Umwidmung der Autobahn 92 bei Deggendorf (Antwort zu Drs. 21/1052)
Text
Umwidmung der Autobahn 92 bei Deggendorf (Antwort zu Drs. 21/1052)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1170
21. Wahlperiode 07.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luke Hoß, Luigi Pantisano, Jorrit
Bosch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1052 –
Umwidmung der Autobahn 92 bei Deggendorf
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Stadt Deggendorf und der Freistaat Bayern planen den Bau einer neuen
Brücke über die Donau, damit nicht der gesamte Verkehr durch Fischerdorf
und über die – von der Autobahn (A) 92 abgesehen – einzige Autobrücke
fahren muss (www.pnp.de/lokales/landkreis-deggendorf/deggendorf-laesst-
neuedonaubruecke-planen-ausstieg-aus-auftrag-moeglich-18332780).
Veranschlagte Kosten sind 60 Mio. Euro für den Freistaat Bayern und 15 Mio. Euro für die
Kommune. Anstelle eines teuren Brückenneubaus schlägt die Aktionsgruppe
Klimaentscheid Deggendorf vor, bestehende Potenziale zu nutzen (klimaentsc
heid-deg.de/auffahrten-auf-die-a92-als-alternative-zur-umstrittenen-zusaetzlic
hen-donaubruecke) und zwischen dem Autobahnkreuz A 3/A 92 und der
Donau zwei neue Rampen von der Hauptstraße auf die A 92 zu bauen. Diese
sollen lediglich eine Auffahrt von Fischerdorf Richtung Deggendorf und eine
Abfahrt von Deggendorf nach Fischerdorf ermöglichen (sogenannter
Halbanschluss). Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort auf die Schriftliche
Frage 139 des Abgeordneten Luke Hoß auf Bundestagsdrucksache 21/747,
dass dabei die geforderten Mindestabstände für Auf- und Abfahrten
unterschritten würden. Zudem würde eine neue Anschlussstelle lediglich dem
örtlichen und nicht dem Fernverkehr dienen, weswegen eine neue Anschlussstelle
nicht in Betracht käme. Da das fragliche Autobahnstück im Ortsteil
Fischerdorf durch besiedeltes Gebiet führt, hält die Aktionsgruppe die Abstufung des
relevanten Autobahnabschnitts der A 92 (zwischen dem Autobahnkreuz und
dem Übergang in die Bundesstraße (B) 11 in Deggendorf) von der
Straßenkategorie AS II der Entwurfsklasse EKA 1B zu einer Stadtautobahn in die
EKA 3 gemäß der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA) oder die
Abstufung zu einer Kraftfahrstraße für möglich. Nach Angaben der Autobahn
GmbH des Bundes sei jedoch eine solche Abstufung mit den gesetzlichen
Regelungen des Fernstraßengesetzes nicht vereinbar.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 7. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, Streckenabschnitte von
Bundesautobahnen (BAB) in Kraftfahrstraßen abzustufen?
a) Welche (weiteren) Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein?
b) Was sind die letzten zehn Fälle, in denen dies, jeweils wann,
geschehen ist, und jeweils aus welchem Grund?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Kraftfahrstraße erhält diese Eigenschaft durch eine verkehrsbehördliche
Anordnung und nicht durch Widmung bzw. Abstufung. Die Kraftfahrstraße ist
eine straßenverkehrsrechtliche Kategorie, die unabhängig von der
wegerechtlichen Widmungs- und Umstufungssystematik des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) zu betrachten ist. Daten zur Abstufung von Bundesautobahnen zu
Kraftfahrstraßen liegen der Bundesregierung folglich nicht vor.
2. Unter welchen Bedingungen können Streckenabschnitte bestehender
Bundesautobahnen einer anderen Entwurfsklasse gemäß der Richtlinie für die
Anlage von Autobahnen zugeordnet werden (also beispielsweise statt
EKA 1 zu EKA 2 oder 3), und was sind die letzten zehn Fälle, in denen
dies, jeweils wann, geschehen ist, und jeweils aus welchem Grund?
Für den Neu-, Aus- oder Umbau von Autobahnen gelten die Richtlinien für die
Anlage von Autobahnen. In die darin genannten Entwurfsklassen sind die
Autobahnen im Rahmen der Planungen entsprechend ihrer Netzfunktion und
Verkehrsbedeutung einzuordnen. Nachträgliche „Auf- und Abstufungen“ von
Entwurfsklassen bestehender Autobahnen sieht das Regelwerk deshalb nicht
vor.
3. Welche Abschnitte von Bundesautobahnen wurden seit 1970 nach § 2 des
Bundesfernstraßengesetzes abgestuft (bitte jeweils Datum der Abstufung,
neue Straßenkategorie und Länge des Abschnittes angeben)?
Bis zum 31. Dezember 2020 haben die Länder Abstufungen im Zuge der
Auftragsverwaltung in alleiniger Zuständigkeit vollzogen. Eine Beteiligung des
Bundes war dazu nicht erforderlich. Der Bundesregierung liegt eine
Auswertung über Abstufungen von Bundesautobahnen nach § 2 FStrG vor dem 1.
Januar 2021 daher nicht vor.
