitalzahlung
durchgeführt.“
5. Nach § 32 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach § 30 in Verbindung mit § 31a bestimmte
Mindesthöhe der Rate einer Kapitalzahlung.“
6. Nach § 35 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der zusätzlichen Deckungsrückstellung nach Absatz 3 können Nettokapitalerträge aus der
Vermögensanlage nach § 34 zugeführt werden, wenn die Vermögensanlage der reinen Beitragszusage für die
Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger zusammen erfolgt und der Tarifvertrag, der der reinen
Beitragszusage zugrunde liegt, die Zuführung zur zusätzlichen Deckungsrückstellung vorsieht. Zugeführt
werden dürfen Nettokapitalerträge, die einen in Prozent der Vermögensanlage festgelegten Schwellenwert
übersteigen. Der Prozentsatz muss mindestens doppelt so hoch sein wie der Rechnungszins, mit dem der in § 36
Absatz 1 angegebene Barwert berechnet wird. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der erwarteten
Volatilität dieses Rechnungszinses festzulegen. Dem nach diesem Absatz finanzierten Teil der zusätzlichen
Deckungsrückstellung dürfen keine Nettokapitalerträge zugeführt werden, wenn sie über einer angemessen
festgelegten Obergrenze liegt.“
Artikel 5
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 212 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt“.
2. § 166 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der
Zahlungsfrist nach § 38 Absatz 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu
informieren und ihr eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Er hat auf das
Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich dieser
Vorschriften handelt.“
3. In § 211 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169“ durch die Angabe „§§ 37, 38, 165,
166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169“ ersetzt.
4. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt:
§ 212„
Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt
(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine
Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung
einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen
Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit
verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden.“
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 4a eingefügt:
„Artikel 4a
Fortsetzung der Lebensversicherung
Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 16 Absatz 3 dieses Gesetzes]
in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des
Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 16 Absatz 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung soll die Berechtigten spätestens im Jahr des Erreichens der
Regelaltersgrenze darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Dies gilt
nur, soweit ihr die dafür erforderlichen Daten der Berechtigten vorliegen.“
Artikel 8
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung“.
2. § 7c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann bis zum Ablauf des
Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden
1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder
gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des
Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,
b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst
betreut und erzieht,
c) für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 oder
§ 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus
dem Wertguthaben befristet werden kann,
2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder
vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach
dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder die darüber hinaus längstens bis zum
Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch reichen
oder
b) in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.“
3. Nach § 18m Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes übermittelt die Bundesagentur
für Arbeit die Betriebsnummer an den Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz.“
4. § 23b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einer Rente wegen Alters“ durch die Angabe „wegen Ablaufs des
Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder
tritt verminderte Erwerbsfähigkeit“ durch die Angabe „erreicht der Versicherte in diesem Zeitraum die
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch, tritt verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod des
Versicherten“ ersetzt.
5. § 53 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu
überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei
der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der
Wahlordnung entsprechend verfahren wird. Bei der Online-Wahl sind die Wahlbeauftragten und ihre
Stellvertreter berechtigt, die räumlichen und technischen Infrastrukturen, die von den Versicherungsträgern oder
den von diesen beauftragten Dritten für die Durchführung der Wahl genutzt werden, in geeigneter Weise zu
überprüfen. Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind befugt, Dritte mit der Überprüfung zu
beauftragen.“
6. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. Sie können auch durch
elektronische Stimmabgabe wählen, wenn die Satzung des Versicherungsträgers die Möglichkeit der Online-
Wahl ergänzend vorsieht. Die Satzung kann ferner bestimmen, für welche Gruppen eine Online-Wahl
durchgeführt werden kann. Bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl
und per Online-Wahl zählt nur die elektronisch abgegebene Stimme, die per Briefwahl abgegebene
Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen und bei einer
Online-Wahl die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen (Wahltag), ist vom
Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten
sind.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Bei Online-Wahlen sind die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen
Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten zu wahren. Die
Online-Wahl darf nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach
dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der
jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl
sind mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu
beachten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende
Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner
Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt. Im Übrigen gelten
für die Online-Wahl die Vorschriften der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend, sofern
nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
(6) Versicherungsträger können die Online-Wahl mit anderen Versicherungsträgern gemeinsam
vorbereiten und durchführen. Hierfür bilden sie Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des
Zehnten Buches.“
7. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:
§ 56„
Wahlordnung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in der Wahlordnung insbesondere
Vorschriften über
1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleistungen sowie
über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der
Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
3. die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck
und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlaglisten,
4. den Zeitpunkt für die Wahlen,
5. die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der
Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der
Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln
sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der
Wahlorgane,
6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlaglisten,
7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,
8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,
9. die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,
10. die Stimmabgabe,
11. die Briefwahl,
12. die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung
der Gewählten,
12a. die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,
13. die Wahlen in besonderen Fällen,
14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik in der Wahlordnung nähere Bestimmungen zur Vorbereitung,
Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl, insbesondere
1. ergänzende Anforderungen an das nach § 54 Absatz 5 Satz 2 zu verwendende Online-Wahlprodukt,
2. technische und organisatorische Anforderungen, einschließlich Maßgaben zur Anwendung der nach
§ 54 Absatz 5 Satz 3 zu beachtenden Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik.“
8. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1.
Januar 2009 geschlossen worden sind. Wertguthaben aufgrund einer vor dem 1. Januar 2009
geschlossenen Vereinbarung können neben einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des
Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch
genommen werden.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 wird gestrichen.
2. Die §§ 194a bis 194d werden gestrichen.
Artikel 10
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. „ nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gehörende Sonderzahlungen des Arbeitgebers,“.
Artikel 11
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 120f Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten
nicht
1. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
erworbenen Anrechte,
2. die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und
die übrigen Entgeltpunkte.“
2. In § 148 Absatz 3 Satz 1 Nummer 14 wird nach der Angabe „soweit dies“ die Angabe „für die Ermittlung
und Sicherstellung der Beiträge,“ eingefügt.
3. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, einen Leistungsanspruch überlebender
Ehegatten oder Lebenspartner festzustellen und auf das Bestehen eines solchen
Leistungsanspruchs hinzuweisen.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus
Dateisystemen der Datenstelle der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig
1. gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen,
2. gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese als zentrale Stelle Aufgaben
nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
3. gegenüber den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 oder § 25 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
verfolgen, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen,
4. gegenüber den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse,
der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, den Landespolizeien, der
Bundeswehr sowie den Trägern der freien Heilfürsorge, soweit diese
Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben, und
5. gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt.
Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf gegenüber den von Satz 1 Nummer 1
erfassten Stellen ist eine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht erforderlich.“
4. Nach § 151b wird der folgende § 151c eingefügt:
„§ 151c
Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung
Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des
Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten
Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich
sind.“
5. § 172a wird durch den folgenden § 172a ersetzt:
„§ 172a
Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind,
zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in
Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.“
6. § 187a Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein hierfür berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nur nach
Vollendung des 50. Lebensjahres vor.“
7. § 187b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine unverfallbare
Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres
nach Zahlung der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten
Abfindung gezahlt werden.“
8. In § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Lebenspartners des Verstorbenen“ die Angabe
„und das Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 153 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften zu erlassen über
1. das Format, die Gestaltung und die Gültigkeit der Ausweise nach § 152 Absatz 5,
2. das Format, die Ausstellung, die Gestaltung und die Gültigkeit von Ausweisen für Menschen mit
Behinderungen nach dem gemeinsamen einheitlichen Muster der Europäischen Union,
3. das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie
4. die Anerkennung der Ausweise nach Nummer 2, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden
sind.“
Artikel 13
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 78a)“ gestrichen.
2. In § 75 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesversicherungsamt“ durch die Angabe „Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
3. Die Anlage (zu § 78a) wird gestrichen.
4. § 101a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an die Deutsche Post AG:
1. die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und
des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches;
2. bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der
letzten Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches;
3. bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners das
Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft unter den
Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „nur dazu verwendet werden,“ die Angabe „um einen
Sterbequartalsvorschuss auszuzahlen,“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 82 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird die Angabe „Regelungen und“ durch die Angabe „Regelungen,“ ersetzt.
2. In Nummer 11 wird die Angabe „zufließen.“ durch die Angabe „zufließen, und“ ersetzt.
3. Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches, nach § 23 Absatz 6
Nummer 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des
Siebten Buches, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats,
in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet.“
Artikel 15
Außerkrafttreten
Die Online-Wahl-Verordnung vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2034) tritt mit Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 11 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Verkündung, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2026 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung bietet, ergänzend zur ganz überwiegend umlagefinanzierten
gesetzlichen Rentenversicherung, das Potenzial für hocheffiziente Zusatzrenten. Das gilt vor allem, wenn sie in
den Unternehmen auf kollektiver Basis organisiert wird, am besten gemeinsam von den Sozialpartnern.
Ende 2023 hatten ca. 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber
eine aktive Betriebsrentenanwartschaft; dies waren ca. 450 000 mehr als Ende 2017. In Relation zur Gesamtzahl
der Ende 2023 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von ca. 34,9 Millionen entspricht dies einer
Verbreitungsquote von 51,9 Prozent.
Es gilt also weiterhin die bereits im Rahmen des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes von 2018 getroffene
Feststellung, dass noch erhebliches Verbreitungspotenzial für die freiwillige betriebliche Altersversorgung
besteht, besonders in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen (siehe Bundestags-
Drucksache 18/11286, S. 31). Es sind daher weitere Maßnahmen notwendig, um eine höhere Abdeckung der
betrieblichen Altersversorgung und ein höheres Versorgungsniveau durch zusätzliche Altersvorsorge zu erreichen.
Ein Heben dieses Potenzials ermöglicht mehr Beschäftigten, über ein annähernd ihren Lebensstandard sicherndes
Alterseinkommen zu verfügen. Dabei sind die hohen Qualitäts- und Effizienzanforderungen an eine staatlich
geförderte Zusatzrente zu beachten.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau einer weiterhin
freiwilligen betrieblichen Altersversorgung zielgerichtet fortentwickelt. Die betriebliche Altersversorgung ist in vielen
verschiedenen Rechtsgebieten verankert. Ausgangspunkt ist immer die arbeitsrechtliche
Betriebsrentenvereinbarung bzw. -zusage. Für die Sicherheit und Qualität von Betriebsrenten spielt das Finanzaufsichtsrecht eine
entscheidende Rolle, wenn die Betriebsrente von staatlich beaufsichtigten Versorgungseinrichtungen wie etwa
Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherern durchgeführt wird. Nicht zuletzt ist im Hinblick auf die
Verbreitung und Höhe von Betriebsrenten deren steuerliche Förderung maßgeblich.
Änderungen im Arbeitsrecht:
– Das Sozialpartnermodell wird weiterentwickelt (§§ 21 ff. des Betriebsrentengesetzes – BetrAVG). Mit
diesem Modell ist 2018 ein neuer Weg eröffnet worden, auf tarifvertraglicher Grundlage ertragreiche,
kostengünstige und gleichzeitig sichere Betriebsrenten zu organisieren (siehe Bundestags-Drucksache 18/11286,
S. 32). In der Zwischenzeit haben Modelle in der Energie- und der Chemiebranche sowie bei den Banken
ihren Betrieb aufgenommen, denen sich weitere Branchen und Einzelunternehmen angeschlossen haben.
Künftig können bestehende Sozialpartnermodelle für alle Arbeitsverhältnisse geöffnet werden, die in den
Zuständigkeitsbereich der mittragenden Gewerkschaften fallen (siehe § 24-neu und ausführliche
Begründung dazu). Zudem wird Tarifvertragsparteien die Möglichkeit erleichtert, sich einem bestehenden
Sozialpartnermodell anzuschließen. Damit wird der Kreis potenzieller Teilnehmer erheblich erweitert. Außerdem
werden Hemmnisse beseitigt, die sich in der bisherigen Genehmigungspraxis von Sozialpartnermodellen
gezeigt haben, und es werden Forderungen und Wünsche der beteiligten Sozialpartner umgesetzt. Mit dieser
Weiterentwicklung und Öffnung von Sozialpartnermodellen ist mittel- und langfristig eine erhebliche
Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung verbunden. Insbesondere kleineren
Unternehmen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, auf denkbar einfache Art und Weise Betriebsrenten für
ihre Beschäftigten zu organisieren. Im Rahmen branchenweit organisierter Sozialpartnermodelle können
Beschäftigte ihre Betriebsrentenanwartschaften beim Arbeitgeberwechsel einfach mitnehmen bzw. in der
Versorgungseinrichtung belassen. Dieses Gesetz lässt zudem die Mitnahme des Betriebsrentenkapitals bei einem
Wechsel zwischen verschiedenen Sozialpartnermodellen zu. Im Ergebnis wird damit die Portabilität von
Betriebsrentenanwartschaften erheblich verbessert.
– Die Möglichkeit von Opting-out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene wird
erweitert (§ 21 Absatz 2 BetrAVG). Unter der Voraussetzung, dass sich Arbeitgeber finanziell besonders
beteiligen, können solche Systeme künftig auch ohne tarifvertragliche Grundlage etabliert werden.
– Die Abfindungsregelung wird flexibilisiert (§ 3 BetrAVG). Die Abfindungsgrenze wird erhöht, wenn der
Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.
Für den Fall der Liquidation einer Pensionskasse und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an die
Versorgungsberechtigten wird eine entsprechende Abfindung durch den Arbeitgeber fingiert.
