Behandlungsterminvergabe für gesetzlich Versicherte auf Selbstzahlungsbasis und Hindernisse bei der Terminvergabe auf Onlineportalen (Antwort zu Drs. 21/921)
Text
Behandlungsterminvergabe für gesetzlich Versicherte auf Selbstzahlungsbasis und Hindernisse bei der Terminvergabe auf Onlineportalen (Antwort zu Drs. 21/921)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1124
21. Wahlperiode 01.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Armin
Grau, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/921 –
Behandlungsterminvergabe für gesetzlich Versicherte auf Selbstzahlungsbasis
und Hindernisse bei der Terminvergabe auf Onlineportalen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Presseberichte in unterschiedlichen Medien legen nahe, dass manche
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gesetzlich Versicherten erst dann zügig einen
Arzttermin ermöglichen, wenn diese die Kosten hierfür auf
Selbstzahlungsbasis selbst übernehmen (zum Beispiel: „Früherer Arzttermin gegen Geld“,
www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama/archiv/2025/frueherer-arzttermi
n-gegen-geld,arzttermine-fuer-selbstzahler-100.html und „Selbstzahler vs.
Kassenpatient: Der Kampf um Arzttermine“, www.br.de/nachrichten/bayern/k
assenpatient-vs-selbstzahler-der-kampf-um-arzttermine,UVyKFKF). Auch in
früheren Jahren gab es offenbar bereits vergleichbare Fälle, und es muss leider
nach Ansicht der Fragesteller davon ausgegangen werden, dass es sich dabei
nicht um wenige Einzelfälle handelt (vgl. www.deutschlandfunknova.de/beitra
g/gesundheit-als-selbstzahler-schneller-einen-arzttermin-bekommen).
Dabei gibt es bereits Rechtsprechung, die vergleichbares Verhalten von
Vertragsärztinnen und Vertragsärzten untersagt (z. B. Landgericht Düsseldorf,
26. Juni 2024 Aktenzeichen 34O10722). Solches Verhalten sei dem Urteil
nach ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung. Ärztinnen und Ärzten sei
es nicht gestattet, von Patientinnen oder Patienten Geschenke oder andere
Vorteile für sich zu fordern oder sich versprechen zu lassen oder anzunehmen,
wenn hierdurch der Eindruck erweckt werde, dass die Unabhängigkeit der
ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
Im letzten Jahr hat der Verbraucherzentrale Bundesverband einen
Verbraucheraufruf „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“ gestartet, wo
Verbraucherinnen und Verbraucher meldeten, dass sie sogar für Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung privat zahlen sollten (vgl. www.vzbv.de/pr
essemitteilungen/kassenleistung-als-selbstzahlerleistung-verkauft-das-geschae
ft-mit-igel).
Ganz abgesehen von der berufsrechtlichen Frage kann dieses Verhalten nach
Ansicht der Fragesteller auch das Vertrauen in die Handlungs- und
Funktionsfähigkeit staatlicher Daseinsvorsorge und speziell der gesetzlichen
Krankenversicherung und den damit verbundenen Leistungskatalog untergraben – zu-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 31. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mal in einer Zeit stark steigender Beiträge. Lange Wartezeiten für
hausärztliche, fachärztliche und auch psychotherapeutische Termine setzen Menschen
mit akutem Behandlungsbedarf unter Druck. Durch die erlebte Krankheitslast
fühlen sich die Betroffenen unter Zugzwang, Privatzahlungen für einen
früheren Termin in Kauf zu nehmen. Es ist nicht im Sinne gerechter Zugänge zur
Gesundheitsversorgung, wenn Personen, die zu dieser finanziellen Leistung
nicht bereit bzw. in der Lage sind, sich mit verlängerten Wartezeiten abfinden
müssen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Onlineterminbuchung über
Arztportale wie Doctolib oder Jameda zunehmend an Bedeutung gewinnt und in
einigen Praxen bereits die einzige Möglichkeit zur Terminvereinbarung darstellt.
