LNG-Beschaffung, Lieferketten und Emissionsdaten (Antwort zu Drs. 21/4248)
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LNG-Beschaffung, Lieferketten und Emissionsdaten (Antwort zu Drs. 21/4248)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4684
21. Wahlperiode 13.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Raimond Scheirich, Dr. Malte
Kaufmann, Marc Bernhard, Adam Balten und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4248 –
LNG-Beschaffung, Lieferketten und Emissionsdaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sicherung einer bezahlbaren und resilienten Gasversorgung ist nach
Ansicht der Fragesteller ein wesentlicher Standort- und
Versorgungssicherheitsfaktor. Seit 2022 hat sich die Beschaffungs- und Importstruktur im
Energiesektor in Deutschland verändert, wobei LNG-Importe (LNG = Flüssigerdgas)
in der Versorgung eine zunehmende Rolle einnehmen (https://de.statista.com/s
tatistik/daten/studie/1352872/umfrage/erdgasimporte-in-deutschland-nach-her
kunftslaendern/). Vor diesem Hintergrund sind belastbare Informationen über
Herkunft, Lieferketten, Vertragsparameter und Steuerungsmechanismen bei
LNG-Beschaffungen erforderlich.
Das Unternehmen SEFE nimmt dabei eine zentrale Rolle in der
Gasbeschaffung ein. Da die Beschaffungstätigkeit von Unternehmen im Bundeseigentum
bzw. unter maßgeblichem Einfluss des Bundes energie-, außenwirtschafts- und
haushaltspolitische Auswirkungen haben kann, ist von Interesse, welche
Vorgaben, Kontrollmechanismen und Berichtswege im Rahmen der
Eigentümersteuerung und Aufsicht bestehen.
Für eine energie- und klimapolitische Einordnung von LNG-Beschaffungen ist
laut EU-Vorgaben zudem die Treibhausgasbilanz über die gesamte Lieferkette
hinweg relevant, insbesondere Methanemissionen aus Förderung,
Aufbereitung, Transport und Verflüssigung. Entscheidend ist daher, welche
Anforderungen an Messung, Berichterstattung und Verifikation (MRV) entlang der
Lieferkette gestellt werden und wie die Einhaltung dieser Anforderungen
vertraglich sowie durch Kontrollen abgesichert wird.
Darüber hinaus sind bei internationalen Lieferketten laut EU-Vorgaben
Fragen von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsrisiken sowie die Anwendung
einschlägiger Sorgfaltspflichten von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund
interessieren sich die Fragesteller dafür, nach welchen Standards Risikoanalysen
durchgeführt werden, welche vertraglichen Durchgriffs- und
Auditmöglichkeiten bestehen und wie die Bundesregierung die Umsetzung entsprechender
Anforderungen gegenüber SEFE ausgestaltet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie vom 13. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Rechtsgrundlagen und Verwaltungsverfahren regeln in
Deutschland die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen
Lagerstätten, insbesondere unter Einsatz von Hydraulic Fracturing, und
welche rechtlichen Grenzen bestehen derzeit für eine entsprechende
Förderung (bitte die wesentlichen Normen benennen)?
Die Förderung von Erdgas in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach den
Vorgaben des Bundesberggesetzes. Würde Erdgas mittels Fracking aus sog.
unkonventionellen Lagerstätten gewonnen, ist zudem die Regelung des § 13a des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zentral. Nach der vorgenannten, 2017 in Kraft
getretenen Norm ist die Förderung von Erdgas aus den festgelegten
Gesteinsformationen, v. a. Tonsteinen und Tonschiefern, verboten. Einzige Ausnahme
sind nach § 13a Absatz 2 Satz 1 WHG bis zu vier Probebohrungen, die
wissenschaftlich begleitet werden müssten. Für die bergrechtliche Genehmigung einer
Probebohrung wäre das räumlich betroffene Bundesland zuständig.
