Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 384/25
15.08.25
Wi - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit der Einführung der europäischen und deutschen Gasspeicherfüllstandsvorschriften ist
dem deutschen Marktgebietsverantwortlichen die Aufgabe zur Absicherung der
Gasspeicherfüllstände nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) übertragen worden.
Der Marktgebietsverantwortliche wurde während der Gaskrise 2022 mit den Maßnahmen
nach § 35c EnWG beauftragt, um eine damals drohende Gasmangellage abzuwenden.
Die für die Speicherbefüllung und damit für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit
im Krisenjahr 2022 entstandenen Kosten werden noch heute über die sogenannte
Gasspeicherumlage nach dem Verfahren des § 35e EnWG abgetragen. Die
Bilanzkreisverantwortlichen reichen die Gasspeicherumlage in ihren vertraglichen Beziehungen
regelmäßig weiter, so dass letztlich alle Gaskunden die Gasspeicherumlage aufbringen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher
von den hohen Gaspreisen zu entlasten. Deshalb sollen die Kosten der
Gasspeicherbefüllung aus dem Jahr 2022 nicht länger auf die Bilanzkreisverantwortlichen und damit
letztlich auch auf die Endkunden umgelegt werden, sondern durch den Bund finanziert
werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern.
B. Lösung
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll ausgeglichen
werden. Wenn der Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos nicht durch den Bund
finanziert würde, müsste die Gasspeicherumlage nach den §§ 35e, 35g EnWG a. F. bis zum
Ablauf des 31. März 2027 erhoben werden, damit die Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen beglichen wären. Bis zum Ende der aktuellen halbjährigen Umlageperiode beträgt
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
die Gasspeicherumlage 0,289 Cent pro Kilowattstunde (ct/KWh), das heißt 2,89 Euro pro
Megawattstunde (€/MWh).
Für unbedingt erforderliche Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1.
Januar 2026 wird zudem eine neue Systematik anstelle des Umlageverfahrens eingeführt,
die die künftige Finanzierung von Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für die
Gasspeicherbefüllung durch den Bund sicherstellt. Nach derzeitiger Einschätzung werden
Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der
Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein.
C. Alternativen
Die Beibehaltung des Umlageverfahrens würde Gasverbraucher nicht gleichermaßen von
den Energiekosten entlasten. Auch ist mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage
beabsichtigt, eine Entlastung für alle Endkunden, nicht nur industrielle Verbraucher zu
schaffen. Nur eine Abschaffung der Gasspeicherumlage für alle Gaskunden kann daher die
angestrebte Breitenwirkung entfalten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll zum Ablauf
des 31. Dezember 2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür notwendigen Mittel
werden im Klima- und Transformationsfonds in Kapitel 6092 Titel 683 01 „Ausgleich der
Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. Der einmalige Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich
hierbei aus dem zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehenden negativen
Differenzbetrag auf dem Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug der negative Saldo auf
dem Gasspeicherumlagekonto -4.056.811.000,00 Euro. Bis zum Ende des Jahres wird
der negative Betrag auf dem Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter auf
voraussichtlich ca. -3,4 bis -3,0 Milliarden Euro abschmelzen.
Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen des
Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der
Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige
Mehrbedarfe müssen im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage belastet. Für
die Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen mit der vorherigen
Rechtslage. Zu einer Weitergabe der Entlastung werden diejenigen verpflichtet, die die
Umlage ihrerseits zuvor auf Grund des § 35e EnWG oder eines Vertrags weitergegeben
haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung nicht mit einem
Mehraufwand gegenüber der vorherigen Rechtslage verbunden.
Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung verschiedener
Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der einmalige Erfüllungsaufwand des
Marktgebietsverantwortlichen hierfür beträgt ca. 64.704 Euro.
Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem Bundeshaushalt
übernommen. Für den Bund sind diese Kosten als Haushaltausgaben ohne
Erfüllungsaufwand anzusehen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entsteht kein Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Neben den Kosten, die dem Bund durch die Finanzierung des Ausgleichs des
Gasspeicherumlagekontos entstehen (siehe unter D.), wird der einmalige Erfüllungsaufwand für
das Gesetz auf ca. 150.000 € geschätzt, der jährliche Erfüllungsaufwand liegt bei ca.
