Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit
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Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8070
21. Wahlperiode 21.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Jorrit
Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Kathrin Gebel,
Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin
Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Zada
Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata
Vogtschmidt, Sarah Vollath und der Fraktion Die Linke
Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit
§ 53 der Strafprozessordnung (StPO) sieht ein berufsbezogenes
Zeugnisverweigerungsrecht nur für wenige, enumerativ aufgeführte Berufsgruppen vor. Für
den Bereich der Sozialen Arbeit gelten berufsbezogene
Zeugnisverweigerungsrechte lediglich im Rahmen der staatlich anerkannten Suchtberatung sowie der
Schwangerschaftskonfliktberatung, während Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter in den meisten Feldern der Sozialen Arbeit weiterhin grundsätzlich voll
zeugnis- und auskunftspflichtig sind.
Für Fachkräfte der Sozialen Arbeit führt diese Situation vielfach zu nicht
auflösbaren Konflikten: Sie sind für die Erfüllung ihres Auftrags in besonderem
Maße auf belastbare Vertrauensverhältnisse zu ihren Klientinnen und Klienten
angewiesen. Diese Vertrauensverhältnisse werden jedoch gefährdet, wenn
Betroffene damit rechnen müssen, dass ihnen anvertraute Informationen in
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder vor Gericht offenbart werden müssen
(vgl. u. a. Titus Simon, Julia Zeyn, Michael Leinenbach, Ronald Bec:
Zeugnisverweigerungsrecht und Soziale Arbeit, www.zeugnis-verweigern.de/wp-conte
nt/uploads/2021/09/21_SozArb_08_289-295_Simon_Zeyn_Leinenbach_Be
c.pdf).
Forderungen nach einer Ausweitung der Zeugnisverweigerungsrechte des § 53
StPO auf weitere Bereiche der Sozialen Arbeit werden vonseiten der
Bundesregierung und Teilen der Fachliteratur regelmäßig mit dem Hinweis
zurückgewiesen, eine Erweiterung des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts könne
die funktionsfähige Rechtspflege beeinträchtigen und die vollständige
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gefährden. Diese Ansicht wird aber in der
Praxis nicht überall geteilt, wie z. B. im Rahmen des Berufungsverfahrens
gegen drei Mitarbeiter eines Karlsruher Fußball-Fan-Projektes deutlich wurde
(www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/pyroskandal-ksc-beruf
ung-landgericht-100.html).
Zudem wurde das Zeugnisverweigerungsrecht in den 1990er-Jahren im
Rahmen der staatlich anerkannten Suchtberatung sowie der
Schwangerschaftskonfliktberatung eingeführt, ohne dass im wissenschaftlichen Diskurs oder in der
Rechtspraxis systematische empirische Nachweise über eine nachhaltige
Beeinträchtigung der Strafverfolgung in diesen Bereichen vorliegen.
Der Sachstand „Zeugnisverweigerungsrecht für den Bereich der Sozialen
Arbeit – Zur Rechtslage im Ausland“ der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des
Deutschen Bundestages – WD 7‑066/24 – zeigt zudem, dass vergleichbare oder
weitergehende berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte für psychosoziale
Berufe in mehreren europäischen Staaten eingeführt worden sind, ohne dass
dort eine grundlegende Funktionsstörung der Strafrechtspflege dokumentiert
wäre.
Die fragenstellende Fraktion möchte daher erfahren, auf welche konkreten
Erkenntnisse, empirischen Daten oder systematischen Auswertungen die
Bundesregierung ihre Befürchtung stützt, ein berufsbezogenes
Zeugnisverweigerungsrecht für die gesamte Soziale Arbeit könne die Rechtspflege beeinträchtigen
oder die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren substanziell erschweren.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob die Ausweitung
des Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von staatlich
anerkannten Drogenberatungsstellen durch das Gesetz zur Einführung eines
Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
staatlich anerkannter Beratungsstellen in Suchtfragen im Jahr 1991 zu einer
Behinderung oder Vereitelung der strafrechtlichen Verfolgung von
Drogendelikten geführt hat (und wenn ja, bitte nach einzelnen Fällen,
Deliktsarten und Jahren seit Inkrafttreten 1991 aufschlüsseln)?