2. Welche Aufgaben nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung das
Unternehmen SEFE in der Gasbeschaffung wahr, und welche Vorgaben und
Kontrollmechanismen bestehen seitens der Bundesregierung im Rahmen
der Eigentümersteuerung bzw. Beteiligungs- und Aufsichtsinstrumente
(bitte zuständige Ressorts, Instrumente und Berichtswege benennen)?
3. Wie ist die Beschaffungstätigkeit von SEFE nach Kenntnis der
Bundesregierung in die nationale und europäische
Versorgungssicherheitsarchitektur eingebunden (z. B. Notfall- und Krisenmechanismen,
Speicherfüllvorgaben, Notfallpläne), und welche Stellen koordinieren dies (bitte
Prozesse, Berichtswege und ggf. Weisungs- oder
Zustimmungsvorbehalte benennen)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die SEFE handelt auf dem Gasmarkt im Wesentlichen als sogenannter Mid-
Streamer in der Lieferkette zwischen der Produktion von Gas und dem Verkauf
an die Endkunden. Sofern SEFE in Deutschland tätig ist, gelten wie für jedes
andere Unternehmen in Deutschland die Regelungen des Gesetzes über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), des
Gesetzes zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz – En-
SiG) und die Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer
Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung – GasSV). Diese Regelungen enthalten
verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung im Krisenfall und
auch Vorgaben zur Bewirtschaftung von Gasspeichern. Eine umfassende
Beschreibung befindet sich im Notfallplan Gas (www.bundeswirtschaftsministeriu
m.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/notfallplan-gas-bundesrepublik-deutschla
nd.html) und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzag
entur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/start.html).
4. Welche LNG-Lieferverträge hat SEFE nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 abgeschlossen oder übernommen (bitte, soweit möglich,
jeweils Laufzeit, vereinbarte Liefermengen, Lieferland, Vertragspartner
und Lieferbeginn angeben; soweit Angaben nicht möglich sind, bitte
begründen und aggregierte Angaben machen)?
Das Portfolio an LNG-Lieferverträgen der SEFE, aus denen aktuell geliefert
wird, umfasst 5,3 MTPA (Millionen Tonnen pro Jahr). Lieferländer sind unter
anderem Kamerun, die USA, die Vereinigten Arabischen Emirate sowie
Russland aus dem Alt-Vertrag mit Yamal LNG. Verträge mit später startenden
Lieferlaufzeiten umfassen 6 MTPA.
Bei den im Übrigen erfragten Informationen handelt es sich um Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der SEFE und ihrer Vertragspartner. Nachteilige
Rückwirkungen auf die Marktstellung der SEFE sind auch im wirtschaftlichen
Interesse des Bundes als Anteilseigner zu vermeiden. Unter Abwägung zwischen
den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits und
dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die
Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS-
Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
übermittelt.*
5. Welche Angaben zu LNG-Lieferverträgen von SEFE werden nach
Kenntnis der Bundesregierung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
eingestuft (bitte Kategorien benennen, z. B. Laufzeit, Mengen,
Preisformeln, Lieferpunkte, Vertragsparteien), nach welchen Kriterien erfolgt die
Einstufung, und welche aggregierten Angaben können der Öffentlichkeit
bzw. dem Deutschen Bundestag dennoch bereitgestellt werden?
Nicht-öffentliche Angaben aus LNG-Lieferverträgen sind grundsätzlich als
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen. Diese Einstufung umfasst
insbesondere Preisformeln, Qualität, Lieferpunkte, Lieferbedingungen, Laufzeiten
und Mengen. Die Möglichkeit der Angabe aggregierter Daten hängt von der
jeweiligen konkreten Frage ab (siehe die Antwort zu Frage 4).
6. Wurden seit 2022 LNG-Beschaffungen oder Vertragsabschlüsse durch
SEFE unter Nutzung besonderer Dringlichkeits-, Ausnahme- oder
Sonderverfahren durchgeführt (bitte Rechtsgrundlagen bzw. Verfahrensarten
benennen und die Anzahl der Fälle pro Jahr angeben)?
Nein, es wurden keine LNG-Beschaffungen oder Vertragsabschlüsse unter
Nutzung besonderer Dringlichkeits-, Ausnahme- oder Sonderverfahren
durchgeführt.
7. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass SEFE einen LNG-
Liefervertrag mit dem argentinischen Konsortium Southern Energy
abgeschlossen hat, der Lieferungen aus Argentinien umfasst, und wenn ja,
welche Förderregionen und Fördermethoden sind nach Kenntnis der
Bundesregierung Bestandteil der Lieferkette (insbesondere Bezug zu
„Vaca Muerta“ und Einsatz von Hydraulic Fracturing)?
Die SEFE hat am 3. März 2026 einen achtjährigen LNG-Liefervertrag mit
Southern Energy unterzeichnet. Die Förderregion liegt in Nord-Patagonien („Vaca
Muerta“). Es handelt sich um unkonventionell gefördertes Erdgas. Im Rahmen
des Liefervertrags werden ab 2027 bis zu zwei Millionen Tonnen LNG pro Jahr
(MTPA) an SEFE geliefert.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
8. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den in den
Lieferketten der von SEFE beschafften LNG-Mengen eingesetzten
Fördermethoden (konventionell, Fracking, Offshore u. a.) vor, und wie werden
diese Informationen erhoben bzw. verifiziert?
Die Bezugsmengen der SEFE werden in der Regel konventionell gefördert. Es
gibt zwei Ausnahmen.
– In den USA wird Erdgas aktuell bis zu einem Viertel konventionell
gefördert. Daher kann dies auch für die von der SEFE beschafften Mengen
angenommen werden. Mit dem Umsetzen der EU-Methan-Verordnung
(2024/1787) werden Importeure – somit auch SEFE – ab 2027 nachweisen,
dass ihre Lieferanten von Erdgas in die EU ähnliche Überwachungs- und
Reparaturstandards hinsichtlich Methanemissionen an den
Produktionsstätten einhalten wie EU-Energieunternehmen.
– In Argentinien wird das Erdgas unkonventionell gefördert. Auch hier gilt
die Umsetzung der Anforderungen der EU-Methan-Verordnung
(2024/1787), soweit das Erdgas auf den EU-Markt importiert wird.
Informationen gewinnt die SEFE im Rahmen der Vertragsanbahnung aus
öffentlichen Quellen und Gesprächen mit dem potenziellen Geschäftspartner.
9. Welche Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsanforderungen (z. B.
Sorgfaltspflichten, Audit-Rechte, Reporting-Pflichten) werden von der
Bundesregierung gegenüber SEFE für den Abschluss und die Durchführung
von LNG-Lieferverträgen vorgegeben (bitte Vorgaben, Rechtsgrundlagen
und Anwendungsbereich benennen), insbesondere im Rahmen der bis
dahin gültigen Fassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
(LkSG) sowie im Hinblick auf die Corporate Sustainability Due
Diligence Directive (CSDDD)?
Die SEFE ist an die aktuelle Gesetzeslage gebunden. Dies umfasst auch die
Vorgaben des aktuell geltenden LkSG. Wenn die Vorgaben der CSDDD in das
nationale LKSG übertragen werden, könnte dies auch auf die Umsetzung der
Regelungen bei der SEFE Auswirkungen haben.
10. Wurden im Vorfeld von LNG-Vertragsabschlüssen durch SEFE Umwelt-
und Menschenrechtsrisikoanalysen durchgeführt oder eingefordert, wenn
ja, nach welchen Standards, und mit welchen zentralen Ergebnissen
(bitte jeweils, soweit möglich, nach Vertrag bzw. Lieferland
aufschlüsseln)?
Alle abgeschlossenen Verträge der SEFE erfüllen sowohl die gesetzlichen
Vorgaben als auch die Vorgaben der internen Corporate Governance u. a. auch im
Hinblick auf Compliance bezüglich der Achtung der Menschenrechte und des
Umwelt- und Klimaschutzes.
11. Welche Anforderungen werden in LNG-Lieferverträgen bzw. in
flankierenden Vereinbarungen an die Messung, Berichterstattung und Reduktion
von Methanemissionen entlang der Lieferkette gestellt, und welche
Nachweis- oder Kontrollmechanismen bestehen (bitte Instrumente und
Standards benennen)?
