Rekordwerte bei der Bestandsdatenauskunft - Technische Abwicklung, automatisierte Behördenabfragen und IT-Infrastruktur der Bundesnetzagentur (Antwort zu Drs. 21/7874)
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Rekordwerte bei der Bestandsdatenauskunft - Technische Abwicklung, automatisierte Behördenabfragen und IT-Infrastruktur der Bundesnetzagentur (Antwort zu Drs. 21/7874)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8102
21. Wahlperiode 22.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander
Arpaschi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7874 –
Rekordwerte bei der Bestandsdatenauskunft – Technische Abwicklung,
automatisierte Behördenabfragen und IT-Infrastruktur der Bundesnetzagentur
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bestandsdatenauskunft nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) stellt
für deutsche Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden eines der am
häufigsten genutzten Ermittlungswerkzeuge im digitalen Zeitalter dar. Sie ermöglicht
es Behörden, bei Telekommunikationsdienstleistern Informationen darüber
abzufragen, welchem Anschlussinhaber eine bestimmte Rufnummer, IP‑Adresse
oder ein Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war
(www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__174.html). Während die
gesetzlichen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft in den vergangenen Jahren
mehrfach reformiert und durch das Bundesverfassungsgericht an strenge
verfassungsrechtliche Hürden geknüpft wurden, verzeichnen die tatsächlichen
Abfragezahlen in der Praxis eine kontinuierliche und dynamische Steigerung.
Die Dimension dieser behördlichen Praxis wird durch die jüngsten Statistiken
der Bundesnetzagentur für das Jahr 2025 verdeutlicht. Demnach stieg die Zahl
der automatisierten Datenabfragen auf einen historischen Rekordwert von
35,11 Millionen (https://netzpolitik.org/2026/bestandsdatenauskunft-2025-beh
oerden-fragen-oefter-als-jede-sekunde-wem-eine-telefonnummer-gehoert/).
Dies stellt nicht nur einen erheblichen Anstieg gegenüber den Vorjahren dar,
in denen sich die Abfragen meist im Bereich von rund 27 Millionen bewegten,
sondern bedeutet auch eine statistische Verdopplung der behördlichen
Abfrageaktivitäten innerhalb der letzten fünf Jahre (https://netzpolitik.org/2026/best
andsdatenauskunft-2025-behoerden-fragen-oefter-als-jede-sekunde-wem-
einetelefonnummer-gehoert/). Rein rechnerisch wird in Deutschland damit jede
Sekunde mindestens eine Bestandsdatenauskunft durch eine berechtigte Stelle
eingeleitet.
Dieser massive Anstieg wirft grundlegende Fragen zur Effizienz, zur
technischen Infrastruktur sowie zur Verhältnismäßigkeit des Verfahrens auf. Es gilt
daher zu klären, wie die technischen Schnittstellen der Bundesnetzagentur
sowie die Systeme der Telekommunikationsanbieter diese datenintensive
Dauerlast bewältigen, welche finanziellen Ressourcen hierdurch gebunden werden
und in welchem Umfang fehlerhafte oder ins Leere laufende Abfragen das
System belasten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 21. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Gleichzeitig verlangt die Masse der Abfragen eine transparente Überprüfung
der rechtsstaatlichen Kontrollmechanismen. Da ein Großteil der Verfahren
automatisiert abläuft, bleibt für die parlamentarische Kontrolle weitgehend
intransparent, welche Behörden in welchem Maße von diesem Instrument
Gebrauch machen, wie hoch der Anteil rein zivilrechtlicher Auskunftsbegehren
im Vergleich zur Strafverfolgung ist und wie effektiv die Protokollierung
sowie Missbrauchskontrolle bei einer derart hohen Taktung der Zugriffe
technisch gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht ein
erhebliches parlamentarisches Informationsbedürfnis bezüglich des Ausmaßes, der
technischen Abwicklung und der behördlichen Praxis bei der Nutzung der
Bestandsdatenauskunft im Jahr 2025.
1. Wie viele automatisierte und manuelle Bestandsdatenabfragen wurden
im Jahr 2025 insgesamt über die IT-Schnittstellen der Bundesnetzagentur
(BNetzA) datentechnisch abgewickelt (bitte nach Quartalen, Bundes-
und Landesbehörden sowie Abfragearten wie Rufnummern- und IP-
Adressen-Abfragen aufschlüsseln)?
IP-Adressen werden über das Automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) nicht
beauskunftet.
