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Schriftliche Frage 207 von Julia-Christina Stange (DIE LINKE): Wieso schränkt die Bundesregierung Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die durch den medizinischen Dienst des Bundes als nachweislich…

dip / schriftliche_frage 10.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 207 von Julia-Christina Stange (DIE LINKE): Wieso schränkt die Bundesregierung Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die durch den medizinischen Dienst des Bundes als nachweislich… Frage 207 (Julia-Christina Stange, Die Linke): Wieso schränkt die Bundesregierung Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die durch den medizinischen Dienst des Bundes als nachweislich negativ oder sogar schädlich eingeschätzt, aber noch immer von Ärzten „als notwendig, aber von den Krankenkassen nicht bezahlt“ in erheblichem Ausmaß angeboten werden, nicht ein (https://mdbund.de/presse/pressemitteilungen/neueste-presse mitteilungen/igel-koennen-mehr-schaden-als-nuet zen-aufklaerung-ueber-schadensrisiko-unzureiche nd.html, https://md-bund.de/fileadmin/dokument e/Pressemitteilungen/2024/2024_12_03/24_12_0 3_IGeL-Report_2024.pdf), und falls sie eine Regulierung nicht in Betracht zieht, setzt sie sich für „gesetzliche Nachschärfungen“ ein, mit denen Ärztinnen und Ärzte, dazu „verpflichtet werden [sollten], Patientinnen und Patienten standardisierte, evidenzbasierte Gesundheitsinformationen zu IGeL-Angeboten auszuhändigen“, wie es der Beauftragte der Bundesregierung für Belange der Patientinnen und Patienten gefordert hat (https://p atientenbeauftragter.de/2025/09/19/pressemitteilu ng-neueste-meldungen-des-vzbv-zu-igel-sind-alar mierend/), um das Patientenrecht einer informierten Entscheidung sicherzustellen (falls nein, bitte begründen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 7. Oktober 2025: Vertragsärztinnen und Vertragsärzte unterliegen bei der Behandlung gesetzlich Versicherter den Sorgfaltspflichten nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts (vgl. § 76 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist (vgl. § 630a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB, § 70 Absatz 2 SGB V). Zudem ist die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt verpflichtet, die Patientin oder den Patienten über sämtliche für die Einwilligung in die medizinische Maßnahme wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630e Absatz 1 Satz 1 BGB). Bei medizinisch nicht indizierten Maßnahmen stellen die Gerichte besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1990 – VI ZR 8/90, NJW 1991, 2349). Etwaige Verstöße der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gegen ihre Pflichten können durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder gegebenenfalls auch die jeweilige Ärztekammer geahndet werden. Kommen diese ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde informiert werden. Sofern Patientinnen und Patienten zu Schaden gekommen sind, können sie ihre Ansprüche außerdem zivilgerichtlich geltend machen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bundesregierung hat die aktuelle Berichterstattung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und die jüngste Forderung des Beauftragten der Bundesregierung für Belange der Patientinnen und Patienten zum Thema Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) zur Kenntnis genommen. Der Bundesregierung liegen derzeit keine validen Erkenntnisse darüber vor, die flächendeckend Verstöße von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten gegen ihre Aufklärungspflichten oder deren anderweitiges Fehlverhalten im Zusammenhang mit IGeL-Angeboten aufzeigen. Die Bundesregierung beabsichtigt, zur Klärung von Fragestellungen, die mit der Erbringung von IGeL-Leistungen im Zusammenhang stehen, mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie den für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder in den Austausch zu gehen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse können erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen geprüft und gesetzgeberische Initiativen eingeleitet werden.

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