Schriftliche Frage 58 von Sören Pellmann (DIE LINKE): Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Visumanträgen auf Familiennachzug zu in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Personen aus…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.
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Schriftliche Frage 58 von Sören Pellmann (DIE LINKE): Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Visumanträgen auf Familiennachzug zu in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Personen aus…
Frage 58 (Sören Pellmann, Die Linke):
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Visumanträgen auf Familiennachzug zu in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Personen aus Afghanistan eine fristgerechte Terminvergabe durch deutsche Auslandsvertretungen erfolgt, insbesondere wenn sich Antragstellende nach längerer Wartezeit in einer akuten Gefährdungslage befinden (z. B. infolge einer Abschiebung aus einem Drittstaat nach Afghanistan), und in wie vielen solcher Fälle kam es seit 2023 zu einer priorisierten Bearbeitung aufgrund humanitärer Gründe?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Géza Andreas von Geyr vom 8. August 2025:
Mit der Schließung der Visastelle der deutschen Botschaft in Kabul im Mai 2017 hat die Bundesregierung umgehend die Botschaft in Islamabad sowie die Botschaft in Neu Delhi zur Bearbeitung von Visumanträgen afghanischer Antragstellerinnen und Antragsteller im Familiennachzugsverfahren ermächtigt. Im April 2022 wurde die deutsche Botschaft in Teheran als zusätzlicher Antragsort designiert. Für afghanische Staatsangehörige wurden mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besondere Verfahren entwickelt, um die persönliche Vorsprache zum Antragstermin zu ermöglichen. Pässe und Originaldokumente werden zügig an die Antragstellerinnen und Antragsteller zurückgereicht, um mehrfache Einreisen in die jeweiligen Länder soweit wie möglich zu vermeiden. Die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Gastland sind dabei einzuhalten. Aufgrund der Verpflichtung zur Gleichbehandlung kommt eine Vergabe von Sonderterminen nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, insbesondere in humanitären oder medizinischen Notfällen. Eine statistische Erfassung solcher Sondertermine erfolgt nicht.
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