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Schriftliche Frage 60 von Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum ist im neuen § 35g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG; Regierungsentwurf vom 8. September 2025), welcher die Übergangsregel…

dip / schriftliche_frage 31.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 60 von Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum ist im neuen § 35g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG; Regierungsentwurf vom 8. September 2025), welcher die Übergangsregel… Frage 60 (Lisa Badum, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum ist im neuen § 35g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG; Regierungsentwurf vom 8. September 2025), welcher die Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahren für die Gasspeicherumlage bis zum 31. Dezember 2025 regeln soll, abweichend vom regulären Erstattungsverfahren nach § 35f EnWG nicht ausgeschlossen, dass „dem Marktgebietsverantwortlichen […] zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten entstehen [dürfen]“ (§ 35f Absatz 1 EnWG), und wie wird für das Jahr 2025 ausgeschlossen, dass die Marktgebietsverantwortlichen Gewinne auf Kosten der Gaskunden oder der Steuerzahlenden machen, zumal weiterhin ein Ausgleich der Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) vorgesehen ist? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 31. Oktober 2025: Der Grundsatz der Erlösneutralität gilt auch für den Zeitraum bis Ende 2025, ist aber ab dem 1. Januar 2026 in § 35f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ausdrücklich gesetzlich normiert. Für den Zeitraum ab Beginn der Umlageerhebung im Oktober 2022 bis Ende 2025 hat der Marktgebietsverantwortliche keine Gewinne verzeichnet. Dies ergibt sich aus dem negativen Saldo von derzeit ca. -3,748 Mrd. Euro (Stand: Ende September 2025). Mit der Schlussrechnung müsste der Marktgebietsverantwortliche im Übrigen einen positiven Differenzbetrag, den er aufgrund der Überweisung des negativen Differenzbetrags aufgrund der Prognose im Jahr 2025 durch den Bund gegebenenfalls erhalten hat, zurücküberweisen. 1 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.

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