Schriftliche Frage 91 von Raimond Scheirich (AfD): Was sind die konkreten Konditionen des großen, im Juni 2025 abgeschlossenen Liefervertrags zwischen der SEFE GmbH und dem aserbaidschanische…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 91 von Raimond Scheirich (AfD): Was sind die konkreten Konditionen des großen, im Juni 2025 abgeschlossenen Liefervertrags zwischen der SEFE GmbH und dem aserbaidschanische…
Frage 91 (Raimond Scheirich, AfD):
Was sind die konkreten Konditionen des großen, im Juni 2025 abgeschlossenen Liefervertrags zwischen der SEFE GmbH und dem aserbaidschanischen staatlichen Öl- und Gaskonzern SOCAR (insbesondere Preise pro Kubikmeter bzw. Kilowattstunde geliefertes Erdgas, Vertragsdauer, Gesamtliefermenge sowie jährliche Liefermengen, die Preisgestaltung – ob marktpreisgebunden oder durch Langzeitvereinbarungen geregelt), und über welche Transportwege (insbesondere Pipelines) soll die Lieferung des Gases nach Deutschland laut diesem Vertrag konkret erfolgen?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 1. Juli 2025:
Entsprechend der Pressemeldung der SEFE Securing Energy for Europe GmbH (SEFE) vom 10. Juni 2025 (abzurufen unter: www.sefe.eu/newsr oom/pressemitteilungen/sefe-schliesst-partnerschaft-mit-socar-aserbaids chan-ueber-den-import-von-bis-zu-15-twh-erdgas-pro-jahr) haben SEFE und SOCAR, die staatliche Ölgesellschaft der Republik Aserbaidschan, einen Vertrag über den Bezug von Erdgas für fast 10 Jahre unterzeichnet. Die Lieferungen von SOCAR an SEFE im Rahmen dieses Vertrags beginnen im Jahr 2025. Das jährliche Volumen soll demnach schrittweise auf 15 TWh erhöht werden, was ungefähr 1,5 bcm (Milliarden Kubikmetern) entspricht. Die erfragten Informationen sind im Übrigen nicht öffentlich verfügbar. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützten Recht der SEFE und ihres Vertragspartners SOCAR auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auffassung, dass eine Beantwortung der Frage in offener Form nicht erfolgen kann. Eine Offenlegung der geforderten Vertragsdetails würde zudem die Wettbewerbsposition der SEFE sowie die Verhandlungsposition bei künftigen Vertragsabschlüssen substanziell beeinträchtigen. Solche nachteiligen Rückwirkungen auf die Marktstellung der SEFE sind auch im wirtschaftlichen Interesse des Bundes als Anteilseigner zu vermeiden. Die Bundesregierung hat die erfragten Informationen daher als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.2 Sie können dort eingesehen werden.
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