– Beim Anspruch auf vorzeitigen Betriebsrentenbezug wird die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachgezeichnet (§ 6 BetrAVG). Künftig können Beschäftigte auch dann
vorzeitig eine Betriebsrente mit den entsprechenden Abschlägen in Anspruch nehmen, wenn sie eine als
Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
Änderungen im Finanzaufsichtsrecht:
– Den Pensionskassen wird aufgrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung
gestattet, höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu vereinbaren. Die finanzaufsichtsrechtliche
Definition der Pensionskassen wird entsprechend geändert (§ 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes –
VAG).
– Die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen werden gelockert, indem das Sicherungsvermögen einer
Pensionskasse innerhalb eines Toleranzbereichs temporär niedriger als die Verpflichtungen
(Rückstellungen)sein darf (Unterdeckung). Damit wird Potenzial für eine flexiblere Kapitalanlage gehoben.
Pensionskassen können so besser die Möglichkeiten der Anlagevorschriften ausschöpfen (§ 234j VAG).
– Pensionsfonds können künftig auch eine Kapitalzahlung in Raten erbringen (§ 236 VAG).
– Für Sozialpartnermodelle werden die Möglichkeiten zur Pufferbildung verbessert, so dass
Handlungsspielräume für offensivere Anlagestrategien geöffnet werden, ohne dass die Auszahlungen größeren
Schwankungen unterliegen (§ 35 Pensionsfonds- Aufsichtsverordnung).
Änderungen im Steuerrecht:
– Bei der Förderung von Beschäftigten mit geringerem Einkommen (BAV-Förderbetrag) wird die
Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
dynamisiert; zudem wird der Förderhöchstbetrag angehoben (§ 100 EStG).
– Die Flexibilisierung des Abfindungsrechts wird steuerlich flankiert, um bei der Abfindung von
Anwartschaften auf Kleinbetriebsrenten mit Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung die nachgelagerte
Besteuerung sicherzustellen (§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG).
Neben diesen für die betriebliche Altersversorgung zentralen Rechtsgebieten werden die Rahmenbedingungen
auch in folgenden Bereichen verbessert:
– Eine Direktversicherung kann künftig nach allen Beschäftigungszeiten, in denen kein Entgelt bezogen
worden ist, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden (§ 212 des
Versicherungsvertragsgesetzes – VVG).
– Es wird klargestellt, dass Sonderzahlungen an Pensionskassen zwecks Vermeidung von
Betriebsrentenkürzungen nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).
Und nicht zuletzt wird mit diesem Gesetz die Verwaltungspraxis des Pensions-Sicherungs-Vereins für moderne
digitale Kommunikationsmöglichkeiten weiter geöffnet (§§ 9, 10 und 11 BetrAVG). In Zukunft kann der
Pensions-Sicherungs-Verein Beitragsbescheide ohne Sachbearbeitung automatisch erlassen. Mit Leistungsberechtigten
kann rechtssicher über ein Internetportal kommuniziert werden. Der Datenabgleich mit der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit wird erleichtert und auf eine hinreichende datenschutzrechtliche
Grundlage gestellt.
Schließlich werden mit diesem Gesetz verschiedene Sozialgesetze geändert:
– Die in einem Modellprojekt bei den Krankenkassen im Jahr 2023 erprobte Möglichkeit der Online-Wahlen
soll für künftige Sozialversicherungswahlen verstetigt und ausgeweitet werden (§§ 53, 54, 56 SGB IV). Es
gibt weiterhin keine Verpflichtung zur Durchführung von Online-Wahlen; vielmehr bleibt die Entscheidung
über das Ob und das Ausmaß der Durchführung von Online-Wahlen den einzelnen
Sozialversicherungsträgern überlassen.
– Auch im Wertguthabenrecht wird die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachgezeichnet (§ 7c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV); künftig können
Wertguthaben auch bei Bezug vorgezogener Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch
genommen werden.
– Der Datenaustausch zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Meldebehörden sowie dem
Renten Service der Deutschen Post AG wird verbessert und gleichgelagerte Datenabrufe werden vereinheitlicht
(§§ 150, 196 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI, § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– SGB X).
– Es wird die gesetzliche Ermächtigung geschaffen, in der Schwerbehindertenausweisverordnung Regelungen
zum Europäischen Ausweis für Menschen mit Behinderungen zu treffen (§ 153 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB IX).
– Außerdem werden Klarstellungen bzw. Präzisierungen vorgenommen (§§ 172a, 187a SGB VI, § 82 SGB
XII, § 26 HZVG) und Redaktionsversehen bereinigt (§ 75 SGB X).
III. Alternativen
Gesetzlich obligatorische Betriebsrenten oder ein bundesweit verpflichtendes Opting-out-System zur
automatischen Entgeltumwandlung würden zu einer höheren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung führen. Diese
Maßnahmen stellen allerdings intensive Eingriffe in die Freiheitsrechte der Beteiligten dar und kommen daher
aktuell nicht in Betracht. Die mit diesem Entwurf verbesserten Rahmenbedingungen stellen eine weniger
eingriffsintensive Möglichkeit dar, um die Verbreitung zu verbessern.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Arbeitsrecht und die Sozialversicherung stützt sich auf
Artikel 74 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht und Sozialversicherung). Die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für das Versicherungsvertragsrecht folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Grundgesetzes
(bürgerliches Recht, Recht der Wirtschaft). Für die Änderung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen
ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes
(Recht der Wirtschaft: privatrechtliches Versicherungswesen) und für die Änderung der
einkommensteuerrechtlichen Regelungen (Artikel 2) aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes, da das
Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht (Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Dieses Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz enthält Rechts- und daraus resultierend auch Verwaltungsvereinfachungen. Die Einzelheiten dazu
können an entsprechender Stelle dem besonderen Begründungsteil entnommen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieses Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Prinzipien einer nachhaltigen
Entwicklung und die Indikatoren und Ziele wurden geprüft. Danach bestehen Bezüge zu den Prinzipien 1
„Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, 4
„Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und 5 „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und
verbessern“. Das Gesetz zielt darauf ab, dass in Zukunft mehr Beschäftigte, besonders auch solche mit geringeren
Einkommen, von Betriebsrenten profitieren und damit ein auskömmliches Alterseinkommen haben.
Betriebsrenten sind in der Regel kapitalgedeckt und damit bei international diversifizierter Anlagestrategie weniger von
nationalen demografischen Entwicklungen betroffen als umlagefinanzierte Systeme, dafür aber Kapitalmarktrisiken
ausgesetzt. Die Beteiligung der Sozialpartner an der Steuerung und Durchführung der Sozialpartnermodelle
indiziert, dass bei den Anlageentscheidungen auf ökologische und soziale Belange sowie auf Gesichtspunkte einer
guten Unternehmensführung geachtet wird; auf diese Weise werden Nachhaltigkeitsrisiken in
Finanzentscheidungen berücksichtigt. Darüber hinaus führt die mit diesem Gesetz intendierte höhere Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung bei Beschäftigten mit geringem Arbeitseinkommen dazu, dass Bürgerinnen und Bürger
langfristig weniger auf Grundsicherungsleistungen im Alter angewiesen sein dürften. Dieses Gesetz unterstützt damit
den Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit
schaffen).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €
lfd.
Nr.
Maßnahme Steuerart/
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung1 Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 3 Nr. 55c
EStG
Steuerliche
Flankierung
bei
Verwendung eines
Abfindungsbetrags vom
Arbeitgeber
unmittelbar zur
Zahlung von
Beiträgen zur
gesetzlichen
Rentenversicherung ab
1.1.2026
Insg. -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5
LSt -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5 -5
SolZ . . . . . . . . . .
Bund -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2
LSt -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2
SolZ . . . . . . . . . .
Länder -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2
LSt -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2
Gem. -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1
LSt -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1
lfd.
Nr.
Maßnahme Steuerart/
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung1 Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
2 § 100 EStG
Verbesserungen beim
BAV-
Förderbetrag durch
Dynamisierung
der
Einkommensgrenze
mit monatlich
3 % der
jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen
Rentenversicherung (West)
und Erhöhung
des
Förderbetrags von 288 €
auf 360 € ab
1.1.2027
Insg. - -150 -150 -150 -150 - -100 -130 -150 -150
GewSt - -20 -20 -20 -20 - . -10 -20 -20
ESt - -10 -10 -10 -10 - . -5 -10 -10
LSt - -110 -110 -110 -110 - -100 -110 -110 -110
KSt - -10 -10 -10 -10 - . -5 -10 -10
SolZ - . . . . - . . . .
Bund - -57 -57 -57 -57 - -43 -52 -57 -57
GewSt - -1 -1 -1 -1 - . . -1 -1
ESt - -4 -4 -4 -4 - . -2 -4 -4
LSt - -47 -47 -47 -47 - -43 -47 -47 -47
KSt - -5 -5 -5 -5 - . -3 -5 -5
SolZ - . . . . - . . . .
Länder - -56 -56 -56 -56 - -42 -51 -56 -56
GewSt - -1 -1 -1 -1 - . -1 -1 -1
ESt - -4 -4 -4 -4 - . -2 -4 -4
LSt - -46 -46 -46 -46 - -42 -46 -46 -46
KSt - -5 -5 -5 -5 - . -2 -5 -5
Gem. - -37 -37 -37 -37 - -15 -27 -37 -37
GewSt - -18 -18 -18 -18 - . -9 -18 -18
ESt - -2 -2 -2 -2 - . -1 -2 -2
LSt - -17 -17 -17 -17 - -15 -17 -17 -17
3 Finanzelle
Auswirkungen
insgesamt
Insg. -5 -155 -155 -155 -155 -5 -105 -135 -155 -155
GewSt - -20 -20 -20 -20 - . -10 -20 -20
ESt - -10 -10 -10 -10 - . -5 -10 -10
LSt -5 -115 -115 -115 -115 -5 -105 -115 -115 -115
KSt - -10 -10 -10 -10 - . -5 -10 -10
SolZ . . . . . . . . . .
Bund -2 -59 -59 -59 -59 -2 -45 -54 -59 -59
GewSt - -1 -1 -1 -1 - . . -1 -1
ESt - -4 -4 -4 -4 - . -2 -4 -4
LSt -2 -49 -49 -49 -49 -2 -45 -49 -49 -49
KSt - -5 -5 -5 -5 - . -3 -5 -5
SolZ . . . . . . . . . .
lfd.
Nr.
Maßnahme Steuerart/
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung1 Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
Länder -2 -58 -58 -58 -58 -2 -44 -53 -58 -58
GewSt - -1 -1 -1 -1 - . -1 -1 -1
ESt - -4 -4 -4 -4 - . -2 -4 -4
LSt -2 -48 -48 -48 -48 -2 -44 -48 -48 -48
KSt - -5 -5 -5 -5 - . -2 -5 -5
Gem. -1 -38 -38 -38 -38 -1 -16 -28 -38 -38
GewSt - -18 -18 -18 -18 - . -9 -18 -18
ESt - -2 -2 -2 -2 - . -1 -2 -2
LSt -1 -18 -18 -18 -18 -1 -16 -18 -18 -18
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen Veranlagungszeitraum von 12 Monaten.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch verbesserte digitale Kommunikationswege werden Bürgerinnen und Bürger um rd. 70 000 Stunden pro
Jahr entlastet.
lfd.
Nr.
Artikel Regelungs-entwurf;
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungsaufwand oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
Einmaliger
Erfüllungsaufwand oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1 Nummer 2; § 3
Absatz 2a BetrAVG; Erteilung
der Zustimmung bei
Abfindung der betrieblichen
Altersversorgung in die
Rentenversicherung
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
1.2 Artikel 1 Nummer 3; § 6
BetrAVG; Entfall der
Anzeigepflicht bei Umstellung einer
als Vollrente geleisteten
Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung auf eine
Teilrente
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
1.3 Artikel 1 Nummer 4; § 9
BetrAVG; mögliche papierlose
Kommunikation des
Pensions-Sicherungs-Vereins mit
den Berechtigten
geringfügig
(geringer
Aufwand pro Fall)
1.4 Artikel 1 Nummer 6; § 11
BetrAVG; mögliche
Anforderung der Rentenbescheide von
den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung durch
den Pensions-Sicherungs-
Verein
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel Regelungs-entwurf;
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungsaufwand oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
Einmaliger
Erfüllungsaufwand oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.5 Artikel 11 Nummer 3
Buchstabe a und Nummer 8;
§§ 150 Absatz 1 und 196
Absatz 2a SGB VI; Befreiung
von der Vorlage der
Heiratsurkunde bei der Beantragung
einer Witwen-/Witwerrente
bei der Rentenversicherung
430 000 Anträge
auf Witwen-/
Witwerrente
-10
Minuten
-72.000
Stunden
1.6 Artikel 13 Nummer 4; § 101a
SGB X; Verbesserung der
Datennutzung durch den Renten
Service der Deutschen Post
AG
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe Zeitaufwand (in
Stunden)
-72.000
Summe Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand (nur bei Pensionskassen) von 2,1 Millionen Euro sowie jährlicher
Erfüllungsaufwand von rd. 500 000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
IP Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 2
Nummer 2; § 100 EStG;
Erweiterung des
Kreises der
Anspruchsberechtigten
beim BAV-
Förderbetrag; id-ip:
2017022012302401
400 000
Personen
1,29 Euro = 2
Minuten / 60 * 38,60
Euro pro Stunde
(Wirtschaftszweig:
Gesamtwirtschaft
A-S ohne O)
516
2.2 Artikel 3
Nummer 2; § 129
Absatz 4 VAG;
Schaffung des Zugangs
zu elektronischen
Unterlagen für den
Treuhänder
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
IP Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.3 Artikel 3
Nummer 5; § 232
Absatz 1 Nummer 2
VAG; erforderliche
Tarifanpassungen
480
Versicherungsbedingungen
4 438 Euro
= 2 860
Minuten / 60 *
93,10 Euro
pro Stunde
(Wirtschaftszweig
„Erbringung
von Finanz-
und
Versicherungs
dienstleistungen“,
hohe
Qualifikation)
2 130
2.4 Artikel 3
Nummer 7; § 234j
Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 VAG;
Erstellung eines
Sicherungsvermögensplans
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.5 Artikel 3
Nummer 7; §234j
Absatz 6 VAG;
Überprüfung des
bestehenden
Sicherungsvermögensplans
und Unterrichtung
der
Aufsichtsbehörde
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.6 Artikel 13
Nummer 4; § 101a SGB
X; Verbesserte
Datennutzung durch
den Renten Service
der Deutschen Post
AG bei der Prüfung
eines
Sterbequartalsvorschusses an
Hinterbliebene
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
Summe (in Tsd.
