Schriftliche Frage 72 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für welche Arten von infrastrukturellen Maßnahmen bzw. Umbauten sind die Kosten für Vorhaben zur Bildung von integrierten Notfallstrukturen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 72 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für welche Arten von infrastrukturellen Maßnahmen bzw. Umbauten sind die Kosten für Vorhaben zur Bildung von integrierten Notfallstrukturen…
Frage 72 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Für welche Arten von infrastrukturellen Maßnahmen bzw. Umbauten sind die Kosten für Vorhaben zur Bildung von integrierten Notfallstrukturen im Rahmen von § 3 Absatz 6 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) (inklusive zugehörigem Begründungstext) förderfähig, und sind insbesondere Umbauten eines Luftrettungslandeplatzes gemäß den Vorgaben nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) im Rahmen des § 3 Absatz 6 KHTFV förderfähig?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke vom 6. Mai 2025:
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) wurde der Transformationsfonds eingeführt, der gemäß § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unter anderem die Förderung von Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen vorsieht. Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113) greift diesen Fördertatbestand in § 3 Absatz 6 auf und bestimmt, dass förderfähige Kosten bei Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen sind, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind. Dabei werden die Arten von infrastrukturellen Maßnahmen bzw. Umbauten, die förderfähig sein können, nicht abschließend genannt. Vielmehr werden in der Begründung dieses Fördertatbestandes mögliche förderfähige Kosten beispielhaft aufgelistet (siehe Bundesratsdrucksache 64/25). Explizit genannt als Beispiele für im Rahmen dieses Fördertatbestandes förderfähige Kosten sind unter anderem die Kosten der Einrichtung oder Umbauten eines Luftrettungslandeplatzes gemäß den Vorgaben des § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), sowie die Kosten für Umbauten, um eine räumliche Verbindung von Schockraum und Bildgebung herzustellen, die Kosten des räumlichen Anschlusses von Beobachtungsstationen oder einer Notdienstpraxis an die Zentrale Notaufnahme, die Kosten für die Einrichtung eines Sofortlabors sowie die Kosten für Geräte beziehungsweise die für die Leistungsgruppe 65 „Notfallmedizin“ in Verbindung mit den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erforderliche sachliche Ausstattung. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Zudem ist hinsichtlich dieses Fördertatbestandes grundsätzlich zu beachten, dass im Rahmen der seit Jahren in der Diskussion befindlichen und auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Notfallreform eine Anpassung des Fördertatbestandes zu prüfen sein wird. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist daher zu vermeiden, dass Strukturen, die keine Bestandsperspektive haben, finanziell gefördert werden. Nicht mit den Zwecken des Transformationsfonds und der Finanzverantwortung der Länder vereinbar sind Vorhaben, die dem Aufbau, Umbau oder Neubau von Notfallstrukturen dienen, die in der alleinigen Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen liegen. Hierfür aufgewendete finanzielle Mittel können nicht aus dem Transformationsfonds finanziert werden.
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