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Vorgehen bei Evakuierung oder Schließung deutscher Auslandsvertretungen (Antwort zu Drs. 21/3129)

dip / drucksache 09.01.2026 · WP 21 · 21/3555 · Antwort · Original ↗

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Vorgehen bei Evakuierung oder Schließung deutscher Auslandsvertretungen (Antwort zu Drs. 21/3129) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3555 21. Wahlperiode 09.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3129 – Vorgehen bei Evakuierung oder Schließung deutscher Auslandsvertretungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Während des Krieges Israels gegen den Iran im Juni 2025 verlegte das Auswärtige Amt das Personal der Deutschen Botschaft in Teheran aus Sicherheitsgründen ins Ausland (vgl. www.spiegel.de/ausland/iran-deutschland-bringt-bo tschaftspersonal-in-sicherheit-a-33289b44-916a-4509-b049-f190c54d9044). Zum Zeitpunkt der Verlegung der Botschaftsmitarbeitenden ins Ausland befanden sich die Pässe von Antragstellenden verschiedener Nationalitäten in der Botschaft. Laut Informationen, die an die Fragestellenden herangetragen wurden, gab es zunächst Unklarheiten über den Verbleib dieser Pässe. So soll es zu Aussagen des Auswärtigen Amts gekommen sein, wonach versucht wurde, die Pässe an das iranische Außenministerium zu übergeben. Nachdem das iranische Ministerium die Entgegennahme verweigert haben soll, sollen Pässe von afghanischen Antragstellenden nach diesen Informationen teils an die Internationale Organisation für Migration (IOM) und teils an die afghanische Botschaft in Teheran übergeben worden sein. Über längere Zeit gab es keine klaren Informationen, wo sich die Pässe einzelner Personen befanden, inzwischen wurde kommuniziert, dass Personen, die ihre Pässe in der Botschaft abgegeben haben, diese dort – nach einer Terminvereinbarung – wieder abholen können (wanaen.com/temporary-closure-of-the-german-embassy-in-tehran/). Auch nach dem Ende des Krieges zwischen Israel und dem Iran bleibt die Botschaft nur eingeschränkt geöffnet, bei der Bearbeitung von Visumsanträgen kommt es zu erheblichen Verzögerungen (vgl. https://teheran.diplo.de/ir- de). Auf der Website der Botschaft heißt es hierzu, dass die „technischen und personellen Kapazitäten […] stark reduziert“ sind. In den den Fragestellenden vorliegenden Nachrichten der Botschaft an Antragstellende heißt es: „Aufgrund von Personalengpässen arbeitet die Botschaft derzeit nur in eingeschränktem Umfang. Die Botschaft vergibt zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Vorsprachetermine an Antragsteller, die ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs begehren. Das Auswärtige Amt sowie die Botschaft sind sich der besonderen Belastung durch die Wartezeiten beim Ehegatten- und Familiennachzug bewusst. Die Situation afghanischer Staatsangehöriger in Iran ist bekannt.“ Und des Weiteren: „Die Verlegung des Termins an eine andere Auslandsvertretung ist nicht möglich.“ Seit dem 1. November 2025 werden laut Website der Botschaft wieder Termine zur Beantragung eines Familiennach- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 9. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zugs für iranische Staatsangehörige vergeben. Afghanische Staatsangehörige erhalten hingegen weiterhin keine Termine. Auch aus anderen Auslandsvertretungen, wie beispielsweise in Karthum, sind Fälle bekannt, in denen Pässe nach einer Evakuierung nicht an die betroffenen Personen zurückgegeben werden konnten (vgl. https://taz.de/Flucht-aus-Suda n/!6115539/).  1. Welche Vorgaben gibt es bezüglich der Evakuierung oder kurzfristigen Verlegung des Personals oder der Schließung von Auslandsvertretungen, und unter welchen Umständen wird zu diesen Maßnahmen gegriffen?  