Euro)
516 2 130
Davon aus
Informationspflichten (IP)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 400 000 Euro, dem eine jährliche Entlastung von 3,4 Millionen
Euro gegenübersteht.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/La
nd
Jährliche
Fallzahl und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sach-kosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sach-kosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 Artikel 1
Nummer 2; § 3
Absatz 2a BetrAVG;
Entgegennahme
zusätzlicher
Abfindungsbeträge durch
die Träger der
Rentenversicherung
Bund geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
3.2 Artikel 1
Nummer 4; § 9
BetrAVG;
Möglichkeit der papierlosen
Kommunikation für
den Pensions-
Sicherungs-Verein
Bund geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
3.3 Artikel 1
Nummer 5; § 10
BetrAVG;
Möglichkeit automatisierter
Beitragsbescheide
des Pensions-
Sicherungs-Vereins
Bund geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
1
Einrichtung
224 280
Euro = 550
Personentage *
377,60 Euro
pro
Personentag
(Tagessatz
gehobener
Dienst
Sozialversicherung) +
16 600 Euro
Sachkosten
220
3.4 Artikel 1
Nummer 6; § 11
BetrAVG;
Möglichkeit des Pensions-
Sicherungs-
Vereins,
Rentenbescheide von den
Rentenversicherungsträgern
anzufordern
Bund geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.5 Artikel 3
Nummer 5; § 232
Absatz 1 Nummer 2
VAG; Prüfung von
Tarifanpassungen
Bund 480
Versicherungsbedingungen
403 Euro =
598 Minuten
/ 60 x 40,40
Euro pro
Stunde
(gehobener
Dienst)
193
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/La
nd
Jährliche
Fallzahl und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sach-kosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sach-kosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.6 Artikel 3
Nummer 7; § 234j
Absatz 5 VAG;
Genehmigung eines
Sicherungsvermögensplans
Bund geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.7 Artikel 3
Nummer 7; § 234j
Absatz 6 VAG;
Prüfung von
anlassbezogenen
Mitteilungen der
Pensionskasse
Bund geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.8 Artikel 11
Nummer 3 Buchstabe a
und Nummer 8;
§§ 150 Absatz 1
und 196 Absatz 2a
SGB VI;
Weiterleitung des von den
Meldebehörden
übermittelten
Datums der letzten
Eheschließung an
die
Rentenversicherungsträger
Bund 430 000 Anträge
auf Witwen-
/Witwerrente
8,02 Euro =
10 Minuten /
60 x 48,10
Euro pro
Stunde
(Lohnkostensatz
Durchschnitt
Sozialversicherung)
-3 400 geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
3.9 Artikel 11
Nummer 3 Buchstabe b;
§ 150 Absatz 5
SGB VI; Entfall
des
Genehmigungserfordernisses
Bund geringfügige
Entlastung
(geringe
Fallzahl
Summe (in Tsd.
Euro)
-3 400 413
davon Bund -3 400 413
davon Land
(inklusive Kommunen)
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die demografischen Auswirkungen dieses Gesetzes wurden geprüft. Das Gesetz bezweckt eine höhere und
nachhaltige Verbreitung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Der Aufbau einer zusätzlichen,
möglichst effizient organisierten kapitalgedeckten Altersversorgung in Ergänzung der umlagefinanzierten
gesetzlichen Rente trägt dazu bei, dass die Alterssicherung trotz der demografischen Entwicklung insgesamt
zukunftssicherer wird.
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger geprüft. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit den Regelungen
ungleichwertige Lebensverhältnisse hergestellt werden.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht. Frauen und Männer sind nicht
unterschiedlich betroffen. Laut dem Alterssicherungsbericht (2024) verfügen je 52 Prozent der Männer und
Frauen über eine aktive Betriebsrentenanwartschaft.
Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen von dem Gesetz nicht spezifisch
betroffen.
VII. Exekutiver Fußabdruck
Dem Gesetzentwurf ist ein Fachdialog mit Interessenvertretern der betrieblichen Altersversorgung einschließlich
Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite vorausgegangen. Die Ergebnisse sind mit in den Gesetzentwurf
eingeflossen. Durch den Fachdialog wurde der Gesetzentwurf im Sinne des exekutiven Fußabdrucks nicht in zentralen
Fragen geändert.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung dieses Gesetzes ist nicht vorgesehen; die Maßnahmen des Gesetzes sollen langfristig wirken.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist
(siehe §30a BetrAVG).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 1b Absatz 5 Satz 1)
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass auch für den Arbeitgeberzuschuss im Rahmen eines Optionssystems
nach § 20 Absatz 3 die Regelungen des § 1b Absatz 5 gelten, also z. B. entsprechende
Betriebsrentenanwartschaften sofort unverfallbar sind.
Zu Buchstabe b und Buchstabe c
Redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2
(§ 3)
Zu Buchstabe a
(Absatz 2a)
Eine Abfindung und die damit verbundene vorzeitige Verwertung einer Betriebsrente widersprechen
grundsätzlich deren Versorgungszweck. Allerdings sollen Arbeitgeber mit der Verwaltung von Betriebsrenten nicht so stark
belastet werden, dass die Attraktivität von Betriebsrentenzusagen schwindet. Der neue Absatz führt diese beiden
Aspekte insofern zusammen, als die bisherige Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften unter den
Bedingungen erweitert wird, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Abfindung übereinstimmend wollen und die
angesparten Mittel zweckgebunden zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung genutzt werden (siehe auch §§ 187b-neu, 76a Absatz 2 SGB VI). Im Ergebnis werden sowohl
Arbeitgeber als auch Vorsorgende von Bürokratie entlastet.
Zu Buchstabe b
(Absatz 7)
Der neue Absatz 7 fingiert die Abfindung von Betriebsrentenanwartschaften in laufenden und beendeten
Arbeitsverhältnissen sowie von Betriebsrenten für den Fall, dass sich eine Pensionskasse in der Rechtsform eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, über die die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, mit
Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auflöst. Eine solche Auflösung kommt in der Regel
bei Pensionskassen, die noch Beiträge erhalten, versicherungsaufsichtsrechtlich nicht in Betracht. Sie lässt sich in
eng begrenzten Ausnahmefällen nicht vermeiden, wenn etwa eine Übertragung auf eine andere Pensionskasse
nicht in Betracht kommt und die Bilanzsumme der Pensionskasse eine wirtschaftlich sinnvolle Mindestsumme
unterschreitet oder die Pensionskasse nur noch wenige Mitglieder hat. Den Berechtigten wird mindestens das
gebildete Kapital ausgezahlt. Mit der Abfindung erlischt die Zusage des Arbeitgebers in dem Umfang, wie sie
von der Pensionskasse durchgeführt worden ist.
Zu Nummer 3
(§ 6)
Zu Buchstabe a
Die Regelung zum vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente, die mit entsprechenden Abschlägen versehen werden
kann, wird mit Blick auf die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung
entsprechend angepasst. Seit Anfang 2023 wird beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung zugleich erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr auf die Altersrente angerechnet, und zwar
unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird. Ziel dieser Neuregelung ist es, angesichts des
zunehmenden Fachkräftemangels den Rentenbezug zu flexibilisieren und damit für Ältere einen Anreiz zu setzen,
länger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Mit der Änderung des § 6 wird in diesem Sinne ein weiterer
Anreiz gesetzt, indem eine Betriebsrente unabhängig davon bezogen werden kann, ob eine Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung als Voll- oder Teilrente bezogen wird.
Die in der Praxis häufig genutzte Möglichkeit, als Leistungsvoraussetzung für den Bezug der Betriebsrente unter
Versorgungsgesichtspunkten das Ausscheiden des Beschäftigten beim Arbeitgeber oder aus dem Erwerbsleben
vorzusehen, bleibt von der Neuregelung unberührt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilbetriebsrente ist mit
der Neuregelung nicht verbunden. Versorgungsregelungen, zum Beispiel in Tarifverträgen, die bei Bezug einer
Altersrente als Teilrente anteilige Leistungen vorsehen, sind weiterhin möglich.
Zu Buchstabe b
Als Folgeänderung zu Buchstabe a können die Sätze 2 und 3 gestrichen werden.
Zu Nummer 4
(§ 9)
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird dem zunehmenden Bedürfnis nach einer digitalen Kommunikation zwischen
Pensions-Sicherungs-Verein und Leistungsberechtigten Rechnung getragen. Mit Einwilligung des
Leistungsberechtigten kann die Mitteilung künftig über ein vom Pensions-Sicherungs-Verein vorgegebenes technisches
Verfahren erfolgen, etwa ein Online-Portal oder eine App. Diese freiwilligen Kommunikationswege können auch für
die sonstige Korrespondenz zwischen Pensions-Sicherungs-Verein und Leistungsberechtigtem genutzt werden.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung in Absatz 3 wird klargestellt, dass die Übertragung des anteiligen Vermögens durch die
Unterstützungskasse auf den Pensions-Sicherungs-Verein nicht ausschließlich durch Zahlung eines Geldbetrages
erfolgt, sondern auch Rechte zu übertragen sind. Dazu zählen z. B. die Rechte als Versicherungsnehmer, wenn eine
Gruppenunterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der Versorgungsberechtigten
abgeschlossen hat.
Zu Buchstabe c
Bei Insolvenz eines Arbeitgebers, der die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds mit einem nicht
versicherungsförmigen Pensionsplan durchführt, erfolgt die Vermögensübertragung auf den Pensions-
Sicherungs-Verein künftig nicht mehr durch gebundenen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde, sondern kraft
Gesetzes. Hierdurch wird allen Beteiligten Aufwand für ein entsprechendes Verwaltungsverfahren erspart. Der Absatz
wird im Übrigen sprachlich verständlicher gefasst.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zum neuen Absatz 5.
Zu Buchstabe b
(§ 10 Absatz 5)
Der neue Absatz 5 eröffnet dem Pensions-Sicherungs-Verein unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,
Beitragsbescheide ohne Sachbearbeitung automatisch zu erlassen (siehe auch entsprechende Vorschriften in § 35a
VwVfG und § 31a SGB X). Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung; einfach
strukturierte Verfahren ohne Entscheidungsspielraum für den Pensions-Sicherungs-Verein können künftig mit
geringerem Aufwand schnell erledigt werden.
Zu Nummer 6
(§ 11 Absatz 1)
Der neue Absatz 1 Satz 3 schafft die gesetzliche Grundlage, damit der Pensions-Sicherungs-Verein unter
bestimmten Voraussetzungen die Betriebsnummer eines Arbeitgebers von der Bundesagentur für Arbeit anfordern
und verarbeiten kann. Der Pensions-Sicherungs-Verein benötigt die Betriebsnummer, um die Arbeitgeber zu
identifizieren und deren Beiträge korrekt zuzuordnen. In Fällen, in denen ein Arbeitgeber keine oder eine falsche
Betriebsnummer mitgeteilt hat, ist der Pensions-Sicherungs-Verein deshalb auf eine Übermittlung der korrekten
Betriebsnummer durch die Bundesagentur für Arbeit angewiesen. Nur so kann der Pensions-Sicherungs-Verein
den ihm übertragenen gesetzlichen Auftrag korrekt und effizient erfüllen. Die entsprechende
Übermittlungslegitimation für die Bundesagentur für Arbeit wird in § 18m Absatz 1a SGB IV normiert (siehe dort).
Der neue Satz 4 schafft die gesetzliche Grundlage, damit der Pensions-Sicherungs-Verein die zur Feststellung der
Leistungen erforderlichen Daten der Versorgungsberechtigten bei den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung anfordern und verarbeiten kann. Der Pensions-Sicherungs-Verein benötigt die Rentenunterlagen, um
Leistungen feststellen zu können. In der Praxis werden die Rentenunterlagen von den Berechtigten häufig
unvollständig übersandt. Mit der Neuregelung wird zum einen der Verwaltungs- und Kostenaufwand beim Pensions-
Sicherungs-Verein reduziert. Zum anderen werden die potenziellen Versorgungsempfänger entlastet, die ansonsten die
noch fehlenden Daten dem Pensions-Sicherungs-Verein selbst übermitteln müssten. Die entsprechende
Übermittlungslegitimation für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird in § 151d SGB VI normiert (siehe
dort).