Dabei berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vgl. www.vzbv.de/pr
essemitteilungen/doctolib-und-jameda-terminbuchung-mit-hindernissen und
www.vzbv.de/sites/default/files/2025-04/25_04_24_Marktcheck_Arztterminp
ortale.pdf), dass Patientinnen und Patienten trotz entsprechender
Filtereinstellungen Termine als Privatsprechstunden oder Selbstzahlerleistungen
angeboten werden. Dadurch besteht die Gefahr, dass gesetzlich Versicherte
unbeabsichtigt kostenpflichtige Leistungen buchen und so in eine Selbstzahlerrolle
gedrängt werden.
Zuständig für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sind die
Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und für deren Beaufsichtigung die
Länder. Vor diesem Hintergrund stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die
KVen ihren Pflichten nachkommen bzw. welche Schritte die Bundesregierung
gegen dieses Verhalten unternehmen will.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, dass alle Menschen zeitnah
eine bedarfsgerechte ärztliche Behandlung innerhalb medizinisch zumutbarer
Wartezeiten in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene erhalten können.
Hierzu hält das deutsche Gesundheitswesen ein breit angelegtes und
ausdifferenziertes Versorgungsangebot vor. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung obliegt gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Dieser Sicherstellungsauftrag
umfasst insbesondere die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der
vertragsärztlichen Versorgung.
Der Leistungsanspruch der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) auf bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen wird nicht im
Einzelnen durch gesetzliche Vorschriften des Sozialgesetzbuches oder durch das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geregelt, sondern insbesondere vom
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien näher konkretisiert.
Diese Richtlinien legen verbindlich fest, was Patientinnen und Patienten
beanspruchen können und Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu Lasten der GKV
erbringen dürfen. Der G-BA setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und
Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der Krankenhäuser
und der Krankenkassen sowie drei unparteiischen Mitgliedern. Vertreterinnen
und Vertreter von Organisationen auf Bundesebene, die die Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen in Deutschland vertreten, haben in den Beratungen der Gremien des
G-BA ein Mitberatungs- und Antragsrecht.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde zum Ziel gesetzt,
die ambulante Versorgung zu verbessern. Der Koalitionsvertrag sieht dafür
unter anderem die Etablierung eines verbindlichen Primärarztsystems vor: „Zu
einer möglichst zielgerichteten Versorgung der Patientinnen und Patienten und
für eine schnellere Terminvergabe setzen wir auf ein verbindliches
Primärarztsystem bei freier Arztwahl durch Haus- und Kinderärzte in der
Hausarztzentrierten Versorgung und im Kollektivvertrag. Ausnahmen gelten bei der
Augenheilkunde und der Gynäkologie. Für Patientinnen und Patienten mit einer
spezifischen schweren chronischen Erkrankung werden wir geeignete Lösungen
erarbeiten (zum Beispiel Jahresüberweisungen oder Fachinternist als steuernder
Primärarzt im Einzelfall). Die Primärärztinnen oder Primärärzte oder die von
den KVen betriebene Rufnummer 116117 stellen den medizinisch notwendigen
Bedarf fest und legen den dafür notwendigen Zeitkorridor (Termingarantie)
fest. Wir verpflichten die KV, diese Termine zu vermitteln […]“.
Damit soll eine zielgerichtete Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie
eine schnellere Terminvergabe mit kürzeren Wartezeiten erreicht werden. Bei
den Überlegungen zur Umsetzung des Vorhabens wird auch die Frage eine
Rolle spielen, wie die Terminvermittlung künftig ausgestaltet werden muss, um
die bedarfsgerechte Verfügbarkeit von Terminen für die im Koalitionsvertrag
vorgesehene zielgerichtete Vermittlung nach medizinischer Notwendigkeit
sicherstellen zu können.
1. Wann hat die Bundesregierung erstmals von Berichten über die Vergabe
von Behandlungsterminen auf Selbstzahlungsbasis an gesetzlich
Versicherte Kenntnis erhalten und was hat die Bundesregierung zu diesem
Zeitpunkt unternommen, um dieses Verhalten zu unterbinden?
2. Wenn die Bundesregierung bislang nichts unternommen hat, warum hat
sie bislang nichts unternommen, und welche Maßnahmen plant sie für
die Zukunft, um dieses Verhalten durch Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte zu unterbinden?