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob die Ausweitung
des Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von staatlich
anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch das
Schwangerschaftskonfliktgesetz im Jahr 1992 zu einer Behinderung oder Vereitelung
der strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit
Schwangerschaftsabbrüchen geführt hat (und wenn ja, bitte nach
einzelnen Fällen, Deliktsarten und Jahren seit Inkrafttreten 1992 aufschlüsseln)?
3. In wie vielen Fällen erwies sich in den Jahren von 2020 bis 2025 nach
Kenntnis der Bundesregierung die Zeugenvernehmung von
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern durch die Strafjustiz für eine effektive
Strafverfolgung als erforderlich?
4. Aus welchen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit (z. B. stationäre
Jugendhilfeeinrichtungen, Wohnungslosenhilfe, Straffälligenhilfe,
Schuldnerberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Flüchtlingssozialarbeit,
Schulsozialarbeit, Fansozialarbeit, Streetwork) stammten nach Kenntnis der
Bundesregierung diese Mitarbeitenden jeweils?
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchem
Maße die strafrechtlichen Ermittlungen ohne diese Zeugenvernehmungen
objektiv erschwert oder unmöglich geworden wären (bitte gegebenenfalls
nach Deliktsgruppen differenzieren)?
6. Welche konkreten Auswirkungen im Hinblick auf eine effektive
Strafverfolgung und vollständige Wahrheitsermittlung erwartet die
Bundesregierung jeweils für den Fall
a) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannter Träger im Bereich der
Sozialen Arbeit,
b) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Träger
im Bereich der Fansozialarbeit,
c) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Stellen
der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO, und
d) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter
Angebote der Mobilen Jugendarbeit bzw. Streetwork?
7. Auf welche konkreten empirischen Studien, statistischen Auswertungen,
Rechtsprechungsanalysen oder sonstigen systematischen Erkenntnisse
stützt die Bundesregierung ihre Befürchtung, eine Ausweitung des
berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechts auf die gesamte Soziale Arbeit
könne die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen oder die
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren substanziell erschweren?
a) Wenn keine entsprechenden empirischen oder systematischen
Erkenntnisse vorliegen, auf welcher rechtspolitischen oder
kriminalpolitischen Bewertung beruht die ablehnende Haltung der
Bundesregierung zu einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts?
b) Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Bewertung
Erkenntnisse aus den Rechtsordnungen anderer Staaten, in denen
Sozialarbeitende bereits in berufsbezogene Aussageverweigerungsrechte
einbezogen sind (z. B. Österreich, Italien, Schweden, die
Niederlande)?
8. Inwiefern bezieht die Bundesregierung bei ihrer Bewertung einer
möglichen Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts auf die Soziale Arbeit
die verfassungsrechtliche Bedeutung des Schutzes von
Vertrauensbeziehungen in professionellen Hilfeverhältnissen (z. B. aus Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes [GG] sowie
Artikel 12 GG) ein?
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die fachliche Einschätzung, wonach
ohne verlässliche Vertraulichkeit zentrale Aufgaben der Sozialen Arbeit –
insbesondere im Bereich des Kinderschutzes, der Straffälligenhilfe und
der psychosozialen Beratung – nur eingeschränkt erfüllt werden können
und sich hieraus mittelbar auch negative Folgen für den Opferschutz und
die Kriminalprävention ergeben können?
10. Gibt es seit Einführung der berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte
in der Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung ein systematisches
Monitoring seitens der Bundesregierung oder der Länder, das mögliche
Auswirkungen auf die Strafverfolgung und Rechtspflege erfasst, und
wenn nein, plant die Bundesregierung, im Zuge der aktuellen Diskussion
um ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Soziale Arbeit eine solche
Evaluations- oder Berichtssystematik einzuführen, um die Debatte auf
eine empirische Grundlage zu stellen?
Berlin, den 11. September 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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