Zu Nummer 7
(§ 18 Absatz 1)
Die Abfindungsregelungen in § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 BetrAVG finden keine Anwendung auf die
Pflichtversicherungssysteme der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen. Da bei den meisten
Zusatzversorgungseinrichtungen kein bzw. nur für einen Teil der unverfallbaren Anwartschaft Kapital vorhanden ist, müsste
der Abfindungsbetrag ansonsten zusätzlich aus Umlagen finanziert werden, die für die Finanzierung der laufenden
Rentenleistungen vorgesehen sind. Die Abfindung von Kleinbetrags-Betriebsrenten bleibt weiterhin zulässig.
Zu Nummer 8
(§ 20 Absatz 3)
Der neue Absatz 3 trägt dem Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung
Rechnung. Zu diesem Zweck ermöglicht er die Vereinbarung von Optionssystemen nach Absatz 2 durch Betriebs- oder
Dienstvereinbarung in Bereichen, in denen Entgeltansprüche nicht von den Tarifvertragsparteien geregelt sind
und auch nicht üblicherweise geregelt werden. Die Regelung gibt Betriebs- und Personalräten damit unter
Beachtung der Tarifautonomie, wie sie in § 77 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes geschützt wird, die
Möglichkeit, Optionssysteme in Bereichen einzuführen, in denen räumlich, fachlich, betrieblich und persönlich
einschlägige Tarifverträge weder bestehen noch üblich sind. Ob die betreffende Angelegenheit üblicherweise tariflich
geregelt wird, beurteilt sich nach der einschlägigen Tarifpraxis (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März
2005, Az. 1 ABR 64/03 und Urteil vom 26. August 2008, Az. 1 AZR 354/07). Mit der Neuregelung soll der Auf-
und Ausbau von Optionssystemen auch für Betriebe in tariflosen Bereichen beschleunigt werden. Die
Einstandspflicht des Arbeitgebers und seine obligatorische finanzielle Beteiligung, die über die Verpflichtung nach § 1a
Absatz 1a hinausgeht, indizieren, dass solche Systeme möglichst effizient organisiert werden. Der
Arbeitgeberzuschuss unterliegt den Regelungen nach § 1b Absatz 5 (siehe dort). Der zweite Halbsatz stellt klar, dass der
Arbeitgeber, wenn er die Einführung eines solchen Systems unterstützt, nicht verpflichtet ist, für die im Rahmen
des Optionssystems umgewandelten Beiträge zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Absatz 1a zu
zahlen.
Zu Nummer 9
(§ 21)
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Der in der Praxis und der Fachliteratur mittlerweile übliche Begriff „Sozialpartnermodell“ für tarifvertragliche
Betriebsrentensysteme auf der Grundlage der reinen Beitragszusage wird durch die Definition in Absatz 1 in das
Betriebsrentengesetz übernommen; gesetzliche Regelungen werden damit künftig einfacher und verständlicher.
Zu Buchstabe c
Absatz 2 Satz 1 entspricht § 21 Absatz 1 a. F.
In der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei einer fehlerhaften Beteiligung der Sozialpartner
an der Durchführung und Steuerung von Sozialpartnermodellen die reine Beitragszusage unwirksam sein könnte
mit der Folge, dass die Einstandspflicht des Arbeitgebers wiederaufleben würde. Die dadurch entstandene
Rechtsunsicherheit schadet der Implementierung von Sozialpartnermodellen. Der neue Absatz 2 Satz 2 stellt deshalb
klar, dass eine fehlerhafte Beteiligung der Sozialpartner bei der Durchführung und Steuerung keine Auswirkungen
auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage hat.
Bereits nach geltendem Recht können sich ganze Branchen durch Branchentarifvertrag oder auch einzelne
Unternehmen durch Haustarifvertrag bestehenden Sozialpartnermodellen anschließen. Solche „Anschluss-
Tarifverträge“ können zum Beispiel vorsehen, dass die Regelungen des Ausgangstarifvertrags vollständig übernommen
werden. Möglich ist aber auch, dass nur die Organisations- und Durchführungsstrukturen eines bestehenden
Sozialpartnermodells mit genutzt und darüber hinaus eigenständige Regelungen getroffen werden, etwa zur Höhe
des möglichen Arbeitgeberbeitrags. Der neue Absatz 2 Satz 3 stellt sicher, dass sich die Tarifvertragsparteien
eines solchen Anschluss-Tarifvertrags nicht mehr zwingend an der Steuerung und Durchführung des
Sozialpartnermodells, dem sie sich anschließen wollen, beteiligen müssen. Den Tarifvertragsparteien wird damit erleichtert,
den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Nutzung branchenfremder
Sozialpartnermodelle zu eröffnen.
Auf den bisherigen Absatz 2 kann verzichtet und somit das Gesetz gestrafft werden, weil die dort an die
Tarifvertragsparteien gerichteten Soll-Vorgaben und Prüfpflichten in der tariflichen Praxis ohnehin beachtet werden; der
Grundsatz des Vertrauensschutzes ist auch für die Tarifvertragsparteien verbindlich.
Zu Buchstabe d
Absatz 3 kann gestrichen werden, weil die Öffnung von Sozialpartnermodellen für Dritte nunmehr in § 24
umfassend neu geregelt wird.
Zu Buchstabe e
Folgeänderung zu Buchstabe d (Streichung von Absatz 3).
Zu Nummer 10
(§ 22)
Zu Buchstabe a
Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen in
§ 24. Danach sind Konstellationen denkbar, wonach die Versorgungseinrichtung wechselt. Das ist zum Beispiel
der Fall, wenn ein einschlägiges Sozialpartnermodell neu gegründet wird, zuvor aber bereits an einem anderen
Sozialpartnermodell teilgenommen wurde. In diesen Fällen können Beschäftigte künftig auch im noch
bestehenden Arbeitsverhältnis ihre Betriebsrentenanwartschaften bündeln. Zusammen mit der Öffnung bestehender
Sozialpartnermodelle für Dritte (siehe § 24) führt dies dazu, dass das Problem mangelnder Portabilität von
Betriebsrentenanwartschaften weiter entschärft wird.
Zu Buchstabe b
Die Regelung eröffnet der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit, Anwartschaften in einem von den
Tarifparteien festzulegenden Umfang abzufinden. Wie bereits derzeit bei tariflichen Abfindungsregelungen außerhalb von
Sozialpartnermodellen (nach § 19 Absatz 1 ist § 3 tarifoffen), können damit die Tarifvertragsparteien auch im
Rahmen von Sozialpartnermodellen die gesetzlichen Abfindungsgrenzen flexibel gestalten.
Zu Nummer 11
(§ 24)
Ziel der Neuregelung ist es, dass künftig möglichst viele Arbeitgeber und Beschäftigte Sozialpartnermodelle
nutzen können. Der Auf- und Ausbau dieser neuen Form effizienter, sicherer und bürokratiearmer Betriebsrenten
soll beschleunigt werden, Betriebsrenten sollen insgesamt eine höhere Verbreitung finden.
Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 24. Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer
die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen über ein Sozialpartnermodell auch für
Arbeitsverhältnisse vereinbaren, für die die Rechtsnormen des Tarifvertrags mangels Mitgliedschaft in der abschließenden
Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung nicht normativ gelten. „Einschlägige“ tarifliche Regelung bedeutet,
dass Dritte sich nur auf einen räumlich, zeitlich, betrieblich-fachlich und persönlich maßgeblichen Tarifvertrag
beziehen können, der bei gegebener Tarifbindung ohnehin zwischen den Arbeitsvertragsparteien gelten würde.
Die Regelung ist also darauf zugeschnitten, dass Tarifverträge über ein Sozialpartnermodell innerhalb des dort
definierten Anwendungsbereichs auch auf nichttarifgebundene Arbeitsvertragsparteien Anwendung finden
können.
Absatz 2 ermöglicht darüber hinaus künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilnahme weiterer
Beschäftigter.
Absatz 2 Nummer 1 stellt klar, dass ein „nicht-einschlägiges“ Sozialpartnermodell von den
Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommen werden kann, wenn ein für dieses Arbeitsverhältnis einschlägiger Branchen- oder
Haustarifvertrag dies ausdrücklich eröffnet.
Nach Absatz 2 Nummer 2 kann in einem Arbeitsvertrag ein nicht-einschlägiger Tarifvertrag über ein
Sozialpartnermodell auch dann in Bezug genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis in den Organisationsbereich einer
Gewerkschaft fällt, die das Sozialpartnermodell trägt. Der Organisationsbereich bzw. das Organisationsgebiet ist
in den Satzungen der Gewerkschaften detailliert festgelegt. Damit stehen z. B. die Sozialpartnermodelle, die die
Gewerkschaft ver.di im Energiebereich und bei den Banken abgeschlossen hat, grundsätzlich auch anderen
Branchen offen, für die ver.di satzungsgemäß zuständig ist, also etwa dem Handel, Versicherungen oder der IT-
Branche. Das Sozialpartnermodell in der Chemie kann grundsätzlich z. B. auch von Arbeitgebern und Beschäftigten
in der Papier- und Keramikindustrie, in der Wasserwirtschaft oder von Ver- und Entsorgungsbetrieben genutzt
werden. Eine missbräuchliche Erweiterung des gewerkschaftlichen Zuständigkeitsbereichs allein zum Zweck
einer möglichst weiten Öffnung eines Sozialpartnermodells wird bereits durch die Anforderungen der
Rechtsprechung an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wirksam begrenzt. Nach Absatz 2 Nummer 2 ist nur
die vollumfängliche Anwendung der tariflichen Regelungen über das Sozialpartnermodell möglich. Das betrifft
insbesondere auch die Höhe des Arbeitgeberbeitrags, soweit der Tarifvertrag hierzu verbindliche Regelungen
enthält.
Absatz 3 ist eine Sonderregelung für Arbeitnehmer, die bei einer ein Sozialpartnermodell abschließenden
Tarifvertragspartei inklusive deren rechtlich selbständigen regionalen Untergliederungen beschäftigt sind, aber nicht
in den Organisationsbereich der abschließenden Gewerkschaft fallen. Sie erhalten die Möglichkeit, an einem
Sozialpartnermodell ihres Arbeitgebers teilzunehmen.
Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen immer der Zustimmung der das
Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien bedarf. Getragen wird ein Sozialpartnermodell von
denjenigen Sozialpartnern, die sich an dessen Steuerung und Durchführung beteiligen; Sozialpartner, die nach § 21
Absatz 2 auf eine Beteiligung verzichten, tragen das Sozialpartnermodell also nicht mit. Die Zustimmung ist
formfrei. Sie muss also nicht für jedes Arbeitsverhältnis individuell erteilt werden, sondern kann etwa im Tarifvertrag
oder außerhalb des Tarifvertrags nach abstrakten Merkmalen in allgemeiner Form erfolgen; sie kann auch an
spezifische Gremien, etwa einen Sozialpartnerbeirat, delegiert werden. Über das Zustimmungserfordernis sind
mögliche Überschneidungs- und Übergangsprobleme praktisch lösbar. Gewerkschaften, die Vertragspartner
verschiedener Sozialpartnermodelle sind, können auf diesem Weg (mit-)steuern, welche Sozialpartnermodelle in
ihrem Organisationsbereich von wem genutzt werden können sollen. Werden neue Sozialpartnermodelle im
Organisationsbereich einer Gewerkschaft gegründet, kann entschieden werden, ob und ggf. unter welchen
Bedingungen eine Teilnahme an „alten“ Sozialpartnermodellen weiterhin möglich sein soll. Bei einem Wechsel des
Versorgungsträgers haben Beschäftigte im Übrigen das Recht, das Kapital auf die neue Versorgungseinrichtung zu
übertragen (§ 22 Absatz 3-neu). Die durchführende Versorgungseinrichtung unterliegt zwar keinem
Kontrahierungszwang, wird dem Votum der Tarifvertragsparteien aber regelmäßig entsprechen.
Absatz 4 Satz 2 stellt klar, dass die das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien Dritte, die das
Sozialpartnermodell mit nutzen, an dessen Kosten in angemessenem Umfang beteiligen können. Ein entsprechender
Aufwandsersatz ist auf sehr verschiedene Weise umsetzbar. So kann seitens der Sozialpartner ein Zusatzbeitrag
für Nichtverbandsangehörige festgelegt werden, der an die jeweiligen Sozialpartner fließt. Möglich ist auch, dass
der Zusatzbeitrag in einen zur Absicherung der reinen Beitragszusage gebildeten Puffer fließt und ggf. hinsichtlich
seiner Verwendung zwischen Gewerkschafts- und Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern unterschieden wird. Satz 3
stellt ausdrücklich klar, dass auch im Hinblick auf die in die Beiträge und Leistungen einkalkulierte
Kostenbeteiligung für die Nutzung des Sozialpartnermodells zwischen Tarif- und Nichttarifzugehörigkeit differenziert
werden kann. Die Versorgungseinrichtung ist dabei an die Entscheidung der Tarifvertragsparteien dem Grunde und
der Höhe nach gebunden, d. h. sie muss die Kostenbeteiligung in die Kalkulation der Beiträge und Leistungen
übernehmen. Sofern dabei die Tarifvertragsparteien höhere Kosten für nichttarifgebundene Nutzer ansetzen, ist
dies dadurch bedingt, dass die tarifgebundenen Nutzer bereits über ihre Verbands- und Gewerkschaftsbeiträge
einen Teil der Kosten des Sozialpartnermodells tragen. Unabhängig von der Frage eines Kostenbeitrags kann den
Interessen der Gewerkschaftsmitglieder auch über tarifvertragliche Differenzierungsklauseln Rechnung getragen
werden.
