polradar

Geplante Verschärfung von Stadionverboten und weiterer Sicherheitsmaßnahmen im Profifußball (Antwort zu Drs. 21/4877)

dip / drucksache 16.04.2026 · WP 21 · 21/5451 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Geplante Verschärfung von Stadionverboten und weiterer Sicherheitsmaßnahmen im Profifußball (Antwort zu Drs. 21/4877) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5451 21. Wahlperiode 16.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4877 – Geplante Verschärfung von Stadionverboten und weiterer Sicherheitsmaßnahmen im Profifußball V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vom 3. bis 5. Dezember 2025 fand in Bremen die Innenministerkonferenz (IMK) statt. Medial rückte sie unter anderem durch Forderungen nach schärferen Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen in deutschen Fußballstadien in den Fokus. Besonders geplante Maßnahmen wie personalisierte Tickets, Gesichtsscanner und präventive Stadionverbote stießen dabei in der aktiven Fanszene auf erhebliche Kritik, da sie dort als Bedrohung der bestehenden Fankultur wahrgenommen wurden (vgl. www.spiegel.de/sport/fussball/fussbal l-verbaende-und-politik-streiten-um-personalisierte-e-tickets-fuer-fans-a-53d4 4b9f-9dda-47f2-b3cd-157d07c7f3ba). Die lautstarken Proteste innerhalb und außerhalb der Stadien fanden ihren Höhepunkt im zwölfminütigen Stimmungsboykott vieler Fankurven zu Spielbeginn sowie einer szeneübergreifenden Demonstration in Leipzig, bei der über 20 000 Fans von mehr als 50 Vereinen teilnahmen (vgl. www.dachverband-fanhilfen.de/pressemitteilungen/me hr-als-20-000-fans-in-leipzig-ausrufezeichen-fuer-lebendige-fankultur-und-ge gen-imk-plaene/). Die Proteste sorgten dafür, dass die Forderungen nach personalisierten Tickets und Gesichtsscannern im Stadion bereits vor Beginn der IMK von der Tagesordnung genommen wurden. Vom Tisch sind die Maßnahmen jedoch nicht. Im Abschlussbericht der vergangenen IMK liegt der Fokus vor allem auf künftigen Stadionverbotsverfahren (vgl. www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/t ermine/to-beschluesse/2025-12-05_DOK/beschl%C3 ProzentBCsse.pdf?__blo b=publicationFile&v=2; S. 12). Den Forderungen nach verschärften Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen steht aus Sicht der Fragesteller der Jahresbericht 2024/25 der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) entgegen. Für die Saison dokumentiert er einen Rückgang der im Zusammenhang mit Fußballspielen der ersten drei Profiligen verletzten Personen um 17,2 Prozent bei gleichzeitig auf über 25 Millionen gestiegenen Zuschauerzahlen (vgl. https://lzpd.polizei.nrw/sites/ default/files/2025-10/251009-1_ZIS-Jahresbericht_2024-2025_2.pdf; S. 4). Dies deutet auf eine verbesserte Sicherheitslage und ein hohes Sicherheitsempfinden der Zuschauer hin. Diese Zahlen werden vom Jahresbericht 2025 der Bundespolizei unterstrichen, der einen Rückgang der „Straftaten im Ein- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. satzfeld Fußball“ um 9 Prozent belegt (vgl. https://bundespolizei.de/fileadmin/ user_upload/Downloads/Mediathek/Jahresberichte_der_Bundespolizei/jahresb ericht_2024_www.pdf; S. 42). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern schärfere Maßnahmen verhältnismäßig sind. Die Bundesregierung erkennt zwar den Rückgang der Strafverfahren und Verletzen im Umfeld von Fußballspielen an, jedoch bleiben für sie intensivierte Maßnahmen gerechtfertigt. Als Hauptgrund hierfür wird lediglich angeführt, dass diese Zahlen weiter reduziert werden müssten (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 21/2665). Darüber hinaus spielt beim Thema „Sicherheit im Bereich Fußball“ die Datei „Gewalttäter Sport“ eine zentrale Rolle. Nach den Änderungen der Bundesregierung am Bundeskriminalamtsgesetz (vgl. www.bundestag.de/dokumente/ textarchiv/2025/kw26-de-bundeskriminalamt-1084796) stellt sich die Frage, wie sich diese Gesetzesänderung konkret auf die Datei „Gewalttäter Sport“ und die damit verbundene Speicherung von personenbezogenen Daten und die Fristen für deren Löschung auswirken wird. Unterdessen hatte die vorherige Bundesregierung im Dezember 2024 verlauten lassen, dass die genauen Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 1. Oktober 2024 auf die Datei „Gewalttäter Sport“ noch geprüft werden müssten (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/14338). Vor dem Hintergrund der nächsten IMK vom 17. bis 19. Juni 2026 in Hamburg ist es aus Sicht der Fragesteller wichtig, die oben genannten Entwicklungen zu thematisieren.  