Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Text
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1496
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit der Einführung der europäischen und deutschen
Gasspeicherfüllstandsvorschriften ist dem deutschen Marktgebietsverantwortlichen die Aufgabe zur
Absicherung der Gasspeicherfüllstände nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) übertragen worden. Der Marktgebietsverantwortliche wurde während
der Gaskrise 2022 mit den Maßnahmen nach § 35c EnWG beauftragt, um eine
damals drohende Gasmangellage abzuwenden. Die für die Speicherbefüllung und
damit für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Krisenjahr 2022
entstandenen Kosten werden noch heute über die sogenannte Gasspeicherumlage
nach dem Verfahren des § 35e EnWG abgetragen. Die
Bilanzkreisverantwortlichen reichen die Gasspeicherumlage in ihren vertraglichen Beziehungen
regelmäßig weiter, so dass letztlich alle Gaskunden die Gasspeicherumlage aufbringen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, die deutschen Unternehmen und
Privatverbraucher von den hohen Gaspreisen zu entlasten. Deshalb sollen die Kosten der
Gasspeicherbefüllung aus dem Jahr 2022 nicht länger auf die
Bilanzkreisverantwortlichen und damit letztlich auch auf die Endkunden umgelegt werden, sondern
durch den Bund finanziert werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den
Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle
zu sichern.
B. Lösung
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH
soll ausgeglichen werden. Wenn der Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos
nicht durch den Bund finanziert würde, müsste die Gasspeicherumlage nach den
§§ 35e, 35g EnWG a. F. bis zum Ablauf des 31. März 2027 erhoben werden,
damit die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen beglichen wären. Bis zum Ende
der aktuellen halbjährigen Umlageperiode beträgt die Gasspeicherumlage 0,289
Cent pro Kilowattstunde (ct/KWh), das heißt 2,89 Euro pro Megawattstunde
(€/MWh).
Für unbedingt erforderliche Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen ab
dem 1. Januar 2026 wird zudem eine neue Systematik anstelle des
Umlageverfahrens eingeführt, die die künftige Finanzierung von Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen für die Gasspeicherbefüllung durch den Bund sicherstellt. Nach
derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen
in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum
Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein.
C. Alternativen
Die Beibehaltung des Umlageverfahrens würde Gasverbraucher nicht
gleichermaßen von den Energiekosten entlasten. Auch ist mit der Abschaffung der
Gasspeicherumlage beabsichtigt, eine Entlastung für alle Endkunden, nicht nur
industrielle Verbraucher zu schaffen. Nur eine Abschaffung der
Gasspeicherumlage für alle Gaskunden kann daher die angestrebte Breitenwirkung entfalten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH
soll zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür
notwendigen Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds in Kapitel 6092
Titel 683 01 „Ausgleich der Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. Der einmalige
Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum Ablauf des 31.
Dezember 2025 bestehenden negativen Differenzbetrag auf dem
Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug der negative Saldo auf dem
Gasspeicherumlagekonto - 4.056.811.000 Euro. Bis zum Ende des Jahres wird der negative Betrag
auf dem Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter auf
voraussichtlich ca. - 3,4 bis - 3 Milliarden Euro abschmelzen.
Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten
des Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden
Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum
der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht
notwendig sein. Etwaige Mehrbedarfe müssen im Bundeshaushalt bzw.
Sondervermögen gegenfinanziert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage
belastet. Für die Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen
mit der vorherigen Rechtslage. Zu einer Weitergabe der Entlastung werden
diejenigen verpflichtet, die die Umlage ihrerseits zuvor auf Grund des § 35e EnWG
oder eines Vertrags weitergegeben haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur
Weitergabe der Entlastung nicht mit einem Mehraufwand gegenüber der vorherigen
Rechtslage verbunden.
Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung
verschiedener Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für
Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der einmalige
Erfüllungsaufwand des Marktgebietsverantwortlichen hierfür beträgt ca. 64.704 Euro.
Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem
Bundeshaushalt übernommen. Für den Bund sind diese Kosten als Haushaltausgaben
ohne Erfüllungsaufwand anzusehen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entsteht kein Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Neben den Kosten, die dem Bund durch die Finanzierung des Ausgleichs des
Gasspeicherumlagekontos entstehen (siehe unter Abschnitt D), wird der
einmalige Erfüllungsaufwand für das Gesetz auf ca. 150.000 Euro geschätzt, der
jährliche Erfüllungsaufwand liegt bei ca. 22.500 Euro, wobei die Anwendung des Teils
3a EnWG zeitlich befristet ist. Der Erfüllungsaufwand entsteht bei der
Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die
Prüfung der Kostenberechnungen, für die haushalterische Verwaltung, für die
Einhaltung der Transparenzvorschriften sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag.
F. Weitere Kosten
Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie für sonstige
Kleinkunden rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des
Gaspreises. Erstere verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen
dementsprechend diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen.
Auf die Großkunden entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des
Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich des
Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt um rund 2
Milliarden Euro, Haushalte und kleinere Betriebe insgesamt um rund 1 Milliarde
Euro entlastet werden.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch […] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 35e bis 35h durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025;
Finanzierung
§ 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
§ 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der
Bundesrepublik Deutschland; Pflichten der Bilanzkreisverantwortlichen
§ 35h Verordnungsermächtigung
§ 35i Anwendungsbestimmung
§ 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern“.
2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt:
„§ 35e
Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025;
Finanzierung
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der
Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet
umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August
2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025
über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen
für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025 darf
der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an
Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen
physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche
die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für
Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die
Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den
Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die
Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem
Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 35f
Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der
Bundesrepublik Deutschland
(1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur
Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn
eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu
keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil
entstehen.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum
Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines
Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und
Erlösen (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und
Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und
transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden
Kosten und Erlöse sind insbesondere:
1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,
2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die
Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie sonstige Erlöse aus der
Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.
Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte
Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach
Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln.
Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis
spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede
Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß
§ 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die
Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem
Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und
die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der
Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen
Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und
die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik
Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages gegen den
Marktgebietsverantwortlichen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in
dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der
Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem
Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen legen der Marktgebietsverantwortliche und die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere
Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach
dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie
Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.
§ 35g
Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik
Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
(1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach
§ 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des
Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2
bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht
unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 15. November 2025 eine Prognose zur Höhe des zum 31.
Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die
1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten
Genehmigung erstellt wurde und
2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12
des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.
(3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für
plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik
Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.
(4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31.
Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen
Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der
Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses
negativen Differenzbetrages. Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von
der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den
Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche
nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der
Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland
sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der
Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes,
objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen
Regelungen sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der
Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den
Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der
Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder
durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der
Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines
Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e
Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder
der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. Der Betrag, um den sich die Gasrechnung für den
Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert,
ist in der Gasrechnung transparent auszuweisen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am
virtuellen Handelspunkt vollzogen werden.
§ 35h
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der
Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem
transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung
getroffen werden.
(2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass der Marktgebietsverantwortliche
1. die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender
Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch
ausgespeisten Mengen erheben darf und
2. die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen
sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.
§ 35i
Anwendungsbestimmung
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g bis 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f
ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.“
3. Der bisherige § 35h wird zu § 35j.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Einführung der europäischen und deutschen Gasspeicherfüllstandsvorschriften ist dem deutschen
Marktgebietsverantwortlichen die Aufgabe zur Absicherung der Gasspeicherfüllstände nach § 35c des
Energiewirtschaftsgesetzes übertragen worden. Der Marktgebietsverantwortliche wurde während der Gaskrise mit
Maßnahmen beauftragt, um eine damals drohende Gasmangellage abzuwenden. Die für die Speicherbefüllung und damit
die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Krisenjahr 2022 entstandenen Kosten werden noch heute über
die sogenannte Gasspeicherumlage nach dem Verfahren des § 35e des Energiewirtschaftsgesetzes abgetragen.
Die Bilanzkreisverantwortlichen reichen die Gasspeicherumlage in ihren vertraglichen Beziehungen regelmäßig
weiter, so dass letztlich alle Gaskunden die Gasspeicherumlage aufbringen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von den hohen Gaspreisen
zu entlasten. Deshalb sollen die Kosten der Gasspeicherbefüllung aus dem Jahr 2022 nicht länger auf die
Bilanzkreisverantwortlichen und damit letztlich auch auf die Endkunden umgelegt werden, sondern durch den Bund
finanziert werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des
Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH wird ausgeglichen werden. Die Differenz wird zum 31. Dezember
2025 voraussichtlich ca. - 3,4 bis - 3 Milliarden Euro betragen. Wenn der Ausgleich des
Gasspeicherumlagekontos nicht durch den Bund finanziert würde, müsste die Gasspeicherumlage nach den §§ 35e, 35g EnWG a. F. bis
zum 31. März 2027 erhoben werden, damit die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen beglichen wären. Bis
zum Ende der aktuellen halbjährigen Umlageperiode beträgt die Gasspeicherumlage 0,289 Cent pro
Kilowattstunde (ct/KWh), das heißt 2,89 Euro pro Megawattstunde (€/MWh). Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für
den Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos durch den Bund zum Ende des Jahres. Es legt die entsprechenden
Verfahrens- und Transparenzvorschriften fest. Obwohl neue Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen
Trading Hub Europe für dieses Jahr nicht vorhergesehen sind, schreibt das Gesetz fest, dass etwaige Maßnahmen
nach § 35c EnWG in die in diesem Jahr noch zu erhebende Umlage nicht mehr einfließen dürfen (§ 35e Satz 2).
Für etwaige Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 wird zudem eine neue
Systematik anstelle des Umlageverfahrens eingeführt, die die künftige Finanzierung von Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen für die Gasspeicherbefüllung durch den Bund sicherstellt. Nach derzeitiger Einschätzung werden
Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der
Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrausgaben müssen im
Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden.
Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit dem die Kosten nach Teil
3a auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn anderenfalls die Gasversorgungssicherheit nicht
ausreichend gewährleistet ist. Die Voraussetzungen für Einführung des Umlageverfahrens sind dabei sehr eng
auszulegen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Verbände sind im regulären Verfahren nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
beteiligt worden. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum konkreten
Gesetzentwurf nicht wesentlich beigetragen. Ein besonderes Interesse an der Abschaffung des Umlageverfahrens
war insbesondere bei den gasintensiven Industrieunternehmen zu verzeichnen.
IV. Alternativen
Die Beibehaltung des Umlageverfahrens würde Gasverbraucher nicht gleichermaßen von den Energiekosten
entlasten. Auch ist mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage beabsichtigt, eine Entlastung für alle Endkunden,
nicht nur industrielle Verbraucher zu schaffen. Nur eine Abschaffung der Gasspeicherumlage in der Breite kann
daher die angestrebte Breitenwirkung entfalten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Das Gesetz trifft Regelungen zur Energiewirtschaft und ist damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung
nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Für Regelungen zur Energiewirtschaft hat der
Bundesgesetzgeber nach Artikel 72 Absatz 2 GG die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Für die Vorschriften der §§ 35a
bis 35j EnWG hat der Bundesgesetzgeber ebenfalls die Gesetzgebungskompetenz (BT-Drs. 20/1024).
