Wirtschafts- und gleichstellungspolitische Auswirkungen des Ehegattensplittings
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Wirtschafts- und gleichstellungspolitische Auswirkungen des Ehegattensplittings
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4258
21. Wahlperiode 24.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Doris Achelwilm, Kathrin Gebel, Mandy Eißing, Janine
Wissler, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne,
Agnes Conrad, Mirze Edis, Nicole Gohlke, Christian Görke, Mareike Hermeier,
Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović,
Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Isabelle
Vandre, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und
der Fraktion Die Linke
Wirtschafts- und gleichstellungspolitische Auswirkungen des
Ehegattensplittings
„In Deutschland haben Frauen und Männer faktisch nicht dieselben
Verwirklichungschancen“, stellt eine Analyse der Vereinten Nationen fest (vgl. https://un
women.de/gender-gaps-in-deutschland/). Frauen sind im Durchschnitt
finanziell deutlich schlechter gestellt als Männer. Im Jahr 2025 betrug die
Verdienstlücke („Gender Pay Gap“) in Deutschland 16 Prozent. Frauen haben somit pro
Stunde durchschnittlich knapp 4,50 Euro weniger verdient als Männer (vgl.
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/12/PD25_453_621.html).
Die Rentenlücke zeigt, wie dynamisch sich die Ungleichheit im Alter verstärkt.
Die Alterseinkünfte von Frauen waren 2024 knapp ein Viertel niedriger als die
von Männern (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkom
men-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Ta
bellen/einkommen-gender-pension-gap.html). Die Lebenseinkommenslücke
(„Gender Lifetime Earnings Gap“) zeigt, dass Frauen im Laufe ihres Lebens
durchschnittlich fast 50 Prozent weniger Einkommen als Männer beziehen (vgl.
www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/113474/cfb3b8047964183010cc5c9e2ae4
8c2b/dauerhaft-ungleich-berufsspezifische-lebenserwerbseinkommen-von-faue
n-und-maennern-in-deutschland-data.pdf).
Das aktuelle Steuersystem, insbesondere das Ehegattensplitting, trägt nach
Ansicht der fragestellenden Fraktion zu dieser Ungleichheit bei. Das
Ehegattensplitting ist eine Gleichstellungsbremse. Seit der Einführung des
Ehegattensplittings 1958 haben sich gesellschaftlicher Stellenwert und institutionelle
Funktion der Ehe wie auch die Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern
erheblich verändert. Das Ehegattensplitting fördert jedoch traditionelle
Rollenbilder: Es begünstigt das traditionelle Ernährer- sowie das Zuverdienstmodell aus
meist männlichem „Haupternährer“ und weiblicher „Zuverdienerin“. Das
Ehegattensplitting erschwert damit die eigenständige Existenzsicherung der
geringer verdienenden Person, strukturell bedingt zumeist Frauen. Der marginale
Steuersatz für den Zweitverdienst steigt, sodass sich (zusätzliche)
Erwerbsarbeit für die geringer verdienende Person oft nicht lohnt. Das Ehegattensplitting
verstärkt die finanzielle Abhängigkeit vom Hauptverdienenden, zementiert
traditionelle Arbeitsteilungen im Familienkontext und erhöht die Nachteile sowie
Armutsrisiken der „dazuverdienenden“ Person, meist der Frau. Im Falle einer
Trennung ist die finanziell benachteiligte Seite besonders vulnerabel,
insbesondere seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008, wonach geschiedene Eheleute in
der Regel selbst für ihren Unterhalt sorgen müssen.
Das Ehegattensplitting ist sozial unausgewogen. Vom Ehegattensplitting
profitieren überwiegend Haushalte mit hohem und ungleich verteiltem
Gesamteinkommen. Bei sehr hohen Einkommen kann der jährliche Splittingvorteil laut
Gesetz bis zu 19 247 Euro betragen. Paare, die aufgrund eines niedrigen
Einkommens wenig oder keine Steuern zahlen, profitieren demgegenüber kaum
oder gar nicht (vgl. www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-19). Das
traditionelle Haushaltsmodell, das vom Ehegattensplitting profitiert, ist im
Westen Deutschlands deutlich weiter verbreitet, weswegen die Steuervorteile
überwiegend in Westdeutschland anfallen (vgl. www.tagesspiegel.de/gesellscha
ft/subvention-fur-den-westen-uber-deutsch-deutsche-unterschiede-beim-ehegatt
ensplitting-10182154.html). Das Ehegattensplitting bildet Familienbilder und
Verantwortungsgemeinschaften nicht mehr zeitgemäß ab. Es privilegiert
verheiratete Paare gegenüber nichtverheirateten Paare und anderen
Lebensgemeinschaften, die füreinander einstehen.
