Schriftliche Frage 103 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie steht die Bundesregierung zu einer Ausweitung des § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung auf Mitarbeitende von Fanprojekten im Netzwerk „…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Text
Schriftliche Frage 103 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie steht die Bundesregierung zu einer Ausweitung des § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung auf Mitarbeitende von Fanprojekten im Netzwerk „…
Frage 103 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie steht die Bundesregierung zu einer Ausweitung des § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung auf Mitarbeitende von Fanprojekten im Netzwerk „Koordinierungsstelle Fanprojekte“ angesichts des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe (Urt. v. 28. Oktober 2024, Az. 17 Cs 530 Js 45512/23) vor dem Hintergrund der sensiblen Sozialarbeit und des engen Vertrauensverhältnisses, welches zwischen Fanprojekten und Fanszenen besteht, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung jenseits der anteiligen Finanzierung aus Bundesmitteln des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend konkret, um ihre Koalitionsvereinbarung, die Koordinierungsstelle Fanprojekte weiter zu unterstützen, umzusetzen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 5. August 2025:
Hinsichtlich einer Ausweitung des § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) auf Mitarbeitende von Fanprojekten im Netzwerk „Koordinierungsstelle Fanprojekte“ hält die Bundesregierung auch vor dem Hintergrund des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe an der Sichtweise fest, die bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9918 geäußert wurde. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und damit auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für Fanprojekte tätig sind, von einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den von ihnen betreuten Personen geprägt ist. Gleichwohl wird eine Erweiterung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem BVerfGE 33, 367, 383) unter den Gesichtspunkten des verfassungsrechtlichen Gebots einer effektiven Strafverfolgung und der mangelnden Vergleichbarkeit der Situation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Fanprojekten zu den in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und 3b StPO genannten Tätigkeiten abgelehnt. Hinsichtlich des zweiten Teils Ihrer Frage wird mitgeteilt, dass die Bundesregierung die Unterstützung der Koordinationsstelle Fanprojekte entsprechend der Koalitionsvereinbarung fortsetzen wird.
Relationen
- asked ← Helge Limburg (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung