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Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit

dip / drucksache 21.09.2026 · WP 21 · 21/8070 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit Deutscher Bundestag Drucksache 21/8070 21. Wahlperiode 21.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath und der Fraktion Die Linke Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit § 53 der Strafprozessordnung (StPO) sieht ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht nur für wenige, enumerativ aufgeführte Berufsgruppen vor. Für den Bereich der Sozialen Arbeit gelten berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte lediglich im Rahmen der staatlich anerkannten Suchtberatung sowie der Schwangerschaftskonfliktberatung, während Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den meisten Feldern der Sozialen Arbeit weiterhin grundsätzlich voll zeugnis- und auskunftspflichtig sind. Für Fachkräfte der Sozialen Arbeit führt diese Situation vielfach zu nicht auflösbaren Konflikten: Sie sind für die Erfüllung ihres Auftrags in besonderem Maße auf belastbare Vertrauensverhältnisse zu ihren Klientinnen und Klienten angewiesen. Diese Vertrauensverhältnisse werden jedoch gefährdet, wenn Betroffene damit rechnen müssen, dass ihnen anvertraute Informationen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder vor Gericht offenbart werden müssen (vgl. u. a. Titus Simon, Julia Zeyn, Michael Leinenbach, Ronald Bec: Zeugnisverweigerungsrecht und Soziale Arbeit, www.zeugnis-verweigern.de/wp-conte nt/uploads/2021/09/21_SozArb_08_289-295_Simon_Zeyn_Leinenbach_Be c.pdf). Forderungen nach einer Ausweitung der Zeugnisverweigerungsrechte des § 53 StPO auf weitere Bereiche der Sozialen Arbeit werden vonseiten der Bundesregierung und Teilen der Fachliteratur regelmäßig mit dem Hinweis zurückgewiesen, eine Erweiterung des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts könne die funktionsfähige Rechtspflege beeinträchtigen und die vollständige Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gefährden. Diese Ansicht wird aber in der Praxis nicht überall geteilt, wie z. B. im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen drei Mitarbeiter eines Karlsruher Fußball-Fan-Projektes deutlich wurde (www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/pyroskandal-ksc-beruf ung-landgericht-100.html). Zudem wurde das Zeugnisverweigerungsrecht in den 1990er-Jahren im Rahmen der staatlich anerkannten Suchtberatung sowie der Schwangerschaftskonfliktberatung eingeführt, ohne dass im wissenschaftlichen Diskurs oder in der Rechtspraxis systematische empirische Nachweise über eine nachhaltige Beeinträchtigung der Strafverfolgung in diesen Bereichen vorliegen. Der Sachstand „Zeugnisverweigerungsrecht für den Bereich der Sozialen Arbeit – Zur Rechtslage im Ausland“ der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages – WD 7‑066/24 – zeigt zudem, dass vergleichbare oder weitergehende berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte für psychosoziale Berufe in mehreren europäischen Staaten eingeführt worden sind, ohne dass dort eine grundlegende Funktionsstörung der Strafrechtspflege dokumentiert wäre. Die fragenstellende Fraktion möchte daher erfahren, auf welche konkreten Erkenntnisse, empirischen Daten oder systematischen Auswertungen die Bundesregierung ihre Befürchtung stützt, ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht für die gesamte Soziale Arbeit könne die Rechtspflege beeinträchtigen oder die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren substanziell erschweren. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von staatlich anerkannten Drogenberatungsstellen durch das Gesetz zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter staatlich anerkannter Beratungsstellen in Suchtfragen im Jahr 1991 zu einer Behinderung oder Vereitelung der strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten geführt hat (und wenn ja, bitte nach einzelnen Fällen, Deliktsarten und Jahren seit Inkrafttreten 1991 aufschlüsseln)? 2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz im Jahr 1992 zu einer Behinderung oder Vereitelung der strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen geführt hat (und wenn ja, bitte nach einzelnen Fällen, Deliktsarten und Jahren seit Inkrafttreten 1992 aufschlüsseln)? 3. In wie vielen Fällen erwies sich in den Jahren von 2020 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung die Zeugenvernehmung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern durch die Strafjustiz für eine effektive Strafverfolgung als erforderlich? 4. Aus welchen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit (z. B. stationäre Jugendhilfeeinrichtungen, Wohnungslosenhilfe, Straffälligenhilfe, Schuldnerberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Flüchtlingssozialarbeit, Schulsozialarbeit, Fansozialarbeit, Streetwork) stammten nach Kenntnis der Bundesregierung diese Mitarbeitenden jeweils? 5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchem Maße die strafrechtlichen Ermittlungen ohne diese Zeugenvernehmungen objektiv erschwert oder unmöglich geworden wären (bitte gegebenenfalls nach Deliktsgruppen differenzieren)? 6. Welche konkreten Auswirkungen im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung und vollständige Wahrheitsermittlung erwartet die Bundesregierung jeweils für den Fall a) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannter Träger im Bereich der Sozialen Arbeit, b) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Träger im Bereich der Fansozialarbeit, c) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Stellen der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO, und d) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Angebote der Mobilen Jugendarbeit bzw. Streetwork? 7. Auf welche konkreten empirischen Studien, statistischen Auswertungen, Rechtsprechungsanalysen oder sonstigen systematischen Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre Befürchtung, eine Ausweitung des berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechts auf die gesamte Soziale Arbeit könne die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen oder die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren substanziell erschweren? a) Wenn keine entsprechenden empirischen oder systematischen Erkenntnisse vorliegen, auf welcher rechtspolitischen oder kriminalpolitischen Bewertung beruht die ablehnende Haltung der Bundesregierung zu einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts? b) Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Bewertung Erkenntnisse aus den Rechtsordnungen anderer Staaten, in denen Sozialarbeitende bereits in berufsbezogene Aussageverweigerungsrechte einbezogen sind (z. B. Österreich, Italien, Schweden, die Niederlande)? 8. Inwiefern bezieht die Bundesregierung bei ihrer Bewertung einer möglichen Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts auf die Soziale Arbeit die verfassungsrechtliche Bedeutung des Schutzes von Vertrauensbeziehungen in professionellen Hilfeverhältnissen (z. B. aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes [GG] sowie Artikel 12 GG) ein? 9. Wie beurteilt die Bundesregierung die fachliche Einschätzung, wonach ohne verlässliche Vertraulichkeit zentrale Aufgaben der Sozialen Arbeit – insbesondere im Bereich des Kinderschutzes, der Straffälligenhilfe und der psychosozialen Beratung – nur eingeschränkt erfüllt werden können und sich hieraus mittelbar auch negative Folgen für den Opferschutz und die Kriminalprävention ergeben können? 10. Gibt es seit Einführung der berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte in der Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung ein systematisches Monitoring seitens der Bundesregierung oder der Länder, das mögliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung und Rechtspflege erfasst, und wenn nein, plant die Bundesregierung, im Zuge der aktuellen Diskussion um ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Soziale Arbeit eine solche Evaluations- oder Berichtssystematik einzuführen, um die Debatte auf eine empirische Grundlage zu stellen? Berlin, den 11. September 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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