Über die manuellen Auskunftsverlangen der berechtigten Stellen nach § 174
TKG liegen der BNetzA keine Zahlen oder Erkenntnisse vor, da die BNetzA in
diesem Verfahren lediglich für die Erarbeitung von technischen Vorgaben zur
Beauskunftung zuständig ist und kein im Auskunftsverfahren eingebundenes
IT-System betreibt, wie dies – für das AAV gesetzlich vorgegeben ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
2. Wie erklärt die Bundesregierung den rasanten Anstieg der Abfragen auf
über 35 Millionen im Jahr 2025?
Die Bundesregierung kann mangels statistischer Erhebungen keine Aussage zu
den Gründen des Anstiegs der Abfragezahlen treffen.
3. Sind die technischen Systeme der Bundesnetzagentur, die diese Abfragen
sekündlich verarbeiten, für diese Dauerlast ausgelegt, und wie bewertet
die Bundesregierung die technische Skalierbarkeit der BNetzA-Server-
Infrastruktur (bitte die durchschnittliche Server-Antwortzeit bzw. Latenz
pro Abruf angeben)?
Ja. Die Skalierbarkeit ist angemessen ausgelegt. Das AAV und die
dazugehörigen autarken IT-Systeme werden entsprechend des steigenden Bedarfs
kontinuierlich fortentwickelt und an den Stand der Technik angepasst. Die Latenzen
liegen im Rahmen und stellen keine Beeinträchtigung des Gesamtsystems dar.
Zur Latenz bzw. durchschnittlichen Serverantwortzeit liegen keine
durchschnittlichen Werte vor.
4. Kam es in den Jahren 2024 und 2025 zu IT-Systemausfällen,
Überlastungen der Abrufschnittstellen, ungeplanten Wartungsfenstern oder
sonstigen technischen Einschränkungen bei der Bundesnetzagentur oder den
angeschlossenen Provider-Datenbanken (bitte unter Angabe von Datum,
Dauer und technischer Ursache auflisten)?
Das AAV bei der BNetzA hatte keinerlei Ausfälle in den Jahren 2024 und
2025. Die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen sind ebenfalls zur
hochverfügbaren Bereitstellung der Abfragesysteme des AAV verpflichtet,
weswegen sie in der Regel entsprechende Vorkehrungen treffen.
5. Wie hoch stellt sich das prozentuale Verhältnis zwischen
vollautomatisierten Abrufen und manuellen bzw. halbautomatischen
Auskunftsersuchen, die über die Systeme der BNetzA im Jahr 2025 elektronisch
abgewickelt wurden, datentechnisch dar?
Das AAV verarbeitet nur automatisierte Auskunftsersuchen der berechtigten
Stellen. Zu manuellen Auskunftsersuchen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
6. Über welche konkreten technischen Schnittstellen, Übertragungswege
und Protokolle wird der Abruf der Bestandsdaten zwischen den
abfragenden Stellen, der Bundesnetzagentur und den
Telekommunikationsanbietern im Detail realisiert?
7. Auf welchen technischen Standards basiert das automatisierte
Abrufsystem der BNetzA, und in welchen standardisierten Datenformaten werden
die Bestandsdatensätze übermittelt?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die technischen Schnittstellen sind in der geltenden TR AAV 2.0 geregelt
(www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekom
munikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherhe
it/AutomatisiertesAuskunftsverfahren/TR_AAV_2.0.html?nn=697970).
8. Welche datentechnischen Suchkriterien und Suchmasken (z. B. exakte
Namensübereinstimmung, phonetische Suche, Platzhalter bzw.
Wildcards oder unvollständige Rufnummern) sind im automatisierten
Abrufsystem der BNetzA technisch implementiert?
Die Suchmöglichkeiten sind in den §§ 2 bis 5 der Verordnung über das
automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des
Telekommunikationsgesetzes (KDAV) sowie der TR AAV 2.0 geregelt. Diese sind
entsprechend implementiert.
9. Wie viele der im Jahr 2025 registrierten automatisierten Abfragen
betrafen die Identifizierung von Anschlussinhabern hinter dynamischen oder
statischen IP-Adressen?
10. Wie hoch ist der datentechnisch erfasste Anteil der IP-Abfragen, die rein
repressiv (Strafverfolgung) im Vergleich zu zivilrechtlichen
Auskunftsansprüchen (z. B. zur Durchsetzung von Urheberrechten gemäß § 101
des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)) über die Schnittstellen durchgeführt
wurden?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Das AAV nach § 173 TKG erlaubt keine Abfragen von Bestandsdaten aufgrund
einer IP-Adresse.
11. Welche Bundessicherheitsbehörden und Bundesministerien (z. B.
Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei, Zoll, Bundesamt für
Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst (BND), Militärischer
Abschirmdienst (MAD)) verfügen über eine direkte, automatisierte
Softwareschnittstelle zum Abrufsystem der BNetzA, und wie oft haben diese im
Jahr 2025 Gebrauch von der Schnittstelle gemacht (bitte nach Behörde,
Abrufhäufigkeit und genutzter Client-Software aufschlüsseln)?