22.500 €, wobei die Anwendung des Teils 3a EnWG zeitlich befristet ist. Der
Erfüllungsaufwand entsteht bei der Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie für die Prüfung der Kostenberechnungen, für die haushalterische Verwaltung,
für die Einhaltung der Transparenzvorschriften sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag.
F. Weitere Kosten
Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie für sonstige
Kleinkunden rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises. Erstere
verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen dementsprechend
diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen. Auf die Großkunden
entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des Gasspeicherumlageaufkommens.
Bei einem Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden
Großkunden insgesamt um rund 2 Milliarden Euro, Haushalte und kleinere Betriebe
insgesamt um rund 1 Milliarde Euro entlastet werden.
Bundesrat Drucksache 384/25
15.08.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Gasspeicherumlage bereits
zum Ende 2025 abgeschafft werden soll, indem ein Ausgleich des negativen
Saldos des Gasspeicherumlagekontos des Marktgebietsverantwortlichen, Trading
Hub Europe (THE) erfolgen soll. Zudem soll die Entlastungswirkung möglichst
zeitnah den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugutekommen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 35e bis 35h durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2025; Finanzierung
§ 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar
2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
§ 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung
der Bundesrepublik Deutschland; Pflichten der Bilanzkreisverantwortlichen
§ 35h Verordnungsermächtigung
§ 35i Anwendungsbestimmung
§ 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern“.
2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt:
„§ 35e
Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2025; Finanzierung
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben
zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten
Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Umlage nach
Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses
Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen
solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-,
Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm
wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025
darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus
einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an
Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen
erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und
Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere
für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte
nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der
Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen
zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist
dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 35f
Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026
durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen
Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar
2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1.
Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung
nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu
keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach
diesem Teil entstehen.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1.
Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes
Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31.
März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen
(Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten
und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil
entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die
in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere:
1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,
2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben
nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen
nach § 35c sowie sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.
Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die
erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2
Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31.
Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene
Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. Die
Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis
spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft
jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der
Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die
Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde,
von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer
jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten
Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel
erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik
Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages.
Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten
übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet
wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses
positiven Differenzbetrages gegen den Marktgebietsverantwortlichen. Die Ansprüche
nach den Sätzen 1 und 2 sind am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die
Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der
Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach Absatz 4 von der Bundesrepublik
Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden
Zahlungen legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem
öffentlichrechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei
jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der
Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten,
Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der
Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen
für Kostenpositionen enthalten.
§ 35g
Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der
Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
(1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das
Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025
ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Zahlung
an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht
unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 15. November 2025 eine
Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto
zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die
1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz
6 erteilten Genehmigung erstellt wurde und
2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des §
2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das
Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose
von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt
wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.
(3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der
Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem
Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am
31. Dezember 2025 fällig.
(4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der
Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des
Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte
Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen
Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet
wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland
einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Wenn die
Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der
Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den
Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven
Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli, frühestens
jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der
Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden
Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag
regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der
Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur
technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von
der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist
verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um
den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e
Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch
den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung
einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach §
35e Satz 1 oder die aufgrund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden
umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation
des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der
Gaslieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. Der Betrag, um den sich die
Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der
Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert, ist in der Gasrechnung transparent auszuweisen.
Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt
vollzogen werden.
§ 35h
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne
Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen
im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit
entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem
transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt
werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich
ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem
Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.
(2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Marktgebietsverantwortliche
1. die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an
Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit
standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf, und
2. die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln
hat.
Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen,
Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.