1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem im ZIS-Jahresbericht 2024/25 dokumentierten Rückgang der Zahl verletzter Personen bei Spielen der ersten drei Fußball- Profiligen von 1 338 in der Saison 2023/2024 auf 1 107 in der Saison 2024/25 (-17,2 Prozent; vgl. ZIS-Jahresbericht 2024/25, S. 9) im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen, und welche konkreten Gefahrenprognosen rechtfertigen aus Sicht der Bundesregierung dennoch weitergehende Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen? Die Bundesregierung bewertet den dokumentierten Rückgang der Zahl verletzter Personen bei Spielen der ersten drei Fußball-Profiligen von 1 338 in der Saison 2023/2024 auf 1 107 in der Saison 2024/2025 (−17,2 Prozent) im Jahresbericht der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) durchaus positiv. Gleichwohl bewegt sich das Verletzungsgeschehen nach wie vor auf einem insgesamt hohen absoluten Niveau. Die Bundesregierung erkennt an, dass die überwiegende Mehrheit der Stadionbesucher Fußballspiele friedlich erlebt. Die jüngsten Vorfälle – namentlich die Ausschreitungen beim Spiel des 1. FC Magdeburg gegen Dynamo Dresden am 24. Januar 2026 sowie zuletzt die gravierenden Gewalttaten beim Spiel Dynamo Dresden gegen Hertha BSC am 4. April 2026 – zeigen jedoch, dass es keinen Anlass zur Entwarnung gibt. Die anhaltend schwerwiegenden Ereignisse rechtfertigen aus Sicht der Bundesregierung die fortgesetzte Überprüfung und bedarfsgerechte Weiterentwicklung der bestehenden Sicherheitsarchitektur. Dabei sind Verhältnismäßigkeit und die Wahrung der Rechte friedlicher Fans handlungsleitend.  2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, warum im Rahmen der Innenministerkonferenz im Dezember 2025 Maßnahmen wie personalisierte Eintrittskarten, biometrische Identifikationssysteme und übergeordnete Entscheidungsstrukturen für Stadionverbote nicht weiterverfolgt oder vertagt wurden, und welche Position hat das Bundesministerium des Innern (BMI) hierzu in den Bund-Länder- Abstimmungen vertreten? Die in der Fragestellung genannten Einzelmaßnahmen (personalisierte Eintrittskarten, biometrische Identifikationssysteme, übergeordnete Entscheidungsstrukturen für Stadionverbote) wurden auf der Innenministerkonferenz (IMK) im Dezember 2025 in Bremen nicht als eigenständige Beschlusspunkte behandelt. Nach öffentlich bekannt gewordenen Informationen hat der Vorsitzende der IMK, der damalige Bremer Innensenator, entschieden, diese Fragen nicht auf die Tagesordnung zu setzen. Die Federführung für die durch die IMK und die Sportministerkonferenz (SMK) eingesetzte Bund-Länder-offenen-Arbeitsgruppe (BLoAG) „Fußball ohne Gewalt“ liegt beim Land Hamburg. Im Rahmen dieser Gremienarbeit bringt das BMI seine Fachexpertise ein. Das BMI befürwortet ausdrücklich alle Bestrebungen, Fußballveranstaltungen sicherer zu gestalten, und steht einer konstruktiven Weiterentwicklung der Instrumente offen gegenüber.  3. Wie bewertet die Bundesregierung, dass laut Beschluss und Arbeitsaufträgen der Innenministerkonferenz weiterhin eine Weiterentwicklung und Vereinheitlichung von Stadionverbotsverfahren sowie weitere Maßnahmen zur Stadionsicherheit geprüft werden sollen (vgl. www.innenministe rkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2025-12-05_DOK/beschl %C3 ProzentBCsse.pdf?__blob=publicationFile&v=2; S 12), und welche konkreten Maßnahmen oder Prüfaufträge unterstützt das BMI? Die Bundesregierung begrüßt ausdrücklich, dass die IMK mit ihrem Beschluss vom Dezember 2025 die Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Stadionverbotsverfahren sowie weitere Maßnahmen zur Stadionsicherheit weiter vorantreiben will. Das BMI unterstützt diese Prüfaufträge. Das BMI wirkt in seiner Funktion als ständiges Mitglied des Nationalen Ausschusses Sport und Sicherheit (NASS) aktiv an der Fortschreibung des Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit (NKSS) mit. Darüber hinaus vertritt das BMI die Bundesrepublik Deutschland auf Ebene der Europäischen Union und des Europarates bei der supranationalen Bearbeitung des Themas Sport und Sicherheit rechtlichen und politischen Rahmen für nationale Sicherheitsmaßnahmen bei Fußballspielen dienen.  