BKA:
Die Bundesregierung kann hierzu keine Angaben machen. Eine statistische
Erfassung dieser Daten findet im BKA nicht statt.
Bundespolizei:
Die Bundespolizei verfügt über keine direkte, automatisierte
Softwareschnittstelle zum Abrufsystem der BNetzA.
BfV:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Frage, sofern sie sich auf die Häufigkeit des Gebrauchs der
Schnittstelle durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bezieht, aus
Gründen des Staatswohls nur eingestuft beantwortet werden kann.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antwort als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für
den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall erforderlich. Nach § 3
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes
sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf die
vorliegende Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik und zum technischen Aufklärungspotential der Nachrichtendienste
des Bundes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis – auch der
Bundesrepublik Deutschland möglicherweise gegnerisch gesinnten Kräften – nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der
Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt würden.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Die erfragten Informationen werden daher gemäß § 3
Nummer 4 VSA als „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem
Deutschen Bundestag gesondert übermittelt (Anlage VS- Nur für den
Dienstgebrauch).*
Bezüglich der Frage nach Art, Herkunft und konkretem Umfang der Nutzung
der eingesetzten Software durch das BfV ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage im Übrigen nicht beantwortet
werden kann.
Gegenstand der Frage im Übrigen sind solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung
* Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Eine Bekanntgabe von
Einzelheiten zu Hersteller und Funktionsweise von Software sowie deren
konkreter Anwendung durch BfV würde weitgehende Rückschlüsse auf technische
Fähigkeiten und Aufklärungspotenzial ermöglichen.
Der Erfolg zukünftiger Maßnahmen könnte durch Beantwortung der Fragen
gefährdet und damit die Erkenntnisgewinnung beeinträchtigt werden. Angaben
über die Nutzungshäufigkeit betreffen unmittelbar die nachrichtedienstliche
Methodik und Arbeitsweise. Mit der Beantwortung würden bestimmte
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des BfV offengelegt oder Rückschlüsse darauf
ermöglicht.
Durch Informationen zu konkret genutzten Client-Softwares könnten die
betreffenden Unternehmen darüber hinaus Ziel fremder staatlicher Akteure werden.
Die erbetenen Informationen zielen im Kern auf die Offenlegung bestimmter
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich der technischen Ressourcen
ab. Solche durch die Kooperation mit Unternehmen nachvollziehbaren
Arbeitsmethoden sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags der Nachrichtendienste jedoch besonders schutzwürdig. Die besondere
Schutzwürdigkeit spezifischer technischer Fähigkeiten dient der
Aufrechterhaltung effektiver Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste.
Auch die Grundrechte der betreffenden Unternehmen sind in diesem
Zusammenhang besonders schutzwürdig.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer
Relevanz/Sensibilität im Hinblick auf die Bedeutung der nachrichtendienstlichen
Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht.
Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler
Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Bei Art, Herkunft
und konkretem Umfang der Nutzung der eingesetzten Software handelt es sich
wie bereits dargelegt um hochsensible Aspekte. Es handelt sich um solche
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte auch die Sicherheit der
Bundesrepublik gefährden könnte. So besteht die Gefahr, dass feindliche
Mächte entsprechende Abwehrstrategien entwickeln könnten. Eine Einstufung als
VS-NfD allein ist nicht geeignet, dieser Gefahr entgegenzuwirken.
Eine VS-Einstufung kommt auch mit Blick auf die operativen Fähigkeiten und
Methoden des BfV nicht in Betracht. Ein Bekanntwerden dieser Informationen
würde den Einsatzerfolg laufender und künftiger Maßnahmen gefährden und
könnte damit einen erheblichen Nachteil für die Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten
einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen
andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise
zurückstehen.
Zoll:
Der Zoll verfügt über eine automatisierte Softwareschnittstelle zum
Abrufsystem der BNetzA.
Eine verlässliche Angabe über den Gebrauch der Schnittstelle kann nicht
getroffen werden, da weder die Erhebung der Zahlen noch die Zählweise bekannt
ist.
MAD:
Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst verfügt über eine
Softwareschnittstelle zum Abrufsystem der BNetzA.
Von einer weiteren Beantwortung der Frage wird abgesehen, weil diese
Rückschlüsse auf die operativen Fähigkeiten des Militärischen Abschirmdienstes
(MAD) zuließe. Es wird insofern auf die Beantwortung der Frage zum BND
verwiesen.