Die Anforderungen an Erdgas- und LNG-Importe in die EU werden durch die
EU-Methanverordnung (EU) 2024/1787 (Methan-VO) gesetzt. Eine explizite
Anforderung an LNG-Lieferverträge gibt es derzeit nicht. Die Einführung der
Nachweis- und Kontrollmechanismen obliegt den Verpflichteten.
12. Welche Maßnahmen, Prozesse und Zuständigkeiten bestehen, um die
Anforderungen an importiertes Erdgas und LNG nach der EU-
Methanverordnung (EU) 2024/1787 umzusetzen (insbesondere Informations-
und Nachweisanforderungen entlang der Lieferkette), und inwieweit
werden diese Anforderungen gegenüber SEFE durch
Eigentümersteuerung sowie durch vertragliche Pflichten gegenüber Lieferanten
abgesichert (bitte Zuständigkeiten, Zeitplan und Kontrollmechanismen
darstellen)?
Es bestehen nach der Methan-VO folgende Anforderungen in Bezug auf die
fossilen Energieträger Erdgas, Öl und Kohle.
– Informationspflichten
Seit Mai 2025 muss der Importeur jährlich an das BAFA Informationen
(u. a. die Herkunft) über im vorangegangenen Kalenderjahr aus EU-
Drittländern importierten fossilen Energieträger melden.
– Gleichwertigkeitspflichten
Ab 2027 muss der Importeur nachweisen, dass aus EU-Drittstaaten
importierte fossile Energieträger aus Quellen (Produktionsstätten) stammen, die
gleichwertigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und
Überprüfungsstandards (measuring, monitoring, reporting and verification, MRV) unterliegen
wie von der Methan-VO für EU-Produzenten vorgeschrieben.
– Intensitäts-Berichtspflichten
Ab 2028 muss der Importeur bezüglich der Mengen, die durch diesen im
EU-Markt in Verkehr gebracht werden, über die Methanintensität der
Erdgas-, Öl- und Kohleproduktion Bericht erstatten. Die Methode zur
Berechnung der Methanintensität wird die Europäische Kommission bis August
2027 in delegierten Rechtsakten festlegen.
– Höchstwerte
Für ab August 2030 abgeschlossene Verträge muss der Importeur
nachweisen, dass das in der EU in Verkehr gebrachte Erdgas unter den bis dahin
durch die Europäische Kommission festzulegenden Höchstwerten für die
Methanintensität liegt. Hierzu erlässt die Europäische Kommission noch
delegierte Rechtsakte, um die Höchstwerte zu bestimmen.
Gemeinsam mit seinen LNG-Lieferanten bereitet SEFE die Umsetzung der ab
dem 1. Januar 2027 gesetzten Anforderungen vor.
13. Welche der Bundesregierung vorliegenden quantitativen Schätzungen
oder Messdaten existieren zur Treibhausgasbilanz (Well-to-tank bzw.
Well-to-wheel) von LNG-Importen nach Deutschland seit 2021, und
nach welcher Methodik werden diese berechnet (bitte Quellen und
Annahmen benennen)?
Das LNG wird seit 2023 nach Deutschland importiert. Der Großteil des
importierten LNGs stammt aus den USA. Es gibt zahlreiche Publikationen zu
Schätzungen und Berechnungen von Treibhausgasemissionen von LNG (u. a.
Howarth 2024, Energy Science Engineering, The greenhouse gas footprint of
liquefied natural gas exported form the United States; Wie klimafreundlich ist
LNG? Kurzstudie zur Bewertung der Vorkettenemissionen bei Nutzung von
verflüssigtem Erdgas (LNG), Umweltbundesamt).
14. In welchem Umfang vergleicht die Bundesregierung bei
Beschaffungsentscheidungen oder Bewertung der Gasversorgung die
Treibhausgasbilanz von LNG mit Pipelinegas (einschließlich historischer
Vergleichsgrößen), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Energie-
und Klimapolitik (bitte Dokumente bzw. Analysen benennen)?