§ 35i
Anwendungsbestimmung
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g bis 35h sind bis zum Ablauf des 31. März
2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.“
3. Der bisherige § 35h wird zu § 35j.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Einführung der europäischen und deutschen Gasspeicherfüllstandsvorschriften ist
dem deutschen Marktgebietsverantwortlichen die Aufgabe zur Absicherung der
Gasspeicherfüllstände nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes übertragen worden. Der
Marktgebietsverantwortliche wurde während der Gaskrise mit Maßnahmen beauftragt, um eine
damals drohende Gasmangellage abzuwenden. Die für die Speicherbefüllung und damit
die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Krisenjahr 2022 entstandenen Kosten
werden noch heute über die sogenannte Gasspeicherumlage nach dem Verfahren des §
35e des Energiewirtschaftsgesetzes abgetragen. Die Bilanzkreisverantwortlichen reichen
die Gasspeicherumlage in ihren vertraglichen Beziehungen regelmäßig weiter, so dass
letztlich alle Gaskunden die Gasspeicherumlage aufbringen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von
den hohen Gaspreisen zu entlasten. Deshalb sollen die Kosten der Gasspeicherbefüllung
aus dem Jahr 2022 nicht länger auf die Bilanzkreisverantwortlichen und damit letztlich auch
auf die Endkunden umgelegt werden, sondern durch den Bund finanziert werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH wird ausgeglichen
werden. Die Differenz wird zum 31. Dezember 2025 voraussichtlich ca. -3,4 bis 3,0
Milliarden Euro betragen. Wenn der Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos nicht durch den
Bund finanziert würde, müsste die Gasspeicherumlage nach den §§ 35e, 35g EnWG a. F.
bis zum 31. März 2027 erhoben werden, damit die Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen beglichen wären. Bis zum Ende der aktuellen halbjährigen Umlageperiode beträgt die
Gasspeicherumlage 0,289 Cent pro Kilowattstunde (ct/KWh), das heißt 2,89 Euro pro
Megawattstunde (€/MWh). Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für den Ausgleich des
Gasspeicherumlagekontos durch den Bund zum Ende des Jahres. Es legt die
entsprechenden Verfahrens- und Transparenzvorschriften fest. Obwohl neue Maßnahmen des
Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe für dieses Jahr nicht vorhergesehen sind,
schreibt das Gesetz fest, dass etwaige Maßnahmen nach § 35c EnWG in die in diesem
Jahr noch zu erhebende Umlage nicht mehr einfließen dürfen (§ 35e Satz 2).
Für etwaige Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 wird
zudem eine neue Systematik anstelle des Umlageverfahrens eingeführt, die die künftige
Finanzierung von Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für die Gasspeicherbefüllung
durch den Bund sicherstellt. Nach derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen des
Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der
Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrausgaben
müssen im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden.
Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit dem
die Kosten nach Teil 3a auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn
anderenfalls die Gasversorgungssicherheit nicht ausreichend gewährleistet ist. Die
Voraussetzungen für Einführung des Umlageverfahrens sind dabei sehr eng auszulegen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Verbände sind im regulären Verfahren nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien beteiligt worden. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
sowie beauftragte Dritte haben zum konkreten Gesetzentwurf nicht wesentlich beigetragen.
Ein besonderes Interesse an der Abschaffung des Umlageverfahrens war insbesondere bei
den gasintensiven Industrieunternehmen zu verzeichnen.
IV. Alternativen
Die Beibehaltung des Umlageverfahrens würde Gasverbraucher nicht gleichermaßen von
den Energiekosten entlasten. Auch ist mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage
beabsichtigt, eine Entlastung für alle Endkunden, nicht nur industrielle Verbraucher zu schaffen.
Nur eine Abschaffung der Gasspeicherumlage in der Breite kann daher die angestrebte
Breitenwirkung entfalten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Das Gesetz trifft Regelungen zur Energiewirtschaft und ist damit Gegenstand der
konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG).
