polradar

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 384/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes [Bundesrat Drucksache 384/25 15.08.25 Wi - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes A. Problem und Ziel Mit der Einführung der europäischen und deutschen Gasspeicherfüllstandsvorschriften ist dem deutschen Marktgebietsverantwortlichen die Aufgabe zur Absicherung der Gasspeicherfüllstände nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) übertragen worden. Der Marktgebietsverantwortliche wurde während der Gaskrise 2022 mit den Maßnahmen nach § 35c EnWG beauftragt, um eine damals drohende Gasmangellage abzuwenden. Die für die Speicherbefüllung und damit für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Krisenjahr 2022 entstandenen Kosten werden noch heute über die sogenannte Gasspeicherumlage nach dem Verfahren des § 35e EnWG abgetragen. Die Bilanzkreisverantwortlichen reichen die Gasspeicherumlage in ihren vertraglichen Beziehungen regelmäßig weiter, so dass letztlich alle Gaskunden die Gasspeicherumlage aufbringen. Die Bundesregierung beabsichtigt, die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von den hohen Gaspreisen zu entlasten. Deshalb sollen die Kosten der Gasspeicherbefüllung aus dem Jahr 2022 nicht länger auf die Bilanzkreisverantwortlichen und damit letztlich auch auf die Endkunden umgelegt werden, sondern durch den Bund finanziert werden. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern. B. Lösung Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll ausgeglichen werden. Wenn der Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos nicht durch den Bund finanziert würde, müsste die Gasspeicherumlage nach den §§ 35e, 35g EnWG a. F. bis zum Ablauf des 31. März 2027 erhoben werden, damit die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen beglichen wären. Bis zum Ende der aktuellen halbjährigen Umlageperiode beträgt Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG die Gasspeicherumlage 0,289 Cent pro Kilowattstunde (ct/KWh), das heißt 2,89 Euro pro Megawattstunde (€/MWh). Für unbedingt erforderliche Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 wird zudem eine neue Systematik anstelle des Umlageverfahrens eingeführt, die die künftige Finanzierung von Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für die Gasspeicherbefüllung durch den Bund sicherstellt. Nach derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. C. Alternativen Die Beibehaltung des Umlageverfahrens würde Gasverbraucher nicht gleichermaßen von den Energiekosten entlasten. Auch ist mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage beabsichtigt, eine Entlastung für alle Endkunden, nicht nur industrielle Verbraucher zu schaffen. Nur eine Abschaffung der Gasspeicherumlage für alle Gaskunden kann daher die angestrebte Breitenwirkung entfalten. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür notwendigen Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds in Kapitel 6092 Titel 683 01 „Ausgleich der Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. Der einmalige Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehenden negativen Differenzbetrag auf dem Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug der negative Saldo auf dem Gasspeicherumlagekonto -4.056.811.000,00 Euro. Bis zum Ende des Jahres wird der negative Betrag auf dem Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter auf voraussichtlich ca. -3,4 bis -3,0 Milliarden Euro abschmelzen. Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrbedarfe müssen im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage belastet. Für die Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. Zu einer Weitergabe der Entlastung werden diejenigen verpflichtet, die die Umlage ihrerseits zuvor auf Grund des § 35e EnWG oder eines Vertrags weitergegeben haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung nicht mit einem Mehraufwand gegenüber der vorherigen Rechtslage verbunden. Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung verschiedener Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der einmalige Erfüllungsaufwand des Marktgebietsverantwortlichen hierfür beträgt ca. 64.704 Euro. Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem Bundeshaushalt übernommen. Für den Bund sind diese Kosten als Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand anzusehen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entsteht kein Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Neben den Kosten, die dem Bund durch die Finanzierung des Ausgleichs des Gasspeicherumlagekontos entstehen (siehe unter D.), wird der einmalige Erfüllungsaufwand für das Gesetz auf ca. 150.000 € geschätzt, der jährliche Erfüllungsaufwand liegt bei ca. 22.500 €, wobei die Anwendung des Teils 3a EnWG zeitlich befristet ist. Der Erfüllungsaufwand entsteht bei der Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Prüfung der Kostenberechnungen, für die haushalterische Verwaltung, für die Einhaltung der Transparenzvorschriften sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. F. Weitere Kosten Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie für sonstige Kleinkunden rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises. Erstere verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen dementsprechend diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen. Auf die Großkunden entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt um rund 2 Milliarden Euro, Haushalte und kleinere Betriebe insgesamt um rund 1 Milliarde Euro entlastet werden. Bundesrat Drucksache 384/25 15.08.25 Wi - U Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Gasspeicherumlage bereits zum Ende 2025 abgeschafft werden soll, indem ein Ausgleich des negativen Saldos des Gasspeicherumlagekontos des Marktgebietsverantwortlichen, Trading Hub Europe (THE) erfolgen soll. Zudem soll die Entlastungswirkung möglichst zeitnah den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugutekommen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 35e bis 35h durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung § 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland § 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflichten der Bilanzkreisverantwortlichen § 35h Verordnungsermächtigung § 35i Anwendungsbestimmung § 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern“. 2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt: „§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland (1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen. (2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere: 1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c, 2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen. (3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen. (4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages gegen den Marktgebietsverantwortlichen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig. (5) Nähere Bestimmungen zu den nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlichrechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten. § 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung (1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025. (2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 15. November 2025 eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die 1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 6 erteilten Genehmigung erstellt wurde und 2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde. Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel. (3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig. (4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig. (5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. (7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die aufgrund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. Der Betrag, um den sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert, ist in der Gasrechnung transparent auszuweisen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden. § 35h Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden. (2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Marktgebietsverantwortliche 1. die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf, und 2. die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat. Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten. § 35i Anwendungsbestimmung Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g bis 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.“ 3. Der bisherige § 35h wird zu § 35j. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Einführung der europäischen und deutschen Gasspeicherfüllstandsvorschriften ist dem deutschen Marktgebietsverantwortlichen die Aufgabe zur Absicherung der Gasspeicherfüllstände nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes übertragen worden. Der Marktgebietsverantwortliche wurde während der Gaskrise mit Maßnahmen beauftragt, um eine damals drohende Gasmangellage abzuwenden. Die für die Speicherbefüllung und damit die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Krisenjahr 2022 entstandenen Kosten werden noch heute über die sogenannte Gasspeicherumlage nach dem Verfahren des § 35e des Energiewirtschaftsgesetzes abgetragen. Die Bilanzkreisverantwortlichen reichen die Gasspeicherumlage in ihren vertraglichen Beziehungen regelmäßig weiter, so dass letztlich alle Gaskunden die Gasspeicherumlage aufbringen. Die Bundesregierung beabsichtigt, die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von den hohen Gaspreisen zu entlasten. Deshalb sollen die Kosten der Gasspeicherbefüllung aus dem Jahr 2022 nicht länger auf die Bilanzkreisverantwortlichen und damit letztlich auch auf die Endkunden umgelegt werden, sondern durch den Bund finanziert werden. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH wird ausgeglichen werden. Die Differenz wird zum 31. Dezember 2025 voraussichtlich ca. -3,4 bis 3,0 Milliarden Euro betragen. Wenn der Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos nicht durch den Bund finanziert würde, müsste die Gasspeicherumlage nach den §§ 35e, 35g EnWG a. F. bis zum 31. März 2027 erhoben werden, damit die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen beglichen wären. Bis zum Ende der aktuellen halbjährigen Umlageperiode beträgt die Gasspeicherumlage 0,289 Cent pro Kilowattstunde (ct/KWh), das heißt 2,89 Euro pro Megawattstunde (€/MWh). Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für den Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos durch den Bund zum Ende des Jahres. Es legt die entsprechenden Verfahrens- und Transparenzvorschriften fest. Obwohl neue Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe für dieses Jahr nicht vorhergesehen sind, schreibt das Gesetz fest, dass etwaige Maßnahmen nach § 35c EnWG in die in diesem Jahr noch zu erhebende Umlage nicht mehr einfließen dürfen (§ 35e Satz 2). Für etwaige Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 wird zudem eine neue Systematik anstelle des Umlageverfahrens eingeführt, die die künftige Finanzierung von Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für die Gasspeicherbefüllung durch den Bund sicherstellt. Nach derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrausgaben müssen im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit dem die Kosten nach Teil 3a auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn anderenfalls die Gasversorgungssicherheit nicht ausreichend gewährleistet ist. Die Voraussetzungen für Einführung des Umlageverfahrens sind dabei sehr eng auszulegen. III. Exekutiver Fußabdruck Die Verbände sind im regulären Verfahren nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beteiligt worden. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum konkreten Gesetzentwurf nicht wesentlich beigetragen. Ein besonderes Interesse an der Abschaffung des Umlageverfahrens war insbesondere bei den gasintensiven Industrieunternehmen zu verzeichnen. IV. Alternativen Die Beibehaltung des Umlageverfahrens würde Gasverbraucher nicht gleichermaßen von den Energiekosten entlasten. Auch ist mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage beabsichtigt, eine Entlastung für alle Endkunden, nicht nur industrielle Verbraucher zu schaffen. Nur eine Abschaffung der Gasspeicherumlage in der Breite kann daher die angestrebte Breitenwirkung entfalten. V. Gesetzgebungskompetenz Das Gesetz trifft Regelungen zur Energiewirtschaft und ist damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Für Regelungen zur Energiewirtschaft hat der Bundesgesetzgeber nach Artikel 72 Absatz 2 GG die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Für die Vorschriften der §§ 35a bis 35j EnWG hat der Bundesgesetzgeber ebenfalls die Gesetzgebungskompetenz (BT-Drs. 20/1024). Vorschriften zur Änderung des Umlageverfahrens nach § 35e EnWG sind daher zwingend auch von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfasst. Die Maßnahmen nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes sind von dem Marktgebietsverantwortlichen für das gesamte Bundesgebiet ergriffen worden. Die Kosten hierfür sind einheitlich auf die Bilanzkreisverantwortlichen im gesamten Bundesgebiet umgelegt worden. Die Rechts- und Wirtschaftseinheit ist nur gewahrt, wenn das Umlageverfahren einheitlich für das gesamte Bundesgebiet abgeschafft wird. Nur so kann das Ziel der Bundesregierung, die Kosten für alle Gaskunden im Bundesgebiet zu begrenzen, umgesetzt werden. Die Voraussetzung für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 72 Absatz 2 GG ist erfüllt. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Finanzierung des noch existierenden negativen Differenzbetrags auf dem Gasspeicherumlagekonto durch den Bund sowie die grundsätzliche Umstellung auf eine Finanzierung der Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH nach Teil 3a EnWG durch den Bund ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Marktgebietsverantwortliche übernimmt ganz allgemein und daher auch mit den Aufgaben zur Gasspeicherbefüllung nach Teil 3a EnWG keine Aufgaben im eigenen gewerblichen Interesse, sondern handelt interessenübergreifend im Sinne der Gasversorgungssicherheit für das Bundesgebiet sowie für die Gewährung von Solidarität für die europäischen Nachbarstaaten. Die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen sind damit gesetzlicher Natur und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Marktgebietsverantwortliche agiert in enger Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, um die Gasversorgungssicherheit unter Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen bestmöglich gewährleisten zu können. Bei einer Vorausschau auf die Gesamtsituation, inklusive der Kapazitäten zur Anlandung von Flüssiggas an deutschen Terminals, erscheinen Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH vor dem Hintergrund der Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 5. Mai 2025 sowie der Erfordernisse des Artikels 6b Absatz 2 der europäischen Verordnung 2017/1938 (zwingende Notwendigkeit) und des § 35a EnWG (Angemessenheit) künftig als wenig bis gar nicht wahrscheinlich. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelung des § 35e zur Umlage der Kosten für Maßnahmen nach Teil 3a wird im Sinne eines „One in, One out“ durch eine Regelung zur Finanzierung der Kosten aus dem Bundeshaushalt ersetzt. Mit der Umstellung der Finanzierung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 20256 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem die Bundesregierung mit diesem Vorhaben beabsichtigt, die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von hohen Gaspreisen zu entlasten, trägt das Vorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG7 – Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern – bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 7.1 insbesondere, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren Energiedienstleistungen zu sichern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem die Kosten für die Gasspeicherbefüllung nicht länger auf die Endkunden umgelegt, sondern durch den Bund finanziert werden. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll zum 31. Dezember.2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür notwendigen Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds Titel 6092 – 683 01 „Ausgleich der Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. Der einmalige Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum [Ablauf des?] 31. Dezember 2025 bestehenden negativen Differenzbetrag auf dem Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug der negative Saldo auf dem Gasspeicherumlagekonto -4.056.811.000,00 Euro. Bis zum Ende des Jahres wird der negative Betrag auf dem Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter abschmelzen auf voraussichtlich ca. -3,4 bis -3,0 Milliarden Euro. Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden Eingriffe des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum [Ablauf des?] 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrausgaben müssen im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage belastet. Für die Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. Die Vertragsunterlagen wurden jeweils auch aufgrund der vorherigen halbjährlichen Umlagezyklen angepasst, so dass mit der Streichung der Umlage gegenüber der vorherigen Rechtslage (halbjährliche Anpassung) kein Mehraufwand verbunden ist. Zu einer Weitergabe der Entlastung werden diejenigen verpflichtet, die die Umlage auch zuvor weitergegeben haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung nicht mit einem Mehraufwand gegenüber der vorherigen Rechtslage verbunden. Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung verschiedener Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Erfüllungsaufwand durch die einmalige Anpassung wird geschätzt auf 480 Stunden auf hohem Qualifikationsniveau sowie auf 480 Stunden auf einem mittleren Qualifikationsniveau, so dass insgesamt von einem einmaligen Erfüllungsaufwand von ca. 64.704 Euro im Jahr 2025 auszugehen ist. Der Erfüllungsaufwand des Marktgebietsverantwortlichen für den Regelfall nach § 35f verändert sich nicht, da der Marktgebietsverantwortliche durch das Umlageverfahren ebenso einen Erfüllungsaufwand hatte (§ 35e bis zum 31. Dezember 2025). Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem Bundeshaushalt übernommen. Daher fließen diese Kosten für den Bund als Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand anzusehen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung (Bund) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Fallzahlen Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 35f Absatz 1 und 4 EnWG, Aufgaben des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kosten aus dem Bundeshaushalt 1/a 120 Stunden h. D 67,60 = 8.112 € 120 Stunden g. D. 40,40 = 4.848 € lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Fallzahlen Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.2 § 35f Absatz 3 EnWG: Prüfung der Kostenberechnung auf Plausibilität 1/a 40 Stunden h. D. 67,60 = 2.704 € 80 Stunden g. D: 40,40 = 3.232 € 3.3 § 35f Absatz 3 EnWG Veröffentlichung auf der Internetseite 1/a 10 Stunden g. D. 40,40 = 404 € 3.4 § 35f Absatz 4 EnWG Erstattung der Kosten 1/a 80 Stunden g. D. 40, 40 = 3.232 € 3.5 § 35f Absatz 5 EnWG Entwurf und Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages 1 120 Stunden h. D. 67,60 = 8.112 € 3.6 § 35g Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Aufgaben des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kosten aus dem Bundeshaushalt 1 120 Stunden h. D. 67,60 = 8.112 € 120 Stunden g. D. 40,40 = 4.848 € 3.7 § 35g Absatz 2 EnWG Plausibilitätsprüfung zur Prognose des negativen Differenzbetrags 1 40 Stunden h. D. 67,60 = 2.704 € 80 Stunden g. D. 40,40 = 3.232 € 3.8 § 35g Absatz 4 EnWG Plausibilitätsprüfung Schlussrechnung 1 40 Stunden h. D. 67,60 = 2.704 € 80 Stunden g. D. 40,40 = 3.232 € 3.9 § 35g Absatz 5 EnWG Entwurf und Abschluss eine öffentlich-rechtlichen V Ertrags 1 120 Stunden h. D. 67,60 = 8.112 € lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Fallzahlen Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.10 § 35g Absatz 6 EnWG Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, objektiven und transparenten Verfahrens 1 320 Stunden h. D. (BNetzA und BMWE) 67,60 = 21.632 € 160 Stunden g. D. (BNetzA und BMWE) 40,40 = 6.464 € 3.11 § 35g Absatz 7 EnWG Kontrolle und Aufsichtsmaßnahmen der BNetzA Ca. stichpro benartige Prüfungen 40 Stunden g.D.pro stichprobenartiger Prüfung und Aufsichtsmaßnahme 2000 Stunden 40,40 = 80.800 € Summe (in Tsd. Euro) Jährlicher Aufwand: 22.532 € (bis 31.12.2027) Einmaliger Aufwand: 149.952 € davon Bund Aufwand entsteht nur beim Bund davon Land (inklusive Kommunen) - 5. Weitere Kosten Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie sonstige Kleinkunden rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises. Erstere verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen dementsprechend diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen. Auf die Großkunden entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt um rund zwei Milliarden Euro, Haushalte und kleinere Betriebe insgesamt um rund eine Milliarde Euro im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2027 entlastet werden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Da die Entlastung der Bilanzkreisverantwortlichen in den jeweiligen Vertragsverhältnissen weitergereicht werden muss, wird der Gaspreis für jede Verbraucherin und jeden Verbraucher, die zuvor mittelbar von der Umlage belastet waren, um 0,289 Cent pro Kilowattstunde reduziert sein. VIII. Befristung; Evaluierung Keine B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 Änderung des Inhaltsverzeichnisses Zu Nummer 2 Zu § 35e § 35e ist anzupassen, um die Erhebung der Gasspeicherumlage mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu beenden. In Satz 1 wird klargestellt, dass die Kosten nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. In Satz 2 wird klargestellt, dass die bis zum Ende des Jahres erhobene Umlage nur die Kosten, die aus den Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen im Krisenjahr 2022 erwachsen sind, umgelegt werden. Neue Maßnahmen sowie alle damit verbundenen Kosten sollen nicht mehr in die bis Ende des Jahres zu erhebende Umlage einberechnet werden. Mit der Regelung ist keine Aussage darüber getroffen, dass der Marktgebietsverantwortliche Maßnahmen nach § 35c ergreifen wird. Bei einer Vorausschau auf die Gesamtsituation, inklusive der Kapazitäten zur Anlandung von Flüssiggas an deutschen Terminals, erscheinen Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH vor dem Hintergrund der Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 5. Mai 2025 sowie der Erfordernisse des Artikels 6b Absatz 2 der europäischen Verordnung 2017/1938 (zwingende Notwendigkeit) und des § 35a des Energiewirtschaftsgesetzes (Angemessenheit) künftig als wenig bis gar nicht wahrscheinlich. Zu § 35f Die Vorschrift enthält die grundsätzlichen Regelungen für die ab dem 1. Januar geltende Finanzierung der Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen durch den Bund, während § 35g die Regelungen für den einmaligen Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum Ende 2025 enthält. Mit den Regelungen ist keine Aussage darüber getroffen, wie wahrscheinlich künftige Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen sind. Vielmehr gilt die unter Nummer 2 getroffene Einschätzung. Absatz 1 Absatz 1 enthält die allgemeine Regelung, dass die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen nach Maßgabe der nachstehenden Absätze von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden. Zugleich stellt der Verweis im letzten Halbsatz klar, dass die Umlage mittels Rechtsverordnung wieder eingeführt werden könnte, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend notwendig wäre. Mit Satz 2 wird der Grundsatz der Erlösneutralität für die THE gesetzlich festgelegt. Absatz 2 Absatz 2 enthält die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für die Kostenberechnung, mit der die Kosten und Erlöse zu den Maßnahmen nach Teil 3a, insbesondere § 35c, darzustellen sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend. In Satz 5 wird klargestellt, dass die Kostenberechnungen von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen sind. Als Prüfer kommen die in § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes genannten Personen und Institutionen in Betracht. Aufgrund der Finanzierung der entstandenen Kosten für den Bund ist ein höherer Prüfstandard sachgerecht. Um die Ausgaben des Bundes für die Öffentlichkeit transparent zu machen, ist die Kostenberechnung auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen zu veröffentlichen (Absatz 3 Satz 5). Absatz 3 Absatz 3 regelt das Verfahren zur Übermittlung und Prüfung der Kostenberechnung durch den Marktgebietsverantwortlichen und die Bundesnetzagentur. Für das vorangegangene Gasspeicherjahr, das vom 1. April bis zum 31. März eines Kalenderjahres reicht, ist die Kostenberechnung bis spätestens zum 31. Mai an die Bundesnetzagentur und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat die zuvor bereits von einem Prüfer geprüfte Kostenberechnung summarisch auf Plausibilität und offenkundige Unrichtigkeiten zu prüfen und dem BMWE das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Da die Kostenberechnung bereits durch eine in § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes genannte Person oder Institution geprüft wird, gelten die an die Bundesnetzagentur übermittelten Kosten widerleglich als plausibel. Nur die schlussendlich für plausibel erachtete Kostenberechnung ist vom Marktgebietsverantwortlichen und von der Bundesnetzagentur auf deren jeweiliger Internetseite zu veröffentlichen. Absatz 4 In Absatz 4 werden die jeweiligen Erstattungsansprüche des Marktgebietsverantwortlichen bzw. der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Die Ansprüche entstehen nur, wenn die Kosten durch die Tätigkeiten des Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen seiner Aufgaben nach Teil 3a entstanden sind. Die Ansprüche werden am 31. Juli eines Kalenderjahres fällig. Die Bindung an die Tätigkeit ist aus handelsbilanziellen Gründen notwendig, um die Erlösneutralität des Marktgebietsverantwortlichen gemäß § 35f Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten. Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach bereits vor der Erklärung der Bundesnetzagentur. Absatz 5 Die weiteren Bestimmungen zu den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Marktgebietsverantwortlichen erforderlichen Zahlungen können nach Absatz 5 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. Satz 3 zählt die Kernregelungen auf, die ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und der Bundesrepublik Deutschland umfassen sollte. Zu § 35g Absatz 1 § 35g enthält die Übergangsregelung für den Umstieg von der Umlagefinanzierung zur Finanzierung auf den Bundeshaushalt. Hierfür wird die Bundesrepublik das Gasspeicherumlagekonto zum Ende des Jahres 2025 einmalig auf null setzen. Bis spätestens Ende Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche die Schlussrechnung vor, auf deren Basis die Kosten Marktgebietsverantwortlichen, die durch die Maßnahmen aus dem Jahr 2022 entstanden sind, inklusive etwaiger Restbeträge durch den Bundeshaushalt (negativer Differenzbetrag) oder durch den Marktgebietsverantwortlichen (positiver Differenzbetrag) ausgeglichen werden. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass der Erstattungsanspruch des Marktgebietsverantwortlichen zu jeder Zeit auch den Betrag aus der Schlussrechnung umfasst. Dies hat handelsbilanzielle Gründe und stellt die Erlösneutralität des Marktgebietsverantwortlichen sicher. Absatz 2 Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 15. November eine Prognose des zum 31. Dezember 2025 zu erwartenden Differenzbetrags auf dem Gasspeicherumlagekonto vor. Die Prognose wird auf Grundlage der letzten Berechnungsmethode und der letzten Berechnungsgrundlage erstellt. Die Prognose muss von einer der Personen oder Institutionen des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzeses geprüft worden sein. Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose summarisch auf Plausibilität und offenkundige Unrichtigkeiten und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Absatz 3 Absatz 3 regelt den Erstattungsanspruch des Marktgebietsverantwortlichen gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie die Fälligkeit des Anspruchs. Absatz 4 Damit etwaige positive oder negative Differenzbeträge von den Verpflichteten ausgeglichen werden können, muss der Marktgebietsverantwortliche bis zum 31. Mai 2026 eine Schlussrechnung vorlegen. Das Prozedere verläuft wie bei der Prognose nach Absatz 2. Absatz 5 Auch für die Übergangsregelung nach § 35g zum Ausgleich des negativen Differenzbetrags auf dem Gasspeicherumlagekonto kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. Absatz 6 Absatz 6 bestimmt, dass die Beteiligten ein objektives und transparentes Verfahren gewährleisten müssen. Über den in Absatz 6 geregelten Inhalt hinaus gibt es keinen Erläuterungsbedarf. Absatz 7 Absatz 7 verpflichtet die Bilanzkreisverantwortlichen sowie alle weiteren in Folge der Abschaffung der Gasspeicherumlage entlasteten Unternehmen, die Entlastung weiterzureichen, damit die Endkunden von den geringeren Gaspreisen profitieren können. Die Zielsetzung der Abschaffung der Gasspeicherumlage ist es, angesichts gestiegener Energiepreise allen Letztverbrauchern eine unmittelbare Entlastung zukommen zu lassen. Die finanzielle Entlastung durch Abschaffung der Gasspeicherumlage wirkt unmittelbar zunächst nur gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen. Die Regelung in Absatz 7 dient daher dazu, die Weitergabe der Entlastung durch Minderung des Gaspreises auch in den Fällen, in denen die Gasspeicherumlage zunächst durch den Gaslieferanten getragen und dann an den Kunden weitergegeben wird, sicherzustellen. Unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Konstellation ist die durch die Abschaffung der Gasspeicherumlage bewirkte Entlastung in den verschiedenen Vertragsverhältnissen bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen und unverändert weiterzugeben. Satz 2 enthält die Regelvermutung, dass die Gasspeicherumlage in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist. Die Regelvermutung ist erforderlich, da es dem Letztverbraucher nicht möglich ist, die Preiskalkulation des Energielieferanten vorab einzusehen. Kalkulationsbestandteile müssen außerhalb der Grundversorgung nicht vorab mitgeteilt werden. Sollte die Gasspeicherumlage, obwohl sie anfällt, von dem Bilanzkreisverantwortlichen oder Gaslieferanten nicht in die Kalkulation der Preise eingeflossen sein, so obliegt ihm der Nachweis dafür. Satz 3 verpflichtet dazu, die durch die Abschaffung der Gasspeicherumlage in Anrechnung gebrachte Preisminderung auszuweisen. Diese Regelung erweitert die bereits bestehenden Regelungen zur Transparenz von Preisbestandteilen in § 40 Absatz 3 EnWG. Um den Kunden zu ermöglichen, die Weitergabe der Ersparnis durch Abschaffung der Gasspeicherumlage und entsprechend die Senkung des Gaspreises je Cent/kWh bei gleichbleibenden Abschlagszahlungen transparent nachvollziehen zu können, verpflichtet Satz 3 die Gaslieferanten, den Betrag, um den sich die Gasrechnung durch den Wegfall der Gasspeicherumlage gemindert hat, in der nächsten Rechnung gesondert auszuweisen. Für Geschäfte am virtuellen Handelspunkt ist Absatz 7 nicht anzuwenden, weil hier keine Weiterbelastung mit der Umlage erfolgt. Die Bundesnetzagentur wird die Umsetzung der Weitergabeverpflichtung stichprobenartig kontrollieren können. Die Bundesnetzagentur kann Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 Absatz 1 und 2 EnWG ergreifen. Für Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur ist § 95 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EnWG anzuwenden. Zu § 35h § 35h ermöglicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein Umlageverfahren im Wege der Rechtsverordnung einzuführen. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr hoch. Die Einführung eines Umlageverfahrens im Wege der Rechtsverordnung ist nur dann zulässig, wenn die Rechtsverordnung bzw. das Umlageverfahren zwingend erforderlich sind, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Eine zwingende Notwendigkeit kann in begründeten Ausnahmefällen auch dann vorliegen, wenn die Finanzierung in der Krise durch den Bundeshaushalt nicht mehr sichergestellt werden kann. Zu Nummer 3 Die bisherige Vorschrift zur Stilllegung von Gasspeichern in § 35h wird zu § 35j Artikel 2 Das Gesetz muss so schnell wie möglich in Kraft treten, damit die Vorschriften noch im Spätherbst 2025 die Rechtsgrundlage für die Finanzierung des auf dem Gasspeicherumlagekonto verbliebenen negativen Differenzbetrags aus dem Bundeshaushalt bilden. - 15 - Drucksache 384/25]

Relationen