Zu Nummer 12
Ziel des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist es, die Verbreitungsquote der betrieblichen
Altersversorgung zu erhöhen. Ende 2023 hatten knapp 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei ihrem
aktuellen Arbeitgeber eine Betriebsrentenanwartschaft. Das Bundesarbeitsministerium wird bis 2030
untersuchen, ob diese Zahl auch in Folge der in § 24 vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar
gestiegen ist.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b)
Entsprechend § 3 Absatz 2a BetrAVG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes können Abfindungen von
Kleinanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der
gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden. Die aus diesen Zahlungen des Arbeitgebers erwachsenden
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 22
Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (sog. Kohortenbesteuerung).
Mit einer Erweiterung in § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG wird die Regelung des Betriebsrentengesetzes
mit einer Steuerfreistellung zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung steuerlich flankiert. So wird sichergestellt,
dass nicht sowohl die Abfindung nach § 22 Nummer 5 EStG als auch die späteren Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert werden.
§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG ist in Bezug auf den Abfindungsbetrag nur einschlägig, soweit beim
Arbeitnehmer überhaupt Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen. Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn die Abfindung auf nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beiträgen beruht. Beruht die Abfindung
hingegen auf Beiträgen, die aus dem versteuerten Einkommen geleistet wurden (sog. Eigenbeiträge aus dem
Nettoentgelt), und erfolgte auch keine Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG, ist § 3 Nummer 55c Satz 2
Buchstabe b EStG hingegen nicht einschlägig. Für entsprechende Abfindungszahlungen, die zur Zahlung von Beiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich einen
Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG geltend machen. Dies gilt auch für Zahlungen des
Arbeitgebers im abgekürzten Zahlungsweg. Die spätere Besteuerung der auf dem Abfindungsbetrag beruhenden
Leistungen im Rahmen der sog. Kohortenbesteuerung kann danach nicht zu einer Doppelbesteuerung führen.
§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG in der geänderten Fassung tritt zeitgleich mit der Änderung in § 3
BetrAVG am Tag nach der Verkündung dieses Änderungsgesetzes in Kraft (siehe Artikel 16 Absatz 1).
Zu Nummer 2
(§ 100)
Zu Buchstabe a
(Absatz 2 Satz 1)
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 speziell für Beschäftigte mit geringem Einkommen eine
neue steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells eingeführt, der Förderbetrag zur betrieblichen
Altersversorgung (BAV-Förderbetrag). Der BAV-Förderbetrag betrug unter den weiteren Voraussetzungen des § 100
EStG im Kalenderjahr mindestens 72 Euro (30 Prozent von 240 Euro) und höchstens 144 Euro (30 Prozent von
480 Euro). Mit dem Grundrentengesetz wurde der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2020 von maximal 144
Euro auf maximal 288 Euro angehoben.
Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung wird der
BAV-Förderbetrag mit diesem Änderungsgesetz mit Wirkung ab 2027 von maximal 288 Euro auf maximal 360
Euro angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1 200 Euro gefördert.
Zum Inkrafttreten siehe Artikel 16 Absatz 4.
Zu Buchstabe b
(Absatz 3 Nummer 3)
Der BAV-Förderbetrag kann seit 2020 nur in Anspruch genommen werden, wenn der monatliche
Bruttoarbeitslohn nicht mehr als 2 575 Euro beträgt (von 2018 bis 2019 nicht mehr als 2 200 Euro).
Regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen führen dazu, dass Arbeitnehmer aus dem Kreis der Begünstigten
herauswachsen. Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität der vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen
Altersversorgung für Beschäftigte mit geringem Einkommen weiter zu erhöhen, wird die monatliche
Einkommensgrenze dynamisch auf 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung festgelegt. Eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird
im Steuerrecht bereits bei anderen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung praktiziert (z. B. § 3
Nummer 56 und 63 EStG).
Die Einkommensgrenze entspricht aktuell monatlich 2 898 Euro und stellt somit eine leichte Erhöhung im
Vergleich zu der aktuell gültigen festen Einkommensgrenze von monatlich 2 575 Euro dar.
Zum Inkrafttreten siehe Artikel 16 Absatz 4.
Zu Buchstabe c
(Absatz 6 Satz 1)
Arbeitgeberbeiträge, die mit dem BAV-Förderbetrag gefördert werden, sind steuerfrei nach § 100 Absatz 6 EStG.
Hier wird auf einen festen Betrag verwiesen (derzeit 960 Euro). Dieser Betrag wird redaktionell an den neuen
Maximalbetrag (1 200 Euro) angepasst.
Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
Redaktionelle Berichtigung. Die Vorschrift soll inhaltlich unverändert dem § 66 Absatz 1a Satz 1 Nummer 6 in
der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechen.
Zu Nummer 2
(§ 129 Absatz 4)
Um der fortschreitenden Digitalisierung in Versicherungsunternehmen und auf dem Finanzmarkt Rechnung zu
tragen, wird in der Vorschrift künftig auf elektronische und schriftliche Unterlagen abgestellt statt auf Bücher und
Schriften. Damit wird klargestellt, dass der Treuhänder für das Sicherungsvermögen jederzeit sämtliche digitalen
und schriftlichen Unterlagen des Versicherungsunternehmens einsehen kann, soweit sich diese auf das
Sicherungsvermögen beziehen. Dies ist beispielsweise erforderlich bei elektronischen Wertpapieren, die grundsätzlich
dem Sicherungsvermögen zugeführt werden können.
Zu Nummer 3
(§ 193)
Der neue § 193 Absatz 2 greift ein Bedürfnis aus der Praxis auf. Er ermöglicht es Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit, einen Teil der Verlustrücklage zugunsten der Mitglieder oder Versicherten zu verwenden, wenn
die zu verteilenden Mittel mit großer Sicherheit nicht mehr zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten oder
zur Sicherstellung der langfristigen Risikotragfähigkeit benötigt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die
Verlustrücklage nach einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Mitglieder in einem erheblichen Missverhältnis
zur Höhe der Verpflichtungen und des Vermögens steht.
Statt zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes kann eine Entnahme aus der Verlustrücklage auch
zugunsten der Mitglieder oder Versicherten erfolgen. Die Entnahme setzt eine Satzungsregelung voraus, nach der die
oberste Vertretung die Entnahme beschließen muss und der Beschluss der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde bedarf. Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde ist die Wahrung der Belange der Versicherten, insbesondere
die langfristige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen. Die Aufsichtsbehörde prüft daher nicht nur, ob ein
Missverhältnis von Verlustrücklage und Verpflichtungen bzw. Vermögen besteht, sondern insbesondere auch, wie sich
eine Entnahme auf die Risikotragfähigkeit des Versicherungsvereins unter Berücksichtigung der Finanz- und
Ertragslage und der konkreten Kapitalanalagen auswirkt und ob auch nach der Entnahme der Eigenmittel die
Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind.
Zu Nummer 4
(§ 214 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3)
Redaktionelle Berichtigung.
Zu Nummer 5
(§ 232 Absatz 1 Nummer 2)
Mit der Änderung wird den Weiterentwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung getragen, die
auf mehr Flexibilität beim Übergang in den Ruhestand gerichtet sind. Am 1. Januar 2023 sind in der gesetzlichen
Rentenversicherung die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer vorgezogenen Rente wegen Alters weggefallen
(Artikel 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 20.12.2022, BGBl. I S. 2759). Bezieher einer vorgezogenen Altersrente
können nun beliebig hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die gesetzliche Rente kommt. Vor
diesem Hintergrund werden die zulässigen Leistungsfälle von Pensionskassen erweitert. Die Leistung bei
teilweisem Wegfall des Erwerbseinkommens unterliegt künftig keinen aufsichtsrechtlichen Einschränkungen mehr. Die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen können damit beispielsweise vorsehen, dass die Pensionskasse eine
Leistung in Höhe des weggefallenen Teils des Einkommens zahlt. Leistungen sind darüber hinaus auch möglich,
wenn die versicherte Person zwar weiterhin voll erwerbstätig ist, aber eine als Teilrente geleistete Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Neben der Erweiterung dieser vorzeitigen Leistungsfälle wird den
Pensionskassen ausdrücklich gestattet zu vereinbaren, auch ab dem Bezug einer als Vollrente geleisteten
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die volle Leistung zu erbringen. Über die Umsetzung der
erweiterten Optionen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheiden die Pensionskassen. Dabei spielen
steuer- und arbeitsrechtliche Anforderungen eine wichtige Rolle.
Zu Nummer 6
(§ 234 Absatz 1)
Mit Blick auf den Proportionalitätsgrundsatz und das eingeschränkte Geschäftsmodell von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung wird darauf verzichtet, die Vorgaben zur Qualifikation von Personen i. S. d. § 48
Absatz 2 Satz 1 auf Pensionskassen zu erstrecken. Dies gilt nach § 237 Absatz 1 Satz 1 dann auch für
Pensionsfonds.
Zu Nummer 7
(§ 234j)
Die neuen Absätze 4 bis 8 des § 234j setzen für Pensionskassen den Rahmen, in dem sie die bilanziellen
Verpflichtungen vorübergehend nicht mit den Anlagen des Sicherungsvermögens nach Buchwerten bedecken
müssen. Es geht dabei um Unterdeckungen, die durch einen (außerplanmäßigen) Rückgang der Buchwerte der
Anlagen bedingt sind. Die Anwendung der Neuregelung schafft zusätzliche Spielräume für Anlagen mit höheren
Renditen, so dass die Versorgungsberechtigten Aussicht auf höhere Leistungen erhalten und die Leistungsfähigkeit
der Pensionskasse insgesamt gestärkt wird.
Das Prinzip der jederzeitigen Bedeckung der Verpflichtungen durch Vermögenswerte ist in § 127 Absatz 1 Satz 1
verankert und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung europarechtlich vorgegeben, vgl. Artikel 14
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2016/2341 eine vorübergehende Unterdeckung zulassen; im Einklang mit der Richtlinie können sie dabei
den Besonderheiten ihrer nationalen betrieblichen Altersversorgungssysteme Rechnung tragen. Deutschland hat
diese Option bereits für Pensionsfonds aufgegriffen (§ 239 Absatz 3 und 4). Dadurch wird dem Pensionsfonds
größere Freiheit in der Vermögensanlage eingeräumt und somit das Ziel unterstützt, das mit der Einführung des
Pensionsfonds im Jahr 2002 verfolgt wurde (vgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 44). Die vorübergehende
Unterdeckung betrifft dabei die Verpflichtungen aus einem Pensionsplan und das zugehörige Sicherungsvermögen.
Hinsichtlich der Kapitalanlage und Bedeckung berücksichtigt der Pensionsfonds die Festlegungen des Pensionsplans
und ggf. ergänzende Maßgaben der Arbeitgeber, die am Pensionsplan teilnehmen. Im Rahmen des
Risikomanagements tariert er dann Kapitalanlage und Bedeckung entsprechend aus. Kommt es in einem Pensionsplan zur
Unterdeckung, können die betroffenen Arbeitgeber und der Pensionsfonds einen Plan zur Wiederherstellung der
Bedeckung (Bedeckungsplan) vereinbaren, der der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
Die Option des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 soll jetzt für Pensionskassen ausgeübt werden.
Dabei muss den Besonderheiten der deutschen Pensionskassen und den strukturellen Unterschieden zu
Pensionsfonds Rechnung getragen werden. Pensionskassen haben in der Regel ein einziges Sicherungsvermögen für alle
Versicherungsverhältnisse. Eine Unterdeckung erfasst die Pensionskasse daher als Ganzes, nicht ein einzelnes
Produkt. Damit sind grundsätzlich alle Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse
durchführen, und ihre Versorgungsberechtigten betroffen. Zum Schutz der Versicherten sind daher besondere
Anforderungen an eine vorübergehende Unterdeckung zu stellen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass trotz
der Unterdeckung der Pensionskasse als Ganzes die Kapitalanforderungen durchgehend eingehalten werden.
Auch bei Nutzung der Unterdeckungsmöglichkeit bleibt die Pensionskasse verpflichtet, schon im Laufe des
Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie
es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens entspricht (§ 125 Absatz 1
Satz 1).
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Pensionskasse entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1
vorübergehend unterdeckt sein darf.
Nach Satz 1 Nummer 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung nur möglich, wenn die Satzung eine Bestimmung
enthält, die eine Unterdeckung gestattet. Nach Satz 2 kann diese Bestimmung nur dann in der Satzung enthalten
sein, wenn diese auch eine Sanierungsklausel bereithält, d. h. eine Vorschrift, die die Herabsetzung der Leistungen
ermöglicht. Die Sanierungsklausel wird hier primär für den Ausnahmefall benötigt, dass nach Absatz 5 Satz 2
zugesagte finanzielle Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden und eine etwaige Finanzierungslücke nicht
anderweitig geschlossen werden kann. Durch die Sanierungsklausel kann die Pensionskasse dann ihre Tätigkeit
fortsetzen und die Versicherungsverhältnisse bedienen. Satz 3 ermöglicht es einer Pensionskasse, die Bestimmung
nach Satz 1 Nummer 1 bestandswirksam in die Satzung aufzunehmen.
