Schriftliche Frage 39 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Welche Kontakte hatte die Bundesregierung inklusive ihrer nachgeordneten Behörden (bitte jeweils alle Leitungsebenen bis zu den Referatsleit…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 39 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Welche Kontakte hatte die Bundesregierung inklusive ihrer nachgeordneten Behörden (bitte jeweils alle Leitungsebenen bis zu den Referatsleit…
Frage 39 (Donata Vogtschmidt, Die Linke):
Welche Kontakte hatte die Bundesregierung inklusive ihrer nachgeordneten Behörden (bitte jeweils alle Leitungsebenen bis zu den Referatsleitungen berücksichtigen) seit Beginn der 21. Legislaturperiode mit Vertreterinnen und Vertretern der Firma Palantir (bitte jeden Kontakt mit Thema, Datum, Beteiligten, Art des Kontakts – Gespräch, Telefonat, schriftlich per Brief, E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht – angeben)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 29. Dezember 2025:
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung (Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien und des Bundeskanzleramts) den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Personen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Kontakte – einschließlich Telefonaten und elektronischer Kommunikation – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Unter Berücksichtigung des genannten Personenkreises sind keine Kontakte mit Vertreterinnen und Vertretern des Unternehmens Palantir bekannt. Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt im abgefragten Zeitraum vielfältige dienstliche Kontakte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesregierung mit einer Vielzahl von Personen und Unternehmen. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit, z. B. wegen Personalwechsel, auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen des Bundeskanzleramtes und der Ressorts unterhalb der Leitungsebene erfolgt daher nicht. Für Schriftliche Fragen ist nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Antwortfrist von einer Woche vorgesehen. Der Antwortumfang bei Schriftlichen Fragen ist daher auf vorhandene oder in dieser Frist ermittelbare Informationen beschränkt. Umfassende Ressortabfragen durch die Bundesregierung sind in dieser Frist in der Regel nicht leistbar. In der Kürze der Bearbeitungszeit der Schriftlichen Frage ist es nicht möglich, die Antworten sämtlicher nachgeordneten Bereiche einzuholen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes weist die Bundesregierung darauf hin, dass die abgefragten Informationen in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht mitgeteilt werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frageund Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Würden die Nachrichtendienste des Bundes Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte der Nachrichtendienste möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden der Nachrichtendienste schließen könnten. Zudem würden mit der Beantwortung der hier gegenständlichen Frage Grundrechte Dritter berührt, was negative Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft der Nachrichtendienste gegenüber hätte. Dritte arbeiten mit den Nachrichtendiensten nur unter der Voraussetzung zusammen, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit ihnen – auch nicht mittelbar – preisgegeben, sondern absolut vertraulich behandelt wird. Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger, Dritte von einer Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten zu überzeugen. Dies hätte für die Nachrichtendienste eine höchst folgenschwere Einschränkung der Informationsgewinnung zur Folge, wodurch diese ihre gesetzlichen Aufträge (§ 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes [BVerfSchG], § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst [BNDG]) nicht mehr sachgerecht erfüllen könnten. Würden die Nachrichtendienste in ihren Möglichkeiten der Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Schon bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung zu werten, ob es seit Beginn der 21. Legislaturperiode Kontakte zwischen den Nachrichtendiensten des Bundes mit Vertreterinnen und Vertretern der Firma Palantir gab.
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