Schriftliche Frage 16 von Sascha Müller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch waren im letzten abgeschlossenen Steuerjahr die gesamten Steuermindereinnahmen durch das Ehegattensplitting im Vergleich zur Einzel…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 16 von Sascha Müller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch waren im letzten abgeschlossenen Steuerjahr die gesamten Steuermindereinnahmen durch das Ehegattensplitting im Vergleich zur Einzel…
Frage 16 (Sascha Müller, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie hoch waren im letzten abgeschlossenen Steuerjahr die gesamten Steuermindereinnahmen durch das Ehegattensplitting im Vergleich zur Einzelveranlagung, und wie verteilen sich diese auf Einkommensklassen des zu versteuernden Einkommens in 20.000-Euro-Schritten bis 200.000 Euro, jeweils unter Angabe der Anzahl der betroffenen Paare pro Einkommensklasse?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 8. Juli 2025:
Eine Bezifferung der Steuereinnahmen durch eine Umstellung der Einkommensbesteuerung von Ehegatten auf eine generelle Einzelveranlagung liegt nicht vor, weder für abgeschlossene Steuerjahre noch für aktuelle oder künftige Steuerveranlagungsjahre. Diese Bezifferung erforderte zudem die in der Fragestellung fehlende Definition eines rechtlichen Rahmens, wie anstelle der geltenden Einkommensteuer-Zusammenveranlagungen von Ehegatten in 13,5 Millionen Fällen (Angabe laut aktueller Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020) die Einzelveranlagungen aller verheirateten Personen durchzuführen wären (etwa hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten vor allem im Alleinverdienerfall, der Zuordnung der kindbezogenen Aufwendungen auf die Eltern, der Aufteilung des gemeinsamen Einkommens auf die Partner usw.). In der Tabelle 2.7.4 der Datensammlung zur Steuerpolitik 2025 (www.b undesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestel lservice/datensammlung-zur-steuerpolitik-2025.pdf?_blob=publicationFi le&v=10) sind für verschiedene Jahre die auf der rein tariflichen Ebene entstehenden Splittingeffekte angegeben, die aber nicht mit Steuermindereinnahmen gleichzusetzen sind. Für die Ermittlung des Splittingeffekts wird der Einkommensteuertarif nur fiktiv auf den bisher erklärten Anteil der Partner A und B am gemeinsamen zu versteuernden Einkommen angewandt, statt wie beim Splitting auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens. Sollte es zu einer Einzelveranlagung beider Ehegatten anstelle der bisherigen Zusammenveranlagung mit hälftiger Teilung des Einkommens („Splitting“) kommen, ist aus den oben genannten Gründen von niedrigeren zu versteuernden Einkommensanteilen und einer aus Steuerzahlendensicht optimierten Aufteilung auf die Partner auszugehen. Der rechnerische Splittingeffekt beschreibt daher nicht die Steuermindereinnahmen, die durch das geltende Verfahren der Ehegattenbesteuerung mit Anwendung des Splittingverfahrens entstehen. Bei Einzelveranlagungen anstelle von Zusammenveranlagungen wäre von deutlich geringeren Aufkommenswirkungen auszugehen.
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