2. Welche Vorgaben gibt es bezüglich des Umgangs mit ausländischen Pässen, welche den Auslandsvertretungen im Rahmen von Visumsverfahren überlassen wurden, im Falle einer Evakuierung oder kurzfristigen Verlegung des Personals oder der Schließung einer deutschen Auslandsvertretung? a) Wo werden die ausländischen Pässe in solchen Fällen aufbewahrt? b) Wie wird der jeweilige Verwahrungsort dokumentiert? c) Welche Informationen erhalten Personen, deren Pässe sich in einer solchen Situation bei einer deutschen Auslandsvertretung befinden? d) Wie wird sichergestellt, dass Personen, die ihre Pässe in die Obhut der deutschen Auslandsvertretungen gegeben haben, auch in solchen Krisensituationen ihre Pässe zurückerhalten? Die Fragen 1 bis 2d werden zusammen beantwortet. Krisenlagen entwickeln sich oftmals kurzfristig und sind unvorhersehbar. Auf sie muss lageabhängig und schnell reagiert werden. Die Bundesregierung überprüft Maßnahmen zur Krisenvorsorge und - bewältigung an deutschen Auslandsvertretungen fortlaufend. Im Krisenfall entscheidet der Krisenstab der Bundesregierung im Auswärtigen Amt (AA) lageabhängig und im Austausch mit der betroffenen Auslandsvertretung über notwendige Maßnahmen. Allgemeine Vorgaben zum Umgang mit in den Auslandsvertretungen vorliegenden Reisepässen existieren in Anbetracht der Vielfältigkeit von Krisenlagen nicht. Die Auslandsvertretungen sind gehalten, Reisepässe nach Kräften an ihre Besitzerinnen und Besitzer auszuhändigen, um deren Reisemöglichkeiten im Krisenfall nicht unnötig einzuschränken. Die Kontaktaufnahme erfolgt in den Fällen entweder über die im Visumantrag angegebenen Kontaktmöglichkeiten oder über allgemeine Bekanntmachung (z. B. auf der Webseite der Auslandsvertretung). Pässe, die nicht an die Besitzerinnen und Besitzer zurückgegeben werden können, werden im Regelfall inventarisiert und in abschließbaren Räumlichkeiten oder Verwahrgelassen in der Auslandsvertretung aufbewahrt, bis ein regulärer Dienstbetrieb wieder aufgenommen werden kann.  3. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung zum Schutz der Personen, welche ihr die Pässe anvertraut haben?  4. Welche Verantwortung trägt Deutschland aus Sicht der Bundesregierung für den Schutz und die Sicherheit von Menschen, deren Pässe sich während einer Krisensituation wie dem Krieg zwischen dem Iran und Israel im Juni 2025 oder dem Kriegsausbruch im Sudan bei den Deutschen Botschaften befinden und die folglich über keine gültigen Reisedokumente verfügen? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. In Krisensituationen und Evakuierungsfällen ist es die primäre Aufgabe der Auslandsvertretungen deutschen und anderen EU-Staatsangehörigen Schutz und Beistand zu gewähren. Dieser Schutzgedanke erstreckt sich ebenfalls auf Familienangehörige dieses Personenkreises mit ausländischer Staatsangehörigkeit (§ 6 des Konsulargesetzes). Die Auslandsvertretungen unternehmen außerdem im Rahmen des Möglichen Anstrengungen, noch anhängige Visumverfahren abzuschließen und/oder noch vorliegende Reisepässe ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller an diese zurückzugeben, um deren Reisemöglichkeiten im Krisenfall nicht unnötigerweise einzuschränken. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.  5. Welche Vorgaben gibt es für solche Situationen, insbesondere auch für Antragstellende, die nicht Staatsangehörige des Aufenthaltslandes sind und ihre Pässe benötigen, um Aufenthaltstitel zu verlängern? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.  6. Wie viele Pässe befanden sich zum Zeitpunkt der Verlegung des Personals in der Deutschen Botschaft in Teheran, und wie viele sind noch immer im Besitz deutscher Behörden (bitte nach Ausstellungsländern unterscheiden)? Es gab vor der vorübergehenden Schließung der Visastelle Mitte Juni 2025 ca. 3 000 offene Visaanträge, bei denen allerdings nicht in allen Vorgängen Pässe vorlagen, da Antragsteller regelmäßig Pässe während des Visumsverfahrens zurückverlangen, die in dem Fall durch die Botschaft ausgehändigt werden. Eine darüberhinausgehende Aufschlüsselung existiert nicht. Die Botschaft nimmt in Verfahren nationaler Visa seit dem 12-Tage-Krieg grundsätzlich keine Pässe bei der Antragsannahme an, sondern übergibt diese nach Sichtung durch Botschaftsangehörige oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des externen Dienstleisters an die Antragsteller zurück. Erst im Falle einer positiven Bescheidung wird der Pass für wenige Tage zur Visierung nachgefordert und anschließend an die Antragsteller ausgegeben.  7. Wie viele Pässe befanden sich zum Zeitpunkt der Evakuierung der Auslandsvertretung in Karthum in dieser, und wie viele sind noch immer im Besitz deutscher Behörden (bitte nach Ausstellungsländern unterscheiden)? Nach der Evakuierung des Botschaftspersonals in Sudan bestand keine Möglichkeit, die Pässe ohne erhebliche Gefährdung für Leib und Leben der Beschäftigten aus der Botschaft zu holen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die sich auf Rückfrage des AA wegen ihrer Pässe gemeldet haben, haben entweder Reiseausweise für Ausländer erhalten oder in Sudan neue Pässe beantragt. Seit dem 1. September 2023 stellt Sudan wieder biometrische Reisepässe aus. Bis dahin hatten die betroffenen Visastellen und das AA, auch in Zusammenarbeit mit dem Familienunterstützungsprogramm (FAP) der Internationalen Organisation für Migration (IOM), in intensiv betreuten Einzelfällen individuelle Lösungen gefunden. Grundsätzlich gilt, dass das AA in der der Fragestellung zugrunde liegenden Krisensituation fortlaufend die Lage beobachtet und einzelfallbezogene Lösungen prüft. Eine darüberhinausgehende Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung besteht nicht.  8. Plant die Bundesregierung Schritte, um diese Pässe an die betroffenen Personen zurückzugeben, wenn ja, was ist konkret geplant (bitte nach Ausstellungsländern unterscheiden), und wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.  9. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Personen, deren Pässe sich bei der Deutschen Botschaft in Teheran befanden, aus dem Iran abgeschoben wurden, weil sie aufgrund der fehlenden Pässe keine gültigen Aufenthaltsdokumente hatten, wenn ja, wie viele Personen waren davon betroffen, und welche Staatsangehörigkeit hatten diese Personen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung. 10. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Personen während oder nach dem Krieg zwischen dem Iran und Israel nicht aus dem Iran ausreisen konnten, weil ihre Pässe sich bei der Deutschen Botschaft in Teheran befanden, wenn ja, wie viele Personen waren davon betroffen, und welche Staatsangehörigkeit hatten diese Personen? Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. 11. Treffen die Berichte zu, wonach bei der Verlegung des Botschaftspersonals aus der Auslandsvertretung in Teheran versucht wurde, die vorliegenden ausländischen Pässe an das iranische Außenministerium zu übergeben (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung dieses Vorgehen, und wenn nein, weshalb hat das Auswärtige Amt entsprechende Aussagen auf Nachfragen hin getätigt? 12. Trifft es zu, dass Pässe von afghanischen Staatsangehörigen nach der Verlegung des deutschen Botschaftspersonals an die IOM und die afghanische Botschaft in Teheran übergeben werden sollten (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung dieses Vorgehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele der Antragstellenden auf der Flucht vor der De-facto-Regierung Afghanistans sein dürften, und wenn nein, weshalb hat das Auswärtige Amt entsprechende Aussagen auf Nachfragen hin getätigt? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Eine dreistellige Anzahl afghanischer Pässe und Originaldokumente von Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Anträge bei der IOM FAP vorbereitet wurden, wurden an IOM übergeben und von dort wie auch in den regulären Verfahren zurückgegeben. Alle anderen Pässe wurden mit Verlegung des Botschaftspersonals innerhalb des Botschaftsgebäudes unter Aufsicht des Sicherheitspersonals der Botschaft aufbewahrt und haben das Botschaftsgelände, mit Ausnahme der in der Antwort zu Frage 13 genannten Fälle, nicht verlassen. Zu keinem Zeitpunkt bestand Unklarheit über den Verbleib der Pässe. 13. Wie ist sichergestellt, dass weder der iranischen noch der afghanischen Regierung die Identitäten von Regimegegnern, welche sich um eine Ausreise nach Deutschland bemüht hatten, durch die Übergabe der Pässe offenbart wurden? Pässe und Originaldokumente iranischer Staatsangehöriger, die ein Visum nach § 22 AufenthG beantragt haben, wurden in Absprache mit den Betroffenen in die Obhut einer entsandten Mitarbeiterin genommen. Die Visumsanträge (Papierakten) wurden vernichtet. Die betroffenen Visa konnten unmittelbar nach Rückkehr der Botschaftsangehörigen an den Dienstort ausgestellt und die visierten Pässe an die Antragstellerinnen und Antragsteller ausgehändigt werden. Die Etiketten sind dabei so gehalten, dass ein Rückschluss auf den Aufenthaltszweck unmöglich ist. Anträge afghanischer Staatsangehöriger nach den §§ 22 und 23 AufenthG waren an der Deutschen Botschaft Teheran nicht anhängig. 14. Wann rechnet die Bundesregierung mit der Wiederaufnahme des Regelbetriebs der Deutschen Botschaft in Teheran? Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Regelbetriebs ist von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem der Sicherheitslage in Iran und der Region sowie der Aufhebung der restriktiven Politik der Islamischen Republik Iran bei der Akkreditierung diplomatischen Personals. Eine Prognose zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs ist daher derzeit nicht möglich. 15. Wie viele Mitarbeitende sind derzeit in der Deutschen Botschaft in Teheran tätig, wie viele waren vor dem Krieg im Juni 2025 für die Botschaft tätig, und wie begründet die Bundesregierung eine mögliche Differenz? Vor dem 12-Tage-Krieg im Juni 2025 befanden sich 50 entsandte Bedienstete an der Deutschen Botschaft Teheran. Derzeit sind 28 Entsandte sowie ein abgeordneter Mitarbeiter an der Deutschen Botschaft Teheran tätig. Die Dienstpostenreduzierung liegt begründet in der im Juni erfolgten Anhebung der Krisenstufe sowie der zeitgleich durch Iran eingeführten restriktiven Akkreditierung diplomatischen Personals. 16. Für welche Visumskategorien werden derzeit Termine bei der Deutschen Botschaft in Teheran vergeben? Termine zur Antragstellung werden derzeit in den folgenden Visumkategorien vergeben: Familiennachzug iranischer Staatsangehöriger, Master- oder PhD- Studentinnen und Studenten mit Zulassung für eine deutsche Hochschule, Erwerbstätige mit einer Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG oder der Bundesagentur für Arbeit nach § 36 Absatz 3 BeschV, Ärztinnen und Ärzte im Anerkennungsverfahren nach § 16d AufenthG, sowie Visa zur Wiedereinreise. Für die Beantragung von Schengenvisa werden aktuell Termine durch den externen Dienstleister der Botschaft vergeben, die sich auf der Warteliste der Botschaft vor dem 15. April 2025 registriert und eine Registrierungsgebühr an den vorherigen externen Dienstleister Visametric entrichtet haben. Informationen hierzu sind auf der Internetseite der Botschaft Teheran unter https://teheran.diplo.de/ir-de/02-service/2404360-2 404360?openAccordionId=item-2733310-1-panel abrufbar. Eine neue Warteliste für Schengenvisa wurde bereits für Neuregistrierungen beim neuen Dienstleister TLS geöffnet. Die Terminvergabe hat am 7. Januar 2026 begonnen. 17. Wie begründet die Bundesregierung, dass über längere Zeit keine Termine zur Beantragung von Visa zum Familiennachzug vergeben werden, Termine zur Beantragung von Studien- und Schengen-Visa hingegen schon? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Der Bundesregierung ist es jedoch ein Anliegen, trotz der herausfordernden Umstände eine möglichst breite und zügige Visumbearbeitung an der Botschaft Teheran anzubieten. Daher wurde die Bearbeitung von Anträgen in einzelnen Kategorien bereits aufgenommen, bevor Lösungen für die Bearbeitung von Anträgen in allen anderen Kategorien gefunden werden konnten. 18. Inwiefern ist die längere und für afghanische Staatsangehörige anhaltende Aussetzung der Terminvergabe zur Beantragung von Visa zum Familiennachzug aus Sicht der Bundesregierung mit dem Recht auf Familienleben aus Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 41 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundesdrucksache 21/3438 wird verwiesen. 