4. Welche Fanorganisationen, zivilgesellschaftlichen Gruppen oder Bürgerrechtsorganisationen wurden durch die Bundesregierung im Vorfeld oder Nachgang dieser Beratungen einbezogen oder angehört, und aus welchen Gründen gegebenenfalls nicht? Die Koordinierungsstelle Fanprojekte (KOS) ist ordentliches Mitglied der durch Hamburg geleiteten BLoAG „Fußball ohne Gewalt“ und war dadurch in die Beratungen einbezogen. Die KOS vertritt die Interessen der sozialpädagogischen Fanprojekte und bringt deren Perspektive in die Gremienarbeit ein. Über diesen Beteiligungsweg ist eine strukturierte Einbindung der fannahen Zivilgesellschaft gewährleistet.  5. Welche thematischen Schwerpunkte beabsichtigt das BMI im Vorfeld der für Sommer 2026 in Hamburg geplanten Innenministerkonferenz in die Bund-Länder-Abstimmungen einzubringen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Stadionsicherheit und zum Umgang mit Stadionverboten? Das BMI plant nicht, eigenständige thematische Schwerpunkte in die Bund- Länder-Abstimmungen im Vorfeld der für Juni 2026 in Hamburg geplanten Innenministerkonferenz einzubringen. Die inhaltliche Hauptverantwortung für Maßnahmen zur Stadionsicherheit und den Umgang mit Stadionverboten liegt bei den Polizeien der Länder sowie den Veranstaltern und Verbänden. Das BMI begleitet die entsprechenden Gremien beratend und wirkt an einer koordinierten Gesamtstrategie mit.  6. Welche Gespräche bzw. Verhandlungsformate führt die Bundesregierung mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB), der Deutschen Fußball Liga, den Innenministerien der Länder und bzw. oder Polizeien des Bundes und der Länder zu Sicherheitsmaßnahmen im Profifußball sowie in den Regionalligen (bitte Termine, Gegenstände der Gespräche und beteiligte Arbeitsebenen benennen)? Das BMI nimmt an den folgenden ständigen Gesprächs- und Verhandlungsformaten zu Sicherheitsfragen im Profifußball teil: Das BMI war auf Arbeitsebene am Spitzengespräch zwischen Vertretern der SMK und der IMK mit DFB und DFL im Oktober 2024 beteiligt. Darüber hinaus nimmt das BMI an den Sitzungen des NASS teil, der mindestens einmal jährlich nach Saisonende tagt. Das BMI nimmt ferner an den Sitzungen der BLoAG „Fußball ohne Gewalt“ teil.  7. Welche Reformmaßnahmen an der Datei „Gewalttäter Sport“, die im Koalitionsvertrag 2021 von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigt wurden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich umgesetzt worden, und welche weiteren Änderungen plant sie selbst? Vorbemerkung: Es existiert kein Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2021. Der Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode wurde 2021 zwischen SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geschlossen. Jener Koalitionsvertrag enthielt das Vorhaben, die Datei „Gewalttäter Sport“ zu reformieren. Antwort: Die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) ist Teil des polizeilichen Informationsverbundes (INPOL). Wesentliche Änderungen an der DGS wurden im Zusammenhang mit der Reform des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) vollzogen. Mit dem Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im BKAG vom 17. Juli 2025 wurden die Regelungen für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund in § 30a BKAG zusammengefasst sowie die Voraussetzungen für eine vorsorgende Speicherung von Daten zu Beschuldigten entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 1. Oktober 2024, Az. 1 BvR 1160/19) in § 30a Absatz 2 BKAG ergänzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.  8. In welchem Umfang wird die „Koordinierungsstelle Fanprojekte“ derzeit finanziell durch die Bundesregierung gefördert, nachdem sie im Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD (vgl. www.koalitionsve rtrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf; S. 118) ausdrücklich erwähnt wurde? Die Koordinierungsstelle Fanprojekte (KOS), die bei der Deutschen Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund e. V. angesiedelt ist, erhält Bundesmittel aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes in Höhe von 325 000 Euro im Jahr 2026. Damit setzt die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag 2025 ausdrücklich verankerte Unterstützung der Fanprojektarbeit finanziell um.  9. Wie viele Personen sind mit Stand 1. Februar 2026 in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert (bitte nach Bundesländern, Vereinszugehörigkeit sowie jeweiligen Grund für die Speicherung aufschlüsseln)? Eine retrograde Auswertung der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) zum Stichtag 1. Februar 2026 ist nicht möglich, da innerhalb der DGS getätigte Speicherungen normierten Prüf- und Löschungsfristen unterliegen. So sind Datensätze, deren Aussonderungsprüffrist zwischenzeitlich erreicht wurde, unwiderruflich gelöscht. Darüber hinaus erfolgt keine vereinszugehörige Aufschlüsselung. Mit Stand vom 12. März 2026 waren insgesamt 6 492 Personen bundesweit in der DGS gespeichert, die sich wie folgt auf die Länder und den Bund und den Datenbesitz der speichernden Polizeibehörden darstellen. Speichernde Stelle Anzahl der Speicherungen Baden-Württemberg 361 Bayern 347 Berlin 211 Brandenburg 75 Bremen 9 Bundespolizei 978 Hamburg 58 Hessen 291 Mecklenburg-Vorpommern 60 Niedersachsen 309 Nordrhein-Westfalen 2 575 Rheinland-Pfalz 142 Saarland 80 Sachsen 599 Sachsen-Anhalt 184 Schleswig-Holstein 35 Thüringen 178 Die hierzu erfassten Speicherungsgründe sowie deren Anzahl gestaltet sich wie folgt. Speicherungsgrund Anzahl der Speicherungen Landfriedensbruch 1 899 Identitätsfeststellung zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten 1 108 Gefährliche Körperverletzung 732 Speicherungsgrund Anzahl der Speicherungen Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs 566 Einfache Körperverletzung 474 Raub 271 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 224 Verstoß Versammlungsgesetz 189 Hausfriedensbruch 164 Sachbeschädigung 153 Beleidigung 135 Verstoß Sprengstoffgesetz 128 Ingewahrsamnahme zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten 103 Speicherung von präventiv-polizeilichen Maßnahmen (temporär) 83 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte 50 Diebstahl 34 Nötigung 25 Räuberischer Diebstahl 24 Schwerer Raub 21 Gefangenenbefreiung 15 Verstoß Waffengesetz 14 Räuberische Erpressung 12 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 12 Schwere Körperverletzung 9 Volksverhetzung 9 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 7 Mitführen von gefährlichen Gegenständen/Waffen 7 Missbrauch von Notrufeinrichtungen 6 Beteiligung an einer Schlägerei ohne Todesfolge 5 Durchführung einer Versammlung trotz Verbot oder Auflösung gemäß § 27 Absatz 1 VersG NRW 4 Beleidigung auf sexueller Grundlage 3 Sicherstellung von gefährlichen Gegenständen/Waffen 3 Schwerer Hausfriedensbruch 2 Körperverletzung mit Todesfolge 1 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verletzungen von Fußballfans infolge polizeilicher Zwangsmaßnahmen bei Fußballspielen in den ersten drei Ligen sowie den Regionalligen in den letzten fünf Spielzeiten sowie der aktuell laufenden Spielzeit vor? a) Auf welchen Datenquellen, Lageberichten oder Meldungen der Länder beruhen diese Erkenntnisse, und in welchen zeitlichen Abständen werden entsprechende Informationen an die Bundesregierung oder an ihr nachgeordnete Behörden übermittelt? Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet. Durch die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) wird der Jahresbericht Fußball erstellt. Dort werden Aussagen über die Häufigkeit von Verletzungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Ordnerinnen und Ordnern, Störerinnen und Störern sowie Unbeteiligten nach Erhebung und Bewertung dargestellt. Gründe für die Verletzungen werden nicht erhoben. b) Werden innerhalb der Bundesregierung oder ihr nachgeordneten Behörden Daten zu Verletzungen beteiligter und unbeteiligter Personen durch Polizeieinsätze bei Fußballspielen systematisch erfasst oder ausgewertet, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden erfassen keine eigenständige bundesweite Statistik zu Verletzungen beteiligter und unbeteiligter Personen infolge polizeilicher Zwangsmaßnahmen bei Fußballspielen. Die statistische Erhebung und Auswertung entsprechender Daten obliegt im Sinne der föderalen Kompetenzverteilung den Polizeien der Länder, die für den Polizeieinsatz bei Fußballspielen zuständig sind. Eine darüberhinausgehende bundeseinheitliche Datenerhebungspflicht besteht nicht. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte der Bundespolizei wegen des Verdachts der Körperverletzung im Dienst im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen bei Fußballspielen in den letzten fünf Spielzeiten vor (bitte nach Anzahl der Ermittlungsverfahren je Spielzeit sowie ggf. Ergebnis aufschlüsseln)? Die Bundespolizei führt keine Statistik im Sinne der Anfrage. 