Seit dem 1. Januar 2021 liegen Abstufungen von Bundesautobahnen in der
Hoheit des Fernstraßen-Bundesamts. Die seitdem vollzogenen Abstufungen sind
nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
Nr. Datum der
Abstufung
BAB-
Bezeichnung
neue
Straßenklasse
Länge
[km]
1 01.01.2022 A 485 B 49 0,203
2 01.01.2023 A 96 St 2063 0,582
3 01.03.2025 A 14 L 38 0,679
4 01.04.2025 A 36 B 81 0,298
4. Wer ist grundsätzlich gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr
berechtigt, den nachträglichen Bau von Anschlussstellen an
Bundesautobahnen zu beantragen?
a) Wie ist das Verfahren geregelt?
b) Auf Basis welcher Daten wird dabei der Fernverkehrsanteil bewertet?
c) Ab welchem Anteil (ggf. unterschieden nach Fahrzeugen gesamt, Pkw,
Lkw) wird dieser als hinreichend betrachtet?
5. Wie oft wurden in den letzten 20 Jahren nachträglich Anschlussstellen an
Bundesautobahnen beantragt, und welche waren das?
a) Wer hat die Anträge jeweils eingereicht?
b) Welchen Entwurfsklassen gemäß RAA (Richtlinie für die Anlage von
Autobahnen) waren die betreffenden BAB-Abschnitte jeweils
zugeordnet?
c) Welchen dieser Anträge wurde stattgegeben?
d) In welchen Fällen wurde dabei von den Richtlinien für die Anlage von
Autobahnen bezüglich der empfohlenen Knotenpunktabstände (z. B.
mehr als 5 000 m auf Bundesautobahnen der Entwurfsklasse EKA 1B)
abgewichen?
e) Welchen dieser Anträge wurde nicht stattgegeben, und jeweils warum?
Die Fragen 4 bis 5b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Anträge zur Einrichtung neuer Anschlussstellen (AS) sind von den
Antragstellern (Länder, Kommunen oder Zweckverbände) an die Autobahn GmbH des
Bundes zu richten und zu begründen. Erteilt die Autobahn GmbH ein positives
Testat, obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Errichtung einer neuen
AS dem Bundesministerium für Verkehr (BMV). Bis 31. Dezember 2020 haben
die Straßenbauverwaltungen der Länder Anträge zum Bau neuer AS an das
BMV gerichtet.
Über neue AS wird auf Antrag im Einzelfall entschieden, so dass hierfür keine
allgemeingültigen Aussagen hinsichtlich einzelner Wertungs- und
Entscheidungskriterien und deren Gewichtung möglich sind. Angaben zu
Entwurfsklassen sind kein Gegenstand der Antragsunterlagen. Anträge auf neue AS werden
grundsätzlich restriktiv behandelt, da die Sicherheit und Leichtigkeit des
Autobahnverkehrs durch AS nachteilig beeinflusst werden kann. An entsprechende
Anträge sind daher hohe Anforderungen geknüpft. So ist etwa zu belegen, dass
der zusätzliche Verkehr verkehrssicher und weitgehend störungsfrei
aufgenommen und ein Neubau wirtschaftlich realisiert werden kann. Eine neue AS
kommt dagegen nicht in Betracht, wenn hierdurch überwiegend lokale
Verkehrsbedürfnisse bedient werden.
Der nachfolgenden Tabelle können die Entscheidungen über die Anträge seit
2005 entnommen werden.
Land Straße Bezeichnung Zustimmung keine
Zustimmung
Grund
Knotenpunktsabstand
unterschritten
BW A 5 bei Sinzheim X
BW A 8 Esslingen X X
BW A 81 Freiberg/Neckar X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
BY A 3 bei Erlangen X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
BY A 3 bei Pollenried X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
BY A 3 bei Engertsham X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
BY A 6 Traunfeld X
BY A 7 Interfranken X X
BY A 8 Odelzhausen (West) X
BY A 8 Leipheim X X
BY A 9 Holledau X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
BY A 9 Bruckbach X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
BY A 9 Münchberg-Mitte X X
BY A 73 Coburg-Glend X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
X
BY A 92 Plattling-Mitte X X
BY A 92 Dingolfing/Höfen X
BY A 95 Oberdill/Schorn X X
BY A 95 Weghaus X
BY A 96 Memmingerberg X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
BY A 96 Gräfelfing-Ost X X
BE A 114 Bucher Straße X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
BB A 10 Freienbrink-Nord X
BB A 117 Hubertus X X
HE A 5 Zeppelinheim Süd X X
HE A 7 Gersfeld X
HE A 7 Anbindung
Gewerbegebiet „Sandershäuser
Berg“
X X
MV A 14 Schwerin-Süd X X
MV A 19 Rostock Industriehafen X X
MV A 24 Gallin X X
NI A 1 Rieste X X
NI A 1 Elsdorf X X
NI A 7 Schneverdingen X X
Land Straße Bezeichnung Zustimmung keine
Zustimmung
Grund
Knotenpunktsabstand
unterschritten
NI A 27 Achim-West X X
NW A 1 Münster-Hiltrup X
NW A 1 Wuppertal-Ronsdorf X
NW A 4 Verlautenheide X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
NW A 33 Schloß-Holte – Stuken
brock-Mitte
X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
NW A 40 Niederdorf X X
RP A 60 Brandscheid X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
RP A 62 Höheinöd X
RP A 64 Herresthal X Regionalbezug,
kein
Bundesinteresse
RP A 650 Anbindung
Gewerbepark
X X
SL A 6 Homburg Ost X X
SH A 1 Hamberge X X
SH A 7 Norderstedt-Mitte X X
SH A 25 B 404 Ost / West X X
SN A 4 Crimmitschau X
TH A 9 Lederhose X
TH A 71 Stadtilm X X
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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