19. Wie viele Personen warten aktuell auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug bei der Deutschen Botschaft in Teheran (bitte nach iranischen und afghanischen Antragstellenden sowie dem Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen, Personen mit Flüchtlingsschutz, Personen mit subsidiärem Schutzstatus und nach anderen Aufenthaltstiteln unterscheiden)? Mitte Dezember 2025 waren rund 20 200 Personen auf der Warteliste für die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung für iranische Staatsangehörige registriert. 10 200 hiervon geben eine afghanische Staatsangehörigkeit an. 1 918 Personen haben bei der Registrierung Familiennachzug zum deutschen Ehepartner/Kind angegeben, 9 271 Personen Familiennachzug zum ausländischen Ehepartner/Kind, 632 Personen Familiennachzug zum/zur Inhaber/in einer Blauen Karte, 1 314 Personen Familiennachzug zu Studierenden und 2 184 Personen Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger. Eine weitere Aufschlüsselung ist nicht möglich. Die statistische Erfassung des Nachzugsgrundes ist nicht vollständig, da Nachzugsgründe teilweise erst nach der Registrierung erfasst wurden. Auf der Warteliste für die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung für afghanische Staatsangehörige in Teheran befinden sich aktuell rund 24 000 Personen. Bei 1 193 Registrierungen wurde als Nachzugsgrund Familiennachzug zum deutschen Ehepartner gewählt, bei 6 427 Registrierungen Familiennachzug zum ausländischen Ehepartner, bei 358 Registrierungen Familiennachzug zum minderjährigen Kind, bei 885 Registrierungen Familiennachzug zu sonstigen Familienangehörigen. Eine weitere Aufschlüsselung ist nicht möglich. Die statistische Erfassung des Nachzugsgrundes ist nicht vollständig, da Nachzugsgründe teilweise erst nach der Registrierung erfasst wurden. Die Listen können Mehrfachbuchungen enthalten. 20. Wie viele Personen warten aktuell auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zu Studien- oder Arbeitszwecken (bitte nach iranischen und afghanischen Staatsangehörigen unterscheiden)? Mitte Dezember 2025 befanden sich ca. 3 300 Personen auf den Wartelisten des externen Dienstleisters, die Visa zum Zwecke des Studiums oder zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland beantragen möchten. Die jeweilige Staatsangehörigkeit wird nicht erfasst. 21. Wie viele Personen warten auf einen Termin zur Beantragung eines Schengen-Visums (bitte nach iranischen und afghanischen Staatsangehörigen unterscheiden)? Mitte Dezember 2025 befanden sich 761 Personen auf der Warteliste für die Antragstellung eines Schengenvisums. Die jeweilige Staatsangehörigkeit von Personen wird nicht erfasst. 22. Wie viele Visumsanträge wurden seit Juni 2025 in der Deutschen Botschaft in Teheran bearbeitet (bitte nach Visumsart – Studienvisum, Schengen-Visum, Arbeitsvisum etc. – und Staatangehörigkeit der Antragstellenden unterscheiden)? Die Zahl der seit 1. Juni 2025 an der Deutschen Botschaft Teheran bearbeiteten Visumanträge kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 9. Dezember 2025). Staatsangehörigkeit Aufenthaltszweck A-Visa bearbeitet C-Visa bearbeitet D-Visa bearbeitet Gesamt 1 3.822 5.040 davon: Afghanistan Familiennachzug 0 0 669 Afghanistan Studium 0 0 61 Afghanistan Sprachkurs 0 0 1 Afghanistan Erwerbstätigkeit 0 0 44 Afghanistan Aufnahmen nach §§ 22, 23 AufenthG 0 0 17 Afghanistan Sonstige Aufenthaltszwecke 0 29 58 Afghanistan Gesamt Afghanistan 0 29 850 Iran Familiennachzug 0 0 1.448 Iran Studium 0 0 1.391 Iran Sprachkurs 0 0 108 Iran Schüleraustausch 0 0 1 Iran Erwerbstätigkeit 0 0 1.169 Iran Aufnahmen nach §§ 22, 23 AufenthG 0 0 7 Iran Sonstige Aufenthaltszwecke 1 3.782 65 Iran Gesamt Iran 1 3.782 4.189 Irak Sonstige Aufenthaltszwecke 0 0 1 Staatsangehörigkeit Aufenthaltszweck A-Visa bearbeitet C-Visa bearbeitet D-Visa bearbeitet Libanon Sonstige Aufenthaltszwecke 0 1 0 Sri Lanka Sonstige Aufenthaltszwecke 0 5 0 Sudan Sonstige Aufenthaltszwecke 0 2 0 Tadschikistan Sonstige Aufenthaltszwecke 0 2 0 Türkei Sonstige Aufenthaltszwecke 0 1 0 23. Inwiefern sind die „technischen Kapazitäten“ der Deutschen Botschaft in Teheran stark reduziert (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und was unternimmt die Bundesregierung, um die Kapazitäten wieder auszubauen? Die vorübergehende Verlegung des Dienstbetriebs nach Deutschland bedurfte einer vorherigen technischen Evakuierung. Nach Wiederaufnahme des Dienstbetriebs an der Botschaft Teheran musste die technische Umgebung aus Sicherheitsgründen vollständig wiederhergestellt werden. 