polradar

Schriftliche Frage 157 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welche konkreten Sicherungs- und Prüfkriterien wendet das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Kenntnis der Bundesregierung bei den seit Apr…

dip / schriftliche_frage 15.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 157 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welche konkreten Sicherungs- und Prüfkriterien wendet das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Kenntnis der Bundesregierung bei den seit Apr… Frage 157 (Kay-Uwe Ziegler, AfD): Welche konkreten Sicherungs- und Prüfkriterien wendet das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Kenntnis der Bundesregierung bei den seit April 2026 bewilligten Fördermitteln aus dem Krankenhaustransformationsfonds an, um auszuschließen, dass geförderte Standortschließungen, Standortzusammenlegungen oder Konzentrationen akutstationärer Versorgungskapazitäten die Erreichbarkeit der Notfall- und Grundversorgung in ländlichen Räumen verschlechtern, und welche Nachweise müssen Länder und Krankenhausträger hierzu vor Bewilligung und nach Auszahlung der Mittel erbringen (bitte insbesondere zu Erreichbarkeits-, Qualitäts- und Ersatzversorgungsnachweisen ausführen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 12. Mai 2026: Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet den Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Die konkrete Ausgestaltung der Fördervoraussetzungen der förderfähigen Kosten sowie das Verfahren der Antragstellung sind in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) geregelt. Gemäß § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KHG kann das Land beim BAS die Zuteilung von Fördermitteln beantragen, wenn es die Förderfähigkeit des konkreten Vorhabens entsprechend den gesetzlich geregelten Fördervoraussetzungen geprüft und festgestellt hat. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt: „Die Frage, ob ein konkretes Fördervorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Versorgungsstrukturen geprüft, bewertet und geplant werden. Darüber hinaus handelt es sich um Maßnahmen, die ausdrücklich der (Neu-)Gestaltung der stationären Versorgungsstrukturen dienen. Dies ist die zentrale Aufgabe der Krankenhausplanung, die ausschließlich den Ländern obliegt. Der Bund hat insofern die Gestaltungsfreiheit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zu respektieren. Dementsprechend erfolgt eine Prüfung durch das BAS hinsichtlich des Vorliegens eines in Absatz 1 Satz 3 genannten Fördertatbestandes im konkreten Einzelfall und der in diesem Einzelfall förderfähigen Kosten lediglich im Sinne einer Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der diesbezüglichen Darlegungen des jeweiligen Landes.“ (siehe Bundestagsdrucksache 21/2512, S. 107). Welche konkreten Nachweise die Länder bei Antragstellung und nach Auszahlung der Fördermittel dem BAS übermitteln müssen, ist in der KHTFV, insbesondere in den §§ 4 und 6 KHTFV, teilweise differenziert nach den jeweiligen Fördertatbeständen im Einzelnen, geregelt.

Relationen