Umwidmung der Autobahn 92 bei Deggendorf
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Umwidmung der Autobahn 92 bei Deggendorf
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1052
21. Wahlperiode 29.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luke Hoß, Luigi Pantisano, Jorrit Bosch, David Schliesing,
Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Katalin Gennburg, Mareike
Hermeier, Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, Sascha H. Wagner und der
Fraktion Die Linke
Umwidmung der Autobahn 92 bei Deggendorf
Die Stadt Deggendorf und der Freistaat Bayern planen den Bau einer neuen
Brücke über die Donau, damit nicht der gesamte Verkehr durch Fischerdorf und
über die – von der Autobahn (A) 92 abgesehen – einzige Autobrücke fahren
muss (www.pnp.de/lokales/landkreis-deggendorf/deggendorf-laesst-neue-dona
ubruecke-planen-ausstieg-aus-auftrag-moeglich-18332780). Veranschlagte
Kosten sind 60 Mio. Euro für den Freistaat Bayern und 15 Mio. Euro für die
Kommune. Anstelle eines teuren Brückenneubaus schlägt die Aktionsgruppe
Klimaentscheid Deggendorf vor, bestehende Potenziale zu nutzen (klimaentsch
eid-deg.de/auffahrten-auf-die-a92-als-alternative-zur-umstrittenen-zusaetzliche
n-donaubruecke) und zwischen dem Autobahnkreuz A 3/A 92 und der Donau
zwei neue Rampen von der Hauptstraße auf die A 92 zu bauen. Diese sollen
lediglich eine Auffahrt von Fischerdorf Richtung Deggendorf und eine Abfahrt
von Deggendorf nach Fischerdorf ermöglichen (sogenannter Halbanschluss).
Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 139
des Abgeordneten Luke Hoß auf Bundestagsdrucksache 21/747, dass dabei die
geforderten Mindestabstände für Auf- und Abfahrten unterschritten würden.
Zudem würde eine neue Anschlussstelle lediglich dem örtlichen und nicht dem
Fernverkehr dienen, weswegen eine neue Anschlussstelle nicht in Betracht
käme. Da das fragliche Autobahnstück im Ortsteil Fischerdorf durch besiedeltes
Gebiet führt, hält die Aktionsgruppe die Abstufung des relevanten
Autobahnabschnitts der A 92 (zwischen dem Autobahnkreuz und dem Übergang in die
Bundesstraße (B) 11 in Deggendorf) von der Straßenkategorie AS II der
Entwurfsklasse EKA 1B zu einer Stadtautobahn in die EKA 3 gemäß der
Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA) oder die Abstufung zu einer
Kraftfahrstraße für möglich. Nach Angaben der Autobahn GmbH des Bundes sei
jedoch eine solche Abstufung mit den gesetzlichen Regelungen des
Fernstraßengesetzes nicht vereinbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, Streckenabschnitte von
Bundesautobahnen (BAB) in Kraftfahrstraßen abzustufen?
a) Welche (weiteren) Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein?
b) Was sind die letzten zehn Fälle, in denen dies, jeweils wann, geschehen
ist, und jeweils aus welchem Grund?
2. Unter welchen Bedingungen können Streckenabschnitte bestehender
Bundesautobahnen einer anderen Entwurfsklasse gemäß der Richtlinie für die
Anlage von Autobahnen zugeordnet werden (also beispielsweise statt
EKA 1 zu EKA 2 oder 3), und was sind die letzten zehn Fälle, in denen
dies, jeweils wann, geschehen ist, und jeweils aus welchem Grund?
3. Welche Abschnitte von Bundesautobahnen wurden seit 1970 nach § 2 des
Bundesfernstraßengesetzes abgestuft (bitte jeweils Datum der Abstufung,
neue Straßenkategorie und Länge des Abschnittes angeben)?
4. Wer ist grundsätzlich gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr
berechtigt, den nachträglichen Bau von Anschlussstellen an
Bundesautobahnen zu beantragen?
a) Wie ist das Verfahren geregelt?
b) Auf Basis welcher Daten wird dabei der Fernverkehrsanteil bewertet?
c) Ab welchem Anteil (ggf. unterschieden nach Fahrzeugen gesamt, Pkw,
Lkw) wird dieser als hinreichend betrachtet?
5. Wie oft wurden in den letzten 20 Jahren nachträglich Anschlussstellen an
Bundesautobahnen beantragt, und welche waren das?
a) Wer hat die Anträge jeweils eingereicht?
b) Welchen Entwurfsklassen gemäß RAA (Richtlinie für die Anlage von
Autobahnen) waren die betreffenden BAB-Abschnitte jeweils
zugeordnet?
c) Welchen dieser Anträge wurde stattgegeben?
d) In welchen Fällen wurde dabei von den Richtlinien für die Anlage von
Autobahnen bezüglich der empfohlenen Knotenpunktabstände (z. B.
mehr als 5 000 m auf Bundesautobahnen der Entwurfsklasse EKA 1B)
abgewichen?
e) Welchen dieser Anträge wurde nicht stattgegeben, und jeweils warum?
Berlin, den 25. Juli 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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