Satz 1 Nummer 2 begrenzt die Unterdeckung auf 10 Prozent des aufsichtsrechtlich geforderten Mindestumfangs
des Sicherungsvermögens. Eine darüberhinausgehende Unterdeckung ist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1
unverzüglich zu beseitigen. Nach Satz 1 Nummer 3 ist die Unterdeckung im Übrigen nur zulässig, wenn die Pensionskasse
mit einem oder mehreren Arbeitgebern, die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse durchführen,
oder mit Dritten einen Sicherungsvermögensplan vereinbart hat und dieser genehmigt ist. Der
Sicherungsvermögensplan muss demnach bereits vor Eintritt der Unterdeckung vereinbart und nach Absatz 5 Satz 4 von der
Aufsichtsbehörde genehmigt sein. Die Pensionskasse kann dann im Risikomanagement und in der Steuerung der
Kapitalanlage den Sicherungsvermögensplan berücksichtigen, insbesondere auch mit Blick auf Stresstests. Damit
kann sie Potenzial für mehr Flexibilität in der Kapitalanlage heben.
Für ein Sicherungsvermögen darf in einem Zeitpunkt höchstens ein Sicherungsvermögensplan in Kraft sein. Jede
Änderung des Sicherungsvermögensplans bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das gilt
insbesondere auch dann, wenn Arbeitgeber oder Dritte einem bestehenden Sicherungsvermögensplan beitreten wollen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt die inhaltlichen Anforderungen an einen Sicherungsvermögensplan auf.
Nach Satz 1 Nummer 1 beschreibt der Plan das Vorgehen zur Wiederherstellung der Bedeckung. Spätestens nach
zehn Jahren muss die Bedeckung wieder erreicht sein. Das ist realistisch, weil erfahrungsgemäß nach einem
Einbruch am Kapitalmarkt innerhalb von maximal 10 Jahren eine Erholung eintritt. Außerdem stellt der Plan gemäß
Satz 1 Nummer 2 die Maßnahmen dar, die getroffen werden, damit durchgehend die Solvabilitäts- und die
Mindestkapitalanforderung eingehalten sind. Auf diese Weise soll der Fall abgewendet werden, dass die
Pensionskasse während einer Unterdeckungsphase, die jederzeit eintreten kann, zusätzlichen Finanzierungsrisiken
ausgesetzt ist.
Bestandteil des Sicherungsvermögensplans ist nach Satz 2 eine rechtsverbindliche Zusage der beteiligten
Arbeitgeber bzw. Dritten, die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung des
Sicherungsvermögensplans erforderlich sind. Die beteiligten Arbeitgeber bzw. Dritten haben demnach nach Eintritt einer
Unterdeckung Zahlungen an die Pensionskasse zu leisten, deren Zeitpunkte und Höhen sich unter Berücksichtigung des
Umfangs der Unterdeckung aus dem Sicherungsvermögensplan ergeben. Der Sicherungsvermögensplan muss
vorsehen, dass die Zahlungen regelmäßig – mindestens jährlich – erfolgen und nicht planmäßig steigen dürfen,
bei einer Verschlechterung der Bedeckung aber die Höhe der Zahlungen nach oben angepasst werden muss.
Die Zusage des Arbeitgebers kann sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach begrenzt sein. Die
Pensionskasse muss dies insbesondere in ihrer Kapitalanlagestrategie und in ihrem Risikotragfähigkeitskonzept
berücksichtigen.
Die rechtsverbindliche Zusage der beteiligten Arbeitgeber bzw. Dritten ermöglicht die Aktivierung einer
Forderung, mit der die Bilanz der Pensionskasse trotz der Unterdeckung ausgeglichen werden kann.
Satz 3 nennt wichtige Aspekte, die bei der Aufstellung eines Sicherungsvermögensplans zu beachten sind. Nach
Satz 4 bedarf der Sicherungsvermögensplan der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die im Rahmen eines Sicherungsvermögensplans eingezahlten Mittel sind rückzahlbar und können daher als
Darlehen ausgestaltet sein. Darlehen im Rahmen eines Sicherungsvermögensplans haben immer unmittelbaren Bezug
zum Versicherungsgeschäft und sind daher nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zulässig. Die Rückzahlung kann nur mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Ein Sicherungsvermögensplan kann auch über einen weiteren
Gründungsstock nach § 178 Absatz 5 umgesetzt werden. Da in diesem Fall künftige Einzahlungen nach einem Plan
erfolgen, können die ausstehenden Gründungsstockmittel nicht als Eigenmittel angesetzt werden. Die
Anerkennung als Eigenmittel im Wege des § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a ist aus diesem Grund
ausgeschlossen.
Zu Absatz 6
Während der Laufzeit eines Sicherungsvermögensplans kann es zu Entwicklungen kommen, die sich auf seine
Durchführung wesentlich auswirken können, z. B. eine Konzernumstrukturierung beim Arbeitgeber oder ein
außerplanmäßiger hoher Abschreibungsbedarf. Nach Satz 1 muss die Pensionskasse daher den
Sicherungsvermögensplan mindestens jährlich überprüfen. Auch unterjährig hat die Pensionskasse bei Entwicklungen, die sich
wesentlich auswirken können, Überprüfungen des Sicherungsvermögensplans vorzunehmen. Ergibt eine Prüfung,
dass seine Durchführung gefährdet sein könnte, unterrichtet die Pensionskasse unverzüglich die
Aufsichtsbehörde. Diese Pflichten bestehen während der gesamten Laufzeit des Sicherungsvermögensplans. Soweit die
Pensionskasse bei der Überprüfung auf die Mitwirkung der beteiligten Arbeitgeber und Dritten angewiesen ist, sollten
die Einzelheiten dieser Mitwirkung bereits bei der Aufstellung des Sicherungsvermögensplans abgesprochen und
vereinbart werden.
Die zusätzlichen Pflichten des Satzes 3 greifen, wenn der Unterdeckungsfall eingetreten ist. Die Pensionskasse
hat der Aufsichtsbehörde die Höhe der Unterdeckung und die aus dem Sicherungsvermögensplan abgeleiteten
Zahlungsraten mitzuteilen. Außerdem hat sie regelmäßig über den Stand der Wiederherstellung der Bedeckung
zu berichten.
Zu Absatz 7
Der Pensions-Sicherungs-Verein ist Träger der Insolvenzsicherung. Er sichert Betriebsrentenzusagen gegen die
Insolvenz des Arbeitgebers. Dies gilt seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich auch für den Durchführungsweg
Pensionskasse. Der Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein greift subsidiär, wenn die Pensionskasse
die zugesagte Betriebsrente nicht mehr erbringt.
Insoweit sollte der Pensions-Sicherungs-Verein einen vereinbarten Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer
Unterdeckung zur Kenntnis erhalten. Dies entspricht prinzipiell der Praxis bei Pensionsfonds. Eine Information
an den Pensions-Sicherungs-Verein erübrigt sich, wenn Betriebsrentenzusagen durchgeführt werden über eine
Pensionskasse, die von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (letzter Teilsatz) oder von § 18 Absatz 1 des
Betriebsrentengesetzes erfasst ist, und damit nicht dem Pensions-Sicherungs-Verein zugeordnet sind.
Zu Absatz 8
Zur Wahrung der Belange der Versicherten kann die Aufsichtsbehörde die Änderung eines
Sicherungsvermögensplans verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen. Absatz 8 nennt exemplarisch zwei wichtige Fälle, in
denen diese Maßnahmen geprüft werden sollten.
Zu Nummer 8
(§ 236)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Änderung wird auch gesetzlich klargestellt, dass Pensionsfonds Kapital nicht nur in einem Betrag,
sondern auch in Raten auszahlen dürfen. Pensionsfonds werden damit insoweit wie Pensionskassen behandelt,
die ebenfalls die Kapitalzahlung in Raten anbieten können.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 macht deutlich, dass im Rahmen eines Kapitalwahlrechts die Auszahlung des
Kapitals in Raten zulässig ist, so dass der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten das Recht einräumen kann,
die Leistung als lebenslange Zahlung oder als Kapitalzahlung in Raten in Anspruch zu nehmen. Eine
Kapitalzahlung in Raten soll als Kapitalisierung erkennbar sein. Für die Auszahlung über einen langen Zeitraum steht die
lebenslange Zahlung zur Verfügung.
Analog zu Pensionskassen (vgl. § 232 Absatz 1) sollen Pensionsfonds ein Sterbegeld allgemein an Dritte zahlen
dürfen. Die bisherige Beschränkung auf Hinterbliebene entfällt.
Zu Buchstabe b
Folgeanpassungen zu der in den Absatz 1 aufgenommenen Kapitalzahlung in Raten.
Zu Buchstabe c
Auch für die spezielle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 3 wird die Möglichkeit
geschaffen, dass Leistungen als Kapitalzahlung in Raten erbracht werden.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zur Aufnahme der Kapitalzahlung in Raten im Absatz 3.
Zu Nummer 9
(§ 237 Absatz 2)
Die Aufzählung der Vorschriften, die auf Pensionsfonds nicht anwendbar sind, wird aktualisiert. Aufgrund ihres
Geschäftsmodells eignet sich § 234 Absatz 7 nicht für Pensionsfonds. Für Pensionsfonds gelten die speziellen
Unterdeckungsvorschriften des § 239 Absatz 3 und 4 anstelle des neuen § 234j Absatz 4 bis 8.
Zu Nummer 10
(§ 240 Satz 1 Nummer 8)
Der Verweis auf die Richtlinie 2003/41/EG ist nicht mehr aktuell und wird gestrichen. Ein Verweis auf die neue
Richtlinie (EU) 2016/2341 ist nicht erforderlich, weil Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
verpflichtet ist, europäische Richtlinien vollständig umzusetzen.
Zu Nummer 11
(§ 242 Absatz 1 Satz 5)
Durch die Änderung wird für grenzüberschreitend betriebene Altersversorgungssysteme eine vorübergehende
Unterdeckung nach § 234j Absatz 4 bis 8 ausgeschlossen. Dies entspricht der Vorgabe des Artikels 14 Absatz 3
der Richtlinie (EU) 2016/2341.
Zu Nummer 12
(§ 247 Absatz 1, § 248 Absatz 1 Satz 4, § 250 Absatz 1 Satz 1 und § 289 Absatz 2)
Redaktionelle Berichtigung.
Zu Nummer 13
(§ 327 Absatz 1 Satz 3)
Aktualisierung von Verweisen.
Zu Nummer 14
(§ 329 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1)
Aktualisierung von Verweisen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung)
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b
(Inhaltsübersicht)
Folgeanpassungen zu den Änderungen im Regelungsteil.
Zu Nummer 2
Folgeanpassung zur Aufnahme der Kapitalzahlung in Raten in den § 236 Absatz 3 VAG.
Zu Nummer 3
Nach der aufsichtlichen Verwaltungspraxis können geschlossene AIF, die für das Sicherungsvermögen geeignet
sind, Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften erwerben. Da die Pensionsfondsaufsichtsverordnung
dies formal nicht zulässt, wird der Verweis auf § 261 Absatz 1 Nummer 4 Kapitalanlagegesetzbuch ergänzt.
Zu Nummer 4
(§ 31a)
Bei der Kapitalzahlung in Raten nach § 236 Absatz 3 VAG n. F. wird die Höhe der Rate wie eine lebenslange
Zahlung bestimmt. In den für die Berechnung erforderlichen Barwerten sind dabei die Zahlungsströme für die
lebenslangen Zahlungen durch die Zahlungsströme für die Kapitalzahlung in Raten zu ersetzen. Bei den
Zahlungsströmen für Ratenzahlungen steht von vornherein fest, dass zu den Zahlungsterminen tatsächlich eine
Zahlung erfolgen wird (d. h. keine Berücksichtigung von Biometrie). Dagegen wird eine lebenslange Zahlung nicht
erbracht, wenn der Versorgungsempfänger am Zahlungstermin nicht mehr lebt.
Die Rate einer Kapitalzahlung und die lebenslangen Zahlungen werden getrennt berechnet, d. h. die Gruppe der
Empfänger von Zahlungsraten und ihr Vermögen wird in sich geschlossen behandelt, und entsprechend wird mit
der lebenslangen Zahlung verfahren. Das gilt insbesondere auch für die Bestimmung der Mindesthöhe der
Zahlungsrate bzw. der lebenslangen Zahlung. Durch die Trennung ist sichergestellt, dass die Höhe der individuellen
Zahlungsrate nicht durch lebenslange Zahlungen anderer Versorgungsempfänger verzerrt ist und umgekehrt.
Zu Nummer 5
(§ 32 Absatz 5)
Die Anforderungen der Vorschrift sind entsprechend auf die Kapitalzahlung in Raten und die Mindesthöhe der
Raten anzuwenden.