BND:
Die Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in besonders
hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Der Bundesnachrichtendienst ist nach sorgfältiger
Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass
eine Beantwortung der Fragen nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber
der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang
genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der
angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten
Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des
Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden. Infolgedessen könnten
sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische
Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Dies könnte folgenschwere
Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit zur Folge
haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung
von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich.
Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten,
würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage
der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Bedeutung für die
Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte
beschreiben die Arbeitsweise des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis
nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr für die Frage der
Beschaffung nachrichtendienstlich relevanter Techniken oder Fähigkeiten. Bei einem
Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch
andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Hieraus ergibt sich, dass
die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung
noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
12. Welche geschätzten IT-Investitions- und Betriebskosten entstanden dem
Bund in den Jahren 2024 und 2025 für die Wartung, Modernisierung und
den IT-Sicherheitsbetrieb der behördeneigenen Abruf-Clients?
Die Bundesregierung verweist für alle betroffenen Stellen auf die Antwort des
BND zu Frage 11.
13. Wie wird die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben technisch
und systemseitig kontrolliert und protokolliert?
Die Prüfung der Zulässigkeit im automatisierten Auskunftsverfahren richtet
sich nach § 173 Absatz 7 TKG. Die technischen und organisatorischen
Anforderungen an das Verfahren ergeben sich aus § 173 TKG, der KDAV und der
TR-AAV. Die technische und systemseitige Protokollierung der Abrufe erfolgt
nach § 173 Absatz 8 TKG über die genutzte Software und die Anbindung an
die Netzinfrastruktur der BNetzA. Das Vorliegen der rechtlichen
Voraussetzungen prüft die jeweils zur Abfrage berechtigte Stelle.
14. Auf welche Weise wird die automatisierte, datenschutzkonforme
Löschung der Protokolldaten nach Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen systemseitig gesteuert und kontrolliert?
Die Protokolldaten sind doppelt verschlüsselt und nur im Vier-Augen-Prinzip
gemeinsam mit der BfDI zu entschlüsseln. Die automatisierte,
datenschutzkonforme Löschung der Protokolldaten wird durch die genutzte Software
systemseitig, tagesgenau sichergestellt.
15. Gab es in den Jahren 2024 und 2025 dokumentierte IT-
Sicherheitsvorfälle, unberechtigte Datenzugriffe über die Schnittstellen oder Fälle, in
denen Behördenmitarbeiter nachweislich unberechtigte oder
missbräuchliche Bestandsdatenabfragen durchgeführt haben?
Die Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in besonders
hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Eine Offenlegung der angefragten Informationen
birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem
Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste bekannt
würden. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
16. In wie vielen Fällen wurde bei den über die BNetzA-Schnittstellen
abgewickelten Abfragen im Jahr 2025 systemseitig eine nachträgliche
Benachrichtigung der betroffenen Bürger angestoßen oder datentechnisch
erfasst?
Nachträgliche Benachrichtigungen von betroffenen Bürgern werden nicht
angestoßen, da die BNetzA keinen Einblick in die personenbezogenen Daten von
Bürgern hat.
17. Welche Bundes- und Landesbehörden außerhalb der klassischen
Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (wie z. B. Rundfunkanstalten,
kommunale Ordnungsämter, Baubehörden oder Hauptzollämter) verfügen
über eine eigene gesetzliche Zugriffsberechtigung auf die
Bestandsdatenbanken der BNetzA, und wie oft haben diese im Jahr 2025 Daten
abgefragt (bitte einzeln auflisten)?
Die berechtigten Stellen sind in § 173 Absatz 4 TKG abschließend geregelt.
Die BNetzA betreibt keine Bestandsdatenbanken; sämtliche Ersuchen von
Behörden werden an die Telekommunikationsanbieter weitergeleitet.
18. In wie vielen Fällen im Jahr 2025 wurde eine Bestandsdatenauskunft zur
Identifizierung von Internetnutzern im Zusammenhang mit dem Vorwurf
von „Äußerungsdelikten“ (insbesondere Beleidigung gemäß § 185 des
Strafgesetzbuches (StGB), Beleidigung von Personen des politischen
Lebens gemäß § 188 StGB oder Volksverhetzung gemäß § 130 StGB)
durchgeführt, und wie rechtfertigt die Bundesregierung die Aufhebung
der digitalen Anonymität bei solchen Delikten im Hinblick auf das
Übermaßverbot?
Das AAV ermöglicht keine Identifizierung von Internetnutzern.
19. Gibt es statistische Erfassungen oder Schätzungen der Bundesregierung
darüber, in wie vielen Fällen im Jahr 2025 unbescholtene Bürger
fälschlicherweise ins Visier von Ermittlungsmaßnahmen gerieten, weil die vom
Provider übermittelten IP-Adressen-Zuordnungen unrichtig oder
fehlerhaft waren?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 18 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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