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Vergabe von
Behandlungsterminen an gesetzlich Versicherte auf Selbstzahlungsbasis das
Vertrauen in die Handlungs- und Funktionsfähigkeit staatlicher
Daseinsvorsorge und in die gesetzliche Krankenversicherung untergraben kann,
und wenn nein, warum nicht?
4. Haben die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Länder nach
Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit Schritte unternommen, um
dieses Verhalten zu unterbinden, und wenn ja, wo (welche KV bzw.
welches Bundesland), wann, und auf welche Weise?
8. Wie bewertet die Bundesregierung die rechtliche Zulässigkeit der
bevorzugten Vergabe früherer Behandlungstermine an gesetzlich
krankenversicherte Patientinnen und Patienten, wenn diese Termine nur gegen
Selbstzahlung angeboten werden, und unter welchen Voraussetzungen hält die
Bundesregierung eine solche Praxis ggf. sogar für zulässig?
Die Fragen 1 bis 4 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat die mediale Berichterstattung zum Thema
Selbstzahlersprechstunden und individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) zur Kenntnis
genommen. Derzeit liegen der Bundesregierung keine validen Erkenntnisse
vor, die ein flächendeckendes Fehlverhalten von Vertragsärztinnen und
Vertragsärzten aufzeigen. Die Bundesregierung wird daher mit der KBV und der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) sowie den für die KVen und
Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) zuständigen Aufsichtsbehörden
der Länder in den Austausch zu gehen. Auf Grundlage der Ergebnisse aus den
Überprüfungen können dann erforderlichenfalls gesetzgeberische Maßnahmen
eingeleitet werden.
Grundsätzlich ist es Ärztinnen und Ärzten nach § 32 Absatz 1 Satz 1 der
(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-
Ä), an der sich die Ärztekammern der Länder bei der Ausgestaltung ihrer
jeweiligen Berufsordnungen in der Regel orientieren, nicht gestattet, von
Patientinnen und Patienten oder Anderen Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder
sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der
Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung
beeinflusst wird. Die Überwachung der Einhaltung der berufsrechtlichen und
berufsethischen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten obliegt den Ländern bzw.
der jeweiligen Ärztekammer. Bei Verstößen gegen berufsrechtliche oder
berufsethische Pflichten sehen die Heilberufekammergesetze der Länder in der Regel
vor, dass die jeweilige Kammer ein förmliches berufsrechtliches Verfahren
einleiten und den Verstoß durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahme ahnden
kann.
Darüber hinaus sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gemäß § 95 Absatz 3
Satz 1 SGB V entsprechend ihrer Zulassung verpflichtet, an der
vertragsärztlichen Versorgung im zeitlichen Umfang ihres aus der Zulassung folgenden
Versorgungsauftrags teilzunehmen (mindestens 25 Stunden pro Kalenderwoche bei
einem vollen Versorgungsauftrag, vergleiche § 19a Absatz 1 Satz 2 der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)). Sie haben eine ausreichende,
zweckmäßige und medizinisch notwendige Versorgung anzubieten und ihre
Sprechstunden so einzurichten, dass Versicherte entsprechend ihrem
Behandlungsbedarf innerhalb medizinisch zumutbarer Wartezeiten behandelt werden
können. Für jede Versicherte und jeden Versicherten GKV besteht ein
Anspruch auf ausreichende, bedarfsgerechte und dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung.
Zugleich sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte berechtigt, neben ihrer
vertragsärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Tätigkeit auszuüben, sofern sie für
die Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des jeweiligen
Versorgungsauftrags in ausreichendem Umfang persönlich zur Verfügung stehen
(vergleiche § 20 Absatz 1 Satz 1 Ärzte-ZV).