24. Welche konkreten Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um den „personellen Engpass“ in der Deutschen Botschaft in Teheran zu beheben? 25. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um lange Wartezeiten bei der Deutschen Botschaft in Teheran zu vermeiden? Die Fragen 24 und 25 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Bei der personellen Besetzung nutzt die Bundesregierung den ihr zur Verfügung stehenden Rahmen vollumfänglich aus. Um langen Wartezeiten entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung vor allem Maßnahmen getroffen, um nach der Ausdünnung des diplomatischen Personals in Teheran zusätzliche Bearbeitungskapazitäten zu schaffen. Dies ist erfolgt durch die umfassende Ausweitung der Verlagerung der Bearbeitung von Studien- und Erwerbstätigkeitsvisa an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA). Zudem werden in der Zentrale des Auswärtigen Amts Visumanträge iranischer Staatsangehöriger zum Familiennachzug entschieden. Die Botschaften in Moskau und Peking unterstützen die Botschaft Teheran bei der Bearbeitung von Schengenvisa. 26. Wie lange waren im Oktober 2025 die durchschnittlichen Wartezeiten für ein Visum an der Deutschen Botschaft in Teheran (bitte nach Visumsart – Studienvisum, Schengen-Visum, Arbeitsvisum etc. – und Staatangehörigkeit der Antragstellenden unterscheiden; bitte nach Wochen differenzieren, auch bei Wartezeiten über einem Jahr, wie auch in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/15151)? Bei Angaben zu Wartezeiten handelt es sich stets um rechnerische Momentaufnahmen. Eine systematische statistische Erfassung erfolgt nicht und kann insofern auch nicht im Nachhinein für Oktober 2025 erstellt werden. 27. Aus welchen Gründen können Visumsanträge zum Familiennachzug nicht von der Deutschen Botschaft in Teheran zu anderen, für die Antragstellenden erreichbaren Auslandsvertretungen verlegt werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Verlagerung der Zuständigkeit für Visumanträge zum Familiennachzug oder anderen Aufenthaltszwecken an eine andere deutsche Auslandsvertretung käme bei einer absehbar länger andauernden Einstellung der Visumbearbeitung in Betracht. Dies ist in Teheran nicht der Fall. Die Bearbeitung von Visumanträgen wurde nach der vorübergehenden Schließung der Botschaft im Juni 2025 bereits im Juli 2025 wieder aufgenommen und seither sukzessive ausgeweitet. Die Bundesregierung setzt auch in Zukunft alles daran, iranischen sowie dort lebenden ausländischen Staatsangehörigen die Visumantragstellung in ihrem Heimatland bzw. Aufenthaltsstaat zu ermöglichen. Dies gilt auch für afghanische Staatsangehörige im Familiennachzug, die ihr Visum an der Botschaft Teheran beantragen wollen. 28. Trifft die Bundesregierung derzeit Vorkehrungen, um die Antragstellung für afghanische Staatsangehörige auch an anderen Auslandsvertretungen, außer den Botschaften in Teheran und Islamabad, zu ermöglichen (bitte möglichst konkret ausführen), und wenn nein, warum nicht? Die Ausführungen in der Antwort zu Frage 27 gelten für afghanische Antragstellende analog. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11282 verwiesen. 29. Wann wurde der Dienstleister Visametric durch den Dienstleister TLScontact ersetzt, und was waren die Gründe für diese Entscheidung (vgl. https://teheran.diplo.de/ir-de/02-service/2404360-2404360?openAc cordionId=item-2733310-1-panel)? Die externen Dienstleistungserbringer werden nach Maßgabe des Visakodex auf der Grundlage von öffentlichen Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) ausgewählt. Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern erfolgt somit auf Basis von Konzessionsverträgen, die regelmäßig neu ausgeschrieben werden müssen. Der Wechsel des Dienstleisters erfolgte am 1. Juli 2025, nachdem sich TLScontact in einem turnusmäßigen Vergabeverfahren durchgesetzt hatte. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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