Die Bundesregierung trifft keine Entscheidungen zu LNG-Beschaffungen. Dies
obliegt Unternehmen. Branchenüblich bieten die von der Deutschen Energy
Terminal GmbH betriebenen staatlichen LNG-Terminals ausschließlich
Anlandungs- und Regasifizierungsdienstleistungen für Gashändler an, kaufen und
verkaufen selbst aber kein LNG/Gas.
15. Inwiefern hat die Bundesregierung geprüft, inwieweit langfristige LNG-
Lieferverträge (z. B. bis 2046) mit den nationalen und europäischen
Klimazielen vereinbar sind, und wenn ja, mit welchen Kriterien, Szenarien
und Ergebnissen (bitte zugrunde liegende Prüfungen benennen)?
Die Beschaffungsentscheidungen werden von den Unternehmen und nicht von
der Bundesregierung getroffen.
16. Welche Formen parlamentarischer Unterrichtung oder Kontrolle
bestehen hinsichtlich strategisch bedeutsamer Energieverträge von
Unternehmen in Bundesbeteiligung oder im Bundeseigentum, insbesondere im
Hinblick auf Laufzeiten, Mengenbindungen und Klimawirkungen (bitte
die bestehenden Instrumente und ggf. geplante Anpassungen darstellen)?
Über Unternehmen in Bundesbeteiligung oder im Bundeseigentum wird
regelmäßig im Bundesfinanzierungsgremium nach § 69a Absatz 2 der
Bundeshaushaltsordnung berichtet, in dem auch Fragen zu Energieverträgen auf die
Tagesordnung gesetzt werden können.
17. Welche Änderungen in der Governance, Compliance und im
Risikomanagement wurden nach der Übernahme der SEFE durch den Bund
umgesetzt, um energie-, außenwirtschafts- und klimapolitische Risiken zu
adressieren (bitte Maßnahmen, Zeitpunkte und Zuständigkeiten
benennen)?
Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:
– Reorganisation der SEFE-Gruppe (August 2023) einschließlich Schaffung
einer neuen Corporate Governance auch im Hinblick auf Compliance, insb.
SEFE Compliance-Richtlinie (August 2023): Festlegung eines neuen
gruppenweit an den veränderten Umständen ausgerichteten Compliance
Managementsystems (CMS),
– kontinuierliche Entwicklung des gruppenweiten CMS durch Erarbeitung
unterschiedlicher Maßnahmen, z. B. Anpassung zahlreicher Compliance-
Regelungen an geänderte Anforderungen mit Auswirkungen auf
Investitionen und Geschäftsbeziehungen,
– Einkaufsrichtlinie der SEFE-Gruppe (März 2024),
– HSE-Richtlinien (November 2024),
– unterschiedliche Risikorichtlinien im Jahr 2023 und 2024,
– Festlegung von Transparenzanforderungen und Zielsetzungen für die
Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) insb:
– Erklärung zur Achtung der Menschenrechte (August 2024),
– Erklärung zur Achtung des Umwelt- und Klimaschutzes (August 2024),
– Erklärung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, Anlagensicherheit,
Umweltschutz und Energie – HSE (November 2024),
– Erklärung zu Vielfalt, Chancengerechtigkeit und Inklusion (Mai 2025),
– Implementierung von Maßnahmen zur Einhaltung der veränderten
Vorgaben, insb. im Zusammenhang dem Public Corporate Governance Kodex
(Berichte 2022/2023 und 2024),
– Beachtung erhöhter Berichtspflichten, z. B. Nachhaltigkeitsbericht (2023;
ab 2024 als Teil des Geschäftsberichts) oder Bewertung der
Nachhaltigkeitsleistungen durch externe ESG-Organisationen als Beitrag für
Transparenz, Vergleichbarkeit und Weiterentwicklung (z. B. EcoVadis-Rating,
2025,
– CDP-Discloser Bewertung im Bereich Klimaberichterstattung, 2024,
Zertifizierung der Speicherinfrastruktur nach anerkannten internationalen
Standards.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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