Schriftliche Frage 71 von Jan Wenzel Schmidt (AfD): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu T. J., insbesondere hinsichtlich Straftaten, Verbindungen zu linksextremen Gruppen (beispiels…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 71 von Jan Wenzel Schmidt (AfD): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu T. J., insbesondere hinsichtlich Straftaten, Verbindungen zu linksextremen Gruppen (beispiels…
Frage 71 (Jan Wenzel Schmidt, AfD):
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu T. J., insbesondere hinsichtlich Straftaten, Verbindungen zu linksextremen Gruppen (beispielsweise zu der linksextremistischen kriminellen Vereinigung „Gruppe Lina Engel“) sowie ausländischen terroristischen Organisationen (beispielsweise zur PKK und zu Unterorganisationen; www.generalb undesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/ DE/2024/Pressemitteilung-vom-22-10-2024- 2.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 20. Mai 2025:
Auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 22. Oktober 2024 wird mit dem Zusatz verwiesen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten T. J. noch nicht abgeschlossen ist. Die Erteilung weitergehender Auskünfte muss unterbleiben und kann auch nicht in eingestufter Form erfolgen. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das ebenfalls berechtigte Geheimhaltungsinteresse zum Schutz des noch laufenden Verfahrens sowie der Persönlichkeitsrechte des von Ihrer Frage Betroffenen zurück. Eine nähere Auskunft zu Erkenntnissen hinsichtlich der fragegegenständlichen Person könnte konkret die Aufklärung der Tatvorwürfe in dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt. Unabhängig davon würde eine Beauskunftung das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unverhältnismäßig beeinträchtigen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – Band 124, S. 78). Eine Beauskunftung im vorliegenden Fall ist zum Schutz öffentlicher Interessen nicht erforderlich und daher unzulässig. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung aufgrund der im Grundgesetz festlegten Kompetenzordnung zu etwaigen auf Landesebene geführten Strafverfahren und daraus gewonnenen Erkenntnissen keine Stellung.
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