Für Regelungen zur Energiewirtschaft hat der Bundesgesetzgeber nach Artikel 72 Absatz
2 GG die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Für
die Vorschriften der §§ 35a bis 35j EnWG hat der Bundesgesetzgeber ebenfalls die
Gesetzgebungskompetenz (BT-Drs. 20/1024). Vorschriften zur Änderung des
Umlageverfahrens nach § 35e EnWG sind daher zwingend auch von der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfasst. Die Maßnahmen nach § 35c des
Energiewirtschaftsgesetzes sind von dem Marktgebietsverantwortlichen für das gesamte Bundesgebiet
ergriffen worden. Die Kosten hierfür sind einheitlich auf die Bilanzkreisverantwortlichen im
gesamten Bundesgebiet umgelegt worden. Die Rechts- und Wirtschaftseinheit ist nur gewahrt,
wenn das Umlageverfahren einheitlich für das gesamte Bundesgebiet abgeschafft wird. Nur
so kann das Ziel der Bundesregierung, die Kosten für alle Gaskunden im Bundesgebiet zu
begrenzen, umgesetzt werden. Die Voraussetzung für die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes nach Artikel 72 Absatz 2 GG ist erfüllt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Finanzierung des noch existierenden negativen Differenzbetrags auf dem
Gasspeicherumlagekonto durch den Bund sowie die grundsätzliche Umstellung auf eine Finanzierung
der Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH nach Teil 3a
EnWG durch den Bund ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der
Marktgebietsverantwortliche übernimmt ganz allgemein und daher auch mit den Aufgaben zur
Gasspeicherbefüllung nach Teil 3a EnWG keine Aufgaben im eigenen gewerblichen
Interesse, sondern handelt interessenübergreifend im Sinne der Gasversorgungssicherheit für
das Bundesgebiet sowie für die Gewährung von Solidarität für die europäischen
Nachbarstaaten. Die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen sind damit gesetzlicher Natur und
nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Marktgebietsverantwortliche agiert in enger
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, um die Gasversorgungssicherheit unter Berücksichtigung aller öffentlichen
Interessen bestmöglich gewährleisten zu können. Bei einer Vorausschau auf die
Gesamtsituation, inklusive der Kapazitäten zur Anlandung von Flüssiggas an deutschen Terminals,
erscheinen Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH vor
dem Hintergrund der Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 5. Mai 2025 sowie der
Erfordernisse des Artikels 6b Absatz 2 der europäischen Verordnung 2017/1938 (zwingende
Notwendigkeit) und des § 35a EnWG (Angemessenheit) künftig als wenig bis gar nicht
wahrscheinlich.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung des § 35e zur Umlage der Kosten für Maßnahmen nach Teil 3a wird im Sinne
eines „One in, One out“ durch eine Regelung zur Finanzierung der Kosten aus dem
Bundeshaushalt ersetzt. Mit der Umstellung der Finanzierung ist keine Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 20256 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
dient.
Indem die Bundesregierung mit diesem Vorhaben beabsichtigt, die deutschen
Unternehmen und Privatverbraucher von hohen Gaspreisen zu entlasten, trägt das Vorhaben zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG7 – Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern – bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seiner Zielvorgabe 7.1 insbesondere, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren
Energiedienstleistungen zu sichern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem die Kosten für die Gasspeicherbefüllung nicht länger auf die Endkunden umgelegt,
sondern durch den Bund finanziert werden.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll zum 31.
Dezember.2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür notwendigen Mittel werden im Klima-
und Transformationsfonds Titel 6092 – 683 01 „Ausgleich der Gasspeicherumlage“
bereitgestellt. Der einmalige Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum [Ablauf
des?] 31. Dezember 2025 bestehenden negativen Differenzbetrag auf dem
Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug der negative Saldo auf dem Gasspeicherumlagekonto
-4.056.811.000,00 Euro. Bis zum Ende des Jahres wird der negative Betrag auf dem
Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter abschmelzen auf voraussichtlich
ca. -3,4 bis -3,0 Milliarden Euro.
Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden Eingriffe des
Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften
bis zum [Ablauf des?] 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrausgaben müssen
im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage belastet. Für die
Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen mit der vorherigen
Rechtslage. Die Vertragsunterlagen wurden jeweils auch aufgrund der vorherigen
halbjährlichen Umlagezyklen angepasst, so dass mit der Streichung der Umlage gegenüber der
vorherigen Rechtslage (halbjährliche Anpassung) kein Mehraufwand verbunden ist. Zu
einer Weitergabe der Entlastung werden diejenigen verpflichtet, die die Umlage auch zuvor
weitergegeben haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung nicht mit
einem Mehraufwand gegenüber der vorherigen Rechtslage verbunden.
Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung verschiedener
Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Erfüllungsaufwand durch die einmalige Anpassung wird
geschätzt auf 480 Stunden auf hohem Qualifikationsniveau sowie auf 480 Stunden auf
einem mittleren Qualifikationsniveau, so dass insgesamt von einem einmaligen
Erfüllungsaufwand von ca. 64.704 Euro im Jahr 2025 auszugehen ist. Der Erfüllungsaufwand des
Marktgebietsverantwortlichen für den Regelfall nach § 35f verändert sich nicht, da der
Marktgebietsverantwortliche durch das Umlageverfahren ebenso einen Erfüllungsaufwand
hatte (§ 35e bis zum 31. Dezember 2025).
Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem Bundeshaushalt
übernommen. Daher fließen diese Kosten für den Bund als Haushaltausgaben ohne
Erfüllungsaufwand anzusehen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung (Bund)
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Fallzahlen
Jährlicher Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 35f Absatz 1 und 4
EnWG, Aufgaben des
Bundeswirtschaftsministeriums
und des
Bundesfinanzministeriums im
Zusammenhang mit der Finanzierung
der Kosten aus dem
Bundeshaushalt
1/a 120 Stunden h. D
67,60 = 8.112 €
120 Stunden g. D.
40,40 = 4.848 €
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Fallzahlen
Jährlicher Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2
§ 35f Absatz 3 EnWG:
Prüfung der Kostenberechnung
auf Plausibilität
1/a 40 Stunden h. D.
67,60 = 2.704 €
80 Stunden g. D:
40,40 = 3.232 €
3.3
§ 35f Absatz 3 EnWG
Veröffentlichung auf der
Internetseite
1/a 10 Stunden g. D.
40,40 = 404 €
3.4
§ 35f Absatz 4 EnWG
Erstattung der Kosten
1/a 80 Stunden g. D.
40, 40 = 3.232 €
3.5
§ 35f Absatz 5 EnWG
Entwurf und Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages
1 120 Stunden h. D.
67,60 = 8.112 €
3.6
§ 35g Absatz 1 und Absatz
3 EnWG
Aufgaben des
Bundeswirtschaftsministeriums und
des
Bundesfinanzministeriums im Zusammenhang mit
der Finanzierung der
Kosten aus dem
Bundeshaushalt
1 120 Stunden h. D.
67,60 = 8.112 €
120 Stunden g. D.
40,40 = 4.848 €
3.7
§ 35g Absatz 2 EnWG
Plausibilitätsprüfung zur
Prognose des negativen
Differenzbetrags
1 40 Stunden h. D.
67,60 = 2.704 €
80 Stunden g. D.
40,40 = 3.232 €
3.8
§ 35g Absatz 4 EnWG
Plausibilitätsprüfung
Schlussrechnung
1 40 Stunden h. D.
67,60 = 2.704 €
80 Stunden g. D.
40,40 = 3.232 €
3.9
§ 35g Absatz 5 EnWG
Entwurf und Abschluss eine
öffentlich-rechtlichen V
Ertrags
1 120 Stunden h. D.
67,60 = 8.112 €
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Fallzahlen
Jährlicher Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.10
§ 35g Absatz 6 EnWG
Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen, objektiven
und transparenten
Verfahrens
1 320 Stunden h. D.
(BNetzA und
BMWE)
67,60 = 21.632 €
160 Stunden g. D.
(BNetzA und
BMWE)
40,40 = 6.464 €
3.11
§ 35g Absatz 7 EnWG
Kontrolle und
Aufsichtsmaßnahmen der BNetzA
Ca.
stichpro
benartige
Prüfungen
40 Stunden g.D.pro
stichprobenartiger
Prüfung und
Aufsichtsmaßnahme
2000 Stunden
40,40 = 80.800 €
Summe (in Tsd. Euro)
Jährlicher Aufwand:
22.532 € (bis
31.12.2027)
Einmaliger
Aufwand: 149.952 €
davon Bund
Aufwand entsteht
nur beim Bund
davon Land (inklusive
Kommunen)
-
5. Weitere Kosten
Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie sonstige Kleinkunden
rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises. Erstere verbrauchen
zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen dementsprechend diesen Anteil am
gesamten Gasspeicherumlageaufkommen. Auf die Großkunden entfallen rund zwei Drittel
der Gasabnahmemenge und des Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich
des Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt
um rund zwei Milliarden Euro, Haushalte und kleinere Betriebe insgesamt um rund eine
Milliarde Euro im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2027 entlastet
werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Da die Entlastung der Bilanzkreisverantwortlichen in den jeweiligen Vertragsverhältnissen
weitergereicht werden muss, wird der Gaspreis für jede Verbraucherin und jeden
Verbraucher, die zuvor mittelbar von der Umlage belastet waren, um 0,289 Cent pro Kilowattstunde
reduziert sein.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Änderung des Inhaltsverzeichnisses
Zu Nummer 2
Zu § 35e
§ 35e ist anzupassen, um die Erhebung der Gasspeicherumlage mit Ablauf des 31.