12. Inwiefern sieht die Bundesregierung strukturelle Defizite bei der Erfassung, Aufarbeitung oder statistischen Auswertung entsprechender Vorwürfe im Kontext von Fußballspielen? Die Bundesregierung sieht keine strukturellen Defizite im Sinne der Fragestellung. Die bestehenden Zuständigkeitsverteilungen zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Sicherheitsbehörden und den Verbänden entsprechen der verfassungsrechtlich vorgesehenen föderalen Struktur der inneren Sicherheit. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Ermittlungsverfahren nach § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) im Zusammenhang mit Fußballfans in den letzten fünf Jahren vor? a) Wie verteilen sich diese Verfahren auf die einzelnen Bundesländer? b) In wie vielen Fällen kam es zu Anklagen, Verurteilungen oder Einstellungen? c) Wie verteilen sich diese hinsichtlich der jeweiligen Vereinszugehörigkeit? Die Fragen 13 und 13c werden gemeinsam beantwortet. Fälle nach § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) werden zwar in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst, eine Aussage zum „Zusammenhang mit Fußballfans“ ist jedoch anhand der statistischen Daten nicht möglich. 14. Wie bewertet die Bundesregierung individuelle polizeirechtliche Maßnahmen gegen Fußballfans (zum Beispiel Meldeauflagen, Reisebeschränkungen, verdachtsunabhängige Personenkontrollen) im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) sowie die allgemeine Handlungs- und Bewegungsfreiheit? Die in der Fragestellung genannten polizeirechtlichen Maßnahmen – wie Meldeauflagen, Reisebeschränkungen und verdachtsunabhängige Personenkontrollen – sind größtenteils Maßnahmen auf der Grundlage landesrechtlicher Normen, für deren Vollzug und Überprüfung überwiegend die Polizeibehörden und Gerichte der Länder zuständig sind. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere aus Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind dabei von den jeweils zuständigen Stellen zu beachten und werden durch die Verwaltungsgerichte kontrolliert. 15. Sieht die Bundesregierung einen besonderen Rechtfertigungsmaßstab für Grundrechtseingriffe im Kontext von Fußballspielen, und wenn ja, worin unterscheidet sich dieser laut Bundesregierung von anderen Großveranstaltungen und Versammlungslagen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass für polizeirechtliche Maßnahmen im Kontext von Fußballveranstaltungen keine gegenüber anderen Veranstaltungsoder Versammlungslagen grundsätzlich abweichenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsmaßstäbe gelten. In jedem Fall sind die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit und der Erforderlichkeit zu beachten. Dies gilt für staatliche Eingriffe in Grundrechte unabhängig vom konkreten Anlass. Da die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz im Polizei- und Versammlungsrecht bei den Ländern liegt, obliegt die Bewertung konkreter Einsatzmaßnahmen den jeweils zuständigen Landesbehörden. Eine schematische Gegenüberstellung von Fußballspielen und anderen Versammlungs- oder Großveranstaltungslagen ist dabei nicht sachgerecht, da es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. 16. Welche bundeseinheitlichen Empfehlungen, Abstimmungen oder Evaluierungen existieren, an denen die Bundesregierung beteiligt ist, hinsichtlich der deeskalierenden Effekte bestimmter polizeilicher Einsatzstrategien bei Fußballspielen? Die Bundesregierung ist über das BMI als ständiges Mitglied im NASS an der Fortschreibung des NKSS beteiligt. Das NKSS enthält Empfehlungen zu deeskalierenden Einsatzstrategien und kommunikativen Ansätzen für alle Akteure, darunter insbesondere die Polizeien der Länder. Darüber hinaus hat das BMI eine wissenschaftliche Studie der Fachhochschule Potsdam zur Wirksamkeit sogenannter Stadionallianzen initiiert. Diese kooperativen Strukturen zwischen Polizei, Vereinen, Fanprojekten und Kommunen werden in mehreren Ländern bereits erfolgreich angewandt. Die Erkenntnisse aus dieser Studie fließen in die Gremienarbeit ein und können als Grundlage für eine bundesweit abgestimmte Weiterentwicklung deeskalierender Ansätze dienen. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über gesundheitliche Risiken und Verletzungen von Polizeibeamten durch den Einsatz von Reizstoffen, insbesondere Pfefferspray, bei Fußballspielen oder vergleichbaren Großveranstaltungen vor, und wie werden diese Erkenntnisse bei der Bewertung von Einsatzkonzepten berücksichtigt? Der sichere Umgang mit dem Reizstoffsprühgerät und Erste Hilfe-Maßnahmen nach Anwendung sind fortlaufender Gegenstand von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Einsatzkräfte. 