Vorschriften zur Änderung des Umlageverfahrens nach § 35e EnWG sind daher zwingend auch von der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfasst. Die Maßnahmen nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes sind
von dem Marktgebietsverantwortlichen für das gesamte Bundesgebiet ergriffen worden. Die Kosten hierfür sind
einheitlich auf die Bilanzkreisverantwortlichen im gesamten Bundesgebiet umgelegt worden. Die Rechts- und
Wirtschaftseinheit ist nur gewahrt, wenn das Umlageverfahren einheitlich für das gesamte Bundesgebiet
abgeschafft wird. Nur so kann das Ziel der Bundesregierung, die Kosten für alle Gaskunden im Bundesgebiet zu
begrenzen, umgesetzt werden. Die Voraussetzung für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 72
Absatz 2 GG ist erfüllt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Finanzierung des noch existierenden negativen Differenzbetrags auf dem Gasspeicherumlagekonto durch den
Bund sowie die grundsätzliche Umstellung auf eine Finanzierung der Aufgaben des
Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH nach Teil 3a EnWG durch den Bund ist mit dem Recht der Europäischen Union
vereinbar. Der Marktgebietsverantwortliche übernimmt ganz allgemein und daher auch mit den Aufgaben zur
Gasspeicherbefüllung nach Teil 3a EnWG keine Aufgaben im eigenen gewerblichen Interesse, sondern handelt
interessenübergreifend im Sinne der Gasversorgungssicherheit für das Bundesgebiet sowie für die Gewährung
von Solidarität für die europäischen Nachbarstaaten. Die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen sind damit
gesetzlicher Natur und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Marktgebietsverantwortliche agiert in enger
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, um die
Gasversorgungssicherheit unter Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen bestmöglich gewährleisten zu können.
Bei einer Vorausschau auf die Gesamtsituation, inklusive der Kapazitäten zur Anlandung von Flüssiggas an
deutschen Terminals, erscheinen Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH vor dem
Hintergrund der Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 5. Mai 2025 sowie der Erfordernisse des Artikels 6b
Absatz 2 der europäischen Verordnung (EU) 2017/1938 (zwingende Notwendigkeit) und des § 35a EnWG
(Angemessenheit) künftig als wenig bis gar nicht wahrscheinlich.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung des § 35e zur Umlage der Kosten für Maßnahmen nach Teil 3a wird im Sinne eines „One in, One
out“ durch eine Regelung zur Finanzierung der Kosten aus dem Bundeshaushalt ersetzt. Mit der Umstellung der
Finanzierung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 20256 (DNS), die der Umsetzung
der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem die Bundesregierung mit diesem Vorhaben beabsichtigt, die deutschen Unternehmen und
Privatverbraucher von hohen Gaspreisen zu entlasten, trägt das Vorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG7 –
Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern – bei. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 7.1 insbesondere, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren
Energiedienstleistungen zu sichern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem die Kosten für
die Gasspeicherbefüllung nicht länger auf die Endkunden umgelegt, sondern durch den Bund finanziert werden.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“
und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des
Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll zum 31. Dezember.2025 einmalig ausgeglichen werden. Die
dafür notwendigen Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds Kapitel 6092 Titel 683 01 „Ausgleich der
Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. Der einmalige Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum
Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehenden negativen Differenzbetrag auf dem Gasspeicherumlagekonto. Ende
Juni 2025 betrug der negative Saldo auf dem Gasspeicherumlagekonto - 4.056.811.000 Euro. Bis zum Ende des
Jahres wird der negative Betrag auf dem Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter abschmelzen auf
voraussichtlich ca. - 3,4 bis - 3 Milliarden Euro.
Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger
Einschätzung werden Eingriffe des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der
Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrausgaben müssen
im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage belastet. Für die Gaswirtschaft
entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. Die Vertragsunterlagen wurden
jeweils auch aufgrund der vorherigen halbjährlichen Umlagezyklen angepasst, so dass mit der Streichung der
Umlage gegenüber der vorherigen Rechtslage (halbjährliche Anpassung) kein Mehraufwand verbunden ist. Zu
einer Weitergabe der Entlastung werden diejenigen verpflichtet, die die Umlage auch zuvor weitergegeben haben.
Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung nicht mit einem Mehraufwand gegenüber der
vorherigen Rechtslage verbunden.
Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung verschiedener Verträge, durch die
Anpassung von Prozessen sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der
Erfüllungsaufwand durch die einmalige Anpassung wird geschätzt auf 480 Stunden auf hohem Qualifikationsniveau
sowie auf 480 Stunden auf einem mittleren Qualifikationsniveau, so dass insgesamt von einem einmaligen
Erfüllungsaufwand von ca. 64.704 Euro im Jahr 2025 auszugehen ist. Der Erfüllungsaufwand des
Marktgebietsverantwortlichen für den Regelfall nach § 35f verändert sich nicht, da der Marktgebietsverantwortliche durch das
Umlageverfahren ebenso einen Erfüllungsaufwand hatte (§ 35e bis zum 31. Dezember 2025).
Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem Bundeshaushalt übernommen. Daher
fließen diese Kosten für den Bund als Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand anzusehen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung (Bund)
lfd. Nr.
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
Fallzahlen
Jährlicher Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
oder „geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 35f Absatz 1 und 4 EnWG,
Aufgaben des
Bundeswirtschaftsministeriums und des
Bundesfinanzministeriums im Zusammenhang
mit der Finanzierung der Kosten
aus dem Bundeshaushalt
1/a 120 Stunden h. D.
67,60 = 8.112 €
120 Stunden g. D.
40,40 = 4.848 €
3.2
§ 35f Absatz 3 EnWG: Prüfung
der Kostenberechnung auf
Plausibilität
1/a 40 Stunden h. D.
67,60 = 2.704 €
80 Stunden g. D.
40,40 = 3.232 €
3.3 § 35f Absatz 3 EnWG
Veröffentlichung auf der Internetseite
1/a 10 Stunden g. D.
40,40 = 404 €
3.4
§ 35f Absatz 4 EnWG
Erstattung der Kosten
1/a 80 Stunden g. D.
40,40 = 3.232 €
3.5
§ 35f Absatz 5 EnWG
Entwurf und Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages
1 120 Stunden h. D.
67,60 = 8.112 €
3.6
§ 35g Absatz 1 und Absatz 3
EnWG
Aufgaben des
Bundeswirtschaftsministeriums und des
Bundesfinanzministeriums im
Zusammenhang mit der Finanzierung der
Kosten aus dem Bundeshaushalt
1 120 Stunden h. D.
67,60 = 8.112 €
120 Stunden g. D.
40,40 = 4.848 €
lfd. Nr.
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
Fallzahlen
Jährlicher Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
oder „geringfügig“
(Begründung)
3.7
§ 35g Absatz 2 EnWG
Plausibilitätsprüfung zur Prognose
des negativen Differenzbetrags
1 40 Stunden h. D.
67,60 = 2.704 €
80 Stunden g. D.
40,40 = 3.232 €
3.8
§ 35g Absatz 4 EnWG
Plausibilitätsprüfung
Schlussrechnung
1 40 Stunden h. D.
67,60 = 2.704 €
80 Stunden g. D.
40,40 = 3.232 €
3.9
§ 35g Absatz 5 EnWG
Entwurf und Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags
1 120 Stunden h. D.
67,60 = 8.112 €
3.10
§ 35g Absatz 6 EnWG
Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen, objektiven und
transparenten Verfahrens
1 320 Stunden h. D.
(BNetzA und BMWE)
67,60 = 21.632 €
160 Stunden g. D.
(BNetzA und BMWE)
40,40 = 6.464 €
3.11
§ 35g Absatz 7 EnWG
Kontrolle und
Aufsichtsmaßnahmen der BNetzA
Ca. 50
stichprobenartige
Prüfungen
2026
40 Stunden g. D. pro
stichprobenartiger
Prüfung und
Aufsichtsmaßnahme
2.000 Stunden
40,40 = 80.800 €
Summe (in Tsd. Euro)
Jährlicher Aufwand:
22.532 €
(bis 31.12.2027)
Einmaliger Aufwand:
149.952 €
davon Bund Aufwand entsteht nur
beim Bund
davon Land (inklusive
Kommunen)
-
5. Weitere Kosten
Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie sonstige Kleinkunden rund 2,4 Prozent und
bei Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises. Erstere verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge
und tragen dementsprechend diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen. Auf die Großkunden
entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich
des Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt um rund 2 Milliarden
Euro, Haushalte und kleinere Betriebe insgesamt um rund 1 Milliarde Euro im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis
zum Ablauf des 31. März 2027 entlastet werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Da die Entlastung der Bilanzkreisverantwortlichen in den jeweiligen Vertragsverhältnissen weitergereicht werden
muss, wird der Gaspreis für jede Verbraucherin und jeden Verbraucher, die zuvor mittelbar von der Umlage
belastet waren, um 0,289 Cent pro Kilowattstunde reduziert sein.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Änderung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Zu § 35e
§ 35e ist anzupassen, um die Erhebung der Gasspeicherumlage mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu beenden.
In Satz 1 wird klargestellt, dass die Kosten nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 auf die
Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. In Satz 2 wird klargestellt, dass die bis zum Ende des Jahres erhobene Umlage nur
die Kosten, die aus den Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen im Krisenjahr 2022 erwachsen sind,
umgelegt werden. Neue Maßnahmen sowie alle damit verbundenen Kosten sollen nicht mehr in die bis Ende des
Jahres zu erhebende Umlage einberechnet werden. Mit der Regelung ist keine Aussage darüber getroffen, dass
der Marktgebietsverantwortliche Maßnahmen nach § 35c ergreifen wird. Bei einer Vorausschau auf die
Gesamtsituation, inklusive der Kapazitäten zur Anlandung von Flüssiggas an deutschen Terminals, erscheinen
Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH vor dem Hintergrund der
Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 5. Mai 2025 sowie der Erfordernisse des Artikels 6b Absatz 2 der europäischen
Verordnung (EU) 2017/1938 (zwingende Notwendigkeit) und des § 35a des Energiewirtschaftsgesetzes
(Angemessenheit) künftig als wenig bis gar nicht wahrscheinlich.
Zu § 35f
Die Vorschrift enthält die grundsätzlichen Regelungen für die ab dem 1. Januar geltende Finanzierung der
Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen durch den Bund, während § 35g die Regelungen für den einmaligen
Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum Ende 2025 enthält. Mit den Regelungen ist keine Aussage darüber
getroffen, wie wahrscheinlich künftige Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen sind. Vielmehr gilt die
unter Nummer 2 getroffene Einschätzung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die allgemeine Regelung, dass die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen nach Maßgabe der
nachstehenden Absätze von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden. Zugleich stellt der Verweis
im letzten Halbsatz klar, dass die Umlage mittels Rechtsverordnung wieder eingeführt werden könnte, wenn dies
für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend notwendig wäre. Mit Satz 2 wird der Grundsatz
der Erlösneutralität für die THE gesetzlich festgelegt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für die Kostenberechnung, mit der die Kosten und
Erlöse zu den Maßnahmen nach Teil 3a, insbesondere § 35c, darzustellen sind. Die Aufzählung ist nicht
abschließend. In Satz 5 wird klargestellt, dass die Kostenberechnungen von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen sind.
Als Prüfer kommen die in § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes genannten Personen und
Institutionen in Betracht. Aufgrund der Finanzierung der entstandenen Kosten für den Bund ist ein höherer Prüfstandard
sachgerecht. Um die Ausgaben des Bundes für die Öffentlichkeit transparent zu machen, ist die Kostenberechnung
auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen zu veröffentlichen (Absatz 3 Satz 5).
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt das Verfahren zur Übermittlung und Prüfung der Kostenberechnung durch den
Marktgebietsverantwortlichen und die Bundesnetzagentur. Für das vorangegangene Gasspeicherjahr, das vom 1. April bis zum
31. März eines Kalenderjahres reicht, ist die Kostenberechnung bis spätestens zum 31. Mai an die
Bundesnetzagentur und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat die
zuvor bereits von einem Prüfer geprüfte Kostenberechnung summarisch auf Plausibilität und offenkundige
Unrichtigkeiten zu prüfen und dem BMWE das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Da die Kostenberechnung bereits
durch eine in § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes genannte Person oder Institution geprüft wird,
gelten die an die Bundesnetzagentur übermittelten Kosten widerleglich als plausibel. Nur die schlussendlich für
plausibel erachtete Kostenberechnung ist vom Marktgebietsverantwortlichen und von der Bundesnetzagentur auf
deren jeweiliger Internetseite zu veröffentlichen.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 werden die jeweiligen Erstattungsansprüche des Marktgebietsverantwortlichen bzw. der
Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Die Ansprüche entstehen nur, wenn die Kosten durch die Tätigkeiten des
Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen seiner Aufgaben nach Teil 3a entstanden sind. Die Ansprüche werden am
31. Juli eines Kalenderjahres fällig. Die Bindung an die Tätigkeit ist aus handelsbilanziellen Gründen notwendig,
um die Erlösneutralität des Marktgebietsverantwortlichen gemäß § 35f Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten. Die
Ansprüche bestehen dem Grunde nach bereits vor der Erklärung der Bundesnetzagentur.
Zu Absatz 5
Die weiteren Bestimmungen zu den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Marktgebietsverantwortlichen erforderlichen Zahlungen können nach Absatz 5 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden.
Satz 3 zählt die Kernregelungen auf, die ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem
Marktgebietsverantwortlichen und der Bundesrepublik Deutschland umfassen sollte.
Zu § 35g
Zu Absatz 1
§ 35g enthält die Übergangsregelung für den Umstieg von der Umlagefinanzierung zur Finanzierung auf den
Bundeshaushalt. Hierfür wird die Bundesrepublik Deutschland das Gasspeicherumlagekonto zum Ende des Jahres
2025 einmalig auf null setzen. Bis spätestens Ende Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche die
Schlussrechnung vor, auf deren Basis die Kosten Marktgebietsverantwortlichen, die durch die Maßnahmen aus dem Jahr
2022 entstanden sind, inklusive etwaiger Restbeträge durch den Bundeshaushalt (negativer Differenzbetrag) oder
durch den Marktgebietsverantwortlichen (positiver Differenzbetrag) ausgeglichen werden. Absatz 1 Satz 2 stellt
klar, dass der Erstattungsanspruch des Marktgebietsverantwortlichen zu jeder Zeit auch den Betrag aus der
Schlussrechnung umfasst. Dies hat handelsbilanzielle Gründe und stellt die Erlösneutralität des
Marktgebietsverantwortlichen sicher.
Zu Absatz 2
Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zum 15. November eine Prognose des zum 31. Dezember 2025 zu erwartenden Differenzbetrags auf dem
Gasspeicherumlagekonto vor. Die Prognose wird auf Grundlage der letzten Berechnungsmethode und der letzten
Berechnungsgrundlage erstellt. Die Prognose muss von einer der Personen oder Institutionen des § 2 Nummer 12
des Energiefinanzierungsgesetzeses geprüft worden sein. Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose summarisch
auf Plausibilität und offenkundige Unrichtigkeiten und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie mit.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Erstattungsanspruch des Marktgebietsverantwortlichen gegen die Bundesrepublik
Deutschland sowie die Fälligkeit des Anspruchs.
Zu Absatz 4
Damit etwaige positive oder negative Differenzbeträge von den Verpflichteten ausgeglichen werden können,
muss der Marktgebietsverantwortliche bis zum 31. Mai 2026 eine Schlussrechnung vorlegen. Das Prozedere
verläuft wie bei der Prognose nach Absatz 2.
Zu Absatz 5
Auch für die Übergangsregelung nach § 35g zum Ausgleich des negativen Differenzbetrags auf dem
Gasspeicherumlagekonto kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 bestimmt, dass die Beteiligten ein objektives und transparentes Verfahren gewährleisten müssen. Über
den in Absatz 6 geregelten Inhalt hinaus gibt es keinen Erläuterungsbedarf.
