Schriftliche Frage 48 von Zada Salihović (DIE LINKE): Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den zwei aktiven und den zwei ehemaligen Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten, die laut Infor…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 48 von Zada Salihović (DIE LINKE): Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den zwei aktiven und den zwei ehemaligen Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten, die laut Infor…
Frage 48 (Zada Salihović, Die Linke):
Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den zwei aktiven und den zwei ehemaligen Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten, die laut Informationen des „Spiegel“ (www.spiegel.de/panora ma/justiz/hannover-hildesheim-lippe-ermittler-fin den-waffen-bei-mutmasslich-rechtsradikaler-grup pe-a-8873474a-fe29-4231-b0a9-88e37ee99d87) zu den Beschuldigten im Rahmen der Razzien im gewaltbereiten Rechtsextremismus am 16. September 2025 gehörten?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 24. September 2025:
Von den Durchsuchungsmaßnahmen bei der mutmaßlich rechtsextremistischen Gruppe „Nordbund“ waren nach Kenntnis der Bundesregierung zwei aktive Bundeswehrsoldaten sowie drei Personen, die ehemals bei der Bundeswehr gedient haben, betroffen. Im Übrigen handelt es sich um ein Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Celle, zu der sich die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzzuordnung des Grundgesetzes nicht äußert. Eine weitergehende Beantwortung Ihrer Frage zu Einzelpersonalien kann zudem nicht erfolgen, da dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung Ihrer Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass hier Personen von öffentlichem Interesse betroffen sind. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Personen kommt auch eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht.
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