Dezember 2025 zu beenden. In Satz 1 wird klargestellt, dass die Kosten nur bis zum Ablauf des
31. Dezember 2025 auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. In Satz 2 wird
klargestellt, dass die bis zum Ende des Jahres erhobene Umlage nur die Kosten, die aus
den Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen im Krisenjahr 2022 erwachsen sind,
umgelegt werden. Neue Maßnahmen sowie alle damit verbundenen Kosten sollen nicht
mehr in die bis Ende des Jahres zu erhebende Umlage einberechnet werden. Mit der
Regelung ist keine Aussage darüber getroffen, dass der Marktgebietsverantwortliche
Maßnahmen nach § 35c ergreifen wird. Bei einer Vorausschau auf die Gesamtsituation, inklusive
der Kapazitäten zur Anlandung von Flüssiggas an deutschen Terminals, erscheinen
Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH vor dem
Hintergrund der Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 5. Mai 2025 sowie der Erfordernisse des
Artikels 6b Absatz 2 der europäischen Verordnung 2017/1938 (zwingende Notwendigkeit)
und des § 35a des Energiewirtschaftsgesetzes (Angemessenheit) künftig als wenig bis gar
nicht wahrscheinlich.
Zu § 35f
Die Vorschrift enthält die grundsätzlichen Regelungen für die ab dem 1. Januar geltende
Finanzierung der Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen durch den Bund, während
§ 35g die Regelungen für den einmaligen Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum
Ende 2025 enthält. Mit den Regelungen ist keine Aussage darüber getroffen, wie
wahrscheinlich künftige Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen sind. Vielmehr gilt die
unter Nummer 2 getroffene Einschätzung.
Absatz 1
Absatz 1 enthält die allgemeine Regelung, dass die Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen nach Maßgabe der nachstehenden Absätze von der Bundesrepublik Deutschland
übernommen werden. Zugleich stellt der Verweis im letzten Halbsatz klar, dass die Umlage
mittels Rechtsverordnung wieder eingeführt werden könnte, wenn dies für die
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend notwendig wäre. Mit Satz 2 wird der
Grundsatz der Erlösneutralität für die THE gesetzlich festgelegt.
Absatz 2
Absatz 2 enthält die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für die Kostenberechnung, mit der
die Kosten und Erlöse zu den Maßnahmen nach Teil 3a, insbesondere § 35c, darzustellen
sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend. In Satz 5 wird klargestellt, dass die
Kostenberechnungen von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen sind. Als Prüfer kommen die in § 2
Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes genannten Personen und Institutionen in
Betracht. Aufgrund der Finanzierung der entstandenen Kosten für den Bund ist ein höherer
Prüfstandard sachgerecht. Um die Ausgaben des Bundes für die Öffentlichkeit transparent
zu machen, ist die Kostenberechnung auf der Internetseite des
Marktgebietsverantwortlichen zu veröffentlichen (Absatz 3 Satz 5).
Absatz 3
Absatz 3 regelt das Verfahren zur Übermittlung und Prüfung der Kostenberechnung durch
den Marktgebietsverantwortlichen und die Bundesnetzagentur. Für das vorangegangene
Gasspeicherjahr, das vom 1. April bis zum 31. März eines Kalenderjahres reicht, ist die
Kostenberechnung bis spätestens zum 31. Mai an die Bundesnetzagentur und an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat die
zuvor bereits von einem Prüfer geprüfte Kostenberechnung summarisch auf Plausibilität
und offenkundige Unrichtigkeiten zu prüfen und dem BMWE das Ergebnis der Prüfung
mitzuteilen. Da die Kostenberechnung bereits durch eine in § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes genannte Person oder Institution geprüft wird, gelten die an die
Bundesnetzagentur übermittelten Kosten widerleglich als plausibel. Nur die schlussendlich für
plausibel erachtete Kostenberechnung ist vom Marktgebietsverantwortlichen und von der
Bundesnetzagentur auf deren jeweiliger Internetseite zu veröffentlichen.