Zu Nummer 6
(§ 35 Absatz 4)
Mit dem neuen § 35 Absatz 4 werden die Gestaltungsmöglichkeiten zur Umsetzung von reinen Beitragszusagen
ausgebaut, so dass das Potenzial der neuen Betriebsrente auf tarifvertraglicher Basis weiter gesteigert wird. Eine
reine Beitragszusage kommt durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung zustande.
Bei der reinen Beitragszusage wird durch den Verzicht auf Mindestleistungen eine flexiblere Kapitalanlage
ermöglicht, so dass die Chancen des Kapitalmarkts besser genutzt werden können. Die Versorgungsempfänger
erhalten lebenslange Zahlungen, deren Höhe von der Entwicklung des Vermögens abhängt und damit während des
Leistungsbezugs steigen oder sinken kann. Um Schwankungen der Zahlungshöhe zu begrenzen, besteht nach dem
geltenden § 35 Absatz 3 die Möglichkeit, aus Zusatzbeiträgen des Arbeitsgebers nach § 23 Absatz 1 des
Betriebsrentengesetzes eine zusätzliche Deckungsrückstellung als Puffer aufzubauen und bei Bedarf zu verwenden, um
eine Senkung der Zahlungen abzumildern oder abzuwenden. Die zusätzliche Deckungsrückstellung ermöglicht
mehr Freiheit in der Kapitalanlage, ihre Dotierung setzt den Freiräumen aber auch Grenzen.
Um noch weitgehender die Kapitalanlage flexibilisieren zu können, werden zusätzliche Finanzierungsmittel für
die Pufferbildung erschlossen. Nach dem neuen § 35 Absatz 4 kann die zusätzliche Deckungsrückstellung über
Zusatzbeiträge hinaus mit Ertragsspitzen der Kapitalanlage gefüllt werden. Beispielsweise würde bei einer
Überrendite von 0,1 Prozentpunkten ein Betrag von 0,1 Prozent des Kapitalanlagevolumens der zusätzlichen
Deckungsrückstellung zugeführt. Die Dotierung der zusätzlichen Deckungsrückstellung erhält damit ein Element,
dass proportional zum Kapitalanlagevolumen ist. Damit werden nicht nur weitere Freiräume in der Kapitalanlage
geschaffen, sondern auch der Wiederaufbau der Rückstellung erleichtert, nachdem sie zur Stabilisierung der
Zahlungen an die Versorgungsberechtigten in Anspruch genommen worden ist.
Zu den einzelnen Bestandteilen der Vorschrift:
Satz 1 stellt klar, dass von der neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, wenn nach Absatz 3 eine
zusätzliche Deckungsrückstellung aus Zusatzbeiträgen des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des
Betriebsrentengesetzes gebildet wird. Diese zusätzliche Deckungsrückstellung ist den Versorgungsberechtigten insgesamt
zugeordnet. Kapitalerträge der Versorgungsberechtigten sollen der Rückstellung daher nur dann zugeführt werden
können, wenn die Vermögensanlage für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die an der reinen
Beitragszusage teilnehmen, zusammen erfolgt, d. h., es gibt keine Trennung von Sicherungsvermögen (bei
Pensionsfonds) bzw. Anlagestöcken (bei Pensionskassen und anderen Lebensversicherern) nach
Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern. Außerdem muss der Tarifvertrag vorsehen, dass der zusätzlichen
Deckungsrückstellung Nettokapitalerträge aus der Vermögensanlage nach § 34 zugeführt werden können. Es handelt sich
um Nettokapitalerträge aus der Anlage von Beiträgen, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung eingezahlt werden. Diese Nettokapitalerträge können bislang nicht der zusätzlichen
Deckungsrückstellung zugeführt werden. Mit den Nettokapitalerträgen ist der Saldo von Erträgen aus und Aufwendungen
für Kapitalanlagen gemeint. Während im Tarifvertrag vereinbart sein muss, dass der neue § 35 Absatz 4 genutzt
wird, kann die praktische Anwendung flexibler gehandhabt werden und Gegenstand der Beteiligung der
Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage sein.
Der Großteil der Nettokapitalerträge soll unmittelbar den Versorgungsberechtigten zugutekommen. Die
Zuführung zur zusätzlichen Deckungsrückstellung ist auf Ertragsspitzen bzw. Überrenditen beschränkt. Satz 2 bestimmt
daher, dass ein Schwellenwert für die Nettokapitalerträge festzulegen ist: Bis zur Höhe des Schwellenwertes
werden die Nettokapitalerträge den Versorgungsberechtigten zugeordnet, darüberhinausgehende Nettokapitalerträge
werden der zusätzlichen Deckungsrückstellung zugeführt. Der Schwellenwert ist in Prozent der Vermögensanlage
(mittlerer Kapitalanlagebestand eines Jahres) festzulegen.
Die Sätze 3 und 4 enthalten Mindestanforderungen an die Festlegung des Schwellenwertes. Nach Satz 3 muss der
Prozentsatz mindestens doppelt so hoch sein wie der Rechnungszins, mit dem der in § 36 Absatz 1 definierte
Barwert berechnet wird. Mit diesem Rechnungszins wird grundsätzlich auch die anfängliche Höhe der
lebenslangen Zahlung bestimmt, wenn ein Versorgungsanwärter in den Leistungsbezug übertritt (§ 37 Absatz 1,
Abweichung nach Absatz 2 möglich). Er hat die Kapitalerträge künftiger Vermögenswerte angemessen zu
berücksichtigten (§ 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 3). Unter der Annahme, dass die Kapitalanlagen keine
negative Verzinsung erzielen, ist der doppelte Rechnungszins ein naheliegendes Maß für Ertragsspitzen bzw.
Überrenditen. Nach Satz 4 ist der Schwellenwert außerdem in Abhängigkeit von der Volatilität des
Rechnungszinses festzulegen. Dadurch werden Faktoren wie z. B. die Anlagestrategie genauer berücksichtigt, die eine
Anpassung des Schwellwertes auch dann erforderlich machen können, wenn der Rechnungszins unverändert bleibt.
Nach Satz 5 dürfen der nach Absatz 4 aufgebauten zusätzlichen Deckungsrückstellung keine Kapitalerträge mehr
zugeführt werden, wenn sie eine angemessen gewählte Obergrenze überschreitet. Diese Obergrenze wird wie der
Schwellenwert für die Zuführung von Kapitalerträgen im Rahmen der Beteiligung der Tarifvertragsparteien an
der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage festgelegt. Auf die Vorgabe einer maximal zulässigen
Obergrenze wird verzichtet, weil für die Zuführungen bereits eine quantitative Begrenzung gilt.
In Bezug auf die Nutzung des neuen § 34 Absatz 4 sind gesonderte Berichtspflichten der durchführenden
Einrichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich. Die durchführende Einrichtung meldet die
Informationen, die die BaFin für Aufsichtszwecke benötigt, nach den bestehenden Berichtspflichten zur reinen
Beitragszusage (§§ 39, 40, 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2).
Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Folgeanpassungen zu den Änderungen im Regelungsteil.
Zu Nummer 2
(§ 166 Absatz 4)
Satz 1 führt den bisherigen § 166 Absatz 4 VVG lediglich mit einer Berichtigung aus grammatikalischen Gründen
fort. Fällt die Kündigung der Lebensversicherung durch den Versicherer in eine Beschäftigungszeit ohne Entgelt,
kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beendigung dieser Zeit die Fortsetzung der Versicherung
zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen verlangen (§ 212 VVG-E). Nach dem neuen Satz 2 muss
der Versicherer auf dieses Fortsetzungsrecht unabhängig davon hinweisen, ob die Arbeitnehmerin bzw. der
Arbeitnehmer zu dieser Zeit Entgelt erhält oder nicht, weil ihm dieser Umstand nicht bekannt sein muss. Die
Hinweispflicht findet keine Anwendung, wenn die Lebensversicherung von § 212 VVG-E nicht erfasst wird.
Zu Nummer 3
(§ 211 Absatz 1 VVG-E)
§ 211 Absatz 1 VVG gestattet es, dass in Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen von den §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 VVG getroffen werden,
wenn Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 233 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) oder bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinn des VAG anerkannt ist, oder
Lebens- und Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen in Rede stehen.
Da § 212 VVG in § 211 Absatz 1 VVG nicht genannt wird, ist diese Norm auch bei solchen Versicherungen
unabdingbar.
Mit § 166 Absatz 4 Satz 2 VVG-E wird eine besondere Hinweispflicht für Lebensversicherungen im
Anwendungsbereich des § 212 VVG geschaffen. Die Änderung des § 211 Absatz 1 VVG-E schließt folgerichtig auch
die Vereinbarung von abweichenden Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezüglich des
§ 166 Absatz 4 Satz 2 VVG-E aus. Für Lebensversicherer wird dieser Ausschluss bereits durch § 171 Satz 1 VVG
sichergestellt.
Zu Nummer 4
(§ 212 VVG-E)
Um einen möglichst lückenlosen Aufbau der Betriebsrente zu erreichen, kann eine Lebensversicherung, die der
Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung
nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, künftig nach § 212 Absatz 1 Satz 1 VVG-E
nicht nur nach der Rückkehr aus der Elternzeit zu den alten Bedingungen fortgesetzt werden, sondern in allen
Fällen, in denen ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis für eine Zeit ohne Entgelt fortbesteht und die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies nach Beendigung dieser Zeit verlangt, also zum Beispiel auch nach
einem Sabbatical oder nach einer längeren Erkrankung. Anstelle des bisherigen abstrakten Verweises auf § 1a
Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes wird in der Vorschrift aus Klarstellungsgründen jetzt explizit ausformuliert,
dass die Vorschrift Lebensversicherungen zum Gegenstand hat, die zur Durchführung einer Entgeltumwandlung
abgeschlossen wurden.
Dass § 212 VVG in seiner bisherigen Fassung als halbzwingende Vorschrift anzusehen ist, also nur zum Vorteil
der versicherten Person hiervon abgewichen werden kann, wurde bislang lediglich durch Auslegung der
Vorschrift anhand ihres Schutzzwecks angenommen. § 212 Absatz 2 VVG-E stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass
von Absatz 1 nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden kann.
Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz)
(Artikel 4a)
Um einen möglichst lückenlosen Aufbau auch bereits bestehender Betriebsrenten zu erreichen, findet § 212
Absatz 1 VVG-E grundsätzlich auch auf Lebensversicherungsverträge Anwendung, die vor Inkrafttreten von § 212
VVG-E abgeschlossen worden sind. Das Fortsetzungsrecht nach § 212 Absatz 1 VVG-E soll aber nur auf
Umwandlungen in prämienfreie Versicherungen anwendbar sein, die ab Inkrafttreten von § 212 Absatz 1 VVG-E und
damit unter Geltung der neuen Rechtslage eintreten. Für Lebensversicherungen im Anwendungsbereich von § 212
VVG-E, bei denen die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bereits vor dem Tag des Inkrafttretens
des § 212 Absatz 1 VVG-E eingetreten ist, gilt hingegen weiterhin § 212 VVG in seiner bisherigen Fassung. Ist
in den Versicherungsbedingungen zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nichts anderes
vereinbart, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in diesem Fall eine Fortsetzung zu den vor der Umwandlung
vereinbarten Bedingungen nach Maßgabe von § 212 VVG in seiner bisherigen Fassung weiterhin nur dann
verlangen, wenn die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung aufgrund von Elternzeit erfolgt ist.
Eine Umwandlung vor Inkrafttreten des neuen § 212 Absatz 1 VVG erfolgt aufgrund eines Verzichts der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen nach § 1a Absatz 4
Satz 1 des Betriebsrentengesetzes unter der für Versicherer, Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als versicherten Personen bislang geltenden Rechtslage. Danach ist in anderen
Fällen der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als der Umwandlung aufgrund Elternzeit eine
Rückumwandlung als neuer Vertragsschluss anzusehen, so dass geänderte Konditionen, auch aufgrund gegebenenfalls
erforderlicher neuer Gesundheitsprüfung, vereinbart werden können. Auf die durch Umwandlung vor
Inkrafttreten des neuen § 212 VVG-E bereits abgeschlossenen Sachverhalte bei Bestandslebensversicherungen soll § 212
VVG-E daher keine Anwendung finden. Das Recht der Versicherer, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
dennoch eine Fortsetzung zu den bisher vereinbarten Konditionen zu ermöglichen, bleibt davon unberührt.
Zu Artikel 7 (Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes)
(§ 26 Absatz 1)
Mit der Kodifizierung der Hinweispflicht wird die Datenübermittlung von den Rentenversicherungsträgern an die
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gemäß § 69 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 3 i. V. m. § 69 Absatz 2
Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf eine datenschutzrechtlich sichere Grundlage gestellt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Folgeanpassung zur Ergänzung der Bezeichnung des § 56 in Nummer 7 um „; Verordnungsermächtigung“.
Zu Nummer 2
(§ 7c Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a)
In § 7c Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1 sowie Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) ergänzt.
Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 („bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch“) ist eine Klärung des zeitlichen Anwendungsbereichs für die
Inanspruchnahme von Wertguthaben verbunden. Wertguthaben können längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats
des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden.
