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Schriftliche Frage 101 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung, dass Leistungen (z. B. Koronare CT-Angiografie oder Osteodensitometrie) aus dem Leistungskatalog der geset…

dip / schriftliche_frage 26.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 101 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung, dass Leistungen (z. B. Koronare CT-Angiografie oder Osteodensitometrie) aus dem Leistungskatalog der geset… Frage 101 (Dr. Armin Grau, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung, dass Leistungen (z. B. Koronare CT-Angiografie oder Osteodensitometrie) aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zum Teil nur als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten werden, und sind aus Sicht der Bundesregierung politische Maßnahmen notwendig, um dem entgegenzuwirken, und wenn ja, welche? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 24. September 2025: Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten (vgl. § 128 Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Ebenso kann es einen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten darstellen, Leistungen aus dem vertragsärztlichen Bereich als Sachleistungen auszugliedern und lediglich als privatärztliche Leistung oder individuelle Gesundheitsleistung anzubieten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30. Oktober 2002 – L 11 KA 94/02, BeckRS 2009, 61737, Rn. 110). Etwaige Verstöße der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten können durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder gegebenenfalls auch die jeweilige Ärztekammer geahndet werden. Kommen diese ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde informiert werden. Der Bundesregierung liegen derzeit keine validen Erkenntnisse vor, die in dieser Hinsicht ein flächendeckendes Fehlverhalten von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten aufzeigen. Die Bundesregierung beabsichtigt, zur Klärung dieser Fragestellung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie den für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder in den Austausch zu gehen. Auf Grundlage der Ergebnisse aus den Überprüfungen könnten dann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen geprüft werden.

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