Absatz 4
In Absatz 4 werden die jeweiligen Erstattungsansprüche des Marktgebietsverantwortlichen
bzw. der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Die Ansprüche entstehen nur, wenn die
Kosten durch die Tätigkeiten des Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen seiner
Aufgaben nach Teil 3a entstanden sind. Die Ansprüche werden am 31. Juli eines Kalenderjahres
fällig. Die Bindung an die Tätigkeit ist aus handelsbilanziellen Gründen notwendig, um die
Erlösneutralität des Marktgebietsverantwortlichen gemäß § 35f Absatz 1 Satz 2 zu
gewährleisten. Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach bereits vor der Erklärung der
Bundesnetzagentur.
Absatz 5
Die weiteren Bestimmungen zu den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Marktgebietsverantwortlichen erforderlichen Zahlungen können nach Absatz 5 in einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. Satz 3 zählt die Kernregelungen auf, die ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und der
Bundesrepublik Deutschland umfassen sollte.
Zu § 35g
Absatz 1
§ 35g enthält die Übergangsregelung für den Umstieg von der Umlagefinanzierung zur
Finanzierung auf den Bundeshaushalt. Hierfür wird die Bundesrepublik das
Gasspeicherumlagekonto zum Ende des Jahres 2025 einmalig auf null setzen. Bis spätestens Ende Mai
2026 legt der Marktgebietsverantwortliche die Schlussrechnung vor, auf deren Basis die
Kosten Marktgebietsverantwortlichen, die durch die Maßnahmen aus dem Jahr 2022
entstanden sind, inklusive etwaiger Restbeträge durch den Bundeshaushalt (negativer
Differenzbetrag) oder durch den Marktgebietsverantwortlichen (positiver Differenzbetrag)
ausgeglichen werden. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass der Erstattungsanspruch des
Marktgebietsverantwortlichen zu jeder Zeit auch den Betrag aus der Schlussrechnung umfasst. Dies
hat handelsbilanzielle Gründe und stellt die Erlösneutralität des
Marktgebietsverantwortlichen sicher.
Absatz 2
Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie zum 15. November eine Prognose des zum 31. Dezember 2025
zu erwartenden Differenzbetrags auf dem Gasspeicherumlagekonto vor. Die Prognose wird
auf Grundlage der letzten Berechnungsmethode und der letzten Berechnungsgrundlage
erstellt. Die Prognose muss von einer der Personen oder Institutionen des § 2 Nummer 12
des Energiefinanzierungsgesetzeses geprüft worden sein. Die Bundesnetzagentur prüft die
Prognose summarisch auf Plausibilität und offenkundige Unrichtigkeiten und teilt das
Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit.
Absatz 3
Absatz 3 regelt den Erstattungsanspruch des Marktgebietsverantwortlichen gegen die
Bundesrepublik Deutschland sowie die Fälligkeit des Anspruchs.
Absatz 4
Damit etwaige positive oder negative Differenzbeträge von den Verpflichteten ausgeglichen
werden können, muss der Marktgebietsverantwortliche bis zum 31. Mai 2026 eine
Schlussrechnung vorlegen. Das Prozedere verläuft wie bei der Prognose nach Absatz 2.
Absatz 5
Auch für die Übergangsregelung nach § 35g zum Ausgleich des negativen Differenzbetrags
auf dem Gasspeicherumlagekonto kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen
werden.
Absatz 6
Absatz 6 bestimmt, dass die Beteiligten ein objektives und transparentes Verfahren
gewährleisten müssen. Über den in Absatz 6 geregelten Inhalt hinaus gibt es keinen
Erläuterungsbedarf.