Das Ehegattensplitting ist international eher ein Ausnahmemodell. Die
Mehrheit der Industriestaaten setzt auf Individualbesteuerung. Unter anderem die
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
der Internationale Währungsfonds und die EU-Kommission haben vermehrt die
Abschaffung des Ehegattensplittings empfohlen (vgl. www.oecd.org/de/publica
tions/oecd-wirtschaftsberichte-deutschland-2025_edfb037f-de/full-report/addre
ssing-skilled-labour-shortages_9edb78e6.html#section-d1e10949-d2330a2061,
Abschnitt 3.2.1; www.imf.org/en/news/articles/2025/11/26/mcs-112625-germa
ny-staff-concluding-statement-of-the-2025-article-iv-mission, Nummer 9;
https://economy-finance.ec.europa.eu/document/download/d222ded3-4a1f-46e
a-9afc-f3f3bfeee772_en?filename=DE_CR_SWD_2025_205_1_EN_autre_doc
ument_travail_service_part1_v4.pdf, S. 11). Der Wissenschaftliche Beirat beim
Bundesministerium der Finanzen geht davon aus, dass das Ehegattensplitting
verfassungsrechtlich nicht zwingend ist (vgl. www.bundesfinanzministeriu
m.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaft
licher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/2018-09-2
7-Gutachten-Besteuerung-von-Ehegatten-anlage.pdf?__blob=publicationFile
&v=1).
In einer 2017 erschienenen Studie kam das Deutsche Institut für
Wirtschaftsforschung zu dem Ergebnis, dass die Auflösung des Ehegattensplittings und die
gleichzeitige Einführung einer Individualbesteuerung fiskalische Freiräume von
bis zu 15 Mrd. Euro schaffen könnten (vgl. www.diw.de/documents/publikatio
nen/73/diw_01.c.555128.de/17-13-1.pdf). Diese Steuermehreinnahmen
könnten aus Sicht der Fragestellenden gezielter für die Unterstützung von Familien
verwendet werden. Eine Umgestaltung des Ehegattensplittings hin zu einem
sogenannten Familiensplitting wird von den Fragestellenden als sozial
unausgewogen bewertet, weil Familien mit niedrigen Einkommen hiervon nur
geringfügig profitieren würden und Familien mit sehr geringen Einkommen mangels
Einkommensteuerpflicht keinerlei Entlastung erhielten.
Zudem verdeutlichen Studien, dass die Umwandlung des Ehegattensplittings in
Individualbesteuerung zu einem deutlichen Anstieg der Beschäftigung,
insbesondere von Frauen, führen kann (vgl. www.rwi-essen.de/fileadmin/user_uploa
d/RWI/Publikationen/Impact_Notes/rwi_impact__note_ehegattensplitting.pdf).
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels sowie einer
eigenständigen finanziellen Absicherung von weiblichen Erwerbstätigen
relevant.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch waren in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung
stehenden Steuerjahren jeweils die Summe und der Durchschnittswert der
Einkünfte aller unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (bitte für jedes Jahr
einzeln nach Geschlecht, Einkunftsart sowie, bei Möglichkeit, nach
Bundesland aufschlüsselt angeben)?
2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn
Jahren das Bruttohaushaltseinkommen sowie die
Einkommensteuerbelastung gemeinsam veranlagter Steuerpflichtiger (bitte für jedes Jahr einzeln
nach Dezilen des Bruttohaushaltseinkommens sowie, bei Möglichkeit,
nach Bundesland aufschlüsselt angeben)?
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn
Jahren die Zahl der Menschen mit Familienstand „verheiratet“ oder „in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft“ entwickelt, und wie viele Paare dieser
Statusgruppen nutzen jeweils das Faktorverfahren (bitte absolut und in
Relation zu allen berechtigen Paaren und nach Jahren aufgeschlüsselt
angeben)?
4. Wie viele steuerpflichtige Personen (Steuerfälle) gab es in Deutschland in
den letzten zehn verfügbaren Jahren, aufgeschlüsselt nach
Lohnsteuerklasse (I bis VI) und Geschlecht?
5. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung (vgl. Vorbemerkung
der Fragestellenden), dass das Ehegattensplitting die traditionelle
Rollenverteilung verstärkt und einer gleichen Einkommensverteilung zwischen
den Geschlechtern im Wege steht, und wenn kein Zusammenhang gesehen
wird, warum nicht?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die steuerliche Ungleichbehandlung
von unverheirateten Paaren gegenüber verheirateten bzw. verpartnerten
Paaren mit gleichem Haushaltseinkommen und vergleichbarer
Lebenssituation, die durch das Ehegattensplitting erfolgt?
7. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung mit ihrer Steuerpolitik die
Lenkung von Gleichstellungszielen?
a) Was sind die Ziele der Bundesregierung?
b) Wo sind diese Ziele festgelegt?
c) Mit welchen Maßnahmen und Instrumenten plant die
Bundesregierung, diese Ziele umzusetzen?
d) Wie genau und durch wen erfolgt ein Monitoring?
e) Gibt es aktuelle Beispiele von Studien oder Evaluierungen, in denen
die Bundesregierung (oder Dritte in ihrem Auftrag) die
gleichstellungspolitische Wirkung der Steuerpolitik analysiert hat (vgl. Antwort
zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/12857)?
8. Inwiefern sieht die Bundesregierung im Lohnsteuerklassenmodell III/V
angesichts des Umstands, dass primär Frauen in die Steuerklasse V
eingeordnet werden, eine mittelbare Beeinträchtigung der tatsächlichen
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, und wenn kein Zusammenhang
gesehen wird, warum nicht?
9. Wie erfolgt die Prüfung gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im
Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) im Bundesministerium der
Finanzen, insbesondere hinsichtlich Methodik, Kriterien und Datenbasis,
und für welche Gesetzentwürfe innerhalb der letzten fünf Jahre wurde
eine Prüfung durchgeführt (bitte für jedes Jahr, differenziert nach
Ergebnis: Keine Relevanz bzw. Relevanz, aufgeschlüsselt angeben)?
10. Welche frauen- bzw. gleichstellungspolitischen Akteurinnen und Akteure
der Zivilgesellschaft werden in Gesetzgebungsverfahren beteiligt, und
welche Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit bzw. dieser
Legislaturperiode können genannt werden?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des
Ehegattensplittings auf den Wechsel aus geringfügiger Beschäftigung in steuer- und
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, und auf Basis von
welchen konkreten Daten und Studien begründet die Bundesregierung ihre
Einschätzung?
12. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der in den letzten
zehn Jahren jährlich im Länderbericht der EU-Kommission wiederholten
Empfehlung gegenüber Deutschland, das Ehegattensplitting abzuschaffen
(vgl. Country Report Germany der Europäischen Kommission seit
mindestens 2015, zuletzt 2025, aufrufbar unter https://economy-finance.ec.eur
opa.eu/document/download/d222ded3-4a1f-46ea-9afc-f3f3bfeee772_en?fi
lename=DE_CR_SWD_2025_205_1_EN_autre_document_travail_servic
e_part1_v4.pdf), und inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung
der EU-Kommission?
13. Wieso ist die Bundesregierung den wiederholten Empfehlungen von
OECD und Internationalem Währungsfonds zur Abschaffung des
Ehegattensplittings bisher nicht gefolgt?
14. Inwiefern bewertet die Bundesregierung die Abschaffung des
Ehegattensplittings als Beitrag zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen,
vor dem Hintergrund, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD festgehalten ist: „Die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen
ist ein entscheidender Faktor zur Fachkräftesicherung.“ (vgl.
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, S. 14), und auf Basis von welchen
konkreten Daten und Studien begründet die Bundesregierung ihre
Einschätzung?
15. Liegen der Bundesregierung Berechnungen zu der Höhe der jährlichen
Steuermehreinnahmen in folgenden Szenarien vor:
a) eine Abschaffung des Ehegattensplittings und ein Übergang zu einer
Individualbesteuerung,
b) eine Abschaffung des Ehegattensplittings und ein Übergang zu einer
Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag,
c) eine Deckelung des Splittingvorteils auf jeweils 2 000 Euro,
5 000 Euro sowie 10 000 Euro?
d) Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für oder gegen die
einzelnen zuvor genannten Alternativen?
16. Liegen der Bundesregierung Analysen zum erwartenden Anstieg der
Erwerbsbeteiligung von Frauen bei einer Abschaffung des
Ehegattensplittings vor, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommen die Analysen?
17. Liegen der Bundesregierung Einschätzungen dazu vor, wie sich die
Abschaffung des Ehegattensplittings auswirken würde auf
a) den Gender Pay Gap,
b) den Gender Care Gap und
c) den Gender Pension Gap?
Berlin, den 12. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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