Schriftliche Frage 11 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwieweit wurde die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Umstellung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein Verrechnungsmodel…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 11 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwieweit wurde die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Umstellung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein Verrechnungsmodel…
Frage 11 (Stefan Schmidt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwieweit wurde die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Umstellung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein Verrechnungsmodell (vgl. Zeile 346f.) unter Beteiligung der Länder bereits in die Wege geleitet bzw. wie sieht der gesetzliche Zeitplan für die Einführung aus, und aus welchen Gründen ist eine Umstellung nicht bereits früher erfolgt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 22. September 2025:
Der Bund unterstützt entsprechend dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag weiterhin die Arbeiten an einem Einfuhrumsatzsteuer- Verrechnungsmodell und möchte sie nach Möglichkeit beschleunigen. Dementsprechend werden in der hierfür eingesetzten Bund-Länder- Arbeitsgruppe konkrete Vorschläge zum Aufbau eines Verrechnungsmodells diskutiert. Die Konzeption und Realisierung eines solchen Verfahrens bedeutet aufgrund der Betroffenheit einer Vielzahl von Zuständigkeitsbereichen einen hohen Abstimmungs-, Koordinierungs- und Umsetzungsaufwand beim Bund und den Ländern. Um für Unternehmen einen positiven Liquiditätseffekt zu erzeugen, wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zunächst die sog. große Fristenlösung zum 1. Dezember 2020 umgesetzt. Die Unternehmen haben deshalb seit Dezember 2020 etwa 40 Tage länger Zeit, die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Auf Bitte der Finanzministerkonferenz wurde das Fristenmodell im Jahr 2023 evaluiert. Hierbei wurde festgestellt, dass zwar eine Verbesserung im Sinne eines Liquiditätsvorteils eingetreten ist, die unterschiedlichen Zahlungsflüsse für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer an die Zollverwaltung und die Erstattung des Vorsteuerguthabens durch das zuständige Finanzamt jedoch durch die Fristenlösung nicht beseitigt werden.
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