Absatz 7
Absatz 7 verpflichtet die Bilanzkreisverantwortlichen sowie alle weiteren in Folge der
Abschaffung der Gasspeicherumlage entlasteten Unternehmen, die Entlastung
weiterzureichen, damit die Endkunden von den geringeren Gaspreisen profitieren können. Die
Zielsetzung der Abschaffung der Gasspeicherumlage ist es, angesichts gestiegener
Energiepreise allen Letztverbrauchern eine unmittelbare Entlastung zukommen zu lassen. Die
finanzielle Entlastung durch Abschaffung der Gasspeicherumlage wirkt unmittelbar zunächst
nur gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen. Die Regelung in Absatz 7 dient daher dazu,
die Weitergabe der Entlastung durch Minderung des Gaspreises auch in den Fällen, in
denen die Gasspeicherumlage zunächst durch den Gaslieferanten getragen und dann an den
Kunden weitergegeben wird, sicherzustellen. Unabhängig von der ursprünglichen
vertraglichen Konstellation ist die durch die Abschaffung der Gasspeicherumlage bewirkte
Entlastung in den verschiedenen Vertragsverhältnissen bei der Preiskalkulation zu
berücksichtigen und unverändert weiterzugeben. Satz 2 enthält die Regelvermutung, dass die
Gasspeicherumlage in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist. Die Regelvermutung ist
erforderlich, da es dem Letztverbraucher nicht möglich ist, die Preiskalkulation des
Energielieferanten vorab einzusehen. Kalkulationsbestandteile müssen außerhalb der
Grundversorgung nicht vorab mitgeteilt werden. Sollte die Gasspeicherumlage, obwohl sie anfällt,
von dem Bilanzkreisverantwortlichen oder Gaslieferanten nicht in die Kalkulation der Preise
eingeflossen sein, so obliegt ihm der Nachweis dafür. Satz 3 verpflichtet dazu, die durch
die Abschaffung der Gasspeicherumlage in Anrechnung gebrachte Preisminderung
auszuweisen. Diese Regelung erweitert die bereits bestehenden Regelungen zur Transparenz
von Preisbestandteilen in § 40 Absatz 3 EnWG. Um den Kunden zu ermöglichen, die
Weitergabe der Ersparnis durch Abschaffung der Gasspeicherumlage und entsprechend die
Senkung des Gaspreises je Cent/kWh bei gleichbleibenden Abschlagszahlungen
transparent nachvollziehen zu können, verpflichtet Satz 3 die Gaslieferanten, den Betrag, um den
sich die Gasrechnung durch den Wegfall der Gasspeicherumlage gemindert hat, in der
nächsten Rechnung gesondert auszuweisen. Für Geschäfte am virtuellen Handelspunkt ist
Absatz 7 nicht anzuwenden, weil hier keine Weiterbelastung mit der Umlage erfolgt.
Die Bundesnetzagentur wird die Umsetzung der Weitergabeverpflichtung stichprobenartig
kontrollieren können. Die Bundesnetzagentur kann Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 Absatz
1 und 2 EnWG ergreifen. Für Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur ist § 95 Absatz
1 Nummer 3 Buchstabe a EnWG anzuwenden.
Zu § 35h
§ 35h ermöglicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen ein Umlageverfahren im Wege der
Rechtsverordnung einzuführen. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr hoch. Die Einführung eines
Umlageverfahrens im Wege der Rechtsverordnung ist nur dann zulässig, wenn die
Rechtsverordnung bzw. das Umlageverfahren zwingend erforderlich sind, um die
Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Eine zwingende Notwendigkeit kann in begründeten
Ausnahmefällen auch dann vorliegen, wenn die Finanzierung in der Krise durch den Bundeshaushalt
nicht mehr sichergestellt werden kann.
Zu Nummer 3
Die bisherige Vorschrift zur Stilllegung von Gasspeichern in § 35h wird zu § 35j
Artikel 2
Das Gesetz muss so schnell wie möglich in Kraft treten, damit die Vorschriften noch im
Spätherbst 2025 die Rechtsgrundlage für die Finanzierung des auf dem
Gasspeicherumlagekonto verbliebenen negativen Differenzbetrags aus dem Bundeshaushalt bilden.
- 15 - Drucksache 384/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (Gesetzentwurf)