18. Inwiefern wirken sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Änderungen des Bundeskriminalamtsgesetzes vom 26. Juni 2025 (vgl. www.bund estag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw26-de-bundeskriminalamt-108 4796) auf die Datei „Gewalttäter Sport“ aus? Die „Datei Gewalttäter Sport“ (DGS) ist Teil des polizeilichen Informationsverbundes (INPOL). Mit dem Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im BKAG vom 17. Juli 2025 wurden die Regelungen für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund in § 30a BKAG zusammengefasst. Zugleich wurden die Voraussetzungen für eine vorsorgende Speicherung von Daten zu Beschuldigten entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) in § 30a Absatz 2 BKAG ergänzt. Diese Regelungen gelten unmittelbar für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund und damit auch für die DGS. 19. Aus welchem Jahr stammt die Errichtungsanordnung für die „Datei Gewalttäter Sport“ (DGS) als Verbunddatei im zentralen Informationssystem der Polizei (INPOL‑Z), und wann wurde sie jeweils geändert? Die Errichtungsanordnung für die DGS stammt aus dem Jahr 2013. Die letzte Aktualisierung erfolgte im Jahr 2018. a) Wie wird sichergestellt, dass alle an der Verbunddatei DGS beteiligten Behörden die neu eingeführte Speicherschwelle in § 30a des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und die mit Wirkung vom 24. Juni 2025 geänderten Aussonderungsprüffristen nach § 77 BKAG beachten und vorhandene Datensätze auf ihre Rechtskonformität hin überprüft werden? Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit liegt im polizeilichen Informationsverbund bei den Verbundteilnehmern (§ 31 Absatz 2 BKAG). Das Bundeskriminalamt (BKA) hat die Verbundteilnehmer von der durch das Gesetz vom 17. Juli 2025 angepassten Rechtslage in Kenntnis gesetzt. Die Datenschutzkontrolle obliegt gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 BKAG grundsätzlich der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Innerhalb des INPOL-Zentralsystems existiert ein Aussonderungsprüfprogramm, das monatlich die zur Aussonderung anstehenden Datensätze identifiziert. Die erkannten Verbunddaten – die Daten der DGS sind integraler Bestandteil dieser Datenmenge – werden mit einer Vorlauffrist von einem Monat an die zugehörigen Verbundteilnehmer übermittelt. Die Verbundteilnehmer sind als Datenbesitzer angehalten, diese Daten aus dem Verbund zu löschen und je nach Landesrecht auch aus ihrem eigenen Bestand. Sollte keine Löschung durch den Teilnehmer erfolgen, löscht INPOL-Zentral diese Datensätze zum Fristablauf. Der gesamte Vorgang wird gemäß den Vorgaben des BKAG vollständig protokolliert. b) Wie wird die DGS in der Zielarchitektur nach Umsetzung des Programms P20|20 im polizeilichen Informationsverbund implementiert? Die DGS wird im Rahmen der Transformation der Verbundsysteme in das Programm P20 überführt und in das P20-Datenhaus-Ökosystem integriert. Die für die Polizeiarbeit notwendigen Informationen, die heute in der Datei „Gewalttäter Sport“ enthalten sind, werden in der Zielarchitektur P20 den Polizeien weiterhin zur Verfügung gestellt. Die Berücksichtigung der Datenverfügbarkeit entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Sichtrechten ist im Programm P20 grundsätzlich sichergestellt. Die konzeptionellen Transformationsarbeiten dauern an; konkrete Planungen zur operativen Umsetzung sind noch nicht abgeschlossen. 20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob die Möglichkeit der Kostenerstattung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2025 (vgl. www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/verfassungsgericht-dfl-kost en-hochrisikospiele-100.html) sicherheitspolitische Bewertungen oder Forderungen nach verschärften Maßnahmen im Profifußball beeinflusst hat, und wie stellt sie sicher, dass fiskalische Erwägungen keine sachfremden Anreize für restriktivere Maßnahmen setzen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2025 zur Kostenerstattung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen sicherheitspolitische Bewertungen oder Forderungen nach verschärften Maßnahmen im Profifußball beeinflusst hat. Die Möglichkeit der Kostenerstattung liegt in der Verantwortung der jeweiligen Länder; eine Implementierung in die entsprechenden Landesregelungen der Gebührenerhebung ist hierfür Voraussetzung. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass etwaige fiskalische Erwägungen keine Grundlage für die Bewertung der Notwendigkeit und des Umfanges sicherheitspolitischer Maßnahmen sind. 21. Plant die Bundesregierung eine bundesweite zentrale Stadionverbotskommission, und wenn ja, welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung diesbezüglich, und welche Abteilungen im BMI sowie ggf. nachgeordneter Behörden sind an der Planung beteiligt? Die Bundesregierung plant keine eigene bundesweite Zentrale Stadionverbotskommission. Sie unterstützt jedoch ausdrücklich die Bestrebungen, die derzeitigen Regelungen zu Stadionverboten zu überarbeiten und zu vereinheitlichen. Die Bundesregierung begleitet die weitere sport- und sicherheitspolitische Diskussion zu diesem Thema fortlaufend, unter anderem in den Gremien der Innenministerkonferenz sowie – vertreten durch das BMI – als ständiges Mitglied im NASS. 22. Existieren derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung bei der zentralen Informationsstelle Sport Dateien, Datensammlungen, Datenbanken o. Ä., in denen personenbezogene Daten zu Stadionverboten gespeichert werden, oder halten die zuständigen Bund-Länder-Gremien an ihrer Einschätzung fest, dass es den verbandlichen Daten zu Stadionverboten an einer ausreichenden Datenqualität fehlt (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/10908)? Die ZIS nimmt als Netzwerkpartner an der durch den DFB zur Verfügung gestellten Stadionverbotsplattform teil. Eigene Dateien, Datensammlungen, Datenbanken o. Ä. existieren nicht. Die Datenqualität hat sich im Laufe der letzten neun Jahre verbessert. 23. Welche Rolle hat das BMI bei der Ausgestaltung der geplanten zentralen Stadionverbotskommission beim DFB in den Bund-Länder-Gesprächen gespielt, und welche rechtlichen Mindeststandards (insbesondere Transparenz, Begründungspflichten, Anhörungsrechte und Rechtsschutzmöglichkeiten) hält die Bundesregierung hierfür angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz für erforderlich? Das BMI ist im Rahmen der BLoAG „Fußball ohne Gewalt“, vor allem beratend tätig. Bei den Stadionverbotsrichtlinien handelt es sich um Regelungen des DFB, die das private Hausrecht des Veranstalters ausgestalten. Die Verantwortung für deren Ausgestaltung liegt daher beim DFB als privatrechtlichem Regelgeber. Im Rahmen der Arbeitsgespräche wird gleichwohl deutlich, dass der DFB großen Wert auf die Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen legt. Die Bundesregierung hält es für unerlässlich, dass eine etwaige zentrale Fachaufsicht bei Stadionverboten – ungeachtet ihres privatrechtlichen Charakters – die Grundsätze der Transparenz, der Begründungspflicht, der Gewährung von Anhörungsrechten und eines effektiven Rechtsschutzes für die Betroffenen beachtet. Nur so kann dem erheblichen Grundrechtsrelevanz dieser Instrumente, insbesondere mit Blick auf Artikel 2 Absatz 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und das Gebot der Verhältnismäßigkeit, ausreichend Rechnung getragen werden. 24. In welchem Umfang sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse aus polizeilichen Verbunddateien – insbesondere aus dem polizeilichen Informationsverbund (INPOL) oder der Datei „Gewalttäter Sport“ – bei Entscheidungen oder Überprüfungen durch eine zentrale Stadionverbotskommission berücksichtigt werden, und wie könnte sichergestellt werden, dass eine solche Nutzung den Anforderungen des § 30a BKAG an eine individualisierte, tatsachenbasierte und verhältnismäßige Prognose genügt? Die Aussprache von bundesweiten Stadionverboten erfolgt auf Basis der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des DFB. Hierbei handelt es sich um (präventive) zivilrechtliche Maßnahmen eines Fußballverbandes. Es ist nicht vorgesehen, polizeiliche Daten in einen Entscheidungsprozess des DFB einzubringen. Konkrete Arbeitsweisen einer zukünftigen, fachaufsichtlichen Stadionverbotskommission beim DFB sind bislang nicht final hinterlegt und derzeit Gegenstand der Befassung BLoAG „Fußball ohne Gewalt“. 25. Wie bewertet die Bundesregierung die in Bund-Länder-Gesprächen diskutierte Regelung, wonach bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens automatisch zu einem Stadionverbot von mindestens drei Monaten führen soll, insbesondere hinsichtlich Unschuldsvermutung und Verhältnismäßigkeit, und wie stellt sie sicher, dass eine individuelle Einzelfallprüfung erfolgt und unbeteiligte Personen nicht betroffen sind? Das Stadionverbot ist Ausdruck des privatrechtlichen Hausrechts des Veranstalters und damit kein staatliches Zwangsmittel. Der strafrechtliche Grundsatz der Unschuldsvermutung ist daher auf privatrechtliche Hausverbote nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch privatrechtliche Sicherheitsmaßnahmen mit erheblicher faktischer Eingriffstiefe die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung zu beachten haben. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ihrerseits an rechtsstaatliche Voraussetzungen geknüpft, die Willkür ausschließen. Dennoch weist die Bundesregierung darauf hin, dass die automatische Verhängung eines Stadionverbots allein aufgrund der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – ohne individuelle Einzelfallprüfung und ohne abschließende strafrechtliche Bewertung – grundrechtliche Bedenken aufwerfen kann. Der DFB trägt als verantwortlicher Regelgeber die Verantwortung für ein verhältnismäßiges Verfahren, das unbeteiligte Personen vor ungerechtfertigten Hausverboten schützt. 26. Wenn der „Fußballfanreiseverkehr“ wiederholt als besonders gefährlich eingestuft wird (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 21/3520), warum liegt der Schwerpunkt der diskutierten Sicherheitsmaßnahmen laut Einschätzung der Bundesregierung dennoch vor allem auf Fußballstadien und deren direkte Umgebung? Das Stadion und sein direktes Umfeld stellen den zentralen Anlassort des Geschehens und damit den primären räumlichen Anknüpfungspunkt für sicherheitsrechtliche Maßnahmen dar. Hier konzentrieren sich sowohl die Zusammenkunft der Fans als auch das unmittelbare Gefahrengeschehen. Dies erklärt, warum sicherheitspolitische Diskussionen häufig auf diesen Bereich fokussieren. Die Bundesregierung betont jedoch, dass ein wirksames Sicherheitskonzept alle Phasen des Spieltages umfassen muss. Der Fanreiseverkehr – insbesondere Zu- und Abfahrten im organisierten Reiseverkehr – ist in der Lagebeurteilung und Einsatzplanung ausdrücklich zu berücksichtigen. Präventionsmaßnahmen, insbesondere die Arbeit der sozialpädagogischen Fanprojekte, setzen dabei bewusst weit im Vorfeld des Spieltages und abseits des Stadionumfeldes an, da nachhaltige Gewaltprävention soziale Ursachen adressieren muss. 27. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur strukturellen Stärkung der sozialpädagogischen Fanprojekte im Profifußball – insbesondere im Hinblick auf eine verbesserte finanzielle und personelle Ausstattung sowie auf die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte geforderte gesetzliche Verankerung eines Zeugnisverweigerungsrechts (vgl. www.sportschau.de/fussball/streit-um-stadionverbote-u nd-personalisierte-tickets,sicherheit-stadien-100.html), und wie bewertet sie das Verhältnis allgemein-präventiver Ansätze zu den aktuell diskutierten polizeilich-präventiven Maßnahmen? Zur fachlichen Begleitung, Stärkung und Unterstützung von Fanprojekten wird die Koordinationsstelle Fanprojekte durch den Bund finanziell gefördert (s. Antwort zu Frage 8). Zur Forderung einer gesetzlichen Verankerung des Zeugnisverweigerungsrechts wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion die DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9918 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 103 des Abgeordneten Helge Limburg auf Bundestagsdrucksache 21/1164 verwiesen. 28. Welchen Stand hat die von der vorherigen Bundesregierung angekündigte Evaluation der „Datei Gewalttäter Sport“, welche anlässlich der UEFA EURO 2024 durch das BMI auf der Frühjahrssitzung 2024 in die IMK- Gremien eingebracht wurde (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/8937)? Die Evaluierung der Datei „Gewalttäter Sport“, die das BMI anlässlich der UEFA EURO 2024 in der IMK-Frühjahrssitzung 2024 in die IMK-Gremien eingebracht hatte, wurde durch die beteiligten Verbundteilnehmer durchgeführt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind in die Arbeiten zur Reform des Bundeskriminalamtgesetzes eingeflossen, die am 26. Juni 2025 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Mit den gesetzlichen Neuregelungen – insbesondere in § 30a BKAG und den angepassten Aussonderungsprüffristen in § 77 BKAG – wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 1. Oktober 2024 für den polizeilichen Informationsverbund umgesetzt. Die Evaluierung gilt damit inhaltlich als abgeschlossen. Weitergehende Anpassungsbedarfe, die sich aus dem laufenden Betrieb oder der Transformation in die Zielarchitektur P20 ergeben, werden fortlaufend geprüft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen