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Schriftliche Frage 57 von Dr. Julia Verlinden (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Worauf basiert die Annahme der Bundesregierung aus dem Gesetzentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dass „Maßnahmen des Marktgebietsve…

dip / schriftliche_frage 29.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 57 von Dr. Julia Verlinden (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Worauf basiert die Annahme der Bundesregierung aus dem Gesetzentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dass „Maßnahmen des Marktgebietsve… Frage 57 (Dr. Julia Verlinden, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Worauf basiert die Annahme der Bundesregierung aus dem Gesetzentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dass „Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig“ seien, und inwiefern berücksichtigt sie eventuell doch durchgeführte Maßnahmen in den Bundeshaushalten bis dahin? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 25. August 2025: Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Änderung der Gasspeicherfüllstandsverordnung (GasSpFüllstV) vom 5. Mai 2025 die Voraussetzungen geschaffen sind, den Markt unter Beibehaltung eines hohen Maßes an Versorgungssicherheit nunmehr stärker in die Pflicht zur Befüllung der Gasspeicher zu nehmen, und daher keine weiteren Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen erforderlich werden. Sollten dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach Teil 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wider Erwarten Kosten entstehen, hat dieser einen Erstattungsanspruch gegen den Bund, sofern eine Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Eine Etatreife ist derzeit nicht gegeben.

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