Bieten Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte gesetzlich Versicherten die
notwendige medizinische Behandlung nur als Selbstzahlerleistung beziehungsweise
nur eine Behandlung in einer Selbstzahlersprechstunde an, verstoßen sie nach
Auffassung der Bundesregierung jedoch gegen ihre vertragsärztlichen
Pflichten. Auch wenn Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte Versicherte zur
Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der medizinisch
notwendigen GKV-Leistung beeinflussen, werden vertragsärztliche Pflichten nach
§ 73 Absatz 7 Satz 1, § 128 Absatz 5a SGB V oder § 18 Absatz 8 Satz 2 des
Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) verletzt. Die Vorschrift des § 128
Absatz 5a SGB V wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) zum 1. Januar
2012 eingeführt. Mit dieser Vorschrift wurde klargestellt, dass die
Beeinflussung von Versicherten mit dem Ziel, diese zum Verzicht auf die ihnen
zustehende Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Inanspruchnahme
einer privatärztlichen Leistung zu bewegen, einen Verstoß gegen die
vertragsärztlichen Pflichten darstellt. Vor diesem Hintergrund liegt auch dann
unzulässige Beeinflussung vor, wenn die Vergabe eines zeitnahen Termins von der
Inanspruchnahme einer sogenannten Wahlleistungssprechstunde, deren Kosten
die Patientin oder der Patient selbst trage, abhängig gemacht werde.
Es gehört es zu den Aufgaben der als Körperschaften des öffentlichen Rechts
unter Landesaufsicht stehenden KVen, die Einhaltung der vertragsärztlichen
Pflichten zu überwachen und bei Verstößen geeignete Disziplinarmaßnahmen
nach § 81 Absatz 5 SGB V zu ergreifen. In gravierenden Fällen kommt sogar
die Entziehung der Zulassung durch den Zulassungsausschuss nach § 95
Absatz 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 27 Satz 1 Ärzte-ZV in Betracht
(vergleiche Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2002
– L 11 KA 94/02, BeckRS 2009, 61737).
5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und in welchem Umfang die
Verbraucherzentralen zu dieser Problematik in den letzten Jahren
Problemanzeigen entgegengenommen und beraten haben und wie sich das
entsprechend entwickelt hat?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den konkreten Beratungen
der Verbraucherzentrale und deren Entwicklung im Jahresverlauf vor.
6. Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um die
Beaufsichtigung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Verträge durch
die Kassenärztlichen Vereinigungen zu verbessern, und wie bewertet die
Bundesregierung den Vorschlag, die von der gesetzlichen
Krankenversicherung an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlte
Gesamtvergütung um durch gesetzlich Versicherte für eine schnellere Terminvergabe
getätigte Selbstzahlungen zu kürzen?
Die Höhe der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) richtet sich nach
dem medizinisch notwendigen Behandlungsbedarf für die gesamte
vertragsärztliche Versorgung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. Durch die
Kürzung der MGV erhält nicht ein bestimmter Vertragsarzt eine Kürzung,
sondern es wären auf Grund der festgelegten Honorarverteilung alle Vertragsärzte
betroffen. Darüber hinaus erlangen in der Regel weder die gesetzlichen
Krankenkassen noch die KVen Kenntnis über zu Unrecht erfolgte Privatliquidation,
da diese im Rechtsverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und dem
jeweiligen Versicherten erfolgt. Erst bei Kenntniserlangung des Sachverhaltes, zum
Beispiel durch eine Beschwerde des Versicherten, ist ein Handeln möglich. Da
die Ärztin beziehungsweise der Arzt durch die Privatliquidation einer Leistung,
die der Versicherte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
beanspruchen durfte, maßgeblich gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen hat,
ist dieser Pflichtverstoß auf Arztebene zu ahnden.
Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses zur Einführung eines Primärarztsystems
werden mögliche Schritte mitgeprüft.
7. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung für den Fall, dass die
Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen,
den gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit zu eröffnen, die
Umsetzung des Sicherstellungsauftrags zu prüfen und die Gesamtvergütung im
Nachhinein zu kürzen?
Er wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die dort dargestellte
Problematik besteht unabhängig davon, ob die Aufsicht bei den Krankenkassen oder den
KVen liegt.
9. Kennt, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Praxis von
Arztterminplattformen, auf denen gesetzlich Versicherte zwischen
Terminen als Selbstzahler, Privatpatientin bzw. Privatpatient oder gesetzlich
Versicherte wählen können?
10. Stellt aus Sicht der Bundesregierung die Auswahl eines
Selbstzahlertermins über eine solche Plattform ein ausdrückliches Verlangen im Sinne
des § 18 Absatz 8 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) dar, und
kann diese Auswahl eine schriftliche Bestätigung ersetzen?
12. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Individuelle
Gesundheitsleistungen (IGeL) auf Arztterminportalen zur direkten Buchung
angeboten werden, ohne dass eine vorherige ärztliche Aufklärung über
deren Nutzen, Risiken und voraussichtliche Kosten erfolgt, und gedenkt
die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um den Vertrieb von
IGeL ohne vorherige ärztliche Aufklärung, insbesondere auf
Arztterminportalen, zu verhindern, und wenn ja, welche?
13. Wann hat die Bundesregierung erstmals Kenntnis davon erlangt, dass bei
der Onlineterminbuchung über Arztterminportale wie Doctolib oder
Jameda gesetzlich Versicherten trotz entsprechender Filtereinstellungen
Termine als Privatsprechstunden oder Selbstzahlerleistungen angeboten
werden, und welche Maßnahmen hat sie daraufhin ergriffen, um dieses
Vorgehen zu unterbinden?
14. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass gesetzlich
Versicherten auf Arztterminportalen mitunter früher liegende Termine
angezeigt werden, die nur als Selbstzahler buchbar sind, und wie bewertet die
Bundesregierung den Umstand, dass nach Erkenntnissen des
Verbraucherzentrale Bundesverbands für gesetzliche Versicherte auf
Arztterminportalen teilweise erst im weiteren Buchungsverlauf ersichtlich wird,
dass freie Termine nur im Rahmen einer Privatsprechstunde oder als
Selbstzahlertermin gebucht werden können und es sich somit um
kostenpflichtige Angebote außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung
handelt?
15. Plant die Bundesregierung, Mindeststandards für kommerzielle Arzt-
und Therapieterminportale festzulegen, um zu verhindern, dass
Patientinnen und Patienten trotz entsprechender Filtereinstellungen (die
Privatsprechstunden oder Selbstzahlerleistungen ausschließen sollen) Termine
als Privatsprechstunden oder Selbstzahlerleistungen angeboten werden,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9, 10 und 12 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Nutzerfreundliche digitale Terminbuchungsoptionen sind aus Sicht der
Bundesregierung wichtig, um Patientinnen und Patienten eine einfache Buchung von
Arztterminen zu ermöglichen und die Abläufe in den Arztpraxen effizient zu
gestalten. Aus Sicht der Bundesregierung ist es hierbei unabdingbar, dass ein
bedarfsgerechter und diskriminierungsfreier Zugang zu ärztlichen Leistungen
für alle Patientinnen und Patienten erhalten bleibt.
Auch beim Einsatz (privater) digitaler Anwendungen zur Terminvermittlung
obliegt es den Institutionen der Selbstverwaltung, zu gewährleisten, dass die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer ihren
Versorgungsauftrag umfassend gegenüber allen Versicherten erfüllen.
Das SGB V enthält bereits heute unter anderem Vorgaben für private
Terminvermittlungsplattformen, sofern diese auf Termine aus dem elektronischen
System der KBV zur Vermittlung von Behandlungsterminen zugreifen.
§ 370a Absatz 3 SGB V sieht in dem Zusammenhang vor, dass die KBV
Dritten ermöglicht, ihr System zur Vermittlung von Videosprechstundenterminen
und Behandlungsterminen in Präsenz durch die Veröffentlichung einer
Schnittstelle zu nutzen. Diese gesetzlich geregelte Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den
Terminpool und die damit einhergehende Terminvermittlung an deren
Nutzerinnen und Nutzer sollen den umfassenden Zugang gesetzlich
Krankenversicherter zu verfügbaren ärztlichen Leistungen sicherstellen.
Die Nutzung des Systems durch Dritte ist in einer Verfahrensordnung der KBV
geregelt. Die Verfahrensordnung enthält unter anderem Vorgaben zur
diskriminierungsfreien Terminvermittlung, die insbesondere eine Selektion nach dem
Versichertenstatus, der Kostenübernahme, der Art der Beschwerden, der
Krankheitsgeschichte, der gewünschten Behandlung, der voraussichtlich
durchzuführenden Untersuchungen und Therapien oder nach auszustellenden
Bescheinigungen untersagen und nur eine Priorisierung aufgrund des Ergebnisses einer
Ersteinschätzung nach der Richtlinie der KBV für ein bundesweit einheitliches,
standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren zulassen.
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung einer Digitalagentur für
Gesundheit (GDAG) war darüber hinaus die Aufnahme einer Regelung von
Mindeststandards zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen
vorgesehen.
Das Gesetzgebungsverfahren konnte in der 20. Legislaturperiode nicht
abgeschlossen werden. Ob und mit welchem Inhalt eine entsprechende Initiative in
der 21. Legislaturperiode erneut eingebracht wird, ist derzeit offen.
Im Hinblick auf die Terminvermittlung durch private Anbieter beobachtet die
Bundesregierung die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und führt
Gespräche mit relevanten Akteurinnen und Akteuren, zuletzt im Juni 2025 mit einem
gemeinnützigen Bundesverband. In dem Zusammenhang wurde die
Bundesregierung auch darüber informiert, dass auf privaten
Terminbuchungsplattformen gesetzlich versicherten Personen im Buchungsvorgang teilweise Termine
für selbstzahlende oder für privat versicherte Personen angeboten werden,
obwohl diese Option im Vorfeld mittels einer Filtermaske ausgeschlossen worden
sei.
Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage der Auslegung zu § 18 Absatz 8
Satz 3 Nummer 2 BMV-Ä im Einzelfall ist nicht Aufgabe der Bundesregierung.
Bei der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Reform der ambulanten Versorgung
wird die Regulierung von Terminvermittlungsplattformen angesichts der
Gewährleistung einer qualifizierten und bedarfsgerechten Patientensteuerung
geprüft werden.
Hinsichtlich des berufsrechtlichen Aspekts kann auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen werden.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten für Patientinnen
und Patienten, sich gegen eine Benachteiligung oder
Ungleichbehandlung bei der Terminvergabe – insbesondere im Zusammenhang mit der
bevorzugten Vergabe früherer Selbstzahlertermine – zur Wehr zu setzen,
und welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Patientinnen und Patienten
hierfür zur Verfügung?
Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 1 bis 4 dargestellt, kann die
bevorzugte Vergabe früherer Selbstzahlertermine an gesetzlich Versicherte einen
Verstoß gegen § 32 MBO-Ä darstellen.
Die Überwachung der Einhaltung der berufsrechtlichen und berufsethischen
Pflichten von Ärztinnen und Ärzten obliegt den Ländern bzw. der jeweiligen
Ärztekammer. Bei Verstößen gegen berufsrechtliche oder berufsethische
Pflichten sehen die Heilberufekammergesetze der Länder in Regel vor, dass die
jeweilige Kammer ein förmliches berufsrechtliches Verfahren einleiten und den
Verstoß durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahme ahnden kann. Die
Ärztekammern unterliegen in der Regel der Rechtsaufsicht der Länder.
Patientinnen und Patienten haben daher die Möglichkeit, sich an die jeweils zuständige
Ärztekammer oder auch an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
Soweit das Verhalten einer einzelnen Vertragsärztin oder eines einzelnen
Vertragsarztes Grund zur Beanstandung gibt, kann dies bei Verstößen gegen das
Vertragsarztrecht ebenfalls von der zuständigen KV überprüft werden. Diese
haben die Aufgabe, Vorwürfen gegenüber ihren Mitgliedern nachzugehen und
Einzelfälle zu prüfen. Sie können bei einem festgestellten Fehlverhalten
Disziplinarmaßnahmen verhängen. Bei den KVen handelt es sich um Körperschaften
des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der jeweils obersten Landesbehörde
unterstehen. Sollte diese ihren oben beschriebenen gesetzlichen Aufgaben nicht
sachgerecht nachkommen, können sich Betroffene daher auch direkt an das
zuständige Landesministerium wenden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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