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Schriftliche Frage 139 von Luke Hoß (DIE LINKE): Prüft die Bundesregierung oder hat sie prüfen lassen, ob eine Einordnung des Abschnittes zwischen dem Autobahnkreuz A 3/A 92 und der B 11 in…

dip / schriftliche_frage 04.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 139 von Luke Hoß (DIE LINKE): Prüft die Bundesregierung oder hat sie prüfen lassen, ob eine Einordnung des Abschnittes zwischen dem Autobahnkreuz A 3/A 92 und der B 11 in… Frage 139 (Luke Hoß, Die Linke): Prüft die Bundesregierung oder hat sie prüfen lassen, ob eine Einordnung des Abschnittes zwischen dem Autobahnkreuz A 3/A 92 und der B 11 in Deggendorf im Zuge der A 92 statt – wie bislang – in die Straßenkategorie AS II als Überregionalautobahn der Entwurfsklasse EKA 1 B gemäß der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen in die Entwurfsklasse EKA 3 mit dem Fernstraßengesetz vereinbar wäre, um so den Bau einer weiteren Donaubrücke in Deggendorf vermeiden zu können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und hat sie prüfen lassen, ob es möglich wäre, diesen Streckenabschnitt in eine Kraftfahrstraße abzustufen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 2. Juli 2025: Wegen ihrer raumordnerischen und verkehrlichen Bedeutung ist die A 92 zwischen dem Autobahnkreuz (AK) A 3/A 92 und der В 11 als Teil der überregionalen West-Ost-Achse München–Pilsen–Prag der Verbindungsfunktionsstufe I zugeordnet. Daraus leitet sich im Weiteren die für die Wahl der Bemessungs- und Planungsparameter maßgeblichen Entwurfsklasse 1 ab. An den Bau neuer Anschlussstellen werden aus Verkehrssicherheitsgründen sehr hohe Anforderungen gestellt. So ist zu belegen, dass die geplante Anschlussstelle eine hinreichende Fernverkehrsrelevanz besitzt und der Verkehr sicher und störungsfrei aufgenommen werden kann. Der Bau einer neuen Anschlussstelle kommt dagegen nicht in Betracht, wenn die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können oder überwiegend regionale und lokale Verkehrsbedürfnisse verbessert werden. Vor diesem Hintergrund wird eine Abstufung der A 92 zwischen dem AK A 3/A 92 und der В 11 zur Kraftfahrstraße nicht erwogen.

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