Schriftliche Frage 30 von Clara Bünger (DIE LINKE): Auf welcher Rechtsgrundlage (bitte Normen konkret benennen) beabsichtigt die Bundesregierung, zwei vom Taliban-Regime entsandte Konsularbeam…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 30 von Clara Bünger (DIE LINKE): Auf welcher Rechtsgrundlage (bitte Normen konkret benennen) beabsichtigt die Bundesregierung, zwei vom Taliban-Regime entsandte Konsularbeam…
Frage 30 (Clara Bünger, Die Linke):
Auf welcher Rechtsgrundlage (bitte Normen konkret benennen) beabsichtigt die Bundesregierung, zwei vom Taliban-Regime entsandte Konsularbeamte, die laut FAZ-Bericht (www.faz.net/aktuell/ politik/taliban-sollen-konsularbeamte-nach-deutsc hland-entsenden-110597785.html) an der afghanischen Botschaft in Berlin und am Generalkonsulat in Bonn tätig sein sollen, zu akkreditieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Einreisen von durch die Taliban gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen derzeit durch die Durchführung von Sicherheitsinterviews unter dem Vorbehalt möglicher Sicherheitsrisiken für Deutschland im Falle einer Einreise von Personen mit Bezug zu terroristischen Organisationen verzögert werden, und trifft die an mich herangetragene Information zu, dass das Bundesministerium des Innern die Bundesländer informiert habe, für in Deutschland aufhältige afghanische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes, die über die verschiedenen Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghaninnen und Afghanen eingereist sind, keine Verlängerungen der befristeten Aufenthaltstitel über den 31. Dezember 2025 hinaus zu erteilen, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Entscheidung (bitte möglichst konkret ausführen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 10. September 2025:
Zum ersten Frageteil: Die Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung von Diplomaten sind: Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d i. V. m. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD), die für Konsularbeamte: Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d i. V. m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Die Notifikationspflicht bedeutet kein Zustimmungserfordernis durch den Empfangsstaat. Deutschland erkennt die De-facto-Regierung der Taliban weiterhin nicht als rechtmäßige Regierung Afghanistans an. Zum zweiten Frageteil: Nein, die Information trifft nicht zu.
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