Mit der Ergänzung in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a („oder darüber hinaus längstens bis zum Ablauf des
Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch“) wird erstmals die Möglichkeit
geschaffen, ein Wertguthaben auch bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze
nach dem Sechsten Buch zu entsparen. Ein Anspruch auf ein Entsparen über diesen Zeitpunkt hinaus ist mit dieser
Änderung nicht verbunden. Diese Änderung zeichnet die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der
gesetzlichen Rentenversicherung im Recht der Wertguthaben nach. Seit Anfang 2023 wird beim Bezug einer
vorgezogenen Altersrente nach dem Sechsten Buch zugleich erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr angerechnet,
unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird. Ziel dieser Neuregelung bei dem Hinzuverdienst ist es,
angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels den Rentenbezug zu flexibilisieren und damit für Ältere einen
Anreiz zu setzen, länger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Diesem Ziel liefe zuwider, wenn bei
Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente angesparte Wertguthaben sozialversicherungsrechtlich aufzulösen
wären, so dass die während der Ansparphase des Wertguthabens zunächst gestundeten
Sozialversicherungsbeiträge auf das in das Wertguthaben eingebrachte Arbeitsentgelt zu zahlen sind (§ 23b Absatz 2).
Für Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz gilt die Neuregelung nicht.
Der mit dem Rentenbezug erfolgte Eintritt in den (Teil-)Ruhestand steht dem Sinn und Zweck der Altersteilzeit
und der Förderung u. a. durch den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag sowie die zusätzlichen
Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers entgegen.
Im Übrigen ist der Absatz unverändert.
Zu Nummer 3
(§ 18m Absatz 1a)
Die Ergänzung ermöglicht die Übermittlung der Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit an den
Pensions-Sicherungs-Verein. Siehe dazu auch die Komplementärvorschrift und deren Begründung in § 11 Absatz 1
Satz 3 des Betriebsrentengesetzes (Artikel 1 Nummer 6).
Zu Nummer 4
(§ 23b)
Zu Buchstabe a
(§ 23b Absatz 2 Satz 4)
Die Änderung in § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a (Artikel 8 Nummer 2) wird nachvollzogen. Auch auf die
Deutsche Rentenversicherung Bund übertragene Wertguthaben sollen bei Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters als Voll- oder Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats des
Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch entspart werden können. Von der Deutschen
Rentenversicherung Bund verwaltete Wertguthaben sollen unabhängig vom vorherigen Bezug einer Altersrente erst nach
dem Ende des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze aufgelöst, also die während der Ansparphase
des Wertguthabens zunächst gestundeten Sozialversicherungsbeiträge auf das in das Wertguthaben eingebrachte
Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Zu Buchstabe b
(§ 23b Absatz 3)
Die Änderung in § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a (Artikel 8 Nummer 2) wird nachvollzogen. Im Übrigen
Bereinigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Nummer 5
(§ 53 Absatz 4)
Der neue Satz 2 regelt, dass die Befugnis der Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter zur Überprüfung der
Wahlräume bei der Online-Wahl (§ 54 Absatz 1) in geeigneter Weise auch auf die hierfür notwendigen räumlichen und
technischen Infrastrukturen erweitert wird. Da eine solche Prüfung erhöhte Fachkenntnisse im IT-Bereich
erfordert, wird den Verantwortlichen gemäß Satz 3 die Möglichkeit eingeräumt, externen Sachverstand hinzuzuziehen.
Im Übrigen ist der Absatz unverändert.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
(§ 54 Absatz 1)
Der neue Satz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bei Sozialversicherungswahlen dauerhaft eine Wahl
durch elektronische Stimmabgabe (Online-Wahl) möglich ist.
Die Versicherungsträger können den Wahlberechtigten in ihrer Satzung die Möglichkeit eröffnen, die Wahl
ergänzend als Online-Wahl durchzuführen. Die Möglichkeit zur Online-Wahl kann nur als zusätzliche, ergänzende
Option neben der bestehenden Möglichkeit zur brieflichen Stimmabgabe eröffnet werden. Zudem kann die
Satzung gemäß Satz 3 bestimmen, für welche Gruppen (§ 47 SGB IV) dies gelten soll.
Damit entscheidet die Selbstverwaltung der Versicherungsträger über die Option der Online-Wahl. Eine
entsprechende Satzungsregelung über die Durchführung einer Online-Wahl sollte so rechtzeitig in Kraft treten, dass eine
angemessene Vorbereitungszeit für den Wahlausschuss verbleibt.
Wahlberechtigte dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben. Wird eine Stimme brieflich und elektronisch
abgegeben, zählt gemäß Satz 4 nur die elektronisch abgegebene Stimme; die brieflich abgegebene Stimme ist ohne
weitere Prüfung ungültig. Dieser Grundsatz ist gesetzlich zu bestimmen, weil das zu beachtende Schutzprofil (§ 54
Absatz 5 Satz 2-neu, siehe Nummer 5 Buchstabe c) nicht regelt, welche abgegebene Stimme bei hybriden Wahlen
Vorrang gegenüber einer auf anderem Wege abgegebenen Stimme hat.
Im Übrigen ist der Absatz unverändert.
Zu Buchstabe b
(§ 54 Absatz 3)
Gemäß der Ergänzung soll der vom Bundeswahlbeauftragten zu bestimmende Wahltag auch für die Online-
Wahlen gelten.
Zu Buchstabe c
(§ 54 Absatz 5 und 6)
Absatz 5
Absatz 5 ordnet die grundsätzliche Geltung der allgemeinen Wahlgrundsätze des § 45 Absatz 2 auch bei Online-
Wahlen an und macht Vorgaben zu technischen und organisatorischen Bedingungen, die bei der Durchführung
der Online-Wahl eingehalten werden müssen, um die Beachtung der allgemeinen Wahlgrundsätze abzusichern
und die notwendigen Sicherheitsstandards zu gewährleisten.
Durch die Anforderungen an das Online-Wahlprodukt und an die Durchführung der Wahl wird die auch bei
Online-Wahlen notwendige Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze sichergestellt. Eine zentrale Rolle kommen dabei
dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in
der Informationstechnik (BSI) zu. Während das Schutzprofil Sicherheitsanforderungen an das Online-
Wahlprodukt beinhaltet, macht die Technische Richtlinie Vorgaben zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und
Nachbereitung der Online-Wahl sowie zu der Umgebung, in der die Online-Wahl stattfindet.
Satz 1 stellt klar, dass auch im Rahmen der Online-Sozialversicherungswahl die allgemeinen Wahlgrundsätze zu
beachten sind. Dabei sind die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Eine Online-Wahl darf nach Satz 2 nur mit einem zertifizierten Online-Wahlprodukt durchgeführt werden, das
dem Schutzstandard des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Durch die
verbindlich vorgeschriebene Nutzung eines nach BSI-CC-PP-0121 zertifizierten Online-Wahlprodukts wird den
allgemeinen Wahlgrundsätzen gerade vor dem Hintergrund der technischen Besonderheiten einer Online-Wahl
besonders Rechnung getragen. Die Verpflichtung, die Online-Wahl nur auf Grundlage eines nach BSI-CC-PP-
0121 zertifizierten Online-Wahlprodukts durchzuführen, gewährleistet außerdem einen einheitlichen
Sicherheitsstandard und trägt zur Aufdeckung und Behebung von Programmierfehlern bei. Eine Zertifizierung durch das BSI
oder eine von diesem zertifizierte Prüfstelle trägt zudem zum Vertrauen der Wählenden und der
Versicherungsträger in den ordnungsgemäßen Ablauf der Online-Wahl bei. Schließlich erlangen die das Online-Wahlprodukt
anwendenden Wahlausschüsse Sicherheit, dass das eingesetzte Online-Wahlprodukt für den Einsatz im Rahmen
der Online-Sozialversicherungswahl geeignet ist. Die Zertifizierung ist gemäß BSI-Gesetz vom 14. August 2009
(BGBl. I S. 2821) eine gesetzliche Aufgabe des BSI.
Nach Satz 3 sind die Anforderungen an die Umsetzung einer Online-Wahl gemäß der Technischen Richtlinie TR-
03169 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Schutzbedarf für Online-Sozialversicherungswahlen
muss mindestens „hoch“ im Sinne der TR-03169 sein. Ein solcher Schutzbedarf besteht mit Blick auf den
potenziellen Schaden, der bei einem Angriff auf Sozialversicherungswahlen eintreten kann.
Satz 4 regelt das Verfahren zur Veröffentlichung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen
Richtlinie TR-03169, das dem üblichen Verfahren zur Bekanntmachung von Technischen Richtlinien durch das BSI
entspricht. Die Technische Richtlinie TR-03169 und das Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 werden danach in der
jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite des BSI veröffentlicht und durch einen Verweis auf diese
Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Hiermit wird gewährleistet, dass die Fachöffentlichkeit und alle
Interessierten auf die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinie TR-03169 und des Schutzprofils BSI-
CC-PP-0121 zugreifen können.
Satz 5 bestimmt, dass die gesetzlichen Regelungen zu Sozialversicherungswahlen sowie die Vorschriften der
Wahlordnung für die Wahlen in der Sozialversicherung (SVWO) für die Durchführung von Online-Wahlen
grundsätzlich entsprechend gelten, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Absatz 6
Beim Modellprojekt im Jahr 2023 war zum Zwecke einer einheitlichen Vorbereitung der Online-Wahl die
Zusammenarbeit der Krankenkassen in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches
verbindlich vorgegeben.
Für künftige Sozialversicherungswahlen soll es Versicherungsträgern, die sich für Online-Wahlen entscheiden,
freistehen, sich ebenfalls zu Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches
zusammenzuschließen. So können Erfahrungen aus dem Modellprojekt in den Prozess eingebracht und Ressourcen gemeinsam
genutzt werden.
Zu Nummer 7
(§ 56)
Zur Bezeichnung:
Die Bezeichnung des § 56 wird um das Wort „Verordnungsermächtigung“ ergänzt.
Zu Absatz 1 und 2:
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des neuen Absatzes 3: Der bisherige Satz 1
wird Absatz 1, der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und dessen Satzbeginn wird redaktionell angepasst.
Zu Absatz 3:
Der neue Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in der Wahlordnung für die
Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem BSI auch nähere Bestimmungen für die verschiedenen Phasen der
Online-Wahl zu treffen. Der Katalog ist nicht abschließend.
Nach Nummer 1 können in der Wahlordnung ergänzende Anforderungen an das nach § 54 Absatz 5 Satz 2 zu
verwendende Online-Wahlprodukt geregelt werden. Die Annahmen, die in dem Schutzprofil getroffen wurden,
auf dessen Grundlage das Online-Wahlprodukt zu zertifizieren ist, sind bei der Ausgestaltung der
Verfahrensregelungen der Wahlordnung zur Online-Wahl in Bezug auf die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der
Wahl zu beachten. Das Schutzprofil regelt jedoch zum Beispiel nicht, ob eine Korrektur der elektronisch
abgegebenen Stimme (sogenanntes Re-Voting) bei der Wahl zugelassen wird, so dass dies in der Wahlordnung zu regeln
ist.
Nach Nummer 2 können die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Online-Wahl, wie
beispielsweise auch Anforderungen an die Barrierefreiheit, einschließlich Maßgaben zur Anwendung der nach § 54
Absatz 5 Satz 3 in der jeweils geltenden Fassung zu beachtenden Technischen Richtlinie TR-03169 des BSI in
der Wahlordnung konkretisiert werden.
Im Übrigen ist § 56 unverändert.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
(§ 116 Absatz 2)
Der neu angefügte Satz 2 regelt, dass auch Wertguthaben, die vor dem 1. Januar 2009 vereinbart worden sind, bei
Inanspruchnahme einer Altersrente als Voll- oder Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum
Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch entspart werden können
sollen.
Im Übrigen ist der Absatz unverändert.
Zu Buchstabe b
(§ 116 Absatz 3)
Streichung einer Übergangsregelung, die wegen Zeitablaufs keine Relevanz mehr hat.
Zu Artikel 9 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
(§ 4 Absatz 5)
Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung von Regelungen, die einen vergangenen Zeitraum betreffen und keine
Anwendung mehr finden.
Zu Nummer 2
(§§ 194a bis 194d)
Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni
2020 (BGBl. I S. 1248) wurde den Krankenkassen durch Einfügung der §§ 194a bis 194d im Rahmen eines
Modellprojektes bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 neben der herkömmlichen Stimmabgabe per
Briefwahl die Möglichkeit eröffnet, die Wahlen der Vertreter der Versicherten auch als Online-Wahl durchzuführen.
Mit dem Abschluss der Sozialversicherungswahlen 2023 und deren Evaluation sind § 194a (Modellprojekt zur
Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen), § 194b (Durchführung der Stimmabgabe per Online-
Wahl), § 194c (Verordnungsermächtigung) und § 194d (Evaluierung) durch Zeitablauf erledigt und können
gestrichen werden.
Die Regelungen zu Online-Wahlen finden sich nunmehr im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und gelten für alle
Zweige der Sozialversicherung, in denen Sozialversicherungswahlen stattfinden.
Zu Artikel 10 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung)
(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass Sonderzahlungen von Arbeitgebern unabhängig davon, ob es sich dabei
um eine umlagefinanzierte oder um eine kapitalgedeckte Altersversorgung handelt, nicht dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen sind. Damit wird der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch gebotene Gleichklang
mit dem Steuerrecht hergestellt. Die Klarstellung entspricht zudem dem Grundgedanken des § 234 Absatz 7
Versicherungsaufsichtsgesetz.
Zu Artikel 11 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
(§ 120f Absatz 2)
Die Änderung stellt sicher, dass auch über den 30. Juni 2024 hinaus die in der Renten
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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