Zu Absatz 7
Absatz 7 verpflichtet die Bilanzkreisverantwortlichen sowie alle weiteren in Folge der Abschaffung der
Gasspeicherumlage entlasteten Unternehmen, die Entlastung weiterzureichen, damit die Endkunden von den geringeren
Gaspreisen profitieren können. Die Zielsetzung der Abschaffung der Gasspeicherumlage ist es, angesichts
gestiegener Energiepreise allen Letztverbrauchern eine unmittelbare Entlastung zukommen zu lassen. Die finanzielle
Entlastung durch Abschaffung der Gasspeicherumlage wirkt unmittelbar zunächst nur gegenüber den
Bilanzkreisverantwortlichen. Die Regelung in Absatz 7 dient daher dazu, die Weitergabe der Entlastung durch Minderung
des Gaspreises auch in den Fällen, in denen die Gasspeicherumlage zunächst durch den Gaslieferanten getragen
und dann an den Kunden weitergegeben wird, sicherzustellen. Unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen
Konstellation ist die durch die Abschaffung der Gasspeicherumlage bewirkte Entlastung in den verschiedenen
Vertragsverhältnissen bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen und unverändert weiterzugeben. Satz 2 enthält
die Regelvermutung, dass die Gasspeicherumlage in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist. Die
Regelvermutung ist erforderlich, da es dem Letztverbraucher nicht möglich ist, die Preiskalkulation des
Energielieferanten vorab einzusehen. Kalkulationsbestandteile müssen außerhalb der Grundversorgung nicht vorab mitgeteilt
werden. Sollte die Gasspeicherumlage, obwohl sie anfällt, von dem Bilanzkreisverantwortlichen oder
Gaslieferanten nicht in die Kalkulation der Preise eingeflossen sein, so obliegt ihm der Nachweis dafür. Satz 3 verpflichtet
dazu, die durch die Abschaffung der Gasspeicherumlage in Anrechnung gebrachte Preisminderung auszuweisen.
Diese Regelung erweitert die bereits bestehenden Regelungen zur Transparenz von Preisbestandteilen in § 40
Absatz 3 EnWG. Um den Kunden zu ermöglichen, die Weitergabe der Ersparnis durch Abschaffung der
Gasspeicherumlage und entsprechend die Senkung des Gaspreises je Cent/KWh bei gleichbleibenden
Abschlagszahlungen transparent nachvollziehen zu können, verpflichtet Satz 3 die Gaslieferanten, den Betrag, um den sich die
Gasrechnung durch den Wegfall der Gasspeicherumlage gemindert hat, in der nächsten Rechnung gesondert
auszuweisen. Für Geschäfte am virtuellen Handelspunkt ist Absatz 7 nicht anzuwenden, weil hier keine
Weiterbelastung mit der Umlage erfolgt.
Die Bundesnetzagentur wird die Umsetzung der Weitergabeverpflichtung stichprobenartig kontrollieren können.
Die Bundesnetzagentur kann Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 Absatz 1 und 2 EnWG ergreifen. Für
Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur ist § 95 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EnWG anzuwenden.
Zu § 35h
§ 35h ermöglicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen ein Umlageverfahren im Wege der Rechtsverordnung einzuführen. Die Voraussetzungen
hierfür sind sehr hoch. Die Einführung eines Umlageverfahrens im Wege der Rechtsverordnung ist nur dann
zulässig, wenn die Rechtsverordnung bzw. das Umlageverfahren zwingend erforderlich sind, um die
Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Eine zwingende Notwendigkeit kann in begründeten Ausnahmefällen auch
dann vorliegen, wenn die Finanzierung in der Krise durch den Bundeshaushalt nicht mehr sichergestellt werden
kann.
Zu Nummer 3
Die bisherige Vorschrift zur Stilllegung von Gasspeichern in § 35h wird zu § 35j.
Zu Artikel 2
Das Gesetz muss so schnell wie möglich in Kraft treten, damit die Vorschriften noch im Spätherbst 2025 die
Rechtsgrundlage für die Finanzierung des auf dem Gasspeicherumlagekonto verbliebenen negativen
Differenzbetrags aus dem Bundeshaushalt bilden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (Gesetzentwurf)